{"status":"available","doknr":"OLD521641","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-07-09","aktenzeichen":"5 V 1795/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n5 V 1795/26 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \n \n \n \n– Antragsgegnerin – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch den Richter \nam Verwaltungsgericht Kaysers als Einzelrichter am 9. Juli 2026 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der \nAntragsteller. \nDer Gegenstandswert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. \n \n \n\n2 \n \nGründe \nI. \nDer Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen \nBescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (fortan: Bundesamt), mit dem \nsein \nAsylantrag \nals \nunzulässig \nabgelehnt \nund \nihm \ndie \nAbschiebung \nnach Griechenland angedroht wird. \n \nDer Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger. Auf einen in Griechenland gestellten \nAsylantrag gewährte ihm der griechische Staat am 31.12.2025 internationalen Schutz. Er \nreiste sodann in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. \n \nAm 07.04.2026 zog der Antragsteller aus der Zentrale Aufnahmestelle für Asylbewerber \nund Flüchtlinge im Lande Bremen (ZASt)\naus und zog in die \nStraße \n. Er teilte die neue Anschrift der Antragsgegnerin nicht mit. \n \nMit Bescheid vom 27.04.2026 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als \nunzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 \nSatz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2). Es forderte ihn auf, die Bundesrepublik \nDeutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und \ndrohte ihm für den Fall, dass er diese Ausreisefrist nicht einhalte, die Abschiebung \nnach Griechenland oder einen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner \nRücknahme verpflichtet sei, mit Ausnahme Afghanistans, an (Ziffer 3). Das Einreise- und \nAufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). \n \nDer Bescheid wurde per Post gegen Empfangsbekenntnis am 28.04.2026 an die \nErstaufnahmeeinrichtung verschickt. Dort ging er am 30.04.2026 ein. Die ZASt teilte \ndaraufhin schriftlich auf dem übersandten Formular mit, der Empfänger sei inzwischen \nverteilt worden und teilte die dessen neue Anschrift mit. Ein erneuter Zustellversuch wurde \nnicht durchgeführt. Mit Schreiben vom 03.06.2026 versandte das Bundesamt an die \nAusländerbehörde eine Abschlussmitteilung. \n \nNach eigenen Angaben wurde der Antragsteller sodann am 05.06.2026 vom Migrationsamt \nzur freiwilligen Ausreise aufgefordert. Er nahm daraufhin Akteneinsicht und stellte nach \neigenen Angaben am 11.06.2026 fest, dass ihm der Bescheid an seine alte Adresse \nzugestellt worden sei. \n \nAm 12.06.2026 hat der Antragsteller Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz \nnachgesucht. \n\n3 \n \n \nDer Antragsteller beantragt, \n1. ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, \n2. die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. \nDie Antragsgegnerin beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin \nverwiesen. \n \nII. \nZur Beurteilung des Falls ist die nach der „GEAS-Reform“ inzwischen in Kraft getretene \nAsylverfahrensverordnung noch nicht anwendbar, weil der Antragsteller seinen Asylantrag \nvor dem 12.06.2026 eingereicht hat, Art. 79 Abs. 3 VO (EU) 2024/1348. Es sind die Normen \ndes Asylgesetzes in der bis zum 12.06.2026 gültigen Fassung anwendbar; auf den Zusatz \n„a.F.“ wird im Weiteren verzichtet. \n \nDer Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die auf § 34 \nAbs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 \nVwGO statthaft. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG entfaltet die \nKlage in den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG von Gesetzes wegen \nkeine aufschiebende Wirkung. Der Antrag ist jedoch unzulässig; er ist am 12.06.2026 und \ndamit nicht innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt worden. Der \nangefochtene Bescheid gilt bereits seit dem 28.04.2026 als zugestellt. \n \n1. \nNach § 10 Abs. 4 Satz 1 AsylG hat die Aufnahmeeinrichtung Zustellungen an die \nAusländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen \nunter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, \nvorzunehmen. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den \nAusländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am vierten Tag nach Übergabe an die \nAufnahmeeinrichtung als bewirkt. \n \nBei der letzten dem Bundesamt zum Zeitpunkt der Zustellung des angegriffenen \nBescheides bekannten Anschrift des Antragsstellers handelte es sich um die \nAufnahmeeinrichtung \n(ZASt) \n \nBremen \nund \ndamit \neine \n\n4 \n \nAufnahmeeinrichtung im Sinne des § 10 Abs. 4 i.V.m. § 44 AsylG. Zum Zeitpunkt der \nZustellung wohnte der Antragsteller dort jedoch unstreitig nicht mehr. Eine Mitteilung \ndarüber hat er dem Bundesamt nicht gemacht. Einen Bevollmächtigten hatte der \nAntragsteller zu diesem Zeitpunkt ebenfalls nicht. \n \nZu einem Versuch der Aushändigung durch die Aufnahmeeinrichtung in der \n \nist es im Rahmen deren internen Verteilungssystems jedoch nicht gekommen. Zwar wurde \nauf einem entsprechenden Formblatt der Eingang des angegriffenen Bescheides bestätigt. \nEs wurde aber darauf hingewiesen, dass der Antragsteller inzwischen verteilt worden sei \nund dessen neue Anschrift mitgeteilt. Vor diesem Hintergrund konnte zwar § 10 Abs. 4 \nSatz 4 AsylG nicht zur Anwendung kommen. Denn die Norm setzt voraus, dass die \nAufnahmeeinrichtung entsprechend den von ihr gewählten Postausgabe- oder \nVerteilungsregelungen wenigstens den Versuch gemacht hat, das zuzustellende \nDokument oder die formlose Mitteilung an den Ausländer auszuhändigen (vgl. etwa VG \nBremen, Urt. v. 18.05.2026 – 2 K 302/24 –, juris Rn. 29 m.w.N.). \n \n2. \nJedoch kann in einer solchen Konstellation die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 4 \nAsylG zum Tragen kommen. Nach § 10 Abs. 2 AsylG muss der Ausländer Zustellungen \nund formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle aufgrund \nseines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er \nfür das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten \nbenannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann (Satz 1). Das Gleiche gilt, wenn die \nletzte bekannte Anschrift, unter der der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet \nist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist (Satz 2). Kann die Sendung dem \nAusländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als \nbewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt (Satz 4). \n \nDie Anwendbarkeit dieser Norm auch auf Fälle, in denen die letzte bekannte Anschrift eine \nAufnahmeeinrichtung war, ergibt sich dabei schon über den Verweis in § 10 Abs. 4 Satz 1 \nAsylG. Ein Asylbewerber muss daher (auch) die Fiktion des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG \ngegen sich gelten lassen, wenn es sich bei der letzten bekannten Anschrift um eine \nAufnahmeeinrichtung handelt, solange er den Stellen nach § 10 Abs. 1 AsylG nicht seine \nneue Adresse mitgeteilt hat (vgl. vgl. etwa VG Bremen, Urt. v. 18.05.2026 – 2 K 302/24 –, \njuris Rn. 30 m.w.N.). Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum die in § 10 Abs. 4 Satz 4 \nAsylG enthaltene Zugangsfiktion für den Fall, dass eine Bekanntgabe oder Zustellung an \nden Asylbewerber vermittelt durch die Aufnahmeeinrichtung, scheitert, die Anwendung \ngrundsätzlich ausschließen sollte. § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG soll gerade den Fall erfassen, \n\n5 \n \ndass wegen eines nicht angezeigten Anschriftenwechsels die Sendung als unzustellbar \nzurückkommt. Genau dies geschieht, wenn die Aufnahmeeinrichtung wie im hiesigen Fall \nwegen des Umzugs des Betroffenen eine Sendung nicht annimmt und mit entsprechender \nRückmeldung zurücksendet (a.A. wohl Preisner, in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 47. Ed. \n01.10.2025, § 10 AsylG Rn. 32, nach dem im Anwendungsbereich des Absatzes 4 die \nanderen Möglichkeiten einer Zugangsfiktion ausgeschlossen sein sollen). \n \nSoweit in der Rechtsprechung vertreten wird, dass die Fiktion letztlich aber nur in Fällen \ngreift, in denen die Aufnahmeeinrichtung einen Verzug „nach unbekannt“ zurückmeldet, \nfolgt der Einzelrichter dem nicht. In dieser hiesigen Konstellation, in denen die \nAufnahmeeinrichtung, nicht aber das Bundesamt, die neue Adresse des Ausländers kennt, \nkann diese Kenntnis der Aufnahmeeinrichtung dem Bundesamt nicht „zugerechnet“ \nwerden, auch wenn Erstere als „Übermittlerin“ in den Zustellungsvorgang eingeschaltet ist \n(vgl. aber insoweit ausdrücklich: VG Freiburg, Beschl. v. 13.08.2021 – A 10 K 1967/21 A \n10 K 1967/21 –, juris Rn. 14). Für eine solche Zurechnung fehlt schon ein normativer \nAnknüpfungspunkt. Es spricht in den gesetzlichen Regeln nichts dafür, dass das Wissen \neines eingeschalteten „Übermittlers“ von Schriftstücken dem Absender zugerechnet \nwerden könnte oder