{"status":"available","doknr":"OLD521802","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-08-03","aktenzeichen":"5 V 1835/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n5 V 1835/26 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller – \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die \nPräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, den Richter am Verwaltungsgericht \nKaysers und die Richterin am Verwaltungsgericht Hoffer am 3. August 2026 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \nDer Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. \n \n \n \n\n2 \n \nGründe \nI. \nDer Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine tierschutzrechtliche \nVerfügung. \n \nDer Antragsteller ist Halter zweier Hunde der Rasse Australian Shepherd („\n“, ca. 6 \nJahre alt; „\n“, ca. 1 Jahr alt). \n \nAm 12.06.2023 entlief\n durch eine geöffnete Balkontür. Polizeibeamte betraten \ndaraufhin die Wohnung des zu diesem Zeitpunkt abwesenden Antragstellers. Die Beamten \nstellten dort große Mengen an Abfall sowie Hundekot und -urin auf dem Fußboden fest. \nDas \nTier \nwurde \nsichergestellt. \nDer \nAntragsteller \nteilte \ndaraufhin \ndem \nLebensmittelüberwachungs-, Tierschutz und Veterinärdienst des Landes Bremen \n(LMTVet) mit, er habe zuletzt eine schwierige Phase durchlebt und zudem kurzzeitig einen \nPflegehund betreut, welcher nicht stubenrein gewesen sei. Er habe den Pflegehund wieder \nabgegeben. Er bitte um die Rückgabe von \n und sei bereit, Auflagen zu erfüllen und \nKontrollen durchführen zu lassen. Er übersandte zudem Fotos seiner aufgeräumten \nWohnung. Der Hund wurde am 16.06.2023 an den Antragsteller herausgegeben. \n \nAm 07.11.2023 kam es zu einem Polizeieinsatz, nachdem eine Anwohnerin gemeldet \nhatte, dass \n seit einer Woche ständig belle und jaule. Die Beamten stellten in der \nWohnung des Antragstellers, in der nur der Hund anwesend war, einen unaufgeräumten \nZustand, Abfälle und Verunreinigungen mit Kot und Urin fest.\n wurde sichergestellt. \nAm 24.11.2023 fand eine Kontrolle durch den LMTVet in der zwischenzeitlich gereinigten \nWohnung statt. Anwesend war auch eine Mitarbeiterin der Inneren Mission. Diese \nbescheinigte, dass der Antragsteller sich dort für eine anderthalbjährige psychosoziale \nBetreuungsmaßnahme mit regelmäßigen Hausbesuchen angemeldet habe. Dabei werde \nder Zustand der Wohnung überwacht und der Antragsteller bei alltagspraktischen \nAufgaben unterstützt\n wurde anschließend an den Antragsteller herausgegeben. \n \nAm 25.03.2026 wurde die Wohnung des Antragstellers zum Zwecke einer nicht mit der \nHundehaltung in Zusammenhang stehenden Durchsuchung durch die Polizei betreten. \nNach deren Tätigkeitsbericht befand sich die gesamte Wohnung in einem vermüllten und \nverdreckten Zustand. Im Arbeitszimmer war der Fußboden großflächig mit Hundekot \nbedeckt. Wasser stand zur Verfügung, Hundefutter wurde nicht aufgefunden. Die Hunde \nselbst waren nach dem Eindruck der Polizeibeamten in einem unauffälligen Zustand und \nverhielten sich zutraulich und ruhig. Der Antragsteller gab gegenüber den Beamten an, er \n\n3 \n \nhabe die Hunde in den vergangenen zwei Wochen krankheitsbedingt nicht ausführen \nkönnen. Die Hunde wurden sichergestellt und ins Tierheim Bremen gebracht. \n \nAm 01.04.2026 teilte der Antragsteller dem LMTVet per E-Mail mit, er sei vor dem Einsatz \nanderthalb Wochen krank gewesen und habe nicht so rausgehen können, wie er es gewollt \nhätte, sodass sich in der Wohnung auch Hinterlassenschaften befunden hätten. Er sei \njedoch immer pflichtbewusst und seine Hunde seien topfit. \n \nMit Schreiben vom 10.04.2026 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu der \ngeplanten Anordnung der Fortnahme und Veräußerung der Hunde sowie der Anordnung \neines Hundehaltungs- und Betreuungsverbotes an. Der Antragsteller nahm dahingehend \nStellung, er habe den zweiten Hund\naufgenommen, damit\n nicht allein sei. \nIhm sei bewusst, dass die Situation für die Tiere nicht tragbar gewesen sei und er bedauere \ndies zutiefst. Er befinde sich derzeit in einer schweren Lebenskrise. Seine Probleme \nwurzelten in einer traumatischen Kindheit. Zuletzt habe die Sorge um seinen suchtkranken \nBruder ihn sehr belastet. Er habe mehrere Schritte unternommen, um