{"status":"available","doknr":"OLD521582","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-07-03","aktenzeichen":"1 B 332/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 332/25 \nVG: \n1 V 3346/25 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. \n \n \n2. \n \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigter: \nzu 1-2: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtent-\nwicklung, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nbeigeladen: \n \n \nProzessbevollmächtigter: \n \n \n\n2 \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Dr. Koch und den Richter am Oberverwaltungsgericht Lange am 3. Juli 2026 be-\nschlossen: \nDie Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwal-\ntungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - vom \n15. Dezember 2025 wird zurückgewiesen. \nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-\nschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 7.500 \nEuro festgesetzt. \n \nGründe \nI. Die Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine \nder Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für ein Übergangswohnheim für Geflüchtete. \n \nDie Beigeladene beabsichtigt die Errichtung eines Übergangswohnheims für Geflüchtete \nmit 35 Wohneinheiten und einer Belegungskapazität von bis zu 105 Personen an der Ecke \n… Landstraße / … Allee / …weg in Bremen (… Landstraße …, Gemarkung VR …, Flur-\nstück … und …). Das Wohnheim ist als dreigeschossiges Gebäude nebst Staffelgeschoss \ngeplant und soll aus zwei Gebäudeteilen bestehen, die über ein gemeinsames Treppen-\nhaus und das Staffelgeschoss miteinander verbunden sind. Das Erdgeschoss umfasst Auf-\nenthalts- und Verwaltungsflächen, darunter Arzt-, Wohnberatungs-, Spiel-, Hausaufgaben- \nund Aufenthaltsräume. Entsprechend dem Betriebskonzept ist eine tägliche Betreuung der \nBewohner durch vier Personen eines sozialen Trägers sowie eine dauerhafte Anwesenheit \nvon ein bis zwei Sicherheitskräften vorgesehen. Auf dem Vorhabengrundstück befand sich \nbis zu dessen Abriss … die Gaststätte „… Landhaus“ nebst Festsaal. Ein Bebauungsplan \nexistiert nicht. \n \nDie Antragsteller sind Eigentümer des unmittelbar südöstlich angrenzenden Grundstückes, \ndas mit einem Einfamilienhaus bebaut ist (… Landstraße …). Entlang der Grundstücks-\ngrenze soll eine ca. 1,60 m hohe Lärmschutzwand errichtet werden. Das von den Antrag-\nstellern bewohnte Einfamilienhaus befindet sich etwa 200 m von dem Vorhabengrundstück \nentfernt (… Landstraße …). Die Grundstücke der … Landstraße sind überwiegend mit ein- \nsowie gelegentlich zweigeschossigen Einfamilienhäusern bebaut. Nordöstlich des Vorha-\nbengrundstückes befindet sich ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück \n\n3 \n \n(…weg 1/1a). Dieses verfügt über 15 Wohneinheiten und erstreckt sich auf zwei Vollge-\nschosse, ein Untergeschoss mit Garagen sowie ein ausgebautes Dachgeschoss. \n \nMit Bescheid vom 05.03.2025 erteilte die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung \nder Beigeladenen die für das Übergangswohnheim beantragte Baugenehmigung. Dage-\ngen erhoben die Antragsteller Widerspruch, den die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbe-\nscheid vom 12.08.2025 zurückwies. Das Vorhaben füge sich in die nähere Umgebung, die \neinem Mischgebiet entspreche, ein. Das Übergangswohnheim sei als Anlage für soziale \nZwecke regelhaft zulässig. Nichts anderes ergäbe sich bei der Annahme eines allgemeinen \nWohngebiets. \n \nHiergegen haben die Antragsteller Klage erhoben (Az.: 1 K 3046/25) und am 25.09.2025 \num gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. \n \nMit Beschluss vom 15.12.2025 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag der Antragssteller \nabgelehnt. Nach summarischer Prüfung habe ihre Klage gegen die Baugenehmigung vo-\nraussichtlich keinen Erfolg. Die Baugenehmigung sei hinreichend bestimmt. Ob die An-\nnahme, von dem Vorhaben gingen keine unzumutbaren Lärmimmissionen aus, richtig sei, \nsei keine Frage der Bestimmtheit, sondern materiell-rechtlich zu beurteilen. Auch der Ge-\nbietserhaltungsanspruch der Antragsteller sei nicht verletzt. Ausgehend von den Erkennt-\nnissen aus dem Ortstermin entspreche das Vorhabengebiet keinem der in der Baunut-\nzungsverordnung genannten Baugebiete, sondern stelle sich bei einer Betrachtung der \nBebauung über das Straßengeviert … Landstraße / …weg / … Feldweg / …weg hinaus als \ndiffuse Gemengelage dar. Selbst im Falle der von den Antragstellern befürworteten An-\nnahme eines faktischen reinen Wohngebiets sei das Vorhaben gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 \nBauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 und § 246 Abs. 11 BauGB voraussichtlich zulässig. Besondere \nGründe, die ein Abweichen von der gesetzlich vorgesehenen Regelzulässigkeit rechtfer-\ntigten, lägen nicht vor. Das Vorhaben habe eher den Charakter eines größeren Mehrfami-\nlienhauses, da der Schwerpunkt – anders als bei Unterkünften ohne eigene Küchen- und \nWohnbereiche – nicht auf der sozialen Funktion liege. Eine Verletzung des Gebietsprä-\ngungserhaltungsanspruchs liege – selbst, wenn von einem faktischen reinen Wohngebiet \nausgegangen werde – ebenfalls nicht vor. Mit der Unterbringung von Geflüchteten auf dem \nVorhabengrundstück sei unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertung des § \n246 Abs. 11 BauGB kein bodenrechtlich beachtliches Störpotential verbunden. Das Über-\ngangswohnheim übe keine dominierende, den Charakter des Gebiets verändernde Wir-\nkung aus. Hinsichtlich der Größe und baulichen Dimension sei das Mehrfamilienhaus im \n…weg 1/1a ein Vorbild. Die Unterschiede zwischen beiden