{"status":"available","doknr":"OLD521723","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-07-23","aktenzeichen":"6 V 1414/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 V 1414/26 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller – \ng e g e n \ndie Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, \nHinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nbeigeladen: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht \nBuns und die Richterin am Verwaltungsgericht Hoffer am 23. Juli 2026 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst \nträgt. \nDer Streitwert wird auf 35.976,78 Euro festgesetzt. \n \n\n2 \n \nGründe \nI. \nDer Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige \nFreihaltung der zum 01.07.2026 ausgeschriebenen Stelle des:der Oberbürgermeister:in \n(w/m/d) der Seestadt Bremerhaven. \n \nDie Stelle ist als Beamtenverhältnis auf Zeit mit einer Amtszeit von sechs Jahren \nausgestaltet und nach Besoldungsgruppe B 8 vergütet. Der oder die Oberbürgermeister:in \nist Mitglied und Vorsitzende:r des Magistrats sowie Dienstvorgesetzte:r der städtischen \nBediensteten. Das zu leitende Dezernat umfasst rund 850 Mitarbeitende und beinhaltet \ninsbesondere die Magistratskanzlei, die Ortspolizeibehörde, das Personalamt, das Bürger- \nund Ordnungsamt sowie weitere Organisationseinheiten. Zu den Kernaufgaben gehören \ndie \nLeitung \nund \nBeaufsichtigung \nder \nGesamtverwaltung, \ndie \nstrategische \nWeiterentwicklung des Dezernats, die Führung der Mitarbeitenden sowie die Entwicklung \nund Fortschreibung strategischer Zielsetzungen im Zusammenwirken mit der Politik. Die \nOberbürgermeisterin \nbzw. \nder \nOberbürgermeister \nwird \nvon \nder \nStadtverordnetenversammlung gewählt. Nach der Ausschreibung besteht aufgrund der \nbestehenden Zusammenarbeit zwischen den Fraktionen der SPD, CDU und FDP ein \nVorschlagsrecht der SPD-Fraktion. \n \nAls fachliche Anforderungen nannte die Ausschreibung insbesondere eine mehrjährige \nBerufserfahrung in einer Spitzenfunktion der Wirtschaft oder Verwaltung mit \nOrganisations- , Personal- und Projektverantwortung, Erfahrungen in der Zusammenarbeit \nmit öffentlichen Verwaltungen sowie mit kommunal- oder landespolitischen Gremien. \nDaneben wurden ausgeprägte Führungs-, Kommunikations- und Sozialkompetenz, \nwirtschaftliches \nVerständnis, \nBürgernähe, \nVerhandlungsgeschick, \nDurchsetzungsvermögen sowie analytische Fähigkeiten und Gestaltungswille erwartet. \n \nMit \nBeschluss \nvom \n20.01.2026 \nbeschloss \nder \nAusschuss \nfür \nVerfassung, \nGeschäftsordnung, Petitionsangelegenheiten und Bürgerbeteiligung (im Folgenden: \nAusschuss) für die zu besetzende Stelle eines hauptamtlichen Magistratsmitglieds als \nOberbürgermeister:in die Veröffentlichung einer Stellenausschreibung unter Verwendung \ndes anliegenden Ausschreibungstextes und beauftragte den Magistrat mit der \nDurchführung des Ausschreibungsverfahrens. Die überregionale Ausschreibung der Stelle \nerfolgte ab dem 24.01.2026 für die Dauer von drei Wochen. \n \nAuf die ausgeschriebene Stelle bewarben sich 28 Bewerberinnen und Bewerber, darunter \nder Antragsteller und der Beigeladene. Der \n geborene Antragsteller absolvierte ein \n\n3 \n \nStudium der Rechtswissenschaften an der Universität\n, legte das erste und zweite \njuristische Staatsexamen ab und promovierte im Bereich des Versicherungsrechts. Derzeit \nist er als Syndikus und Leiter der Rechtsabteilung eines mittelständischen Konzerns tätig. \nParallel dazu führt er seit 2020 eine eigene Kanzlei und ist dort als selbstständiger \nRechtsanwalt tätig. Zuvor war er Justiziar eines internationalen Schifffahrtskonzerns, lehrte \nmehrere Jahre als Hochschuldozent im Wirtschaftsrecht und veröffentlichte mehrere \nFachaufsätze. Der \n geborene Beigeladene ist Mitglied der SPD und gegenwärtig \nStadtrat für Soziales, Arbeit, Jugend und Familie beim Magistrat der Stadt Bremerhaven. \nZuvor gehörte er der Bremischen Bürgerschaft an und war dort stellvertretender \nVorsitzender der SPD-Fraktion sowie Mitglied verschiedener Ausschüsse und \nDeputationen. \nVon \nMärz \n2021 \nbis \nMärz \n2022 \nwar \ner \nstellvertretender \nVorstandsvorsitzender der \n in Bremen. In den Jahren 2010 bis 2019 bekleidete \nder Beigeladene das Amt des Senators für Wirtschaft und Häfen sowie für Justiz und \nVerfassung der Freien Hansestadt Bremen und war in dieser Funktion zugleich \nstellvertretendes Mitglied des Bundesrates. Während dieser Zeit gehörte er unter anderem \ndem Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit sowie zahlreichen Aufsichtsräten \nöffentlicher und privater Unternehmen an, teilweise als Vorsitzender. Seit 2015 ist er \nzudem Mitglied des Verwaltungsrats und Kreditausschusses der \n. \nBereits zuvor war er seit 1999 – mit Unterbrechungen – Mitglied der Bremischen \nBürgerschaft und dort unter anderem stellvertretender Vorsitzender der SPD-Fraktion. \nZwischen 2005 und 2007 war er als freiberuflicher Kommunikationsberater tätig. Von 1995 \nbis 2005 studierte der Beigeladene Kulturgeschichte Osteuropas, Geschichte und \nPhilosophie an der Universität \n. Daneben absolvierte er eine Ausbildung zum PR-\nBerater \n. Im Jahr 2021 schloss er ein Masterstudium „Organisational \nCommunications“ (M.Sc.) an der\n erfolgreich ab. \n \nMit Beschluss vom 17.03.2026 beschloss der Ausschuss zunächst, lediglich den \nBeigeladenen und einen weiteren Bewerber zu einer Vorstellung vor dem Ausschuss \neinzuladen und zu bitten, einen Kurzvortrag zum Thema „Welche Vorstellung für die \nZukunft der Stadt Bremerhaven verfolgen Sie mit Ihrer Bewerbung und mit welchen \nMaßnahmen wollen Sie diese erreichen?“ zu halten. Die SPD-Fraktion beantragte am \n23.03.2026 die Einberufung einer Sondersitzung mit dem Gegenstand der erneuten \nBefassung des Ausschusses mit der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für die \nVorstellungsgespräche \nfür \ndas \nAmt \nder \nOberbürgermeisterin \nbzw. \ndes \nOberbürgermeisters. Mit Beschluss vom 31.03.2026 hob der Ausschuss den Beschluss \nvom 17.03.2026 auf und beschloss nunmehr, alle im Verfahren zu berücksichtigenden \nBewerberinnen und Bewerber zu einer Vorstellung vor dem Ausschuss einzuladen und zu \nbitten, einen Kurzvortrag zur Fragestellung „Welche Vorstellungen für die Zukunft der Stadt \n\n4 \n \nBremerhaven verfolgen Sie mit Ihrer Bewerbung und mit welchen Maßnahmen wollen Sie \ndiese erreichen?\" zu halten. Mit weiterem Beschluss vom 16.04.2026 wurde der Beschluss \nvom 31.03.2026 klarstellend aufgehoben und der Ausschuss beschloss alle \nBewerberinnen und Bewerber – sofern diese ihre Bewerbung bis zum 31 .03.2026 noch \nnicht zurückgezogen haben – zu einer Vorstellung vor dem Ausschuss einzuladen und zu \nbitten einen Kurzvortrag zu den zuvor genannten Fragestellungen zu halten. Die \nVorstellungsgespräche sollten am 20. und 21.04.2026 stattfinden. \n \nNachdem 14 Bewerber:innen ihre Bewerbung zurückgezogen hatten, stellten sich am \n20.04.2026 sechs Bewerber:innen und am 21. April 2026 weitere sechs Bewerber:innen – \ndarunter der Antragsteller und der Beigeladene – in zwei nichtöffentlichen \nSondersitzungen vor. Zwei weitere Bewerber:innen sagten ihren Vorstellungstermin ab, \nhielten ihre Bewerbung jedoch aufrecht. Der Ausschuss nahm die Vorstellungen zur \nKenntnis und beschloss mit Beschlüssen vom 20. und 21.04.2026, alle im Verfahren \nverbliebenen Bewerber:innen der Stadtverordnetenversammlung zur Wahl vorzuschlagen. \n \nAm 07.05.2026 wählte die Stadtverordnetenversammlung in geheimer Wahl den \nBeigeladenen als hauptamtliches Magistratsmitglied für die Stelle des Oberbürgermeisters \nmit 28 Stimmen. Der Antragsteller erhielt neun Stimmen. \n \nMit Schreiben vom 08.05.2026 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass ein anderer \nBewerber von der Stadtverordnetenversammlung gewählt worden sei. Über den hiergegen \nvon dem Antragsteller erhobenen Widerspruch ist noch nicht entschieden worden. \n \nAm 07.05.2026 hat der Antragsteller den vorliegenden Eilantrag auf vorläufige Freihaltung \nder Stelle des Oberbürgermeisters gestellt. Er macht geltend, das der Wahl des \nOberbürgermeisters zugrunde liegende Ausschreibungs- und Auswahlverfahren leide an \neiner Vielzahl von Verfahrens- und Rechtsfehlern, die sowohl seine aus Art. 33 Abs. 2 GG \nfolgende Rechtsposition als Bewerber als auch die Rechtmäßigkeit der Wahlentscheidung \ninsgesamt verletzten. \n \nBereits die Stellenausschreibung genüge nicht den rechtlichen Anforderungen. Das \nausgeschriebene Amt des Oberbürgermeisters der Stadt Bremerhaven sei ein \nherausgehobenes kommunales Spitzenamt der Besoldungsgruppe B 8, das sowohl \nhinsichtlich seiner Leitungsverantwortung als auch seiner verfassungsrechtlichen Stellung \nhöchste Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Führungserfahrung und persönliche \nEignung der Bewerber stelle. Diesem Umstand werde das von der Antragsgegnerin \nfestgelegte \nAnforderungsprofil \nnicht \ngerecht. \nDie \nAntragsgegnerin \nhabe \ndie \n\n5 \n \nZugangsvoraussetzungen für das Amt in einer Weise abgesenkt, die mit dem aus Art. 33 \nAbs. 2 GG folgenden Leistungsgrundsatz nicht vereinbar sei. Das Anforderungsprofil \nbeschränke sich im Wesentlichen auf allgemeine und weit gefasste