sein Leben stabil zu \nordnen. So sei er in psychiatrischer Behandlung, habe eine gesetzliche Betreuung \nbeantragt, seine Wohnung eigenständig aufgeräumt und geputzt und erhalte nunmehr Hilfe \nbei der Haushaltsführung durch den Träger \n. Zudem werde er in der Kirchengemeinde \nunterstützt. Die Hunde seien in letzter Zeit der einzige Halt für ihn gewesen. An einem \ndauerhaften Haltungs- und Betreuungsverbot drohe er zu zerbrechen. Er bitte daher \ninständig um eine Rückgabe der Hunde. Er sei bereit, gemeinsam einen Maßnahmenplan \nzu erarbeiten, z.B. regelmäßige unangekündigte behördliche Kontrollen, die Erbringung \nvon Nachweisen über die Zusammenarbeit mit seiner Betreuerin sowie die Begrenzung \nder Hundehaltung auf ein Tier. Er versichere, dass er liebevoll mit den Tieren umgehe, was \nmehrere Zeug:innen bestätigen könnten. Sein Versagen sei Folge einer psychischen \nÜberlastung gewesen. Den Vorwurf, er habe die Tiere allein gelassen, weise er zurück. \n \nIn einem amtstierärztlichen Gutachten vom 18.05.2026 führte die Amtstierärztin \n aus, \ndie bei den Polizeieinsätzen festgestellten Zustände zeigten, dass den Tieren wiederholt \nkein ausreichender Auslauf und keine angemessene Beschäftigungsmöglichkeit geboten \nworden seien. Die unterschiedlichen Trocknungsgrade der aufgefundenen Kothaufen \nzeigten, dass die Tiere über einen längeren Zeitraum nicht ausgeführt worden seien. Die \nVerunreinigungen mit Fäkalien seien im März 2026 noch gravierender gewesen als bei den \nEinsätzen im Jahr 2023. Hunde strebten danach, Aufenthalts- und Ausscheidungsort zu \ntrennen. Eine dauerhaft verschmutzte Umgebung und die Notwendigkeit, sich in der \nWohnung zu lösen, widersprächen ihrem natürlichen Verhalten und verursachten Stress, \nUnwohlsein und Verhaltensauffälligkeiten. Hierdurch würden das Wohlbefinden und die \n\n4 \n \nLebensqualität stark beeinträchtigt. Die Tiere hätten unter länger anhaltenden erheblichen \nStress gelitten. Die Unterdrückung des Erkundungs- und Bewegungsdrangs bei fehlendem \nAuslauf führe zu zusätzlichem Stress und Leid. Junghunde wie \n hätten im Vergleich \nzu erwachsenen Tieren ein noch höheres Bedürfnis nach geistiger und körperlicher \nAuslastung. Dauerhafter Bewegungsmangel führe zu Muskelabbau und habe daher \nschwerwiegende Folgen für die Muskulatur und das Herz-Kreislauf-System. Auch ein \ntrockener und sauberer Liegeplatz, den jeder Hund brauche, habe nicht zur Verfügung \ngestanden. Es seien erhebliche und länger anhaltende Leiden bei den Tieren entstanden. \nDie wiederholt tierschutzwidrige Haltung sei mit einer anhaltenden erheblichen \nVernachlässigung der Tiere verbunden gewesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das \nGutachten verwiesen. \n \nMit Bescheid vom 19.05.2026, zugestellt am 02.06.2026, ordnete der LMTVet an, dass der \nAntragsteller die dauerhafte Fortnahme und Veräußerung der am 25.03.2026 in \nVerwahrung genommenen Tiere nach zwischenzeitlicher Tierheimunterbringung auf seine \nKosten zu dulden hat (Ziffer 1). Ferner wurde ein Haltungs- und Betreuungsverbot für \nHunde verfügt (Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Ziffer 3) und für den \nFall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 2 der Verfügung ein Zwangsgeld in Höhe von \n1.000 € \nangedroht \n(Ziffer \n4). \nZur \nBegründung \nführte \ndie \nAntragsgegnerin \nzusammenfassend aus, nach dem Gutachten der Amtstierärztin seien die Hunde erheblich \nvernachlässigt gewesen und hätten unter den Haltungsbedingungen gelitten. Diese hätten \nzudem nicht der Tierschutz-Hundeverordnung entsprochen. Der Stellungnahme des \nAntragstellers sei entgegenzuhalten, dass dessen psychische Instabilität jederzeit erneut \nauftreten könne, sodass die Hunde erneut den inakzeptablen Haltungsbedingungen \nausgesetzt würden. Das sei nicht hinnehmbar. Die Hunde benötigten dauerhaft \nverlässliche Haltungsbedingungen. Die Tiere seien daher nach § 16a Tierschutzgesetz \ndauerhaft fortzunehmen und zu veräußern. Nach Würdigung aller Umstände und \ninsbesondere der bisherigen Chronik sei auch nicht zu erwarten, dass der Antragsteller in \nder Lage sei, eine den Bedürfnissen der Tiere entsprechende verhaltensgerechte Haltung \ndauerhaft sicherzustellen. Die angeordnete Fortnahme und Veräußerung der Hunde seien \nverhältnismäßig; es stehe kein milderes Mittel zur Verfügung, um den Tieren nunmehr eine \nartgerechte Versorgung sowie korrekte Haltungsbedingungen zu gewährleisten. Das \nHaltungs- und Betreuungsverbot beruhe darauf, dass sich trotz behördlichen Eingreifens \nkeine dauerhafte Verbesserung eingestellt habe. Das zeige, dass der Antragsteller nicht in \nder Lage sei, mangelhafte Haltungsbedingungen zu erkennen und die Tiere \nordnungsgemäß zu versorgen. Es sei wegen der wiederholten Verstöße davon \nauszugehen, dass er seinen Pflichten auch weiterhin nicht nachkommen werde. Die \n\n5 \n \nAnordnung der sofortigen Vollziehung erfolge, weil eine Aussetzung der Maßnahme zu \neiner fortgesetzten Gefährdung des Tierwohls führen würde. \n \nHiergegen erhob der Antragsteller am 16.06.2026 Widerspruch. Zur Begründung führte er \nim Wesentlichen aus, die Antragsgegnerin habe den Sachverhalt unvollständig und \nteilweise falsch wiedergegeben. Seine Hunde seien nicht wochenlang allein gewesen, \nsondern lediglich während seiner Arbeitszeit. Es sei unzutreffend, dass die Hunde zwei \nWochen lang nicht draußen gewesen seien. Zwar habe er krankheitsbedingt nicht die \ngewohnten Spaziergänge durchführen können, jedoch seien die Hunde täglich mindestens \neine Stunde im Freien gewesen und ordnungsgemäß versorgt worden. Dass den Hunden \nbei dem Polizeieinsatz nur Wasser zur Verfügung gestanden habe, liege daran, dass die \nTiere zu festen Zeiten gefüttert würden. Bereits gefressenes Futter sei naturgemäß nicht \nmehr vorhanden. Die in seiner Wohnung gefertigten Fotos zeigten nicht den ursprünglichen \nZustand; die Polizeibeamten hätten Gegenstände verschoben und umhergeworfen. Die \nZeugenaussagen seien nicht hinreichend gewürdigt worden. Die Tatsache, dass er sich \nselbst Hilfe geholt habe, zeige seine Bereitschaft zur Problembehebung. Er habe die \nHunde nicht vernachlässigt. Der Widerspruch ist noch nicht beschieden. \n \nDer Antragsteller hat am 16.06.2026 Klage erhoben und den vorliegenden Eilantrag \ngestellt. Zur Begründung des Eilantrags führt er ergänzend aus, er bestreite nicht, dass \nseine Probleme sich in der Vergangenheit auf die Hundehaltung ausgewirkt hätten. Dies \nstehe jedoch im Zusammenhang mit einer persönlichen Krise und habe keinen \nDauerzustand dargestellt. Er leide an Depressionen und einer posttraumatischen \nBelastungsstörung. Die Polizei habe nur Momentaufnahmen wahrgenommen. Keinesfalls \nhabe er den Hunden vorsätzlich Leid zufügen wollen. Dem amtstierärztlichen Gutachten \nmesse die Antragsgegnerin einen zu hohen Stellenwert bei. Die getroffene Prognose \nberücksichtige die Verbesserung seiner Lebensumstände nicht hinreichend. Die \nFortnahme und Veräußerung seien unverhältnismäßig. Mildere Mittel seien nicht \nhinreichend geprüft worden. Gleiches gelte für das Haltungs- und Betreuungsverbot. Die \nenge Bindung zu den Tieren und die negativen Folgen für ihn seien, auch im Hinblick auf \nseine Grundrechte, nicht hinreichend berücksichtigt worden. Es lägen Ermessensfehler \nvor. \n stehe noch im Eigentum des Züchters. Die sofortige Vollziehung sei nicht \ngeboten. \n \nDer Antragsteller beantragt wörtlich, \n \n1. die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 14.06.2026 gegen den \nBescheid des LMTVet vom 29.05.2026 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO \nwiederherzustellen; \n\n6 \n \n2. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, bis zur \nrechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache von einer Veräußerung des \nHundes „\n“ abzusehen; \n3. hilfsweise festzustellen, dass vor endgültigen Maßnahmen zunächst mildere \ntierschutzrechtliche Mittel auszuschöpfen sind. \n \nDie Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Sie nimmt Bezug auf ihr bisheriges \nVorbringen und ergänzt, das amtstierärztliche Gutachten sei eine hinreichende Grundlage \nfür die getroffenen Anordnungen. Auch angesichts der dokumentierten Polizeieinsätze und \nKontrollen sei der Sachverhalt umfassend ermittelt worden. Der Vortrag des Antragstellers, \nwonach die Hunde täglich eine Stunde Auslauf gehabt hätten, sei angesichts des \nvorgefundenen Hundekots als Schutzbehauptung zu werten. Als Halter sei er auch richtiger \nAdressat der Verfügung. \n \nDer Hund\n befindet sich weiterhin im Tierheim. