{"status":"available","doknr":"OLD521640","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-07-09","aktenzeichen":"1 B 326/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 326/25 \nVG: \n5 V 3868/25 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragstellerin und Beschwerdeführerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Rich-\nterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Koch, den Richter am Oberverwaltungsgericht Lange \nund die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder am 9. Juli 2026 beschlossen: \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Ver-\nwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom \n12. Dezember 2025 wird zurückgewiesen. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 5.000 \nEuro festgesetzt. \n \n\n2 \n \nGründe \nI. Die Antragstellerin wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die beab-\nsichtigte Veröffentlichung lebensmittelrechtlicher Verstöße. \n \nDie Antragstellerin betreibt in der …straße in Bremen ein Restaurant, das am 30.09.2025 \num 17.00 Uhr von zwei Mitarbeitern des Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Ve-\nterinärdienstes des Landes Bremen aufgesucht wurde. Im Rahmen der durchgeführten \nKontrolle wurden mehrere Mängel festgestellt. Die dokumentierten Verunreinigungen an \nEinrichtungsgegenständen, Ausrüstungen und Bedarfsgegenständen betrafen u.a. die \nDunstabzugsanlage, die Mikrowelle sowie Messer, Löffel, Kochlöffel und Kochspatel. Zu-\ndem wurde festgestellt, dass in einer Edelstahlschale lagernde Tomatenstücke eine \nschmierige Oberfläche und einen süß-säuerlichen Verderbnisgeruch hätten. Ein grün-blau \ngefärbtes Brotstück sei verschimmelt gewesen. An allen Handwaschbecken im Betrieb hät-\nten zudem Mittel zum hygienischen Trocknen der Hände gefehlt. \n \nBei einer Nachkontrolle am 02.10.2025 waren die Mängel abgestellt. Mit Schreiben vom \n20.10.2025 gab die Antragsgegnerin der Antragstellerin Gelegenheit, zu der beabsichtig-\nten Veröffentlichung der festgestellten Mängel Stellung zu nehmen. Diese gab an, die be-\nanstandeten Mängel seien inzwischen vollständig beseitigt; eine Gesundheitsgefährdung \nbestehe nicht mehr. Unter dem 04.11.2025 informierte die Antragsgegnerin die Antragstel-\nlerin über die nunmehr geplante Veröffentlichung. Aufgrund der festgestellten Mängel sei \ndie Verhängung eines Bußgeldes von über 350 Euro zu erwarten. Dem Anhörungsschrei-\nben fügte sie den geplanten Veröffentlichungstext bei. Einleitend heißt es darin: „Einrich-\ntungen, Ausrüstungen und Bedarfsgegenstände wiesen zum Teil erhebliche Verunreini-\ngungen älteren Ursprungs auf. Insbesondere war die Dunstabzugshaube über dem Herd \nsowie an den weiterführenden Abluftrohren in der Küche im Bereich der Fettfilter, Halte-\nrungen und Rohren mit älterem braun schwarz verkrustetem Fett großflächig verunreinigt. \nDiese Fettrückstände waren offensichtlich und es wurde versucht, das teilweise herabtrop-\nfende Fett mit einem alten Kunststoffeimer aufzufangen. Dies gelang nicht vollständig, da \ndie Fettreste auch am Eimer herunterliefen. Im direkten Umfeld wurden Lebensmittel be-\nhandelt und Bedarfsgegenstände aufbewahrt.“ Im Weiteren wird auf Bedarfsgegenstände \nmit Lebensmittelkontakt, die Mikrowelle, die verdorbenen Tomaten und den verschimmel-\nten Brotwürfel eingegangen. Eine Reinigung in angemessener Intensität und Häufigkeit \nhabe augenscheinlich nicht stattgefunden. Aufgrund der fehlenden Mittel zum hygieni-\nschen Trocknen der Hände lägen auch Mängel in der Personalhygiene vor. \n \nBereits am 03.11.2025 war die Antragstellerin in dem eingeleiteten Bußgeldverfahren an-\ngehört worden. \n\n3 \n \n \nAm 12.11.2025 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechts-\nschutz nachgesucht. