{"status":"available","doknr":"OLD521584","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-07-02","aktenzeichen":"5 V 1509/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n5 V 1509/26 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller – \ng e g e n \ndie Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, \nHinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die \nPräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, den Richter am Verwaltungsgericht \nKaysers und die Richterin am Verwaltungsgericht Hoffer am 2. Juli 2026 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \nDer Streitwert wird auf 1.250 Euro festgesetzt. \n \n \n \n\n2 \n \nGründe \nI. \nDer Antragsteller wendet sich im Wege des Eilverfahrens gegen die Anordnung seiner \nTeilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger. \n \nDem Antragsteller wurde am 10.06.2025 eine Fahrerlaubnis der Klassen B, AM und L \nerteilt. Mit Bußgeldbescheid des Landkreises \nn vom 06.03.2026 wurde ihm \nvorgeworfen, am 19.01.2026 als Führer eines PKW mit amtlichem Kennzeichen\n \nin\n die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerhalb geschlossener \nOrtschaften um 30 km/h überschritten zu haben. Hierfür wurde ein Bußgeld von 180,00 € \nverhängt. Der Bußgeldbescheid wurde dem Antragsteller am 10.03.2026 zugestellt. \n \nMit Fax vom 27.03.2026 legte er hiergegen Einspruch ein und trug zur Begründung vor, er \nsei zum Tatzeitpunkt nicht Führer des Fahrzeugs gewesen. Mit Schreiben vom selben Tag \nteilte der Landkreis \n dem Antragsteller mit, sein Einspruch sei nicht innerhalb der \nzweiwöchigen Einspruchsfrist eingegangen. Der Bußgeldbescheid sei daher am \n25.03.2026 \nrechtskräftig \ngeworden. \nSollte \nnicht \ninnerhalb \neiner \nWoche \nein \nWiedereinsetzungsantrag eingehen, werde der Einspruch verworfen. \n \nMit Bescheid vom 14.04.2026, zugestellt am 15.04.2026, verwarf der Landkreis \n \nden Einspruch mangels Fristwahrung als unzulässig. \n \nMit Fax vom 17.04.2026 beantragte der Antragsteller beim Landkreis \ndie \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung teilte er mit, er habe am \n24.03.2026 seinen Briefkastenschlüssel verloren. In der Folge habe er keinen Zugriff auf \nseine Post gehabt. Nach umgehenden Bemühungen, wieder Zugang zu erlangen, habe er \nerst am 26.03.2026 den Briefkasten wieder öffnen und erst in diesem Zeitpunkt erstmals \nKenntnis von dem Bußgeldbescheid erlangen können. Sodann habe er umgehend \nEinspruch eingelegt. \n \nMit Schreiben vom 24.04.2026 teilte der Landkreis \n ihm mit, sein Schreiben vom \n17.04.2026 sei seinerseits verfristet. Selbst bei Außerachtlassung des Fristversäumnisses \nwürde der Vortrag aber keine Wiedereinsetzung rechtfertigen. Da die Zustellung des \nBußgeldbescheides bereits am 10.03.2026 erfolgt sei, führe der Umstand, vom 24.03.2026 \nbis zum 26.03.2026 keinen Zugang zum Briefkasten gehabt zu haben, nicht zu der \nAnnahme einer unverschuldeten Fristversäumnis. \n \n\n3 \n \nMit Bescheid vom 28.04.2026 forderte die Führerscheinstelle der Antragsgegnerin den \nAntragsteller auf, seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch die Teilnahme an \neinem Aufbauseminar für verkehrsauffällige Fahranfänger nachzuweisen. Zur Begründung \nwurde ausgeführt, er sei aufgrund des Geschwindigkeitsverstoßes am 19.01.2026 \nzwingend nach § 2a Abs. 2 StVG zur Teilnahme an einem Aufbauseminar zu verpflichten. \nEs werde darauf hingewiesen, dass das Aufbauseminar bis zum 28.07.2026 \nabgeschlossen sein müsse. \n \nAm 18.05.2026 teilte der Antragsteller dem Landkreis \nerneut per E-Mail mit, die \nFahrerfeststellung sei fehlerhaft erfolgt. Er beantragte nochmals die Wiedereinsetzung in \nden vorigen Stand. \n \nEbenfalls am 18.05.2026 hat der Antragsteller gegen die Anordnung des Aufbauseminars \nKlage erhoben und den vorliegenden Eilantrag gestellt. Er bestreite ausdrücklich, das \nFahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt zu haben. Die Fahreridentifizierung anhand seines \nPassfotos sei mangelhaft durchgeführt worden. Das bei der Geschwindigkeitskontrolle \ngefertigte Foto zeige einen Fahrer ohne Brille, während er Brillenträger sei und beim \nFahren eine Sehhilfe tragen müsse. Dass er Kontaktlinsen getragen haben könne, sei eine \nbloße Vermutung. Die Unterlagen und Informationen über den