{"status":"available","doknr":"OLD521639","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-07-09","aktenzeichen":"1 LA 427/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 LA 427/24 \nVG: \n1 K 1657/22 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger und Zulassungsantragsteller – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtent-\nwicklung, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Rich-\nterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Koch, den Richter am Oberverwaltungsgericht Lange \nund die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder am 9. Juli 2026 beschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwal-\ntungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - vom \n15. November 2024 zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. \nDer Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren eben-\nfalls auf 8.150,00 Euro festgesetzt. \n\n2 \n \nGründe \nI. Der Kläger wendet sich gegen eine Baueinstellungsverfügung sowie einen Kostenfest-\nsetzungsbescheid. \n \nMit Datum vom ...2004 erteilte das Bauamt … dem Kläger eine Baugenehmigung für den \nNeubau eines Betriebsgebäudes mit Bootshalle, Büro, Lager und Betriebsleiterwohnung \nauf dem Grundstück … in … (Gemarkung VR, Flur …, Flurstücke …, … und …). Ziffer … \nder Baugenehmigung regelt, dass vor Baubeginn bautechnische Nachweise (betr. Stand-\nsicherheit, Wärmeschutz und Brandschutz) einzureichen seien. Mit der Bauausführung der \ntragenden Konstruktion des Bauvorhabens dürfe erst nach schriftlicher Freigabe durch das \nBauamt … begonnen werden. Weiter regelt Ziffer …, dass vor dem Baubeginn die Kon-\nstruktionspläne für die Stahl-, Stahlbeton- und die Holzbauteile – geprüft durch den Prüfin-\ngenieur – einzureichen seien. Vor Aushändigung der geprüften Pläne dürfe mit den Bau-\narbeiten nicht begonnen werden. Die Gültigkeit der Baugenehmigung wurde mehrfach ver-\nlängert, zuletzt bis zum ...2018. \n \nAm 10.03.2016 legte der Kläger einen Standsicherheitsnachweis vor, der von Herrn Dipl.-\nIng. … erstellt worden war. Dieser wurde von der Beklagten zur Prüfung an einen Prüfin-\ngenieur weitergeleitet. Hiernach kam es zu Unstimmigkeiten hinsichtlich der Berechnung \nder Höhenangaben für den Sohlenbereich der Bootshalle. Am ...2018 legte der Kläger ei-\nnen weiteren Standsicherheitsnachweis eines anderen Verfassers vor, den die Beklagte \nals nicht prüffähig zurückwies, da der angebliche Verfasser der statischen Nachweise nicht \nder tatsächliche Ersteller gewesen sei und die Unterlagen nicht der Bremischen Bauvorla-\ngenverordnung entsprächen. Mit Schreiben vom ...2018 erklärte der Kläger, dass der \nPrüfingenieur die ihm bereits vorliegende Statik von Herrn … weiter prüfen könne, da er, \nder Kläger, mit den darin enthaltenen Berechnungen nun einverstanden sei. Daraufhin \nteilte die Beklagte mit, dass die Prüfung der Unterlagen durch den Prüfingenieur fortgesetzt \nwerde. Mit Schreiben vom ...2018 bat dieser den Kläger um Klarstellung, ob die ursprüng-\nlich angegebenen Höhenangaben maßgeblich sein sollten oder ob eine Überarbeitung der \nPlanung erfolge. Der Kläger bestreitet den Zugang dieses Schreibens. Eine abschließende \nPrüfung der Standsicherheitsnachweise fand hiernach nicht statt. In einem Aktenvermerk \nvom ...2019 stellte das Bauamt … fest, dass die Gültigkeit der Baugenehmigung abgelau-\nfen sei. Hierüber informierte es den Prüfingenieur, der in einem Vermerk vom ...2019 fest-\nhielt, dass er die Prüfung einstelle. Eine Freigabeerklärung nach Ziffer … der Baugeneh-\nmigung wurde nicht erteilt. \n \nNachdem der Kläger eine Betonsohlplatte für das Bauvorhaben errichtet und mit anwaltli-\nchem Schreiben vom 06.09.2021 die sofortige Fortsetzung der Bauarbeiten angekündigt \n\n3 \n \nhatte, untersagte die Beklagte mit Bescheid vom ...2021 unter Anordnung der sofortigen \nVollziehung die Fortführung der Bauarbeiten und setzte mit weiterem Bescheid vom ...2021 \ndie für die Tätigkeit des Prüfingenieurs entstandenen