{"status":"available","doknr":"OLD521570","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-07-01","aktenzeichen":"2 LA 167/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 LA 167/24 \nVG: \n7 K 1552/22 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger und Zulassungsantragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch Performa Nord, Eigenbetrieb des Landes \nBremen, \nSchillerstraße 1, 28195 Bremen, \n– Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Stybel und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder am 1. \nJuli 2026 beschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - \nvom 18.03.2024 zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. \nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 58,17 Euro \nfestgesetzt. \n\n2 \n \nGründe \nI. Der Kläger begehrt die Gewährung weiterer Dienstunfallfürsorgeleistungen. \n \nDer Kläger ist Ruhestandsbeamter. Zuvor war er bei … tätig. Am …1991 verletzte der \nKläger sich im Rahmen eines dienstlichen Sportunterrichts und zog sich einen \nSchienbeinkopfbruch links durch einen Schlag gegen den Knöchel des linken Beines zu. \nDieses Ereignis wurde durch die Beklagte als Dienstunfall nach § 51 Abs. 3 Satz 2 des \nBremischen Beamtenversorgungsgesetzes (BremBeamtVG) anerkannt. Der Kläger wurde \nseit dem Unfall fortlaufend medizinisch behandelt. Am …2020 erfolgte eine Knie-TEP-\nImplantation links mit Achskorrektur. \n \nAm 07.01.2022 stellte die Praxis „…“ dem Kläger für die im Zeitraum vom 17.09.2021 bis \n07.12.2021 erfolgten physiotherapeutischen Maßnahmen einen Betrag in Höhe von \ninsgesamt 1.155,50 Euro in Rechnung (10x Manuelle Therapie zu je 40,50 Euro, 10x \nKrankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage zu je 33,70 Euro und 10x \nLymphdrainage (30 Minuten) zu je 40,90 Euro sowie drei Zuschläge in Höhe von jeweils \n1,50 Euro für Hygienemaßnahmen Corona). Unter Vorlage der Rechnungen beantragte \nder Kläger am 13.01.2022 bei der Beklagten die Erstattung der Kosten. \n \nMit Bescheid vom 20.01.2022 erstattete die Beklagte dem Kläger einen Betrag in Höhe \nvon 1.018,40 Euro (10x Manuelle Therapie zu je 37,13 Euro, 10x Krankengymnastik auf \nneurophysiologischer Grundlage sowie 10x Lymphdrainage zu je 32,13 Euro zzgl. drei \nZuschläge in Höhe von jeweils 1,50 Euro). Im Rahmen der Erstattung der Aufwendungen \neines Dienstunfalls seien Heilbehandlungen höchstens bis zum 1,25fachen Satz der in \nHinweis 3 zu § 4 Abs. 1 Nr. 8 BremBVO genannten Höchstbeträge berücksichtigungsfähig. \n \nDen hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom \n08.08.2022 als unbegründet zurück. Der Kläger hat am 07.09.2022 Klage auf die \nVerpflichtung der Beklagten erhoben, weitere Kosten in Höhe von 137,10 Euro zu \nübernehmen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, er habe alles versucht, \ndie Kosten der streitgegenständlichen Behandlungen gering zu halten. Er habe nach der \nKnie-Operation im … und anschließender teilstationären „Reha“ im Rehabilitationszentrum \ndes Krankenhauses … davon abgesehen, die streitigen Behandlungen im dortigen \nRehabilitationszentrum durchführen zu lassen, weil die Behandlungskosten, die dort \nentstanden wären, nicht durch die dienstunfallfürsorgerechtliche Erstattung gedeckt \ngewesen wären. Sodann habe er sich eigeninitiativ an die günstigere Praxis „…“, die \nwohnortsnah liege, gewandt. Dort sei man ihm nicht mit einer Reduzierung der Beträge \nentgegengekommen. \n\n3 \n \n \nMit Urteil vom 18.03.2024 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter entsprechender \nAufhebung des Bescheides vom 20.01.