{"status":"available","doknr":"OLD521628","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2026-07-10","aktenzeichen":"4 B 157/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 4 B 157/26 \n7 L 364/26 VG Dresden \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \n \nBeschluss \n \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder Frau \n \n \n– Antragstellerin – \n– Beschwerdeführerin – \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Kreistag des Landkreises Bautzen \nBahnhofstraße 9, 02625 Bautzen \n \n \n– Antragsgegner – \n– Beschwerdegegner – \n \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nvorläufiger Aussetzung eines Kreistagsbeschlusses, Gewährung eines Zuschusses an die St. \nJ....... Krankenhaus GmbH K..... zum Erhalt der Geburtsklinik; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n\n \n2 \n \n \n \n \nhat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Präsidentin des Ober-\nverwaltungsgerichtes Dahlke-Piel, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Radtke und \ndie Richterin am Oberverwaltungsgericht Wiesbaum \n \nam 10. Juli 2026 \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden \nvom 8. Juni 2026 – 7 L 364/26 – wird zurückgewiesen. \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 EUR festgesetzt. \n \n \nGründe \n \nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Vorbringen der Antragstellerin, auf dessen \nPrüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO im Beschwerdeverfahren grund-\nsätzlich beschränkt ist, rechtfertigt eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Das \nVerwaltungsgericht hat den Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, den Beschluss vom \n31. Mai 2026 (DS 4/0046/26) vorläufig auszusetzen und nicht zu vollziehen bzw. hieraus be-\nreits getroffene Verfügungen rückabzuwickeln, im Ergebnis zu Recht abgelehnt. \n \n1. Zwar spricht Überwiegendes dafür, dass das Verwaltungsgericht, soweit es von der Unzu-\nlässigkeit des Antrags wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ausgeht, die Anforderun-\ngen an die Rüge eines fehlerhaften Verfahrens überspannt hat. Dies kann der Senat aber \ndahinstehen lassen, weil das Verwaltungsgericht jedenfalls zutreffend angenommen hat, dass \nder Antrag unbegründet ist, weil die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft \ngemacht hat. \n \n2. a) Das Verwaltungsgericht ist dabei davon ausgegangen, dass der Antragsgegner für das \nBegehren der Unterlassung des Vollzugs des Kreistagsbeschlusses vom 31. Mai 2026 nicht \npassivlegitimiert ist, der Antrag sich vielmehr gegen den Landrat des Landkreises B...... als \ndem gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SächsLKrO zum Vollzug der Beschlüsse des Kreistags beru-\nfenen Organ hätte richten müssen. Die Beschwerde geht hierauf nicht ein. Allerdings hat die \nAntragstellerin ihren erstinstanzlich gestellten Antrag, der neben der vorläufigen Aussetzung \ndes Kreistagsbeschlusses vom 31. Mai 2026 auch dessen Nichtvollzug und Rückgängigma-\nchung bereits getroffener Verfügungen umfasst hat, durch Änderung ihres Antrags im Be-\nschwerdeverfahren in Teilen konkludent zurückgenommen. Sie beantragt im Beschwerdever-\nfahren nur noch die vorläufige Aussetzung des Beschlusses vom 31. Mai 2026 (DS 4/0046/26). \n \n\n \n3 \n \n \n \n \n \nb) Das Verwaltungsgericht hat sodann festgestellt, dass die Antragstellerin nicht in ihrem or-\nganschaftlichen Recht als Kreisrätin, gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 SächsLKrO unter Einhaltung \neiner angemessenen Ladungsfrist zur außerordentlichen Kreistagssitzung am 31. Mai 2026 \ngeladen zu werden, verletzt wurde. Nach § 32 Abs. 3 Satz 6 SächsLKrO und § 8 Abs. 4 \nSatz 2 GeschO könne der Kreistag in Eilfällen ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der \nVerhandlungsgegenstände