{"status":"available","doknr":"OLD521627","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-07-08","aktenzeichen":"2 B 164/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 164/26 \nVG: \n4 V 980/26 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend \nund Integration, \nBahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Stybel und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder am 8. \nJuli 2026 beschlossen: \nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – \nvom 21. Mai 2026 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \naufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den \nVerteilungsbescheid der Antragsgegnerin vom 4. März 2026 wird \nhinsichtlich \nder \nVerteilungsentscheidung \nangeordnet \nund \nhinsichtlich \nder \nAndrohung \nunmittelbaren \nZwangs \nwiederhergestellt. \n\n2 \n \nDie Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens in beiden \nInstanzen trägt die Antragsgegnerin. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 \nEuro festgesetzt. \nGründe \nI. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen seine Verteilung nach § 15a \nAufenthG und die Androhung unmittelbaren Zwangs. \n \nDer … geborene Antragsteller ist serbischer Staatsangehöriger. Er reiste im September \n2025 in das Bundesgebiet ein. Nach eigenen Angaben verfügte er bei der Einreise über \neinen gültigen Nationalpass, nicht aber über ein nationales Visum zum Daueraufenthalt. Er \nbegab sich zunächst zu seinem in … lebenden volljährigen Sohn und zog im Anschluss zu \nseiner in Bremen lebenden Mutter. Außerdem ist er mit einer rechtmäßig in Deutschland \nlebenden serbischen Staatsangehörigen verlobt, die ebenfalls in Bremen wohnhaft ist. \n \nMit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 14.01.2026 beantragte der \nAntragsteller beim Migrationsamt der Stadtgemeinde Bremen die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis und einer Duldung. Er sei schwer an Speiseröhrenkrebs erkrankt und \nbenötige eine unverzügliche Behandlung. Außerdem sei er auf eine intensive Begleitung \nund Unterstützung im Alltag angewiesen, die derzeit von seiner Mutter, seiner Verlobten \nund einem Onkel in Bremen erbracht würden. Dazu legte er einen vorläufigen ärztlichen \nEntlassungsbrief eines Bremer Krankenhauses vom 08.10.2025 mit der Diagnose eines \nhochgradigen Verdachts auf ein distales Ösophaguskarzinom vor. Der Antragsteller leide \nan abdominalen Schmerzen, Schluckbeschwerden und starker Übelkeit, er habe in den \nletzten vier Monaten 20 kg an Gewicht verloren. Sofern sich die Malignität in der \nhistologischen Sicherung bestätige, sei mit einer neoadjuvanten Chemotherapie und \nOperation sowie ggf. einer Bestrahlungstherapie zu rechnen. Zudem brachte der \nAntragsteller ein Attest seines Hausarztes vom 09.01.2026 über eine nun gesicherte \nSpeiseröhrenkrebsdiagnose bei, wonach der Antragsteller untergewichtig und in einem \nschlechten Allgemeinzustand sei und ein hoher Schmerzmittelbedarf bestehe. \n \nAm 27.02.2026 erfolgte eine persönliche Anhörung durch das Migrationsamt zu der \nbeabsichtigten Verteilung nach § 15a AufenthG, an der für den Antragsteller die Tochter \nseiner Verlobten teilnahm. Sie gab an, dass der Antragsteller seinen Sohn besucht habe \nund dort erkrankt sei, er habe sich nach jeder Mahlzeit übergeben müssen. Er sei dann in \nNordrhein-Westfalen zu einem Arzt gegangen, der den Krebs festgestellt habe. Er müsse \ndringend behandelt werden und wolle deswegen in Deutschland bleiben. \n\n3 \n \n \nMit Bescheid vom 04.03.2026, seinem Prozessbevollmächtigten zugestellt am 10.03.2026, \nwies die zuständige Behörde der Antragsgegnerin den Antragsteller gemäß § 15a Abs. 4 \nSatz 1 AufenthG der Aufnahmeeinrichtung des Landes … in … zu, drohte ihm die \nVollstreckung der Verteilung mit unmittelbarem Zwang an, falls er ihr nicht bis zum \n19.03.2026 Folge leiste, und ordnete die sofortige Vollziehung der Zwangsmittelandrohung \nan. \n \nDer Antragsteller hat gegen den Bescheid am 10.04.2026 Klage erhoben und die \nAnordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Er beruft sich \nauf das Vorliegen eines der Verteilung entgegenstehenden zwingenden Grundes im Sinne \ndes § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG. Aufgrund der im März 2026 begonnenen \nChemotherapie und deren körperlichen Folgen sei der Antragsteller auf die engmaschige \nUnterstützung seiner Familie angewiesen. Es sei ihm nicht zumutbar, sich in der psychisch \nund körperlich schwierigen Situation nach … zu begeben. Vor allem seine Verlobte \nübernehme die pflegerische Unterstützung. Der Antragsteller könne aufgrund der starken \nMedikamente oftmals kaum allein bis zur Toilette laufen. \n \nDas Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 21.05.2026 abgelehnt. Die \nVerteilungsentscheidung sei rechtmäßig. Der Antragsteller sei unerlaubt eingereist, weil er \nschon von Anfang an einen Daueraufenthalt beabsichtigt habe. Dafür spreche, dass er sich \nbereits am 18.09.2025 in ärztliche Behandlung begeben habe, sowie seine Angabe \ngegenüber dem Arzt, bereits seit vier Monaten an Oberbauchbeschwerden und \nungewolltem Gewichtsverlust zu leiden. Es bestehe kein der Verteilung entgegenstehender \nGrund. Es sei nach den vorgelegten Attesten nicht erkennbar, weshalb die notwendige \nKrebstherapie des Antragstellers nicht auch in … durchführbar sein sollte und der \nAntragsteller hierauf nicht verwiesen werden könnte. Der Antragsteller habe nicht \nvorgetragen, dass ihm eine Fortführung der in Bremen begonnenen Chemotherapie am \nOrt der Verteilung nicht möglich wäre. Ein zwingender Grund im Sinne des § 15a Abs. 1 \nSatz 6 AufenthG folge weiter nicht aus einem besonderen Unterstützungsbedarf. Der \nAntragsteller benenne bereits nicht, in welcher Art und Weise ihm Unterstützung gewährt \nwerde. Auch die vorgelegten Arztberichte und Atteste enthielten keine Hinweise darauf, \ndass der Antragsteller auf die Lebenshilfe seiner Mutter oder seiner Verlobten angewiesen \nwäre. Hiergegen spreche vor allem, dass er mit seiner Verlobten nicht in häuslicher \nGemeinschaft lebe. \n \nDer Antragsteller hat gegen den ihm am 21.05.2026 zugestellten Beschluss am 04.06.2026 \nBeschwerde erhoben. Mit seiner Beschwerdebegründung verweist er darauf, dass seine \n\n4 \n \nKrebserkrankung umfangreiche Hilfe im Alltag notwendig mache. Er komme sowohl bei \nseinen Eltern als auch bei seiner Verlobten unter und werde dort gepflegt. Der körperliche \nVerfall und die konkrete Gefahr, an der Krankheit zu versterben, erhöhten nachvollziehbar \nsein Bedürfnis, sich im Kreise seiner Familie aufhalten zu können. Der Aufenthalt bei der \nFamilie sei auch aufgrund der physischen Folgen der Erkrankung unerlässlich. Er sei \nzuletzt zwei Mal ins Koma gefallen, nachdem er am Vortag die Chemotherapie erhalten \nhatte. Dazu hat der Antragsteller den vorläufigen Entlassungsbericht eines Klinikums vom \n07.05.2026 vorgelegt, wonach er sich am 07.05.2026 mit einer unklaren Vigilanzstörung \nim \nzeitlichen \nZusammenhang \nzur \nVerabreichung \nder \nChemotherapie \nin \nintensivmedizinischer Behandlung befand. Dem Bericht ist zudem eine Vorbehandlung \nwegen einer Synkope und einer Blutdruckentgleisung am 10.04.2026 zu entnehmen. \n \nDie Antragsgegnerin verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss. \n \nII. Die Beschwerde hat mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) Erfolg. \n \n1. Der Antragsteller hat nachgewiesen, dass seiner Verteilung nach … ein zwingender \nGrund im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG entgegensteht. \n \nDie vorgelegten Atteste bzw. Arztbriefe machen in Verbindung mit seinem Vortrag im \ngerichtlichen Verfahren für die Bedürfnisse des Eilverfahrens hinreichend glaubhaft, dass \ndem Antragsteller die Verteilung aufgrund seines gegenwärtigen Gesundheitszustandes \nbei Berücksichtigung des Rechts auf Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und \ndes Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK) nicht zuzumuten ist. \n \nDer Antragsteller leidet demnach unstreitig an einem Ösophaguskarzinom, das derzeit in \nBremen mittels einer neoadjuvanten Chemotherapie behandelt wird. Dies bzw. die \nNotwendigkeit einer zeitnahen Chemotherapie hatte der Antragsteller bereits vor \nVeranlassung der Verteilung als dem für die Beurteilung des Vorliegens eines „zwingenden \nGrunds“ maßgeblichen Zeitpunkt (OVG Bremen, Beschl. v. 08.07.2025 – 2 B 80/25, juris \nRn 25) durch Vorlage des vorläufigen Entlassungsbriefs eines Krankenhauses vom \n08.10.2025 und durch das hausärztliche Attest vom 09.01.2026 nachgewiesen. \n \nDer Antragsteller kann ausnahmsweise auch nicht auf das grundsätzlich in der gesamten \nBundesrepublik funktionierende medizinische Versorgungssystem verwiesen werden (vgl. \ndazu OVG Bremen, Beschl. v. 09.01.2025 – 2 B 402/24, juris Rn. 18). Denn es erscheint \nvollkommen \nungeklärt, \nob \nund \nwie \nim \nFalle \neiner \nDurchsetzung \nder \nVerteilungsentscheidung seine lückenlose Weiterbehandlung in … sichergestellt wäre. \n\n5 \n \nAngesichts dessen, dass der Antragsteller an einer äußerst schwerwiegenden und akut \nlebensbedrohlichen \nErkrankung \nleidet, \nerscheint \nes \nbei \nBerücksichtigung \nder \nverfassungsrechtlichen Schutzpflicht für das Leben und die Gesundheit aus Art. 2 Abs. 2 \nSatz 1 GG nicht zumutbar, ihm das gesundheitliche Risiko eines Behandlungsabbruchs \noder einer verzögerten Weiterbehandlung am Verteilort aufzuerlegen. \n \nZudem ist nach dem Beschwerdevorbringen unter Berücksichtigung der bekannten \ngesundheitlichen Einschränkungen des Antragstellers davon auszugehen, dass sich die \nVerteilung aufgrund eines besonderen, durch die Verlobte und die Mutter des \nAntragstellers erbrachten Beistands- bzw. Unterstützungsbedarfs als nicht gerechtfertigter \nEingriff in das Recht auf Familienleben aus Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 6 GG darstellt \n(zum Verlöbnis als unter Art. 8 Abs. 1 EMRK fallendes Familienleben vgl. EGMR, Urt. v. \n23.02.2010 – 1289/09, BeckRS 2010, 151670, Rn. 12). Das Verhältnis zwischen \nvolljährigen Familienangehörigen begründet jedenfalls dann einen zwingenden Grund \ni.S.v. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG, wenn der eine Familienteil auf die Lebenshilfe des \njeweils anderen Familienteils an einem bestimmten Ort angewiesen ist (vgl. OVG Bremen, \nBeschl. v. 05.12.2017 – 1 B 196/17, juris Rn. 4; OVG NW, Beschl. v. 22.07.2014 – 18 B \n695/14, juris Rn. 16). Davon ist nach den hier bekannten Umständen auszugehen. Der \nAntragsteller ist schwer an Krebs erkrankt und durchläuft aktuell eine Chemotherapie; er \nist nach Aktenlage zumindest zeitweise auf einen Rollstuhl angewiesen, weil er längere \nStrecken nicht laufen kann. Nach dem Attest seines Hausarztes vom 09.01.2026 ist er \nzudem untergewichtig, in einem schlechten Allgemeinzustand und muss große Mengen an \nSchmerzmitteln \nnehmen. \nDarüber \nhinaus \nmusste \ner \nsich \nnach \ndem \nim \nBeschwerdeverfahren vorgelegten Arztbericht im Anschluss an die Chemotherapie bereits \nzweimal wegen erheblicher Schwächezustände bis hin zum Bewusstseinsverlust in \nnotfallmedizinische Versorgung begeben. Der durch die Beschwerde vorgetragene \nerhebliche Beistandsbedarf ist daher ausnahmsweise auch ohne nähere Konkretisierung \nder im einzelnen geleisteten Unterstützungshandlungen plausibel. Angesichts dessen \nmuss das öffentliche Interesse an einer lastengerechten Verteilung hinter das Interesse \ndes schwerkranken Antragstellers, im Alltag von seinen in Bremen lebenden \nFamilienangehörigen betreut und unterstützt zu werden, zurücktreten. \n \n2. Aufgrund der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die \nVerteilungsentscheidung war die aufschiebende Wirkung auch wiederherzustellen, soweit \nsich die Klage gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs zur Vollstreckung der \nVerteilungsentscheidung richtet. \n \n\n6 \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt für beide Instanzen aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. \n2, § 52 Abs. 1 GKG. \ngez. Dr. Maierhöfer \ngez. Stybel \ngez. Schröder","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521627","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2026-07-08/2-b-164-26","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":7},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521627","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521627","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2026-07-08/2-b-164-26","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521627","retrieved":"2026-09-28 20:48:23.548692+00:00"}}