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Antragsgegnerin \nmitgeteilt, dass die Darstellung der baulichen Beschaffenheit der Küche und der Mängel \nim Bereich der Dunstabzugshaube in dem Veröffentlichungstext neu gefasst werde: „Die \nDunstabzugshaube über dem Herd sowie weiterführenden Abluftrohren in der Küche, wie-\nsen im Bereich der Fettfilter, Halterungen und Rohren ältere braun-schwarz verkrustete \nFettrückstände auf. Im direkten Umfeld wurden Lebensmittel behandelt. Der weiterfüh-\nrende Teil der Dunstabzugsanlage führte in den Nebenraum der Küche, hier befanden sich \nder Motor mit den fortsetzenden Abluftrohren, welche mit Fettrückständen großflächig ver-\nunreinigt waren. Das teilweise herabtropfende Fett wurde mit einem Kunststoffeimer ver-\nsucht aufzufangen. Dies gelang nicht vollständig, da die Fettreste auch am Eimer herun-\nterliefen. Im direkten Umfeld wurden Bedarfsgegenstände aufbewahrt.“ \n \nMit Beschluss vom 12.12.2025 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag der Antragstelle-\nrin abgelehnt. Sie habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die beab-\nsichtigte Veröffentlichung sei voraussichtlich rechtmäßig. Es bestehe ein durch Tatsachen \nhinreichend begründeter Verdacht, dass die Antragstellerin gegen sonstige Vorschriften im \nAnwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die dem Schutz der \nEndverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder der Einhaltung hygienischer Anforde-\nrungen dienten, in nicht unerheblichem Ausmaß verstoßen habe. In ihrem Restaurant habe \ndie Gefahr der Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit der dort \nverarbeiteten Lebensmittel bestanden. Aus der Bilddokumentation ergebe sich, dass die \nDunstabzugshaube über dem Herd sowie die Fettgitter, Halterungen und Rohre Fettrück-\nstände aufgewiesen hätten. Auch an dem Motor im abgetrennten Nebenraum hätten offen-\nsichtlich Fettrückstände vorgelegen. Es sei unglaubhaft, dass in diesem Bereich keine Le-\nbensmittel verarbeitet würden. Dagegen spreche, dass auf den angefertigten Lichtbildern \neine Ablagefläche samt Edelstahlschale zu sehen sei. Ebenfalls unglaubhaft sei die An-\ngabe der Antragstellerin, die dort gelagerten verunreinigten Bedarfsgegenstände kämen \nnicht mit Lebensmitteln in Berührung. Im Übrigen seien auf den Lichtbildern eindeutig ver-\nschmutzte Messer und Löffel zu erkennen. Die Angabe, die verschlissenen und verbrann-\nten Löffel und Kochspatel aus Holz würden ausschließlich zum Drehen von geschlossenen \nMetallschalen auf offenem Feuer verwendet werden, sei eine Schutzbehauptung. Die Bild-\ndokumentation lasse erkennen, dass die Mikrowelle nicht lediglich punktuell verunreinigt \nsei. Den Feststellungen zu den verdorbenen Tomaten und dem verschimmelten Brotwürfel \ntrete die Antragstellerin lediglich mit unsubstantiierten Gegenbehauptungen entgegen. \nAuch die unionsrechtliche Vorgabe, wonach in den Handwaschbecken Warmwasser vor-\nhanden sein müsse und Mittel zum hygienischen Händetrocknen bereitstehen müssten, \n\n4 \n \nsei nicht eingehalten. Der Einwand der Antragstellerin, die Kontrolle habe vor der Öffnungs-\nzeit stattgefunden, verfange nicht. Die hygienischen Zustände müssten bereits zum Zeit-\npunkt der Öffnung des Lokals um 17.00 Uhr einwandfrei sein. Zudem handele es sich nicht \num Verstöße, die mit einer kurzen Reinigung unmittelbar vor Beginn der Öffnungszeit ab-\ngestellt werden könnten. Der Verstoß gegen die lebensmittelrechtlichen Hygienevorschrif-\nten sei nicht nur unerheblichen Ausmaßes gewesen. Aus der Bilddokumentation ergebe \nsich, dass im Restaurant der Antragstellerin nicht nur punktuell, sondern insgesamt unhy-\ngienische Zustände geherrscht hätten. Aufgrund der beschriebenen hygienischen Mängel \nsei auch die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350 Euro zu erwarten. Die An-\ntragstellerin habe mindestens fahrlässig entgegen § 3 Satz 1 LMHV Lebensmittel herge-\nstellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht. Die Information der Öffentlichkeit erfolge \nauch unverzüglich. Ein Ermessen stehe der Behörde beim Vorliegen der tatbestandlichen \nVoraussetzungen nicht zu. Der geplante Veröffentlichungstext sei als solcher auch nicht \nzu beanstanden. \n \nGegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, der die An-\ntragsgegnerin entgegengetreten ist. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten \nsowie die beigezogenen Behördenakten der Antragsgegnerin Bezug genommen. \n \nII. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin, bei deren Prüfung das Oberverwaltungs-\ngericht auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ist \nunbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der von ihr geltend \ngemachte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch voraussichtlich nicht besteht, da \nsich die beabsichtigte Veröffentlichung nach summarischer Prüfung als rechtmäßig er-\nweist. \n \nNach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches informiert \ndie zuständige Behörde die Öffentlichkeit unverzüglich, wenn der durch Tatsachen hinrei-\nchend begründete Verdacht besteht, dass ein Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen \ngegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich des Gesetzes, die dem Schutz der \nEndverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung \nhygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt \nverstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350 Euro zu \nerwarten ist oder eine Sanktionierung wegen einer Straftat zu erwarten ist und deswegen \ngemäß § 41 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Abgabe an die Staatsanwalt-\nschaft erfolgt ist. \n\n5 \n \n \nAus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht rechtsfeh-\nlerhaft von dem Vorliegen dieser Voraussetzungen ausgegangen wäre. \n \n1. Die Antragstellerin meint, eine Gefahr der Beeinträchtigung der einwandfreien hygieni-\nschen Beschaffenheit der bei ihr verarbeiteten Lebensmittel bestehe nicht und habe auch \nnicht bestanden. Der tatbestandlich geforderte durch Tatsachen hinreichend begründete \nVerdacht eines Rechtsverstoßes liege nicht vor. Dem folgt der Senat nicht. \n \na) Sie rügt, dass der Veröffentlichungstext hinsichtlich der Passage zur Dunstabzugshaube \nnicht die Dunstabzugshaube über dem Kochfeld betreffe, sondern deren Motor in einem \nbaulich abgetrennten Bereich; nur dort habe ein Kunststoffeimer gehangen. \n \nDabei übersieht sie, dass die Antragsgegnerin schon vor dem Verwaltungsgericht erklärt \nhat, den Veröffentlichungstext entsprechend anzupassen. Aus der neu formulierten Pas-\nsage zu Verunreinigungen der Dunstabzugsanlage ergibt sich unmissverständlich, dass \nsich der Kunststoffeimer, an dem aufgefangene Fettreste herunterliefen, in dem weiterfüh-\nrenden Teil der Dunstabzugsanlage in dem Nebenraum der Küche befand. Die Antragstel-\nlerin bestreitet zudem weiterhin nicht, dass sich – wie in der neu formulierten Passage \nbeschrieben – an der Dunstabzugshaube über dem Herd sowie an dem Fettfilter, den Hal-\nterungen und den Rohren ebenfalls ältere braun-schwarz verkrustete Fettrückstände be-\nfanden. \n \nb) Die Antragstellerin hält die angefochtene Entscheidung ferner für falsch, da entgegen \nder Angaben im geplanten Veröffentlichungstext im direkten Umfeld des Motors der Dunst-\nabzugshaube keine Lebensmittel behandelt worden seien. \n \nIhr ist zuzustimmen, dass sich aus der Bilddokumentation nicht unmittelbar ergibt, dass \nauch in dem Nebenraum der Küche Lebensmittel verarbeitet werden. Soweit sie aber sinn-\ngemäß rügt, dass das Verwaltungsgericht eine unzulässige Beweislastumkehr zu ihren \nLasten vorgenommen habe, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Es begegnet keinen \nrechtlichen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht aufgrund des lediglich pauschalen \nEinwandes der Antragstellerin, das Kochfeld mit Dunstabzugshaube befinde sich im Haupt-\nraum der Küche und nicht in dem Nebenraum, von einer Schutzbehauptung ausgegangen \nist. Denn die abgelichteten Edelstahlschalen werden in der Gastronomie üblicherweise