einberufen werden. Über die Notwendigkeit der Einberufung einer \naußerordentlichen Sitzung nach § 32 Abs. 3 Satz 6 SächsLKrO, wenn es die Geschäftslage \nerfordere (§ 32 Abs. 3 Satz 3 SächsLKrO), entscheide der Landrat nach pflichtgemäßem Er-\nmessen. Der Vorsitzende des Antragsgegners habe bei der form- und fristlosen Einberufung \ndes Kreistages mit Einladung vom 30. Mai 2026 ermessensfehlerfrei das Vorliegen eines Eil-\nfalles nach § 32 Abs. 3 Satz 6 SächsLKrO und § 8 Abs. 4 Satz 2 GeschO angenommen. \n \nZwar seien die Pläne zur Schließung der Geburtsstation im St. J....... Krankenhaus K..... zum \n31. Mai 2026 vom Krankenhausträger bereits am 24. April 2026 angekündigt worden. Der \nKreistag habe sich daraufhin in der außerordentlichen Sitzung vom 27. Mai 2026 entschlossen, \nMaßnahmen zu ergreifen, um die Schließung abzuwenden oder zumindest einen Aufschub zu \nerreichen. Nachdem dem Landrat am 30. Mai 2026 mitgeteilt worden sei, dass das mit dem \nO..........klinikum B...... angestrebte Kooperationsmodell nicht umsetzbar sei, und auch im Ge-\nspräch mit dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftli-\nchen Zusammenhalt (SMS) am 29. Mai 2026 signalisiert worden sei, dass dort kein Hand-\nlungsbedarf nach § 10 Abs. 1 Satz 4 SächsKHG gesehen werde, obwohl die Prüfung einer \nkrankenhausplanerischen Bedenklichkeit der Schließung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 \nSächsKHG noch nicht abgeschlossen gewesen sei, habe sich die Bezuschussung der Be-\ntriebskosten durch den Landkreis als einzige noch verbleibende Möglichkeit dargestellt, um \ndie bereits am 31. Mai 2026 drohende Schließung noch abzuwenden oder zumindest hinaus-\nzuzögern. Die Geschäftsführerin der Krankenhausträgergesellschaft habe dem Landrat in ei-\nnem Telefonat vom 30. Mai mitgeteilt, die Zusage hierfür bis zum 1. Juni 2026 zu benötigen. \nDem Landkreis habe damit ein erheblicher Nachteil gedroht. Bei Umsetzung der Schließungs-\npläne wären bereits Tatsachen geschaffen worden, insbesondere durch Personaldispositio-\nnen, die bei einer abschließenden Feststellung von krankenhausplanerischen Bedenken bzw. \neiner Versorgungslücke seitens des SMS durch den Landkreis nach § 1 Abs. 2 SächsKHG als \nTräger der Krankenhausversorgung nicht mehr hätten rückgängig gemacht werden können. \nEs hätte daher für den Antragsgegner keine Möglichkeit bestanden, die Geburtshilfe am \nStandort K..... über den 31. Mai 2026 hinaus aufrechtzuerhalten bzw. sicherzustellen. Auf-\ngrund der nicht abgeschlossenen Prüfung der Versorgungssicherheit nach § 10 Abs. 1 Satz 2 \nSächsKHG durch das SMS habe dem Landkreis damit ein erheblicher, insbesondere finanzi-\neller Schaden gedroht, sodass im Zeitpunkt der Einberufung der Sondersitzung objektiv eine \n\n \n4 \n \n \n \n \nEilbedürftigkeit der Beschlussfassung bestanden habe. Es habe darüber hinaus auch ein er-\nheblicher Nachteil für die Einwohner von K..... und Umgebung hinsichtlich der ab dem 1. Juni \n2026 im Krankenhaus K..... ursprünglich geplanten Geburten vorgelegen, für die ein anderes \nKrankenhaus in H.......... und B...... hätte aufgesucht werden und dafür längere Wege hätten \nin Kauf genommen werden müssen. Dabei obliege dem Landkreis gemäß § 1 Abs. 2 Sächs-\nKHG im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge die Sicherstellung der bedarfsgerechten \nKrankenhausversorgung als Pflichtaufgabe, soweit sich - wie hier in Betracht kommend - kein \ngeeigneter Träger finde, während es sich bei der Bereitstellung des ÖPNV, zu dessen Lasten \ndie Finanzierung gemäß dem Beschluss erfolgen soll, nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsÖPNVG \num eine freiwillige Aufgabe handele. \n \nDagegen wendet die Antragstellerin ein, dass das Vorliegen eines Eilfalles eine tatbestandli-\nche Voraussetzung und keine Rechtsfolge sei und daher