müsste. Auch vor dem Sinn und Zweck der Zustellungsfiktion ist nicht \nersichtlich, weshalb diese im vorliegenden Fall, in dem die Aufnahmeeinrichtung die neue \nAnschrift kennt, nicht zulasten des Empfängers eingreifen sollte: Dies würde der gesetzlich \ngewollten Risikoverteilung bei einem nicht angezeigten Anschriftenwechsel nicht gerecht. \nSchließlich ist auch irrelevant, dass das Bundesamt durch die formularmäßige Rückantwort \nder ZASt von der neuen Anschrift des Antragstellers erfahren hat. Denn zu diesem \nZeitpunkt war die Zustellungsfiktion, die auf den Zeitpunkt der Aufgabe zur Post zurückwirkt \n(§ 10 Abs. 2 Satz 5 AsylG), schon eingetreten. \n \nDie Zustellungsfiktionen nach § 10 Abs. 2 AsylG setzen gemäß § 10 Abs. 7 AsylG \nschließlich voraus, dass der Ausländer über sie schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis \nin qualifizierter Weise belehrt worden ist. Dies war ausweislich der Behördenakte der Fall; \nder Antragsteller wurde auf Dari und in allgemeinverständlicher Sprache über seine \nObliegenheiten und etwaige Folgen einer Nichtbeachtung hingewiesen. \n \n3. \nDem Antragsteller ist auch keine Wiedereinsetzung zu gewähren. \n \nNach § 60 Abs. 1 VwGO ist demjenigen auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \nzu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die \nAntragsfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist eine gesetzliche Frist im Sinne dieser \n\n6 \n \nBestimmung, die der Antragsteller nach dem oben Gesagten versäumt hat. Der \nAntragsteller war aber nicht ohne sein Verschulden an deren Einhaltung verhindert. \n \nVerschulden liegt vor, wenn der Betroffene hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige \nSorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten \nsachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten \nist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Dies gilt \nauch hinsichtlich der Kenntnis vom Wegfall des Hindernisses und der Erkenntnis, dass die \nFrist versäumt wurde sowie hinsichtlich möglicher, angesichts der konkreten Umstände \ndes Falles zu erwartender und zumutbarer Bemühungen, die bestehenden Hindernisse zu \nüberwinden oder zu beseitigen. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht dürfen \nangesichts der Bedeutung der Wiedereinsetzung für den verfassungsrechtlichen \ngewährleisteten Rechtsschutz der Betroffenen nicht überspannt werden. Im Gegensatz \nzum Verschuldensbegriff des Bürgerlichen Rechts ist auf die Verhältnisse der Betroffenen \nabzustellen. Es kommt darauf an, ob dem Betroffenen nach den gesamten Umständen des \nFalles ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er die Frist versäumt hat und nicht \nalle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, damit das Hindernis baldmöglichst \nwegfällt. Voraussetzung für die Wiedereinsetzung ist, dass zwischen dem unverschuldeten \nHindernis und der Fristversäumung ein Kausalzusammenhang besteht. \n \nDer Antragsteller muss sich unter Berücksichtigung dieser Grundsätze vorwerfen lassen, \ndass nach den Gesamtumständen das in Rede stehende Hindernis an der Einhaltung der \nAntragsfrist, nämlich seine Unkenntnis von dem angegriffenen Bescheid des \nBundesamtes, nicht eingetreten wäre, wenn er die ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG treffende \nObliegenheit, jeden Wechsel seiner Anschrift dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen, \nerfüllt hätte. Dieser Verpflichtung ist der Antragsteller nicht nachgekommen; hierfür ergibt \nsich weder etwas aus der Behördenakte, noch hat der Antragsteller Gegenteiliges \nglaubhaft gemacht. Bei rechtzeitiger Mitteilung der neuen Anschrift wäre eine Zustellung \nan seine alte Anschrift nicht erfolgt bzw. hätte die Zustellungsfiktion nicht auslösen können. \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gegenstandswertfestsetzung \nin dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG. \n \n \n\n7 \n \nHinweis \nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar. \n \nKaysers","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521641","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-07-09/5-v-1795-26","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":14},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521641","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521641","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-07-09/5-v-1795-26","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521641","retrieved":"2026-09-28 20:48:44.854889+00:00"}}