{"status":"available","doknr":"OLD521724","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-07-21","aktenzeichen":"1 V 1992/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n1 V 1992/26 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. \n \n \n \n2. \n \n \n \n3. \n \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n, \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch die \nVizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes, den Richter am Verwaltungsgericht \nMüller und die Richterin Bode am 21. Juli 2026 beschlossen: \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird \nabgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. \n\n2 \n \nDer Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. \n \nGründe \nI. \nDie Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zuweisung der \nAntragstellerin zu 1) in die 5. Jahrgangsstufe der Gesamtschule Bremen-Ost. \n \nDie Antragstellerin zu 1) wechselt zum Schuljahr 2026/2027 von der Grundschule in die \nSekundarstufe I. Ihre Eltern gaben hierfür als Erstwahl die Gesamtschule Bremen-Ost an. \nAm 9.2.2026 stellten sie zudem einen Antrag auf Berücksichtigung als Härtefall. Zur \nBegründung wurde ausgeführt, in der Vergangenheit sei ihre heute 20jährige Tochter von \neinem fremden Mann angesprochen worden. Dieses Erlebnis habe bei ihnen als Eltern zu \neiner anhaltenden Sorge um die Sicherheit ihrer Kinder geführt. Aus diesem Grunde \nwürden die beiden jüngeren Kinder (\n) täglich von der Antragstellerin zu 2) \nzur Schule begleitet. Die Gesamtschule Bremen-Ost liege in unmittelbarer Nähe zu der \nvom Bruder der Antragstellerin zu 1) besuchten Grundschule, so dass eine Begleitung \nbeider Kinder weiterhin ohne organisatorische und psychische Belastung möglich wäre. \nDie Familie wohne in räumlicher Nähe der Gesamtschule Bremen-Ost und die älteren \nGeschwister hätten dort sehr positive Erfahrungen gemacht. Ein Sohn sei schwerbehindert \nmit einem GdB von 80. Dessen Betreuung belaste den Familienalltag erheblich. Mit \nBescheid vom 8.4.2026 lehnte die Gesamtschule Bremen-Ost den Härtefallantrag ab. Am \ngleichen Tage wurde die Antragstellerin zu 1) der Oberschule \n \nzugewiesen. Die Antragsteller legten am 6.5.2026 Widerspruch gegen beide Bescheide \nein. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Aufnahmeverfahren an der Gesamtschule \nBremen-Ost sei rechtsfehlerhaft verlaufen. Der Härtefallantrag der Antragsteller sei zu \nUnrecht abgelehnt worden. Die Vorstellung, dass die Antragstellerin zu 1) oder ihr kleiner \nBruder den Schulweg allein zurückführen müssten, versetze die Antragsteller zu 2) und 3) \nin große Angst und stelle eine psychische Ausnahmesituation für die Familie dar. Die \nAntragstellerin zu 2) leide an Asthma und könne nicht zwei Schulwege bewältigen; es \nwurde ein Attest der Hausärztlichen Gemeinschaftspraxis \n \n5.5.2026 betreffend die Antragstellerin zu 2) vorgelegt. Zudem sei der Abschlag von zwei \nRegelschulplätzen nicht in Form eines Sozialindex belegt. Auch sei die räumliche Kapazität \nder Schule nicht ausgeschöpft; 48 Klassenverbänden stünden 56 Klassenräume \ngegenüber. Des Weiteren sei ein Zuzugsantrag vom 6.2.2026 zu Unrecht genehmigt \nworden, da die Ausführungen in dem Antrag widersprüchlich und unglaubwürdig seien. Der \nWiderspruch wurde vom Senator für Kinder und Bildung mit Bescheid vom 8.6.2026 \nzurückgewiesen. Der Sozialindikator der Schule betrage 69,99, ab einem Indikator von 60 \n\n3 \n \nwerde die Klassengröße um zwei Plätze abgesenkt. Die in den Kapazitätsrichtlinien \nfestgesetzte Zügigkeit der Schule lass eine mehr als siebenzügige Führung nicht zu. Die \nEinrichtung weiterer Klassenverbände würde zu einer nicht erforderlichen Überkapazität \nim Stadtteil und einer ungleichmäßigen Auslastung der Schulstandorte mit gegebenenfalls \nunterbesetzten Klassen führen. Der Härtefallantrag der Antragsteller sei zu Recht \nabgelehnt worden. Der Schulweg zur Zweitwahlschule betrage 1,2 km. Da die jüngsten \nKinder der Familie definitiv ab dem neuen Schuljahr zwei unterschiedliche Schulen \nbesuchen würden, sei es unerheblich, ob die Antragstellerin zu 1) die Gesamtschule \nBremen-Ost oder die Oberschule \n besuchen werde, da beide \nSchulen in unmittelbarer Nähe lägen. Für die drei Zuzugskinder seien jeweils \nMeldebestätigungen vorgelegt worden. \n \nDie Antragsteller haben am 1.7.2026 unter dem Aktenzeichen 1 K 1991/26 Klage erhoben \nund einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Sie begehren die \nvorläufige Zuweisung der Antragstellerin in die 5. Jahrgangsstufe der Gesamtschule \nBremen-Ost. Sie nehmen Bezug auf den Vortrag im Widerspruch und tragen ergänzend \nvor, der Schulweg zur Grundschule des jüngeren Bruders und der Weg zur Gesamtschule \nOst stelle sich als ein Weg dar, während die Oberschule\n in \nentgegengesetzter Richtung liege. Die Antragstellerin zu 2) könne diese Wege nicht \nbewältigen und der Antragsteller zu 3) sei hieran aus beruflichen Gründen gehindert. Die \nAntragsgegnerin bestreite nicht, dass an der Gesamtschule Ost Klassenräume ungenutzt \nzur Verfügung stünden. Dass die Schulstandorte in der Region Bremen-Ost ungleichmäßig \nausgelastet seien, sei für die Antragsteller nicht ersichtlich. Zudem sei der jetzige 10. \nJahrgang der Schule achtzügig. Die Zuzugskinder seien an Adressen zugezogen, deren \nGrundschulbezirke der Gesamtschule Bremen-Ost zugeordnet seien. Die Antragsgegnerin \nhabe daher darzulegen, welche Rechtsqualität diese Zuordnungen hätten und in welchem \nVerfahren sie erfolgt seien. \n \nDie Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Die Ängste der Antragsteller zu 2) und \n3) begründeten keinen hinreichenden Grund für die Aufnahme der Antragstellerin zu 1) an \nder Wunschschule. Objektiv betrachtet bestehe keine erhöhte Gefahrenlage, die \nAntragstellerin zu 1) müsse daher nicht von ihrer Mutter begleitet werden. Auch sei nicht \nersichtlich, warum nicht der Vater oder die ältere Schwester die Antragstellerin zu 1) \nbegleiten könnten. Die Kapazität der Gesamtschule Bremen-Ost sei durch das \nVerwaltungsgericht wiederholt gebilligt worden. Hinsichtlich der drei Kinder mit \nZuzugsvermerk liege jeweils eine Meldebestätigung vor. Die Zuordnung der \nWohnadressen zu den öffentlichen Grundschulen sei seit einigen Jahren nicht mehr im \n\n4 \n \namtlichen Straßenverzeichnis vermerkt, sondern könne über die Homepage der \nBildungsverwaltung abgerufen werden. \n \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenvorgänge der Antragsgegnerin Bezug \ngenommen. \n \n \nII. \nDer zulässige Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung bleibt in der Sache \nohne Erfolg. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf eine vorläufige Zuweisung der \nAntragstellerin zu 1) in die 5. Jahrgangsstufe der Gesamtschule Bremen-Ost. \n \nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine \neinstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr \nbesteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines \nRechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der \nAntragsteller hat dabei sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. \nAnordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. \nAnordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). \nMaßgebend ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des \nGerichts. Das Gericht kann dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung \nentsprechend grundsätzlich auch nur vorläufige Regelungen treffen und einem \nAntragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter \nVorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem \nHauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt dieses \ngrundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache nur dann nicht, wenn eine \nbestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings \nnotwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller \nunzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ein hoher \nGrad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. Happ, in: \nEyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 123 Rn. 66a-66c). \n \nDie Kammer hat die erhobenen Einwände geprüft (zum Umfang der Prüfung: OVG Berlin-\nBrandenburg, B. v. 19.12.2018 – OVG 3 M 79.18 –, juris Rn. 8; OVG Bremen, B. v. \n23.9.2019 – 1 B 250/19 –, juris LS 1). Danach stellt sich die Zuweisungsentscheidung der \nAntragsgegnerin als rechtmäßig dar und verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten. \n\n5 \n \n1. \nDie Festlegung der Kapazität der Gesamtschule Bremen-Ost mit 125 Regelschulplätzen \nfür den kommenden 5. Jahrgang begegnet keinen rechtlichen Bedenken. \n \nNach den Richtlinien über die Aufnahmekapazitäten der allgemeinbildenden Schulen der \nPrimarstufe und der Sekundarstufe I in der Stadtgemeinde Bremen vom 20.1.2026 \n(Kapazitätsrichtlinie) ist die Aufnahmekapazität der Gesamtschule Bremen-Ost für das \nSchuljahr 2026/2027 auf sieben Klassenverbände festgesetzt. Von der Regelklassengröße \nvon 25 Plätzen erfolgt ein Abschlag aufgrund des Sozialfaktors in Höhe von je 2 Plätzen. \nSechs Klassenverbände werden als Inklusionsklassen geführt mit einem Abschlag von je \n6 Plätzen, dies ergibt 125 Regelschulplätze. \n \na) \nGemäß § 6 Abs. 2 Bremisches Schulverwaltungsgesetz (BremSchVwG) wird die Kapazität \nder einzelnen Schulen im Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehenden Ressourcen \nnach Maßgabe des jeweiligen pädagogischen Anspruchs des Bildungsganges und der \nräumlichen Möglichkeiten der jeweiligen Schule festgesetzt. Nach § 17 der Verordnung \nüber die Aufnahme von Schülerinnen und Schüler in öffentlichen allgemeinbildenden \nSchulen vom 27.01.2016 (Brem.GBl. 2016, 29; zuletzt geändert durch Verordnung vom \n12.12.2018, Brem.GBl. 2018, 565; AufnahmeVO) setzt in der Stadtgemeinde Bremen die \nSenatorin für Kinder und Bildung die Zügigkeit der einzelnen Schulen unter \nBerücksichtigung \nder \njeweiligen \nräumlichen \nBedingungen \nund \ndes \njeweiligen \npädagogischen Konzepts der Schule fest. In diesem Rahmen steht der Antragsgegnerin \nbei der Festlegung der Zügigkeit und der Klassenfrequenz ein Ermessensspielraum zu. \nDie Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, bei der Festsetzung der Aufnahmekapazität die \näußerste Grenze der Funktionsfähigkeit der einzelnen Schule auszuschöpfen (vgl. OVG \nBremen, B. v. 23.9.2011 – 2 B 182/11; B. v. 1.10.2020 – 1 B 271/20 –, juris Rn. 7). \n \nZur Kapazität der Gesamtschule Bremen-Ost mit jeweils sieben Klassenverbänden in den \nJahrgängen der Sekundarstufe I hat das Oberverwaltungsgericht Bremen in einem \nBeschluss vom 1.10.2020 (1 B 271/20, juris) ausgeführt: \n„Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen ist nichts dafür ersichtlich, dass die \nGesamtschule Bremen-Ost über weitere Räumlichkeiten verfügt, die in die \nKapazitätsberechnung für die Regelplatzanzahl der 5. Jahrgangsstufe hätten \neinbezogen werden müssen. Die Antragsgegnerin hat im gerichtlichen Eilverfahren \nsubstantiiert vorgetragen, dass sich neben den Klassenverbänden der Sekundarstufe I \n367 Schülerinnen und Schüler in der Oberstufe befänden, die aufgrund des in der \nOberstufe bestehenden Kurssystems auch in kleineren Gruppen unterrichtet würden. \n\n6 \n \nAuch unter Zugrundelegung der 12 weiteren Klassenräume, die nach Einschätzung der \nAntragstellerinnen nicht von den Klassenverbänden der Sekundarstufe I genutzt \nwürden, entfielen auf jeden dieser Räume über 30 Schülerinnen und Schüler der \nOberstufe. Auch wenn der Unterricht teilweise in Fachräumen stattfindet, erscheint es \nohne weiteres nachvollziehbar, dass die verbliebenen Raumkapazitäten für den \nUnterricht \nin \nder \nOberstufe \nbenötigt \nwerden. \nDer \nVorlage \neines \nRaumbelegungskonzeptes oder sonstiger Unterlagen durch die Antragsgegnerin \nbedurfte es vor diesem Hintergrund nicht. Es obliegt den Antragstellerinnen, glaubhaft \nzu machen, dass Räume nicht entsprechend ihrer Widmung genutzt werden oder das \nvorhandene Raumkonzept ermessensfehlerhaft ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n23.09.2011 – 2 B 182/11). Ohne weitere Anhaltspunkte besteht in einem \nschulrechtlichen Eilverfahren kein Anlass für eine schematische Überprüfung aller der \nErmittlung des Raumbedarfs zugrundeliegenden Parameter (vgl. OVG Bremen, Beschl. \nv. 23.09.2019 – 1 B 250/19, juris Rn. 6), zumal die von der Antragsgegnerin \nvorgetragene Anzahl der derzeitigen Schülerinnen und Schüler in der Oberstufe der \nGesamtschule Bremen-Ost von den Antragstellerinnen auch nicht bestritten worden ist. \n \nEs begegnet ferner keinen rechtlichen Bedenken, dass die Antragsgegnerin, nachdem \nsie die Kapazitäten der Gesamtschule Bremen-Ost bereits um einen Klassenverband \nauf 131 Regelschulplätze ausgeweitet hatte, von einer Erweiterung auf acht \nKlassenzüge abgesehen hat. Auch wenn in Anbetracht der hohen Anzahl von \nErstanwahlen ausreichend Schülerinnen und Schüler für die Bildung einer weiteren \nRegelklasse zur Verfügung gestanden hätten, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn \ndie Antragsgegnerin zur Vermeidung von Überkapazitäten hiervon abgesehen hat. \nDiese Überkapazitäten würden zwar nicht bei der Gesamtschule Bremen-Ost \nentstehen. Sie würden sich aber in der Gesamtbetrachtung ergeben, da andere \nbenachbarte Oberschulen nicht mehr ausgelastet wären, wenn stark angewählte \nOberschulen ihre Kapazitäten weiter ausweiten würden. Die Antragsgegnerin hat \nnachvollziehbar dargelegt, dass Oberschulen mindestens dreizügig geführt werden \nmüssten, um sie mit Blick auf die Sach- und Personalausstattung auch wirtschaftlich \nbetreiben zu können. Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die \nAntragsgegnerin bei der Festsetzung der jeweiligen Kapazitäten auch auf die \ngleichmäßige Auslastung aller vorhanden Schulstandorte achtet.