insoweit kein Raum für Ermessen \nbestehe. Hier habe kein Eilfall vorgelegen, der die Nichteinhaltung der Ladungsfrist gemäß \n§ 32 Abs. 3 Satz 6 SächsLKrO gerechtfertigt habe. Die Ankündigung der Schließung der Ge-\nburtsklinik sei bereits Mitte April 2026 erfolgt und die Thematik bereits Gegenstand des Be-\nschlusses des Kreistages vom 27. Mai 2026 gewesen. Gegen die Dringlichkeit spreche auch \ndie Tatsache, dass bis heute keinerlei Maßnahmen zum Vollzug des Kreistagsbeschlusses \nunternommen worden seien. Es sei weder eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen \nnoch ein (anteiliger) Zuschuss gewährt worden. Schließlich sei die Dringlichkeit allenfalls auf-\ngrund einer Säumnis des Landkreises B...... entstanden und könne deshalb einen Eilfall nicht \nbegründen. Gemäß § 32 Abs. 3 SächsLKrO müsse der Vorsitzende den Kreistag einberufen, \nwenn es die Geschäftslage erfordere. Der Landrat habe bereits ab dem 23. April 2026 von der \nSchließung gewusst, er habe aber aufgrund des Beschlusses vom 27. Mai 2026 darauf ge-\nsetzt, dass das SMS oder die Landesdirektion Sachsen eine Anordnung zur Aussetzung der \nSchließung treffen werde. Dies belegten die Schreiben vom 20. und 27. Mai 2026 an die \nStaatsministerin des SMS. Dem liege auch eine fehlerhafte Rechtsauffassung des Landrats \nzugrunde, denn unverzügliche Sicherungsmaßnahmen einschließlich etwaiger Zuschüsse \nhätten durch den Landkreis als Träger der Daseinsvorsorge getroffen werden müssen und \nhätten längst unter Einhaltung der Ladungsfristen erfolgen können. Ein Eilfall bestehe auch \ndeshalb nicht, da die Geburtskliniken in H.......... und B...... die Versorgung übernommen hät-\nten. \n \naa) Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Gemäß § 32 Abs. 3 \nSatz 6 SächsLKrO i. V. m. § 8 Abs. 4 Satz 2 GeschO kann der Kreistag in Eilfällen ohne Frist, \nformlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden. Ein Notfall \nin diesem Sinne liegt vor, wenn durch die Einhaltung der Ladungsformalitäten, insbesondere \nder Ladungsfrist, für den Landkreis ein materieller oder ideeller Schaden entstehen würde oder \n\n \n5 \n \n \n \n \nwenn der Landrat ansonsten eine Dringlichkeitsentscheidung nach § 48 Abs. 4 SächsLKrO \ntreffen müsste. Bei der Einladung muss die Ladungsfrist nicht eingehalten werden, auch auf \ndie Übersendung der Unterlagen kann verzichtet werden, desgleichen auf die ortsübliche Be-\nkanntmachung dieser Sitzung (vgl. § 32 Abs. 4 Satz 2 SächsLKrO). Den Kreisräten sind mit \nder Einladung jedoch die Verhandlungsgegenstände bekanntzugeben (Ewert/Wiener in: Spo-\nner/Jakob/Musall/Sollondz/Schlegeit/Ewert/Koolman/Zötzsche, \nKommunalverfassungsrecht \nSachsen, Stand: März 2026, Erl. 2.2.3 zu § 32 SächsLKrO). Gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 Sächs-\nLKrO entscheidet in dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung auch nicht bis zu einer \nohne Frist und formlos einberufenen Kreistagssitzung (§ 32 Abs. 3 Satz 4 SächsLKrO) aufge-\nschoben werden kann, der Landrat anstelle des Kreistages. Gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 Sächs-\nLKrO ist der Kreistag immer dann einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert. Über \ndie Notwendigkeit entscheidet der Landrat oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertre-\nter nach pflichtgemäßem Ermessen (Ewert/Wiener, a. a. O., Erl. 2.2.1 zu § 32 SächsLKrO). \nDanach steht nicht die Frage des Vorliegens eines Eilfalls im Ermessen des Landrats, sondern \ndie Entscheidung über die Notwendigkeit der Einberufung des Kreistages zu einer außeror-\ndentlichen Sitzung. Von diesem Maßstab ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. \n \nbb) Soweit die Antragstellerin gegen die Eilbedürftigkeit anführt, dass die Schließung der Ge-\nburtsklinik bereits Mitte April 2026 angekündigt