{"status":"available","doknr":"OLD521555","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2026-07-02","aktenzeichen":"Vf. 58-I-24","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 58-I-24 \n \nverkündet am 2. Juli 2026 \n \n \n \ngez. Zschämisch \nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nUrteil \n \nIn dem Organstreitverfahren \n \n \n \nder Fraktion DIE LINKE im 7. Sächsischen Landtag, vertreten durch den Vorsitzenden Rico \nGebhardt, Bernhard-von-Lindenau-Platz 1, 01067 Dresden, \n \n- Antragstellerin - \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwälte Klaus Bartl & Koll., Yorkstraße 9, 09130 \nChemnitz \n \ngegen \n \ndie Sächsische Staatsregierung, vertreten durch den Ministerpräsidenten Michael Kretschmer, \nSächsische Staatskanzlei, Archivstraße 1, 01097 Dresden \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs-\ngerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herber-\nger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar \nStrewe und Arnd Uhle \n \n\n \n \n2 \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2026 \n \nfür Recht erkannt: \n \nDer Antrag wird zurückgewiesen. \n \n \n \n \nG r ü n d e : \n \nA. \n \nMit ihrem am 13. August 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Antrag wendet sich die Antragstellerin, eine Fraktion des 7. Sächsischen Landtages, \ngegen die Behandlung einer Großen Anfrage durch die Antragsgegnerin, die Sächsische Staats-\nregierung. \n \nI. \n \n1. Am 11. Dezember 2023 reichte die Antragstellerin beim Sächsischen Landtag eine Große \nAnfrage an die Antragsgegnerin ein zum Thema „Gewährleistung des Datenschutzes bei 'Re-\ngelmäßiger Datenübermittlung' und 'Automatisiertem Abruf' von Meldedaten im Freistaat \nSachsen“ (Drs.-Nr.: 7/15137). Die Große Anfrage umfasste 1.090 Fragen auf 106 bedruckten \nSeiten. \n \nDen Fragen wurden folgende Ausführungen vorangestellt: \n \n„Die Sächsische Anstalt für kommunale Datenverarbeitung stellt Behörden und privaten Abrufern als \nsächsische Meldebehörde über diese Internetseite Melderegisterauskünfte im Wege des automatisierten \nAbrufs zur Verfügung.“ Die Digitalisierung erlaubt eine technisch einfache (automatisierte) Nutzung der \nMeldedaten des Sächsischen Melderegisters (SMR) durch eine Vielzahl von „Abrufern“. \nVor diesem Hintergrund und infolge der möglichen Verknüpfung personenbezogener Daten in Deutsch-\nland und in der Europäischen Union sowie dem zunehmenden Einsatz neuer Technologien (KI) der In-\nformationsverarbeitung stellt die Sicherung des Datenschutzes bei der jährlich millionenfachen Nutzung \nvon Meldedaten des SMR eine große Herausforderung dar, um zu gewährleisten, dass neben den Chancen \nauch die Risiken der Digitalisierung im Sinne der werteorientierten Perspektive der Europäischen Union \nund dem Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung bei der digitalen Transformation \nangemessen Beachtung finden. \nMit dieser Großen Anfrage wird im Kern nach der tatsächlichen Umsetzung der Gewährleistungsziele \ndes Datenschutzes nach DS-GVO bzw. dort, wo zutreffend auch der JI-Richtlinie, in dem durch das Bun-\ndesmeldegesetz (BMG), die Sächsische Meldeverordnung (SächsMeldVO) sowie das Sächsische Gesetz \nzur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (SächsAGBMG) vorgegebenen rechtlichen Rahmen der Nut-\nzung von Daten des Sächsischen Melderegisters mit Fokus auf sächsische Stellen und „Abrufer“ gefragt. \nAls Grundlage dient dabei das von der „Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des \nBundes und der Länder“ am 24. November 2022 verabschiedete mit der „Version 3.0 überarbeitete Ver-\nsion des Standard-Datenschutzmodelles (SDM)“. \nSoweit sich die auf die Jahre 2022 und 2023 bezogenen Abfragen infolge von Löschfristen nicht exakt \nbeantworten lassen, wird darum gebeten, die vorhandenen Daten der mindestens 365 zurückliegenden \nTage (ab Zeitpunkt der Einreichung dieser Großen Anfrage) zu übermitteln. \n \n\n \n \n3 \nAufgrund des Umfangs wird hinsichtlich der einzelnen Fragen auf die Drs.-Nr.: 7/15137 Bezug \ngenommen. \n \n2. Die Antwort der Antragsgegnerin vom 14. Februar 2024, mit der sie die Beantwortung der \nGroßen Anfrage ablehnte, lautete wie folgt: \n \n \nDrs.