Anforderungen, die \nvon einer Vielzahl von Bewerbern erfüllt werden könnten. Demgegenüber fehle es an \nsolchen qualifikationsbezogenen Mindestanforderungen, die der besonderen Bedeutung \ndes Amtes eines Oberbürgermeisters einer Großstadt entsprächen und geeignet wären, \nden Kreis der ernsthaft in Betracht kommenden Bewerber bereits im Vorfeld auf diejenigen \nPersonen zu beschränken, die aufgrund ihrer bisherigen beruflichen Laufbahn und \nFührungserfahrung für ein Amt dieser Wertigkeit objektiv in Betracht kämen. Das \nAnforderungsprofil müsse sich an den objektiven Anforderungen des konkret zu \nbesetzenden Amtes orientieren und dürfe insbesondere nicht in der Weise abgesenkt \nwerden, dass Bewerber in das Auswahlverfahren einbezogen würden, die nach der \nWertigkeit des Amtes ersichtlich nicht zum Kreis der ernsthaft geeigneten Kandidaten \ngehörten. Anderenfalls verliere das Anforderungsprofil seine Auslesefunktion und werde \nseiner \nAufgabe, \nden \nLeistungsvergleich \nauf \neinen \nnach \nobjektiven \nKriterien \nvorqualifizierten Bewerberkreis zu beschränken, nicht gerecht. Erforderlich wäre \nzumindest das Qualifikationserfordernis der Befähigung für die Laufbahngruppe 2, zweites \nStatusamt. Indem die Antragsgegnerin diese Anforderungen im Vergleich zu der früheren \nStellenausschreibung aus dem Jahr 2010 abgesenkt habe, habe sie den Bewerberkreis \ndurch die Ausgestaltung der Ausschreibung gezielt unzulässig erweitert. Die spätere \nZulassung sämtlicher Bewerber zum weiteren Verfahren sei lediglich die konsequente \nFolge dieses bereits in der Stellenausschreibung angelegten Fehlers. Das gesamte \nAuswahlverfahren leide daher von Beginn an an einem strukturellen Mangel. \n \nAuch die Art des Ausschreibungsmediums sei unzureichend. Er habe die Anzeige in der \n„ZEIT“ gefunden. Hierbei handele es sich um ein Medium mit bekanntlich linker politischer \nSchlagseite. Es sei nicht ersichtlich, dass die Ausschreibung auch einem nicht linken \nPublikum bundesweit über eine Tageszeitung zugänglich veröffentlicht worden sei. \n \nDer Antragsteller ist ferner der Auffassung, die vom Bundesverwaltungsgericht für \nkommunale Wahlbeamte auf Zeit anerkannten Einschränkungen des aus Art. 33 Abs. 2 \nGG folgenden Grundsatzes der Bestenauslese seien auf die Wahl des Oberbürgermeisters \nder Stadt Bremerhaven nicht übertragbar. Zur Begründung macht er geltend, das Amt des \nOberbürgermeisters nehme aufgrund der besonderen kommunalverfassungsrechtlichen \nAusgestaltung der Stadt Bremerhaven eine bundesweit einzigartige Sonderstellung ein. \nAnders als in anderen Kommunen werde der Oberbürgermeister nicht unmittelbar von den \nBürgerinnen \nund \nBürgern \ngewählt \nund \nverfüge \nzudem \nim \nVerhältnis \nzur \nStadtverordnetenversammlung \nüber \nkeine \neigenständige \nKontroll- \noder \n\n6 \n \nVertretungsfunktion. Seine Aufgaben beschränkten sich im Wesentlichen auf die Leitung \nder Verwaltung und die Mitarbeit im Magistrat. Eine mit anderen kommunalen Wahlämtern \nvergleichbare demokratische Legitimation oder politische Funktion bestehe deshalb nicht. \nDie hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei auf den \nvorliegenden Fall daher nicht übertragbar. Vielmehr sei die Besetzung des Amtes \nuneingeschränkt an den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG und dem Grundsatz der \nBestenauslese zu messen. \n \nWeiter beanstandet der Antragsteller die Behandlung der eingegangenen Bewerbungen. \nDer Ausschuss für die Vorbereitung der Wahl des Oberbürgermeisters habe die \neingegangenen Bewerbungen nicht anhand der in der Stellenausschreibung festgelegten \nAnforderungen geprüft. Insbesondere sei unterblieben, diejenigen Bewerberinnen und \nBewerber bereits im Vorfeld auszuschließen, welche die zwingenden formellen oder \nmateriellen Voraussetzungen der Ausschreibung nicht erfüllten. Der Ausschuss habe \nvielmehr \nsämtliche \nBewerbungen \n– \nmit \nAusnahme \neines \nlediglich \nunter \ndatenschutzrechtlichem Vorbehalt behandelten Bewerbers – ohne erkennbare Prüfung \ndem weiteren Verfahren zugeführt und schließlich sämtlichen 14 verbliebenen Bewerbern \ndie Teilnahme an der Wahl ermöglicht. Eine unterschiedslose Zulassung sämtlicher \nBewerber verletze die Chancengleichheit der tatsächlich qualifizierten Bewerber. \n \nDer Antragsteller macht ferner geltend, der Beigeladene erfülle – im Gegensatz zu ihm – \ndas konstitutive Anforderungsprofil der Stellenausschreibung nicht. Insbesondere fehle es \nihm an der geforderten mehrjährigen Berufserfahrung in einer Spitzenfunktion der \nWirtschaft oder Verwaltung mit Organisations-, Personal- und Projektverantwortung. \nWahlämter und politische Spitzenpositionen seien hierfür nicht ausreichend. Da der \nBeigeladene das Anforderungsprofil nicht erfülle, hätte er nicht in die Auswahl einbezogen \nund erst recht nicht zur Wahl vorgeschlagen werden dürfen. \n \nDer Antragsteller rügt ferner, der Ausschuss habe keine rechtlich gebotene Vorauswahl \nvorgenommen. Die Bewerbervorstellungen seien lediglich „zur Kenntnis genommen” \nworden, ohne dass eine dokumentierte Auswahlentscheidung erfolgt sei. Die Mitglieder der \nStadtverordnetenversammlung hätten deshalb über sämtliche Bewerber abstimmen \nkönnen, obwohl einzelne Bewerber bereits aus Rechtsgründen vom weiteren Verfahren \nhätten ausgeschlossen werden müssen. \n \nZudem sei das Auswahlverfahren insgesamt unzureichend dokumentiert worden. Es fehle \nan nachvollziehbaren Auswahlvermerken und einer schriftlichen Dokumentation der \nwesentlichen Auswahlüberlegungen. Ohne eine solche Dokumentation sei weder eine \n\n7 \n \ngerichtliche Kontrolle noch eine Überprüfung der Einhaltung des Leistungsgrundsatzes \nmöglich. Ferner lägen verschiedene Verfahrens- und Dokumentationsmängel im \nZusammenhang mit den Ausschusssitzungen vor. \n \nAuch die Durchführung der Bewerbervorstellungen am 20. und 21. April 2026 sei \nrechtsfehlerhaft. Der Antragsteller macht geltend, die vollständige Nichtöffentlichkeit dieser \nSitzungen \nverletze \nden \nkommunalverfassungsrechtlichen \nGrundsatz \nder \nSitzungsöffentlichkeit. Bewerbervorstellungen für das Amt des Oberbürgermeisters seien \nTeil der demokratischen Willensbildung und dürften deshalb grundsätzlich nicht unter \nAusschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Die von der Antragsgegnerin angeführten \ndatenschutzrechtlichen Gesichtspunkte rechtfertigten den Ausschluss der Öffentlichkeit \nnach seiner Auffassung nicht, zumal von den Bewerbern Einverständniserklärungen zur \nVeröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten eingeholt worden seien. Zulässig wäre \nallenfalls gewesen, die eigentliche interne Beratung über die Bewerber in einem \ngesonderten nichtöffentlichen Sitzungsteil durchzuführen. Die Nichtöffentlichkeit habe sich \nzudem konkret auf die Chancengleichheit der Bewerber ausgewirkt. Insbesondere sei der \nschließlich gewählte Bewerber den Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung \naufgrund seiner bisherigen Tätigkeit in Bremerhaven bereits weithin bekannt gewesen, \nwährend auswärtige Bewerber ihre Eignung nicht in vergleichbarer Weise öffentlich hätten \ndarstellen können. Eine öffentliche Vorstellung mit anschließender Berichterstattung hätte \ndemgegenüber gleiche Ausgangsbedingungen geschaffen. Darüber hinaus beanstandet \nder Antragsteller die organisatorische Durchführung der Bewerbervorstellungen. Diese \nseien an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen jeweils bereits in den Vormittagsstunden \ndurchgeführt worden. Da das Mandat der Stadtverordneten ehrenamtlich ausgeübt werde, \nhätten zahlreiche Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung aus beruflichen Gründen \nan den Vorstellungen ganz oder teilweise nicht teilnehmen können. Dies habe zur Folge \ngehabt, \ndass \ndie \nspätere \nWahlentscheidung \nnicht \nauf \neiner \neinheitlichen \nInformationsgrundlage beruht habe. Der Ausschuss hätte die Gespräche auf mehrere \nSitzungstage verteilen und jeweils in den Nachmittagsstunden durchführen müssen. \n \nDer Antragsteller beantragt, \n \nder Antragsgegnerin zu untersagen, den Beigeladenen zum Oberbürgermeister der \nStadt Bremerhaven zu ernennen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \n \n \n \nden Antrag abzulehnen. \n\n8 \n \n \nDie Antragsgegnerin tritt dem Vorbringen des Antragstellers in sämtlichen Punkten \nentgegen. \n \nHinsichtlich des Ausschreibungsmediums trägt sie vor, die Stellenausschreibung sei \nordnungsgemäß veröffentlicht worden. Sie sei sowohl auf der Internetseite der Stadt \nBremerhaven als auch im Stellenmarkt der ZEIT erschienen und habe sich ausdrücklich \nan interne wie externe Bewerberinnen und Bewerber gerichtet. Der Einwand des \nAntragstellers, die Veröffentlichung in der ZEIT habe wegen deren vermeintlich \nlinksgerichteter Ausrichtung gezielt bestimmte Bewerber angesprochen oder andere \nabgeschreckt, sei unbegründet. Die ZEIT sei ein bundesweit anerkanntes Leitmedium mit \nüberregionalem Stellenmarkt; zudem habe sich der Antragsteller selbst auf die dort \nveröffentlichte Ausschreibung beworben, sodass er eine abschreckende Wirkung nicht mit \nErfolg geltend machen könne. \n \nAuch das vom Antragsteller beanstandete Anforderungsprofil sei rechtmäßig. Bei