“ \n \nAuf diese Erwägungen bezieht sich auch die Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid. \nDie \nKammer \nsieht \nkeinen \nAnlass, \nvon \ndieser \nRechtsprechung \ndes \nOberverwaltungsgerichts abzuweichen. Es ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass sich \ndie räumlichen Verhältnisse an der Gesamtschule Bremen-Ost, die Kapazitäten der \n\n7 \n \nübrigen Oberschulen bzw. Gesamtschulen im Bereich Bremen-Ost oder das \nAnwahlverhalten der Eltern für den Übergang von der Grundschule in die Sekundarstufe I \nseit dem Schuljahr 2020/2021 signifikant geändert hätten. \n \nb) \nDer in der Kapazitätsrichtlinie vorgenommene Abschlag von 2 Plätzen von der \nRegelklassengröße entsprechend dem Sozialfaktor der Gesamtschule Bremen-Ost findet \nseine rechtliche Grundlage in § 18 Abs. 1 AufnahmeVO, demzufolge bei der Regelgröße \nder Klassen auch die soziale Zusammensetzung der Schülerschaft zu berücksichtigen ist. \nDas von der Antragsgegnerin hierzu entwickelte Konzept von Sozialindizes wurde in der \nRechtsprechung der bremischen Verwaltungsgerichte stets gebilligt und ist auch im \nvorliegenden Fall rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. nur VG Bremen, B. v. 25.8.2020 – 1 \nV 1449/17 –, juris Rn. 17; VG Bremen, B. v. 11.7.2017 – 1 V 1449/17 –, n.v.). Substantiierte \nEinwände gegen die Festlegung des Sozialfaktors wurden von den Antragstellern nicht \nvorgetragen. \n \nc) \nAus dem Umstand, dass ausweislich der Aufstellung „Klassenfrequenz Schule 502“ der \n10. Jahrgang der Gesamtschule Bremen-Ost mit 8 Klassen geführt wird, ergibt sich \nentgegen dem Vortrag der Antragsteller kein Hinweis auf eine höhere Grundkapazität der \nSchule. Vielmehr ist bereits aus der Aufstellung zu erkennen, dass es sich nicht um eine \n„normale“ 10. Klasse handelt. Diese sind mit „10.1“ bis „10.7.“ geführt und mit 23 bis 25 \nSchülerinnen und Schülern besetzt. Die letzte Klasse wird demgegenüber mit der \nBemerkung „VBKAO“ geführt. Es handelt sich nach Auskunft der Antragsgegnerin um \neinen \njahrgangsübergreifenden \nVorbereitungskurs \nzur \nAbschlussorientierung \nfür \nZuzugskinder aus dem Ausland. Aus diesem Angebot kann weder auf eine Kapazität der \nSchule für einen weiteren Klassenverband in allen Jahrgängen geschlossen werden noch \nauf einen entsprechenden Willen der Antragsgegnerin, einen solchen weitern Klassenzug \nan der Gesamtschule Bremen-Ost zu etablieren. \n \n2. \nDas wegen der Überanwahl der Gesamtschule Bremen-Ost nach § 6a BremSchVwG \ni.V.m. der AufnahmeVO durchgeführte Aufnahmeverfahren weist bei Berücksichtigung des \nVortrages der Antragsteller keine Rechtsfehler auf. \n \na) \nDer Antrag der Antragsteller auf Berücksichtigung der Antragstellerin zu 1) im Wege eines \nHärtefalls wurde zutreffend abgelehnt. \n\n8 \n \n \nNach § 6a Abs. 2 Satz 1 BremSchVwG i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AufnahmeVO liegt \nein Härtefall vor, wenn durch die Versagung des Besuchs der Wunschschule aufgrund der \nbesonderen familiären oder sozialen Situation Belastungen entstünden, die das \nüblicherweise Vorkommende bei weitem überschreiten. Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 \nAufnahmeVO liegt ein Härtefall auch dann vor, wenn ein Geschwisterkind bereits dieselbe \nOberschule besucht und sie auch im kommenden Schuljahr noch in der Sekundarstufe I \nbesuchen wird und eine Versagung der Aufnahme zu familiären Problemen führen würde. \nDabei sind nur solche familiären Probleme berücksichtigungsfähig, die gerade durch die \nVersagung des Besuchs der Wunschschule entstehen (OVG Bremen, B. v. 18.10.2022 - 1 \nB 224/22, juris Rn. 18). Die spezifischen Belastungen, die durch die Versagung des \nSchulplatzes an der Wunschschule entstehen, sind von den Eltern in einem Härtefallantrag \nim Einzelnen darzulegen (vgl. OVG Bremen, B. v. 15.9.2023 - 1 B 213/23, juris). Die