-Nr.: 7/15137 \n \n[Frage 1 …. bis Frage 1.090 …] \n \nZusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 1.090: \n \nVon einer Beantwortung wird abgesehen. \n \nDie Staatsregierung ist sich selbstverständlich der hohen Bedeutung und des verfassungsrechtlichen \nRangs des in Artikel 51 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) verankerten Fragerechts der \nAbgeordneten beziehungsweise der einbringenden Fraktion bewusst. Fragen einzelner Abgeordneter oder \nparlamentarische Anfragen hat die Staatsregierung nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu \nbeantworten. \n \nVoraussetzung hierfür ist, dass eine Große Anfrage den Vorgaben der §§ 54 ff. der Geschäftsordnung des \nSächsischen Landtages (GO) 7. Wahlperiode vom 1. Oktober 2019 entspricht, im Einklang mit den auch \nfür die Wahrnehmung verfassungsrechtlicher Kompetenzen geltenden Rechtsgrundsätzen steht und der \nStaatsregierung die unverzügliche und vollständige Beantwortung mit zumutbarem Aufwand möglich ist. \n \nDiesen Anforderungen entspricht diese Große Anfrage mit 1.090 Fragen und weiteren Unterfragen auf \n106 DIN A 4 Seiten nicht. \n \n1. \nDie Große Anfrage dürfte bereits unzulässig sein. Sie entspricht nicht den Vorgaben der GO 7. Wahlpe-\nriode vom 1. Oktober 2019. \n \nDie §§ 54 ff. GO enthalten präzisierende Regelungen zum Fragerecht und finden verfassungsrechtlich \nnormativ ihre Grundlage in Artikel 51 Absatz 3 SächsVerf. Demnach regelt das Nähere des Fragerechts \ndie Geschäftsordnung des Landtags. \n \n§ 57 Absatz 2 Satz 2 GO bestimmt, dass Große Anfragen kurz und bestimmt gefasst sein müssen. Es kann \noffenbleiben, bis zu welcher Anzahl von Fragen bzw. Seiten eine Große Anfrage als kurz gelten kann. Es \nliegt jedoch auf der Hand, dass eine Große Anfrage mit 1.090 Fragen und weiteren Unterfragen auf 106 \nSeiten (DIN A4) in jedem Fall nicht mehr kurz ist. \n \nDamit verstößt sie gegen § 57 Absatz 2 Satz 2 GO. \n \n2. \nDie Unzulässigkeit dürfte sich darüber hinaus unter einem weiteren Gesichtspunkt ergeben. \n \nGemäß § 58 Absatz 2 GO ist die Große Anfrage – anders als bei Kleinen Anfragen, bei denen die Infor-\nmationsgewinnung im Vordergrund steht – auch darauf gerichtet, dass die Antwort der Staatsregierung \nim Plenum des Landtages debattiert wird. Um die Antwort der Staatsregierung auf eine Große Anfrage \nzum Gegenstand einer Plenardebatte machen zu können, ist es erforderlich, dass sie nach Inhalt und Um-\nfang zumindest ein gewisses Maß an Überschaubarkeit und Erfassbarkeit aufweist. Die gewählte Zahl an \nEinzelfragen, die eine Vielzahl von Behörden und öffentlichen Stellen aller Ressorts der Staatsregierung \nbetreffen, ist hierzu nicht geeignet. \n \n3. \nDie Große Anfrage ist aus Sicht der Staatsregierung aufgrund des Umfangs der Fragen und des konkreten \nZeitpunkts, zu dem sie gestellt und beim Präsidenten des Sächsischen Landtags eingereicht wurde (Ein-\ngangsdatum 11. Dezember 2023) geeignet, die Funktionsfähigkeit der Staatsregierung zu beeinträchtigen. \n \n\n \n \n4 \nEs entspricht allgemeinen Rechtsgrundsätzen, dass das Fragerecht nicht missbraucht werden darf und \ndaher missbräuchlich gestellte Fragen nicht beantwortet werden müssen (BayVerfGH, Urteil vom 17. Juli \n2001 - Vf. 56-IVa-00 -). Das Missbrauchsverbot gilt auch bei der Wahrnehmung verfassungsrechtlicher \nKompetenzen. Missbräuchlich wäre eine Anfrage, die auf Grund ihres Umfangs oder Art nur den Zweck \nhat, die Funktionsfähigkeit der Staatsregierung zu beeinträchtigen. Eine Antwortverweigerung wegen \nMissbrauchs des Fragerechts kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn sich dieser durch greifbare \nTatsachen belegen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 - 2 BvE 5/06 -). Greifbare Tatsachen \nin diesem Sinne, die eine Verweigerung der Beantwortung der Großen Anfrage rechtfertigen, ergeben \nsich hier aus der umfassenden Würdigung insbesondere des Umfangs der Großen Anfrage (a), des kon-\nkreten Zeitpunkts ihrer Einreichung (b) sowie des weiteren Frageverhaltens von Mitgliedern der einrei-\nchenden Fraktion im maßgeblichen Bearbeitungszeitraum (c). \n \na) \nAuf den Umfang der Großen Anfrage wurde bereits eingegangen. Dieser wird im Folgenden unter Num-\nmer 4 detaillierter dargestellt. \n \nb) \nAntworttermin der Staatsregierung gegenüber dem Sächsischen Landtag ist der 20. Februar 2024. In die \nBearbeitungsfrist fallen das Weihnachtsfest, Silvester und Neujahr sowie die Winterferien im Freistaat \nSachsen vom 12. Februar 2024 bis einschließlich 23. Februar 2024, mithin ein Zeitraum mit einer deutlich \nreduzierten Anzahl von Arbeitstagen und einer infolge Urlaubs deutlich geringeren Anzahl aktiver Be-\nschäftigter. \n \nSeit Jahrzehnten entspricht es der geübten Praxis in der öffentlichen Verwaltung, dass in dieser Zeitspanne \nvon den Beschäftigten verstärkt Erholungsurlaub beantragt und gewährt wird. Damit tragen Arbeitgeber \nund Beschäftigte den jahrzehntelangen Erfahrungen Rechnung, dass in diesem Zeitraum ein geringerer \nArbeitsanfall mit einer geringeren Anzahl von Beschäftigten bewältigt werden