{"status":"available","doknr":"OLD521730","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-07-23","aktenzeichen":"8 V 1410/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n8 V 1410/26 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Bundespolizeidirektion Hannover, \nMöckernstraße 30, 30163 Hannover, \n \n \n– Antragsgegnerin – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 8. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht \nBuns und die Richterin am Verwaltungsgericht Hoffer am 23.07.2026 beschlossen: \nDie \nim \nBescheid \nvom \n20.04.2026 \nverfügte \nvorläufige \nDienstenthebung und der Einbehalt von Bezügen werden \nausgesetzt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. \nGründe \n1. Der gemäß § 85 BDG iVm. mit § 63 BDG a.F. allein statthafte Antrag des Antragstellers, \ndie mit Bescheid vom 20.04.2026 angeordnete vorläufige Dienstenthebung und den \nBezügeeinbehalt von 20 % auszusetzen, ist begründet. \n\n2 \n \n \nEs bestehen im Sinne des § 63 Abs. 2 BDG a.F. ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit \nder Anordnungen. \n \nErnstliche Zweifel liegen bereits dann vor, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des \nGerichts offen ist, ob die von der Behörde getroffene Anordnung rechtmäßig oder \nrechtswidrig ist. Im Aussetzungsverfahren ist daher auf Tatbestandsebene zu prüfen, ob \ndie Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei summarischer Beurteilung überwiegend \nwahrscheinlich ist. Dabei ist die Sachprüfung auf eine summarische Bewertung und \nentsprechende Wahrscheinlichkeitserwägungen beschränkt. Für eine eingehende \nBeweiserhebung ist nach der gesetzlichen Regelung kein Raum. Soweit die Anordnung \nnach § 38 Abs. 1 BDG a.F. auf einer Ermessensentscheidung beruht, steht dem Gericht \ngemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eine eingeschränkte Prüfungskompetenz zu (vgl. VG \nBremen, Beschl. v. 06.03.2024 – 8 V 1643/23, Rn. 23, juris m. w. N). \n \nHieran gemessen begegnet die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers ernstlichen \nZweifeln. \n \nUnterstellt, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG a.F. lägen vor, \nwonach die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten \ngleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes \nentheben kann, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem \nBeamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird, bestehen \nerhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung, weil sie ohne \ndie Ausübung pflichtgemäßen Ermessens (Ermessensnichtgebrauch) angeordnet worden \nsein dürfte. \n \nLiegen die allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen vor, entscheidet nach dem Wortlaut \ndes § 38 Abs. 1 BDG a.F. („kann“) die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und \nggf. für welche Zeit die vorläufige Dienstenthebung angeordnet werden soll. Dabei sind die \nZwecke der Regelung mit dem Anspruch des Beamten auf amtsangemessene \nBeschäftigung unter Beachtung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und insbesondere des \nverfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sachgerecht abzuwägen. Ein \nAbwägungsdefizit führt zur Rechtswidrigkeit der vorläufigen Dienstenthebung. Legt die \nDisziplinarbehörde ihrer Ermessensbetätigung bei der Entscheidung über die vorläufige \nDienstenthebung und Einbehaltung der Dienstbezüge einen unrichtigen oder nicht \nordnungsgemäß festgestellten Sachverhalt zugrunde, so erweist sich grundsätzlich die \ndarauf gestützte Ermessensausübung als fehlerhaft (vgl. Urban in: Ders./Wittkowski, 3. \n\n3 \n \nAufl. 