dem Amt \nder Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters handele es sich um ein \nlaufbahnfreies \nWahlbeamtenamt, \nfür \ndas \nder \nGesetzgeber \nkeine \nbestimmten \nAusbildungsvoraussetzungen \nnormiert \nhabe. \nDie \nAusschreibung \nhabe \ndeshalb \nzulässigerweise auf Erfahrungen in leitenden Funktionen, in öffentlichen Verwaltungen \nsowie in politischen Gremien abgestellt. Diese Anforderungen seien hinreichend bestimmt, \nobjektiv überprüfbar und durch das Anforderungsprofil des Amtes sachlich gerechtfertigt \ngewesen. Anders als der Antragsteller meine, sei weder eine Befähigung zum Richteramt \nnoch ein juristisches Studium zwingende Voraussetzung. Ein sachlicher Grund für den \nWegfall der Befähigung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, wie er bei der \nletzten Ausschreibung der Stelle des Oberbürgermeisters noch vorgelegen habe, liege \ndarin, dass aktuell ein anderes hauptamtliches Magistratsmitglied über die Befähigung zum \nRichteramt verfüge, womit den Anforderungen der VerfBrhv genüge getan sei. Ebenso \nwenig habe die Formulierung des Anforderungsprofils dazu gedient, einen bestimmten \nBewerber zu bevorzugen. Vielmehr entspreche sie den Anforderungen vergleichbarer \nStellenausschreibungen für hauptamtliche Magistratsmitglieder. \n \nDer Beigeladene erfülle sämtliche zwingenden Anforderungen der Ausschreibung. Er sei \nlangjähriger Senator der Freien Hansestadt Bremen gewesen, habe mehrere Jahre der \nStadtverordnetenversammlung Bremerhaven sowie der Bremischen Bürgerschaft \nangehört und sei seit über zwei Jahren hauptamtlicher Stadtrat für Soziales, Arbeit, \nJugend, Familie und Frauen der Stadt Bremerhaven. Bereits dadurch verfüge er sowohl \n\n9 \n \nüber langjährige Führungserfahrung als auch über umfassende Erfahrungen in \nkommunalen Verwaltungen und politischen Gremien. \n \nDer \nAntragsteller \nerfülle \ndemgegenüber \ndie \nzwingenden \nAnforderungen \nder \nAusschreibung nicht. Seine Tätigkeit als Abteilungsleiter bei der\n stelle \nkeine Spitzenfunktion eines Unternehmens dar. Auch seine anwaltliche Tätigkeit weise \nkeinen hinreichenden Bezug zu leitenden Funktionen in öffentlichen Verwaltungen oder zu \nkommunalpolitischen Gremien auf. Vielmehr ergebe sich aus seinem Internetauftritt ein \nSchwerpunkt im Wirtschafts- und Unternehmensrecht. Selbst die Berichterstattung der \nNordsee-Zeitung habe festgestellt, dass ein kommunalpolitischer Bezug des Antragstellers \nnicht erkennbar sei. Bereits aus diesem Grund fehle es an einem Anordnungsanspruch. \n \nSoweit der Antragsteller den Hinweis auf das im Koalitionsvertrag vorgesehene \nVorschlagsrecht der SPD-Fraktion beanstande, sei auch dieser Einwand unbegründet. Der \nentsprechende \nHinweis \nbefinde \nsich \nseit \nJahren \nin \nvergleichbaren \nStellenausschreibungen. Sowohl das Verwaltungsgericht Bremen als auch das \nOberverwaltungsgericht Bremen hätten hierin bislang keinen rechtlichen Mangel gesehen. \nDer Hinweis stelle kein leistungsbezogenes Auswahlkriterium dar und sei weder \nhervorgehoben noch geeignet gewesen, Bewerber von einer Bewerbung abzuhalten. Im \nÜbrigen könne sich der Antragsteller nicht auf eine etwaige Abschreckung Dritter berufen, \nsondern lediglich eine Verletzung eigener Rechte geltend machen. Ebenso wenig lasse \nsich aus der Nominierung des Beigeladenen durch die SPD-Fraktion oder aus öffentlichen \nÄußerungen \neinzelner \nBeteiligter \neine \nunzulässige \nVorfestlegung \nder \nAuswahlentscheidung herleiten. Die Antragsgegnerin habe weder Einfluss auf \nparteiinterne Nominierungen noch auf deren öffentliche Bekanntgabe gehabt. Maßgeblich \nsei allein die spätere geheime Wahl in der Stadtverordnetenversammlung. Nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründe die politische Vorfestlegung \neiner Mehrheitsfraktion keine institutionelle Befangenheit des Wahlorgans. Konkrete \nAnhaltspunkte dafür, dass die Stadtverordneten ihr freies Mandat nicht ausgeübt hätten, \nbestünden nicht. \n \nAuch die Rüge einer unzureichenden Dokumentation greife nicht durch. Eine \nAuswahlentscheidung sei am 17.03.2026 gerade nicht getroffen worden; der damalige \nBeschluss sei später aufgehoben worden. Im Übrigen unterliege die eigentliche \nWahlentscheidung der Stadtverordnetenversammlung als demokratisch legitimierte Wahl \nkeiner inhaltlichen gerichtlichen Kontrolle und bedürfe nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts \nkeiner \nschriftlichen \nBegründung. \nDer \nVortrag \ndes \nAntragstellers zu einer fehlerhaften Befassung des Ausschusses mit den Bewerbungen sei \n\n10 \n \nebenfalls unbegründet. Zwar sei zunächst beschlossen worden, lediglich zwei Bewerber \nzu Vorstellungsgesprächen einzuladen. Dieser Beschluss sei jedoch aufgehoben worden. \nAnschließend seien sämtliche Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Bewerbung nicht \nzurückgezogen hätten, zu Vorstellungsgesprächen eingeladen worden. Dass der frühere \nBeschluss öffentlich bekannt geworden sei, sei zwar bedauerlich, beruhe jedoch nicht auf \neinem Verhalten der Antragsgegnerin. Ein Vorteil für einzelne Bewerber sei dadurch nicht \nentstanden. \n \nAuch die Durchführung der Vorstellungsgespräche unter Ausschluss der Öffentlichkeit sei \nrechtmäßig gewesen. Die Gespräche hätten lediglich vorbereitenden Charakter gehabt; \ndie eigentliche Wahlentscheidung sei anschließend in öffentlicher Sitzung erfolgt. Zudem \nseien in Vorstellungsgesprächen regelmäßig personenbezogene Daten und vertrauliche \nInformationen zu erörtern, deren Schutz den Ausschluss der Öffentlichkeit rechtfertige. Der \nvom Antragsteller angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liege ein \nnicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Darüber hinaus habe die Öffentlichkeit bereits \ndurch die öffentliche Wahl sowie die mediale Berichterstattung ausreichend Gelegenheit \ngehabt, sich über die Bewerber zu informieren. Selbst wenn man einen Verstoß gegen den \nÖffentlichkeitsgrundsatz annähme, wären hiervon jedenfalls keine Rechte des \nAntragstellers betroffen gewesen, weil sämtliche verbliebenen Bewerber zu den \nGesprächen zugelassen worden seien. \n \nDie vom Antragsteller beanstandeten Ladungsfristen seien eingehalten worden. Die \nMitglieder \ndes \nAusschusses \nseien \nrechtzeitig \neingeladen \nworden; \nsämtliche \nSitzungsunterlagen und Zeitpläne hätten spätestens seit dem 10.04.2026 vorgelegen. \nDadurch \nhabe \nausreichend \nGelegenheit \nbestanden, \nsich \nauf \nsämtliche \nVorstellungsgespräche \nvorzubereiten. \nUnterschiede \nin \nder \nDauer \neinzelner \nVorstellungsgespräche beruhten allein darauf, dass der Beigeladene die vorgesehene \nRedezeit vollständig ausgeschöpft und aufgrund seiner aktuellen Tätigkeit für die Stadt \nBremerhaven umfangreicher befragt worden sei. Daraus könne nicht auf eine intensivere \nVorbereitung oder eine Vorfestlegung zugunsten des Beigeladenen geschlossen werden. \nAuch der Umstand, dass nicht durchgängig sämtliche Stadtverordneten an den \nVorstellungsgesprächen teilgenommen hätten, sei für die Chancengleichheit des \nAntragstellers unerheblich. Vertreter nahezu aller Fraktionen hätten an den Gesprächen \nteilgenommen. Soweit ein Vertreter der Fraktion BÜNDNIS 90/GRÜNE + P lediglich das \nGespräch des Beigeladenen verfolgt habe, komme dem keine Bedeutung zu, da die \nFraktion die Wahl unabhängig von den Bewerbervorstellungen insgesamt abgelehnt habe. \n \n\n11 \n \nSoweit der Antragsteller beanstande, dass sämtliche Bewerberinnen und Bewerber \nunabhängig \nvon \nder \nErfüllung \nder \nAusschreibungsvoraussetzungen \nder \nStadtverordnetenversammlung zur Wahl vorgeschlagen worden seien, könne er hieraus \nebenfalls nichts herleiten. Zum einen erfülle er selbst die zwingenden Anforderungen der \nAusschreibung nicht; zum anderen erfülle der gewählte Beigeladene diese Anforderungen \nvollständig. \nEine \nVerletzung \ndes \nBewerbungsverfahrensanspruchs \nsei \ndeshalb \nausgeschlossen. \n \nSchließlich sei auch die Wahl insgesamt nicht zu beanstanden. Die Stadtverordneten seien \numfassend über sämtliche Bewerber informiert worden und hätten Zugang zu den \nvollständigen Bewerbungsunterlagen gehabt. Ihnen sei der Grundsatz der Bestenauslese \nbewusst gewesen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Wahlentscheidung auf \nsachfremden Erwägungen beruht habe, lägen nicht vor. Selbst wenn der Antragsteller \nsämtliche Anforderungen der Ausschreibung erfüllt hätte, unterläge die eigentliche \nEntscheidung des demokratisch legitimierten Wahlorgans darüber, welcher geeignete \nBewerber \ngewählt \nwerde, \nnach \nder \nverwaltungsgerichtlichen \nRechtsprechung \ngrundsätzlich nicht der gerichtlichen Kontrolle. Aus diesem Grund fehle es bereits an einem \nAnordnungsanspruch; der Antrag sei daher abzulehnen. \n \nDer Beigeladene hat sich in der Sache nicht geäußert und keinen Antrag gestellt. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nSchriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der das Auswahlverfahren betreffenden \nSachakte der Antragsgegnerin verwiesen. \n \nII. \nDer zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Antragsteller hat einen \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § \n920 Abs. 2 ZPO). Sein Bewerbungsverfahrensanspruch ist nicht verletzt worden. \n \n1. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und \nfachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Öffentliche Ämter dürfen \ndanach nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und \nfachliche Leistung betreffen. Es handelt sich dabei um Gesichtspunkte, die darüber \nAufschluss geben, in welchem Maße der Bewerber den Anforderungen seines Amtes \ngenügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Der Dienstherr darf \ndas Amt nur demjenigen verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. \n2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat. \n\n12 \n \nArt. 33 Abs. 2 GG dient nicht nur dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen \nBesetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes, sondern vermittelt Bewerbern zugleich \nein \ngrundrechtsgleiches \nRecht \nauf \nleistungsgerechte \nEinbeziehung \nin \ndie \nBewerberauswahl. Jeder Bewerber um ein Amt hat einen Anspruch darauf, dass der \nDienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den \nLeistungsgrundsatz gedeckt sind; er kann die Einhaltung des Leistungsgrundsatzes \ngerichtlich einfordern (sog. Bewerberverfahrensanspruch; BVerwG, Urt. v. 25.02.2010 – 2 \nC 22/09, juris Rn. 14). Demnach besitzt Art. 33 Abs. 2 GG eine objektiv-rechtliche \nDimension, gewährt aber auch ein grundrechtsgleiches Recht, das sich vor allem durch die \nGestaltung des Auswahlverfahrens verwirklicht (BVerfG, Beschl. v. 20.09.2016 - 2 BvR \n2453/15, juris Rn. 17). \n \nDer dargestellte Bewerbungsverfahrensanspruch gilt grundsätzlich auch für die Besetzung \nkommunaler Wahlbeamtenstellen. Allerdings ist hierbei den Besonderheiten des \nkommunalen Wahlbeamtenverhältnisses Rechnung zu tragen. Art. 33 Abs. 5 GG und das \nBerufsbeamtentum sind ihrem Leitbild nach auf das Lebenszeitbeamtenverhältnis \nausgerichtet. Hiervon stellt das Beamtenverhältnis auf Zeit eine verfassungsrechtlich \nanerkannte Ausnahme dar (BVerfG, Beschl. v. 28.05.2008 – 2 BvL 11/07, juris, Rn. 40). \nEine anerkannte Ausnahme ist u. a. der kommunale Wahlbeamte als Beamter auf Zeit. \nSeine Stellung wird durch seine politische Funktion charakterisiert, die den Grund für die \nzeitliche Befristung bildet. Seine Berufung erfolgt durch einen Akt demokratischer \nWillensbildung, der erneuert werden muss, wenn der Beamte nach Ablauf der Wahlperiode \nim Amt bleiben soll. Die kommunalen Wahlbeamten nehmen innerhalb der Gruppe der \nBeamten auf Zeit eine besondere Stellung ein. Der Wahlakt als Akt demokratischer, \nperiodisch zu erneuernder Willensbildung ist das bestimmende Sachmerkmal, das den \nkommunalen Wahlbeamten - Bürgermeister, Landrat oder auch Beigeordneter - von dem \nNormalfall des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit unterscheidet (BVerfG, Beschl. v. \n24.04.2018 - 2 BvL 10/16, juris Rn. 41 m. w. N.). \n \nDiesen Besonderheiten ist auch bei der Anwendung des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung zu \ntragen. Der Bewerbungsverfahrensanspruch besteht deshalb zwar auch bei der Besetzung \nkommunaler Wahlbeamtenstellen fort; seine Anforderungen beziehen sich jedoch auf das \nder Wahl vorgelagerte Bewerbungs- und Auswahlverfahren. Dieses ist nach sachlichen \nund einheitlichen Maßstäben auszugestalten und hat insbesondere die chancengleiche \nBehandlung sämtlicher Bewerber zu gewährleisten. Die eigentliche Wahlentscheidung als \nAkt demokratischer Willensbildung bleibt demgegenüber einer inhaltlichen gerichtlichen \nKontrolle grundsätzlich entzogen (BVerwG, Urt. v. 10.04.2025 – 2 C 12.24, juris Rn. 25). \n \n\n13 \n \nSoweit der Antragsteller die Rechtsauffassung vertritt, die vom Bundesverwaltungsgericht \nfür kommunale Wahlbeamte entwickelten Besonderheiten des Art. 33 Abs. 2 GG seien auf \ndie \nWahl \ndes \nOberbürgermeisters \nder \nStadt \nBremerhaven \nwegen \nder \nkommunalverfassungsrechtlichen Ausgestaltung dieses Amtes nicht übertragbar, ist dem \nnicht zu folgen. Das Bundesverwaltungsgericht knüpft die Einschränkung der gerichtlichen \nKontrolldichte nicht an den konkreten Aufgaben- oder Kompetenzzuschnitt des jeweiligen \nAmtes, sondern an dessen Eigenschaft als kommunales Wahlamt. Maßgeblich ist, dass \ndie Berufung des Amtsinhabers durch einen demokratischen Wahlakt eines kommunalen \nWahlorgans erfolgt und das Beamtenverhältnis auf Zeit Ausdruck eines periodisch zu \nerneuernden demokratischen Willensbildungsprozesses ist. Gerade hierin liegt die \nBesonderheit kommunaler Wahlbeamter gegenüber den übrigen Beamtenverhältnissen. \nDiese Voraussetzungen liegen auch bei der Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt \nBremerhaven vor. Der Oberbürgermeister ist kommunaler Wahlbeamter auf Zeit und wird \nvon der Stadtverordnetenversammlung in geheimer Wahl gewählt. Dass sich die \nkommunalverfassungsrechtliche Ausgestaltung des Amtes von derjenigen anderer Länder \nunterscheidet, insbesondere weil der Oberbürgermeister nicht unmittelbar von den \nBürgerinnen und Bürgern gewählt wird oder einzelne Kontroll- und Vertretungsbefugnisse \nabweichend verteilt sind, lässt den Charakter des Amtes als kommunales Wahlamt \nunberührt. Die demokratische Legitimation des Amtes vermittelt sich – wie bei anderen \nmittelbaren Wahlämtern auch – durch die Wahlentscheidung des hierfür zuständigen \nkommunalen \nVertretungsorgans. \nAndernfalls \nmüsste \nfür \njede \nkommunalverfassungsrechtliche Besonderheit eines Landes oder einer Kommune ein \neigener Prüfungsmaßstab entwickelt werden. Ein solcher Ansatz findet weder im Wortlaut \ndes Art. 33 Abs. 2 GG noch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Grundlage. \nDie Kammer vermag deshalb nicht zu erkennen, dass die Wahl des Oberbürgermeisters \nder Stadt Bremerhaven insoweit einer eigenständigen verfassungsrechtlichen Beurteilung \nunterläge oder der Bewerbungsverfahrensanspruch des Art. 33 Abs. 2 GG weitergehend \nzu gewährleisten wäre, als bei anderen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit. \n \n2. Ausgehend von diesen Maßstäben vermag der Antragsteller eine Verletzung seines aus \nArt. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht glaubhaft zu machen \n(§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). \n \nGegenstand der gerichtlichen Prüfung ist dabei – wie aufgezeigt – allein das der Wahl \nvorgelagerte Bewerbungs- und Auswahlverfahren. Zu untersuchen ist insbesondere, ob \ndieses den Anforderungen der Chancengleichheit genügte, nach sachlichen und \neinheitlichen Maßstäben ausgestaltet war sowie die gesetzlichen und selbst gesetzten \nVerfahrensvorgaben \neingehalten \nwurden. \nUnter \nZugrundelegung \ndieses \n\n14 \n \nPrüfungsmaßstabs erhebt der Antragsteller im Wesentlichen folgende Einwendungen \ngegen das Bewerbungs- und Auswahlverfahren: \n \na. Er macht zunächst geltend, das in der Stellenausschreibung festgelegte \nAnforderungsprofil sei rechtsfehlerhaft ausgestaltet. \n \nDas Anforderungsprofil konkretisiert den Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. \n2 GG und legt zugleich die Maßstäbe für das weitere Auswahlverfahren verbindlich fest \n(BVerfG, Beschl. v. 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13, juris Rn. 32). An den Kriterien des \nAnforderungsprofils werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den \nDienstposten bemessen, um eine optimale Besetzung zu gewährleisten. Die Einengung \ndes Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden \nBewerber um ein öffentliches Amt durch die Festlegung eines Anforderungsprofils kann \nwegen der damit verbundenen teilweisen Vorwegnahme der Auswahlentscheidung nur \naufgrund sachlicher, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechender Erwägungen \nerfolgen; die Einhaltung der der Organisationsgewalt des Dienstherrn gezogenen \nSchranken unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Fehler im Anforderungsprofil führen \ngrundsätzlich \nauch \nzur \nFehlerhaftigkeit \ndes \nAuswahlverfahrens, \nweil \ndie \nAuswahlerwägungen dann auch auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz \norientierten Gesichtspunkten beruhen. Im Übrigen unterliegt es nur eingeschränkter \ngerichtlicher Kontrolle, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu \nrechnenden Umständen der Dienstherr im Rahmen seines Auswahlermessens das \ngrößere Gewicht beimisst (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 26.11.2010 – 2 BvR 2435/10, \njuris Rn. 13). \n \nDer Antragsteller rügt im Kern, das streitgegenständliche Anforderungsprofil weise ein zu \ngeringes Qualifikationsniveau auf. Vielmehr müssten aufgrund der besonderen \nVerantwortung des Amtes des Oberbürgermeisters mindestens die Voraussetzungen der \nLaufbahngruppe 2 – zweites Einstiegsamt – gefordert werden. Dieser Argumentation \nvermag die Kammer nicht zu folgen. Bereits § 7 Abs. 1 Satz 3 BremBG stellt klar, dass \nkommunale Wahlbeamte auf Zeit nicht den laufbahnrechtlichen Vorschriften unterliegen. \nDer Gesetzgeber hat damit bewusst davon abgesehen, für dieses Amt eine bestimmte \nLaufbahnbefähigung vorzuschreiben. Eine entsprechende Anwendung laufbahnrechtlicher \nQualifikationsanforderungen lässt sich weder dem Bremischen Beamtengesetz noch Art. \n33 Abs. 2 GG entnehmen. Der Umstand, dass es sich bei dem