Kosten in Höhe von 3.150,00 Euro \nfest. Die hiergegen erhobenen Widersprüche des Klägers wurden mit Widerspruchsbe-\nscheiden vom ...2022 und ...2022 als unbegründet zurückgewiesen. \n \nHiergegen hat der Kläger am 19.09.2022 und 10.10.2022 jeweils Klage erhoben und zur \nBegründung vorgetragen, einen prüffähigen Standsicherheitsnachweis vorgelegt und die \nBedingungen der Baugenehmigung erfüllt zu haben. Die Baugenehmigung verlange keine \ngeprüften Unterlagen; nach § 66 BremLBO bestehe keine Prüfpflicht. Die errichtete Beton-\nsohlplatte stelle keine tragende Konstruktion dar, sodass es auch keiner Freigabe nach \nZiffer … der Baugenehmigung bedurft hätte. \n \nDas Verwaltungsgericht hat die Verfahren - … - und - … - zur gemeinsamen Entscheidung \nverbunden und die Klagen mit Urteil vom 15.11.2024 abgewiesen. Die Baueinstellungsver-\nfügung beruhe auf § 78 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 BremLBO. Die Baugenehmigung \nvom ...2004 entfalte mangels Eintritts der unter den Ziffern … und … enthaltenen aufschie-\nbenden Bedingungen keine Legalisierungswirkung. Ebenso wie Ziffer … verlange Ziffer … \nder Baugenehmigung die Vorlage geprüfter Unterlagen. Die bauaufsichtliche Prüfung des \nStandsicherheitsnachweises sei jedoch nicht abgeschlossen worden. Ungeachtet dessen \nfehle die nach Ziffer … erforderliche Freigabeerklärung. Auf die seit 2010 geänderte \nRechtslage könne sich der Kläger nicht berufen, da die Nebenbestimmungen bestands-\nkräftig geworden und in ihrer Ursprungsfassung anwendbar seien. Die Beklagte habe ihr \nErmessen fehlerfrei ausgeübt. Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit des klägeri-\nschen Vorhabens liege nicht vor. Ein zu einem Prüferfordernis nach § 66 Absatz 3 Satz 2 \nBremLBO führendes Risikopotenzial ergäbe sich insbesondere aus den Umständen des \nVorhabens (Uferlage, Pfahlgründung, Umfang des Vorhabens). Der Kostenfestsetzungs-\nbescheid sei rechtmäßig, da die Prüfkosten als Auslagen erstattungsfähig und trotz des \nPrüfungsabbruchs entstanden seien. \n \nHiergegen wendet sich der Kläger mit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Beru-\nfung, dem die Beklagte entgegengetreten ist, und stützt sich zur Begründung auf das Vor-\nliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, auf besondere tatsächliche oder \nrechtliche Schwierigkeiten, auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf \ndas Vorliegen eines Verfahrensfehlers, auf dem die Entscheidung beruht. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-\nrichtsakten und der beigezogenen Behördenakten der Beklagten verwiesen. \n\n4 \n \n \nII. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen der in \n§ 124 Abs. 2 VwGO benannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 \nSatz 4 VwGO entsprechend dargelegt. \n \n1. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndes erstinstanzlichen Urteils. \n \na) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nbestehen dann, wenn ein einzelner die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz \noder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in \nFrage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14, juris Rn. 19 m.w.N. \nund v. 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12, juris Rn. 16; st. Rspr. des Senats, vgl. OVG Bremen, \nBeschl. v. 30.06.2021 - 1 LA 285/20, juris Rn. 11 m.w.N.). Die Richtigkeitszweifel müssen \nsich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefoch-\ntenen Entscheidung führen wird. Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO \ngenügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter kon-\nkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt \nwird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwal-\ntungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne ge-\nhender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durch-\ndringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (OVG Bremen, Beschl. v. 26.09.2025 - 1 \nLA 400/24, juris Rn. 11). \n \nb) Hieran gemessen rechtfertigen die von dem Kläger gegen das angefochtene Urteil er-\nhobenen Einwände nicht die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \n \naa) Der Kläger rügt zunächst, das Verwaltungsgericht habe die Nebenbestimmung in Zif-\nfer … der Baugenehmigung unter Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot dahingehend \nausgelegt, dass ein geprüfter Standsicherheitsnachweis vorzulegen sei, obwohl dies dem \nWortlaut der Bedingung nicht zu entnehmen sei. \n \nDieser Vortrag ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der angefochtenen Entscheidung \nzu begründen. Entgegen der Auffassung des Klägers erweist sich die Bedingung unter \nZiffer … nicht als unbestimmt, weil sie nicht ausdrücklich die Vorlage „geprüfter“ bautech-\n\n5 \n \nnischer Nachweise verlangt. Der Inhalt einer Baugenehmigung ist durch Auslegung zu er-\nmitteln. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Erklä-\nrungsinhalt eines Verwaltungsakts – nichts anderes gilt für eine darin enthaltene Teilrege-\nlung – dann, wenn er sich nicht schon aus dem Wortlaut selbst eindeutig ergibt, in entspre-\nchender Anwendung des für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden § 133 BGB \nzu ermitteln ist. Dabei ist ihr objektiver Erklärungswert festzustellen, wie er sich aus der \nSicht des Adressaten verständigerweise ergibt (BVerwG, Beschl. v. 29.06.1994 - 1 B \n52.94, juris Rn. 9). In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht der unter \nZiffer … geregelten Bedingung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise einen bestimm-\nten Inhalt beigemessen. \n \nDas Verwaltungsgericht hat erkannt, dass Ziffer … nicht ausdrücklich die Vorlage geprüfter \nbautechnischer Nachweise verlangt. Eine solche ausdrückliche Regelung hielt das Gericht \njedoch für entbehrlich, weil die einzureichenden bautechnischen Nachweise nach der im \nZeitpunkt des Erlasses der Baugenehmigung geltenden Rechtslage zumindest bei gewerb-\nlichen Vorhaben stets bauaufsichtlich hätten geprüft werden müssen. In diesem Zusam-\nmenhang hat sich das Gericht eingehend mit den Novellierungen der Bremischen Landes-\nbauordnung aus den Jahren 1995 und 2003 befasst und ausgeführt, dass der Anwen-\ndungsbereich der Genehmigungsfreistellung und des vereinfachten Baugenehmigungsver-\nfahrens erst mit der Novellierung 2010 auf gewerbliche Bauten ausgeweitet worden sei \n(UA, S. 14). Nach der im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung geltenden Rechts-\nlage seien bei gewerblichen Vorhaben, wie dem des Klägers, somit stets vor Baubeginn \ngeprüfte bautechnische Nachweise vorzulegen gewesen. Dies sei für den Kläger auch aus \nder Auflage unter Ziffer … der Baugenehmigung erkennbar gewesen, in der ausdrücklich \ndarauf hingewiesen werde, dass die Konstruktionspläne vor Baubeginn in geprüfter Form \nbei dem Bauamt einzureichen seien (UA, S. 15). \n \nDiesen Ausführungen ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Er behauptet le-\ndiglich, dass es auch im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung einer ausdrücklichen \nRegelung in der Nebenbestimmung bedurft hätte, wonach die bautechnischen Nachweise \nbei gewerblichen Vorhaben „in geprüfter Form“ einzureichen seien. Gründe für diese Auf-\nfassung nennt er jedoch nicht und setzt sich in diesem Zusammenhang insbesondere nicht \nmit der von dem Verwaltungsgericht gegebenen Argumentation hinsichtlich der im Erlass-\nzeitpunkt der Baugenehmigung geltenden Rechtslage nach der Bremischen Landesbau-\nordnung 1995 und den sich hieraus ergebenden Anforderungen an die Errichtung gewerb-\nlicher Bauten auseinander. \n \n\n6 \n \nSein weiterer Vortrag, die nachträglich geänderte Rechtslage habe jedenfalls durch die \nVerlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung automatisch zur Anwendung kom-\nmen müssen, greift ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, \ndass die Behörde vorliegend allein die Geltungsdauer der Baugenehmigung verlängert, die \nstreitgegenständlichen