kann, also die Funktions-\nfähigkeit der Verwaltung mit verringertem Personalbestand aufrechterhalten werden kann. An die Beset-\nzungsregeln werden um Weihnachten und Neujahr geringere Anforderungen als in anderen Schulferien-\nzeiten gestellt. Dies ist daher insoweit auch nicht mit anderen Ferienzeiten, wie z. B. den Sommer- oder \nHerbstferien, vergleichbar. Zugleich gewinnt der genannte Zeitraum für die Erholung, als Tage der Ar-\nbeitsruhe und der seelischen Erhebung für die Bediensteten eine zusätzliche Bedeutung. \n \nHinzu kommt, dass regelmäßig in der kalten Jahreszeit (aktuell immer noch verstärkt durch Corona) über-\ndurchschnittlich viele Beschäftigte arbeitsunfähig erkrankt sind. \n \nDies ist allgemein bekannt, somit auch der einreichenden Fraktion. \n \nZugleich ist der Inhalt der Großen Anfrage der einreichenden Fraktion nicht dringlich. Die Große Anfrage \nhätte daher – unabhängig von dem übergroßen Umfang – ohne jeden erkennbaren Nachteil auch zu einem \n(späteren) Zeitpunkt gestellt werden können, für den die einreichende Fraktion davon ausgehen kann, \ndass die Staatsregierung nicht mehr durch überdurchschnittlich hohen Urlaubs- und Krankenstand belas-\ntet ist. Damit liegt der Schluss nahe, dass sie aber bewusst in dieser kritischen Zeitspanne gestellt wurde. \n \nDie Staatsregierung wertet dies so, dass der Umfang mit dem bewusst gewählten Zeitpunkt dem Zweck \ndienen soll, die Funktionsfähigkeit der Staatsregierung zu beeinträchtigen. Der Staatsregierung wird es \nso unmöglich gemacht, ihrer verfassungsmäßigen Verpflichtung aus Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 SächsVerf \nnachzukommen, die parlamentarische Anfrage nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu be-\nantworten und daneben ihre weiteren Aufgaben zu erfüllen. \n \nc) \nDies gilt umso mehr, als zum Jahresanfang und insbesondere in den ersten Kalenderwochen regelmäßig \nmit einem stark erhöhten Eingang von Kleinen Anfragen – gerade auch von Mitgliedern der diese Große \nAnfrage stellende Fraktion – nicht nur zu rechnen, sondern dies tatsächlich eingetreten ist. \n \nEs musste der einreichenden Fraktion klar sein, dass eine größere Zahl Kleiner Anfragen wegen der im \nVergleich zur Beantwortung einer Großen Anfrage kürzeren Antwortfrist in demselben Zeitraum zu be-\nantworten ist wie die gegenständliche Große Anfrage. So sind allein in der Zeit vom 1. Januar 2024 bis \nzum 24. Januar 2024 323 Kleine Anfragen an die Staatsregierung gestellt worden, darunter 171 Kleine \nAnfragen durch Mitglieder der anfragenden Fraktion DIE LINKE. Davon haben bzw. hatten 158 Kleine \nAnfragen Frist beim Landtag bis zum 20. Februar 2024, also dem Termin, zu dem auch diese Große \nAnfrage Frist hat. Auch deren Einreichung hätten die Mitglieder der anfragenden Fraktion so steuern \n\n \n \n5 \nkönnen, dass eine Überschneidung mit der Beantwortung der Großen Anfrage weitgehend vermieden \nwird. \n \nHinzu kommt, dass mit zeitlicher Überschneidung eine weitere, 200 Fragen umfassende Große Anfrage \nder einreichenden Fraktion (Drs.-Nr. 7/14904) bis zum 29. Februar 2024 von der Staatsregierung zu be-\nantworten ist. \n \nNach alledem kommt die Staatsregierung daher zu dem Schluss, dass an der Beantwortung der Großen \nAnfrage kein legitimes Interesse bestehen kann. Die Große Anfrage wurde im konkreten Umfang und \nzum konkreten Zeitpunkt missbräuchlich gestellt. \n \n4. \nUngeachtet der dargelegten Unzulässigkeit und der Missbräuchlichkeit ist die Beantwortung der Großen \nAnfrage der Staatsregierung jedenfalls nicht mit zumutbarem Aufwand möglich. \n \nDie zur Beantwortung der Fragen notwendigen Erkenntnisse liegen der Staatsregierung nicht unmittelbar \nvor. Sie müssten aufwendig recherchiert werden. Die Fragen stellen sich dabei zugleich als sehr komplex \ndar. Die Beantwortung auch der allgemeinen und organisatorischen Fragen erfordert eine aufwendige \nRecherche. \n \nGemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 SächsVerf ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abge-\nordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantwor-\nten. Vollständig ist die Antwort, wenn alle Informationen, über die die Staatsregierung verfügt oder mit \nzumutbarem Aufwand verfügen könnte, lückenlos mitgeteilt werden, d. h. nichts, was bekannt ist oder \nmit zumutbarem Aufwand hätte in Erfahrung gebracht werden können, verschwiegen wird. „Zumutbar“ \nist insoweit alles, was die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Staatsregierung nicht gefährdet. \n \nDiese Einschränkung der Verpflichtung der Staatsregierung auf einen zumutbaren Aufwand ist Ausdruck \ndes Grundsatzes der