Amt des \nOberbürgermeisters um ein herausgehobenes kommunales Spitzenamt handelt, \nrechtfertigt keine analoge Anwendung laufbahnrechtlicher Vorschriften. Eine planwidrige \nRegelungslücke ist insoweit weder ersichtlich noch vom Antragsteller dargetan. Auch aus \n\n15 \n \nArt. 3 Abs. 1 GG folgt nichts anderes. Der Gleichheitssatz begründet keine Verpflichtung \ndes \nDienstherrn, \nfür \nkommunale \nWahlbeamtenstellen \ndieselben \nQualifikationsanforderungen \nvorzusehen \nwie \nfür \nlaufbahngebundene \nBeamtenverhältnisse. Vielmehr trägt gerade § 7 Abs. 1 Satz 3 BremBG dem Umstand \nRechnung, \ndass \nkommunale \nWahlbeamte \nauf \nZeit \neinen \neigenständigen \nbeamtenrechtlichen Status besitzen. \n \nSoweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, es liege eine \ngezielte Absenkung des Anforderungsprofils vor, die ersichtlich dazu diene, einen \nbestimmten Bewerber – namentlich den Beigeladenen – in den Bewerberkreis \neinzubeziehen oder zu halten, verfängt auch dieser Einwand nicht. Wie bereits aufgezeigt, \nist ein Anforderungsprofil insbesondere dann gerichtlich zu beanstanden, wenn es ohne \nsachlichen Bezug zum zu besetzenden Amt einzelne Bewerber gezielt bevorzugt oder \nbenachteiligt oder konstitutive Anforderungen enthält, die nicht anhand objektiver Kriterien \nüberprüfbar \nsind. \nDer \nVorwurf \neines \npersonenspezifischen \nZuschnitts \ndes \nAnforderungsprofils betrifft damit grundsätzlich Fallgestaltungen, in denen das \nAnforderungsprofil den Bewerberkreis durch sachwidrige oder bewerberbezogene \nAnforderungen unzulässig verengt. Einen Rechtssatz dahingehend, dass der Dienstherr \nverpflichtet sei, den Bewerberkreis durch möglichst hohe Mindestqualifikationen \neinzugrenzen oder bestimmte laufbahnrechtliche Voraussetzungen vorzusehen, gibt es \nindes nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin das Anforderungsprofil im \nvorliegenden Verfahren in sachwidriger Weise gerade auf den Beigeladenen zugeschnitten \nhätte, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Ein personenspezifischer Zuschnitt setzt \nschon begrifflich voraus, dass das Anforderungsprofil durch besondere oder \nungewöhnliche Anforderungen den Kreis der in Betracht kommenden Bewerber auf eine \nbestimmte Person oder einen eng begrenzten Bewerberkreis verengt. Der Antragsteller \nbeanstandet demgegenüber, dass zusätzliche Bewerber – nämlich der Beigeladene – \neinbezogen wurden. Bereits deshalb lässt sich aus seinem Vortrag ein allein auf den \nBeigeladenen zugeschnittenes Anforderungsprofil nicht herleiten. Vielmehr würde \numgekehrt \ndie \nvom \nAntragsteller \ngeforderte \nAufnahme \nweiterer \nzwingender \nQualifikationsvoraussetzungen das Bewerberfeld verengen. Die gerichtliche Kontrolle hat \naber nicht die “Optimierung” des Anforderungsprofils zum Gegenstand. Zu prüfen ist allein, \nob sich die vom Dienstherrn festgelegten Anforderungen noch innerhalb seines \nOrganisationsermessens halten und den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG genügen. \nLetztlich ersetzt der Antragsteller den dem Dienstherrn zustehenden organisatorischen \nGestaltungsspielraum \ndurch \nseine \neigene \nVorstellung \neines \nsachgerechten \nAnforderungsprofils. Eine Verpflichtung des Dienstherrn, gerade die vom Antragsteller für \n\n16 \n \ngeboten erachteten Qualifikationsmerkmale festzulegen, lässt sich weder Art. 33 Abs. 2 \nGG noch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen. \n \nAuch der Vorhalt des Antragstellers, die Stellenausschreibung für die Wahl des \nOberbürgermeisters aus dem Jahr 2010 habe zusätzlich die Befähigung für eine Laufbahn \nder Laufbahngruppe 2 vorausgesetzt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zutreffend ist \nallerdings, dass ein entsprechendes Qualifikationserfordernis seinerzeit Bestandteil des \nAnforderungsprofils war. Hieraus folgt jedoch keine Bindung der Antragsgegnerin für \nspätere Ausschreibungsverfahren. Die Festlegung des Anforderungsprofils ist Ausfluss \ndes dem Dienstherrn zustehenden Organisations- und Gestaltungsermessens. Dieses \nschließt die Befugnis ein, das Anforderungsprofil für zukünftige Stellenbesetzungen unter \nBerücksichtigung veränderter organisatorischer Vorstellungen oder einer geänderten \nBewertung der Anforderungen anzupassen, sofern die Festlegung nicht der gezielten \nBevorzugung oder Benachteiligung einzelner Bewerber dient. Eine Selbstbindung allein \naufgrund einer früheren Stellenausschreibung besteht demgegenüber nicht. Dass die \nAntragsgegnerin das Anforderungsprofil im vorliegenden Verfahren in sachwidriger Weise \nabgesenkt oder gezielt auf den später ausgewählten Bewerber zugeschnitten hätte, ist \nnicht ersichtlich. Bereits die Ausschreibung aus dem Jahr 2010 verlangte lediglich \nallgemein die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, ohne zwischen erstem und zweitem \nEinstiegsamt zu unterscheiden. Zudem erfüllt der Beigeladene nach Aktenlage auch die \nQualifikationsvoraussetzungen, die typischerweise den Zugang zur Laufbahngruppe 2 \neröffnen. Anhaltspunkte dafür, dass die Änderung des Anforderungsprofils gerade seiner \nBegünstigung diente oder andere geeignete Bewerber vom Verfahren ausschließen oder \neinbeziehen sollte, bestehen daher nicht. \n \nSoweit der Antragsteller unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts \nvom \n20.06.2013 \n(2 \nVR \n1.13) \ngeltend \nmacht, \ndas \nAnforderungsprofil \nder \nStellenausschreibung genüge den rechtlichen Anforderungen nicht, weil es nicht \nhinreichend am Statusamt des Oberbürgermeisters ausgerichtet sei, vermag dies ebenfalls \nnicht zu überzeugen. Der Antragsteller misst der angeführten Entscheidung einen \nAussagegehalt bei, den ihr nicht zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht stellt dort \nlediglich klar, dass Bezugspunkt einer Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG \ngrundsätzlich das angestrebte Statusamt und nicht die konkrete Funktionsbeschreibung \ndes zu besetzenden Dienstpostens ist. Hierdurch soll verhindert werden, dass Bewerber \nallein deshalb vom Auswahlverfahren ausgeschlossen werden, weil sie den besonderen \nAnforderungen eines konkreten Dienstpostens nicht entsprechen, obwohl sie für das \nangestrebte Statusamt geeignet sind. Aussagen darüber, welche fachlichen oder \npersönlichen Anforderungen der Dienstherr für ein bestimmtes Statusamt im Rahmen einer \n\n17 \n \nStellenausschreibung festzulegen hat, enthält die Entscheidung hingegen nicht. \nInsbesondere lässt sich ihr nicht entnehmen, dass für das Amt eines Oberbürgermeisters \nzwingend weitergehende oder höhere Qualifikationsanforderungen festzulegen wären. Der \nvom Antragsteller herangezogene Beschluss betrifft damit einen anderen rechtlichen \nPrüfungsgegenstand. Auch der weitere Verweis des Antragstellers auf die Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts zur sachgerechten Bewertung von Dienstposten \n(BVerwG, Urteile vom 01.08.2019 – 2 A 3.18 – und vom 10.12.2020 – 2 A 2.20), führt zu \nkeiner \nanderen \nBeurteilung. \nDie \nangeführten \nEntscheidungen \nbetreffen \ndie \namtsangemessene Bewertung von Dienstposten sowie deren Zuordnung zu einem \nstatusrechtlichen Amt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demgegenüber weder \ndie Bewertung eines Dienstpostens noch dessen statusrechtliche Zuordnung, sondern \nallein die Ausgestaltung des Anforderungsprofils einer Stellenausschreibung für ein \nkommunales Wahlamt. Aussagen darüber, welche Qualifikationsanforderungen der \nDienstherr in einer solchen Ausschreibung zwingend vorzusehen hat, enthalten die vom \nAntragsteller angeführten Entscheidungen nicht. \n \nEntgegen der Auffassung des Antragstellers erweist sich das Anforderungsprofil auch nicht \ndeshalb als rechtsfehlerhaft, weil einzelne Anforderungskriterien nicht hinreichend \nbestimmt wären. Zwar müssen konstitutive Anforderungen anhand objektiv überprüfbarer \nKriterien feststellbar sein und dürfen nicht dem Beurteilungsspielraum des Dienstherrn \nunterliegen. Die Einhaltung zwingender Vorgaben muss eigenständig und ohne \nBezugnahme auf das nachfolgende Auswahlverfahren geprüft werden können. Dies setzt \nvoraus, dass die geforderten Merkmale hinreichend bestimmt sind und durch eine \nentsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber \norientierte Auslegung ermittelt werden können (BVerwG, Beschl. v. 20.05.2025 – 2 VR \n3.25, juris Rn. 27). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Stellenausschreibung \njedoch. Die Begriffe der „mehrjährigen Berufserfahrung“, der „Spitzenfunktion“ sowie der \nTätigkeit in „Wirtschaft oder Verwaltung“ sind aus der Sicht eines objektiven \nErklärungsempfängers durch Auslegung hinreichend bestimmbar. Dass sie einer \nwertenden Betrachtung im Einzelfall bedürfen, nimmt ihnen nicht die erforderliche \nBestimmtheit. Vielmehr handelt es sich um im Personal- und Auswahlwesen gebräuchliche \nKriterien, deren Inhalt anhand des objektiven Sinns der Stellenausschreibung und des \nAufgabenbildes des zu besetzenden Amtes ohne Weiteres erschlossen werden kann. Ein \nunzulässiger Beurteilungsspielraum der Antragsgegnerin wird hierdurch nicht eröffnet. \nDies wäre etwa dann der Fall, wenn das Anforderungsprofil auf unbestimmte Erfahrungs- \noder Kenntnismerkmale abstellt, deren Erfüllung ohne vorgelagerte Bewertung des \nDienstherrn nicht festgestellt werden kann (Hess. VGH, Beschl. v. 03.03.2016 – 1 B \n1064/15, juris Rn. 11). So verhält es sich hier jedoch nicht. Die in der Stellenausschreibung \n\n18 \n \nverwendeten Begriffe knüpfen an objektiv überprüfbare berufliche Tätigkeiten und \nFunktionen an und können anhand des beruflichen Werdegangs und der ausgeübten \nFunktionen der Bewerber eigenständig überprüft werden. \n \nDie Rechtsfehlerhaftigkeit des Anforderungsprofils ergibt sich letztlich auch nicht daraus, \ndass die Stellenausschreibung nach Auffassung des Antragstellers entgegen der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzulässigerweise den Nachweis einer \nFührungseignung \nverlange. \nDer \nAntragsteller \nverkennt \ninsoweit \nbereits \nden \nRegelungsgehalt der Stellenausschreibung. Diese enthält weder ausdrücklich noch ihrem \nobjektiven Erklärungsgehalt nach die Anforderung, Bewerber müssten über eine \nbesondere Führungseignung oder Führungskompetenz verfügen. Gefordert wird vielmehr \neine mehrjährige Berufserfahrung in einer Spitzenfunktion der Wirtschaft oder Verwaltung \nmit Organisations-, Personal- und Projektverantwortung. Hierbei handelt es sich um \nobjektiv feststellbare Tatsachen, deren Vorliegen anhand des beruflichen Werdegangs \neines Bewerbers überprüft werden kann. Die vom Antragsteller herangezogene \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2025 (2 VR 3.25) betrifft \ndemgegenüber einen anderen Sachverhalt. Das Bundesverwaltungsgericht hat dort \nausgeführt, \ndass \nFührungseignung \nals \nprognostisches \nWertungsmerkmal \nnicht \nGegenstand eines konstitutiven Anforderungsprofils sein darf, weil ihre Beurteilung dem \nBeurteilungsspielraum des Dienstherrn unterliegt und sich nicht anhand objektiv \nüberprüfbarer Kriterien im Sinne eines Ja-Nein-Schemas feststellen lässt (BVerwG, \nBeschl. v. 20.05.2025 – 2 VR 3.25, juris Rn. 28 ff.)). Ein solcher Fall liegt hier jedoch \nersichtlich nicht vor. Die Ausschreibung verlangt keine prognostische Bewertung der \nFührungsqualitäten eines Bewerbers, sondern knüpft allein an objektiv nachprüfbare \nMerkmale seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit an. Dass eine Tätigkeit mit \nOrganisations- , Personal- und Projektverantwortung regelmäßig auch Leitungserfahrung \nvermittelt, führt nicht dazu, dass die Stellenausschreibung den Nachweis einer \nFührungseignung im Sinne der genannten Rechtsprechung voraussetzt. \n \nb. Der Antragsteller rügt ferner die Wahl des Ausschreibungsmediums. Nach seiner \nAuffassung genügte die Veröffentlichung nicht den Anforderungen an eine am Grundsatz \nder Bestenauslese orientierte Ausschreibung. Auch dieses Vorbringen greift nicht durch. \nDie von der Antragsgegnerin gewählte Art der Ausschreibung begegnet keinen rechtlichen \nBedenken. \n \nFreie öffentliche Ämter sind auszuschreiben (§ 10 Abs. 1 BremBG). Gemäß § 10 Abs. 2 \nSatz 1 BremBG ist durch die Ausschreibung sicherzustellen, dass der Kreis der möglichen \nBewerberinnen und Bewerber erreicht werden kann. Ferner sollen nach § 10 Abs. 2 Satz \n\n19 \n \n2 BremBGsollen Ämter, die eine Amtsleitung, Abteilungsleitung oder eine Referatsleitung \nzum Gegenstand haben, sowie die zweiten Einstiegsämter der Laufbahngruppe 2 der \nBesoldungsordnung A und vergleichbarer Ämter anderer Besoldungsordnungen \nüberregional ausgeschrieben werden. Diese Anforderungen hat die Antragsgegnerin \nbeachtet. Die Veröffentlichung erfolgte sowohl in den Printmedien Weser-Kurier und \nNordsee-Zeitung als auch überregional auf ZEIT Online sowie zusätzlich in den üblichen \nInternetportalen. Die Ausschreibung war damit ersichtlich darauf angelegt, einen möglichst \nbreiten und überregionalen Bewerberkreis zu erreichen. Soweit der Antragsteller geltend \nmacht, insbesondere die Veröffentlichung auf ZEIT Online spreche überwiegend ein \npolitisch links orientiertes Publikum an, vermag dies eine Verletzung des § 10 Abs. 2 \nBremBG nicht zu begründen. Maßgeblich ist nicht, welche politische Ausrichtung der \nLeserschaft eines einzelnen Mediums zugeschrieben wird, sondern ob die Gesamtheit der \ngewählten Veröffentlichungsmedien objektiv geeignet ist, einen möglichst breiten Kreis \npotentieller Bewerberinnen und Bewerber zu erreichen. Davon ist vorliegend auszugehen. \nDer Bewerbungsverfahrensanspruch vermittelt keinen Anspruch auf eine Ausschreibung \nin Medien, die sämtliche politischen oder gesellschaftlichen Milieus gleichermaßen \nabbilden oder erreichen. Entscheidend ist allein die objektive Reichweite und Eignung der \nAusschreibung, nicht die vom Antragsteller vermutete politische Zusammensetzung der \njeweiligen Leserschaft. Hinzu kommt, dass der Antragsteller weder substantiiert dargelegt \nhat noch sonst ersichtlich ist, dass die Wahl der Ausschreibungsmedien den Kreis der \nBewerber tatsächlich beeinflusst oder geeignete Bewerber von einer Bewerbung \nabgehalten hätte. \n \nc. Darüber hinaus sieht der Antragsteller in dem Hinweis auf das Vorschlagsrecht der SPD-\nFraktion eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs. Aus Sicht der Kammer \nbegegnet der Hinweis in der Ausschreibung keinen rechtlichen Bedenken. \n \nAus Art. 33 Abs. 2 GG folgt nicht, dass politische Willensbildungsprozesse oder \nfraktionsinterne Verständigungen über einen Bewerber ausgeschlossen wären. Vielmehr \nist die Wahl des Oberbürgermeisters ihrem Wesen nach eine Wahlentscheidung eines \ndemokratisch legitimierten Vertretungsorgans, bei der politische Mehrheiten notwendiger \nBestandteil des Verfahrens sind. Das Bestehen eines Vorschlagsrechts oder einer \npolitischen Verständigung hierüber ist deshalb für sich genommen rechtlich unbedenklich. \nDer in der Stellenausschreibung enthaltene Hinweis beschreibt lediglich die bestehende \npolitische Vereinbarung innerhalb der Mehrheitsfraktionen. Er enthält weder eine \nEinschränkung des Kreises der Bewerbungsberechtigten noch begründet er einen \nrechtlichen oder tatsächlichen Ausschluss anderer Bewerber vom Auswahlverfahren. \nSämtliche eingegangenen Bewerbungen wurden berücksichtigt; insbesondere wurde auch \n\n20 \n \nder Antragsteller in das Auswahlverfahren einbezogen und zu den Bewerbervorstellungen \neingeladen. \nDass \nder \nHinweis \ngeeignet \ngewesen \nwäre, \nden \nBewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers zu beeinträchtigen oder die spätere \nAuswahlentscheidung vorwegzunehmen, ist weder substantiiert dargelegt noch sonst \nersichtlich. \n \nSoweit der Antragsteller geltend macht, der Hinweis könne bei objektiver Betrachtung den \nEindruck vermitteln, eine Bewerbung außerhalb des von der SPD-Fraktion unterstützten \nPersonenkreises sei aussichtslos, vermag dies ebenfalls keine andere Beurteilung zu \nrechtfertigen. Der Bewerbungsverfahrensanspruch schützt vor einer sachwidrigen \nAuswahlentscheidung, nicht jedoch vor der politischen Meinungsbildung oder öffentlichen \nUnterstützung einzelner Bewerber durch Fraktionen. Eine Verletzung des Art. 33 Abs. 2 \nGG käme erst dann in Betracht, wenn sich feststellen ließe, dass die Auswahlentscheidung \ntatsächlich nicht mehr an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung orientiert getroffen \nworden wäre. Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte, zumal alle Bewerber zur Wahl \nvorgeschlagen wurden. Eine rechtlich erhebliche Vorfestlegung des Auswahlverfahrens \nfolgt hieraus jedenfalls nicht. \n \nd. Sodann macht der Antragsteller geltend, das Bewerbungsverfahren sei bereits vor \nAbschluss der Auswahl in unzulässiger Weise auf den Beigeladenen festgelegt gewesen. \n \nAuch dieser Einwand vermag eine Rechtsverletzung nicht aufzuzeigen. Alle \nBewerberinnen und Bewerber, die ihre Bewerbung aufrechterhalten hatten, wurden der \nStadtverordnetenversammlung \nzur \nWahl \nvorgeschlagen. \nDiese \nwar \nin \nihrer \nWahlentscheidung nicht auf den Beigeladenen beschränkt, sondern konnte ihre Auswahl \nunter sämtlichen vorgeschlagenen Bewerbern treffen. Der Umstand, dass der Beigeladene \nvon der Mehrheitskoalition unterstützt wurde oder ihm im Vorfeld politische Unterstützung \nzuteil wurde, lässt für sich genommen nicht den Schluss zu, die Auswahlentscheidung \nhabe bereits vor Durchführung des Auswahlverfahrens unumkehrbar festgestanden. \nKonkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die Auswahlentscheidung \nunabhängig von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bereits verbindlich \nvorweggenommen hätte, sind weder ersichtlich noch vom Antragsteller substantiiert \ndargelegt. \n \ne. Soweit der Antragsteller geltend macht, der Beigeladene erfülle das in der \nAusschreibung enthaltene Merkmal einer mehrjährigen Berufserfahrung in einer \nSpitzenfunktion der Wirtschaft oder Verwaltung mit Organisations-, Personal- und \nProjektverantwortung nicht, führt auch dies nicht zum Erfolg des Antrags. Nach dem Inhalt \n\n21 \n \nder Verwaltungsvorgänge – insbesondere dem von dem Beigeladenen vorgelegten \nLebenslauf – bestehen für die Kammer keine durchgreifenden Zweifel daran, dass der \nBeigeladene das Anforderungsprofil der Stellenausschreibung erfüllt. Der Beigeladene \nverfügt über mehrjährige Berufserfahrung in leitenden Funktionen der öffentlichen \nVerwaltung. Die