{"status":"available","doknr":"OLD521638","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-07-10","aktenzeichen":"2 B 144/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 144/26 \nVG: \n4 V 827/26 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragstellerin und Beschwerdeführerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend \nund Integration, \nBahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Stybel und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder am 10. \nJuli 2026 beschlossen: \nAuf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – \nvom 5. Mai 2026 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \naufgehoben. \nDie \naufschiebende \nWirkung \nder \nKlage \ngegen \nden \nVerteilungsbescheid der Antragsgegnerin vom 12. März 2026 wird \nhinsichtlich \nder \nVerteilungsentscheidung \nangeordnet \nund \n\n2 \n \nhinsichtlich \nder \nAndrohung \nunmittelbaren \nZwangs \nwiederhergestellt. \nDie Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens in beiden \nInstanzen trägt die Antragsgegnerin. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 \nEuro festgesetzt. \n \nGründe \nI. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen ihre Verteilung nach § 15a \nAufenthG und die Androhung der Vollstreckung. \n \nDie … geborene Antragstellerin ist Staatsangehörige Kameruns. Sie reiste nach eigenen \nAngaben am 17.02.2025 erstmals in das Bundesgebiet ein und noch am selben Tag wieder \nin Richtung Ungarn aus. Dabei war sie im Besitz eines gültigen Nationalpasses sowie eines \ndeutschen Schengen-Visums mit einer Gültigkeitsdauer vom 17.02. bis zum 28.02.2025, \nnicht aber eines nationalen Visums zum Daueraufenthalt. Im November oder Dezember \n2025 reiste sie dann nach eigenen Angaben aus Frankreich kommend erneut nach \nDeutschland ein und hält sich seither hier auf. Die Antragstellerin war seit dem 20.01.2018 \nmit einem kamerunischen Staatsangehörigen in einer polygamen Ehe verheiratet. Im \nVisumverfahren hatte sie angegeben, nach … reisen zu wollen, um sich dort einer \ngynäkologischen Untersuchung wegen eines unerfüllten Kinderwunsches zu unterziehen \nund legte dazu Unterlagen vor. \n \nUnter dem 14.01.2026 teilte das Amt für Jugend, Familie und Frauen der … der Senatorin \nfür Inneres und Sport mit, dass es die vorgeburtliche Anerkennung der Vaterschaft durch \nden kamerunischen Staatsangehörigen … für das ungeborene Kind der Antragstellerin und \nderen Zustimmungserklärung dazu gemäß § 1597a BGB ausgesetzt habe. Es sei davon \nauszugehen, dass sich die Antragstellerin ohne Aufenthaltserlaubnis in Bremen aufhalte, \nnachdem ihr Schengen-Visum nicht mehr gültig sei. Herr …, der rechtmäßig mit einer \nNiederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG in Bremen lebt, habe dazu \nangegeben, man habe noch nicht bei der Ausländerbehörde vorgesprochen, weil dafür die \nVaterschaftsanerkennung benötigt werde. Herr … habe zudem bereits im Januar 2023 die \nVaterschaft für ein Kind anerkennen wollen. Diese Anerkennung sei ebenfalls ausgesetzt \nworden, weil Zweifel an der Vaterschaft bestanden hätten. \n \nDie Antragstellerin stellte daraufhin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom \n05.02.2026 einen Duldungsantrag beim Migrationsamt der Stadtgemeinde Bremen. Sie \n\n3 \n \nlebe in eheähnlicher Lebensgemeinschaft mit Herrn …, dem Vater ihres ungeborenen \nKindes, in Bremen. Ihr Aufenthalt sei deswegen vom Migrationsamt zu dulden, auch wenn \ndie Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung ausgesetzt wurde. \n \nAm 03.03.2026 hörte das Migrationsamt die Antragstellerin persönlich zu einer Verteilung \nnach § 15a AufenthG an. Die Antragstellerin gab an, erstmalig am 17.02.2025 nach \nDeutschland eingereist und noch am selben Tag nach … weitergereist zu sein. Im \nAnschluss an ihren Arzttermin dort habe sie sich zu ihrer Schwester nach Frankreich \nbegeben. Sie habe sich entschlossen, nicht nach Kamerun zurückzukehren. Während \nihres Fluges von Kamerun nach Deutschland habe sie Herrn … kennen gelernt. Er habe \nsie später bei ihrer Schwester in Frankreich besucht und sie sei von ihm schwanger. \nUngefähr