Gebäuden seien hinsichtlich \nder Firsthöhe und der weiteren Gebäudemaße geringfügig. Das Mehrfamilienhaus stelle \n\n4 \n \nsich mit dem ausgebauten Dachgeschoss und den Erkern mit Balkonen optisch ebenfalls \nals dreigeschossig dar. Es seien auch keine Lärmimmissionen zu erwarten, die die Prä-\ngung als reines Wohngebiet deutlich verändern würden. Die Einholung eines Lärmgutach-\ntens sei nicht erforderlich gewesen. Die von den Antragstellern befürchtete Veränderung \nder Sozialstruktur sei kein städtebaulich relevanter Gesichtspunkt. Es liege auch kein Ver-\nstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor. Insbesondere der befürchtete verhaltensbe-\ndingte Lärm im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung des Vorhabens führe nicht zu \neiner unzumutbaren Beeinträchtigung der Antragsteller. \n \nGegen diesen Beschluss wenden sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde, der die An-\ntragsgegnerin und die Beigeladene entgegengetreten sind. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten \nsowie die beigezogene Behördenakte der Antragsgegnerin Bezug genommen. \n \nII. Die Beschwerde der Antragsteller, bei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht auf \ndie dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), hat keinen \nErfolg. Sie ist zulässig (1.), aber nicht begründet (2.). \n \n1. Die Beschwerde der Antragsteller ist trotz der von der Beigeladenen mitgeteilten inzwi-\nschen erfolgten Fertigstellung des Rohbaus des streitgegenständlichen Gebäudes nicht \nunzulässig geworden. Zwar entfällt nach der Rechtsprechung des Senats das Rechts-\nschutzbedürfnis eines klagenden Nachbarn grundsätzlich mit der Fertigstellung des Roh-\nbaus (OVG Bremen, Beschl. v. 08.05.2018 - 1 B 18/18, juris Rn. 14 m.w.N.). Dies gilt je-\ndoch nur, wenn die geltend gemachten Beeinträchtigungen allein von dem genehmigten \nBaukörper ausgehen. Wenn sich der Nachbar auch durch die Nutzung der genehmigten \nbaulichen Anlage in seinen Rechten verletzt sieht, kann die Rechtsverletzung mit der An-\nordnung der aufschiebenden Wirkung auch nach Fertigstellung des Rohbaus noch vorläu-\nfig verhindert und somit auch die Rechtsstellung des Nachbarn noch verbessert werden \n(OVG LSA, Beschl. v. 15.02.2021 - 2 M 121/20, juris Rn. 12). In diesem Fall steht ihm ein \nRechtsschutzbedürfnis weiterhin zur Seite. So liegt es hier. Die Antragsteller wenden sich \nnicht allein gegen den Baukörper, sondern (auch) maßgeblich gegen dessen bauliche Nut-\nzung, indem sie eine Verletzung nachbarschützender Normen aufgrund einer unzumutba-\nren Lärmbelastung und der Stellplatzsituation rügen und einwenden, dass eine Verände-\nrung der Sozialstruktur zu befürchten sei. \n \n\n5 \n \n2. Aus den mit der Beschwerde vorgetragenen Gründen ergibt sich nicht, dass die Ent-\nscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Anfech-\ntungsklage anzuordnen wäre. Zu Recht hat die Vorinstanz angenommen, dass die der Bei-\ngeladenen erteilte Baugenehmigung vom 05.03.2025 keine subjektiven Rechte der Antrag-\nsteller verletzt. \n \na) Erfolglos rügt die Beschwerde, die Baugenehmigung sei aufgrund divergierender Anga-\nben zur Anzahl der Geschosse des Übergangswohnheims widersprüchlich und damit nich-\ntig. \n \nGemäß § 1 Abs. 1 BremVwVfG i.V.m. § 44 Abs. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, \nsoweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger \nWürdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Eine Baugenehmi-\ngung ist hinreichend bestimmt, wenn sie klar erkennen lässt, was genau genehmigt wurde \nund welchen Umfang die gestattende Wirkung der Genehmigung hat (BVerwG, Beschl. v. \n20.05.2014 - 4 B 21.14, juris Rn. 9). Bezogen auf baurechtliche Nachbarstreitverfahren \nbedeutet dies, dass die Baugenehmigung für sich oder zusammen mit den mit einem Zu-\ngehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Merk-\nmale des zur Genehmigung gestellten Vorhabens bestimmt sein muss (SächsOVG, Be-\nschl. v. 23.10.2023 - 1 B 115/23, juris Rn. 22). Denn wenn sich der Gegenstand einer Bau-\ngenehmigung nicht eindeutig feststellen lässt, sind die von dem Vorhaben ausgehenden \nAuswirkungen für die Nachbarn nicht abschließend zu beurteilen (BayVGH, Beschl. v. \n11.01.2022 - 15 CS 21.2913, juris Rn. 23). \n \nZutreffend wenden die Antragsteller zwar ein, dass in der grün gestempelten Baubeschrei-\nbung von einem zweigeschossigen Gebäude die Rede ist, die ebenfalls grün gestempelte \nBauzeichnung hingegen drei Vollgeschosse und ein Staffelgeschoss erkennen lässt. Der \nBaugenehmigung lässt sich im Wege der Auslegung aber klar entnehmen, was genau ge-\nnehmigt wurde und in welchem Umfang der Genehmigung eine gestattende Wirkung zu-\nkommt. Der Genehmigungsgegenstand wird durch den Bauantrag bestimmt, wobei neben \nder textlichen Bezeichnung der Baumaßnahme vorrangig die mit einem Zugehörigkeitsver-\nmerk versehenen (grün gestempelten) Bauvorlagen (u. a. Lageplan, Baubeschreibung und \nBauzeichnungen) heranzuziehen sind (SächsOVG, Beschl. v. 27.02.2025 - 1 A 48/22, juris \nRn. 13; VGH BW, Urt. v. 31.03.2026 - 5 S 1080/25, juris Rn. 26). Es kann dahinstehen, ob \nim Rahmen dieser Auslegung von einem Vorrang der Bauzeichnungen, die ein dreige-\nschossiges Gebäude nebst Staffelgeschoss zeigen, vor der Baubeschreibung, die ein \nzweigeschossiges Gebäude erwähnen, auszugehen ist. Denn aus einer Gesamtschau al-\n\n6 \n \nler Bauvorlagen und der Verwaltungsverfahrenshistorie ergibt sich, dass die Baugenehmi-\ngung vom 05.03.2025 die Errichtung eines Übergangswohnheims mit drei Vollgeschossen \nund einem Staffelgeschoss genehmigt. Die Baugenehmigung verweist auf die grün ge-\nstempelten