von ihm ausgeübten Tätigkeiten waren jeweils mit Leitungs-, \nOrganisations-, Personal- und Projektverantwortung verbunden und erfüllen damit nach \nihrem objektiven Zuschnitt die in der Stellenausschreibung geforderten Anforderungen. Die \nKammer vermag daher nicht festzustellen, dass der Beigeladene das maßgebliche \nAnforderungsprofil verfehlt. \n \nIn diesem Zusammenhang macht der Antragsteller weiter geltend, zur Wahl hätten \nausschließlich diejenigen Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden dürfen, \nwelche sämtliche zwingenden Anforderungen der Stellenausschreibung erfüllten. Die \nEntscheidung, sämtliche Bewerbungen der Stadtverordnetenversammlung zur Wahl \nvorzulegen, verletze seinen Bewerbungsverfahrensanspruch. \n \nZwar begegnet die Handhabung des Anforderungsprofils durch die Antragsgegnerin \ndurchaus rechtlichen Bedenken. Nach ihrem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren ist die \nAntragsgegnerin selbst davon ausgegangen, dass mehrere Bewerber – darunter auch der \nAntragsteller – das genannte Anforderungsmerkmal nicht vollständig erfüllten. Gleichwohl \nwurden sämtliche verbliebenen Bewerber zu den Vorstellungsgesprächen eingeladen und \nder Stadtverordnetenversammlung zur Wahl vorgeschlagen. Im Auswahlverfahren ist der \nDienstherr grundsätzlich an das von ihm selbst festgelegte Anforderungsprofil gebunden, \nda er anderenfalls zu den von ihm selbst aufgestellten Auswahlmaßstäben in Widerspruch \ngerät (BVerwG, Urt. v. 16.08.2001 – 2 A 3/00, juris Rn. 32). Wird ein als verbindlich \nfestgelegtes Anforderungsmerkmal gegenüber sämtlichen Bewerbern tatsächlich nicht als \nAusschlusskriterium angewandt, wirft dies Zweifel an der konsequenten Beachtung des \nAnforderungsprofils auf. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass das betreffende \nMerkmal tatsächlich nicht mehr als verbindliches Ausschlusskriterium behandelt worden \nist. Ein eigenständiger Verstoß gegen den Bewerbungsverfahrensanspruch des \nAntragstellers folgt hieraus jedoch nicht. Maßgeblich ist, dass der ausgewählte \nBeigeladene das Anforderungsprofil erfüllt. Dass daneben weitere Bewerber trotz \nbestehender Zweifel an der Erfüllung einzelner Anforderungen in das Wahlverfahren \neinbezogen \nwurden, \nbeeinträchtigt \nden \nBewerbungsverfahrensanspruch \ndes \nAntragstellers im konkreten Auswahlverfahren nicht. Der Bewerbungsverfahrensanspruch \ndes Antragstellers schützt ihn jedenfalls dann nicht davor, dass weitere (möglicherweise \nungeeignete) Bewerber am Verfahren teilnehmen, wenn sich deren Einbeziehung – wie \nhier – nicht auf die Wahlentscheidung oder die Erfolgsaussichten des Antragstellers \n\n22 \n \nausgewirkt hat. Angesichts der deutlichen Stimmenmehrheit zugunsten des Beigeladenen \n(28 Stimmen) und des Umstands, dass auf einen weiteren Bewerber lediglich eine Stimme \nentfiel, ist nicht ersichtlich, dass die Wahlchancen des Antragstellers, der neun Stimmen \nerhalten hat, hierdurch beeinträchtigt wurden. \n \nf. Der Antragsteller sieht einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 ferner in einer mangelnden \nDokumentation. \n \nZwar \nfolgt \naus \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesverfassungsgerichts \nzu \nbeamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter die Verpflichtung \ndes \nDienstherrn, \ndie \nseiner \nEntscheidung \nzugrundeliegenden \nwesentlichen \nAuswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der \nwesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber \ngegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage \nversetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn \nhinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und \nchancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen \nRechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation \nder maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene \nEntscheidung \neigenständig \nnachzuvollziehen. \nSchließlich \nstellt \ndie \nschriftliche \nDokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der \nentscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als \nverfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG \n(BVerwG, Beschl. v. 16.12.2008 – 1 WB 19/08, juris Rn. 35 m.w.N.). Diese \nRechtsprechung setzt jedoch voraus, dass der Dienstherr vor der Stellenbesetzung \nüberhaupt eine eigenständige Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerbern trifft. \nDaran fehlt es im vorliegenden Verfahren. Zwar hatte der zuständige Ausschuss zunächst \nbeschlossen, lediglich zwei Bewerber zu Vorstellungsgesprächen einzuladen. Dieser \nBeschluss wurde jedoch noch vor Durchführung der Gespräche aufgehoben. In der Folge \nwurden sämtliche Bewerber, die ihre Bewerbung aufrechterhalten hatten, zu den \nVorstellungsgesprächen eingeladen und anschließend der Stadtverordnetenversammlung \nzur Wahl vorgeschlagen. Eine vorgelagerte Auswahlentscheidung darüber, welche \nBewerber am weiteren Verfahren teilnehmen sollten, wurde damit letztlich gerade nicht \ngetroffen. Sollte der Vortrag des Antragstellers dahingehend verstanden werden, dass er \ndarüber hinaus die Dokumentation der eigentlichen Wahlentscheidung verlangt, verkennt \ner den Charakter der Wahl kommunaler Wahlbeamter. Die Wahlentscheidung der \nStadtverordnetenversammlung stellt keine beamtenrechtliche Auswahlentscheidung des \nDienstherrn, sondern einen demokratischen Wahlakt dar. Da der eigentliche Wahlakt \n\n23 \n \nkeiner gerichtlichen Kontrolle unterliegt, bedarf sein Ergebnis - auch unter Beachtung von \nArt. 19 Abs. 4 GG - keiner schriftlichen Begründung oder sonstigen Dokumentation der \neinzelnen Wahlmotive (OVG LSA, Beschl. v. 06.04.2017 – 1 M 38/17, juris Rn. 9, juris). \n \ng. Darüber hinaus macht der Antragsteller Fehler bei der Niederschrift sowie \nVerfahrensfehler bei den Ausschusssitzungen geltend. \n \nSoweit er zunächst rügt, die Niederschrift der Ausschusssitzung vom 17.03.2026 sei \nfehlerhaft und genüge nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Dokumentation \ndes Bewerbungs- und Auswahlverfahrens, vermag die Kammer auch hierin keine \nVerletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs zu erkennen. Der Antragsteller \nverweist \ninsoweit \ninsbesondere \ndarauf, \ndass \nein \nAusschussmitglied \nin \nder \nAnwesenheitsliste als Sitzungsteilnehmer aufgeführt worden sei, obwohl es an der Sitzung \ntatsächlich nicht teilgenommen habe. Darüber hinaus beanstandet er, die Niederschrift \ndokumentiere die seinerzeit getroffene Vorauswahl von lediglich zwei Bewerbern nicht \nhinreichend nachvollziehbar. Weder lasse sich ihr entnehmen, anhand welcher konkreten \nKriterien die Auswahl erfolgt sei, noch aus welchen Gründen die übrigen Bewerber \nunberücksichtigt geblieben seien. Dieser Einwand greift nicht durch. Dabei kann \noffenbleiben, ob die Niederschrift der Ausschusssitzung vom 17.03.2026 hinsichtlich \neinzelner Angaben Unrichtigkeiten enthält. Selbst wenn dies zugunsten des Antragstellers \nunterstellt wird, betrifft dies ausschließlich einen Verfahrensschritt, der für das letztlich \ndurchgeführte Bewerbungs- und Auswahlverfahren keine rechtliche Bedeutung mehr \nerlangt hat. Die in der Sitzung vom 17.03.2026 gefassten Beschlüsse, lediglich zwei \nBewerber zu Vorstellungsgesprächen einzuladen, wurden bereits in einer späteren Sitzung \nwieder aufgehoben. In der Folge wurden sämtliche Bewerber, die ihre Bewerbung \naufrechterhalten \nhatten, \nzu \nden \nVorstellungsgesprächen \neingeladen \nund \nder \nStadtverordnetenversammlung zur Wahl vorgeschlagen. Die ursprünglich beabsichtigte \nVorauswahl bildete damit weder die Grundlage des weiteren Bewerbungsverfahrens noch \nder späteren Wahlentscheidung. Maßgeblich ist nicht, welche Überlegungen der \nAusschuss zunächst angestellt oder welche Beschlüsse er zunächst gefasst hat, sondern \nwelches Verfahren der späteren Wahl tatsächlich zugrunde lag. Dieses beruhte gerade \nnicht mehr auf der am 17.03.2026 beschlossenen Vorauswahl. Vor diesem Hintergrund ist \nweder ersichtlich noch vom Antragsteller glaubhaft gemacht, inwieweit etwaige Mängel der \nNiederschrift oder der damaligen Beschlussfassung sich auf seine Stellung im später \ntatsächlich durchgeführten Bewerbungs- und Auswahlverfahren ausgewirkt haben \nkönnten. \n \n\n24 \n \nSoweit \nder \nAntragsteller \ndarüber \nhinaus \nverschiedene \nDokumentations- \nund \nVerfahrensmängel im Zusammenhang mit den weiteren Ausschusssitzungen vom \n31.03.2026, 16.04.2026 sowie den Bewerbervorstellungen am 20. und 21.04.2026 rügt, \nvermag auch dies eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht zu \nbegründen. Der Antragsteller beanstandet im Wesentlichen den Ausschluss der \nÖffentlichkeit, den Inhalt der Sitzungsniederschriften, die fehlende Dokumentation \neinzelner Beratungen, die Art der Durchführung der Bewerbervorstellungen sowie \nverschiedene Beschlüsse des Ausschusses im Verlauf des Verfahrens. Diese Einwände \nbetreffen jedoch überwiegend die interne Willensbildung des Ausschusses und das \nkommunalverfassungsrechtliche Verfahren. Sie lassen keinen Rechtsfehler erkennen, der \nsich auf den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des \nAntragstellers ausgewirkt hätte. Insbesondere zeigt der Antragsteller nicht auf, dass