{"status":"available","doknr":"OLD521771","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-07-29","aktenzeichen":"1 V 2155/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n1 V 2155/26 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch die \nVizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes, den Richter am Verwaltungsgericht \nMüller und die Richterin Dr. Schmidt am 29. Juli 2026 beschlossen: \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird \nabgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \nDer Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. \n \n\n2 \n \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zuweisung in \ndie 5. Jahrgangsstufe des Hermann-Böse-Gymnasiums, hilfsweise des Kippenberg \nGymnasiums, weiter hilfsweise des Alten Gymnasiums. \n \nDie Antragstellerin wechselt zum Schuljahr 2026/2027 von der Grundschule in die \nSekundarstufe I. Ihre allein sorgeberechtigte Mutter gab hierfür als Erstwahl das Hermann-\nBöse-Gymnasium und als weitere Wahlschulen das Kippenberg-Gymnasium und das Alte \nGymnasium an. Mit Bescheid vom 8.4.2026 wies der Senator für Kinder und Bildung die \nAntragstellerin der Oberschule \n zu. In den Aufnahmeverfahren ihrer \nWunschschulen habe die Antragstellerin im Aufnahmeverfahren leider keinen Platz \nerhalten. Sie stehe für die Erstwahlschule auf Platz 14 der Warteliste, bei der Zweitwahl \nauf Platz 2 und bei der Drittwahl auf Platz 28. Die Antragstellerin erhob am 16.4.2026 \nWiderspruch. Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der hohen Anwahlzahlen hätte \nfür das Hermann-Böse-Gymnasium ein weiterer Klassenzug eingerichtet werden müssen. \nAuch würden nicht alle Räume der Schule für eine Beschulung genutzt. Grundsätzlich \ndürfe es keine Kapazitätsgrenzen geben, die dazu führten, dass dem Schüler überhaupt \nder Zugang zu der von ihm bzw. seinen Eltern gewünschten Schulart verwehrt werde. Zu \nUnrecht sei im Fall von Zwillingen ein Härtefall angenommen worden. Nach der \nZuweisungsentscheidung habe sich die Situation für die Antragstellerin zu einem Härtefall \nentwickelt. Sie habe ein tränenreiches und schlafloses Wochenende verbracht. Die \nAntragstellerin sei hochbegabt, in der Grundschule habe sie immer viel Motivation, schnelle \nAuffassungsgabe und sehr gute Leistungen gezeigt. Die Oberschule \nsei \nnicht in der Lage, die Antragstellerin ausreichend zu fördern. Die Motivation der \nAntragstellerin sei nach der Zuweisungsentscheidung rapide zurückgegangen; sie \nbefürchte, an der Oberschule unterfordert zu sein. Die Antragstellerin habe ein Recht aus \nArt. 27 BremLV, Art 6 GG darauf, dass ihre Begabung an einem Gymnasium gefördert \nwerde. Der Widerspruch wurde vom Senator für Kinder und Bildung mit Bescheid vom \n22.6.2026, zugestellt am 23.6.2026, zurückgewiesen. Die Aufnahmekapazität des \nHermann-Böse-Gymnasiums sei mit 108 Plätzen für den 5. Jahrgang zutreffend \nfestgesetzt und das Aufnahmeverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden. Gleiches \ngelte für das Kippenberg-Gymnasium und das Alte Gymnasium. Auch sehr gute schulische \nLeistungen und eine besondere Begabung begründeten keinen unmittelbaren Anspruch \nauf einen Platz an einer bestimmten Schule, solange das Auswahlverfahren nach den \ngeltenden Regeln durchgeführt wurde und die Möglichkeit bestehe, die gewünschte \nSchulart grundsätzlich zu besuchen. Der Härtefall sei wegen Verfristung nicht mehr \nanerkennungsfähig. \n\n3 \n \n \nDie Antragstellerin hat am 22.7.2026 unter dem Aktenzeichen 1 K 2141/26 Klage erhoben \nund am 23.7.2026 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Sie \nbegehrt die vorläufige Aufnahme zum Schuljahr 2026/2027 in die 5. Klasse des Hermann-\nBöse-Gymnasiums, hilfsweise des Kippenberg Gymnasiums und weiter hilfsweise des \nAlten Gymnasiums. Sie wiederholt ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und