Bedingungen aber nicht zurückgenommen hat (UA, S. 16). Sie hat \ndiese – jedenfalls in dem streitentscheidenden Punkt – auch inhaltlich nicht geändert. Auch \nwenn die Behörde im Rahmen der Prüfung der Verlängerung der Baugenehmigung grund-\nsätzlich die jeweils geltende Rechtslage zugrunde zu legen hat (Hornmann, in: Hoppen-\nberg/de Witt, BauR-HdB, Stand: 65. EL Dez. 2025, A. 1. Rn. 297; zu § 71 NdsBauO: Hart-\nmann/Mann/Mehde, Landesrecht Niedersachsen, § 5 Rn. 113), führt die Verlängerung, an-\nders als der Kläger meint, gleichwohl nicht automatisch zu einer Änderung des Bescheids \ndergestalt, dass den in dem Bescheid geregelten Nebenbestimmungen ein veränderter \nInhalt zuzuschreiben wäre. Vielmehr muss eine in Bestandskraft erwachsene Baugeneh-\nmigung ausdrücklich geändert werden, soll nachträglich ganz oder teilweise auf bestimmte \nNebenbestimmungen verzichtet werden. So wurde etwa die Bedingung … in dem Verlän-\ngerungsbescheid vom 09.08.2013 insoweit angepasst, als von der Einreichung des Wär-\nmeschutznachweises befreit wurde. Hinsichtlich der grundsätzlichen Pflicht, die bautech-\nnischen Nachweise vor ihrer Einreichung durch den Prüfingenieur prüfen zu lassen, sahen \ndie Verlängerungsbescheide hingegen keine Änderungen oder Befreiungen vor. \n \nbb) Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, \ndass die Errichtung der Betonsohlplatte unter Verstoß gegen den letzten Absatz der Re-\ngelung in Ziffer … erfolgt sei, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. \n \nNach Auffassung des Klägers zählt die Betonsohlplatte nicht zu der tragenden Konstruktion \ndes Bauvorhabens. Hieraus leitet er ab, dass er mit der diesbezüglichen Bauausführung \nauch ohne vorherige schriftliche Freigabe durch das Bauamt habe beginnen dürfen. Dieser \nAnsatz überzeugt jedoch nicht, denn aus den Ausführungen des Klägers ergibt sich nicht, \ndass die Bodenplatte, welche letztlich die Lasten der tragenden Wände und Stützen auf-\nnehmen soll, nicht Teil der tragenden Konstruktion wäre. Wenn der Kläger erklärt, dass \nallein die Träger die entsprechenden Lasten ableiten sollten, stellt sich die Frage, wohin \ndiese die Lasten ableiten sollen, wenn nicht in die Bodenplatte, in der sie verankert sind. \nNähere technische Erläuterungen oder Erklärungen seiner Behauptung enthält das Zulas-\nsungsvorbringen nicht. \n \ncc) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass aufgrund des Abbruchs der Prüfung \ndurch den Prüfingenieur zu keinem Zeitpunkt geprüfte Statikunterlagen vorgelegen hätten, \nerweist sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht als fehlerhaft. \n\n7 \n \n \nDer Kläger macht geltend, es dürfe nicht zu seinen Lasten gehen, dass die Prüfung durch \nden Prüfingenieur nicht abgeschlossen worden sei, da ihn die von dem Prüfingenieur ver-\nanlasste Nachfrage nicht erreicht habe. Er, der Kläger, habe nichts weiter zu veranlassen \ngehabt, nachdem er sich aus Vereinfachungsgründen mit der Erhöhung von 35 cm einver-\nstanden erklärt habe. Hiernach habe er davon ausgehen dürfen, dass nun der Prüfingeni-\neur alles erforderliche tun werde. Das Schreiben vom ….2018, mit dem ihn dieser um Klar-\nstellung gebeten habe, ob die ursprünglich angegebenen Höhenangaben maßgeblich \nseien oder ob eine Überarbeitung der Planung erfolge, habe er nicht erhalten. Sonst hätte \ner sofort darauf reagiert. Dies habe auch sein Sohn in der erstinstanzlichen mündlichen \nVerhandlung bestätigt. Über diese Aussage habe das Verwaltungsgericht nicht einfach \nhinweggehen dürfen, denn durch den bestrittenen Zugang des Schreibens hätte die Be-\nweislast insoweit der Beklagten oblegen. Auch dass er Statikunterlagen eingereicht habe, \ndie den falschen Aussteller auswiesen, habe er nicht verschuldet. Im Übrigen habe das \nGericht das widersprüchliche und eigenmächtige Verhalten des Prüfingenieurs nicht ge-\nwürdigt. Es hätte den Prüfingenieur, der für seine Tätigkeit ca. 6.000 Euro abrechnen \nkönne, als befangen und nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BremVwVfG