Verfassungsorgantreue, wonach jedes Verfassungsorgan verpflichtet ist, bei der Aus-\nübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfas-\nsungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staats-\nregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Frage-\nrecht durch die Pflicht der Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit \nder Staatsregierung begrenzt ist. \n \nIm vorliegenden Fall wäre durch eine Beantwortung die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Staatsregie-\nrung gefährdet. \n \na) \nBereits der koordinierende und redaktionelle Aufwand des mit der Federführung betrauten Ressorts über-\nsteigt die Grenze der Zumutbarkeit. \n \naa) \nDie Große Anfrage ist nicht nach Aufgabenbereichen der Staatsministerien gegliedert, was auch nicht \nerforderlich ist. Es war daher aber notwendig, die für die Zuarbeit und Recherche zuständigen Stellen \ninnerhalb der Staatsregierung verlässlich zu ermitteln. \n \nDies erforderte zunächst das verständige Lesen und eine erste Zuständigkeitszuordnung sowie eine Ein-\nbindung aller betroffenen Ressorts und hausintern betroffenen Abteilungen, um eine verbindliche Zustän-\ndigkeitszuweisung sowie daraus resultierend eine Einschätzung des Koordinierungs- sowie Zeit- und Ver-\nwaltungsaufwands zur Beantwortung treffen zu können. \n \nDie Große Anfrage umfasst 1.090 Fragen. Diese bestehen zum Teil aus mehreren Teilfragen (Frage 6 \nbesteht aus sieben Teilfragen, Buchst. a bis g, und Frage 21 aus zehn Teilfragen, Buchst. a bis j), so dass \ndie Große Anfrage formal bereits 1.105 Fragen auf 106 Seiten (DIN A 4) umfasst. \n \nNach den zunächst organisatorischen Schritten im Geschäftsgang (Eingangsbearbeitung, dem Registrie-\nren und der Bearbeitungszuordnung und Fristenmanagement) sind für die Bearbeitung der Großen An-\nfrage Arbeitsschritte, wie das Lesen und inhaltliche Erfassen, angefallen. Für das einmalige Lesen und \ninhaltliche Erfassen benötigt eine Person nach überschlägiger Schätzung über acht Stunden (ca. fünf Mi-\nnuten pro Seite mal 106). Für ein Verständnis der 1.105 Fragen ist ein reines und einmaliges Lesen nicht \n\n \n \n6 \nausreichend, zumal die Fragen komplex und teilweise auch nicht eindeutig formuliert sind. Demgemäß \nist auch der zeitliche Aufwand für eine Würdigung und, soweit für das Verständnis erforderlich, auch das \nNachschlagen und Nachlesen in Gesetzen angefallen bzw. zu berücksichtigen. \n \nDarüber hinaus sind auch in der Leitungsebene koordinierender Arbeitsaufwand sowie Aufwand für ver-\nfassungsrechtliche Prüfungen und Abstimmungen angefallen. \n \nAllein für diese lediglich „vorbereitenden“ Schritte bzw. Maßnahmen sowie die hiermit in Zusammen-\nhang stehenden Abstimmungen ressortintern und mit anderen Ressorts einschließlich der Beantwortung \nvon Rückfragen sind beim federführend zuständigen Ressort bereits wenigstens 200 Stunden angefallen. \n \nbb) \nVon den 1.105 Fragen und den zu deren Beantwortung erforderlichen Recherchen sind im Ergebnis alle \nStaatsministerien einschließlich ihres jeweils nachgeordneten Bereichs betroffen. Zur Beantwortung der \nGroßen Anfrage ist hierbei eine Beteiligung von insgesamt 1.423 öffentlichen Stellen (Behörden, Orga-\nnen der Rechtspflege, öffentlich-rechtliche Anstalten u. a.) erforderlich. \n \nBei einem Teil der Fragen besteht Mehrfachbetroffenheit aller oder mehrerer Geschäftsbereiche der \nStaatsregierung und damit auch der insoweit im Einzelnen zuständigen Behörden. \n \nAnhand der ermittelten Zuordnung der Fragen zu den für die Beantwortung jeweils zuständigen Behörden \nergäbe sich rechnerisch ein Rücklauf von 47.650 zusammenzuführenden Einzelantworten. \n \nAnzunehmen ist, dass einige der beteiligten Behörden nur Steuerungs- und Bündelungsfunktion wahr-\nnehmen und damit nicht unmittelbar selbst eine Antwort liefern. Um diesem Gesichtspunkt Rechnung zu \ntragen, wurde die rechnerisch ermittelte Zahl der Einzelantworten pauschal um ein Zehntel gekürzt. Da-\nmit beliefen sich die prognostizierten Einzelantworten auf 42.885. \n \nUnter Zugrundelegung einer Bearbeitungszeit von nur drei Minuten für Kopieren und Einfügen der Ein-\nzelantwort zu den einzelnen Fragen würde sich der zeitliche Aufwand hierfür auf 2.144,25 Stunden \n(128.655 Minuten) belaufen. Unter Zugrundelegung einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden wären da-\nmit mehr als 53 Wochen für einen in Vollzeit tätigen Mitarbeitenden allein für die „redaktionelle“ Verar-\nbeitung der eingehenden Antworten erforderlich. \n \ncc) \nGleichzeitig wäre dann durch das mit der Bearbeitung der Großen Anfrage federführend betraute Ressort \nnoch nicht sichergestellt, dass