2025, § 38 BDG Rn. 28). Das Ermessen ist in allen Fällen auszuüben, also auch dann, \nwenn der Beamte im Disziplinarverfahren mit der Höchstmaßnahme zu rechnen hat. \nWegen des vorausgesetzten endgültigen Vertrauensverlustes ist eine Weiterbeschäftigung \ndem \nDienstherrn \nin \nder \nRegel \nbereits \nvor \nrechtskräftigem \nAbschluss \ndes \nDisziplinarverfahrens nicht mehr zuzumuten. In diesen Fällen sind deshalb an die \nInteressenabwägung und ihre Darstellung in der Verfügung grundsätzlich keine \nbesonderen Anforderungen zu stellen (vgl. Urban in: Ders./Wittkowski, 3. Aufl. 2025, § 38 \nBDG Rn. 29). \n \nDem Bescheid vom 20.04.2026 sind hingegen überhaupt keine Ermessenserwägungen zu \nentnehmen (Ermessensnichtgebrauch), sodass auch eine Heilung im gerichtlichen \nVerfahren durch ein Nachschieben bzw. Ergänzen von Ermessenserwägungen nach § 114 \nSatz 2 VwGO, ggf. nach einem gerichtlichen Hinweis, nicht in Betracht kommt (vgl. statt \nvieler VGH Mannheim, Beschl. v. 13.12.2023 – 12 S 3623/21, Rn. 26, juris). Die \nAusführungen der Antragsgegnerin in dem Bescheid lassen vielmehr nur den Schluss zu, \ndass sich die Antragsgegnerin aufgrund der Annahme der zukünftigen Entfernung aus dem \nBeamtenverhältnis im Hinblick auf die vorläufige Enthebung gebunden fühlte und nicht \nerkannte, dass § 38 Abs. 1 BDG auf Rechtsfolgenseite ein Ermessen eröffnet. So führt die \nAntragsgegnerin aus, dass nach dem derzeitigen Sachstand somit die Prognose \ngerechtfertigt sei, dass der Antragsteller im Rahmen des Disziplinarklageverfahrens mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit aus dem Beamtenverhältnis entfernt werde. Daher sei \ndessen \nvorläufige \nDienstenthebung \ngeboten \nund \nstehe \nmit \nBlick \nauf \ndas \nVerhältnismäßigkeitsgebot nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der zu \nerwartenden Disziplinarmaßnahme. \n \nDie Verknüpfung der Ausführungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen mit dem \nnachfolgenden Satz durch das Wort „Daher“ legt besonders nahe, dass sich die \nAntragsgegnerin offenbar gebunden gefühlt hat und lässt insgesamt erkennen, dass die \nAntragsgegnerin das ihr eröffnete Ermessen nicht erkannt und folglich auch nicht ausgeübt \nhat, sondern vielmehr irrtümlich davon ausging, dass einzig die vorläufige Dienstenthebung \ndes \nAntragstellers \nin \nBetracht \nkommt. \nAuch \ndie \nErwähnung \ndes \nVerhältnismäßigkeitsgebotes und das Abstellen auf die Bedeutung der Sache sowie der \nzu erwartenden Disziplinarmaßnahme ersetzt keine Ermessensausübung. Erforderlich \ngewesen wäre vielmehr eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Abwägung der für und \ngegen die vorläufige Dienstenthebung sprechenden Gesichtspunkte. Daran fehlt es \nvollständig. \n \n\n4 \n \nDer Antragsgegnerin ist es mit Schriftsatz vom 16.06.2026 nicht gelungen, die bereits mit \ngerichtlichem Hinweisschreiben vom 03.06.2026 mitgeteilten rechtlichen Bedenken \nhinsichtlich des Ermessensnichtgebrauchs zu entkräften. \n \nSelbst wenn man in den Formulierungen der Anordnungen vom 20.04.2026 „mit Blick auf \ndas Verhältnismäßigkeitsgebot nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und \nder zu erwartenden Disziplinarmaßnahme“ noch eine Ermessensausübung sähe, stellte \nsie einen Ermessensfehlgebrauch dar. Die Prüfung, ob die vorläufige Dienstenthebung zu \nder Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme außer Verhältnis \nsteht, erfolgt gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 BDG a.F. auf Tatbestandsebene der vorläufigen \nDienstenthebung aus Gründen der Störungsabwehr, mithin auf die zweite Alternative der \nvorläufigen Dienstenthebung, auf die sich die Anordnung vom 20.04.2026 nicht stützt. Da \nnach § 38 Abs. 1 Satz 2 BDG