infolge \nder gerügten Dokumentationsmängel eine leistungsbezogene Vorauswahl zu seinem \nNachteil unterblieben oder verfälscht worden wäre. Vielmehr wurde – wie bereits \naufgezeigt – die zunächst vorgesehene Beschränkung auf zwei Bewerber aufgehoben. Im \nweiteren \nVerfahren \nwurden \nsämtliche \nverbliebenen \nBewerber \nzu \nden \nVorstellungsgesprächen \neingeladen \nund \nanschließend \nsämtlich \nder \nStadtverordnetenversammlung zur Wahl vorgeschlagen. Eine Auswahlentscheidung \nzulasten einzelner Bewerber, deren Nachvollziehbarkeit einer besonderen Dokumentation \nbedurft hätte, wurde damit gerade nicht getroffen. Auch der Umstand, dass einzelne \nNiederschriften nach Auffassung des Antragstellers unvollständig oder fehlerhaft sein \nmögen oder bei einzelnen Sitzungen zunächst lediglich vorläufig vorlagen, begründet für \nsich genommen keinen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Maßgeblich ist allein, ob sich \nhieraus \neine \nBeeinträchtigung \ndes \nchancengleichen \nZugangs \nzum \nweiteren \nAuswahlverfahren ergeben hat. Hierfür ist weder etwas dargetan noch sonst ersichtlich. \nSoweit der Antragsteller schließlich beanstandet, der Ausschuss habe sämtliche \nverbliebenen \nBewerber \nohne \nweitere \nVorauswahl \nden \nVorstellungsgesprächen \nbeziehungsweise der Wahl zugeführt, richtet sich seine Kritik letztlich gegen die inhaltliche \nAusgestaltung des Verfahrens und die politische Willensbildung des Wahlorgans. \nNachdem sämtliche verbliebenen Bewerber am weiteren Verfahren beteiligt und der \nStadtverordnetenversammlung zur Wahl vorgeschlagen worden waren, vermag der \nAntragsteller hieraus jedenfalls keine Benachteiligung seiner eigenen Bewerbung \nherzuleiten. \n \nh. Ferner rügt der Antragsteller die Art und Weise der Durchführung der \nVorstellungsgespräche, insbesondere hinsichtlich der Dauer, der Fragestellungen, der \nVorbereitungsmöglichkeiten sowie der Teilnahme einzelner Stadtverordneter. Auch dieses \n\n25 \n \nVorbringen vermag einen Verstoß gegen den Bewerbungsverfahrensanspruch nicht zu \nbegründen. \n \nArt. 33 Abs. 2 GG verlangt keine vollständig schematische oder bis ins Detail identische \nAusgestaltung sämtlicher Vorstellungsgespräche. Dem Dienstherrn bzw. dem zur Auswahl \nberufenen Gremium verbleibt vielmehr ein organisatorischer Gestaltungsspielraum bei der \nDurchführung des Auswahlverfahrens. Maßgeblich ist allein, dass allen Bewerbern eine \nfaire \nGelegenheit \neingeräumt \nwird, \nihre \nEignung \ndarzustellen, \nund \ndie \nAuswahlentscheidung auf einer hinreichend vergleichbaren Tatsachengrundlage beruht. \nDafür, dass einzelne Bewerber gezielt bevorzugt oder benachteiligt worden wären oder die \nbehaupteten Unterschiede sich auf die Auswahlentscheidung ausgewirkt hätten, bestehen \nnach Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die vom Antragsteller aufgezeigten \nUnterschiede betreffen vielmehr die praktische Durchführung der Bewerbervorstellungen, \nohne die Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens in Frage zu stellen. \n \ni. In diesem Zusammenhang macht der Antragsteller schließlich geltend, die \nVorstellungsgespräche hätten nicht unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt \nwerden dürfen. Zudem beanstandet er die Terminierung sowie die Ladungsfristen der \nAusschusssitzungen. \n \nAuch dieses Vorbringen vermag ihm nicht zum Erfolg seines Eilantrages verhelfen. Selbst \nwenn \neinzelne \nVerfahrensmodalitäten \nder \nAusschusssitzungen \nkommunalverfassungsrechtlich zu beanstanden sein sollten, folgt hieraus nicht ohne \nWeiteres eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs. Dieser gewährleistet \nkeinen Anspruch auf die fehlerfreie Einhaltung sämtlicher organisations- und \nkommunalverfahrensrechtlicher Vorschriften, sondern schützt allein die chancengleiche \nTeilnahme am Auswahlverfahren. Eine konkrete Benachteiligung des Antragstellers ist \ninsoweit weder dargelegt noch ersichtlich. Sämtliche verbliebenen Bewerber wurden zu \nden Bewerbervorstellungen eingeladen, konnten sich dem Ausschuss präsentieren und \nwurden anschließend der Stadtverordnetenversammlung zur Wahl vorgeschlagen. Dass \ndie Bewerbervorstellungen nichtöffentlich stattfanden oder die Ausschussmitglieder nach \nAuffassung des Antragstellers nicht über eine ausreichende Vorbereitungszeit verfügten, \nlässt keinen Rückschluss darauf zu, dass die Bewerbung des Antragstellers gegenüber \nderjenigen der Mitbewerber unter Verletzung des Grundsatzes der Bestenauslese \nbenachteiligt worden wäre. Der Umstand, dass einzelne Bewerber aufgrund ihrer \nbisherigen beruflichen oder politischen Tätigkeit bereits einen höheren Bekanntheitsgrad \nbesitzen mögen, stellt keine Folge der Ausgestaltung des Bewerbungsverfahrens dar, \nsondern beruht auf tatsächlichen Gegebenheiten außerhalb des Auswahlverfahrens. Art. \n\n26 \n \n33 Abs. 2 GG vermittelt keinen Anspruch darauf, derartige tatsächliche Unterschiede durch \ndie Ausgestaltung des Auswahlverfahrens auszugleichen. \n \n3. Soweit der Antragsteller darüber hinaus Einwendungen erhebt, die sich nicht gegen das \nder Wahl vorgelagerte Bewerbungs- und Auswahlverfahren, sondern gegen die eigentliche \nWahlentscheidung \nder \nStadtverordnetenversammlung \noder \nderen \npolitische \nWillensbildung richten, unterliegen diese bereits nicht der gerichtlichen Kontrolle. Wie \ndargelegt, ist die Wahlentscheidung als Akt demokratischer Willensbildung einer \ninhaltlichen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte grundsätzlich entzogen. Das \nGericht hat daher weder zu prüfen, aus welchen Motiven die Mitglieder der \nStadtverordnetenversammlung ihre Wahlentscheidung getroffen haben, noch, welcher der \nBewerber aus ihrer Sicht der geeignetste war oder ob die politische Willensbildung des \nWahlgremiums inhaltlich zutreffend war. \n \nDie hiervon erfassten Einwendungen des Antragstellers betreffen insbesondere den \nVorwurf, die Mehrheitsfraktionen beziehungsweise die Stadtverordnetenversammlung \nhätten sich bereits vor der Wahl zugunsten des Beigeladenen festgelegt, dieser sei letztlich \naufgrund bestehender politischer Mehrheiten und nicht wegen seiner Eignung gewählt \nworden, die Stadtverordneten hätten die Bewerber unzutreffend bewertet oder sich bei \nihrer Stimmabgabe von sachfremden politischen Erwägungen leiten lassen. Soweit der \nAntragsteller hieraus zugleich den Schluss zieht, die Wahlentscheidung selbst verstoße \ngegen den Grundsatz der Bestenauslese oder sei insgesamt fehlerhaft, zielen auch diese \nEinwendungen \nausschließlich \nauf \ndie \neigentliche \nWillensbildung \nund \nEntscheidungsfindung der Stadtverordnetenversammlung ab. Diese unterliegt – wie \ndargelegt – grundsätzlich nicht der inhaltlichen Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte. \nEine gerichtliche Überprüfung der politischen Beweggründe einzelner Stadtverordneter, \nder inneren Willensbildung des Wahlorgans oder der inhaltlichen Bewertung der Bewerber \nfindet nicht statt. Maßgeblich bleibt allein, ob das der Wahl vorgelagerte Bewerbungs- und \nAuswahlverfahren den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügte. \n \n4. Die Kostenentscheidung folgt aus folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der \nBilligkeit, etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen dem Antragsteller \naufzuerlegen, weil der Beigeladene keine Anträge gestellt und sich damit keinem \nKostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). \n \nDie Festsetzung des Streitwertes erfolgt gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 \nGKG und in Anlehnung an Ziff. 1.4, 10.1 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Eine weitere Reduzierung des sich danach ergebenden \nStreitwertes im Hinblick darauf, dass der Antragsteller sein Begehren im Wege des \n\n27 \n \nvorläufigen Rechtsschutzes verfolgt, ist nicht geboten. Insoweit ist das wirtschaftliche \nInteresse des Bewerbers um ein Beförderungsamt im Hauptsacheverfahren weitgehend \nidentisch mit seinem Interesse im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (vgl. OVG Bremen, \nBeschl. v. 09.01.2014 – 2 B 198/13 –, juris Rn. 53). \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs \nMonaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das \nVerfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \n \nHinweis \n \nDie Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des \nBeschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die \nBeschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig \ngeworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn \nder \nWert \ndes \nBeschwerdegegenstandes \n200,00 Euro \nübersteigt \noder \ndas \nVerwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \nKorrell \nBuns \nHoffer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521723","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-07-23/6-v-1414-26","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":26},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521723","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521723","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-07-23/6-v-1414-26","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521723","retrieved":"2026-09-28 20:51:19.819418+00:00"}}