{"status":"available","doknr":"OLD521742","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-07-22","aktenzeichen":"1 LA 323/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 LA 323/25 \nVG: \n4 K 1106/25 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger und Zulassungsantragsteller – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, dieser vertreten \ndurch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, - … - \n– Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin – \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Dr. Koch und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder am 22. Juli 2026 be-\nschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwal-\ntungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - vom \n19. November 2025 zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. \nGerichtskosten werden nicht erhoben. \n \n \n\n2 \n \nGründe \nI. Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidi-\nären Schutzes, weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. \n \nDer … geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und islamischer \nReligionszugehörigkeit. Er reiste im Mai 2023 in die Bundesrepublik ein und stellte einen \nAsylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom … ab-\nlehnte. \n \nDie hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19.11.2025 ab-\ngewiesen. Der Kläger habe keine die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtferti-\ngende (Vor-)Verfolgung geschildert. Losgelöst von der Frage, ob die geschilderten Ereig-\nnisse die Erheblichkeitsschwelle überschritten, erachte der Einzelrichter das Vorbingen \ndes Klägers als unglaubhaft. Die Angaben des Klägers zu den behaupteten Übergriffen \nblieben weitgehend blass und substanzlos. Auch auf Nachfrage seien seine Angaben un-\nsubstantiiert, wenig anschaulich und vage geblieben. Zudem habe er die Türkei nach ei-\ngenen Angaben legal auf dem Luftweg verlassen können. Selbstständig tragend sei ihm \naber auch, wenn er die Türkei vorverfolgt verlassen hätte, die Flüchtlingseigenschaft nicht \nzuzuerkennen. Insoweit folge der Einzelrichter der zutreffenden Begründung im Asylbe-\nscheid und stütze sich ergänzend darauf, dass eine Verfolgungsgefahr bei niedrigschwel-\nligen Aktivitäten für die HDP ohne Hinzutreten besonderer Umstände regelmäßig nicht be-\nstehe. Auch sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass gegen den Kläger in der \nTürkei ein Strafverfahren geführt werde. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung \neingeräumt, dass er sich nicht nennenswert exilpolitisch betätige. Eine andere Bewertung \nsei auch nicht wegen des Schreibens der HDP vom … geboten. \n \nMit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegenge-\ntreten ist, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Wegen der Einzelheiten wird auf die \nGerichtsakten sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen. \n \nII. Der Antrag des Klägers, die Berufung zuzulassen, hat keinen Erfolg. Er hat weder eine \ngrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG noch das Vor-\nliegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO \nden Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. \n \n1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG \nergibt sich aus dem klägerischen Zulassungsvorbringen nicht. \n \n\n3 \n \nEine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn sie \neine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner \nBedeutung aufwirft, die im Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsfähig \nwäre und im Interesse der Einheitlichkeit oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fall-\nübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Das diesbezügliche Darle-\ngungserfordernis nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt die Formulierung einer Tatsachen- \noder Rechtsfrage voraus. Es muss erläutert werden, dass und inwiefern die Berufungsent-\nscheidung zur Klärung dieser bisher ungeklärten fallübergreifenden Tatsachen- oder \nRechtsfrage führen kann. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, \nerfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entschei-\ndung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Aus-\nkünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich \nsind (st. Rspr. siehe nur OVG Bremen, Beschl. v. 27.06.2022 - 1 LA 201/21, juris Rn. 6 f., \nm.w.N.). \n \nDiesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger formuliert be-\nreits keine konkrete, fallübergreifend bedeutsame Rechts- oder Tatsachenfrage, die auf \nihre grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit hin untersucht \nwerden könnte. \n \nEine solche Frage lässt sich auch seinem Zulassungsvorbringen nicht mit der gebotenen \nKlarheit entnehmen. Der Kläger beruft sich zur Begründung der grundsätzlichen Bedeu-\ntung darauf, dass er als niedrigrangiges Mitglied der HDP für ebenso schutzwürdig gehal-\nten werden müsse wie höherrangige Parteimitglieder. Er habe seine Mitgliedschaft in der \nHDP urkundlich nachgewiesen. Wenn er in die Türkei zurückkehren müsse, sei mit der \nFortsetzung (geheim-)polizeilicher Nachstellungen zu rechnen. Er habe besondere Um-\nstände geschildert, aus denen sich eine Verfolgungsgefahr ergebe. Bereits sein Vater sei \nin der Türkei politisch verfolgt worden. Er selbst sei festgenommen und in einem Militär-\nfahrzeug zusammengeschlagen, beleidigt und zur