{"status":"available","doknr":"OLD521745","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-07-24","aktenzeichen":"5 V 1764/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n5 V 1764/26 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Bau, Mobilität und \nStadtentwicklung, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die \nPräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, die Richterin am Verwaltungsgericht \nLammert und die Richterin am Verwaltungsgericht Hoffer am 24. Juli 2026 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \nDer Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. \n \n\n2 \n \nGründe \nI. \nDer Antragsteller wendet sich im Wege des Eilverfahrens gegen die Entziehung seiner \nFahrerlaubnis. \n \nDer Antragsteller ist Inhaber einer Fahrerlaubnis für die Fahrzeugklassen B, L, AM, A1 und \nA (beide jeweils mit Zusatz 79.03, 79.04) und BE. \n \nMit Urteil vom 17.09.2021, rechtskräftig seit dem 28.12.2021, verurteilte das Landgericht \nBremen ihn aufgrund seiner Beteiligung an einem Kokainschmuggel in den Bremerhavener \nHafen wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer \nMenge in Tateinheit mit weiteren Betäubungsmitteldelikten (Tatzeit: 31.07.2020) zu einer \nFreiheitsstrafe von 6 Jahren (Az.:\n). Ferner wurde seine \nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB angeordnet. In dem Verfahren \nwar der Sachverständige Dr.\n, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der \nErstattung eines Gutachtens zur Schuldfähigkeit und zur Frage der Unterbringung in einer \nEntziehungsanstalt beauftragt. Zu den persönlichen Verhältnissen des Antragstellers \nwurde im Urteil des Landgerichts festgestellt, er habe ab 2017 vermehrt Alkohol getrunken \nund begonnen, Kokain zu nehmen. Im Jahr 2018 habe er fast täglich Alkohol und Kokain \nkonsumiert. Zur Schuldfähigkeit wird ausgeführt, die Kammer sei nach den Angaben des \nAntragstellers und des Sachverständigen davon überzeugt, dass der Antragsteller langsam \nin eine Kokainabhängigkeit abgeglitten sei. Er habe an 5 Tagen pro Woche jeweils 1 bis \n1,5 g Kokain konsumiert. Der Sachverständige diagnostizierte beim Antragsteller eine \nKokainabhängigkeit (ICD-10 F 13.2) und ging auf dieser Grundlage von einer verminderten \nSchuldfähigkeit aus. Dieser Bewertung schloss sich die erkennende Kammer an. Zur Frage \nder Unterbringung nach § 64 StGB führte die Kammer, anknüpfend an das \nSachverständigengutachten, aus, ohne eine Entwöhnungsbehandlung sei mit hoher \nWahrscheinlichkeit mit einem Rückfall zu rechnen. Ein Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe \nwurde nicht angeordnet. \n \nMit Urteil vom 19.01.2024 (hinsichtlich des Antragstellers seit demselben Tag rechtskräftig) \nverurteilte das Landgericht Hamburg ihn wegen der Mitwirkung an der Einfuhr von Kokain \nin den Hamburger Hafen (Tatzeit im Jahr 2020) wegen bandenmäßigen Handeltreibens \nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen unter Einbeziehung des \nUrteils des Landgerichts Bremen vom 17.09.2021 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 \nJahren (Az.:\n). Das Landgericht Hamburg erhielt die \nAnordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aufrecht und ordnete einen \nVorwegvollzug der Freiheitsstrafe von 2 Jahren an. \n\n3 \n \nDer Antragsteller befand sich seit dem 01.08.2020 in Untersuchungs- bzw. \nOrganisationshaft. Seit dem 15.03.2024 befindet er sich in der Maßregelunterbringung im \nKlinikum \n. \n \nMit Schreiben vom 17.04.2024 forderte das Bürgeramt den Antragsteller mit Blick auf den \nBetäubungsmittelkonsum auf, bis zum 17.07.2024 ein medizinisch-psychologisches \nGutachten vorzulegen. Daraufhin teilte seine Tochter, K\n, am 27.05.2024 in \ndessen Namen mit, ihr Vater könne derzeit der Beibringungsaufforderung nicht \nnachkommen, weil er aufgrund der gerichtlichen Entscheidung geschlossen in einer \nEntziehungsanstalt untergebracht sei. Lockerungen, die die Teilnahme an einer \nBegutachtung erlauben würden, kämen laut der Klinik voraussichtlich erst in zwei Jahren \nin Betracht. \n \nAm 19.12.2025 informierte das Bürgeramt die Tochter des Antragstellers darüber, dass bis \nheute kein Gutachten vorliege, sodass grundsätzlich die Fahrerlaubnis zu entziehen sei. \nK\n teilte daraufhin am selben Tag telefonisch mit, nunmehr bestehe eine \nMöglichkeit der Begutachtung, weil ihr Vater mittlerweile Freigang erhalte. Am 04.01.2026 \nteilte sie der Antragsgegnerin mit, seit dem 17.10.2025 sei es ihrem Vater im Rahmen der \ngewährten Lockerungsstufe gestattet, die Klinik selbstständig zu verlassen, um externe \nTermine wahrzunehmen. Diese Möglichkeit habe er nach der jahrelangen Unterbringung \nzunächst zur sozialen Integration genutzt. In dieser Phase sei noch keine Organisation \neiner MPU möglich gewesen. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass ausweislich der \närztlichen Unterlagen derzeit keine Abhängigkeitserkrankung mehr bestehe. Die \nregelmäßig durchgeführten Urinkontrollen seien durchgängig unauffällig gewesen. Am \n05.01.2026 teilte die Fahrerlaubnisbehörde der Tochter des Antragstellers telefonisch mit, \ndass sie sich bei in Betracht kommenden Gutachtenstellen erkundigen solle, ob die im \nKlinikum \n \nerbrachten \nAbstinenznachweise \nfür \neine \nmedizinisch-\npsychologische Untersuchung verwertbar seien. \n \nMit Schreiben vom 05.01.2026, zugestellt am 15.01.2026, forderte die Antragsgegnerin \nden Antragsteller auf, bis zum 06.04.2026 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur \nBeantwortung folgender Fragestellung beizubringen: „Ist zu erwarten, dass der/die \nUntersuchte (auch) zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel \n(z.B. Medikamente, Drogen, pp.) führen wird und/oder liegen als Folge eines \nunkontrollierten Konsums derartiger Stoffe Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen \nvon Kraftfahrzeugen der Klasse(n) B in Frage stellen?“. Zur Begründung wurde auf den im \nUrteil des Landgerichts Bremen vom 17.09.2021 dargelegten Kokainkonsum und die durch \nden gerichtlichen Sachverständigen gestellte Diagnose einer Kokainabhängigkeit \n\n4 \n \nabgestellt. Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, dass eine Nichtvorlage des \nGutachtens innerhalb der gesetzten Frist zur Entziehung der Fahrerlaubnis führe. \n \nMit Schreiben vom 26.01.2026 teilte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit, \ndieser sei mit einer Begutachtung einverstanden, könne die hierzu gesetzte Frist jedoch \nnicht einhalten. Er sei bei der Einhaltung externer Termine eingeschränkt, da er für jeden \nAusgang eine Genehmigung der Klinik benötige. Der Antragsteller habe sich zur \nVorbereitung der MPU in eine verkehrspsychologische Maßnahme bei\n \nbegeben und dort einen Abstinenzvertrag geschlossen. \n \nMit Schreiben vom 08.04.2026 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu der \nbeabsichtigten \nEntziehung \nseiner \nFahrerlaubnis \nan. \nDaraufhin \nbat \nsein \nProzessbevollmächtigter erneut um Fristverlängerung. Die Antragsgegnerin teilte ihm am \n22.04.2026 mit, die stationäre Unterbringung des Antragstellers sei hinreichend \nberücksichtigt worden. Man habe aus diesem Grund zunächst die Gutachtenaufforderung \nausgesetzt. Nach Mitteilung der gewährten Lockerungen habe man erneut eine Frist von 3 \nMonaten gesetzt. Das sei ausreichend. Hinderungsgründe seien nicht hinreichend \ndargelegt worden, zumal der Antragsteller bereits seit Zustellung der ersten \nGutachtenaufforderung \nKenntnis \nvon \ndem \nGutachtenerfordernis \nund \netwaigen \nerforderlichen Abstinenznachweisen gehabt habe. \n \nMit Bescheid vom 30.04.2026, zugestellt am 04.06.2026, entzog die Antragsgegnerin dem \nAntragsteller die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. \nZur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Antragsteller sei als ungeeignet zum \nFühren von Kraftfahrzeugen anzusehen, nachdem er der Beibringungsaufforderung nicht \nnachgekommen sei. Die hiergegen vorgebrachten Einwände griffen aus den bereits \nmitgeteilten Gründen nicht durch. Es bestehe auch ein besonderes öffentliches Interesse \nan der sofortigen Vollziehung. Bei einer Abwägung des Interesses des Antragstellers an \neinem Erhalt seiner Fahrerlaubnis mit dem Interesse der Allgemeinheit an der \nAufrechterhaltung der Verkehrssicherheit