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n08.08.2022 verpflichtet, dem Kläger weitere Heilfürsorge in Höhe von 78,93 Euro zu \ngewähren und die Klage im Übrigen abgewiesen. Rechtsgrundlage für die Gewährung von \nUnfallfürsorgeleistungen sei § 37 Abs. 1, 2 Nr. 5 BremBeamtVG. Zur Bestimmung der \nAngemessenheit der Kosten i.S.v. § 37 Abs. 1 BremBeamtVG könne im Dienstunfallrecht \nauf die Regelungen des Beihilferechts zurückgegriffen werden, wenn die Annahme \ngerechtfertigt erscheine, dass die Beamtin oder der Beamte regelmäßig Heilbehandlungen \nzu Entgelten erhalten könne, die die in der Beihilfeverordnung festgeschriebenen \nObergrenzen nicht überschreiten. Dies könne im Grundsatz angenommen werden, wenn \nsich die Festsetzung von Höchstbeträgen in der Beihilfeverordnung an die Regelungen im \nSGB V anlehnten und deshalb nicht in beachtlicher Weise hinter den für gesetzlich \nVersicherte geltenden Regelungen zurückblieben. Es bestehe ausgehend von einem \nVergleich zwischen den gewährten Höchstsätzen und den entsprechenden Preisen für \ngesetzlich Versicherte ein Anspruch auf weitere Unfallfürsorgeleistungen zugunsten des \nKlägers für (neun) – bis zum November 2021 – durchgeführte Behandlungen „Manuelle \nLymphdrainage“ in Höhe von insgesamt 78,93 Euro. Denn die von der Beklagten in Hinblick \nauf die Behandlung der Manuellen Lymphdrainage gewährten Höchstsätze hätten \nunterhalb der bis zum November 2021 für gesetzlich Versicherte nach dem SGB V \nfestgesetzten Preise gelegen. Die Darlegungs- und Beweislast, dass der Kläger tatsächlich \nZugang zu einer entsprechenden Behandlung zu den festgesetzten Höchstbeträgen hätte \nerhalten können, liege bei der Beklagten. Diese habe vorliegend jedoch nichts vorgetragen, \nwas dafür sprechen könnte, dass der Kläger in der streitgegenständlichen Zeit tatsächlich \nzu den von ihr festgelegten Höchstbeträgen Zugang zu den notwendigen Behandlungen \nhätte finden können. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger vorliegend seiner \nSchadensbegrenzungspflicht nicht nachgekommen sei, seien weder vorgetragen noch \nersichtlich. Vielmehr habe der Kläger nachvollziehbar dargelegt, dass seine nicht \nunerheblichen Bemühungen, eine gleichwertige, aber günstigere Behandlungsalternative \nzu erhalten, ergebnislos geblieben seien. Im Übrigen habe der Kläger keinen \nweitergehenden Anspruch hinsichtlich der streitgegenständlichen Behandlungen. \nAusgehend von dem Umstand, dass die von der Beklagten für die übrigen Behandlungen \ngewährten Höchstsätze deutlich oberhalb der für gesetzlich Versicherte nach dem SGB V \nfestgesetzten Preise lägen, liege die Darlegungs- und Beweislast, dass der Kläger \ntatsächlich keinen Zugang zu einer entsprechenden Behandlung zu den festgesetzten \nHöchstbeträgen hätte erhalten können, bei diesem. Der Kläger habe in dieser Hinsicht \njedoch nicht hinreichend dargelegt, dass er tatsächlich nur zu den mit der von ihm \nbesuchten Praxis abgerechneten Sätzen eine entsprechende Behandlung „am Markt“ hätte \n\n4 \n \nerhalten können. Der Vortrag des Klägers, entsprechende Behandlungen im \nRehabilitationszentrum des Krankenhauses … seien noch teurer gewesen, als die später \nvon der Praxis „…“ abgerechneten Sätze und die Praxis habe seinem Begehren auf \nKürzung der Behandlungssätze nicht entsprochen, blieben in dieser Hinsicht zu vage. \n \nMit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte \nentgegengetreten ist, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, soweit das \nVerwaltungsgericht seine Klage in Bezug auf einen Betrag in Höhe von 58,17 Euro \nabgewiesen hat. \n \nII. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Zulassungsgründe (§ 124 \nAbs. 2 VwGO) liegen nicht vor bzw. werden jedenfalls von dem Kläger im \nZulassungsverfahren nicht dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). \n \n1. Der Kläger legt mit der Begründung seines Zulassungsantrags keine ernstlichen Zweifel \nan der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar. \n \na. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts ist gegeben, wenn mit dem Zulassungsantrag ein tragender \nRechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit \nschlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 16.01.2017 – 2 \nBvR 2615/14, juris Rn. 19 sowie Beschl. v. 09.06.2016 – 1 BvR 2453/12, juris Rn. 16 \nm.w.N.; OVG Bremen, Beschl. v. 30.03.2021 – 1 LA 180/18, juris Rn. 12). Die \nRichtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es \nmuss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur \nÄnderung der angefochtenen Entscheidung führt (OVG Bremen, Beschl. v. 03.06.2021 – \n1 LA 212/20, juris Rn. 14; NdsOVG, Beschl. v. 04.07.2018 – 13 LA 247/17, juris Rn. 4 \nm.w.N.). Um dem Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) zu genügen, ist \ninsoweit eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung \nerforderlich (vgl. VGH BW, Beschl. v. 29.03.2019 – 10 S 2788/17, juris Rn. 3; OVG Bremen, \nBeschl. v. 06.07.2023 – 2 LA 318/22, juris Rn. 10). \n \nBezieht sich das Vorbringen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel hinsichtlich \neiner Tatsachenfeststellung auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- \nund Beweiswürdigung, kommt eine Zulassung der Berufung nicht schon dann in Betracht, \nwenn die bloße Möglichkeit einer abweichenden Sachverhaltswürdigung und dem folgend \neiner abweichenden rechtlichen Beurteilung durch das Oberverwaltungsgericht besteht \n(OVG Bremen, Beschl. v. 26.07.2024 – 1 LA 450/21, juris Rn. 20; NdsOVG, Beschl. v. \n\n5 \n \n18.06.2024 – 10 LA 10/24, juris Rn. 8 m.w.N.). Die Freiheit richterlicher \nÜberzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) findet ihre Grenzen im anzuwendenden \nRecht und dessen Auslegung sowie in Bestimmungen, die den Vorgang der \nÜberzeugungsbildung leiten (BVerwG, Urt. v. 22.05.2019 – 1 C 11.18, juris Rn. 27). Eine \nSachverhalts- oder Beweiswürdigung kann deshalb nur erfolgreich angegriffen werden bei \nder Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen \nErfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder wenn sie \noffensichtlich sachwidrig und damit willkürlich ist (OVG Bremen, Beschl. v. 26.07.2024 – 1 \nLA 450/21, juris Rn. 20). Ein Tatsachengericht hat nicht schon dann gegen Denkgesetze \nverstoßen, wenn es nach Meinung des Rechtsmittelführers unrichtige oder fernliegende \nSchlüsse gezogen hat; ebenso wenig genügen objektiv nicht überzeugende oder sogar \nunwahrscheinliche Schlussfolgerungen. Es muss sich vielmehr um einen aus Gründen der \nLogik schlechthin unmöglichen Schluss handeln (BVerwG, Beschl. v. 14.07.2010 – 10 B \n7.10, juris Rn. 4). Allein mit dem Vortrag, der Sachverhalt sei anders als vom \nVerwaltungsgericht angenommen zu bewerten, lässt sich daher der Zulassungsgrund der \nernstlichen Zweifel nicht darlegen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 28.11.2024 – 1 LA 53/23, \njuris Rn. 20). \n \nb. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Maßstäbe stellt das Zulassungsvorbringen die \nWürdigung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe nicht hinreichend dargelegt, dass er \ntatsächlich nur zu den in der von ihm in Anspruch genommene Praxis abgerechneten \nSätzen eine entsprechende Behandlung „am Markt“ hätte erhalten können, nicht schlüssig \nin Frage. \n \nZunächst \nzieht \nder \nKläger \ndie \nentscheidungstragende \nAuffassung \ndes \nVerwaltungsgerichts, die Darlegungs- und Beweislast liege in Fällen, in denen die in der \nBeihilfeverordnung festgesetzten Höchstbeträge über den für gesetzliche Versicherte nach \ndem SGB V geltenden Höchstpreisen liegen, bei der betroffenen Beamtin oder dem \nbetroffenen Beamten, überhaupt nicht in Zweifel. Er macht lediglich geltend, die \nEntscheidung lasse offen, was er weiter hätte vortragen müssen, damit sein Vortrag \n„hinreichend“ sei. Schließlich habe er – auch in der mündlichen Verhandlung – unbestritten \nvorgetragen, vergeblich versucht zu haben, eine Praxis zu finden, die ihn zu den \nHöchstbeträgen behandele. Es sei ihm nicht zumutbar gewesen, jede Praxis in Bremen \noder