für \ndie Lagerung von Besteck oder Lebensmitteln verwendet. Die Antragstellerin beschränkt \nsich darauf, zu behaupten, dass das bloße Vorhandensein einer Edelstahlschale nicht den \nBeweis einer dort vorgenommenen Lebensmittelverarbeitung erbringe, unterlässt es aber, \n\n6 \n \nder Annahme des Verwaltungsgerichts substantiiert entgegenzutreten. Das Verwaltungs-\ngericht ist aber nicht allein aufgrund der abgelichteten Edelstahlschale von einer Lebens-\nmittelverarbeitung in dem Nebenraum der Küche ausgegangen. Es hat vielmehr ebenfalls \ngewürdigt, dass in einer Edelstahlschale unmittelbar neben zwei Eimern mit verschmutzten \nGegenständen Bedarfsgegenstände gelagert wurden. Auch insoweit beantwortet die An-\ntragstellerin die von der Vorinstanz aufgeworfene naheliegende Frage, warum offensicht-\nlich verschmutzte Gegenstände nicht unmittelbar entsorgt, sondern in Lebensmittelnähe \ngelagert wurden, nicht und merkt an, dass sie sich diese Frage nicht stelle. Sie entkräftet \nnicht die auf mehrere Anhaltspunkte gestützte Annahme des Verwaltungsgerichts, wenn \nsie meint, entscheidend sei allein, dass die Bedarfsgegenstände nicht in Kontakt mit Le-\nbensmitteln gekommen seien. \n \nOhne Rechtsfehler hat das Verwaltungsgericht auch berücksichtigt, dass ein entsprechen-\nder Vortrag erst im gerichtlichen Verfahren und nicht bereits während der Kontrolle oder im \nRahmen der behördlichen Anhörung erfolgt ist. Der Einwand der Antragstellerin, es habe \nkeine Frist für einen entsprechenden Vortrag gegeben, lässt unerwähnt, dass sie im No-\nvember 2025 gegenüber der Antragsgegnerin zu den vorgeworfenen Verstößen Stellung \ngenommen und Fehler bei der Einhaltung von Hygienestandards eingestanden hat. Auch \ndem Senat erschließt sich nicht, weshalb sie in dieser immerhin zweiseitigen Stellung-\nnahme nicht entsprechend vorgetragen, sondern mitgeteilt hat, dass eine Gesundheitsge-\nfährdung „nicht mehr“ bestehe und organisatorische Abläufe, die für die Mängel ursächlich \ngewesen seien, vollständig überarbeitet worden seien. \n \nc) Mit der pauschalen Behauptung, Verschmutzungen der abgelichteten Messer und Löffel \nseien nicht zu erkennen, setzt die Antragstellerin lediglich ihre eigene Auffassung der des \nVerwaltungsgerichts entgegen. Auch der Senat geht trotz der nicht besonders guten Licht-\nbildqualität davon aus, dass es sich bei den dokumentierten Verfärbungen an den Bedarfs-\ngegenständen um Verunreinigungen handelt. \n \nd) Es kann dahinstehen, ob aufgrund des erstmals im gerichtlichen Verfahren erhobenen \nEinwandes und der im Beschwerdeverfahren abgegebenen eidesstattlichen Versicherung \neiner Küchenhilfskraft davon auszugehen ist, dass im Restaurant der Antragstellerin Löffel \nund Kochspatel aus Holz verwendet werden, um die Metallschalen, in denen auf offenem \nFeuer die Süßspeise Künefe hergestellt wird, zu wenden. Denn dies erklärt nicht, wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend feststellt, warum dafür gleich mindestens sechs bis zehn \nHolzlöffel vorgehalten worden seien. Insbesondere geht die Antragstellerin nur unzu-\nreichend darauf ein, dass das Verwaltungsgericht zutreffend zu bedenken gegeben hat, \ndass die Gefahr bestehe, dass die verschlissenen und verbrannten, einem Salatbesteck \n\n7 \n \nähnlich sehenden Holzutensilien etwa durch versehentliche Verwendung für andere Zwe-\ncke mit Lebensmitteln in Kontakt kämen. Dass in ihrer Küche für die Zubereitung von Sa-\nlaten kein Salatbesteck aus Holz verwendet werde, mag der Wahrheit entsprechen. Dies \nsteht der Annahme einer möglicherweise gerade versehentlichen Verwendung der Holzu-\ntensilien jedoch nicht entgegen. \n \ne) Soweit die Antragstellerin abweichend von der Vorinstanz meint, die Bilddokumentation \nzeige allenfalls eine punktuelle Verunreinigung der Mikrowelle, überzeugt auch diese Auf-\nfassung nicht. Insbesondere die Rück- und Oberseite im Inneren der Mikrowelle weisen \nerhebliche Verunreinigungen auf. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass \ndie behauptete Erhitzung lediglich abgedeckter Gefäße eine Kontamination nicht gänzlich \nausschließe, da angetrocknete Lebensmittelreste die Gefahr von Schimmelbildung mit sich \nbrächten. Eine solche sieht die Antragstellerin nicht als gegeben an, da eine regelmäßige \nReinigung der Mikrowelle erfolge. Die Bilddokumentation belegt jedoch, dass diese ganz \noffensichtlich nicht erfolgt ist oder die Antragstellerin ein sehr weites Verständnis des Be-\ngriffs der Regelmäßigkeit hat. \n \nf) Im Hinblick auf die bildlich festgehaltenen Tomatenstücke und das Brotstück rügt die \nAntragstellerin, die Antragsgegnerin sei auch insoweit der ihr obliegenden Beweislast nicht \nnachgekommen, da die bloße Behauptung, die Tomaten hätten einen Verderbnisgeruch \ngehabt und das Brotstück sei grün-blau verfärbt gewesen, keinen Beweis darstelle. \n \nDer Senat sieht keine Veranlassung, an der Einschätzung der beiden eingesetzten Le-\nbensmittelkontrolleure zu zweifeln. Dass sich ein Verderbnisgeruch bildlich nicht festhalten \nlässt, liegt auf der Hand. Soweit die Antragstellerin insoweit rügt, dass eine Untersuchung \nder Tomatenstücke unterblieben sei, übersieht sie, dass sich dem Lebensmittel- und Fut-\ntermittelgesetzbuch nicht entnehmen lässt, dass bei jedem Verdacht des Inverkehrbrin-\ngens verdorbener Lebensmittel eine Probenahme zu erfolgen hätte. Nach Durchsicht der \nBilddokumentation bestehen keine Zweifel daran, dass der Brotwürfel verschimmelt war. \nWenn die Antragstellerin meint, es sei fraglich, wie sie diesen Brotkrümel noch weiterhin \nals Lebensmittel hätte verwenden sollen, verkennt sie grundlegend, dass die Lagerung von \nverschimmelten Lebensmitteln in der Nähe von zu verarbeitenden Lebensmitteln in ekla-\ntantem Widerspruch zu den einzuhaltenden Hygienevorschriften steht. In der Konsequenz \nder Auffassung der Antragstellerin könnte ein Gastronomiebetrieb im Falle eines Fundes \nvon verschimmelten Lebensmitteln zudem stets einwenden, diese nicht mehr als Lebens-\nmittel verwenden zu wollen. \n \n\n8 \n \ng) Es trifft auch nicht zu, dass das Verwaltungsgericht mit seinen Ausführungen zur nicht \neingehaltenen unionsrechtlichen Vorgabe, wonach in den Handwaschbecken Warmwas-\nser und Mittel zum hygienischen Händetrocknen vorhanden sein müssten, über den ge-\nplanten Veröffentlichungstext hinausgegangen sei. Es ist offensichtlich, dass die Erwäh-\nnung des vorzuhaltenden Warmwassers allein der Wiedergabe der Voraussetzungen des \nArt. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II, Kapitel I, Nr. 4 der sogenannten Lebensmittelhygiene-Ver-\nordnung diente, während sich die Feststellung der Nichteinhaltung dieser Vorgabe lediglich \nauf die Mittel zum hygienischen Händetrocknen bezog. \n \nIm Beschwerdeverfahren legte die Antragstellerin Erklärungen einer Küchenhilfskraft und \neiner Servicekraft vor, die an Eides statt versichern, dass der Papierhandtuchspender am \nvorangegangenen Betriebstag vollständig geleert und vor der Kontrolle noch nicht wieder \naufgefüllt worden sei, weil die dafür zuständige Küchenhilfskraft – anders als üblich – erst \nkurz vor der Kontrolle im Restaurant erschienen und daher das Auffüllen der Papierhand-\ntücher unterblieben sei. Dies lässt das der Antragstellerin vorzuwerfende Organisations-\nverschulden aber nicht entfallen. Trifft es zu, dass die Küchenhilfskraft normalerweise \nschon um 16.30 Uhr und damit 30 Minuten vor der Öffnungszeit und Beginn der lebens-\nmittelrechtlichen Kontrolle im Restaurant erschienen wäre, um „fehlende Sachen zu erle-\ndigen“, muss sichergestellt sein, dass diese für einen hygienischen Betrieb eines Restau-\nrants unerlässlichen fehlenden Schritte im Falle einer Verspätung der zuständigen Person \nvon anderen Personen vorgenommen werden. Die Frage, ob allein der nicht aufgefüllte \nHandtuchspender es rechtfertige, die Antragstellerin – wie sie meint – „öffentlich an den \nPranger zu