von dem Verwaltungsver-\nfahren ausgeschlossen ansehen müssen. \n \nMit diesem Vorbringen legt der Kläger keine Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung \ndar. Seine Einlassungen betreffen allein die Frage, aus welchen Gründen es zu dem Ab-\nbruch der Prüfung der Pläne durch den Prüfingenieur gekommen ist. Hierauf kommt es \naber für die von dem Verwaltungsgericht getroffene Feststellung, dass dem Bauamt im \nErgebnis jedenfalls keine geprüften Pläne vorgelegt worden seien, nicht an. Der Umstand, \ndass der Prüfingenieur die Prüfung der Pläne ohne Fertigstellung eines Prüfberichts abge-\nbrochen hat, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und ergibt sich auch ohne weiteres aus \ndem beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten. Selbst wenn zugunsten des Klä-\ngers unterstellt würde, dass er das Schreiben des Prüfingenieurs nicht erhalten hätte, \nergäbe sich hieraus noch nicht, dass eine vollständige Prüfung mit abschließendem Prüf-\nbericht stattgefunden hätte. Der Vortrag des Klägers zielt darauf ab, wem es zuzurechnen \nist, dass die Prüfung nicht abgeschlossen wurde, stellt aber das von dem Verwaltungsge-\nricht gefundene Ergebnis, dass die genannte Bedingung nicht erfüllt wurde, nicht in Frage. \n \nDie Ausführungen hinsichtlich einer etwaigen Befangenheit des Prüfingenieurs, die der \nKläger allein daraus herleitet, dass ihn der Prüfingenieur nicht erneut um die Beantwortung \nseiner Anfrage gebeten und somit nicht bei ihm „nachgehakt“ habe, entbehrt jeglicher \nGrundlage. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Prüfingenieur an dem \nAusgang des Verfahrens oder dem Verfahren selbst ein eigenes Interesse gehabt hätte. \n\n8 \n \nDer Argumentation des Klägers folgend hätte jeder entgeltlich beauftragte Gutachter stets \nein seinen Ausschluss an dem Verwaltungsverfahren begründendes eigenes Interesse. \n \ndd) Der weitere Einwand, die Baugenehmigung habe ihre Gültigkeit nicht durch Zeitablauf \nverloren, weil er in den Jahren 2018 und 2019 mit den Bauarbeiten begonnen habe, bleibt \nebenfalls ohne Erfolg. Der Kläger beruft sich für den Ausführungsbeginn auf verschiedene \nArbeiten, etwa die Vorbereitung des Baufelds, den Abzug der Grasnarbe und weitere Erd-\narbeiten. Das Gericht habe rechtsfehlerhaft verkannt, dass der Ablauf der Baugenehmi-\ngung nicht nur bei höherer Gewalt gehemmt werde, sondern auch in anderen Fällen, in \ndenen der Bauherr an der Ausnutzung der Baugenehmigung gehindert werde, solange sie \nnicht in seiner eigenen Sphäre lägen. \n \nAbgesehen davon, dass jedenfalls die vorbereitenden Arbeiten, wie der Abzug der Grün-\nfläche und die Vorbereitung des Baufelds, noch keinen Ausführungsbeginn darstellen (vgl. \nDecker, in: Busse/Kraus, BayBO, 161. EL Februar 2026, Art. 69 Rn. 43), kann es vorlie-\ngend dahinstehen, ob die „weiteren Erdarbeiten“ als Baubeginn zu qualifizieren sind (zum \nAushub des Mutterbodens für die Neuerrichtung eines Gebäudes als Baubeginn BVerwG, \nUrt. v. 09.02.2017 - 4 C 4.16, juris Rn. 8 f.). Denn jedenfalls durch die Errichtung der Be-\ntonsohle erfolgte ein Baubeginn. Daraus ergeben sich indes keine ernstlichen Zweifel an \ndem angefochtenen Urteil. Denn das Verwaltungsgericht hat für die Rechtmäßigkeit der \nBaueinstellungsverfügung nicht etwa auf ein Erlöschen der Baugenehmigung abgestellt, \nsondern darauf, dass die Legalisierungswirkung der Baugenehmigung mangels Erfüllung \nder Bedingungen noch nicht begonnen habe und der Baubeginn daher formell illegal erfolgt \nsei (UA, S. 17). Die Baugenehmigung sei zwar mit ihrer Bekanntgabe an den Kläger wirk-\nsam geworden, bis zum Eintritt der aufschiebenden Bedingung jedoch „in der Schwebe“. \nMit der Bauausführung oder mit der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts dürfe nach \n§ 72 Abs. 5 Nr. 2 BremLBO erst begonnen werden, wenn die nach Erteilung der Bauge-\nnehmigung eingereichten bautechnischen Nachweise nach Maßgabe des § 66 BremLBO \ngeprüft seien. Diese