in \n§ 10 Abs. 2 Aufnahmeverordnung geregelten Kriterien für Härtefälle enthalten zwar \nunbestimmte Rechtsbegriffe, diese sind aber vom Gericht voll überprüfbar. Ein \nEinschätzungsspielraum wird der Behörde nach der ständigen Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts Bremen insoweit nicht eröffnet (OVG Bremen, B. v. 13.9.2021 – \n1 B 346/21 –, juris Rn. 22). \n \nDie Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass durch die Versagung des Besuchs \nder Gesamtschule Bremen-Ost durch die Antragstellerin zu 1) aufgrund der besonderen \nfamiliären oder sozialen Situation Belastungen entstünden, die das üblicherweise \nVorkommende bei weitem überschreiten. Der Vortrag, wegen eines Vorfalls in der \nVergangenheit mit der älteren Schwester seien die Eltern derart besorgt, dass die \nAntragstellerin zu 2) die Antragstellerin zu 1) und ihren jüngeren Bruder jeden Tag auf dem \nSchulweg begleiten müsse und wegen des gesundheitlichen Zustandes der Antragstellerin \nzu 2) müssten diese Wege möglichst parallel verlaufen, vermag einen Härtefall nicht zu \nbegründen. \n \nZunächst ist der Vortrag der Antragsteller bereits aufgrund der örtlichen Situation nicht \nnachvollziehbar. Der jüngere Bruder der Antragstellerin zu 1) dürfte die dem Wohnort der \nFamilie zugewiesene Grundschule \n besuchen. Der Weg dorthin \nläuft jedoch nicht parallel zu dem Schulweg zur Gesamtschule Bremen-Ost. Vielmehr \nergeben sich eher Überschneidungen mit dem Weg zur Oberschule \n \n \n \nEntscheidend ist jedoch, dass die Befürchtungen der Antragsteller zu 2) und 3) nicht auf \neiner objektivierbaren Bedrohungslage beruhen. Die Antragstellerin zu 1) ist auf dem Weg \n\n9 \n \nzur zugewiesenen Oberschule an der Koblenzer Straße lediglich den Belastungen \nausgesetzt, wie jedes andere Schulkind ihres Alters auch. Der Schulweg zur Oberschule \n beträgt nach Google-Maps 1,2 km. Diese Entfernung ist für ein \nSchulkind der 5. Klasse problemlos allein zu Fuß oder mit dem Fahrrad zu bewältigen. \nZudem besteht die Möglichkeit, einen Teil des Weges mit der Straßenbahn Linie 1 \nzurückzulegen. Die objektive Notwendigkeit einer elterlichen Begleitung ist nicht glaubhaft \ngemacht. Allein die subjektiven – nicht durch objektivierbare Gründe belegten – Ängste \nvon Eltern können keinen beachtlichen Härtefall begründen. Anderenfalls wären die \nKriterien nach § 6a Abs. 2 Satz 1 BremSchVwG i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 \nAufnahmeVO nicht mehr praktikabel durch die Antragsgegnerin umzusetzen und auch \nnicht mehr justiziabel. Dies folgt bereits aus dem dem Härtefallbegriff zugrundeliegenden \nVergleichsmaßstab. Die Feststellung eines Härtefalls setzt einen Vergleich mit den \nüblicherweise vorkommenden Belastungen, die durch die Versagung des Schulplatzes an \nder Wunschschule entstehen, voraus. Ob eine Überschreitung dieses objektiven Maßstabs \nvorliegt, kann denklogisch nur anhand objektivierbarer Umstände beurteilt werden. Würde \nallein auf die subjektive Belastungswahrnehmung der Antragsteller abgestellt, hinge das \nVorliegen eines Härtefalls ausschließlich von individuellen Empfindungen ab. Der vom \nNormgeber vorausgesetzte Vergleich mit den üblichen Belastungen im Falle der \nVersagung des Schulplatzes an der Wunschschule wäre damit nicht mehr möglich. \n \nb) \nSchließlich liegt in der Berücksichtigung von drei Zuzugskindern gleichrangig mit \nSchülerinnen und Schülern aus den der Gesamtschule Bremen-Ost zugewiesenen \nGrundschulen kein Mangel des Aufnahmeverfahrens. \n \nGemäß § 10 Abs. 4 AufnahmeVO