im November oder Dezember sei sie dann wieder nach Deutschland eingereist, \num bei dem Kindsvater zu wohnen und mit ihm gemeinsam das Kind aufzuziehen. Die in \nKamerun geschlossene Ehe sei zwischenzeitlich geschieden worden. \n \nMit Bescheid vom 12.03.2026 wies die zuständige Behörde der Antragsgegnerin die \nAntragstellerin gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG der Aufnahmeeinrichtung des Landes \n… in … zu, drohte ihr die Vollstreckung der Verteilung mit unmittelbarem Zwang an, falls \nsie ihr nicht bis zum 08.06.2026 Folge leiste, und ordnete die sofortige Vollziehung der \nZwangsmittelandrohung an. \n \nDie Antragstellerin hat gegen den Bescheid am 27.03.2026 Klage erhoben und die \nAnordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Sie hat sich \nauf das Vorliegen eines der Verteilung entgegenstehenden zwingenden Grundes im Sinne \ndes § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG aufgrund des Bestehens einer sozial-familiären \nBeziehung mit Herrn … berufen. Die in Kamerun geschlossene Ehe sei bereits seit April \n2025 geschieden, so dass keine rechtliche Vaterschaft ihres geschiedenen Ehemanns \nnach § 1592 Nr. 1 BGB bestehe. Nach der Geburt werde sie die Vaterschaft von Herrn … \ndurch ein Abstammungsgutachten belegen. \n \nEbenfalls am 27.03.2026 kam das Kind der Antragstellerin zur Welt. \n \nDas Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 05.05.2026 abgelehnt. Die \nVerteilungsentscheidung \nsei \nrechtmäßig. \nEs \nbestehe \nkein \nder \nVerteilung \nentgegenstehender Grund. Es lasse sich nicht feststellen, dass der Antragstellerin oder \nihrem Kind eine vorübergehende Trennung von dem vorgeblichen Kindsvater unzumutbar \nwäre. Dahinstehen könne, ob zwischen Herrn … und der Antragstellerin und ihrem Kind \neine Haushaltsgemeinschaft bestehe. Denn die Vaterschaft sei nicht mit hinreichender \n\n4 \n \nGewissheit \nfestzustellen, \nnachdem \ndie \nAntragstellerin \nweder \neine \nVaterschaftsanerkennung noch eine Sorgeerklärung vorlegen konnte. Ihre Angaben dazu \nseien zudem unplausibel. Die detailarm geschilderten Umstände des Kennenlernens der \nAntragstellerin und des vorgeblichen Kindsvaters seien wenig glaubhaft. Dass die zu dem \nZeitpunkt der Reise von Kamerun nach Europa noch mit einem anderen Mann verheiratete \nAntragstellerin, die aus Anlass einer Kinderwunschbehandlung nach Europa gereist sei, \nauf dem Flug einen in Deutschland lebenden Mann kennenlerne, mit dem sie sich sodann \nin Frankreich wiedertreffe und ein Kind zeuge, scheine wenig lebensnah. Zweifel an der \nVaterschaft kämen zudem auf, weil die Antragstellerin ausweislich vorliegender Unterlagen \nseit dem 20.01.2018 mit einem anderen kamerunischen Staatsangehörigen verheiratet sei. \nEine Scheidung habe sie nicht nachgewiesen. Es sei nicht plausibel, dass die \nAntragstellerin noch gemeinsam mit ihrem Ehemann im Januar 2025 ein Visum für eine \nReise zwecks Kinderwunschbehandlung in Europa beantrage, diese Reise sodann Ende \nFebruar \n2025 \nantrete \nund \ndie \nEhe \nschließlich \neinen \nMonat \nnach \nder \nKinderwunschbehandlung \nim \nApril \n2025 \ngeschieden \nsein \nsolle. \nDie \nVaterschaftsanerkennung sei zudem ausgesetzt worden, weil Zweifel an der Vaterschaft \nbestanden hätten. \n \nDie Antragstellerin hat gegen den ihr am 07.05.2026 zugestellten Beschluss am \n18.05.2026 Beschwerde erhoben. Zur Begründung verweist sie auf ein privates \nAbstammungsgutachten vom 21.05.2026 eines akkreditierten Testlabors, wonach Herr … \nmit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 99,9999 % Vater des am 27.03.2026 geborenen \nKindes sei. Sie hat zudem die Kopie eines Scheidungsurteils eines kamerunischen \nGerichts über die am 09.04.2025 in Abwesenheit der Antragstellerin erfolgte Scheidung \nder am 20.01.2018 geschlossenen kamerunischen Ehe vorgelegt. Herr … lebe mit der \nAntragstellerin bereits seit Januar 2026 und nunmehr auch mit dem gemeinsamen Kind in \nHaushaltsgemeinschaft. Eine melderechtliche Anmeldung sei bislang daran gescheitert, \ndass sich der Vermieter weigere, eine Wohnungsgeberbescheinigung auszustellen, weil \nder Kindsvater eigentlich wegen der geplanten Sanierung aus der Wohnung ausziehen \nmüsse. Die Suche nach einer neuen Wohnung gestalte sich sehr schwierig. Der Kindsvater \nsei täglich gegen 17 Uhr von der Arbeit zurück und kümmere sich dann um seine Tochter. \nDazu hat die Antragstellerin eine eidesstattliche Versicherung des Kindsvaters vom \n16.06.2026 vorgelegt. \n \nDie Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Zwar gehe aus dem \nAbstammungsgutachten die biologische Vaterschaft hervor, die Antragstellerin habe \njedoch die Haushaltsgemeinschaft mit dem Kindsvater nicht nachgewiesen. \n \n\n5 \n \nII. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin, bei deren Prüfung der Senat auf die \ndargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist begründet. Aus der \nBeschwerdebegründung ergibt sich, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die \nVerteilung (§ 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG) und gegen die Androhung der Vollstreckung \nanzuordnen bzw. wiederherzustellen ist. \n \n1. Die Verteilung erweist sich unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens bei \nsummarischer Prüfung als rechtswidrig. \n \na) Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG werden unerlaubt eingereiste Ausländer, die – wie \ndie Antragstellerin – weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung \nder unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben \noder zurückgeschoben werden können, vor der Entscheidung über die Aussetzung der \nAbschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt. Die Behörde, \ndie die Verteilung veranlasst hat, ordnet an, dass die Ausländerin sich zu der durch die \nVerteilung festgelegten Aufnahmeeinrichtung zu begeben hat (§ 15a Abs. 4 Satz 1 \nHalbsatz 1 AufenthG). \n \nb) Die Antragstellerin hat einen zwingenden Grund nachgewiesen, der einer Verteilung \nnach … entgegensteht (§ 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG). Das im Beschwerdeverfahren \nvorgelegte Abstammungsgutachten, der Akteninhalt und die vorgelegte eidesstattliche \nVersicherung des Herrn … machen in Verbindung mit dem Vortrag der Antragstellerin für \ndie Bedürfnisse des Eilverfahrens hinreichend glaubhaft, dass Herr … der biologische \nVater des Kindes der Antragstellerin ist und dass er mit ihr und dem gemeinsamen Kind in \nHaushaltsgemeinschaft in Bremen lebt. \n \n(1.) Nach dem vorgelegten Abstammungsgutachten vom 21.05.2026 ist die biologische \nVaterschaft des Herrn … für das Kind der Antragstellerin praktisch erwiesen. Ein solches \nPrivatgutachten, bei dem – wie vorliegend aus dem Gutachten ersichtlich – die \nProbenentnahmen und -übermittlung identitätsgesichert durchgeführt werden, genügt \ngrundsätzlich für den Nachweis der genetischen Abstammung (vgl.: MüKO, BGB, 9. Aufl. \n2024, § 1597a BGB, Rn. 22; OVG Bremen, Beschl. v. 03.02.2021 – 2 B 404/20, juris \nRn. 16). \n \n(2.) Für das Vorliegen einer nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 6 Abs. 1 GG \nschützenswerten Vater-Kind-Beziehung ist das Bestehen der leiblichen bzw. biologischen \nVaterschaft des Herrn … ausreichend, solange dieser tatsächlich Elternverantwortung für \ndas Kind übernimmt (OVG Bremen, Beschl. v. 03.02.2021 – 2 B 404/20, juris Rn. 23; \n\n6 \n \ngrundlegend BVerfG, Urt. v. 09.04.2024 – 1 BvR 2017/21, BVerfGE 169, 1-66, Rn. 38 ff., \n42, 46, 58; EGMR, Pini a.o. v. Romania, Urt. v. 22.06.2004, Nr. 78028/01 u.a., §§ 143, 146; \nAhrens v. Germany, Urt. v. 22.03.2012, Nr. 45071/09, § 58; Kautzor v. Germany, Urt. v. \n22.03.2012, Nr. 23338/09, § 61). Es kommt daher nicht darauf an, dass eine nach \ndeutschem Recht wirksame Anerkennung der Vaterschaft bislang nicht vorliegt, weil die \nnach § 1597 Abs. 1 BGB erforderliche Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung nach \n§ 1597a Abs. 2 Satz 1 BGB durch das Jugendamt wegen des Verdachts der \nmissbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft ausgesetzt wurde, oder ob der \nVaterschaftsanerkennung möglicherweise die rechtliche Vaterschaft eines anderen \nMannes – des kamerunischen (Ex-)Ehemanns der Antragstellerin – entgegensteht (vgl. \ndazu OVG Bremen, Beschl. v. 03.02.2021 – 2 B 404/20, juris Rn. 16 ff.). \n \n(3.) Entgegen der Rüge der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin auch hinreichend \nglaubhaft gemacht, dass sie derzeit mit ihrem Kind und dem leiblichen Vater in häuslicher \nGemeinschaft lebt. Die Antragstellerin hat nach Aktenlage stets und durchgängig \ngegenüber den Behörden angegeben, mit dem Kindsvater zusammen unter dessen \nBremer Wohnanschrift zu leben. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht den Tatsachen \nentspricht bzw. Hinweise auf eine abweichende Adresse der Antragstellerin sind nicht \nersichtlich. Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren zudem durch Vorlage der \neidesstattlichen Versicherung ihres Ehemanns plausibilisiert, warum sie bislang nicht unter \ndieser Adresse gemeldet ist. Gründe, an den entsprechenden Angaben zu zweifeln, hat \nder erkennende Senat nicht. \n \nc.) Der Nachweis der leiblichen Vaterschaft des Herrn … für das Kind der Antragstellerin \ndurch das Abstammungsgutachten kann noch Berücksichtigung finden, obwohl das \nGutachten erst im Beschwerdeverfahren und damit nicht wie von § 15a Abs. 1 Satz 6 \nAufenthG gefordert „vor Veranlassung der Verteilung“ vorgelegt worden ist. \n \nErst im Gerichtsverfahren vorgelegte Nachweise können bei der Prüfung, ob ein \n„zwingender Grund“ im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vorliegt, dann \nberücksichtigt werden, wenn der Ausländer oder die Ausländerin bereits im behördlichen \nVerteilungsverfahren plausibel und unter Darstellung der erforderlichen Einzelheiten einen \nSachverhalt darlegt hat, aus dem sich ein zwingender Grund ergeben kann, und er oder \nsie allein aufgrund der Kürze der zwischen der Einreise und der Veranlassung der \nVerteilung liegenden Zeitspanne gehindert war, die für einen Nachweis erforderlichen \nUnterlagen und ärztlichen Stellungnahmen rechtzeitig vorzulegen (OVG Bremen, Beschl. \nv. 29.06.2023 – 2 B 94/23, juris Rn. 12). Davon ist hier auszugehen. Die Antragstellerin hat \nsich bereits vor Veranlassung der Verteilung darauf berufen, dass Herr … der Vater ihres \n\n7 \n \nungeborenen Kindes sei und sie mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebe. Zur Beibringung \neines die Vaterschaft belegenden Abstammungsgutachtens war sie jedoch erst nach der \nGeburt des Kindes in der Lage, weil für die Begutachtung die Entnahme von DNA-Proben \nauch bei ihm erforderlich ist. Bei Veranlassung der Verteilung stand die Geburt des Kindes \nzudem kurz bevor, so dass der Verteilung auch zu diesem Zeitpunkt bereits ein zwingender \nGrund entgegengestanden hätte. \n \n2. Infolge der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Hinblick auf die \nVerteilungsentscheidung \nist \ndie \naufschiebende \nWirkung \nim \nHinblick \nauf \ndie \nZwangsandrohung wiederherzustellen. Solange die Verteilungsentscheidung selbst nicht \nvollziehbar ist, gibt es auch kein öffentliches Interesse an der Vollziehbarkeit der \nAndrohung ihrer Vollstreckung. \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG (vgl. dazu ausführlich OVG Bremen, \nBeschl. v. 22.11.2022 – 2 S 63/22, juris). \n \ngez. Dr. Maierhöfer \ngez. Stybel \nSchröder \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nRichterin am VG Schröder \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nist wegen Prüfertätigkeit \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nan der Signatur gehindert. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \ngez. Dr. Maierhöfer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521638","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2026-07-10/2-b-144-26","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1592","ref_norm":"1592","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1597","ref_norm":"1597","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521638","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521638","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2026-07-10/2-b-144-26","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521638","retrieved":"2026-09-28 20:48:51.096379+00:00"}}