Ausführungen zieht der Kläger mit seinen Einlassungen zum Baube-\nginn nicht in Zweifel. \n \nee) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach die Beklagte nicht von einer offen-\nsichtlichen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens habe ausgehen müssen, hat der Kläger \nnicht substantiiert erschüttert. \n \nDas Verwaltungsgericht hat hierzu unter Bezugnahme auf die aktuelle Rechtslage ausge-\nführt, dass § 66 Abs. 3 Satz 2 BremLBO, ungeachtet der Frage, ob für das Vorhaben des \nKlägers grundsätzlich eine Prüfpflicht des Standsicherheitsnachweises gegeben sei, die \n\n9 \n \nBauaufsichtsbehörde ermächtige, im begründeten Einzelfall eine bauaufsichtliche Prüfung \ndes Standsicherheitsnachweises zu fordern. Die von der Beklagten hinsichtlich des Risi-\nkopotenzials des Vorhabens angestellten Erwägungen seien angesichts der Uferlage des \nVorhabens, dessen Umfang, der Pfahlgründung im Bereich der Bootshalle sowie der feh-\nlenden Bestätigung des Tragwerkplaners nachvollziehbar. Von einer offensichtlichen Ge-\nnehmigungsfähigkeit könne nur gesprochen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde ohne \nweitere Ermittlungen erkennen könne, dass die bauliche Anlage und ihre Nutzung dem \nöffentlichen Baurecht vollständig entsprächen. Eine Genehmigungsfähigkeit des klägeri-\nschen Vorhabens ohne bauaufsichtlich geprüfte Statik dränge sich vorliegend jedoch nicht \nauf (UA, S. 18 f.). Mit diesen Ausführungen hat sich der Kläger nicht ansatzweise ausei-\nnandergesetzt. Sein Hinweis darauf, dass sich kein Risikopotenzial daraus ergäbe, dass \nder Prüfstatiker die Erhöhung der „Oberkante Fertigfußboden“ tatsächlich nicht mehr über-\nprüft habe, liegt neben der Sache. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass das Gericht \nnicht hierauf, sondern auf die zuvor dargelegten Erwägungen der Beklagten abgestellt hat, \num zu begründen, warum es im konkreten Fall die Forderung einer bauaufsichtlich geprüf-\nten Statik nach § 66 Abs. 3 Satz 2 BremLBO für gerechtfertigt gehalten hat (UA, S. 19). \n \n2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten \nim Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. \n \nDer Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten gemäß \n§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt eine solche qualifizierte Schwierigkeit der Rechtssache mit \nAuswirkung auf die Einschätzung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung vo-\nraus, dass sie sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant von dem Spektrum \nder in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle unterscheidet \n(OVG Bremen, Beschl. v. 12.02.2025 - 1 LA 146/24, juris Rn. 25 m.w.N.; VGH BW, Beschl. \nv. 12.05.2020 - 4 S 3240/19, juris Rn. 12). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen \ngemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen nachvollziehbar dar-\nzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen die Rechtssache beson-\ndere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG Bremen, Beschl. v. \n23.02.2026 - 1 LA 311/24, juris Rn. 25 m.w.N.). Es muss in fallbezogener Auseinanderset-\nzung mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts dargetan werden, inwieweit sich die benann-\nten Schwierigkeiten in Vergleich mit Verfahren durchschnittlicher Schwierigkeit als „beson-\ndere“ darstellen und für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sein werden (VGH \nBW, Beschl. v. 12.05.2020 - 4 S 3240/19, juris Rn. 12). \n \nDiesen Darlegungsanforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger be-\nnennt keine Gründe, aus denen sich ergeben könnte, dass der vorliegende Rechtsstreit \n\n10 \n \nentscheidungserhebliche Fragen aufwirft, deren Lösung in tatsächlicher oder rechtlicher \nHinsicht überdurchschnittliche Schwierigkeiten verursacht. Dies gilt zunächst für die Frage \nnach der Fortgeltung der Baugenehmigung, da diese, wie vorstehend dargelegt, durch das \nVerwaltungsgericht nicht in Frage gestellt wurde. Wenn