{"status":"available","doknr":"OLD521837","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-08-04","aktenzeichen":"2 K 2906/24","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n2 K 2906/24 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Inneres und Sport, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch den Richter \nam Verwaltungsgericht Grieff als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung am 4. August \n2026 für Recht erkannt: \nDie Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Aufenthaltskarte \ngemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU auszustellen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \n\n2 \n \nnicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % \ndes jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \nTatbestand \nDer Kläger begehrt eine Aufenthaltskarte als freizügigkeitsberechtigter Ehegatte einer \nbelgischen Staatsangehörigen. \n \nDer am \n1968 in \nGhana geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger \nund im Besitz eines am \n.2023 in Berlin ausgestellten, bis zum \n.2033 gültigen \nNationalpasses. Über ein Visum oder einen Aufenthaltstitel verfügt er nicht. Ausweislich \neiner EURODAC-Abfrage stellte er bereits am 13.10.2020 in Hamburg einen Asylantrag; \nbei seiner Anhörung hat er demgegenüber angegeben, erstmals im Jahr 2023 – wegen \nseiner Ehefrau und ohne Absicht der Asylantragstellung – eingereist zu sein. \n \nSeit dem 01.12.2023 ist der Kläger gemeinsam mit Frau \n, einer belgischen \nStaatsangehörigen, geboren am \n1985 in\n, unter der Anschrift \n \n Bremen, gemeldet. Frau \n ist bei der \n \nseit dem \n.2023 als Arbeitnehmerin beschäftigt. Der Kläger macht geltend, mit Frau \n seit dem \n.2019 in \nGhana verheiratet zu sein. \n \nAm 15.02.2024 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltskarte für \nFamilienangehörige einer Unionsbürgerin und legte hierzu die Reisepässe beider \nEheleute, die ghanaische Eheurkunde sowie Lohnabrechnungen und den Arbeitsvertrag \nvon Frau \n vor. \n \nMit Schreiben vom 17.04.2024 teilte die Beklagte mit, dass sie die vorgelegte Eheurkunde \nnicht anerkenne und deshalb keine Ehe bestehe, und leitete ein Verteilungsverfahren nach \n§ 15a AufenthG ein. Nach persönlicher Anhörung des Klägers am 06.05.2024 wies die \nZentrale Aufnahmestelle für Asylbewerber und ausländische Flüchtlinge (ZASt) ihn mit \nVerteilungsbescheid vom 06.05.2024 der Landesaufnahmeeinrichtung \n zu. \n \nAuf den Antrag des Klägers vom 03.09.2024 auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 5 \nAbs. 1 Satz 2 FreizügG/EU verwies die Beklagte auf die rechtskräftig geregelte \nZuständigkeit der Behörde in \n. Die Bescheinigung wurde dem Kläger schließlich \nam 17.09.2024 in einem gerichtlichen Eilverfahren (Az. 2 V 2350/24) erteilt. Mit Schreiben \nvom 05.11.2024 legte der Kläger zur weiteren Glaubhaftmachung der behaupteten \nEheschließung \neidesstattliche \nVersicherungen \nder \nTrauzeugen \nnebst \n\n3 \n \nEchtheitsbestätigungen ghanaischer Behörden vor und bat erneut um Ausstellung der \nAufenthaltskarte; die Beklagte hielt mit Schreiben vom 13.11.2024 an ihrer örtlichen \nUnzuständigkeit fest. \n \nDer Kläger hat am 15.11.2024 Klage erhoben. Er macht geltend, das AufenthG sei nicht \nanwendbar, da er eine Aufenthaltskarte nach dem FreizügG/EU begehre; die örtliche \nZuständigkeit der Beklagten folge daraus, dass sich Familienangehörige von \nUnionsbürgern bei der Meldebehörde am gemeinsamen Wohnsitz anzumelden hätten. \nDas Vorliegen einer wirksamen Eheschließung habe er durch Vorlage der Eheurkunde und \nder eidesstattlichen Versicherung der Trauzeugen glaubhaft gemacht. \n \nDer Kläger beantragt schriftsätzlich, \ndie Beklagte zu verpflichten, dem Kläger gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU \neine Aufenthaltskarte auszustellen; \nhilfsweise den Antrag des Klägers vom 15.02.2024 auf Ausstellung einer \nAufenthaltskarte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU zu bescheiden. \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \ndie Klage abzuweisen. \nZur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihren bisherigen Vortrag und trägt \nergänzend vor, ihre örtliche Unzuständigkeit ergebe sich aus § 3 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, der \nauch im Anwendungsbereich des FreizügG/EU gelte. Auch die Ausstellung der \nVerfahrensbescheinigung am 17.09.2024 im Parallelverfahren 2 V 2350/24 begründe keine \nZuständigkeit, da keine inhaltliche Sachprüfung erfolgt sei. \n \nDie Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche \nVerhandlung mit Schriftsätzen vom 04.12.2024 und vom 05.12.2024 zugestimmt. Mit \nBeschluss der Kammer vom 02.04.2025 wurde der Rechtsstreit auf den Berichterstatter \nals Einzelrichter übertragen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDer zur Entscheidung berufene Einzelrichter kann durch Urteil ohne mündliche \nVerhandlung entscheiden, weil die Beteiligten zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). \n \n\n4 \n \nI. Das Klagebegehren ist nach § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auszulegen; \ndanach darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die \nFassung der Anträge nicht gebunden. Maßgeblich ist das bei verständiger Würdigung des \ngesamten Vorbringens erkennbare Rechtsschutzziel. Der Kläger erstrebt die Ausstellung \neiner Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die allgemeine \nFreizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU); da diese Karte das unionsrechtliche \nAufenthaltsrecht nur deklaratorisch bescheinigt und keinen feststellenden Verwaltungsakt \nim Sinne des § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) darstellt, sondern schlicht \nhoheitliches Handeln ist, ist das Begehren – ungeachtet der auf eine Verpflichtung \ngerichteten Antragsfassung – bei verständiger Würdigung im Wege der statthaften \nallgemeinen Leistungsklage auf Ausstellung der Aufenthaltskarte gerichtet. \n \nII. Die so verstanden zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte \neinen Anspruch auf Ausstellung der Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU. \n \n1. Die Beklagte ist für die begehrte Ausstellung örtlich zuständig. Ihre Zuständigkeit folgt \naus dem gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers im Stadtgebiet Bremen, wo er seit dem \n01.12.2023 gemeinsam mit Frau \n gemeldet ist. \n \nAuf ihre örtliche Unzuständigkeit, die sie auf den bestandskräftigen Verteilungsbescheid \nvom 06.05.2024 und § 3 Abs. 2 Satz 1 VwVfG stützt, kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg \nberufen. Denn § 15a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ist auf den Kläger nicht \nanwendbar. \nMacht \ndieser \n– \nwie \nhier \n– \ndie \nStellung \nals \nEhegatte \neiner \nfreizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin geltend, unterliegt er dem Anwendungsbereich \ndes FreizügG/EU und damit über § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG dem grundsätzlichen \nAusschluss des allgemeinen Aufenthaltsrechts. Solange die Ausländerbehörde das \nNichtbestehen des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 4 FreizügG/EU nicht förmlich \nfestgestellt hat, greift die Freizügigkeitsvermutung; eine solche Feststellung ist hier nicht \nergangen. Die bloße Nichtanerkennung der Eheurkunde durch die Beklagte ersetzt sie \nnicht. Da § 15a AufenthG mithin von vornherein nicht einschlägig ist, entfaltet der auf dieser \nNorm beruhende Verteilungsbescheid keine die Zuständigkeit der Beklagten verdrängende \nWirkung. \n \nDie örtliche Zuständigkeit der Beklagten ergibt sich überdies selbstständig tragend daraus, \ndass der Kläger ungeachtet des Verteilungsbescheides keiner räumlichen Beschränkung \nseines \nAufenthaltsorts \nim \nBundesgebiet \nunterliegt. \nAls \ndrittstaatsangehöriger \nFamilienangehöriger \neiner \nUnionsbürgerin \n(siehe \nunten \n2.) \nfällt \ner \nin \nden \nAnwendungsbereich des FreizügG/EU; nach § 2 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 6 und § 3 \n\n5 \n \nAbs. 1 FreizügG/EU haben Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 FreizügG/EU \ngenannten Unionsbürger das Recht auf Einreise und Aufenthalt im gesamten \nBundesgebiet, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Solange das \nNichtbestehen dieses Rechts nicht förmlich nach § 2 Abs. 4 FreizügG/EU festgestellt ist, \ngreift zu seinen Gunsten die Freizügigkeitsvermutung; bis dahin kann er sich auf einen \nrechtmäßigen Aufenthalt berufen und ist dem Anwendungsbereich des allgemeinen \nAufenthaltsrechts entzogen. Das Ergebnis des Verteilungsverfahren nach § 15a AufenthG, \nwelches seinem Regelungsgegenstand nach ausschließlich unerlaubt eingereiste \nAusländer ohne ein solches Aufenthaltsrecht erfasst, ist mit diesem bundesweiten \nFreizügigkeitsrecht unvereinbar und kann einem unter die Freizügigkeitsvermutung \nfallenden Familienangehörigen nicht entgegengehalten werden. Da eine Feststellung nach \n§ 2 Abs. 4 FreizügG/EU nicht ergangen ist, durfte der Kläger seinen Aufenthalt frei im \nStadtgebiet Bremen nehmen. \n \n2. Der Kläger hat einen Anspruch auf Ausstellung der begehrten Aufenthaltskarte. \n \nNach § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU wird freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, \ndie nicht Unionsbürger sind, von Amts wegen eine fünf Jahre gültige Aufenthaltskarte \nausgestellt, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben. Diese \nVoraussetzungen liegen vor. Der Kläger ist als Ehegatte einer Unionsbürgerin \nfreizügigkeitsberechtigter Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU; \nseine Ehefrau ist als belgische