werden im Aufnahmeverfahren vorrangig Bewerberinnen \nund Bewerber aus den Grundschulen berücksichtigt, die der angewählten Oberschule \ndurch Entscheidung der jeweiligen Stadtgemeinde regional zugeordnet sind. Aus der \nBehördenakte ergibt sich, dass die drei Zuzugskinder im Einzugsbereich einer \nGrundschule (\n \n) gemeldet sind, die der Gesamtschule Bremen-Ost zugeordnet ist (vgl. Anlage \n3 zur Kapazitätsrichtlinie). \n \nSoweit die Antragsteller im gerichtlichen Verfahren Zweifel an der Rechtmäßigkeit der \nFestlegung der Einzugsbezirke der Grundschulen geäußert haben und daraus mögliche \nFehler im Aufnahmeverfahren der Gesamtschule-Bremen Ost aufgrund der vorrangigen \nAufnahme von Kindern aus regional zugeordneten Grundschulen ableiten, folgt das \nGericht dem nicht. \n\n10 \n \n \nGemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 AufnahmeVO obliegt die Festlegung der Einzugsbezirke der \nGrundschulen der Stadtgemeinde Bremen. Das der Antragsgegnerin insoweit obliegende \nErmessen wird geleitet durch die Vorgabe des § 6 Abs. 1 Satz 2 BremSchVwG, demzufolge \ndie Stadtgemeinden ein Schulangebot vorhalten müssen, das zumutbare Schulwege \ngewährleistet. Aus § 6a Abs. 2 Satz 1 AufnahmeVO ergibt sich, dass der \nVerordnungsgeber für ein Grundschulkind einen Schulweg bis zu einer Länge von 2,5 km \nfür zumutbar erachtet. \n \nDie Antragsteller haben nicht substantiiert dargelegt, dass die Einteilung der \nEinzugsbezirke der Grundschulen in der Stadtgemeinde Bremen diesen Vorgaben nicht \nentspricht. Eltern können die Zuordnung über die Homepage des Senators für Kinder und \nBildung problemlos ermitteln (Senator für Kinder und Bildung, „Wo wird mein Kind zur \nSchulen gehen?“, abrufbar unter: https://www.bildung.bremen.de/grundschule-3719, \nzuletzt abgerufen am 21.07.2026). Stichproben durch die Kammer ergaben insoweit \nplausible Ergebnisse. Damit ist nicht ersichtlich, dass die im Aufnahmeverfahren gemäß \n§ 10 Abs. 4 AufnahmeVO erfolgte vorrangige Aufnahme von Kindern aus den der \nGesamtschule Bremen-Ost regional zugeordneten Grundschulen auf einer fehlerhaften \nGrundlage beruhte. \n \n3. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 (vgl. Ziff. 38.4 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit, Stand: 2025). Eine Reduzierung im Eilverfahren ist nicht \nangezeigt, da es die Hauptsache praktisch vorwegnimmt (vgl. Ziff. 1.5 Satz 2 des \nStreitwertkatalogs). \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \n\n11 \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs \nMonaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das \nVerfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \n \nHinweis \n \nDie Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des \nBeschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die \nBeschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig \ngeworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn \nder \nWert \ndes \nBeschwerdegegenstandes \n200,00 Euro \nübersteigt \noder \ndas \nVerwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \nDr. Benjes \nMüller \nDr. Schmidt","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521724","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-07-21/1-v-1992-26","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521724","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521724","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-07-21/1-v-1992-26","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521724","retrieved":"2026-09-28 20:51:01.005871+00:00"}}