Bauvorlagen, die Bestandteil der Baugenehmigung sind. Nicht nur die grün ge-\nstempelte Bauzeichnung zeigt ein dreigeschossiges Gebäude nebst Staffelgeschoss, son-\ndern auch diverse andere Unterlagen (u.a. Brandschutzkonzept, Anlagen 31, 31a und 31b \nzum Bauantrag vom 19.06.2024; allgemeine Projektbeschreibung, Anlage 3; Zeichnungen, \nAnlagen 20 bis 28). Die davon abweichende Angabe in der Baubeschreibung ist dadurch \nzu erklären, dass nach den ursprünglichen Plänen der Beigeladenen zwei Häuser mit zwei \nGeschossen und einem Pultdach sowie ein Haus mit zwei Geschossen und einem Sattel-\ndach errichtet werden sollten. Dies ergibt sich aus den Anlagen zum ursprünglichen Bau-\nantrag vom 20.09.2022 und der dazu erteilten Baugenehmigung vom 18.09.2023. \n \nb) Auch im Übrigen weist die Baugenehmigung die erforderliche Bestimmtheit auf (§ 1 \nAbs. 1 Satz 1 BremVwVfG i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG). \n \nDie Antragsteller meinen, der Umfang ihrer Betroffenheit sei nicht erkennbar, da die zu \nerwartenden Lärmimmissionen nicht ermittelt worden sei seien. Die Genehmigung einer \nLärmschutzwand entlang der Grundstücksgrenze nach Südosten sowie die Größe der An-\nlage seien Anhaltspunkte für eine Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte. \nEine Unbestimmtheit der Baugenehmigung, die eine schädliche Umwelteinwirkung in Form \nvon Lärm als nachbarrechtlich relevantes Merkmal beträfe (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n06.01.1989 - 1 B 89/88, BauR 1989, 191; BayVGH, Beschl. v. 18.07.2025 - 1 ZB 24.1903, \njuris Rn. 9; OVG RP, Urt. v. 02.05.2013 - 1 A 11021/12, juris Rn. 38), zeigen die Antrag-\nsteller damit nicht auf. \n \nIn seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt das Bestimmtheitsgebot, dass sich einer \nBaugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit ent-\nnehmen lässt, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beein-\nträchtigen können (OVG RP, Beschl. v. 26.09.2013 - 8 A 10587/13.OVG, juris Rn. 6 \nm.w.N.). Dies ist hier der Fall. Zweifel hinsichtlich des Umfangs der genehmigten Nutzung \nbestehen nicht. In den grün gestempelten Bauvorlagen ist genau bestimmt, worauf sich \nder Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung bezieht. Danach ist die Nutzung der bauli-\nchen Anlage lediglich zum Zwecke der Unterbringung von Geflüchteten zulässig. Aufgrund \nder Kenntnis der maximalen Belegungskapazität und der genehmigten Nutzung können \ndie Antragsteller beurteilen, inwieweit sie durch das Vorhaben mit etwaigen Immissionen \nzu rechnen haben. Diese dürften sich auf die typischerweise von Wohngrundstücken aus-\ngehenden Geräusche wie Gespräche, Kinderspielen, Musik usw., die das Zusammenleben \n\n7 \n \nvon Menschen regelmäßig prägen und bei baurechtlicher Betrachtung sogar in einem rei-\nnen Wohngebiet von den Nachbarn hinzunehmen sind (vgl. dazu OVG NRW, Beschl. v. \n12.05.2026 - 10 A 450/24, juris Rn. 19; OVG Bln-Bbg, Beschl. v. 27.04.2021 - OVG 10 S \n73/20, juris Rn. 50), beschränken. Der Umstand, dass an der Grundstücksgrenze eine \nLärmschutzwand errichtet werden soll, lässt für sich genommen nicht den Schluss zu, dass \nunzumutbare Lärmimmissionen zu erwarten wären. Zum einen ist diese Maßnahme ge-\nrade geeignet, von dem Vorhaben ausgehende Geräusche von unmittelbar angrenzenden \nund weiter entfernt liegenden Grundstücken abzuschirmen. Zum anderen dienen Lärm-\nschutzwände nicht allein dem Lärm-, sondern auch dem Sichtschutz und können – insbe-\nsondere bei einem Vorhaben wie dem hier streitgegenständlichen – auch ohne immissi-\nonsschutzrechtliche Relevanz bezwecken, eine größere gesellschaftliche Akzeptanz her-\nbeizuführen. \n \nDass die Baugenehmigung keine Festsetzungen zu den zulässigen Geräuschimmissionen \nenthält, führt nicht zur Unbestimmtheit der Baugenehmigung. Ob die genehmigte Nutzung \ngebietsverträglich im Sinne des § 34 BauGB bzw. ob die genehmigte Nutzung gegenüber \nDritten rücksichtslos ist, betrifft nicht die Frage, ob die Baugenehmigung hinreichend be-\nstimmt ist, sondern die Frage, ob die planungsrechtlichen Voraussetzungen für deren Er-\nteilung erfüllt sind (SächsOVG, Beschl. v. 14.06.2017 - 1 B 21/17, juris Rn. 5). \n \nc) Eine Verletzung der Antragsteller in ihrem Anspruch auf Gebietserhaltung ist nicht ge-\ngeben. \n \nDer Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch \nBebauungsplan festgesetzten oder faktischen Baugebiet das Recht, sich gegen hinsicht-\nlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen, ohne \ndass dies eine konkrete tatsächliche Beeinträchtigung bei der Grundstücksnutzung voraus-\nsetzen würde (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 19.05.2025 - 1 LA 178/24, juris Rn. 19, 22 \nm.w.N.). Der Senat kann dahinstehen lassen, ob das Verwaltungsgericht zutreffend davon \nausgegangen ist, dass sich das Vorhabengebiet, für das kein Bebauungsplan existiert, als \ndiffuse Gemengelage darstellt (Beschluss, S. 11 - 15). Denn selbst bei der Einordnung der \nnäheren Umgebung als reines Wohngebiet im Sinne des § 3 BauNVO wäre das Vorhaben \nnach seiner Art der baulichen Nutzung zulässig. \n \naa) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung – wie hier zugunsten der Antragsteller \nunterstellt – einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, beurteilt sich die Zuläs-\nsigkeit des Vorhabens nach seiner Art mangels Existenz eines Bebauungsplans allein da-\nnach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; \n\n8 \n \nauf die nach der Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 \nAbs. 1 BauGB entsprechend anzuwenden (§ 34 Abs. 2 BauGB). Können wie in reinen \nWohngebieten (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zu-\ngelassen werden, regelt § 246 Abs. 11 Satz 1 BauGB, dass § 31 Abs. 1 BauGB mit der \nMaßgabe gilt, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Ver-\nsorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort in der Regel zugelassen wer-\nden sollen. \n \n§ 246 Abs. 11 BauGB erfasst nicht nur (Erst-)Aufnahmeeinrichtungen (§ 44 Abs. 1 AsylG) \nund Gemeinschaftsunterkünfte (§ 53 AsylG), sondern auch Übergangsunterkünfte, die be-\nreits anerkannten Asylberechtigten für einen begrenzten Zeitraum zum Zwecke der Woh-\nnungssuche angeboten werden (Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, \n161. EL November 2025, BauGB § 246 Rn. 56c, 56d). Die Vorschrift hat zur Folge, dass \ndas nach § 31 Abs. 1 BauGB auszuübende Ermessen intendiert ist (BT-Drs. 18/6185, \nS. 54; Michler, in: Kröninger/Jeromin, Baugesetzbuch, BauGB § 246 Rn. 31). Mit der For-\nmulierung „in der Regel“ hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass ein Wider-\nspruch zur Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets grundsätzlich nicht besteht, die \ngenannten Anlagen für soziale Zwecke vielmehr regelmäßig als gebietsverträglich zu be-\nurteilen sind (OVG NRW, Beschl. v. 19.07.2019 - 10 A 1802/18, juris Rn. 8, 9 m.w.N.). \n \nbb) Ohne Rechtsfehler hat die Vorinstanz entschieden, dass das streitgegenständliche \nVorhaben nach summarischer Prüfung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB, § 3 Abs. 3 Nr. 2 \nBauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 und § 246 Abs. 11 BauGB zulässig ist. \n \n(1) Zu Unrecht rügen die Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, \ndass ein Rückgriff auf § 246 Abs. 11 BauGB einer Ermessensentscheidung der Behörde \nbedürfe, die vorliegend ausgeblieben sei. Zutreffend ist, dass die Antragsgegnerin – in der \nAnnahme eines faktischen Misch- oder allgemeinen Wohngebiets – eine nach § 34 Abs. 2 \nSatz 2 i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB gebotene Ermessenentscheidung nicht getroffen hat. \nDies können die Antragsteller aber nicht mit Erfolg rügen. Denn ein Grundstücksnachbar \nhat keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer \nAusnahme zugunsten des Bauherrn. Bei Vorliegen der tatbestandlichen Ausnahmevoraus-\nsetzungen der § 34 Abs. 2, § 31 Abs. 1 BauGB, § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ist bereits si-\nchergestellt, dass das zugelassene Vorhaben den Gebietscharakter unangetastet lässt \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 29.03.2022 - 4 C 6.20, juris Rn. 19, 20; OVG NRW, Beschl. v. \n19.07.2019 - 10 A 1802/18, juris Rn. 10). Der Gebietserhaltungsanspruch kann in einem \n\n9 \n \nsolchen Fall nur verletzt sein, wenn die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zuläs-\nsigkeit des Bauvorhabens seiner Art nach nicht gegeben wären (OVG NRW, Urt. v. \n23.09.2019 - 10 A 1114/17, juris Rn. 44). \n \n(2) Der Einwand, die Vorinstanz habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass besondere, ge-\ngen die Zulässigkeit des Vorhabens sprechende Gründe nicht ersichtlich seien, führt eben-\nfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. \n \n§ 246 Abs. 11 Satz 1 BauGB bringt zum Ausdruck, dass die erfassten Einrichtungen in \ndem (faktischen) Baugebiet in der Regel gebietsverträglich sind. Daher müssen im Einzel-\nfall besondere Umstände vorliegen, um eine Ausnahme nicht zu erteilen (OVG NRW, Be-\nschl. v. 19.07.2019 - 10 A 1802/18, juris Rn. 8 m.w.N.; Blechschmidt, in: \nErnst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, 161. EL November 2025, BauGB § 246 Rn. 72). \nEin solch atypischer Fall kann insbesondere vorliegen, wenn die Unterkunft für Geflüchtete \nwegen einer räumlich unmittelbar angrenzenden Infrastrukturanlage einer intensiven Im-\nmissionsbelastungen ausgesetzt wäre (Kment, in: Jarass/Kment, 3. Aufl. 2022, BauGB \n§ 246 Rn. 15) oder es durch die Zulassung des Vorhabens zu einer Umstrukturierung der \nfraglichen Gebietsart käme (HmbOVG, Beschl. v. 14.04.2016 - 2 Bs 29/16, juris Rn. 29). \nDies ist vorliegend nicht der Fall. \n \nDie Antragsteller meinen, besondere Gründe ergäben sich bereits daraus, dass es kein \ngesetzgeberisch intendiertes Ermessen geben könne, ein objektiv rechtswidriges Bauvor-\nhaben zu genehmigen, und berufen sich darauf, dass sich das Vorhaben nach Maß der \nbaulichen Nutzung nicht einfüge. Ein Nachbar, der sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 \nBauGB gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann mit seiner Klage \naber nur dann durchdringen, wenn die angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tat-\nbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt, wofür es \nnicht ausreicht, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, \nder durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird (st. Rspr. des BVerwG, siehe nur \nBeschl. v. 13.11.1997 - 4 B 195/97, juris Rn. 6). Auf die fehlende Einhaltung des Maßes \nder baulichen Nutzung gestützt einen atypischen Fall anzunehmen, hätte aber genau dies \nzur Folge. Diesen Wertungswiderspruch haben auch die Antragsteller erkannt, halten ihn \naber für unschädlich, da es allein um die richtige Auslegung und Anwendung des § 246 \nAbs. 11 BauGB gehe. Dies überzeugt nicht. Der nachbarschützende Gebietserhaltungs-\nanspruch ist kein Einfallstor für die Rüge nicht drittschützender Vorschriften. \n \n\n10 \n \nEin atypischer Fall ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht allein \naus der Größe der geplanten Anlage. Ihnen ist zuzustimmen, dass das geplante Über-\ngangswohnheim in Ansehung der geplanten Belegungskapazität (bis zu 105 Personen) \nund seiner Dimensionierung (über 13 m hoch, über 15 m tief und etwa 50 m lang) vergli-\nchen mit der angrenzenden Bebauung dem allgemeinen Sprachgebrauch nach nicht als \n„klein“ bezeichnet werden kann (vgl. BayVGH, Beschl. v. 01.10.2024 - 1 CS 24.1449, juris \nRn. 16 zu einer Unterkunft für 96 Personen). Jedoch begrenzt weder § 3 Abs. 3 Nr. 2 \nBauNVO noch § 246 Abs. 11 BauGB die ausnahmsweise Zulässigkeit von Anlagen für \nsoziale Zwecke auf „kleine“ Anlagen (vgl. HmbOVG, Beschl. v. 14.04.2016 - 2 Bs 29/16, \njuris Rn. 27). Insoweit unterscheiden sich § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO und § 3 Abs. 3 Nr. 1 \nBauNVO, der in reinen Wohngebieten lediglich „kleine Betriebe des Beherbergungsgewer-\nbes“ ausnahmsweise zulässt. Daher streitet auch die Entscheidung des Verwaltungsge-\nrichtshofes Baden-Württemberg, wonach sich Betriebe des Beherbergungsgewerbes nach \nErscheinungsform, Betriebsform und Betriebsführung sowie unter Berücksichtigung der \nZahl der Benutzer „unauffällig in das Gebiet einordnen“ müssen (Urt. v. 14.03.2024 - 14 S \n1655/23, juris Rn. 48), nicht für die Auffassung der Antragsteller. \n \nDie von den Antragstellern zitierten Fundstellen aus dem Schrifttum befassen sich über-\nwiegend nicht mit § 246 Abs. 11 BauGB. Soweit vertreten wird, dass ungeachtet dieser \nVorschrift im reinen Wohngebiet nur vereinzelt und nur sehr kleine Asylbewerber- oder \nFlüchtlingsunterkünfte im Wege der Ausnahme zugelassen werden dürften, da nur solche \nUnterkünfte nicht generell geeignet seien, ein bodenrechtlich beachtliches Störpotential zu \nentfalten, das sich mit der Zweckbestimmung dieses Baugebiets nicht vertrage (Hornmann, \nin: BeckOK BauNVO, 45. Ed. 15.04.2026, BauNVO § 3 Rn. 227), findet sich für eine solche \nDifferenzierung keine gesetzliche Grundlage. Die Auffassung lässt zudem eine Differen-\nzierung zwischen den vielfältigen Nutzungskonzepten und Möglichkeiten der baulichen Ge-\nstaltung vermissen. Bei einer Unterkunft für Geflüchtete, die die Unterbringung von einan-\nder fremden Einzelpersonen in Mehrbettzimmern vorsieht, handelt es sich zwar regelmäßig \nnicht um eine Wohnnutzung (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 18.03.2026 - 1 ME 132/25, juris \nRn. 11 ff. zu den maßgeblichen Merkmalen der individuellen Rückzugsmöglichkeit, Frei-\nwilligkeit und Dauerhaftigkeit des Aufenthalts). Je nach konkreter Ausgestaltung weisen \nsie ihrer Nutzungsart nach aber eine gewisse Ähnlichkeit zu Wohngebäuden auf (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 17.12.1998 - 4 C 16.97, juris Rn. 37 zur Unterbringung von Asylbewerbern \nin Wohngebäuden vom Typ eines Einfamilienhauses). Einer Unterkunft für die Unterbrin-\ngung von Geflüchteten, die – wie hier – nicht darauf angelegt ist, den sozialen Kontakt über \ndie einzelnen Wohneinheiten hinaus auf Gemeinschaftsflächen zu erstrecken, sondern \nsich durch abgeschlossene Wohneinheiten mit eigenen Kochmöglichkeiten und eigenen \nBädern auszeichnet, kann nicht allein aufgrund ihrer Dimensionierung ein bodenrechtlich \n\n11 \n \nbeachtliches Störpotential zugesprochen werden, wenn sie der Sache nach einem größe-\nren Mehrparteienwohnhaus ähnelt; letztere sind in § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO in reinen \nWohngebieten allgemein zulässig. \n \nDie Dimensionierung des Bauvorhabens kann aber dann zur Annahme eines atypischen \nFalls führen, wenn durch sie eine Umstrukturierung des reinen Wohngebiets bewirkt wird. \nDie nur ausnahmsweise zulässigen Anlagen dürfen den Gebietscharakter nicht derart prä-\ngen, dass diese und nicht mehr die Wohngebäude dominieren (vgl. HmbOVG, Beschl. v. \n14.04.2016 - 2 Bs 29/16, juris Rn. 28, 29). Dies ist hier nicht der Fall. Auch im Falle der von \nden Antragstellern befürworteten Beschränkung der näheren Umgebung (§ 34 Abs. 2 \nBauGB) auf das Straßengeviert … Landstraße / …weg / … Feldweg / …weg ist das ge-\nplante Übergangswohnheim nicht derart dominant, dass die Wohngebäude nicht mehr prä-\ngend wären. Innerhalb des etwa 2,4 ha großen Straßengevierts ist das Bauvorhaben mit \nBlick auf die Flächeninanspruchnahme nicht prägend. Die übrige Fläche dient, soweit sie \nbebaut ist, dem nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Wohnen in Wohnge-\nbäuden. Es handelt sich um fast 20 Wohngebäude, darunter das im …weg 1/1a, das eben-\nfalls deutlich größer dimensioniert ist als die übrigen Wohnhäuser in dem Straßengeviert. \nDer generelle Wohncharakter der näheren Umgebung gerät durch die Zulassung des Vor-\nhabens nicht in Gefahr, da weiterhin die allgemein zulässigen baulichen Anlagen eindeutig \nüberwiegen. \n \nDer Senat teilt nicht die Auffassung der Antragsteller, dass der konkrete Charakter des \nBauvorhabens einen atypischen Fall begründe. Sie zeigen nicht auf, dass sich das ge-\nplante Übergangswohnheim für Geflüchtete seiner Nutzung oder Konzeption nach als aty-\npische, nicht vom Regelfall des § 246 Abs. 11 BauGB erfasste Anlage zur Unterbringung \nund weiteren Versorgung von Geflüchteten und Asylbegehrenden darstellt. Dass Personen \ndort lediglich vorübergehend untergebracht werden, die Anlage auch Sozial- und Gemein-\nschafträume sowie Sicherheitspersonal bereithält und Mitarbeitende sozialer Träger anwe-\nsend sind, unterscheidet die Anlage nicht von den ebenfalls von § 246 Abs. 11 BauGB \nerfassten (Erst-)Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften. Etwas anderes \nergibt sich auch nicht aus der geplanten Belegungskapazität von bis zu 105 Personen. \nDenn die Zahl der künftigen Bewohner als solche ist für sich genommen keine geeignete \nGrundlage, um die bebauungsrechtliche Zulassungsfähigkeit des Vorhabens in Zweifel zu \nziehen (SächsOVG, Beschl. v. 28.12.2016 - 1 B 250/16, juris Rn. 10 zu einer Asylbewer-\nberunterkunft im faktischen reinen Wohngebiet mit 180 Plätzen). Soweit die Antragsteller \nauf die Konzeption des streitgegenständlichen Vorhabens verweisen und meinen, dass es \nsich um einen paradigmatischen Fall eines Bauvorhabens im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2 \n\n12 \n \nAlt. 1 BauNVO handele, das als solches im reinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zuläs-\nsig sei, lassen sie außer Acht, dass § 246 Abs. 11 BauGB dieses Regel-Ausnahme-Ver-\nhältnis gerade umkehrt. \n \nd) Das Verwaltungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Antragsteller \nnicht in ihrem Gebietsprägungserhaltungsanspruch verletzt werden. \n \nDer Gebietsprägungserhaltungsanspruch begründet einen aus § 15 Abs. 1 Satz 1 \nBauNVO abgeleiteten Anspruch auf Wahrung der typischen Prägung des (faktischen) Bau-\ngebietes, der der Genehmigungsfähigkeit von Anlagen, die nach der „Grobabstimmung“ \nder §§ 2 bis 14 BauNVO zulässig wären, entgegenstehen kann (sog. einzelfallbezogene \nFeinabstimmung, vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.05.2002 - 4 B 86.01, juris Rn. 7 und Urt. v. \n24.09.1992 - 7 C 7.92, juris Rn. 14; OVG Bremen, Beschl. v. 19.05.2025 - 1 LA 178/24, \njuris Rn. 19). § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ermöglicht es, solche Vorhaben zu versagen, die \nzwar nach Art, Größe und störenden Auswirkungen (typischerweise) den Gebietscharakter \nnicht gefährden, jedoch nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung angesichts \nder konkreten Verhältnisse an Ort und Stelle der Eigenart des Baugebiets widersprechen \n(BayVGH, Beschl. v. 01.10.2024 - 1 CS 24.1449, juris Rn. 15). Wenn die Vorschrift, die \ngrundsätzlich nur für die Art der baulichen Nutzung gilt, bestimmt, dass ein Vorhaben im \nEinzelfall auch unzulässig ist, wenn es wegen seines Umfangs der Eigenart eines bestimm-\nten Baugebiets widerspricht, so geht sie davon aus, dass im Einzelfall Quantität in Qualität \numschlagen kann, dass also die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nut-\nzung erfassen kann (BVerwG, Urt. v. 16.03.1995 - 4 C 3.94, juris Rn. 17). Über einen sol-\nchen Anspruch können die grundsätzlich nicht nachbarschützenden Regelungen hinsicht-\nlich des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche aus § 34 \nAbs. 1 Satz 1 BauGB aber nicht quasi durch „die Hintertür“ mittels § 15 Abs. 1 Satz 1 \nBauNVO in die nachbarschützende Art der baulichen Nutzung hineingelesen werden \n(SächsOVG, Beschl. v. 08.06.2020 - 1 B 78/20, juris Rn. 10; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. \n03.06.2024 - 1 ZB 23.1762, juris Rn. 8). \n \naa) Zu Unrecht rügen die Antragsteller zunächst, das Verwaltungsgericht habe der Prüfung \ndes § 15 BauNVO einen falschen Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt, soweit es ausführt, \ndass im Rahmen der Beurteilung der Erhaltung der Gebietsprägung die Wertung des Ge-\nsetzgebers aus § 246 Abs. 11 BauGB zu berücksichtigen sei. \n \nDie Sondervorschriften in § 246 BauGB beziehen sich entgegen der Auffassung der An-\ntragsteller nicht ausschließlich auf die Frage, ob das Vorhaben grundsätzlich bauplanungs-\nrechtlich zulässig ist. Sie betonen vielmehr die herausgehobene Bedeutung der Aufgabe \n\n13 \n \nder Flüchtlingsunterbringung gerade auch im Hinblick auf Abweichungen vom Planungs-\nrecht und sind auch bei der Abwägung und Bewertung nachbarlicher Interessen, d.h. im \nRahmen der Feinabstimmung nach § 15 Abs. 1 BauNVO zu berücksichtigen (vgl. Blech-\nschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, 161. EL November 2025, BauGB \n§ 246 Rn. 59a; SächsOVG, Beschl. v. 03.07.2025 - 1 B 96/25, juris Rn. 38; HessVGH, \nBeschl. v. 18.09.2015 - 3 B 1518/15, juris Rn. 19, jeweils zum Rücksichtnahmegebot; VG \nDüsseldorf, Beschl. v. 10.09.2024 - 28 L 2250/24, juris Rn. 25 zum Gebietsprägungserhal-\ntungsanspruch; so wohl auch BayVGH, Beschl. v. 01.10.2024 - 1 CS 24.1449, juris \nRn. 16). \n \nbb) Die Vorhabenzulassung verändert auch nicht die gebietstypische Prägung. Ein boden-\nrechtlich beachtliches Störpotential, das sich mit der Zweckbestimmung eines (faktischen) \nreinen Wohngebiets nicht verträgt, ist mit der Unterbringung von Geflüchteten auf dem \nVorhabengrundstück nicht verbunden. \n \n(1) Das geplante Übergangswohnheim findet hinsichtlich seiner Dimensionierung ein Vor-\nbild in dem Gebäude …weg 1/1a. \n \nNach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit baulicher \nVorhaben im unbeplanten Innenbereich nach dem sich aus der vorhandenen Bebauung \nergebenden Maßstab. Während zunächst grundsätzlich alles an Bebauung in den Blick zu \nnehmen ist, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist, muss außer Acht \ngelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkör-\nper erscheint; etwa aufgrund des quantitativen Erscheinungsbildes (Ausdehnung, Höhe, \nZahl usw.) oder weil sie nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren \nUmgebung anzutreffenden Bebauung herausfällt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.02.1990 - 4 C \n23.86, juris Rn. 12 ff.). \n \nAusgehend davon stellt das Gebäude …weg 1/1a keinen auszuklammernden Fremdkörper \ndar. Allein der Umstand, dass es sich nach seinem quantitativen Erscheinungsbild von der \nübrigen, bereits vorhandenen Bebauung unterscheidet, genügt insoweit nicht. Denn in der \nübrigen näheren Umgebung sind nicht nur ein-, sondern auch zweigeschossige Wohnhäu-\nser vorhanden. Die Antragsteller geben zudem selbst an, dass das Gebäude …weg 1/1a \ndie topographische Besonderheit aufweist, dass es etwa 1,40 bis 1,60 m unter