Passbildabgleich habe er \nerst verspätet wahrgenommen, weshalb er die Einspruchsfrist nicht habe einhalten \nkönnen. \n \nEr beantragt, \n \ndie aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen bzw. \nanzuordnen. \n \nDie Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Das Bußgeldverfahren des Landkreises \nsei rechtskräftig abgeschlossen. Die weiteren Ausführungen des Antragstellers \nbezögen sich nicht auf die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde, sondern auf das \nBußgeldverfahren. Solange aber der „Punkt“ in das Fahrerlaubnisregister eingetragen sei, \nsei die Anordnung des Aufbauseminars zwingend. \n \nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den \nbeigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin sowie die Bußgeldakte des \nLandkreises \nverwiesen. \n \n \n \n\n4 \n \nII. \nDer Antrag ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Anordnung des Aufbauseminars statthaft, \nweil gemäß § 2a Abs. 6 StVG Widerspruch und Anfechtungsklage gegen derartige \nAnordnungen kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung haben. \n \nDer auch im Übrigen zulässige Antrag hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. \n \nNach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende \nWirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise \nanordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der Maßnahme \nvorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung \nüberwiegt. Maßgebliches Kriterium bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind \nzunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der \nangefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das \nprivate \nAussetzungsinteresse, \ndenn \nan \nder \nVollziehung \neines \nrechtswidrigen \nVerwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse bestehen. Stellt sich der Verwaltungsakt \nals offensichtlich rechtmäßig dar, ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO zu \nbeachten, \ndass \nder \nGesetzgeber \neinen \ngrundsätzlichen \nVorrang \ndes \nVollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um \neine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. \n \nDie vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die \nAnordnung des Aufbauseminars durch die Führerscheinstelle ist rechtmäßig. \n \nRechtsgrundlage hierfür ist § 2a Abs. 1 Nr. 1 StVG. Ist gegen den Inhaber einer \nFahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder \nOrdnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Absatz 3 \nNummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat \ndanach, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach \n§ 6e Absatz 2 widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde seine Teilnahme an einem \nAufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende \noder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. \n \n1. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. \n \na. Der Antragsteller befand sich nach Erteilung der Fahrerlaubnis am 10.06.2025 in der \nzweijährigen Probezeit (§ 2a Abs. 1 Satz 1 StVG). Gegen ihn ist wegen einer innerhalb \n\n5 \n \ndieser Probezeit – am 19.01.2026 – begangenen Ordnungswidrigkeit eine Entscheidung \nergangen, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) StVG in das Fahreignungsregister eingetragen \nist. \n \nEinzutragen sind nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) bb) StVG u.a. rechtskräftige Entscheidungen \nwegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Abs. 1 StVG, soweit sie in der StVO bezeichnet \nund eine Geldbuße von mindestens 60 Euro festgesetzt worden ist. \n \nDas trifft auf die Geschwindigkeitsübertretung vom 19.01.2026 zu. Es handelt sich um eine \nOrdnungswidrigkeit im Sinne von § 24 Abs. 1 StVG i.V.m. §§ 3 Abs. 3 Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. \n3 StVO. Die festgesetzte Bußgeldhöhe von 180 Euro überschreitet den in § 28 Abs. 3 Nr. \n3 lit. a) bb) StVG genannten Mindestbetrag. \n \nBei der geahndeten Geschwindigkeitsüberschreitung handelt es sich auch um eine \nschwerwiegende Zuwiderhandlung i.S.v. § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG . Das ergibt sich \naus § 34 FeV i.V.m. Abschnitt A., Ziff. 2.1 der Anlage 12 zur FeV. \n \nb. Mit dem Bußgeldbescheid vom 06.03.2026 liegt auch eine rechtskräftig – bzw. im \nRahmen