darüber hinaus zu eruieren, anzurufen oder aufzusuchen, um dort nachzufragen, ob \ner zu den Höchstbeträgen, die der Dienstherr vorgebe, behandelt werden könne. Dafür \nmüsste er zudem immer wissen, welche Behandlung er konkret benötige. \n \n\n6 \n \nMit diesem Vorbringen gelingt es dem Kläger jedoch nicht, die oben stehende Annahme \ndes Verwaltungsgerichts ernstlich in Frage zu stellen oder darzulegen, dass das \nVerwaltungsgericht eine schlechthin unmögliche Schlussfolgerung gezogen oder eine \noffensichtlich sachwidrige oder willkürliche Beurteilung vorgenommen hätte. Zunächst ist \nsein Vorbringen, er habe keine günstigere Behandlung erhalten können, nicht – wie er \nvorträgt – unbestritten geblieben. So hat die Beklagte bereits im Widerspruchsbescheid, \nauf den sie im Klageverfahren ausdrücklich Bezug genommen hat, ausgeführt, es sei \ndavon auszugehen, dass beihilferechtliche Beamtinnen und Beamte regelmäßig \nHeilbehandlungen zu Entgelten erhalten können, die die in der Anlage 3a BremBVO \nfestgeschriebenen Höchstgrenzen nicht überschreiten. Das Verwaltungsgericht hat von \ndem Kläger zum Nachweis, er habe keine Behandlung zu den Höchstbeträgen erhalten \nkönnen, auch nicht verlangt, dass dieser jede Praxis im Stadtgebiet der Beklagten \nkontaktiere oder aufsuche. Es hat lediglich dargelegt, dass der Vortrag des Klägers, im \nKrankenhaus … seien die Behandlungen noch teurer gewesen und die von ihm \naufgesuchte Praxis habe eine Kürzung der Behandlungssätze auf seine Anfrage hin nicht \nvorgenommen, nicht ausreichend gewesen sei, um anzunehmen, dass er keinen Zugang \nzu einer entsprechenden Behandlung zu den festgesetzten Höchstbeträgen hätte erhalten \nkönnen. Diese Würdigung des Verwaltungsgerichts erweist sich nicht als schlechthin \nunmöglich oder offensichtlich willkürlich. Das Verwaltungsgericht ist zudem nicht gehalten, \nauszuführen, welchen Vortrag es möglicherweise als ausreichend angesehen hätte, \nsondern hat lediglich den entsprechenden Vortrag des Klägers zu würdigen, was es \nvorliegend in nicht zu beanstandender Weise getan hat. \n \nZwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass es auf den ersten Blick widersprüchlich erscheint, \ndass das Verwaltungsgericht ebenfalls ausgeführt hat, er habe nachvollziehbar dargelegt, \nseine \nnicht \nunerheblichen \nBemühungen, \neine \ngleichwertige, \naber \ngünstigere \nBehandlungsalternative zu erhalten, seien ergebnislos geblieben. Hierbei bezieht sich das \nVerwaltungsgericht jedoch nicht auf die vorliegend noch streitigen Behandlungen und die \nFrage, ob der Kläger diese Behandlungen zu den von der Beklagten festgesetzten \nHöchstbeträgen hätte erhalten können, hinsichtlich der die Darlegungs- und Beweislast \nnach Auffassung des Verwaltungsgerichts beim Kläger liegt, sondern auf die Annahme, \ndass der Kläger seiner Schadensbegrenzungspflicht im Hinblick auf die Behandlungen, \nhinsichtlich derer das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat und insoweit die \nDarlegungs- und Beweislast bei der Beklagten gesehen hat, hinreichend nachgekommen \nsei. Es handelt sich somit um zwei unterschiedliche Fragestellungen, bei denen das \nVerwaltungsgericht in zulässiger Weise auch zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen \nkann. \n \n\n7 \n \nDie Würdigung des Verwaltungsgerichts wird auch nicht durch das von dem Kläger im \nBerufungszulassungsverfahren vorgelegte Schreiben der Praxis „…“ vom 24.05.2024, mit \ndem seiner Auffassung nach bescheinigt werde, dass sich die Preise der \nstreitgegenständlichen Behandlungen im Rahmen der üblichen Gebühren hielten, \nschlüssig in Frage gestellt. In dem Schreiben findet sich keine Angabe dazu, dass der \nKläger auch in einer anderen Praxis keine kostengünstigere Behandlung hätte erhalten \nkönnen. Es wird lediglich ausgeführt, dass die Preise in der konkreten Praxis nach rein \nbetriebswirtschaftlichen Aspekten