der Kläger weiter vorträgt, das Ver-\nwaltungsgericht habe sich in den Urteilsgründen nicht damit befasst, dass ihn kein Ver-\nschulden an der Einreichung der mit einem falschen Stempel versehenen Statikunterlagen \ngetroffen habe, lassen sich hieraus ebenfalls keine besonderen tatsächlichen oder rechtli-\nchen Schwierigkeiten der Rechtssache herleiten. Abgesehen davon, dass es nach der tra-\ngenden Begründung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich auf diese \nFrage ankam, hat der Kläger nicht dargelegt, worin in diesem Zusammenhang die im Ver-\ngleich mit sonstigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren überdurchschnittlichen Schwierig-\nkeiten liegen sollen. \n \n3. Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt der \nRechtssache ebenfalls nicht zu. \n \nEine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine \nkonkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung \nsowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die \nEntscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall \nhinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des \nRechts hat. Im Rahmen der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO notwendigen Darlegung \ndieses Zulassungsgrundes ist die für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage grundsätz-\nlich auszuformulieren. Es ist substantiiert auszuführen, warum diese Frage für klärungsbe-\ndürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über \nden Einzelfall hinaus zugemessen wird (OVG Bremen, Beschl. v. 30.04.2025 - 1 LA 221/24, \njuris Rn. 14). Die Darlegungsanforderungen sind nicht erfüllt, wenn die angefochtene Ent-\nscheidung selbständig tragend mehrfach begründet ist, eine grundsätzliche Bedeutung \naber nicht im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge dargelegt wird und gegeben ist \n(OVG Bremen, Beschl. v. 26.03.2026 - 1 LA 271/25, juris Rn. 10). \n \nHieran gemessen hat der Kläger für die von ihm aufgeworfene Frage \n \n„Wie wirkt es sich auf die Annahme des Eintritts einer aufschiebenden Bedingung \naus, wenn die Bedingungshandlung aufgrund eines unverschuldeten Zustandes \nentfällt?“ \n \n\n11 \n \neine grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt. Zur Begründung erklärt er lediglich, die \nFrage sei klärungsbedürftig, weil sie „angesichts der häufiger notwendigen Verlängerungs-\nanträge für Baugenehmigungen für gewerbliche Bauten“ von besonderer praktischer Be-\ndeutung sei. \n \nDer Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung steht bereits entgegen, \ndass die aufgeworfene Frage in der formulierten Weite weder für das Verwaltungsgericht \nentscheidungserheblich war noch in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich \nwäre. Denn der Kläger übersieht, dass das Verwaltungsgericht die formelle Illegalität der \nBauausführung selbständig tragend darauf gestützt hat, dass die nach Ziffer … erforderli-\nche schriftliche Freigabeerklärung durch das Bauamt … bisher nicht vorliegt (UA, S. 16). \nZudem bleibt unklar, ob der Kläger mit den von ihm verwendeten Formulierungen „Bedin-\ngungshandlung“ und „aufgrund eines unverschuldeten Zustands“ darauf abzielt, ob ihm die \nvon ihm selbst vorgelegten, aber offenbar ohne seine Kenntnis mit einem falschen Stempel \nversehenen Statikunterlagen zuzurechnen seien, oder ob er sich auf das Unterlassen einer \nRückmeldung an den Prüfingenieur bezieht. Hinsichtlich beider Umstände beruft er sich im \nZulassungsverfahren darauf, dass ihn kein Verschulden träfe. Ungeachtet dieser verblei-\nbenden Unklarheiten setzt sich der Kläger in keiner Weise damit auseinander, wie die von \nihm aufgeworfene Frage in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur be-\nhandelt wird. \n \n4. Die Berufung ist schließlich nicht wegen des Vorliegens eines Verfahrensmangels, auf \ndem die angegriffene Entscheidung beruht, zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). \n \na) Der Kläger rügt zunächst eine fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Ver-\nwaltungsgerichts. Das