führt \nergänzend aus, für die Antragsgegnerin bestehe die Pflicht, das Hermann-Böse-\nGymnasium so auszustatten, dass jeder Schüler aufgenommen werden könne, der den \nbegründeten Wunsch habe, diese Schule zu besuchen. Ein Fehler im Aufnahmeverfahren \nsei dadurch ersichtlich, dass das Kind mit der Los-ID \n doppelt in der Liste geführt \nwerde. \n \nDie Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Sie bezieht sich auf die Ausführungen \nim Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, alle mit Erstwahl am Hermann-Böse-\nGymnasium aufgenommenen Schülerinnen und Schüler erfüllten das Kriterium „über \nRegelstandard“. Die Schülerin mit der Los-ID \n habe das Hermann-Böse-Gymnasium \nmit der Erst- und der Zweitwahl angewählt. Sie sei im Wahlgang 1 auf Wartlistenplatz 1 \nund im Wahlgang 2 auf Platz 51 gelost worden. Damit weise das Aufnahmeverfahren keine \nFehler auf. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenvorgänge der Antragsgegnerin Bezug \ngenommen. \n \nII. \nDer zulässige Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung bleibt in der Sache \nohne Erfolg. Die Antragstellerin hat weder einen Anspruch auf eine vorläufige Zuweisung \nin die 5. Jahrgangsstufe des Hermann-Böse-Gymnasiums, noch des Kippenberg-\nGymnasiums oder des Alten Gymnasiums. \n \nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine \neinstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr \nbesteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines \nRechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der \nAntragsteller hat dabei sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. \nAnordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. \nAnordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). \nMaßgebend ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des \n\n4 \n \nGerichts. Das Gericht kann dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung \nentsprechend grundsätzlich auch nur vorläufige Regelungen treffen und einem \nAntragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter \nVorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem \nHauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt dieses \ngrundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache nur dann nicht, wenn eine \nbestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings \nnotwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller \nunzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ein hoher \nGrad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. Happ, in: \nEyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 123 Rn. 66a-66c). \n \nDie Kammer hat die erhobenen Einwände geprüft (zum Umfang der Prüfung: OVG Berlin-\nBrandenburg, B. v. 19.12.2018 – OVG 3 M 79.18 –, juris Rn. 8; OVG Bremen, B. v. \n23.9.2019 – 1 B 250/19 –, juris LS 1). Danach stellt sich die Zuweisungsentscheidung der \nAntragsgegnerin als rechtmäßig dar und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. \n \n1. \na) \nDie Festlegung der Kapazität des Hermann-Böse-Gymnasiums mit 108 Regelschulplätzen \nfür den kommenden 5. Jahrgang begegnet keinen rechtlichen Bedenken. \n \nGemäß § 6 Abs. 2 Bremisches Schulverwaltungsgesetz (BremSchVwG) wird die Kapazität \nder einzelnen Schulen im Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehenden Ressourcen \nnach Maßgabe des jeweiligen pädagogischen Anspruchs des Bildungsganges und der \nräumlichen Möglichkeiten der jeweiligen Schule festgesetzt. Nach § 17 der Verordnung \nüber die Aufnahme von Schülerinnen und Schüler in öffentlichen allgemeinbildenden \nSchulen vom 27.01.2016 (Brem.GBl. 2016, 29; zuletzt geändert durch Verordnung vom \n12.12.2018, Brem.GBl. 2018, 565; AufnahmeVO) setzt in der Stadtgemeinde Bremen der \nSenator für Kinder und Bildung die Zügigkeit der einzelnen Schulen unter Berücksichtigung \nder jeweiligen räumlichen Bedingungen