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin \nwurde \n bereits vor Eingang des Eilantrags bei Gericht an einen anderen Halter \nvermittelt. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang und die Gerichtsakte Bezug \ngenommen. \n \nII. \nDer Eilantrag hat keinen Erfolg. \n \nEr ist nach §§ 122, 88 VwGO rechtsschutzfreundlich dahingehend auszulegen, dass der \nAntragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs \nvom 16.06.2026 gegen die Ziffern 1 (Fortnahmeanordnung) und 2 (Haltungs- und \nBetreuungsverbot) \ndes \nBescheids \nvom \n19.05.2026 \nbegehrt. \nHinsichtlich \nder \nZwangsgeldandrohung in Ziffer 4 hat die Antragsgegnerin hingegen keine Anordnung der \nsofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO getroffen, sodass es insoweit keines \nEilrechtsschutzes bedarf. Das ergibt sich aus dem Aufbau des streitgegenständlichen \nBescheids, bei dem die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Ziffer 3 auf die Ziffern \n1 und 2 folgt, während die Ziffer 4 hinter der Ziffer 3 steht. Auch die Begründung ist \nentsprechend gegliedert; die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nimmt \nnur auf die Fortnahmeanordnung und das Haltungs- und Betreuungsverbot, nicht aber auf \ndie Zwangsgeldandrohung Bezug. Die Begründung der Zwangsgeldandrohung enthält \nauch keinen Hinweis auf eine besondere Eilbedürftigkeit. \n \n\n7 \n \nDer so verstandene Antrag ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. \nInsbesondere fehlt dem Antrag auch nach der bereits erfolgten Vermittlung des Hundes \n nicht das Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die Fortnahme und Veräußerung \ndieses Tieres. \n \nDas Rechtsschutzbedürfnis für einen gegen die Anordnung der Fortnahme und \nVeräußerung gemäß § 16a Abs. 1 Nr. 2 TierSchG gerichteten Eilantrag entfällt nur dann, \nwenn nach Aktenlage feststeht, dass diese Anordnung bereits irreversibel vollzogen ist und \nkeine rechtliche Wirkung oder Steuerungsfunktion mehr entfaltet (NdsOVG, Beschl. v. \n01.10.2025 – 11 ME 292/25 –, juris Rn. 9 f. m.w.N.). Ein irreversibler Vollzug ist hier nach \nAktenlage nicht feststellbar. Das „Wie“ der Veräußerung eines nach § 16a TierSchG \nfortgenommenen Tieres richtet sich mangels einer entsprechenden Regelung im \nTierschutzgesetz selbst nach dem (jeweiligen) Landespolizeirecht (NdsOVG, Beschl. v. \n01.10.2025 – 11 ME 292/25 –, juris Rn. 10 m.w.N.). Nach dem hier somit maßgeblichen \n§ 23 Abs. 3 BremPolG i.V.m. § 90a BGB erfolgt die Verwertung eines fortgenommenen \nTieres durch öffentliche Versteigerung (Satz 1) oder, wenn dies erfolglos bleibt, von \nvornherein aussichtslos oder nicht wirtschaftlich ist, durch freihändigen Verkauf (Satz 2). \nAus der Behördenakte geht nicht hervor, in welcher Art und Weise \n veräußert \nworden ist. Die Antragsgegnerin spricht insoweit lediglich von der „Vermittlung“ des Tiers. \nOhne Informationen hierzu kann nicht ermittelt werden, ob die erfolgte Veräußerung \nirreversibel ist. Denkbar ist insoweit etwa ein Vertrag über die Abgabe des Tieres, der \nberücksichtigt, dass die Veräußerungsanordnung noch nicht bestandskräftig ist und \nentsprechend eine Rückabwicklung vorbehalten oder der Vertrag unter eine Bedingung \ngestellt wird (vgl. zu einem vergleichbaren Fall NdsOVG, Beschl. v. 01.10.2025 – 11 ME \n292/25 –, juris Rn. 10). \n \nIn der Sache hat der Eilantrag jedoch keinen Erfolg. \n \n1. In formeller Hinsicht genügt die Anordnung des Sofortvollzugs in Bezug auf Ziffer 1 und \n2 des Bescheids vom 19.05.2026 den Anforderungen, die nach § 80 Abs. 3 VwGO an die \nBegründung einer solchen Anordnung zu stellen sind. Sie ist ausreichend mit der konkreten \nGefahr einer weiteren tierschutzwidrigen Haltung der fortgenommenen oder anderer \nHunde begründet worden. \n \n2. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die Behörde \ndie sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen, wenn das Interesse des \n\n8 \n \nAntragstellers, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das \nöffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist in der Regel der Fall, \nwenn sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Eilverfahren allein möglichen und \ngebotenen summarischen Prüfung als (offensichtlich) rechtswidrig darstellt, denn an der \nVollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse \nbestehen. Ist der Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung hingegen (offensichtlich) \nrechtmäßig, so überwiegt das Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse des \nAntragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der \nsofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegeben ist. \n \nHieran gemessen ist der Eilantrag unbegründet. Die Duldungsanordnung und das \nHaltungs- und Betreuungsverbot im Bescheid vom 19.05.2026 sind rechtmäßig und es \nbesteht ein besonderes Vollzugsinteresse. \n \na. Die Anordnung in Ziffer 1 des Bescheides vom 19.05.2026, wonach der Antragsteller die \ndauerhafte Fortnahme und Veräußerung der am 25.03.2026 in Verwahrung genommenen \nHunde zu dulden hat und die Tiere bis zu diesem Zeitpunkt auf seine Kosten im Tierheim \nuntergebracht werden, ist rechtmäßig. \n \nSie beruht auf § 16a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 2 Var. 2 TierSchG. Gemäß § 16a \nAbs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter \nVerstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Gemäß \n§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG kann sie insbesondere ein Tier, das nach dem \nGutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 \nerheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem \nHalter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis \neine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter \nsichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach \nFristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 \nentsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier \nveräußern. \n \nNach § 2 TierSchG muss derjenige, der ein Tier hält, das Tier u.a. seiner Art und seinen \nBedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht \nunterbringen und darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so \neinschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt \nwerden. Zur Konkretisierung der in § 2 TierSchG normierten Tierhalterpflichten können \nzudem die aufgrund von § 2a TierSchG ergangenen Rechtsverordnungen (hier: \n\n9 \n \nTierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV)) herangezogen werden. Danach ist Hunden \nu.a. ausreichend Auslauf im Freien zu gewähren (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 TierSchHuV) und die \nBetreuungsperson hat den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber zu halten und Kot \ntäglich zu entfernen (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 TierSchHuV). \n \nEine erhebliche Vernachlässigung im Sinne von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG liegt \nvor, wenn der Halter die Anforderungen des § 2 TierSchG über einen nicht unerheblichen \nZeitraum oder in schwerwiegender Weise verletzt hat, wobei die Verletzung einzelner, aber \nbedeutsamer Halterpflichten ausreicht. Zu Schmerzen, Leiden oder Gesundheitsschäden \nmuss es noch nicht gekommen sein; der Eintritt einer dahingehenden Gefahr aufgrund der \nHaltungsbedingungen reicht aus (vgl. VG Würzburg, Beschl. v. 14.01.2020 – W 8 S \n19.1636 –, juris Rn. 24; VG Ansbach, Urt. v. 14.02.2020 – An 10 K 19.01466 –, juris Rn. 29; \nHirt/Maisack/Moritz/Felde, in: Hirt u.a., TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16a TierSchG Rn. 22 \nm.w.N.). § 16a TierSchG setzt kein Verschulden voraus. Für das Vorliegen einer \nerheblichen \nVernachlässigung \nkommt \nes \nauf \ndie \nGründe \netwaiger \nHalterpflichtverletzungen nicht an. \n \naa. Hieran gemessen liegen die Voraussetzungen für die Fortnahme und Unterbringung \nder Hunde vor. Die Amtstierärztin hat angesichts des in der Wohnung aufgefundenen \nHundekots ausgeführt, dass das Verrichten(-müssen) der Notdurft in Aufenthaltsräumen, \ngerade wenn dort bereits Fäkalien vorhanden seien, für Hunde kein natürliches Verhalten \ndarstelle, zu erheblichem Stress führe und das Wohlbefinden der Tiere erheblich \nbeeinträchtige. Dass die Tiere dennoch Kot in der Wohnung abgesetzt hätten, zeige nach \nihrer Einschätzung zudem, dass die Hunde – angesichts des erkennbaren \nunterschiedlichen Alters der Kothaufen zudem über einen längeren Zeitraum – nicht genug \nAuslauf erhalten hätten. Die Hunde hätten einen hohen Bewegungsdrang und für sie sei \nein Bewegungsmangel