überwiege das Erfordernis an einem sofortigen \nAusschluss aus der motorisierten Verkehrsgemeinschaft. Es sei zu unterstellen, dass die \nEignungsmängel sich bereits während eines etwaigen gerichtlichen Verfahrens auswirken \nwürden. \n \nDer Antragsteller hat am 10.06.2026 Klage \n erhoben und den vorliegenden \nEilantrag gestellt. Zur Begründung trägt er vor, die Gutachtenaufforderung und die \nFahrerlaubnisentziehung \nseien \nunverhältnismäßig. \nJe \nlänger \nder \nletzte \nBetäubungsmittelkonsum zurückliege, desto stärker werde der Anspruch des Betroffenen \n\n5 \n \nauf seine Fahrerlaubnis. Er habe sich seit seiner Inhaftierung im Jahr 2020 nichts zu \nSchulden kommen lassen. Er nehme beanstandungslos an der Therapie teil. Deren \nAbschluss stehe kurz bevor. Es handele sich nicht um die Entziehung wegen einer Straftat, \nbei der man sich an Tilgungsfristen orientieren könne. Eine Fahrerlaubnisentziehung \nwegen eines in der Vergangenheit liegenden Betäubungsmittelkonsums setze voraus, \ndass die Nichteignung positiv festgestellt werde. Bedenken an der Kraftfahreignung \ngenügten nicht. Es könne nicht jeder beliebig weit in der Vergangenheit liegende Konsum \nherangezogen werden. In der Rechtsprechung werde insoweit eine Grenze von 15 \nMonaten vertreten. Zu keinem anderen Ergebnis führe hier aber auch eine \nEinzelfallabwägung ohne Heranziehung starrer Fristen. Nach einem Zeitraum von \nnunmehr 6 Jahren seit dem letzten nachgewiesenen Konsum und vor dem Hintergrund \nseiner Lebensumstände seien eine Gutachtenanordnung und eine hierauf basierende \nEntziehung nicht mehr zu rechtfertigen. An seiner Eignung bestünden keine Zweifel. \n \nEr beantragt, \n \ndie \naufschiebende \nWirkung \nder \nKlage \ngegen \nden \nBescheid \nder \nFahrerlaubnisbehörde vom 30.04.2026 wiederherzustellen beziehungsweise \nanzuordnen. \n \nDie Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Sie führt aus, im Hinblick auf den \nZeitablauf seien Art und Ausmaß des früheren Drogenkonsums zu berücksichtigen. Der \nAntragsteller sei mindestens in den Jahren 2017 bis 2020 (schwerst) kokainabhängig \ngewesen und habe über mindestens drei Jahre, größtenteils täglich, harte Drogen \nkonsumiert. Da ein Süchtiger sein Leben lang süchtig bleibe, sei auch nach Ablauf von nun \n6 Jahren ohne Beleg des Gegenteiles davon auszugehen, dass weiter erhebliche Zweifel \nan der Fahreignung bestünden und diese abzuklären seien. Die Behauptung, der \nAntragsteller könne keinen Termin zur Begutachtung wahrnehmen, sei abwegig und nicht \nbelegt. Der Antragsteller habe selbst angegeben, einen Vorbereitungskurs besuchen zu \nwollen. Das Abwarten einer „Vorbereitung“ sei jedoch kein hinreichender Grund für die \nVerweigerung der Begutachtung. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug \ngenommen. \n \nII. \nDer zulässige Antrag hat keinen Erfolg. \n \n\n6 \n \n1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung genügt in \nformeller Hinsicht den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Vorschrift \nerfordert eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Darlegung, worin das besondere \nöffentliche Interesse an einer ausnahmsweisen sofortigen Vollziehbarkeit besteht und \nweshalb das Interesse des Antragstellers, bis zu einer Entscheidung über seine Klage \nweiterhin von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu dürfen, hinter dieses erhebliche \nöffentliche Interesse zurücktreten muss. Im angegriffenen Bescheid wird zur Begründung \nder Vollziehungsanordnung auf den Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor \nungeeigneten Kraftfahrzeugführern abgestellt. Dies genügt, denn angesichts der hohen \nBedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs für den Schutz hochrangiger Rechtsgüter \nund der gebotenen effektiven Gefahrenabwehr folgt aus den die Entziehung einer \nFahrerlaubnis tragenden Gründen regelmäßig auch die Dringlichkeit ihrer Vollziehung. \n \n2. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht im Falle der behördlichen \nAnordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts die aufschiebende Wirkung \nder Klage oder des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das \nInteresse des Antragstellers, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu \nbleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist in der \nRegel der Fall, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt als (offensichtlich) rechtswidrig \ndarstellt, denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein \nöffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen (offensichtlich) \nrechtmäßig, so überwiegt das Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse des \nAntragstellers nur dann, wenn zusätzlich zum Erlass des Verwaltungsaktes ein besonderes \nöffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung gegeben ist. \n \nDas öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung \nüberwiegt vorliegend das Interesse des Antragstellers, vorläufig von der sofortigen \nVollziehung verschont zu bleiben. Die Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich als \nvoraussichtlich rechtmäßig und es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der \nsofortigen Vollziehung. \n \na. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde \ndie Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt \nzum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV \ninsbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen \noder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze \nverstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen \nausgeschlossen ist. Nach Ziffer 9.1. der Anlage 4 zur FeV entfällt die Eignung zum Führen \n\n7 \n \nvon Kraftfahrzeugen bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des \nBetäubungsmittelgesetzes. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass \nder Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt \ngeeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). \n \nNach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen \nGutachtens anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass Abhängigkeit \nvon Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes besteht (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 \nFeV) oder die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes \nvorliegt (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 FeV) und zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder \n– ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt \n(§ 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder \nbringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV \nauf die Nichteignung geschlossen werden. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist keine \nErmessensvorschrift, sondern zwingendes Recht. Bei einer fehlenden Vorlage des \nGutachtens ist der Schluss auf die Nichteignung des Betroffenen zum Führen von \nKraftfahrzeugen nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung \nformell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war \n(st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 –, juris Rn. 19 m.w.N.). \n \nAusgehend hiervon durfte die Fahrerlaubnisbehörde aufgrund der nicht fristgerechten \nBeibringung des geforderten Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die \nUngeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz \n1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV schließen. Gegen die Rechtmäßigkeit der \nBeibringungsanordnung bestehen keine durchgreifenden Bedenken. \n \naa. Die Beibringungsanordnung genügt den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. \nDie Anordnung enthält sowohl die erforderliche Fristsetzung als auch den Hinweis darauf, \ndass der Antragsteller die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Antragsteller \nwurde zudem unmissverständlich darauf hingewiesen, dass bei der Weigerung, sich \nuntersuchen zu lassen, oder bei nicht fristgerechter Vorlage des geforderten Gutachtens \nauf seine Nichteignung geschlossen werden darf und ihm dann die Fahrerlaubnis entzogen \nwird. Dem Antragsteller sind auch die Gründe für die Zweifel an seiner Eignung sowie die \nzu klärenden Fragen mitgeteilt worden. \n \nbb. Auch in materieller Hinsicht ist die Beibringungsanordnung nicht zu beanstanden. Die \nFahrerlaubnisbehörde durfte zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Aufforderung \n\n8 \n \nzur Gutachtensbeibringung aufgrund konkreter Tatsachen annehmen, dass Bedenken \ngegen die Fahreignung des Antragstellers bestehen. \n \nDiese Eignungszweifel ergeben sich aus der durch den Sachverständigen Dr.