und des jeweiligen pädagogischen Konzepts der \nSchule fest. In diesem Rahmen steht der Antragsgegnerin bei der Festlegung der Zügigkeit \nund der Klassenfrequenz ein Ermessensspielraum zu. Die Antragsgegnerin ist nicht \nverpflichtet, bei der Festsetzung der Aufnahmekapazität die äußerste Grenze der \nFunktionsfähigkeit der einzelnen Schule auszuschöpfen (vgl. OVG Bremen, B. v. \n23.9.2011 – 2 B 182/11; B. v. 1.10.2020 – 1 B 271/20 –, juris Rn. 7). \n \n\n5 \n \nNach den Richtlinien über die Aufnahmekapazitäten der allgemeinbildenden Schulen der \nPrimarstufe und der Sekundarstufe I in der Stadtgemeinde Bremen vom 20.1.2026 \n(Kapazitätsrichtlinie) ist die Aufnahmekapazität des Hermann-Böse-Gymnasiums für das \nSchuljahr 2026/2027 auf 4 Klassenverbände festgesetzt. Von der Regelklassengröße von \n30 Plätzen erfolgt ein Abschlag von 7 Plätzen wegen kleiner Räume für alle \nKlassenverbände, welcher wegen der Mindestfrequenz auf einen Abzug von 3 Plätzen \nreduziert wird, so dass sich eine Regelklassengröße von 27 ergibt. Dies ergibt insgesamt \n108 Regelschulplätze. \n \nDie Kammer und das Oberverwaltungsgericht Bremen haben sich wiederholt mit der \nKapazität des Hermann-Böse-Gymnasiums beschäftigt (VG Bremen, B. v. 23.7.2025 – 1 \nV 2354/25; Gerichtsbescheid v. 24.08.2021 – 1 K 1440/21; B.v. 10.07.2009 – 1 V 808/09; \nB.v. 23.07.2013 – 1 V 885/13; OVG Bremen, B.v. 18.08.2009 – 2 B 243/09) und haben in \nder Vergangenheit die Vierzügigkeit der Schule ebenso bestätigt (OVG Bremen, B.v. \n10.09.2012 – 1 B 230/12; VG Bremen, B.v. 11.08.2022 – 1 V 985/22 und Gerichtsbescheid \nv. 12.07.2023 – 1 K 1115/23) wie die Reduzierung der Klassengröße von 30 auf 27 \nSchülerinnen und Schüler (vgl. hierzu VG Bremen, Gerichtsbescheid v. 24.08.2021, a.a.O.; \nB.v. 13.08.2019 – 1 V 1336/19). \n \nIn der Behördenakte befindet sich ein Grundriss des Hermann-Böse-Gymnasiums mit der \nAngabe der jeweiligen Nutzung der Räume. Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag der \nAntragstellerin, nicht alle Räume des Hermann-Böse-Gymnasiums würden für eine \nBeschulung genutzt, nicht nachzuvollziehen. \n \nb) \nDas wegen der Überanwahl des Hermann-Böse-Gymnasiums nach § 6a BremSchVwG \ni.V.m. der AufnahmeVO durchgeführte Aufnahmeverfahren weist bei Berücksichtigung des \nVortrages der Antragstellerin keine Rechtsfehler auf. \n \naa) \nEine Verletzung der Rechte der Antragstellerin durch den Umstand, dass das Kind mit der \nLos-ID \n wegen der Erst- und Zweitwahl mit zwei Plätzen auf der Warteliste steht, ist \nnicht ersichtlich. Ein Hinweis auf grundlegende Fehler im Losverfahren gemäß § 3 Abs. 2, \n§ 4 AufnahmeVO ergeben sich hierdurch nicht. \n \nbb) \nDie \nEntscheidung \nüber \neinen \nbewilligten \nHärtefallantrag \nim \nRahmen \ndes \nAufnahmeverfahrens \nzum \nHermann-Böse-Gymnasium \nist \nin \nder \nvorliegenden \n\n6 \n \nBehördenakte nachvollziehbar dokumentiert und begegnet auch inhaltlich keinen \nrechtlichen Bedenken. \n \nAm 6.2.2026 war für die Zwillingskinder mit den im Aufnahmeverfahren vergebenen Los-\nID \n und \n ein Härtefallantrag mit der Bitte um gemeinsame Aufnahme am \nHermann-Böse-Gymnasium gestellt worden. Beigefügt waren ein Schreiben der \nGrundschullehrerin der Zwillinge vom 4.2.2026 und eine Stellungnahme der \n \n vom gleichen Tag. Der Härtefallantrag wurde vor Ablauf der Anmeldefrist \nam 9.2.2026 gestellt und konnte daher Berücksichtigung finden. \n \nNachdem der Zwilling mit der Los-ID \n im Losverfahren den 45. Platz am Hermann-\nBöse-Gymnasium erhalten hatte, wurde die Zwillingsschwester (Los-ID \n) als sog. \nbedingter Härtefall aufgenommen. Dies entsprach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AufnahmeVO, \ndemzufolge ein Härtefall vorliegt, wenn ein Geschwisterkind bereits dasselbe Gymnasium \nbesucht und sie auch im kommenden Schuljahr noch in der Sekundarstufe I besuchen wird \nund eine