Einstellung seiner politischen Aktivitäten \naufgefordert worden. \n \nMit diesem Vorbringen rügt der Kläger allein eine vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwen-\ndung des Verwaltungsgerichts in seinem Einzelfall. Er zeigt aber nicht auf, dass bzw. aus \nwelchen Gründen hinsichtlich einer konkreten Sach- oder Rechtsfrage fallübergreifend ein \nobergerichtlicher oder höchstrichterlicher Klärungsbedarf bestehen würde. Entsprechen-\ndes gilt für sein weiteres Vorbringen, das Gericht habe rechtsfehlerhaft verkannt, dass es, \nauch wenn gegen den Kläger in der Türkei kein offizieller Haftbefehl vorliege, der seine \nAusreise per Flugzeug verhindert hätte, dennoch ein „Verfolgtenregister“ gebe, in denen \n\n4 \n \nder Kläger als politischer Agitator geführt werde. Auch dieses Vorbringen stellt sich als \nRüge vermeintlicher Fehler in der tatrichterlichen Würdigung dar und ist als solches nicht \ngeeignet, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen. \n \n2. Das Vorliegen eines Verfahrensfehlers hat der Kläger ebenfalls nicht dargelegt. \n \nEs bleibt schon unklar, auf welchen Verfahrensfehler er sich berufen will. Er trägt lediglich \npauschal vor, es habe kein „neuer“ Dolmetscher eingesetzt werden dürfen. Der vom Ver-\nwaltungsgericht bestellte Dolmetscher habe offensichtlich die klägerischen Schilderungen \nnur zusammenfassend, nicht aber wörtlich übersetzt. Einer gerichtlichen Entscheidung, die \nim Wesentlichen auf einen „Glaubhaftigkeits“-Eindruck gestützt werde, dürfe kein Vortrag \nzugrunde gelegt werden, bei dessen Übersetzung ein Dolmetscher erstmalig eingesetzt \nwerde. Mit einem erfahrenen Übersetzer wäre das Gericht zu einem anderen Ergebnis \ngekommen. \n \nSoweit der Kläger mit diesem Vorbringen eine Verletzung rechtlichen Gehörs nach § 78 \nAbs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO geltend machen will, bleibt dies ohne Erfolg. \nZwar kann ein Gehörsverstoß auch dann vorliegen, wenn in einem Asylrechtsstreit für ei-\nnen Asylsuchenden, der mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache \nnicht in der Lage ist, sich sachgemäß und erschöpfend zu äußern, entgegen § 55 VwGO \ni.V.m. § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG kein bzw. kein geeigneter Dolmetscher hinzugezogen wird \noder wenn die Sprachmittlung durch einen hinzugezogenen Dolmetscher aufgrund von \nÜbersetzungsfehlern zu einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wieder-\ngabe der von dem Asylsuchenden gemachten Angaben geführt hat (vgl. BVerwG, Beschl. \nv. 29.04.1983 - 9 B 1610.81, juris Rn. 3; NdsOVG, Beschl. v. 16.07.2025 - 4 LA 128/24, \njuris Rn. 3; BayVGH, Beschl. v. 03.07.2023 - 9 ZB 23.30420, juris Rn. 7). Voraussetzung \neiner begründeten Gehörsrüge ist allerdings die (erfolglose) vorherige Ausschöpfung sämt-\nlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, \nsich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.6.2017 - 2 WD 6.17, \njuris Rn. 14 m.w.N.). Zudem erfordert die Gehörsrüge regelmäßig die Darlegung, welches \nVorbringen das Gericht angeblich nicht zur Kenntnis genommen hat bzw. was bei ausrei-\nchender Gewährung des Gehörs vorgetragen worden wäre und unter welchem Gesichts-\npunkt der entsprechende Vortrag für die Entscheidung hätte von Bedeutung sein können \n(BVerwG, Beschl. v. 15.07.2022 - 4 B 32.21, juris Rn. 26; OVG Bremen, Beschl. v. \n04.03.2026 - 1 LA 157/25, juris Rn. 21). \n \nHieran gemessen lässt sich dem Vortrag des Klägers kein Verstoß gegen das rechtliche \nGehör entnehmen. Der bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretene Kläger hat hinsichtlich \n\n5 \n \nder von ihm angeführten vermeintlich falschen Dolmetscherauswahl schon nicht erfolglos \nsämtliche verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkei-\nten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hatte \nbereits in der Ladung vom … zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung am … darauf \nhingewiesen, einen Dolmetscher für Kurdisch/Türkisch geladen zu haben (Bl. 69 d. GA \nVG). Daraufhin hat der Kläger keinen Einwand gegenüber dem Verwaltungsgericht erho-\nben und auch keine Nachfragen hinsichtlich der konkreten Person des Dolmetschers ge-\nstellt. Aus der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung ergeben sich weder \nVerständigungsprobleme zwischen dem Dolmetscher und dem Kläger noch, dass der Klä-\nger oder sein Prozessbevollmächtigter die Dolmetscherauswahl oder die Qualität der Über-\nsetzung gerügt hätte (Bl. 87 bis 90 d. GA VG). Vielmehr wurde protokolliert, dass der Kläger \ndas Diktat seiner informatorischen Anhörung nach Rückübersetzung genehmigt habe (Bl. \n89 d. GA VG). Im Übrigen hat der Kläger nicht dargelegt, was er bei ausreichender Ge-\nwährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des \nVerfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. \n \nHinweis: \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags \nwird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Schröder","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521742","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2026-07-22/1-la-323-25","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521742","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521742","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2026-07-22/1-la-323-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521742","retrieved":"2026-09-28 20:51:17.716559+00:00"}}