worden sei, ist zu berücksichtigen, dass sich \ndie Sachlage – wie vom Verwaltungsgericht dargestellt – seit Behandlung in der Kreistagssit-\nzung vom 27. Mai 2026 wesentlich geändert und am 29. und 30. Mai 2026 derart zugespitzt \nhat, dass ohne ein sofortiges Handeln unumkehrbare oder jedenfalls später schwierig und nur \nmit erheblichem finanziellen Aufwand rückgängig zu machende Fakten geschaffen worden \nwären. Der Beklagte hat dazu in der Beschwerdeerwiderung vom 5. Juni 2026 die zeitlichen \nAbläufe, die zum Einberufen der außerordentlichen Sitzung geführt haben, unter Vorlage der \ndazu vorhandenen Unterlagen nachvollziehbar dargelegt. Danach habe der Landrat erst im \nRahmen des am 29. Mai 2026 mit der Staatsministerin für Soziales, Gesundheit und Gesell-\nschaftlichen Zusammenhalt stattfindenden Gesprächs erfahren, dass nach einer ersten Be-\nwertung die Versorgungssicherheit im Landkreis und eine Übernahme der Pflichten durch die \nKliniken H.......... und B...... gewährleistet seien. Hierüber habe er mit E-Mail vom selben Tag \ndie Fraktionsvorsitzenden des Kreistages informiert. Mit E-Mail vom 29. Mai 2026 17:04 Uhr \nhabe sich die stellvertretende Fraktionsvorsitzende des BSW im Kreistag B...... an den Landrat \ngewandt und mitgeteilt, dass der Fraktionsvorsitzende des BSW im Sächsischen Landtag und \nVorsitzende des Sozialausschusses noch einmal mit der Staatsministerin Kontakt aufgenom-\nmen und diese in dem Gespräch verdeutlicht habe, dass es dem Landkreis unbenommen sei, \nsein Ziel im Wege der freiwilligen Übernahme der Betriebskosten zu erreichen, zumal dieser \nfür die Gewährleistung der Versorgungssicherheit zuständig sei. Vor diesem Hintergrund \nwurde um eine unverzügliche Einberufung des Kreistages gebeten. Der Landrat habe \n\n \n6 \n \n \n \n \ndaraufhin am 30. Mai 2026 mehrfach versucht, die Geschäftsführerin des Trägers des St. \nJ....... Krankenhauses K..... telefonisch zu erreichen und schließlich um Rücksprache gebeten. \nParallel dazu habe der Landrat den Geschäftsführer der O..........kliniken B...... um dringende \nStellungnahme, ob gegebenenfalls auch ein Kooperationsmodell möglich sei, gebeten. Dies \nsei mit E-Mail vom 30. Mai 2026 13:03 Uhr abgelehnt worden. Da die Übernahme der Be-\ntriebskosten als einzige Möglichkeit zum Erhalt der Geburtsklinik in K..... verblieben sei und \neine endgültige Analyse und Bewertung des SMS zum Fachbereich Gynäkologie und Geburts-\nhilfe nicht vorgelegen habe, habe der Landrat entschieden, vorsorglich zu einer Sondersitzung \nzu laden, wobei die Ladung mit E-Mail vom 30. Mai 2026 um 14:27 Uhr erfolgt sei. Am Abend \ndes 30. Mai 2026 sei dann noch das Telefonat mit der Geschäftsführerin des Trägers des St. \nJ....... Krankenhauses K..... zustande gekommen, in dem diese in Aussicht gestellt habe, dass \nzumindest eine Aussetzung der Schließung in Betracht käme, wenn der Landkreis die für das \nrestliche Jahr zu erwartenden ungedeckten Betriebskosten i. H. v. 500.000 EUR übernehmen \nwürde. Der Landrat habe um eine schriftliche Bestätigung dieses Angebots gebeten, damit der \nKreistag in seiner Sondersitzung eine auf belastbaren Fakten beruhende Entscheidung treffen \nkönne. Am 31. Mai 2026 um 8:54 Uhr sei die zugehörige E-Mail der Geschäftsführerin beim \nLandrat eingegangen. Darin bestätigt die Geschäftsführerin, dass aufgrund von entsprechen-\nden Personalmaßnahmen eine zwingende Rückmeldung seitens des Landratsamtes bis zum \n1. Juni 2026 erfolgen müsse. \n \nVor dem Hintergrund dieser sich am 29. und 30. Mai 2026 konkretisierenden Sachlage ist der \nLandrat zutreffend vom Vorliegen eines Eilfalles ausgegangen. Denn mit der Schließung der \nFachabteilung Gynäkologie und Geburtshilfe des St. J....... Krankenhauses hätte ein erhebli-\nches Schadensrisiko für den Landkreis bestanden. Ob das SMS ein Versorgungsdefizit