Versagung der Aufnahme zu familiären Problemen führen würde. Die \nbesonderen, über ein reines Geschwisterverhältnis hinausgehenden Härtegründe waren \ndurch die beigefügten pädagogischen Stellungnahmen glaubhaft gemacht. \n \nFamiliäre Probleme i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AufnahmeVO sind anzunehmen, wenn \neine Betrachtung des Einzelfalls ergibt, dass die Familie durch die Zuweisung von \nGeschwistern an verschiedene Schulen absehbar deutlich stärker belastet würde als eine \nDurchschnittsfamilie. Dabei geht es nicht um eine Kompensation für Belastungen, die die \nFamilie unabhängig von der Schulzuweisung trägt. Es sind nur solche familiären Probleme \nberücksichtigungsfähig, die gerade durch die Versagung des Besuchs der Wunschschule \nentstehen (OVG Bremen, Beschl. v. 08.08.2013 – 1 B 156/13 –, juris Rn. 10). Dass ein \nGeschwisterkind bereits die ausgewählte Schule besucht, genügt für sich besehen ebenso \nwenig, wie der Besuch auch mehrerer Kinder auf unterschiedlichen Schulen nicht ohne \nweiteres familiäre Probleme indiziert. Insofern setzt die Norm zwar nicht voraus, dass die \ndurch die Versagung der bevorrechtigten Aufnahme hervorgerufenen Probleme ein \npathologisches Maß erreichten. Es genügt, ist aber auch notwendig, dass die Versagung \nder Aufnahme familiäre Probleme nach sich zieht, die so gewichtig sind, dass es \ngerechtfertigt ist, die Interessen anderer Bewerber dahinter zurücktreten zu lassen (OVG \nBremen, Beschl. v. 29.08.2023 – 1 B 194/23 –, juris Rn. 10). Die Norm ist für Zwillingskinder \nentsprechend anwendbar, jedoch gibt es kein pauschales „Zwillingsprivileg“. Vielmehr \nmüssen auch bei Zwillingen signifikante familiäre Probleme, die aufgrund einer schulischen \nTrennung der Zwillinge entstehen, glaubhaft gemacht werden, um einen Härtefall im Sinne \ndes § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AufnahmeVO zu begründen (vgl. OVG Bremen Beschl. v. \n\n7 \n \n08.09.2014 – 1 B 228/14 –, BeckRS 2016, 41873). Die Belastungen, die durch die \nVersagung des Schulplatzes entstehen, sind von den Eltern in einem Härtefallantrag im \nEinzelnen darzulegen (OVG Bremen, Beschl. v. 29.08.2024 – 1 B 235/24 –, juris Rn. 16 \nm.w.N.). \n \nUnter Beachtung des dargestellten Maßstabs ist in Bezug auf die beiden \nZwillingsschwestern mit den Los-ID \n und \n von einem Härtefall auszugehen. \nDie drohende Belastung des Schulkindes mit der Los-ID \n im Falle einer Trennung \nvon ihrer Zwillingsschwester stellt ein familiäres Problem dar und begründet demnach \neinen Härtefall nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AufnahmeVO. Es handelt sich bei den \nfristgerecht vorgelegten Darstellungen der Eltern nicht lediglich um Mutmaßungen \nhinsichtlich möglicher Auswirkungen einer Trennung der beiden Zwillingsschwestern auf \nderen emotionale Entwicklung. Vielmehr basieren die Ausführungen auf den \nErfahrungswerten der Eltern, der Lehrkräfte und der\n, die im Rahmen der \nbereits erfolgten Trennung beider Zwillingsschwestern während der Grundschulzeit \nbeobachtet werden konnten. So erklärten die Eltern der beiden Zwillingsschwestern in \nihrem Härtefallantrag vom 04.02.2026 nachvollziehbar und schlüssig, dass sie sich zu \nBeginn \nder \nGrundschulzeit \nbewusst \ndazu \nentschieden \nhätten, \ndie \nbeiden \nZwillingsschwestern auf zwei unterschiedliche Klassen zu verteilen, um ihnen eine \neigenständige persönliche, soziale sowie schulische Entwicklung zu ermöglichen. Nach \neiner längeren Beobachtungsphase hätte sich jedoch gezeigt, dass die Trennung für die \nZwillingsschwester mit der Los-ID \n nicht förderlich gewesen sei und sich der \nSchulbesuch für sie zunehmend als emotionale Belastung dargestellt habe. Daraufhin sei \nes unter Begleitung der Familienhilfe zu einer probeweisen Umsetzung der \nZwillingsschwester mit der Los-ID \n in die Klasse ihrer Schwester gekommen. Dies \nhabe zu einer nachhaltigen Stabilisierung geführt. Die Darstellung der Eltern wird durch die \nStellungnahme der unterrichtenden Lehrkraft und der \nbestätigt. \nInsbesondere in der Stellungnahme der \n vom 04.02.2026 wird die \nemotionale Belastung der Zwillingsschwester mit der Los-ID \nund deren erhebliche \nVerbesserung nach dem Klassenwechsel ausführlich beschrieben. Sie sei vor dem \nKlassenwechsel demnach sehr unglücklich, zurückhaltend und isoliert gewesen. Ihr \nVerhalten sei oft von Trauer und Wut geprägt gewesen und sei während einer Klassenfahrt \nnoch schlimmer geworden. Eine solche nachhaltige Verschlechterung des emotionalen \nZustandes eines Zwillingskindes nach der schulischen Trennung von dem anderen Zwilling \ngeht über gewöhnliche mit dem Schulbesuch entstehende Probleme von Schulkindern \nhinaus. Insbesondere wurde durch den Vortrag die zwischen Zwillingskindern zwar nicht \nzwingende, aber mögliche besondere Verbundenheit hinreichend geltend gemacht. Es \n\n8 \n \nliegen für das Gericht auch keine Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit der \nvorgelegten Stellungnahmen begründen. \n \nEs handelte sich um den einzigen stattgegebenen Härtefallantrag. Die Aufnahme erfolgte \ndaher im Rahmen der gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufnahmeVO am Hermann-Böse-\nGymnasium für Härtefälle zur Verfügung stehenden Plätze von 10 Prozent der \nGesamtkapazität. Beide Zwillingskinder hatten Leistungen über dem Regelstandard \nnachgewiesen, so dass auch kein Verstoß gegen § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 2 \nAufnahmeVO vorliegt. \n \ncc) \nDie Antragstellerin war im Aufnahmeverfahren nicht als Härtefall gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 \nAufnahmeVO zu berücksichtigen. Danach liegt ein Härtefall vor, wenn durch die Versagung \ndes Besuchs der Wunschschule aufgrund der besonderen familiären oder sozialen \nSituation Belastungen entstünden, die das üblicherweise Vorkommende bei weitem \nüberschreiten. \n \nGemäß § 8 Abs. 1 AufnahmeVO hat die Anmeldung eines Kindes für eine Schule der \nSekundarstufe I binnen einer von der Stadtgemeinde Bremen festgesetzten Frist zu \nerfolgen. Nach Ablauf der Anmeldefrist gestellte oder nicht bis zum Ablauf der Anmeldefrist \nbegründete und glaubhaft gemachte Härtefallanträge oder Anträge auf eine \nSchulbesuchsfiktion werden nicht mehr berücksichtigt, § 8 Abs. 1 Satz 4 AufnahmeVO. Die \nfür Härtefallanträge festgesetzte Frist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist, die dazu dient, \nzeitlich hinreichend vor Beginn des Schuljahres sowohl den Schulen als auch den um \nbegrenzte Kapazitäten konkurrierenden Schülerinnen und Schülern und deren \nErziehungsberechtigten verbindlich Klarheit darüber zu verschaffen, welche Schule das \nKind besuchen wird. Die Zulassung später geltend gemachter Härtegründe würde letztlich \nentweder zu einer Überschreitung der Aufnahmekapazitäten oder zu einer Aufhebung \nbereits erteilter Zuweisungen von Schülerinnen und Schülern führen, die auf den \nFortbestand ihres Schulverhältnisses vertraut haben (vgl. OVG Bremen, B. v. 23.9.2019 – \n1 B 250/19, juris Rn. 11 ff.; B. v. 1.10.2020 – 1 B 271/20, juris Rn. 23; B. v. 13.9.2021 – 1 \nB 346/21, juris Rn. 24). \n \nFür das Schuljahr 2026/2027 endete die Anmeldefrist am 9.2.2026. Die für die \nAntragstellerin geltend gemachten Härtegründe wurden jedoch erst mit dem \nWiderspruchsschreiben vorgetragen und können damit nicht berücksichtigt werden. \n \n\n9 \n \nIm Übrigen wird mit dem Vortrag der Antragstellerin keine außergewöhnliche soziale Härte \ni.S.d. § 11 Abs. 2 Nr. 2 AufnahmeVO dargelegt. Die Antragstellerin trägt insoweit vor, sie \nhabe sich im Schulklo eingeschlossen, als sie von der Zuweisungsentscheidung erfahren \nhabe und das darauffolgende Wochenende sei tränenreich und schlaflos gewesen. Zudem \nsei die schulische