{"status":"available","doknr":"OLD521852","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-08-05","aktenzeichen":"1 LA 80/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 LA 80/26 \nVG: \n4 K 3254/24 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger und Zulassungsantragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, dieser vertreten \ndurch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, - … - \n– Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin – \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Dr. Koch und den Richter am Oberverwaltungsgericht Lange am 5. August 2026 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwal-\ntungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - vom \n6. Februar 2026 zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. \nGerichtskosten werden nicht erhoben. \nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beru-\nfungszulassungsverfahren und Beiordnung von Rechtsanwalt … \nwird abgelehnt. \n \n \n\n2 \n \nGründe \nI. Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er begehrt \nunter anderem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. \n \nDer im Jahr 2001 geborene Kläger reiste im Oktober 2023 in die Bundesrepublik Deutsch-\nland ein und stellte im November 2024 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \n(nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag. \n \nMit Bescheid vom 20.12.2024 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab, stellte fest, dass \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorlägen, forderte den \nKläger zur Ausreise binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte \nihm für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung in die Türkei an. \n \nDie hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 06.02.2026 ab-\ngewiesen. Die Ausführungen des Klägers beim Bundesamt sowie in der mündlichen Ver-\nhandlung seien teilweise unsubstantiiert und widersprüchlich geblieben. Das gelte insbe-\nsondere für die Darlegungen zur Dauer und den Umständen der angeblich erlittenen Fest-\nnahmen. Das Gericht habe daher nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die An-\ngaben des Klägers bezüglich der Festnahmen erlebnisbasiert seien. Ungeachtet dessen, \nob der Kläger vorverfolgt ausgereist sei, drohe ihm jedenfalls keine erneute derartige Ver-\nfolgung. Bei niedrigschwelligen Aktivitäten für die HDP bestehe ohne Hinzutreten beson-\nderer Umstände keine Verfolgungsgefahr in der Türkei. Auch im Falle der Wahrunterstel-\nlung der behaupteten Parteiaktivitäten bewegten sich diese auf einem äußerst nied-\nrigschwelligen Niveau. Es sei nicht feststellbar, dass sich der Kläger exponiert habe. Er \nhabe auch keine bedeutenden exilpolitischen Aktivitäten vorzuweisen, mit denen er in das \nVisier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten sein könnte. \n \nIn der mündlichen Verhandlung hat das Gericht einen Beweisantrag des Klägers zur Ge-\nfährdung kurdischer Volkszugehöriger „bei Vorbelastung“ auch in den westlichen Metropo-\nlen der Türkei als verspätet im Sinne des § 87b VwGO abgelehnt. Selbständig tragend sei \nder Antrag auch deshalb abzulehnen, weil das Gericht aufgrund der in das Verfahren ein-\ngeführten Erkenntnismittel über hinreichende Sachkunde verfüge, um über die Beweis-\nfrage zu entscheiden. Zudem sei der Beweisantrag nicht hinreichend substantiiert. Der ver-\nwendete Begriff der Vorbelastung im Sinne des Engagements für kurdische Belange sei \nzu unbestimmt. \n \nMit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegenge-\ntreten ist, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten des \n\n3 \n \nSach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Be-\nhördenakte verwiesen. \n \nII. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger hat den allein \ngeltend gemachten Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensfehlers im Sinne des \n§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 \nSatz 4 AsylG entsprechend dargelegt. \n \n1. Der Kläger rügt einen Gehörsverstoß infolge der Ablehnung seines in der mündlichen \nVerhandlung gestellten und auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens gerich-\nteten Beweisantrags. \n \nDer Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt den Beteiligten einen Anspruch da-\nrauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur \nKenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird (vgl. BVerwG, \nBeschl. v. 08.12.2021 - 6 B 6.21, juris Rn. 7). Für die Feststellung eines Verstoßes gegen \nArt. 103 Abs. 1 GG müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tat-\nsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen \noder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschl. v. 08.10.1985 - 1 \nBvR 33.83, juris Rn. 16). \n \nIn Verbindung mit den Grundsätzen des Prozessrechts gebietet Art. 103 Abs. 1 GG auch \ndie Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Art. 103 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn die \nAblehnung eines als sachdienlich und erheblich angesehenen Beweisantrags im Prozess-\nrecht keine Stütze mehr findet (BVerfG, Beschl. v. 26.06.2002 - 1 BvR 670/91, juris Rn. 99; \nBVerwG, Beschl. v. 10.08.2015 - 5 B 48.15, juris Rn. 10; BayVGH, Beschl. v. 20.02.2019 \n- 13a ZB 17.31832, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschl. v. 14.12.2017 - 13 A 2795/17.A, juris \nRn. 3 f.), mithin auf sachfremde Erwägungen gestützt ist (BVerfG, Beschl. v. 12.10.1988 - \n1 BvR 818/88, juris Rn. 35). Hierfür ist maßgebend auf den materiell-rechtlichen Stand-\npunkt der angegriffenen Entscheidung abzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht erfor-\ndert eine § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechende Rüge unter anderem die substantiierte \nDarlegung, dass die Ablehnung des Beweisantrags fehlerhaft erfolgt ist, die Begründung \nder Ablehnungsentscheidung im Gesetz keine Stütze findet und deshalb das rechtliche \nGehör verletzt worden ist (BVerwG, Beschl. v. 28.03.2013 - 4 B 15.12, juris Rn. 16; \nBayVGH, Beschl. v. 04.07.2024 - 13a ZB 24.30562, juris Rn. 6). Darüber hinaus muss \ngeltend gemacht werden, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen \nGehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des gel-\ntend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (st. Rspr, vgl. etwa BVerwG, Urt. v. \n\n4 \n \n14.11.2016 - 5 C 10.15 D, juris Rn. 65 sowie Beschl. v. 13.06.2023 - 8 B 31.22, juris Rn. \n5; OVG Bremen, Beschl. v. 14.10.2022 - 2 LA 22/22, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschl. v. \n27.08.2024 - 19 A 1558/24, juris Rn. 15). \n \n2. Hieran gemessen greift die von dem Kläger erhobene Gehörsrüge nicht durch. \n \na) Der Kläger macht geltend, eine prozessrechtlich tragfähige Stütze für die Ablehnung des \nBeweisantrages sei nicht gegeben. Er legt jedoch nicht dar, dass ein möglicher Verfah-\nrensmangel erheblich gewesen wäre, weil das Verwaltungsgericht ohne den angenomme-\nnen Verfahrensverstoß zu einem für ihn günstigeren Ergebnis gelangt wäre. \n \nDie Darlegung einer Entscheidungsrelevanz erfordert eine Auseinandersetzung mit der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung und die Darlegung, warum die unterbliebene Be-\nweiserhebung gerade unter Berücksichtigung der durch das Verwaltungsgericht vorge-\nnommenen materiellen Bewertung zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. \nHierzu enthält das Zulassungsvorbringen des Klägers keine Ausführungen. Er ist der Auf-\nfassung, dass das Beruhen der Entscheidung auf dem Gehörsverstoß vermutet werde, \nweil der Verfahrensmangel der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör einen ab-\nsoluten Revisionsgrund darstelle. Aus der Einstufung als absoluter Revisionsgrund folge, \ndass ein weiterer Vortrag im Zulassungsverfahren zu der Frage, was der Kläger bei