{"status":"available","doknr":"OLD521583","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-07-03","aktenzeichen":"5 V 709/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n5 V 709/26 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragstellerin – \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz, \nBahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die \nPräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, den Richter am Verwaltungsgericht \nKaysers und die Richterin am Verwaltungsgericht Hoffer am 3. Juli 2026 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \nDer Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. \n \n \n \n\n2 \n \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Fortnahme von vier \nHunden. \n \nDie Antragstellerin wurde seit 2014 mehrfach vom Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz \nund Veterinärdienst des Landes Bremens (LMTVet) kontrolliert; dabei ging es wiederholt \num die Haltung einer großen Anzahl von Hunden und anderen Tieren in einer ca. 80 \nQuadratmeter großen Wohnung. Der LMTVet verfügte mit Bescheid vom 07.03.2019, dass \nder Antragstellerin 15 Hunde fortgenommen und im Tierheim auf ihre Kosten untergebracht \nwerden. Zudem ordnete es die Veräußerung der 15 Hunde an. Vier von ihr gehaltene \nHunde wurden der Antragstellerin belassen. Eine hiergegen gerichtete Klage wies die \nKammer mit Urteil vom 27.10.2022 rechtskräftig ab (Az. 5 K 75/20). Auch während des \nlaufenden Klageverfahrens gab es erneut Bürgerbeschwerden über die (und weitere \nKontrollen bei der) Antragstellerin, wobei jeweils hohe Tierbestände festgestellt wurden. \n \nIm November 2024 fand eine erneute Kontrolle bei der Antragstellerin statt. Dabei wurde \nfestgestellt, dass diese neben ihren vier Hunden zusätzlich drei Kaninchen, drei \nMeerschweinchen, zwei Katzen und ein Opossum hielt. In der Folge kam es erneut zu \nwiederholtem Kontakt des LMTVet zu der Antragstellerin wegen der Haltungsbedingungen \nsowie zu weiteren Bürgerbeschwerden. Am 09.05.2025 stellte der LMTVet fest, dass die \nAntragstellerin neben ihren vier Hunden vier adulte Katzen, vier Katzenwelpen, fünf \nKaninchen, sieben adulte Meerschweinchen, fünf Meerschweinchen-Jungtiere, sechs \nWachteln, zwei Mäuse und drei Ratten hielt. Die Behörde erteilte der Antragstellerin \nAuflagen zur Tierhaltung, einige Tiere wurden freiwillig abgegeben oder vermittelt. Wegen \nder Einzelheiten wird auf die amtstierärztlich erstellte Chronik vom 16.01.2026 verwiesen. \n \nAm 16.01.2026 kam es zu einem Polizeieinsatz in der Wohnung der Antragstellerin. Es \nwurde festgestellt, dass die Antragstellerin neben den vier Hunden eine unbestimmte \nAnzahl von Katzen hielt, die teilweise erkrankt waren. Am 17.02.2026 bat die \nAntragstellerin telefonisch beim LMTVet um Unterstützung bei der Vermittlung der Tiere. \nBei einer erneuten Kontrolle am 23.02.2026 wurden insgesamt vier Hunde, 13 Katzen, zwei \nMeerschweinchen, drei Kaninchen, ein Hamster, vier Wachteln und zwei Wellensittiche in \nder Wohnung vorgefunden. Die Antragstellerin äußerte während der Kontrolle, dass sie die \nTiere aufgenommen haben, um diese zu retten. Nun sei es ihr jedoch zu viel. Die Hunde \nwolle sie behalten, alle anderen Tiere wolle sie loswerden. Sie könnte sich eine weitere \nHaltung zudem auch finanziell nicht leisten. Sämtliche Tiere – auch die Hunde – wurden \ndaraufhin in amtliche Verwahrung genommen und in das Tierheim gebracht. \n\n3 \n \n \nIn einem amtstierärztlichen Gutachten vom 24.02.2026 stellte Amtstierarzt Dr. \n fest, \ndass sämtliche gehaltenen Tiere (bis auf den im Gutachten nicht weiter erwähnten \nHamster) in einem schlechten Zustand gewesen seien. Die Hunde etwa seien hinsichtlich \nihres Ernährungs- und Pflegezustandes und der veterinärmedizinischen Versorgung \nerheblich vernachlässigt gewesen, der Pflegezustand schlecht bis katastrophal. Es hätten \nbei