\n im \nVerfahren \nvor \ndem \nLandgericht \nBremen \ndiagnostizierten \nKokainabhängigkeit \neinhergehend mit einem regelmäßigen Kokainkonsum, welche zu einer Unterbringung in \neiner Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) geführt haben. Die Unterbringung dauert derzeit \nnoch an. Die damals vorliegende Kokainabhängigkeit und den regelmäßigen Konsum des \nBetäubungsmittels hat der Antragsteller nicht in Zweifel gezogen. \n \nEignungszweifel sind auch nicht aufgrund des Zeitablaufs seit dem letzten bekannten \nKonsum im Jahr 2020 ausgeschlossen. Anknüpfungspunkt für die Eignungszweifel ist hier \nnicht der bloß (einmalige) Kokainkonsum, welcher gemäß Ziff. 9.1 der Anlage 4 zur FeV \nbereits für sich genommen zur Nichteignung führt (ausführlich VG Bremen, Beschl. v. \n14.10.2025 – 5 V 2782/25 –, juris Rn. 15 f.), sondern – hierüber deutlich hinausgehend – \neine Abhängigkeit von Kokain einhergehend mit einem regelmäßigen Konsum (nach den \nFeststellungen im landgerichtlichen Urteil: Einnahme von 1 bis 1,5 g Kokain an fünf Tagen \npro Woche). \n \nDie vorliegende Situation ist somit bereits eine andere, als diejenige eines länger \nzurückliegenden einmaligen oder gelegentlichen Betäubungsmittelkonsums. Doch selbst \nin derartigen Fällen wird in der Rechtsprechung teilweise lediglich angenommen, dass \nnach einjähriger Abstinenz seit dem Betäubungsmittelkonsum die Möglichkeit einer allein \nauf den Drogenkonsum gestützten Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 FeV \nentfällt (sog. verfahrensrechtliche Einjahresfrist, vgl. dazu VG Bremen, Beschl. v. \n14.03.2024 – 5 V 131/24 –, juris Rn. 19 m.w.N). Nicht von vornherein ausgeschlossen ist \nin solchen Fällen dagegen die Anordnung einer medizinisch-psychologischen \nUntersuchung aufgrund von Eignungszweifeln (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 14.03.2024 – 5 \nV 131/24 –, juris Rn. 20). \n \nOb wegen eines länger zurückliegenden Konsums eine medizinisch-psychologische \nUntersuchung angeordnet werden darf, hängt nicht von starren Fristen ab. Erforderlich ist \nvielmehr eine Einzelfallbetrachtung unter Einbeziehung aller relevanten Umstände. \nEntscheidend ist, ob die gegebenen Verdachtsmomente noch einen Gefahrenverdacht \nbegründen. Von besonderem Gewicht ist insoweit Art und Ausmaß des früheren \nDrogenkonsums. Es ist ein wesentlicher Unterschied, ob die Umstände die Annahme \nnahelegen, dass der Betroffene ein einziges Mal Drogen zu sich genommen hat, oder ob \nsich der Konsum über einige, unter Umständen sogar längere Zeit hingezogen hat \n\n9 \n \n(BVerwG, Urt. v. 09.06.2005 – 3 C 25/04 –, juris Rn. 23 f.). Hieran gemessen bestanden \nhier weiterhin Eignungszweifel, nachdem der Antragsteller über einen langen Zeitraum \n(mindestens zwischen 2018 und seiner Inhaftierung im Jahr 2020) mehrmals wöchentlich \ngrößere Mengen Kokain zu sich genommen hat. Der seitdem verstrichene Zeitraum fällt \nzudem weniger stark ins Gewicht, denn der Antragsteller befand sich währenddessen \ndurchgängig in Haft und anschließend in einer Entziehungsanstalt und somit in einer \nüberwachten Umgebung und außerhalb eines normalen Alltags. \n \nHinzu \nkommt, \ndass \ndas \nbeschriebene \nKonsummuster \nim \nRahmen \neiner \nAbhängigkeitserkrankung auftrat, welche auch eigenständig Eignungszweifel begründet. \nNach Ziff. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Stand: 01.06.2022) sind \nvon Betäubungsmitteln Abhängige nicht in der Lage, den Anforderungen zum Führen von \nKraftfahrzeugen gerecht zu werden. Zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung ist bei \nAbhängigkeit in der Regel eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung zu fordern. Nach der \nEntgiftungs- und Entwöhnungszeit ist in der Regel eine einjährige Abstinenz durch ärztliche \nUntersuchungen nachzuweisen. Zur Begründung wird in den Begutachtungsleitlinien \nausgeführt, die besondere Rückfallgefahr bei Abhängigkeit rechtfertige die Forderung nach \nErfüllung bestimmter Voraussetzungen. Im Allgemeinen werde man hierfür den Nachweis \neiner erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung verlangen müssen. Der Erfolg sei nicht schon \nbei Abschluss der Entwöhnungsbehandlung zu erkennen, sondern erst nach Ablauf des \nfolgenden, besonders rezidivgefährdeten Jahres. Es sei im Übrigen für die angemessene \nBegründung einer positiven Verkehrsprognose wesentlich, dass zur positiven Veränderung \nder körperlichen Befunde einschließlich der Laborbefunde ein tiefgreifender und stabiler \nEinstellungswandel hinzutreten müsse, der es wahrscheinlich mache, dass der Betroffene \nauch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhalte. \n \nDer Prüfung eines solchen stabilen Einstellungswandels bedarf es gerade auch im \nvorliegenden Fall. Ob zu prognostizieren ist, dass der Antragsteller in Zukunft trotz der \nRückfallgefahr die notwendige Abstinenz einhalten wird, hängt maßgeblich davon ab, \ninwieweit der Antragsteller einen Einstellungswandel durchlaufen und Strategien zur \nKonsumvermeidung erlernt hat. Genau dies kann nur mithilfe der medizinisch-\npsychologischen Untersuchung ermittelt werden. \n \ncc. Schließlich war auch die gesetzte Frist für die Beibringung des Gutachtens von knapp \ndrei Monaten nicht unangemessen kurz. \n \nDas ergibt sich zunächst nicht daraus, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der \nGutachtenanordnung im Maßregelvollzug untergebracht war. Es ist dem Antragsteller seit \n\n10 \n \nOktober 2025 im Rahmen von Lockerungen gestattet, die Klinik selbstständig zu verlassen \nund Termine wahrzunehmen. Beispielsweise hat er nach eigener Angabe an einer \nverkehrspsychologischen Maßnahme teilgenommen. Vor diesem Hintergrund ist der \nVortrag des Antragstellers, er könne die Frist nicht einhalten, weil er durch die \nUnterbringung eingeschränkt sei und sich Ausgänge genehmigen lassen müsse, als \nunsubstantiiert anzusehen. Er hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass gerade die \nWahrnehmung eines Begutachtungstermins durch die Entziehungsanstalt nicht ermöglicht \nworden wäre. Ohne konkrete Hinweise auf derartige Einschränkungen durfte die \nAntragsgegnerin annehmen, dass der Antragsteller aufgrund der zwischenzeitlich \ngewährten Lockerungen nunmehr einen Untersuchungstermin wahrnehmen kann. Dies \nhatte auch die Tochter des Antragstellers der Fahrerlaubnisbehörde so mitgeteilt. \n \nEs lässt sich im Fall des Antragstellers auch nicht feststellen, dass die Frist deshalb zu \nkurz bemessen war, weil er den für ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten \nerforderlichen Abstinenznachweis innerhalb der gesetzten Frist nicht hätte erbringen \nkönnen und der negative Ausgang der Begutachtung daher von vornherein feststünde (vgl. \nzum Streitstand VG Bremen, Beschl. v. 14.03.2024 – 5 V 131/24 –, juris Rn. 24 unter \nVerweis auf BayVGH, Beschl. v. 17.12.2021 – 11 CS 21.2179 –, juris Rn. 21 und Beschl. \nv. 04.02.2009 – 11 CS 08.2591–, juris Rn. 18; VG Koblenz, Beschl. v. 13.03.2020 – 4 L \n181/20.KO–, juris Rn. 25). Der notwendige Abstinenznachweis erfolgt bei einem Nachweis \ndurch Urinscreenings in der Regel auf der Basis von mindestens vier unvorhersehbar \nanberaumten Laboruntersuchungen innerhalb einer Jahresfrist in unregelmäßigen \nAbständen (vgl. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung). Im Einzelfall \nkann eine Abstinenz von einem halben Jahr ausreichen und die Fahreignung schon nach \neinem durch die Ergebnisse geeigneter polytoxikologischer Urin- oder Haaranalysen \nbestätigten Drogenverzicht von mindestens sechs Monaten wiederhergestellt sein (vgl. VG \nBremen, Beschl. v. 14.03.2024 – 5 V 131/24 –, juris Rn. 23). \n \nEs bedarf hier keiner Entscheidung, ob der oben zitierten Rechtsprechung des \nBayerischen Verwaltungsgerichtshofs auch insoweit zu folgen ist, dass die Fristsetzung \nstets einem Abstinenzzeitraum von einem Jahr Rechnung tragen muss (zur \nBerücksichtigung der individuellen Umstände VG Bremen, Beschl. v. 14.03.2024 – 5 V \n131/24 –, juris Rn. 