Staatsangehörige Unionsbürgerin und bei der \n \n als Arbeitnehmerin erwerbstätig, sodass sie ihrerseits nach § 2 Abs. \n2 Nr. 1 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt ist. Der Kläger hat mit Vorlage der Reisepässe \nbeider Eheleute, der Eheurkunde nebst Übersetzung sowie der Beschäftigungsnachweise \nder Ehefrau die nach § 5a FreizügG/EU erforderlichen Angaben gemacht. Da die \nvorgelegten Dokumente (Form C, Marriage Ordinance Cap. 127, \n Metropolitan \nAssembly) sämtlich auf eine standesamtliche Eheschließung hinweisen, die der \nghanaischen Ortsform (Art. 11 Abs. 1 EGBGB) genügt, ist von einer wirksam \ngeschlossenen Ehe und der Ehegatteneigenschaft des Klägers auszugehen. \n \nDer Kläger ist Ehegatte der Unionsbürgerin, denn die am \n.2019 in \n/Ghana \ngeschlossene Ehe ist nach den Maßstäben des Oberverwaltungsgerichts Bremen (vgl. \nBeschl. v. 26.09.2024 – 2 B 236/24 –, juris Rn. 12 ff.) als wirksam anzusehen. Danach \ndürfen an den Nachweis der bloßen Tatsache der Eheschließung keine hohen \nAnforderungen gestellt werden, wobei „die Vorlage einer Heiratsurkunde in der Regel \ngenügt”; hiervon zu unterscheiden ist deren rechtliche Wirksamkeit in Deutschland, die sich \nnach dem deutschen internationalen Privatrecht, insbesondere Art. 11 und Art. 13 des \n\n6 \n \nEinführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), richtet. Nach Art. 11 Abs. \n1 EGBGB ist eine im Ausland geschlossene Ehe formgültig, wenn die Formerfordernisse \nder Rechtsordnung am Ort der Eheschließung – hier Ghanas – erfüllt sind. Der Kläger hat \nmit dem Certificate of Marriage nach Form C der ghanaischen Marriage Ordinance (Cap. \n127), geschlossen vor der \n Metropolitan Assembly, eine standesamtliche \nEheschließung urkundlich belegt. Dies entspricht auch der Annahme der Fachabteilung \nder Beklagten. \n \nDiese urkundliche Grundlage wird durch die vom Kläger nachgereichten eidesstattlichen \nVersicherungen der beiden Trauzeugen (Statutory Declarations nach dem Statutory \nDeclarations Act 389 von 1971) maßgeblich untermauert. \n und \n \n erklären darin an Eides statt, sie seien „bei der Eheschließung zwischen \n \n und\n am 19. April 2019 als Trauzeugen dabei gewesen”, sie hätten \ndie geschlossene Ehe am 19. April 2019 beim Verwaltungsbezirk \n” bzw. „at \n \nMetropolitan Assembly” bezeugt und sie bestätigten „hiermit die Gültigkeit der genannten \nEhe zwischen dem Paar”. Diese eidesstattlichen Versicherungen bestätigen damit gerade \nden vom OVG Bremen für die Tatsache der Eheschließung geforderten Nachweis, an den \nkeine hohen Anforderungen zu stellen sind, und stützen zugleich die aus der Form-C-\nUrkunde folgende Einordnung als standesamtliche (statutarische) Ehe an der \n \nMetropolitan Assembly. \n \nDurchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit der Ehe bestehen nach Aktenlage nicht. \nDie im Verteilungsverfahren angeführte Einordnung der Beklagten, es handele sich \nlediglich um eine – nicht anzuerkennende – Ehe „nach ghanaischem Brauch”, findet \ndemgegenüber in den vorgelegten Urkunden keine Stütze und wird durch den eigenen \ninternen Vermerk des Referats 20 der Beklagten widerlegt, wonach das Formblatt C \nausschließlich standesamtliche Eheschließungen bescheinigt und der Urkunde „keine \nAnmerkungen entnehmen [lassen], die auf eine Eheschließung nach Brauch […] schließen \nlassen”. Nicht zuletzt kann auch eine nach dem Gewohnheitsrecht Ghanas geschlossene \nEhe kollisionsrechtlich als wirksam anzusehen sein. \n \nAuch die weiteren von der Beklagten gerügten Umstände – die vermutete Ausfertigung als \nbeglaubigte Kopie ohne Unterschriften der Eheleute sowie die Abweichung in der \nSchreibweise des Familiennamens \n) – stellen die Wirksamkeit nicht \ndurchgreifend in Frage: Der bloße Nachweis der Tatsache der Eheschließung ist durch \nUrkunde und die eidesstattlichen Versicherungen der Trauzeugen geführt, und die \nNamensabweichung ist als bloße Transliterationsvariante ein und desselben Namens \ndurch die übereinstimmenden übrigen Personendaten gesichert. \n\n7 \n \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, §§ 711, 709 \nSatz 2 ZPO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGrieff","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521837","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-08-04/2-k-2906-24","cited_norms":[{"jurabk":"FreizügG/EU 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"FreizügG/EU 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"FreizügG/EU 2004","ref":"§ 5a","ref_norm":"5a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521837","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521837","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-08-04/2-k-2906-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521837","retrieved":"2026-09-28 20:52:27.703292+00:00"}}