a.F. die Prognose der voraussichtlichen Entfernung aus dem \nBeamtenverhältnis gerade nicht gestellt wird, sondern allein aus Gründen der \nBeeinträchtigung \ndes \nDienstbetriebs \noder \nder \nErmittlungen \neine \nvorläufige \nDienstenthebung auch bei zu erwartenden geringeren Disziplinarmaßnahmen angeordnet \nwerden kann, ist dort die Verhältnismäßigkeit am Maßstab der Bedeutung der Sache und \nder zu erwartenden Disziplinarmaßnahme vorzunehmen. Dieser Maßstab stellt aber bei \nder vorläufigen Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG a.F. einen Zirkelschluss \ndar, weil hier bereits auf Tatbestandsebene die Prognose der voraussichtlichen \nHöchstmaßnahme erfolgt. Bei der vorläufigen Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 \nBDG a.F. ist in der Ermessensprüfung allein eine Auseinandersetzung mit dem Anspruch \ndes \nBeamten \nauf \namtsangemessene \nBeschäftigung \nvorzunehmen. \nDass \ndie \nAntragsgegnerin hierzu Erwägungen angestellt hat, bleibt nicht ersichtlich. Dies stellt einen \nErmessensfehlgebrauch dar. \n \nDie weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 16.06.2026 betreffen wiederum die \nTatbestandsvoraussetzungen des § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG a.F., nämlich die \nvoraussichtliche Höchstmaßnahme, soweit sich die Antragsgegnerin auf zugunsten des \nAntragstellers sprechende Gesichtspunkte oder entlastende Umstände bezieht. Dies sind \nKriterien der voraussichtlichen Maßnahmebemessung im Sinne des § 13 BDG a.F. Auch \nhier wird deutlich, dass die Antragsgegnerin nicht zwischen Tatbestand und Ermessen \nunterscheidet, sondern im Grunde davon ausgeht, dass die voraussichtliche \nHöchstmaßnahme ohne weitere Ermessensprüfung zur vorläufigen Dienstenthebung führt. \n \nSchließlich ist auch keine Ermessensreduzierung auf Null gegeben. Es kann nicht \nangenommen werden, dass die Antragsgegnerin nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG a.F. von \nRechts wegen verpflichtet wäre, den Antragsteller vorläufig des Dienstes zu entheben. \n\n5 \n \nVielmehr kann sich der Dienstherr z. B. aus finanziellen Gründen für eine \nWeiterbeschäftigung entscheiden, weil der Beamte auch während des laufenden \nVerfahrens weiter alimentiert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.09.2017 – 2 B 6.17 –, \nRn. 7 m. w. N.; Urteil vom 10.12.2019 – 3 LD 3/19 , Rn. 136; jeweils juris), oder die \nEntscheidung zur Weiterbeschäftigung kann sich aus personalwirtschaftlichen Gründen \nergeben (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 10.12.2019 – 3 LD 3/19, Rn. 136, juris m. w. N.). \n \n2. Da die Einbehaltung von Dienstbezügen die Vollziehbarkeit der vorläufigen \nDienstenthebung voraussetzt, § 38 Abs. 2 Satz 1 BDG a.F. führt die Aussetzung der \nvorläufigen Dienstenthebung zu Aussetzung der Einbehaltung der Bezüge. \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG a.F. i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach \nBekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen \nRechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur \nVertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den \nAntrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nKorrell \nBuns \nHoffer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521730","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-07-23/8-v-1410-26","cited_norms":[{"jurabk":"BDG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521730","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521730","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-07-23/8-v-1410-26","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521730","retrieved":"2026-09-28 20:51:24.070116+00:00"}}