die Antwort eine einheitliche Diktion hätte und sie wäre nicht auf mögliche \nWidersprüchlichkeiten in den verschiedenen Zuarbeiten geprüft. \n \ndd) \nDer Umfang von 1.105 Fragen und der prognostizierten Anzahl von Antworten würde darüber hinaus zu \neinem extremen Zeitaufwand nur für das einmalige Lesen bei allen auf dem Dienstweg bzw. im Abstim-\nmungsverfahren der Staatsregierung zu beteiligenden Personen führen, auch bei der formalen Mitzeich-\nnung. \n \nDamit übersteigt bereits der Koordinierungs- und Redaktionsaufwand des federführenden Ressorts – un-\nter Ausblendung des überdies anfallenden inhaltlichen Bearbeitungsaufwandes – die Grenze der Zumut-\nbarkeit. \n \nb) \nDoch auch in inhaltlicher Hinsicht ist den Ressorts der Staatsregierung die Bearbeitung im Wesentlichen \nnicht zumutbar. \n \naa) \nDies ergibt sich bereits aus der Anzahl der involvierten öffentlichen Stellen. \n \nVon den 1.105 Fragen und zu deren Beantwortung erforderlichen Recherchen sind im Ergebnis alle \nStaatsministerien einschließlich ihres jeweils nachgeordneten Bereichs betroffen sind. Wie bereits darge-\nlegt, ist eine Beteiligung von 1.423 öffentlichen Stellen erforderlich. \n \n \n \n\n \n \n7 \nbb) \nDarüber hinaus würde eine seriöse und qualifizierte Beantwortung dieser 1.105 Fragen einen erheblichen \nRechercheaufwand erfordern. \n \nDie erfragten Angaben werden nämlich nicht oder jedenfalls nicht vollumfänglich in den Registern erfasst \n(siehe z. B. § 3 Bundesmeldegesetz für die in den Registern der 290 kommunalen Meldebehörden gespei-\ncherten Angaben). Die betroffenen öffentlichen Stellen führen hierzu auch keine entsprechenden Statis-\ntiken. \n \nDie Abfragen müssten organisatorisch regelmäßig über die Aufsichtsbehörden zu den unteren Behörden \nerfolgen. \n \nFür die Beantwortung – soweit es allgemeine und organisatorische Fragen betrifft – dürfte zumindest die \nEinbindung der Bediensteten im Bereich der Angelegenheiten des Datenschutzes und der Informations-\nsicherheit erforderlich sein, ggf. auch der Systemadministratoren. \n \nZum Teil sind zur Beantwortung der Fragen Einzelauswertungen von Verfahrensakten erforderlich. So \nwäre beispielsweise im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa \nund Gleichstellung zur Beantwortung einzelner Fragen eine Einzelauswertung von 292.425 Verfahrens-\nakten erforderlich. Ausgehend von einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand von 30 Minuten je Verfah-\nrensakte würde allein dies bereits einen Aufwand von rund 146.200 Stunden erfordern. \n \nDie Einzelantworten müssten in den Aufsichtsbehörden zumindest gesichtet und entsprechend der fach-\nlichen Betroffenheit auf Plausibilität geprüft werden und erforderlichenfalls zusammengefasst oder man-\ngels Zeit auch nur zusammenkopiert und dann den jeweiligen Staatsministerien zugeleitet werden. Dort \nfallen eben diese Arbeitsschritte in den betroffenen Fachabteilungen an, die dann dem federführenden \nRessort innerhalb der Staatsregierung zuarbeiten. Dieses kann die Zuarbeiten nicht schlicht bündeln, son-\ndern muss sie zumindest auch auf die jeweiligen Fragen bezogen zusammenführen. \n \nDa die Große Anfrage nicht nach den Aufgabenbereichen der Staatsministerien gegliedert ist, müssen die \neingehenden Zuarbeiten entsprechend ausgewertet, „zerlegt“ und den einzelnen Fragen zugeordnet und \nzusammengeführt werden. \n \nWie bereits dargelegt, bedarf es dann einer konsistenten Zusammenfassung der prognostizierten 42.885 \nEinzelantworten. \n \nIm Ergebnis wäre damit durch eine Beantwortung der Großen Anfrage die Arbeits- und Funktionsfähig-\nkeit der Staatsregierung, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der kommunalen Melde-, Ausländer- \naber auch anderer Behörden gefährdet. Kernaufgaben könnten nicht oder nicht in dem zwingend gebote-\nnen Maße wahrgenommen werden. \n \nEine umfassende Abwägung des parlamentarischen Fragerechts führt zu dem Ergebnis, dass dem Inte-\nresse der Öffentlichkeit an der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung und der Ver-\nwaltung Vorrang zu gewähren ist. \n \n \n3. Am 4. März 2024 wandte sich die Antragstellerin an den Präsidenten des Sächsischen Land-\ntages und bat diesen gegenüber der Antragsgegnerin zu intervenieren. Hierauf antwortete der \nPräsident des Sächsischen Landtages mit Schreiben vom 25. März 2024, in welchem er unter \nanderem anbot, ein Gespräch zu moderieren, in dem die Möglichkeit einer gütlichen Einigung \ndurch Kompromissfindung erörtert werden könne. Nachdem die Antragstellerin Verständi-\ngungsbereitschaft signalisiert hatte, fand das vom Präsidenten des Sächsischen Landtages mo-\nderierte Gespräch am 