25; insgesamt kritisch, aber offengelassen: OVG Bremen, Beschl. v. \n22.07.2024 – 1 B 136/24 –, juris Rn. 19 m.w.N.). Denn vorliegend stand aufgrund der \nbesonderen Umstände des Einzelfalls nicht von vornherein fest, dass die Begutachtung \nschon aufgrund fehlender und nicht mehr rechtzeitig zu erbringender Abstinenznachweise \nnegativ ausfallen würde (zu derartigen Besonderheiten vgl. VG Bremen, Beschl. v. \n21.01.2025 – 5 V 2983/24 –, juris Rn. 33). Hier bestand nämlich die Besonderheit, dass \n\n11 \n \nder Antragsteller sich bereits seit dem 16.03.2024 im Maßregelvollzug im Klinikum \n befand. Im Rahmen dieser Unterbringung wurden ausweislich einer durch den \nAntragsteller \nvorgelegten \nBescheinigung \nder \nKlinik \nregelmäßige \nUrinkontrollen \ndurchgeführt. Es bestand für ihn somit die Möglichkeit, unter ärztlicher Aufsicht \ndurchgeführte Urinscreenings über einen mehrjährigen Zeitraum nachzuweisen. Dass \nderartige Nachweise der Begutachtungsstelle – selbst in Verbindung mit einer ebenfalls \nmöglichen Haarprobe – nicht ausgereicht hätten, kann ohne nähere Anhaltspunkte nicht \nohne Weiteres angenommen werden. Wäre dies der Fall, so wäre zu erwarten gewesen, \ndass der Antragsteller Entsprechendes vorträgt und durch die Auskunft einer \nGutachtenstelle belegt. Das gilt umso mehr, nachdem seine von ihm bevollmächtigte \nTochter durch die Antragsgegnerin dazu aufgefordert worden war, sich bei \nGutachtenstellen zu erkundigen, ob die in der Klinik erbrachten Abstinenznachweise \nausreichen. \n \nb. Schließlich besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen \nVollziehung. In Fällen einer sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes auf \nGrundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hat das Gericht bei seiner Entscheidung zu \nberücksichtigen, dass die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts allein die \nsofortige Vollziehung nicht zu rechtfertigen vermag. Es kann die behördliche Anordnung \ndaher nur bestehen lassen, wenn nach seiner Beurteilung ein öffentliches Interesse daran \nbesteht, den offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakt vor Eintritt seiner Bestandskraft \nzu vollziehen (Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz, 7. \nAufl. 2017, Rn. 975 m.w.N.). \n \nMit Rücksicht auf die Sicherheit des Straßenverkehrs überwiegt das öffentliche Interesse \ndaran, bereits während der Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens die Teilnahme des \nAntragstellers am Straßenverkehr zu unterbinden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n20.04.2010 – 1 B 23/10 –, juris Rn. 11). Es kann nicht hingenommen werden, dass er trotz \nder anzunehmenden Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges weiterhin mit \neinem solchen am Straßenverkehr teilnimmt und damit potentiell eine Gefahr für sich und \nandere Verkehrsteilnehmer darstellt. \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 46.3, 1.5 des Streitwertkatalogs 2025. \n \n\n12 \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs \nMonaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das \nVerfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \n \nHinweis \n \nDie Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des \nBeschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die \nBeschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig \ngeworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn \nder \nWert \ndes \nBeschwerdegegenstandes \n200,00 Euro \nübersteigt \noder \ndas \nVerwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \nDr. Jörgensen \nLammert \nHoffer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521745","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-07-24/5-v-1764-26","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":7},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":4},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521745","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521745","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-07-24/5-v-1764-26","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521745","retrieved":"2026-09-28 20:51:32.481179+00:00"}}