den Hunden verschiedene gesundheitliche Probleme (Entzündungen, Flohbefall, \nZahnprobleme) vorgelegen, die teilweise auch auf die desolaten hygienischen Verhältnisse \nbei der Antragstellerin zurückzuführen seien. Auch bei den Katzen habe eine erhebliche \nVernachlässigung vorgelegen, die sich in Flohbefall und Haarlosigkeit geäußert habe. Die \nAntragstellerin habe keinen Überblick über die Katzenpopulation in ihrer Wohnung mehr \ngehabt. Die Wohnung sei fast vollständig mit Katzenurin verunreinigt gewesen. Die \nverfügbare Grundfläche sei massiv überbelegt gewesen. Auch die Kaninchenhaltung sei \nnicht tierschutzkonform gewesen, es sei zu unkontrollierter Vermehrung gekommen und \ndie Tiere hätten in unhygienischen Verhältnissen gelebt. Die Unterbringung der Wachteln \nin einer Transportbox ohne Zugang zu Futter und Wasser und ohne Rückzugsmöglichkeit \nfür die Tiere habe ebenfalls eine tierschutzwidrige Haltung dargestellt; die Tiere seien \naußerdem ausgehungert gewesen. Beide Wellensittiche seien unterernährt gewesen, \nzudem sei der Pflegezustand und die Unterbringung in einem viel zu kleinen Käfig nicht \nartgerecht gewesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten verwiesen. \n \nAm 25.02.2026 wurde die Antragstellerin zu einer beabsichtigten dauerhaften Fortnahme \nder Tiere mit anschließender Veräußerung sowie einem allgemein auf Tiere bezogenen \nHaltungs- und Betreuungsverbot angehört. Die Antragstellerin nahm dahingehend \nStellung, dass mit fachlicher Hilfe des LMTVet ein fachgerechter Zustand der Tiere \nwiederhergestellt werden solle. Sie wolle am Zustand ihrer Wohnung arbeiten und \njedenfalls die Hunde künftig sachgerecht halten. \n \nIm März 2026 erhielt der LMTVet Mitteilung darüber, dass die Antragstellerin auf dem \n ein Pferd eingestallt habe, sich darum jedoch nicht kümmere und \nihre Rechnungen nicht zahle. Außerdem erhielt der LMTVet eine anonyme Mitteilung, dass \ndie Antragstellerin erneut Katzen in ihrer Wohnung halte. \n \nMit Bescheid vom 25.03.2026 ordnete der LMTVet die dauerhafte Fortnahme und \nVeräußerung der am 23.02.2026 fortgenommenen Tiere nach zwischenzeitlicher \nTierheimunterbringung auf Kosten der Antragstellerin (Ziffer 1) sowie ein Haltungs- und \nBetreuungsverbot für alle Wirbeltiere (Ziffer 2) an. Sie ordnete in Bezug auf die Ziffer 1 die \nsofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, der Zustand der \n\n4 \n \nWohnung und der Tiere bei der letzten Kontrolle sei desolat gewesen. Zum Zustand der \nTiere gab sie im Wesentlichen die vom Amtstierarzt festgestellten Mängel wieder. Unter \nWürdigung aller Gesamtumstände und Abwägung der gegenläufigen Interessen sei eine \nFortnahme und Veräußerung der Tiere angemessen. Es sei – auch in Bezug auf die Hunde \n– nicht zu erwarten, dass die Antragstellerin finanziell oder persönlich in der Lage oder \nwillens sei, eine den Bedürfnissen der Tiere entsprechende artgerechte Haltung \nsicherzustellen. Es sei vielmehr ersichtlich, dass die Antragstellerin die Problematik ihres \nVerhaltens nicht einsehe. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründete sie damit, \ndass eine weitere Gefährdung der Tiere durch eine fortgesetzte tierschutzwidrige Haltung \nauch während eines Rechtsbehelfsverfahrens nicht hingenommen werden könne. \n \nGegen den Bescheid erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 29.03.2026 \nWiderspruch. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Darstellung der \nGesamtsituation im Bescheid sei überzogen. Sie sei sehr wohl in der Lage, Tiere zu halten. \nSie habe sich selbst beim LMTVet wegen der unkontrollierten Nachzuchten der Katzen \ngemeldet. Der Zustand der Wohnung sei nicht auf „Messi-Verhältnisse“ zurückzuführen, \nsondern darauf, dass jahrelang die notwendigen handwerklichen Tätigkeiten nicht \nausgeführt worden seien. Wie der Gesamteindruck der Tiere gewesen sei, sei eine \n„fachliche Expertise“, mit ihrer Haltung jedoch nicht in Einklang zu bringen. Sie habe sich \nstets um zeitnahe tierärztliche Betreuung bemüht und sich um Futter und Reinigung \ngekümmert. Den Flohbefall bei ihren Hunden habe sie bekämpft, sei aber damit \ngescheitert. Sie tue alles für ihre Tiere, habe aber nicht immer gleich alle Probleme erkannt. \nWenn es finanziell „eng“ gewesen sei, habe sie ihre vier Hunde immer mithilfe der Tiertafel \nernähren können. Sie sei emotional auf ihre langjährigen Haustiere angewiesen und wolle \nnur noch die vier Hunde zurückhaben und das Pferd behalten. Über den Widerspruch hat \ndie Antragsgegnerin noch nicht entschieden. \n \nDie Antragstellerin hat bereits am 16.03.2026 Klage gegen die am 23.02.2026 erfolgte \nFortnahme der Hunde erhoben und den hiesigen Eilantrag gestellt. Sie hat den Bescheid \nvom 25.03.2026 auf einen Hinweis des Gerichts in das Verfahren einbezogen und insoweit \nkeinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Sie begehrt konkret die Rückgabe der vier \nfortgenommenen Hunde, die schon Jahre in ihrem Besitz und von ihrem Vermieter \ngenehmigt seien. \n \nDie Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. \n \n\n5 \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang und die Gerichtsakte Bezug \ngenommen. \n \nII. \nDer nach Hinweis des Gerichts sachdienlich erweiterte Antrag (§ 91 Abs. 1 VwGO analog) \nist dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin die Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die verfügte Anordnung der \ndauerhaften Fortnahme und Veräußerung (nur) ihrer vier Hunde begehrt. Dieser Antrag ist \nnach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt in \nder Sache jedoch ohne Erfolg. \n \n1. \nIn formeller Hinsicht genügt die Anordnung des Sofortvollzugs in Bezug auf Ziffer 1 des \nBescheids vom 25.03.2026 den Anforderungen, die nach § 80 Abs. 3 VwGO an die \nBegründung einer solchen Anordnung zu stellen sind. Sie ist ausreichend mit der konkreten \nGefahr einer weiteren tierschutzwidrigen Haltung der Tiere begründet worden. \n \n2. \nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die Behörde die \nsofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen, wenn das Interesse der \nAntragstellerin, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das \nöffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist in der Regel der Fall, \nwenn sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Eilverfahren allein möglichen und \ngebotenen summarischen Prüfung als (offensichtlich) rechtswidrig darstellt, denn an der \nVollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse \nbestehen. Ist der Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung hingegen (offensichtlich) \nrechtmäßig, so überwiegt das Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse der \nAntragstellerin nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der \nsofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegeben ist. \n \nNach diesen Grundsätzen ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nDuldungsanordnung in Ziffer 1 des Bescheides vom 25.03.2026 rechtmäßig. Der Bescheid \nist insoweit nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand voraussichtlich rechtmäßig (hierzu \na.). Zudem besteht ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, welches über das \nInteresse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (hierzu b.). \n \n\n6 \n \na. Die formell rechtmäßige Anordnung in Ziffer 1 des Bescheides vom 25.03.2026, wonach \ndie Antragstellerin die dauerhafte Fortnahme und Veräußerung der ihr am 23.02.2026 \nweggenommenen Tiere (darunter ihre vier Hunde) zu dulden hat und die Tiere bis zu \ndiesem Zeitpunkt auf deren Kosten im Tierheim untergebracht werden, ist materiell \nrechtmäßig. \n \nSie beruht auf § 16a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 2 Var. 2 TierSchG. Gemäß § 16a \nAbs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter \nVerstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Gemäß \n§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG kann sie insbesondere ein Tier, das nach dem \nGutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 \nerheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem \nHalter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis \neine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter \nsichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach \nFristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 \nentsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier \nveräußern. \n \naa. Die Voraussetzungen für die Fortnahme und Unterbringung der Hunde liegen vor. Der \nAmtstierarzt Dr. \n stellte in seinem Gutachten vom 24.02.2026 fest, dass die \nfortgenommenen Tiere beinahe sämtlich erheblich vernachlässigt gewesen seien. So \nwiesen der Zustand der Wohnung, aber auch die jeweiligen Haltungsbedingungen der \nTiere gravierende Mängel auf, die teilweise zu gesundheitlichen Problemen geführt hätten. \nGleiches galt für den Ernährungszustand und die tiermedizinische Betreuung der Tiere. \nDiesen Einschätzungen des Amtstierarztes kommt entscheidendes Gewicht zu: Die \nbeamteten Tierärzte sind im Rahmen der Durchführung des Tierschutzgesetzes als \ngesetzlich vorgesehene Sachverständige eigens bestellt und regelmäßig zu beteiligen \n(§ 15 Abs. 2 TierSchG); ihr Gutachten erachtet der Gesetzgeber gemäß § 16a Abs. 1 Satz \n2 Nr. 2 TierSchG grundsätzlich als ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß \ngegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen \n(vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.04.2014 – 3 B 62.13 –, juris Rn. 10). Die Antragstellerin ist den \nFeststellungen auch nicht ansatzweise substantiiert entgegengetreten, sondern hat die \nFeststellungen \nallenfalls \nbeschönigt \noder \nanders \nbewertet. \nMit \ndiesen \nHaltungsbedingungen hat die Antragstellerin ihre Halterpflichten in erheblicher Weise \nverletzt. \n \n\n7 \n \nErmessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Die Verfügung ist \ninsbesondere verhältnismäßig. Im Rahmen der zu treffenden Entscheidung sind einerseits \ndie Interessen der Antragstellerin an einer Tierhaltung und andererseits das Tierwohl zu \nberücksichtigen. Dem Tierschutz kommt dabei Verfassungsrang zu, wie sich aus Art. 20a \nGG ergibt. Dieser ist in Ausgleich zu dem Recht der Antragstellerin aus ihrer allgemeinen \nHandlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG, zu bringen. Angesichts der Schwere der \ndokumentierten Verstöße überwiegt das öffentliche Interesse an einer Fortnahme der \nteilweise schon erkrankten Tiere erheblich. Dies gilt auch für die Hunde, die schon viele \nJahre bei der Antragstellerin leben; ihr ist es auch bezogen auf diesen „Kernbestand“ von \nTieren nicht gelungen, mittel- oder langfristig angemessene Haltungsbedingungen \nsicherzustellen. Auch das Vorbringen im Widerspruchsschreiben, wonach sie einsichtig sei \nund eine Verbesserung der Haltungsbedingungen in Absprache mit der Behörde plane, \nändert hieran nichts. Die Antragstellerin ist entgegen dieser Absicht ersichtlich nicht dazu \nin der Lage, dauerhaft von der Aufnahme („Rettung“) von zahlreichen Tieren abzusehen \nund diese adäquat zu betreuen. Dies wirkt sich ersichtlich auch auf ihre Fähigkeit aus, ihre \nvier Hunde adäquat zu halten. Es ist zu befürchten, dass die Antragstellerin bei Rückgabe \nauch nur der Hunde – wie in der Vergangenheit – erneut die Kontrolle verlieren würde und \n– bewusst oder unbewusst – tierschutzwidrige Haltungsbedingungen für die Hunde \nentstünden. Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie habe zu den Hunden eine emotionale \nBindung, kann sie damit nicht gehört werden. Dies kann sie nicht von den ihr als \nHundehalterin obliegenden Pflichten entbinden, ihre Hunde artgerecht zu halten (so schon \nim Verfahren der Antragstellerin VG Bremen, Urt. v. 27.102022 – 5 K 75/20 –, juris Rn. 36). \n \nbb. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung der Veräußerung der Hunde \nliegen vor. Ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach \nFristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 \nentsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier \nveräußern (vgl. § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG). Die anderweitige \nUnterbringung ist das mildere Mittel gegenüber der Veräußerung. Sie erfolgt auf Kosten \ndes Halters. Eine anderweitige Unterbringung kam jedoch schon aufgrund der finanziell \nstark eingeschränkten Möglichkeiten der Antragstellerin nicht in Betracht. Ermessensfehler \nder Antragsgegnerin sind deshalb auch bezogen auf die Entscheidung, die Tiere zu \nveräußern, nicht erkennbar. \n \nEine Fristsetzung vor der Veräußerung konnte vorliegend unterbleiben. Das Setzen einer \nFrist vor der Veräußerung ist entbehrlich, wenn ein zeitnahes ordnungsgemäßes Verhalten \ndes Tierhalters nicht zu erwarten ist (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 4. Aufl. 2016, § \n16a Rn. 33). Angesichts der in dem amtstierärztlichen Gutachten festgestellten massiven \n\n8 \n \nVerstöße gegen die Tierhaltungsvorschrift des § 2 TierSchG sowie der wohnlichen und \nfinanziellen Situation der Antragstellerin war auch nicht damit zu rechnen, dass diese die \nVoraussetzungen für eine artgerechte Haltung der Tiere herstellen konnte. Die Mängel \nliegen im Übrigen insbesondere in der fehlenden Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit der \nAntragstellerin begründet, die trotz wiederholter behördlicher Unterstützung, Ermahnungen \nund hoheitlichem Einschreiten nicht in der Lage war, von der Aufnahme neuer Tiere in \nkurzen Abständen abzusehen und diese sowie ihre schon vorhandenen Tiere \ntierschutzkonform zu halten. \n \nb. Schließlich besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen \nVollziehung der Duldungsanordnung, denn diese dient der Verhinderung einer \nfortgesetzten tierschutzwidrigen Haltung. Eine auch nur übergangsweise weitere Haltung \nder Tiere durch die Antragstellerin kann vor dem Hintergrund der oben dargestellten \nProbleme nicht hingenommen werden. \n \n3. \nDem Rückgabeanspruch der Antragstellerin bezogen auf ihre vier Hunde steht damit die \nvollziehbare Duldungsanordnung in Ziffer 1 des Bescheids entgegen, ohne dass es auf \neine Prüfung der Rechtmäßigkeit der ursprünglich im Wege des Sofortvollzugs \nvorgenommenen Fortnahme der Tiere ankommt. \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 35.2., 1.5. des Streitwertkatalogs. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \n\n9 \n \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs \nMonaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das \nVerfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \n \nHinweis \n \nDie Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des \nBeschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die \nBeschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig \ngeworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn \nder \nWert \ndes \nBeschwerdegegenstandes \n200,00 Euro \nübersteigt \noder \ndas \nVerwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \nDr. Jörgensen \nKaysers \nHoffer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521583","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-07-03/5-v-709-26","cited_norms":[{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20a","ref_norm":"20a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521583","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521583","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-07-03/5-v-709-26","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521583","retrieved":"2026-09-28 20:47:39.134176+00:00"}}