2. Mai 2024 statt. Das Gespräch endete ergebnislos. \n \n \n \n \n\n \n \n8 \nII. \n \nDie vorliegend maßgeblichen Vorschriften der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags, \n7. Wahlperiode, vom 1. Oktober 2019 (GO) lauten: \n \n§ 56 Kleine Anfragen \n \n(1) Jedes Mitglied des Landtags kann an die Staatsregierung schriftliche Anfragen in Frageform richten. \nDie Anfragen müssen sich auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen. Der Fragestellung kann eine \nkurze und knappe Begründung vorangestellt werden. Die Anfragen sind bei der Präsidentin oder dem \nPräsidenten einzureichen. \n \n(2) Die Kleinen Anfragen müssen knapp und scharf umrissen die Tatsachen anführen, über die Auskunft \ngewünscht wird. Sie dürfen nicht mehr als fünf Einzelfragestellungen enthalten. \n \n(3) Zulässig sind nur Anfragen über Angelegenheiten, die in den Verantwortungsbereich der Staatsre-\ngierung fallen. § 51 Absatz 6 gilt entsprechend. (…) \n \n§ 57 Einbringung von Großen Anfragen \n \n(1) In Angelegenheiten von erheblicher oder grundsätzlicher politischer Bedeutung können Große \nAnfragen an die Staatsregierung gerichtet werden. \n \n(2) Große Anfragen sind bei der Präsidentin oder beim Präsidenten einzureichen. Sie müssen kurz und \nbestimmt gefasst und von einer Fraktion oder von sechs Mitgliedern des Landtags unterzeichnet sein. \nSie sollen schriftlich begründet werden. § 51 Absatz 6 gilt entsprechend. \n \n§ 58 Behandlung von Großen Anfragen \n \n(1) Die Präsidentin oder der Präsident teilt der Staatsregierung die Große Anfrage zur schriftlichen \nBeantwortung mit. \n \n(2) Nach Eingang der schriftlichen Antwort wird die Große Anfrage zur Besprechung auf die Tagesord-\nnung gesetzt, wenn dies von einer Fraktion oder von sechs Mitgliedern des Landtags innerhalb von \ndrei Monaten, gerechnet vom Ausgabedatum der Drucksache, verlangt wird. \n \n(3) Beantwortet die Staatsregierung die Große Anfrage nicht binnen zehn Wochen nach Absendedatum \ndes Landtags, so wird die Große Anfrage auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers, \ndas binnen drei Wochen geltend gemacht werden kann, zur Besprechung auf die Tagesordnung der \nnächsten Plenarwoche gesetzt. \n \n(4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 kann die Antragstellerin oder der Antragsteller \nverlangen, dass die Große Anfrage anstelle der Behandlung im Plenum im zuständigen Ausschuss \nbesprochen wird. Die §§ 37 und 38 finden keine Anwendung. \n \n(5) Die Behandlung von Großen Anfragen im Plenum ist auf eine Große Anfrage innerhalb der Sitzungs-\nwoche beschränkt. § 79 Absatz 5 bleibt unberührt. \n \n \n§ 59 Fristverlängerung \n \nDie Präsidentin oder der Präsident fordert die Staatsregierung auf, Kleine und Große Anfragen innerhalb \nder festgelegten Frist schriftlich zu beantworten. Sie oder er kann die Frist im Einvernehmen mit der \nAntragstellerin oder dem Antragsteller verlängern. \n \n \n \n \n\n \n \n9 \n§ 51 Anträge, Änderungsanträge und Entschließungsanträge \n \n(1) bis (5) (…) \n \n(6) Hält die Präsidentin oder der Präsident einen Antrag, einen Änderungsantrag oder einen Entschlie-\nßungsantrag für unzulässig, legt sie oder er ihn zunächst dem Präsidium mit ihren oder seinen zu \nbegründenden Bedenken vor. Über die Zulässigkeit entscheidet das Präsidium. Die Antragstellenden \nkönnen gegen die Entscheidung des Präsidiums einen Beschluss des Landtags über die Zulässigkeit \nverlangen. \n \n \nIII. \n \nDie Antragstellerin beantragt im Organstreitverfahren festzustellen, \n \ndass die Antragsgegnerin die Antragstellerin dadurch in ihren Rechten aus Art. 51 \nAbs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen verletzt hat, dass sie die Beant-\nwortung der Großen Anfrage der Antragstellerin zum Thema: „Gewährleistung des Da-\ntenschutzes bei 'Regelmäßiger Datenübermittlung' und 'Automatisiertem Abruf' von \nMeldedaten im Freistaat Sachsen“, Landtagsdrucksache (Drs) zu Drucksachennummer \n7/15137, mit Schreiben des Sächsischen Staatsministerium des Innern vom 14. Februar \n2024, eingegangen bei der Antragstellerin am 16. Februar 2024, vollständig verweigert \nhat. \n \n \nDie Antragstellerin rügt, die Antragsgegnerin habe sie in ihren Rechten aus Art. 51 Abs. 1 \nSatz 1 SächsVerf dadurch verletzt, dass sie von einer Beantwortung der Großen Anfrage abge-\nsehen habe. \n \n1. Die Antragstellerin erachtet ihr Rechtsschutzbedürfnis im Organstreitverfahren als fortbeste-\nhend, weil die Gefahr einer Wiederholung eines solchen Verhaltens der Antragsgegnerin be-\nstehe. Deshalb sei das Rechtsschutzbedürfnis in der neuen Legislaturperiode nicht entfallen. Ihr \nRechtsschutzbedürfnis sei auch