im \nLandkreis feststellen wird, ist derzeit noch unklar. Schon § 10 Abs. 1 Satz 2 SächsKHG, wo-\nnach die Krankenhausträger verpflichtet sind, dem zuständigen Staatsministerium die beab-\nsichtigte Einstellung des Betriebes oder die beabsichtigte Änderung der Aufgabenstellung ei-\nnes Krankenhauses oder eines Krankenhausstandortes anzuzeigen und das zuständige \nStaatsministerium daraufhin den Krankenhausplanungsausschuss beteiligt und gegenüber \ndem Krankenhausträger innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Anzeige feststellt, ob \ndie Maßnahme krankenhausplanerisch bedenklich ist, kann entnommen werden, dass diese \nFeststellung und ggf. erforderliche nachgängige Maßnahmen einen erheblichen Zeitaufwand \nerfordern. Durch die sehr späte Anzeige seitens des Krankenhausträgers reduzierte sich die \neigentliche Sechsmonatsfrist auf nur fünf Wochen. Aufgrund der mit der Betriebseinstellung \neinhergehenden sachlichen und personellen Dispositionen, des zu erwartenden Abzugs von \nPersonal und sonstigen Ressourcen, würde für den Landkreis ein erheblicher, vor allem finan-\nzieller Schaden entstehen, wenn das SMS nachfolgend doch noch eine Versorgungslücke \nfeststellen und gemäß § 1 Abs. 2 SächsKHG den Landkreis zu Maßnahmen zu deren \n\n \n7 \n \n \n \n \nSchließung verpflichten würde. U. a. müsste dann abgewandertes oder anderweitig eingesetz-\ntes Fachpersonal ersetzt werden, was bei der derzeitigen Arbeitsmarktlage mit nicht unerheb-\nlichen Schwierigkeiten verbunden sein dürfte. Aus dem oben geschilderten Ablauf und der \ndargestellten Einbeziehung weiterer Entscheidungsträger und Institutionen ergeben sich für \nden Senat auch keine Anhaltspunkte für das Herbeiführen eines Eilfalles aufgrund verschul-\ndeter Säumnis. \n \ncc) Soweit die Antragstellerin die Eilbedürftigkeit aufgrund der Tatsache, dass bis heute keine \nMaßnahmen zum Vollzug des Kreistagsbeschlusses unternommen worden seien, infrage \nstellt, kann auch dem nicht gefolgt werden. Aus der Pressemitteilung Nr. 100/2026 des Land-\nkreises B...... vom 3. Juli 2026 geht hervor, dass der Landkreis B...... nach dem Beschluss des \nSonderkreistages vom 31. Mai 2026 mit den verantwortlichen Verkehrsunternehmen, darunter \ndie Regionalbus O.......... GmbH, unverzüglich Gespräche geführt hat und rund 13 Millionen \nLinienkilometer im Landkreis auf mögliche Einsparungen im Ferien- und Wochenendverkehr \ngeprüft hat. Es seien Vorschläge erarbeitet worden, um den beschlossenen Zuschuss von \n500.000 EUR einzusparen. Im Ferien- und Wochenendverkehr sollen danach bis Ende des \nJahres die RufBus-Angebote entfallen und es zu Einschränkungen bei den Nebennetz- und \nStadtbuslinien kommen. Die entsprechenden Änderungen seien von den Verkehrsunterneh-\nmen wie gesetzlich vorgeschrieben an das Landesamt für Straßenbau und Verkehr zur Ge-\nnehmigung bzw. Anzeige eingereicht worden. Weil die Prüfung im beschleunigten Verfahren \nvoraussichtlich drei bis vier Wochen dauern werde, gehe der Landkreis davon aus, dass die \ntemporären Anpassungen voraussichtlich Ende Juli oder Anfang August 2026 wirksam werden \nkönnen. \n \ndd) Das Argument der Antragstellerin, wonach ein Eilfall schon deshalb nicht vorliege, weil die \nVersorgung durch die Kliniken in H.......... und B...... sichergestellt sei, überzeugt schon des-\nhalb nicht, weil es nach den obigen Ausführungen um den Erhalt der Geburtsklinik am Standort \nK..... und damit die Sicherung eines (weiteren) regionalen Standortes geht, der den Einwoh-\nnern im Einzugsbereich eine wohnortnahe Versorgung mit Leistungen der Geburtshilfe ermög-\nlicht. Dem gegenüber ist ein „Ausweichen“ auf die Kliniken in H.......... und B...... für die Be-\ntroffenen mit weiteren Wegen und einem höheren Zeitaufwand verbunden. \n \nc) Soweit die Antragstellerin ferner eine Verletzung in ihrem