Motivation der Antragstellerin zurückgegangen und sie befürchte eine \nUnterforderung auf der Oberschule. Der Vortrag wurde nicht weiter glaubhaft gemacht. \n \nDie Schilderung der Antragstellerin ist weit von den Voraussetzungen der Annahme einer \nsozialen Härte entfernt. Es handelt sich um nachvollziehbare Reaktionen auf den Umstand, \ndass die Antragstellerin nicht wie von ihr und ihrer Mutter gewünscht, ein Gymnasium \nbesuchen wird. Eine langfristige Auswirkung auf die Antragstellerin ist jedoch nicht \nersichtlich. Hinsichtlich Motivation und Förderung sind die Antragstellerin und ihre Mutter \nauf eine Kontaktaufnahme mit den Lehrerinnen und Lehrern an der Oberschule \n zu verweisen. Auch an den Oberschulen werden leistungsstarke Kinder \nbeschult, dies ergibt sich bereits daraus, dass bis zu einem Drittel der Plätze an \nOberschulen vorrangig an Kinder mit Leistungen über dem Regelstandard vergeben \nwerden können, § 10 Abs. 5 AufnahmeVO. \n \nc) \nDie Antragstellerin hat wegen ihrer über dem Regelstandard liegenden schulischen \nLeistungen keinen Anspruch auf eine überkapazitäre Aufnahme am Hermann-Böse-\nGymnasium. \n \nGemäß § 6 Abs. 5 BremSchulVwG kann eine Schülerin oder ein Schüler, für die auf der \nangewählten Schulart keine Schule zur Verfügung steht, einer anderen Schulart, die \ndieselbe \nabschließende \nBerechtigung \nvermittelt, \nzugewiesen \nwerden. \nDas \nOberverwaltungsgericht Bremen hat mehrfach entschieden, dass gegen diese Regelung \nkeine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (OVG Bremen, B. v. 22.9.2021, 1 B \n369/21, juris Rn. 14ff. m.w.N.). Der Antragstellerin wurde hiernach einer gleichwertigen \nSchule zugewiesen. Gymnasien und Oberschulen führen beide zum Abitur (vgl. OVG \nBremen, B. v.0809.2015 - 1 B 173/15, juris Rn. 8; B. v. 21.9.2021 - 1 B 348/21). \n \n2. \nHinsichtlich der Schulen Kippenberg-Gymnasium und Altes Gymnasium ist kein Vortrag \nder Antragstellerin zu möglichen Mängeln in der Kapazitätsfestsetzung oder der \nDurchführung des Aufnahmeverfahrens erfolgt. Ein Anspruch der Antragstellerin auf eine \n– vorläufige – Zuweisung ist daher nicht glaubhaft gemacht. \n \n\n10 \n \nOhne weitere Anhaltspunkte besteht in einem schulrechtlichen Eilverfahren kein Anlass für \nweitere Überprüfungen durch das Gericht. Eine Ermittlung „ins Blaue hinein“ folgt auch \nnicht aus dem Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO (vgl. OVG Bremen, Urt. \nv. 23.9.2029 – 1 B 250/19, juris Rn. 6). \n \n3. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 45 Abs. 1 Satz 2 GKG (vgl. Ziff. 38.4 und 1.1.4 des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand: 2025). Eine Reduzierung im \nEilverfahren ist nicht angezeigt, da es die Hauptsache praktisch vorwegnimmt (vgl. Ziff. 1.5 \nSatz 2 des Streitwertkatalogs). \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs \nMonaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das \nVerfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \n \nHinweis \n \nDie Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des \nBeschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die \nBeschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig \n\n11 \n \ngeworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn \nder \nWert \ndes \nBeschwerdegegenstandes \n200,00 Euro \nübersteigt \noder \ndas \nVerwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \nDr. Benjes \nMüller \nDr. Schmidt","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521771","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-07-29/1-v-2155-26","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521771","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521771","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-07-29/1-v-2155-26","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521771","retrieved":"2026-09-28 20:51:51.419786+00:00"}}