Gericht missachte die objektiven Beweislastregeln, wenn es davon \nausgehe, dass der Kläger nicht auf das Schreiben des Prüfingenieurs reagiert habe. Es \nhätte der Beklagten oblegen, einen Nachweis des Zugangs dieses Schreibens vorzulegen. \nDer Kläger habe hingegen darauf vertrauen dürfen, dass die Prüfung fortgesetzt werde. \n \nMit diesem Vorbringen zeigt der Kläger keinen Verfahrensmangel auf, auf dem die ange-\ngriffene Entscheidung beruhen kann, denn das Verwaltungsgericht hat nicht entschei-\ndungstragend darauf abgestellt, aus welchem Grund die Prüfung des Prüfingenieurs nicht \nabgeschlossen wurde und ob dieser Grund in der Sphäre des Klägers lag oder nicht. Es \nhat sich vielmehr darauf gestützt, dass (1.) bei dem Bauamt … bisher keine geprüften bau-\ntechnischen Nachweise vorliegen und (2.) eine schriftliche Freigabeerklärung des Bauamts \nnicht erteilt wurde. \n \n\n12 \n \nb) Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt \nunzureichend ermittelt und hätte Beweis über die Auswirkungen der Erhöhung der „Ober-\nkante Fertigfußboden“ auf die Prüffähigkeit der eingereichten Unterlagen erheben müssen, \ngreift ebenfalls nicht durch. \n \nDie Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht erfordert die substantiierte \nDarlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Verwaltungs-\ngerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Auf-\nklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei \nvoraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der ma-\nteriell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Beschwerdeführer \ngünstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.01.2021 - 2 \nB 21.20, juris Rn. 28). Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse der Beteiligten \nin der Vorinstanz wettzumachen oder nachzuholen (stRspr, s. nur BVerwG, Beschl. v. \n24.07.2014 - 2 B 85.13, juris Rn. 7 m.w.N). Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht ist \ndaher im Berufungszulassungsverfahren erst dann hinreichend dargelegt, wenn bereits im \nVerfahren vor dem Verwaltungsgericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, de-\nren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgezeigt wird, auf-\ngrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auf der \nGrundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung auch ohne ein solches Hinwirken hätten \naufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.12.2018 - 5 B 30.18, juris Rn. 7; OVG \nBremen, Beschl. v. 19.05.2025 - 1 LA 178/24, juris Rn. 37). Dass diese Voraussetzungen \nvorliegen würden, ist nicht ersichtlich. Der bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretene Klä-\nger hat in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht durch Stellung eines Beweis-\nantrags in der mündlichen Verhandlung auf die aus seiner Sicht erforderliche weitere Sach-\nverhaltsaufklärung hingewirkt. Dem Verwaltungsgericht musste sich ein solches Vorgehen \nnach seiner Rechtsauffassung auch nicht aufdrängen; insoweit wird auf die Ausführungen \nunter Ziffer II. 1. b) ee) Bezug genommen. \n \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Ziffer 9.4 des Streitwert-\nkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und folgt hinsichtlich des festgesetzten \nWertes der erstinstanzlichen Entscheidung, gegen die keine Einwände erhoben wurden. \n \nHinweis: \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das \nUrteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n13 \n \ngez. Dr. Koch \ngez. Lange \ngez. Schröder","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521639","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2026-07-09/1-la-427-24","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521639","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521639","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2026-07-09/1-la-427-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521639","retrieved":"2026-09-28 20:48:40.683290+00:00"}}