verfassungsrechtlich verbrieften \norganschaftlichen Anspruch auf umfassende Information bezüglich des Beschlussgegenstan-\ndes geltend macht, da ihr mit der Ladung zur außerordentlichen Sitzung des Antragsgegners \nzum 31. Mai 2026 nicht alle entscheidungserheblichen Informationen und Unterlagen vorgele-\ngen hätten, führt auch dieses Vorbringen nicht zum Erfolg der Beschwerde. Die Antragstellerin \nführt dazu aus, dass selbst wenn die erforderlichen Unterlagen und Informationen nicht hätten \n\n \n8 \n \n \n \n \nübersandt werden müssen, jedenfalls eine entsprechende Information in der Sitzung erforder-\nlich und möglich gewesen wäre. Dies sei jedoch in der Sitzung nicht geschehen, jedenfalls sei \nkeine umfassende und vollständige Information erfolgt. Es habe keiner der Kreisräte gewusst, \ndass mit dem Beschluss am 31. Mai 2026 und der Gewährung des Zuschusses lediglich ein \nWeiterbetrieb der Geburtsklinik bis längstens 31. Dezember 2026 „erkauft“ werden solle, ob-\nwohl dem Landrat aus der Korrespondenz mit dem Krankenhausträger bekannt gewesen sei, \ndass die Schließung danach festgestanden habe. \n \nZu diesem Einwand hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass in Eilfällen wie dem \nvorliegenden gemäß § 32 Abs. 3 Satz 6 SächsLKrO die Einberufung des Kreistages nur unter \nAngabe des Verhandlungsgegenstandes erfolgen und die maßgeblichen Erwägungen für die \nEntscheidung des Kreistages dann in der Sitzung erörtert werden könnten. In der Einladung \nzur außerordentlichen Sitzung des Kreistages B...... am 31. Mai 2026 ist unter Punkt 2 der dort \nmitgeteilten Tagesordnung angegeben „Antrag der Fraktion BSW vom 29.05.2026, 17:11 Uhr: \nGewährung eines Zuschusses an die St. J....... Krankenhaus GmbH K..... zum Erhalt der Ge-\nburtsklinik – Beratung und Beschlussfassung“ und damit der Verhandlungsgegenstand ange-\ngeben und den gesetzlichen Anforderungen des § 32 Abs. 3 Satz 6 SächsLKrO genügt. \n \nSoweit sich die Antragstellerin darauf beruft, es sei auch in der fraglichen Sitzung keine voll-\nständige Information erfolgt, macht sie damit keine Verletzung eigener organschaftlicher \nRechte geltend. Das ergibt sich im vorliegenden Fall schon daraus, dass die Antragstellerin \nan der Sitzung des Kreistages am 31. Mai 2026 nicht teilgenommen hat. Im vorliegenden Kom-\nmunalverfassungsstreit kann sie aber allein eigene organschaftliche Rechte geltend machen. \nDas Verfahren dient nicht der Feststellung der objektiven Rechtswidrigkeit, sondern dem \nSchutz der dem klagenden Organ oder Organteil durch das Innenrecht zugewiesenen Rechts-\nposition (vgl. OVG NRW, Urt. v. 14. September 2017 - 15 A 2785/15 -, juris Rn. 33 f. m. w. N.; \nVGH BW, Urt. v. 12. März 2026 - 1 S 865/24 -, juris Rn. 57). \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 \nAbs. 1 GKG i. V. m. Nr. 22.7 und Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsge-\nrichtsbarkeit in der Fassung vom 21. Februar 2025 und folgt der Festsetzung des Verwaltungs-\ngerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. \n \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n\n \n9 \n \n \n \n \n \n \nDahlke-Piel \nDr. Radtke \nWiesbaum","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521628","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-07-10/4-b-157-26","cited_norms":[{"jurabk":"SächsLKrO","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":14},{"jurabk":"SächsKHG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"SächsLKrO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"SächsKHG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521628","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521628","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-07-10/4-b-157-26","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521628","retrieved":"2026-09-28 20:48:49.019992+00:00"}}