der Deich-\noberkante liegt und dessen Untergeschoss auf der straßenzugewandten Seite niedriger ist \nals auf der straßenabgewandten Seite. Eine qualitative Einzigartigkeit ist ebenfalls nicht zu \nkonstatieren, da das Gebäude …weg 1/1a dem Wohnen dient und damit keine andere \n\n14 \n \nZweckbestimmung aufweist als die weiteren bereits vorhandenen Häuser der näheren Um-\ngebung. \n \nPrägt damit auch das Gebäude …weg 1/1a die nähere Umgebung des Vorhabengrund-\nstücks, hebt sich das geplante Übergangswohnheim nicht signifikant von der gesamten \nvorhandenen Bebauung ab. Es unterscheidet sich – was das Verwaltungsgericht entgegen \nder Auffassung der Antragsteller berücksichtigt hat – wesentlich von der vorhandenen Be-\nbauung in nordöstlicher, östlicher und südwestlicher Richtung, nicht jedoch von dem Ge-\nbäude …weg 1/1a. Die Richtigkeit ihrer Angaben zur Grundflächenzahl, Höhe, Tiefe, \nLänge, Geschossflächen und Geschosszahl dieses Gebäudes und des geplanten Vorha-\nbens unterstellt, zeigen die Antragsteller zwar auf, dass das geplante Vorhaben das Ge-\nbäude …weg 1/1a hinsichtlich sämtlicher Parameter übersteigt. Der Senat teilt jedoch die \nAuffassung der Vorinstanz, dass diese Unterschiede geringfügig sind (Beschluss, S. 17). \nSo ist das Gebäude …weg 1/1a bei Zugrundelegung der vorgelegten Zahlen der Antrag-\nsteller etwa 1,60 m niedriger und etwa 3,50 m weniger tief als das geplante Vorhaben. \nIrreführend ist die Angabe der Antragsteller, das Gebäude …weg 1/1a habe zwei, das ge-\nplante Vorhaben hingegen drei Geschosse. Richtig ist, dass das Gebäude …weg 1/1a \nnoch über ein Untergeschoss und ein ausgebautes Dachgeschoss verfügt, während das \ngeplante Übergangswohnheim noch ein Staffelgeschoss aufweisen soll. Auch der von den \nAntragstellern ausgemachte Widerspruch der Ausführungen in dem angefochtenen Be-\nschluss zu denen im Ortstermin liegt nicht vor. Die Aussage, dass sich das Gebäude …weg \n1/1a mit dem ausgebauten Dachgeschoss und den dort befindlichen Erkern und Balkonen \n„optisch ebenfalls eher als dreigeschossig“ darstelle (Beschluss, S. 17) und die Aussage, \ndass das Gebäude vom …weg aus „eher wie ein zweigeschossiger Bau mit ausgebautem \nDachgeschoss“ wirke (Protokoll zum Ortstermin, S. 3), schließen sich nicht aus. Der Hin-\nweis während des Ortstermins auf die Wirkung einer Zweigeschossigkeit bezieht sich auf \nVollgeschosse, zu denen ein ausgebautes Dachgeschoss hinzukommt, während die Aus-\nführung in dem angefochtenen Beschluss zur Wirkung einer Dreigeschossigkeit das aus-\ngebaute Dachgeschoss bereits einbezieht. Allein der Längenunterschied von über 17 m \nführt nicht zu einer insgesamt signifikanten Überschreitung des Referenzobjekts. \n \n(2) Der Einwand der Antragsteller, eine Gebietsunverträglichkeit ergebe sich auch aus den \nzu erwarteten Lärmimmissionen, führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Sie ha-\nben nicht aufgezeigt, dass das geplante Übergangswohnheim durch diese eine Dominanz \nentwickelt, die der Zweckbestimmung des Baugebietes widerspricht. \n \nSoweit sie rügen, das Verwaltungsgericht habe die Dimensionierung der Anlage nicht im \nHinblick auf die Lärmimmissionen für bedeutsam erachtet, ergibt sich dies bereits nicht aus \n\n15 \n \ndem angefochtenen Beschluss. Ob mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen ist, \ndass das mittig der baulichen Anlage geplante verglaste Treppenhaus zur Folge hat, dass \nes sich aufgrund der Verteilung auf zwei Häuser um eine relativ kleine Unterkunft handelt, \nkann dahinstehen. Denn auch bei Annahme einer maximalen Belegung von 105 Personen \nin einem Haus geht der Senat nach summarischer Prüfung nicht davon aus, dass damit \nund den zu erwartenden Lärmimmissionen das Gepräge des faktischen reinen Wohnge-\nbiets verändert wird. Dabei wird nicht verkannt, dass die Nutzung einer Einrichtung zur \nUnterbringung von Geflüchteten für die Nachbarschaft mit Störungen verbunden sein kann. \nDie Antragsteller setzen sich aber nicht mit den weiteren Ausführungen des Beschlusses \nauseinander. So hat das Verwaltungsgericht hervorgehoben, dass der Hauptzweck der \ngeplanten Anlage der Wohnunterbringung diene und die Bewohner über abgeschlossene \nWohnungen verfügten und nicht zwingend auf die Nutzung der Sozial- und Gemeinschafts-\nräume, die eine untergeordnete Rollen spielten, angewiesen seien. Die Antragsteller be-\nschränken sich im Wesentlichen darauf, aufzuzeigen, dass der vorliegend zu beurteilende \nSachverhalt anders gelagert sei als derjenige des Verwaltungsgerichts Hannover, den die \nVorinstanz als „ähnlich“ zitiert hat. Sie gehen aber nicht darauf ein, dass bei der baurecht-\nlichen Bewertung der in Betracht zu ziehenden Belästigungen nur solche berücksichtigt \nwerden können, die bei der bestimmungsmäßigen Nutzung vergleichbarer Unterkünfte ty-\npischerweise auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind, und es sich bei den vor-\nliegend konkret zu erwartenden Geräuschen um typischerweise von Wohngrundstücken \nausgehende Geräusche handelt. Solche, das Zusammenleben von Menschen regelmäßig \nprägende Geräusche sind bei baurechtlicher Betrachtung auch in einem reinen Wohnge-\nbiet hinzunehmen (OVG NRW, Beschl. v. 19.07.2019 - 10 A 1802/18, juris Rn. 16 ff.). \n \n(3) Die Störungen der Gebietsverträglichkeit bemessen sich nicht allein nach dem Maß der \nLärmimmissionen, sondern auch an den sonstigen Maßstäben der städtebaulichen Ord-\nnung. Zu einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gehört gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 \nBauGB u.a. die Berücksichtigung der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewoh-\nnerstrukturen (vgl. HmbOVG, Beschl. v. 28.05.2015 - 2 Bs 23/15, juris Rn. 44). \n \nSoweit die Antragsteller aber meinen, das geplante Übergangswohnheim stehe diesem \ngesetzgeberischen Ziel entgegen, fehlt es schon konkreten Angaben, weshalb die von \nihnen angenommene bisherige sozial stabile Bewohnerstruktur der näheren Umgebung \ninfolge der Zulassung des Vorhabens beeinträchtigt wäre. Der Umstand, dass die Anzahl \nder (wechselnden) Bewohner des Übergangswohnheims womöglich die Anzahl der übri-\ngen Bewohner der im Straßengeviert … Landstraße / …weg / … Feldweg / …weg gelege-\nnen Wohnhäuser übersteigt, besagt für sich genommen noch nicht, dass das Übergangs-\nwohnheim – so die Antragsteller – eine „erhebliche Unruhe in das bisher ruhige reine \n\n16 \n \nWohngebiet“ brächte. Soweit sie die Sorge äußern, der Aufbau stabiler Sozialstrukturen \nwerde massiv erschwert, bleibt zudem unklar, ob sie sich um den Aufbau sozialer Kontakte \nzu den künftigen Bewohnern des Übergangswohnheims sorgen oder diese dabei außen \nvorlassen. Zudem lassen sie unerwähnt, dass die Belange von Flüchtlingen oder Asylbe-\ngehrenden und ihrer Unterbringung ebenfalls in § 1 Abs. 6 BauGB als bei der Aufstellung \nvon Bauleitplänen insbesondere zu berücksichtigende Belange genannt sind (Nr. 13) und \ndas dringende öffentliche Interesse an der Unterbringung von Flüchtlingen es rechtfertigen \nkann, einem Nachbarn vorübergehend ein Mehr an Beeinträchtigungen zuzumuten (Blech-\nschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, 161. EL November 2025, BauGB § \n246 Rn. 49, 59a; vgl. auch HmbOVG, Beschl. v. 12.01.2015 - 2 Bs 247/14, BeckRS 2015, \n52957 Rn. 9). \n \ne) Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die angefochtene Baugenehmi-\ngung das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. \n \nNach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind die in den § 2 bis § 14 BauNVO aufgeführten \nbaulichen und sonstigen Anlagen auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder \nStörungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst \noder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder \nStörungen ausgesetzt werden. \n \n \nAuf eine nach ihrer Einschätzung zu geringe Anzahl an Stellplätzen für Kraftfahrzeuge kön-\nnen sich die Antragsteller nicht mit Erfolg berufen, da die insoweit einschlägigen Vorschrif-\nten in § 49 BremLBO i.V.m. dem Bremischen Ortsgesetz über vorhabenbezogene Stell-\nplätze für Kraftfahrzeuge, Fahrradabstellplätze und Mobilitätsmanagement bei Bauvorha-\nben in der Stadtgemeinde Bremen (MobBauOG HB) keine nachbarschützende Wirkung \nhaben (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 05.09.2016 - 2 M 49/16, juris Rn. 14 zu § 48 BauO LSA). \nUngeachtet des Umstandes, dass sie ein Stellplatzdefizit nicht aufgezeigt und sich auch \nnicht mit den Auflagen 1700 und 1770 der Baugenehmigung zur Ablösung der Kfz-Stell-\nplatzpflicht auseinandergesetzt haben, ist nicht ersichtlich, dass ein hinzukommender par-\nkender Verkehr und Parksuchverkehr den Antragstellern gegenüber zur Rücksichtslosig-\nkeit führen würde. Sie haben nicht aufgezeigt, durch den befürchteten Verkehr und Park-\nsuchverkehr in der bestimmungsgemäßen Nutzung ihres Grundstücks unzumutbar beein-\nträchtigt zu sein; etwa, weil sie mit entsprechenden Immissionen, insbesondere Lärm- und \nAbgaseinwirkungen, konfrontiert wären (vgl. dazu OVG LSA, Beschl. v. 05.09.2016 - 2 M \n49/16, juris Rn. 25 m.w.N.). Eine erhebliche Verschlechterung der Erschließungssituation \ndes von ihnen bewohnten Grundstücks, das etwa 200 m vom Vorhabengrundstück entfernt \nliegt, ist nicht ersichtlich. Die … Landstraße ermöglicht jedenfalls ein einseitiges Parken \n\n17 \n \nam Fahrbahnrand. Soweit die Antragsteller auf den durch das ehemalige „… Landhaus“ \nausgelösten Park- und Parksuchverkehr hinweisen, belegt dies schon deshalb keine un-\nzumutbare Beeinträchtigung, da dieser nicht mit dem nunmehr erwartbaren Verkehr ver-\ngleichbar ist. Es ist gerichtsbekannt, dass das „… Landhaus“ allein im Innenbereich eine \nKapazität von bis zu 500 Personen aufwies und damit je nach Veranstaltungsart deutlich \nmehr Zu- und Abgangsverkehrs ausgelöst hat. \n \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den \nAntragstellern die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese \neinen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 \nVwGO). \n \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG \ni.V.m. den Ziffern 9.6.1 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichts-\nbarkeit 2025. \n \nHinweis: \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez. Prof. Sperlich \nDr. Koch \ngez. Lange \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nFrau Dr. Koch, die an der \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nEntscheidung mitgewirkt hat, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nist aus technischen Gründen \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nan der Signatur gehindert. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \ngez. Prof. Sperlich","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521582","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2026-07-03/1-b-332-25","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":15},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":10},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":6},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521582","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521582","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2026-07-03/1-b-332-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521582","retrieved":"2026-09-28 20:47:37.007945+00:00"}}