stellen“, stellt sich nicht. Denn der Verstoß reiht sich in die weiteren lebensmit-\ntelrechtlichen Verstöße ein. \n \n2. Die Antragstellerin moniert, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einem nicht \nunerheblichen Ausmaß des Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Hygienevorschriften \nausgegangen sei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe sich das Restaurant ins-\ngesamt nicht in einem unhygienischen Zustand befunden. \n \nDiese Einschätzung steht im Widerspruch mit dem Eindruck, den die umfassende Bilddo-\nkumentation vermittelt. Die Angabe in der Niederschrift über die Kontrolle vom 30.09.2025, \nwonach die „Betriebsstätte (allgemein)“ und der „Schanktresenbereich“ ohne Mängel ge-\nwesen seien, kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass – worauf das Verwaltungsgericht \nzu Recht hinweist – die hygienischen Mängel, die verschiedenste Bereiche des Küchen-\nbetriebs betrafen, augenfällig waren und die Verstöße schon geraume Zeit vor der Kon-\ntrolle vorgelegen haben müssen, sodass eine Vielzahl von Gästen entsprechenden Gefah-\nren ausgesetzt war. \n\n9 \n \n \n3. Der Einwand der Antragstellerin, die Annahme des Verwaltungsgerichts zur erwarteten \nFestsetzung eines Bußgeldes von mindestens 350 Euro verletze die auch im Bußgeldrecht \ngeltende Unschuldsvermutung, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. \n \nDie Veröffentlichung eines begründeten Verdachts von Verstößen gegen lebens- oder fut-\ntermittelrechtliche Vorschriften nach Maßgabe des § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB ist nicht am \nVerfassungsgrundsatz der Unschuldsvermutung zu messen, da den Maßnahmen auf \nGrundlage des § 40 Abs. 1a LFGB kein strafähnlicher Charakter zukommt (VGH BW, Be-\nschl. v. 17.12.2020 - 9 S 2481/20, juris Rn. 28 ff.; NdsOVG, Beschl. v. 01.02.2019 - 13 ME \n27/19, juris Rn. 7). Soweit die Antragstellerin rügt, dass die Bewertung, ob und ggf. in wel-\ncher Höhe ein Bußgeld gerechtfertigt ist, dem Amtsgericht nach Durchführung eines ord-\nnungsgemäßen Verfahrens vorbehalten sei, übersieht sie, dass § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 \nLFGB von der handelnden Behörde eine Bußgeldprognose fordert, da in dem Zeitpunkt, in \ndem die Information der Öffentlichkeit veranlasst ist, ein Bußgeld noch nicht verhängt sein \nkann, und ihr dabei ein Ermessen zusteht, dessen Ausübung gerichtlich nachprüfbar ist \n(VGH BW, Beschl. v. 21.05.2019 - 9 S 584/19, juris Rn. 30). Das Verwaltungsgericht war \nberufen, diese Ermessensausübung zu überprüfen und ist zutreffend davon ausgegangen, \ndass eine Überschreitung des Schwellenwertes von 350 Euro zu erwarten sei. Die Ent-\nscheidungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren haben indes keinerlei Bindungswir-\nkung für die Durchführung des Bußgeldverfahrens vor dem Amtsgericht. \n \n4. Die übrigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts greift die Beschwerde nicht an. \n \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 25.2 des Streitwertkatalo-\nges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Von einer Reduzierung des Streitwerts sieht \nder Senat ab, da mit dem Begehren eine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist \n(Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges 2025). \n \nHinweis: \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez. Dr. Koch \ngez. Lange \ngez. Schröder","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521640","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2026-07-09/1-b-326-25","cited_norms":[{"jurabk":"LFGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":3},{"jurabk":"LMHV 2007","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521640","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521640","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2026-07-09/1-b-326-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521640","retrieved":"2026-09-28 20:48:42.774816+00:00"}}