anhand der Gebührenübersicht für Therapeuten und \ndem Ansatz eines Multiplikators von 1,4 zur Kostendeckung kalkuliert würden. \n \nSoweit der Kläger im Übrigen rügt, das Urteil des Verwaltungsgerichts entspreche nicht \nden fürsorgerechtlichen Verpflichtungen der Beklagten aus §§ 45, 1 BeamtStG, fehlt es an \neiner näheren Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen. Der Kläger stellt im Folgenden \nlediglich den rechtlichen Maßstab für die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen dar. Er \nführt jedoch nicht aus, dass das Verwaltungsgericht von diesem Maßstab abgewichen \nwäre; dies ist auch nicht ersichtlich. \n \n2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Dies wäre nur dann der Fall, \nwenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen \nWürdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln \nan der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres \nim \nZulassungsverfahren \nklären \nließen, \nsondern \ndie \nDurchführung \neines \nBerufungsverfahrens erfordern würden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 07.04.2025 – 2 LA \n52/24, juris Rn. 32; OVG NRW, Beschl. v. 22.12.2016 – 6 A 2565/15, juris Rn. 18). Dass \nder Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des \nZulassungsvorbringens nicht feststellen, denn der Kläger hat – wie unter 1. ausgeführt – \ndie Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage gestellt. \n \n3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO zuzulassen. \n \nGrundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache dann zu, wenn sie eine rechtliche \noder \ntatsächliche \nFrage \naufwirft, \ndie \nfür \ndas \nerstrebte \nBerufungsverfahren \nentscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit oder Fortbildung des \nRechts obergerichtlicher Klärung bedarf. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes \ndie für fallübergreifend gehaltene Frage auszuformulieren sowie näher zu begründen, \nweshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines \n\n8 \n \nInteresse an ihrer Klärung besteht und dass sie entscheidungserheblich ist (st. Rspr. des \nSenats, vgl. nur Beschl. v. 30.11.2021 – 2 LA 282/21, juris Rn. 28). Diesen Anforderungen \ngenügt das Zulassungsvorbringen nicht. \n \nDer Zulassungsantrag formuliert bereits keine Rechts- oder Tatsachenfrage aus, auf die \nes zur fallübergreifenden Klärung ankommen könnte. Die vom Kläger für grundsätzlich \nbedeutsam gehaltene Frage, \n \n„was der Kläger – als älterer Mensch mit schlechtem Gesundheitszustand, der durch \neinen Dienstunfall dauerhaft geschädigt worden ist – veranlassen muss, um die Kosten \ndienstunfallbedingt notwendiger Behandlungen erstattet zu bekommen, wenn die \nBehandlungskosten die vom ehemaligen Dienstherrn dafür festgesetzten Sätze \nübersteigen und über den Gebühren liegen, die für gesetzliche Versicherte gelten“, \n \nist einer allgemeingültigen Klärung nicht zugänglich. Die sinngemäße Frage, welche \nAnforderungen an den Nachweis dafür, dass ein Beamter oder eine Beamtin tatsächlich \nkeinen Zugang zu einer Behandlung zu den festgesetzten Höchstbeträgen erhalten konnte, \nzu stellen sind, kann nicht schematisch, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten \nUmstände des Einzelfalls beantwortet werden und ist damit nicht abstrakt klärungsfähig. \n \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 47 Abs. 1 u. 3, § 52 Abs. 1 GKG. \ngez. Dr. Maierhöfer \ngez. Stybel \ngez. Schröder","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521570","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2026-07-01/2-la-167-24","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521570","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521570","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2026-07-01/2-la-167-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521570","retrieved":"2026-09-28 20:47:13.254215+00:00"}}