mit Leiden verbunden und gehe mit gesundheitlichen Risiken \neinher. \n \nDiesen Einschätzungen der Amtstierärztin kommt entscheidendes Gewicht zu. Die \nbeamteten Tierärzte sind im Rahmen der Durchführung des Tierschutzgesetzes als \ngesetzlich vorgesehene Sachverständige eigens bestellt und regelmäßig zu beteiligen \n(§ 15 Abs. 2 TierSchG); ihr Gutachten erachtet der Gesetzgeber gemäß § 16a Abs. 1 Satz \n2 Nr. 2 TierSchG grundsätzlich als ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß \ngegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen \n(vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.04.2014 – 3 B 62.13 –, juris Rn. 10). \n \n\n10 \n \nDer Antragsteller ist den Feststellungen auch nicht substantiiert entgegengetreten. \nInsbesondere seine Angabe im gerichtlichen Verfahren, wonach die Hunde täglich \nmindestens eine Stunde Auslauf erhalten hätten, ist nicht geeignet, die Feststellungen der \nAmtstierärztin durchgreifend in Frage zu stellen. Seine Angaben sind bereits \nwidersprüchlich. So hat er gegenüber den Polizeibeamten am 25.03.2026 und in seiner \nStellungnahme vom 01.04.2026 selbst angegeben, er sei in den letzten zwei bzw. \nanderthalb Wochen nicht in der Lage gewesen, die Hunde auszuführen. Der Antragsteller \nhat auch selbst eingeräumt, dass sich in der Wohnung „Hinterlassenschaften“ befanden. \nIm Übrigen hat die Amtstierärztin nachvollziehbar erläutert, dass die Anzahl und die \nunterschiedlichen Trocknungsgrade der Kothaufen zeigten, dass die Tiere über einen \nlängeren Zeitraum die Notdurft in der Wohnung verrichtet hätten. Dies wiederum lässt auf \nmangelnden Auslauf über einen längeren Zeitraum schließen. Auch die vorgelegten \nZeug:innenaussagen sind nicht in der Lage, die genannten Feststellungen durchgreifend \nin Frage zu stellen. \n \nDiese Feststellungen reichen aus, um von einer erheblichen Vernachlässigung der Hunde \nim Sinne von § 16a TierSchG auszugehen. Es trifft zwar zu, dass die Amtstierärztin keine \nweiteren erheblichen Halterpflichtverletzungen, etwa im Hinblick auf die Ernährung der \nTiere, und keine Verhaltensauffälligkeiten bei den Hunden festgestellt hat. Die Kammer \nstellt auch nicht in Abrede, dass der Antragsteller im Umgang mit den Hunden liebevoll war \nund das Ziel hatte, deren Anforderungen und Bedürfnisse zu erfüllen. Dies ändert jedoch \nnichts daran, dass die Haltungsbedingungen im Hinblick auf für das Wohlbefinden von \nHunden zentrale Aspekte – das Bedürfnis nach ausreichender Bewegung und einer \nTrennung von Aufenthalts- und Ausscheidungsort – ungeeignet waren. Mit dem fehlenden \nGewähren ausreichenden Auslaufs und Möglichkeiten zur Verrichtung der Notdurft \naußerhalb der Wohnung hat der Antragsteller seine Halterpflichten in erheblicher Weise \nverletzt. Da es auf ein Verschulden nicht ankommt, ist es unerheblich, dass dies seine \nUrsache in einer Erkrankung des Antragstellers hat. Ist ein Hundehalter aus \ngesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, die Tierhalterpflichten zu erfüllen, muss \ner die Tierhaltung aufgeben. \n \nErmessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Die \nDuldungsanordnung ist insbesondere verhältnismäßig. Im Rahmen der zu treffenden \nEntscheidung sind einerseits die Interessen des Antragstellers an einer Tierhaltung und \nandererseits das Tierwohl zu berücksichtigen. Dem Tierschutz kommt dabei \nVerfassungsrang zu, wie sich aus Art. 20a GG ergibt. Dieser ist in Ausgleich zu dem Recht \ndes Antragstellers aus seiner allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG, zu bringen. \nIn die vorzunehmende Abwägung war hier einzustellen, dass es sich bei den Bedürfnissen \n\n11 \n \nnach ausreichender Bewegung und einer Trennung von Ausscheidungs- und \nAufenthaltsort um zentrale Bedürfnisse von Hunden handelt, deren Nichterfüllung das \nWohlbefinden der Tiere stark beeinträchtigt und ferner der Umstand, dass es seitens des \nAntragstellers bereits mehrfach zu derartigen Halterpflichtverstößen gekommen ist. Zwar \nstellen die psychischen Probleme des Antragstellers hierfür eine nachvollziehbare \nErklärung dar. Dies ändert jedoch nichts an den erheblichen negativen Auswirkungen des \nnicht ausreichend gewährten Auslaufs auf die Hunde. Es steht angesichts des \nwiederholten Auftretens entsprechender Verstöße in der Vergangenheit zu befürchten, \ndass es auch in Zukunft zu Phasen kommen wird, in denen der Antragsteller die Hunde \nnicht ausreichend mit Auslauf versorgt. Angesichts der Schwere der dokumentierten \nVerstöße überwiegt nach alldem das öffentliche Interesse an einer Fortnahme der Hunde. \nSoweit der Antragsteller vorträgt, er habe zu den Hunden eine für ihn wichtige emotionale \nBindung, ist dies nachvollziehbar und verständlich. Dies entbindet ihn jedoch nicht von \nseiner Verantwortung, die Hunde artgerecht zu halten (vgl. VG Bremen, Urt. v. 27.10.2022 \n– 5 K 75/20 –, juris Rn. 36). \n \nbb. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung der Veräußerung der Hunde \nliegen vor. Ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach \nFristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 \nentsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier \nveräußern (vgl. § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG). Die anderweitige \nUnterbringung ist das mildere Mittel gegenüber der Veräußerung. Sie erfolgt auf Kosten \ndes Halters. Eine anderweitige Unterbringung kam jedoch aufgrund der nach seinen \nAngaben finanziell eingeschränkten Möglichkeiten des Antragstellers nicht in Betracht. \nErmessensfehler der Antragsgegnerin sind deshalb auch bezogen auf die Entscheidung, \ndie Tiere zu veräußern, nicht erkennbar. \n \nEine Fristsetzung vor der Veräußerung konnte vorliegend unterbleiben. Das Setzen einer \nFrist vor der Veräußerung ist entbehrlich, wenn ein zeitnahes ordnungsgemäßes Verhalten \ndes Tierhalters nicht zu erwarten ist (vgl. Hirt u.a. a.a.O., § 16a TierSchG Rn. 33). Es war \nnicht zu erwarten, dass der Antragsteller zeitnah in der Lage sein würde, den Tieren stets \nausreichenden Auslauf und Möglichkeiten zur Ausscheidung außerhalb der Wohnung zu \ngewähren. Hiergegen spricht, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit mehrfach \nden hierauf bezogenen Haltungsanforderungen nicht gerecht geworden ist. Trotz der \nbereits mehrfach erfolgten Sicherstellung des Hundes\n, zu dem der Antragsteller eine \nenge Bindung hat, und trotz mehrfacher Gespräche mit Behörden über die \nHaltungsbedingungen und Unterstützung von außen ist es dem Antragsteller erneut nicht \ngelungen, den Hunden genug Auslauf zu ermöglichen. Auch die nach der Fortnahme von \n\n12 \n \n im November 2023 durch den Antragsteller mit Unterstützung der Inneren Mission \nerreichten Verbesserungen blieben offenbar nicht dauerhaft erhalten. Angesichts dessen \nsind auch die nunmehr durch den Antragsteller ergriffenen bzw. beabsichtigten \nMaßnahmen (Beantragung einer gesetzlichen Betreuung, Haushaltshilfe) nicht geeignet, \ndie sich aus den vergangenen Verstößen ergebende Prognose zu erschüttern. \n \ncc. Der Antragsteller ist als Halter der Hunde auch richtiger Adressat der Anordnung. Als \nTierhalter ist grundsätzlich derjenige anzusehen, der an der Haltung des Tieres ein eigenes \nInteresse und eine – auch mittelbare – grundsätzlich nicht nur vorübergehende \nBesitzerstellung und die Befugnis hat, über Betreuung und Existenz des Tieres zu \nentscheiden (OVG Bremen, Beschl. v. 29.10.2018 – 1 B 230/18 –, juris Rn. 6). Das war \nhier in Bezug auf beide Hunde der Fall. Soweit der Antragsteller darauf verwiesen hat, die \nZüchter seien noch Eigentümer von \n, ist nicht ersichtlich, dass diese noch die \ntatsächliche Verfügungsgewalt über das Tier ausübten. \n \nb. Auch das in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids ausgesprochene Haltungs- \nund Betreuungsverbot für Hunde ist rechtmäßig. \n \nNach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG kann die zuständige Behörde demjenigen, der \nden Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 \nTierSchG oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob \nzuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche \noder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, \ndas Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn \nTatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen \nbegehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, \nwenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist. Ziel und Zweck \neiner Haltungsuntersagung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Hs. 1 TierSchG ist es, auf die \nEinhaltung der Anforderungen des § 2 TierSchG hinzuwirken und somit Schmerzen, \nLeiden und Schäden bei den betroffenen Tieren zu verhindern, die durch die Art und Weise \nder Haltung bedingt sind (VGH BW, Urt. v. 07.03.2024 – 6 S 3018/19 –, juris Rn. 55). Für \neine Haltungsuntersagung bestehen tatbestandlich hohe Hürden. Den Anforderungen des \n§ 2 TierSchG muss wiederholt oder grob zuwidergehandelt worden sein. Dadurch müssen \nden gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder \nLeiden oder erhebliche Schäden zugefügt worden sein. Tatsachen müssen die Annahme \nrechtfertigen, dass weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begangen werden (BVerwG, \nBeschl. v. 13.02.2025 – 3 B 16/24 –, juris Rn. 12). \n \n\n13 \n \nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller hat den Anforderungen des § 2 \nTierSchG und des § 2 Abs. 1 Nr. 1 TierSchHuV wiederholt zuwidergehandelt, indem er den \nHunden (bzw. vor der Anschaffung von \n dem Hund\n) nicht genug Auslauf \ngewährt hat, sodass diese gezwungen waren, die Notdurft in der Wohnung zu verrichten. \nBereits 2023 wurden zweimal derartige Verstöße festgestellt, sodass insgesamt zu \nerwarten ist, dass der Antragsteller auch in Zukunft jedenfalls phasenweise den \nHaltungsanforderungen nicht gerecht werden kann (s. bereits oben). Nach dem Gutachten \nder Amtstierärztin führen mangelnde Bewegung und der Zwang, Stuhlgang im Wohnraum \nzu verrichten, bei Hunden zu erheblichem Leiden. Die Antragsgegnerin durfte annehmen, \ndass es bei dem Antragsteller wie in der Vergangenheit – offenbar aufgrund episodisch \nauftretender Phasen, in denen er psychisch nicht in der Lage ist, den Tieren ausreichenden \nAuslauf zu gewähren – auch in Zukunft zu entsprechenden Verstößen kommen wird. \nSelbst eine zeitweise Verletzung der entsprechenden Pflichten kann aufgrund der \nschwerwiegenden Auswirkungen auf das Wohlbefinden der Tiere nicht hingenommen \nwerden. \nAngesichts \ndes \nerheblichen \nLeids, \ndass \nderartige \nMängel \nder \nHaltungsbedingungen, auch bei nur phasenweisem Auftreten, bei Hunden verursachen \nund des hohen verfassungsrechtlichen Rangs des Tierwohls, ist der Ausspruch eines \nHaltungs- und Betreuungsverbots für Hunde hier verhältnismäßig. \n \nc. Schließlich besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen \nVollziehung der Duldungsanordnung und des Haltungs- und Betreuungsverbots, denn \ndiese dienen der Verhinderung einer fortgesetzten oder erneuten tierschutzwidrigen \nHaltung von Hunden. Eine auch nur übergangsweise weitere Haltung der fortgenommenen \noder anderer Hunde durch den Antragsteller kann vor dem Hintergrund der oben \ndargestellten Probleme nicht hingenommen werden. \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 35.2., 1.5. des Streitwertkatalogs. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n\n14 \n \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs \nMonaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das \nVerfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \n \nHinweis \n \nDie Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des \nBeschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die \nBeschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig \ngeworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn \nder \nWert \ndes \nBeschwerdegegenstandes \n200,00 Euro \nübersteigt \noder \ndas \nVerwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \nDr. Jörgensen \nKaysers \nHoffer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521802","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-08-03/5-v-1835-26","cited_norms":[{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 16a","ref_norm":"16a","n":13},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"TierSchHuV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"TierSchHuV","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 90a","ref_norm":"90a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20a","ref_norm":"20a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521802","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521802","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-08-03/5-v-1835-26","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521802","retrieved":"2026-09-28 20:52:19.257661+00:00"}}