Ge-\nwährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte, nicht erforderlich sei, wenn der Verstoß \nnicht einzelne Feststellungen, sondern das Gesamtergebnis des Verfahrens betreffe. Es \nbleibt aber offen, worauf sich der Kläger damit bezieht. Einen Bezug der von ihm aufge-\nworfenen Beweisfrage zu seinem individuellen Vortrag stellt der Kläger jedenfalls in keiner \nWeise her. Insbesondere fehlt es vollständig an einer Auseinandersetzung mit der Bewer-\ntung des klägerischen Vorbringens durch das Verwaltungsgericht. Hierzu hätte vorliegend \naber offenkundig Anlass bestanden, da das Verwaltungsgericht das Vorbringen des Klä-\ngers zu seinen angeblichen Festnahmen durch türkische Sicherheitskräfte für widersprüch-\nlich und nicht glaubhaft hielt. Dem Beweisantrag mangelt es daher schon deshalb an Ent-\nscheidungsrelevanz, weil mit ihm eine Verfolgungsgefahr türkischer Staatsangehöriger \nkurdischer Volkszugehörigkeit bei „Vorbelastung“ unter Beweis gestellt wurde und diese \nVorbelastung im Beweisantrag selbst mit dem Zusatz „Festnahmen und / oder Verhaftun-\ngen“ weiter konkretisiert wurde. Nach Auffassung der entscheidenden Einzelrichterin in \ndem angefochtenen Urteil fehlte es aber gerade an einer glaubhaften Darlegung, dass der \nKläger von solchen Maßnahmen selbst betroffen gewesen ist. \n \n\n5 \n \nb) Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus den in der mündlichen Verhandlung gestell-\nten Beweisantrag auch ohne Verfahrensfehler aufgrund eigener hinreichender Sachkunde \nabgelehnt. \n \nAuf der Grundlage der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel durfte das Verwal-\ntungsgericht davon ausgehen, dass es sachkundig genug ist, um über die Beweisfrage zu \nentscheiden. Das Gericht hat dem Kläger mit der Aufforderung nach § 87b VwGO die Er-\nkenntnismittelliste mit Stand vom 01.10.2025 übersandt. Der Vortrag des Klägers, dass in \nasylrechtlichen Streitigkeiten die Pflicht zu einer „tagesaktuellen“ Erfassung und Bewertung \nder entscheidungserheblichen Tatsachengrundlage bestehe, ist bereits deshalb unzu-\nreichend, weil er sich inhaltlich mit keinem vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Er-\nkenntnismittel auseinandersetzt. Im Übrigen benennt er kein einziges Erkenntnismittel, das \njünger wäre, als die vom Gericht herangezogenen Quellen. Die von ihm angeführten Aus-\nkünfte des Auswärtigen Amtes und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zum türkischen \nMeldewesen stammen aus den Jahren 2021 und 2024. Der Kläger macht auch mit seiner \nZulassungsbegründung nicht deutlich, mit welchen zum Zeitpunkt der mündlichen Ver-\nhandlung aktuellen und für die Bewertung der Beweisfrage relevanten Dokumenten sich \ndas Verwaltungsgericht nicht hinreichend auseinandergesetzt habe. \n \nc) Ob die erfolgte Ablehnung des Beweisantrags als verspätet eine hinreichende Stütze im \nProzessrecht findet oder es an einer hinreichenden Konkretisierung der Anordnung sowie \nan einer ausreichenden Begründung der nach § 87b Abs. 3 VwGO zu treffenden Ermes-\nsensentscheidung fehlt (vgl. zu den Anforderungen: BVerwG, Beschl. v. 07.12.2004 - 1 C \n14.04, juris Rn. 33; Beschl. v. 27.03.2000 - 9 B 518.99, juris Rn. 21; VerfGH Sachsen, \nBeschl. v. 24.04.2020 - Vf. 11-IV-20 (HS), juris Rn. 24; VGH BW, Beschl. v. 24.02.2017 - \nA 11 S 368/17, juris Rn. 8), kann mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen dahinstehen. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht \nerhoben, § 83b AsylG. \n \nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Herrn Rechtsan-\nwalt … für das Zulassungsverfahren ist abzulehnen, da die Rechtsverfolgung keine hinrei-\nchende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n \nHinweis: \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags \nwird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). \n\n6 \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. 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