von § 2a gleichbedeutend: bestandskräftig gewordene (vgl. SächsOVG, Beschl. \nv. 26.05.2022 – 6 B 17/22 –, juris Rn. 6 m.w.N.) – Entscheidung über diese \nOrdnungswidrigkeit vor. Der Einspruch des Antragstellers gegen den am 10.03.2026 \nzugestellten Bußgeldbescheid ist erst am 27.03.2026 und damit nach Ablauf der \nEinspruchsfrist von zwei Wochen nach Zustellung (§ 67 Abs. 1 OWiG) beim Landkreis \n eingegangen. Aus diesem Grund hat die Bußgeldstelle den Einspruch mit \nBescheid vom 14.04.2026 als unzulässig verworfen (§ 69 Abs. 1 Satz 1 OWiG). \n \nZu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass der Antragsteller bei der \nBußgeldstelle Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat. Denn die bereits \neingetretene Bestandskraft eines Bußgeldbescheids wird nicht durch die bloße Stellung \neines Wiedereinsetzungsantrags (§ 52 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 47 Abs. 1 StPO), sondern \nerst durch die Gewährung der Wiedereinsetzung durchbrochen (BayVGH, Beschl. v. \n08.07.2019 – 11 CS 19.1102 –, juris Rn. 12; VG Bremen, Beschl. v. 27.04.2026 – 5 V \n1051/26). Die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist hier nicht \nerfolgt. \n \nc. Auch mit seinem Vortrag, er habe das Tatfahrzeug zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht \ngeführt, dringt der Antragsteller nicht durch. Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei der \nAnordnung von Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG an die bestandskräftige \n\n6 \n \nEntscheidung über die Ordnungswidrigkeit gebunden. Hierdurch ist ihr – und dem Gericht \nbei der Überprüfung der behördlichen Anordnung – eine Überprüfung des \nBußgeldbescheides auf inhaltliche Richtigkeit verwehrt (vgl. OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. \n27.07.2016 – OVG 1 S 50.16 –, juris Rn. 5 f.; OVG NRW, Beschl. v. 09.06.2020 – 16 B \n1223/19 –, juris Rn. 3). Die Frage, ob von diesem Grundsatz zum Zwecke der Herstellung \nmaterieller Gerechtigkeit ausnahmsweise abgewichen werden kann, wenn sich die \nbestandskräftige Bußgeldentscheidung als evident unrichtig erweist (offengelassen OVG \nBln.-Bbg., Beschl. v. 27.07.2016 – OVG 1 S 50.16 –, juris Rn. 7; VGH BW, Beschl. v. \n05.02.2013 – 10 S 2292/12 –, juris Rn. 4; gegen eine solche Ausnahme OVG NRW, Beschl. \nv. 09.06.2020 – 16 B 1223/19 –, juris Rn. 4 ff.), bedarf hier keiner Entscheidung. Ein solcher \nFall evidenter Unrichtigkeit des Bußgeldbescheids liegt nicht vor. Anders, als der \nAntragsteller meint, zeigt ein Vergleich des „Blitzerfotos“ mit dem Passbild des \nAntragstellers nicht offensichtlich und eindeutig, dass es sich um verschiedene Personen \nhandelt. \n \n2. Liegen die Voraussetzungen von § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG vor, ist die Anordnung \nder \nTeilnahme \nan \neinem \nAufbauseminar \nzwingend. \nEin \nErmessen \nist \nder \nFahrerlaubnisbehörde hierbei nicht eröffnet. Die für die Teilnahme nach § 2a Abs. 2 Satz \n1 Nr. 1 StVG zu setzende Frist hat die Antragsgegnerin mit knapp drei Monaten \nausreichend lang bemessen. \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 1.5, 46.12 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit 2025. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \n\n7 \n \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs \nMonaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das \nVerfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \n \nHinweis \n \nDie Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des \nBeschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die \nBeschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig \ngeworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn \nder \nWert \ndes \nBeschwerdegegenstandes \n200,00 Euro \nübersteigt \noder \ndas \nVerwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \nDr. Jörgensen \nKaysers \nHoffer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521584","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-07-02/5-v-1509-26","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521584","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521584","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-07-02/5-v-1509-26","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521584","retrieved":"2026-09-28 20:47:26.167158+00:00"}}