nicht dadurch erloschen, dass sie darauf verzichtet habe, zu \nbeantragen, die Große Anfrage zur Besprechung auf die Tagesordnung des Sächsischen Land-\ntages zu setzen. \n \n2. Die Antragstellerin sieht keine tragenden Gründe für die Verweigerung der Beantwortung \nder Großen Anfrage durch die Antragsgegnerin. Insbesondere sei die Große Anfrage nicht un-\nzulässig. Sie entspreche den Vorgaben der Geschäftsordnung. Die Regelung „kurz und be-\nstimmt“ in § 57 Abs. 2 Satz 2 GO könne sich nur auf die in der Großen Anfrage beinhalteten \nFragestellungen beziehen. Ansonsten werde der Sinn und Charakter einer parlamentarischen \nAnfrage von vornherein konterkariert. Zudem habe der Präsident des Sächsischen Landtages \nkeine Zulässigkeitsbedenken gehabt und die Auslegung der Geschäftsordnung obliege allein \ndem Präsidenten des Sächsischen Landtages. Es bestehe kein Anspruch der Antragsgegnerin \nauf eigene Auslegung der Geschäftsordnung. Auch der Einwand der Antragsgegnerin sei unbe-\nrechtigt, wonach die Große Anfrage nicht für eine Debatte im Plenum geeignet sei. Ob eine \nFraktion von der durch § 58 Abs. 2 GO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch mache, liege in \n\n \n \n10 \nihrer eigenen Erwägung. Diese Möglichkeit werde im Übrigen durch § 58 Abs. 5 GO be-\nschränkt. \n \n3. Zudem habe die Antragstellerin weder das Interpellationsrecht missbraucht, noch die Absicht \ngehabt, die Funktionsfähigkeit der Staatsregierung zu beeinträchtigen. Hinsichtlich des Daten-\nschutzes bei digitalen Meldedaten sei eine komplexere Hinterfragung erforderlich, um für die \nweitere parlamentarische Befassung zu belastbaren, verallgemeinerungswürdigen Erkenntnis-\nsen zur Datensicherheit zu gelangen. Aus Sicht der Antragstellerin ergebe die Systematik der \nGroßen Anfrage, dass die durch jede Stelle zu beantwortende Anzahl an Fragen ca. 35-42 be-\ntrage und dies überschaubar sei. Die Anfrage sei zudem zeitnah nach der Antwort der Antrags-\ngegnerin auf die Kleine Anfrage zum Datenschutz beim automatisierten Abruf von Meldedaten \ngestellt worden. Eine gewisse Dringlichkeit habe sich zudem daraus ergeben, dass sich die Le-\ngislaturperiode dem Ende zugeneigt habe. Dennoch hätte die Antragstellerin einem Fristverlän-\ngerungsgesuch zugestimmt. Die Antragstellerin habe im Übrigen nicht in die Fragerechte ihrer \nMitglieder eingreifen können, weshalb die Überschneidung mit anderen parlamentarischen Ini-\ntiativen den Missbrauchsvorwurf ebenfalls nicht trage. \n \n4. Aus dem Umfang der Großen Anfrage ergebe sich keine Unzumutbarkeit der Beantwortung \ndurch die Antragsgegnerin. Diese habe nicht einmal erwogen, einen Teil der Fragen zu beant-\nworten. Den Versuch eines empirischen Nachweises der Unzumutbarkeit weise die Antragstel-\nlerin zurück, weil dieser spekulativ und inhaltlich falsch sei. Es handele sich nicht um 1.090 \nunterschiedliche Fragen. Die Fragen seien aus dem Standard-Datenschutz-Modell zugeschnit-\nten, mit dessen Version 3.0 alle Stellen in Sachsen aufgrund der entsprechenden Empfehlung \ndes IT-Planungsrates bereits arbeiten dürften. Die Unterteilung nach Adressaten habe dazu ge-\ndient, sie exakt der betreffenden Stelle zuzuordnen und damit die Beantwortung zu erleichtern. \nDie Antragstellerin hält es nicht für zutreffend, dass die Große Anfrage nicht nach Aufgaben-\nbereichen der Ministerien gegliedert sei. Zudem erscheine nicht nachvollziehbar, dass die An-\ntragsgegnerin behaupte, es seien notwendigerweise insgesamt 1.423 öffentliche Stellen an einer \nBeantwortung der Großen Anfrage zu beteiligen. Die Anzahl der tatsächlich einzubeziehenden \nStellen sei demgegenüber erheblich, um ca. zwei Drittel, geringer, als von der Antragsgegnerin \nangenommen. Eine doppelte Unterstellung von Stellen dürfe sich in Grenzen halten. Die be-\nhauptete logistische Herausforderung, prognostisch 42.885 Einzelantworten zusammenzufüh-\nren, sei nicht nachvollziehbar. Die Berechnung der Antragsgegnerin, wonach 53 Arbeitswochen \nfür die Beantwortung erforderlich seien, erscheine konstruiert und nicht nachvollziehbar. Der \nEinwand eines unzumutbaren Rechercheaufwandes sei in seiner Pauschalität nicht zutreffend. \nVöllig abwegig erscheine, dass eine Einzelauswertung von tausenden Verfahrensakten nötig \nsei. \n \n5. Der Antragsgegnerin stünde jedenfalls kein Recht auf eine generelle Antwortverweigerung \nzu. Die Antragsgegnerin habe weder um Fristverlängerung ersucht, noch eine Teilbeantwortung \nvorgenommen. Eine Teilbeantwortung sei in etwa zu Komplex A oder B oder zu einzelnen \nFragestellungen den Komplex C betreffend möglich gewesen. Relevante Informationen hierzu \ndürften für die Antragsgegnerin verfügbar gewesen sein. Die Unzumutbarkeit einer Teilantwort \n\n \n \n11 \nsei in der Begründung der Antragsgegnerin nicht dargetan. Im Übrigen habe die Antragsgeg-\nnerin auch keine andere Form der Informationsvermittlung gesucht, wobei die Berufung auf ein \nAntwortverweigerungsrecht nicht zu einem faktischen Leerlauf der Antwortpflicht der Antrags-\ngegnerin führen dürfe. \n \n \nIV. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \n \n \nden Antrag zurückzuweisen. \n \nDer Antrag sei unbegründet. Die Antragsgegnerin habe in ihrem Antwortschreiben hinreichend \ndargelegt, dass die Voraussetzungen für eine Antwortverweigerung vorlägen. Die Große An-\nfrage sei bereits unzulässig, weil sie die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Satz 2 GO nicht \nerfülle und auch die Anforderungen des § 58 Abs. 2 GO nicht wahre. Zudem habe sie die Be-\nantwortung der Großen Anfrage wegen einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Staatsre-\ngierung als unzumutbar ablehnen dürfen. Schließlich sei die Große Anfrage rechtsmissbräuch-\nlich gewesen. \n \n1. Die Antragsgegnerin dürfe sich dabei auf die Einhaltung der Regelungen der Geschäftsord-\nnung zum parlamentarischen Fragerecht berufen und sei durch eine etwaig anderslautende Aus-\nlegung durch den Präsidenten des Sächsischen Landtags nicht gebunden. Sowohl die systema-\ntische als auch die historische Auslegung von § 57 Abs. 2 Satz 2 GO ergebe, dass Große An-\nfragen insgesamt kurz und bestimmt gefasst sein müssen und dies auch den Umfang Großer \nAnfragen begrenzen solle. Eine Große Anfrage auf 106 eng bedruckten Seiten und mit 1.090 \nEinzelfragen sei offensichtlich nicht mehr kurz und bestimmt gefasst. Die Antragstellerin sei \nfür umfangreiche Sachverhalte auch nicht schutzlos gestellt, weil die Möglichkeit der Einset-\nzung eines Untersuchungsausschusses bestehe. \n \n2. Die Unzulässigkeit folge zudem daraus, dass die Große Anfrage in ihrer Ausgestaltung nicht \nfür den in § 58 Abs. 2 GO normierten Zweck einer Debatte im Plenum geeignet gewesen sei. \nWeder eine adäquate Vorbereitung auf eine entsprechende Debatte, noch die Befassung inner-\nhalb einer einzigen Plenarsitzung mit zugeteilter Redezeit wären im Rahmen des Möglichen \ngewesen. \n \n3. Des Weiteren sei wegen der Unzumutbarkeit der Beantwortung auch keine Teilantwort-\npflicht ausgelöst worden. Die erfragten Erkenntnisse hätten der Staatsregierung nicht unmittel-\nbar vorgelegen und es sei im Antwortschreiben detailliert ausgeführt worden, welcher unzu-\nmutbare personelle und zeitliche Aufwand durch eine Beantwortung der Großen Anfrage ver-\nursacht worden wäre. Die Zahl der 1.423 zu beteiligenden Stellen ergebe sich aus den einge-\nholten Rückmeldungen der beteiligten Ressorts der Staatsregierung. Allein bei den sächsischen \nStaatsanwaltschaften hätte es zur Beantwortung der für sie einschlägigen Fragen einer manuel-\n\n \n \n12 \nlen Auswertung von Verfahrensakten in Bezug auf alle zwischen Dezember 2022 und Dezem-\nber 2023 anhängigen 292.425 JS-Verfahren bedurft. Ausgehend von einem Arbeitsaufwand \nvon durchschnittlich 30 Minuten pro Akte – weil eine kleinteilige Auswertung der jeweiligen \nAkte erfolgen müsse – sei von einem Arbeitsaufwand von mindestens 146.200 Stunden auszu-\ngehen gewesen, was 3.655 Arbeitswochen für in Vollzeit tätige Mitarbeitende bedeute. \n \nDie Antragsgegnerin habe zudem schlüssig dargelegt, dass bereits der Aufwand für eine Koor-\ndination für das federführende Referat im Hinblick auf eine etwaige Teilantwort die Grenze des \nZumutbaren deutlich überstiegen hätte. Die Erwägungen der Antragstellerin zu einer vermeint-\nlichen Systematik der Großen Anfrage seien der Antragsgegnerin nicht bekannt gewesen. Dabei \nsei eine Aussteuerung über die Ressorts und eine Koordinierung nach Rücklauf der Antworten \nder einzelnen Ressorts durch das verantwortliche federführende Ressort erforderlich. \n \nEntgegen der Annahme der Antragstellerin hätte zudem die in Frage 6 (Teil A) erfragte Anzahl \nder erfolgten regelmäßigen Datenübermittlungen nicht bei den benannten Datenempfängern er-\nfragt werden können, sondern es habe einer Recherche durch die jeweils datenübermittelnden \nStellen bedurft, weshalb hier unter anderem 290 Meldebehörden zu beteiligen gewesen wären. \nEbenso hätten die Erkenntnisse zu Fragen 36-40 im Geschäftsbereich eines jeden Ressorts er-\nmittelt werden müssen, weil die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte nicht \nTeil der Staatsregierung sei. \n \nEine Teilantwort sei auch deswegen unzumutbar gewesen, weil parallel 158 Kleine Anfragen \naus der Fraktion der Antragstellerin und eine weitere, 200 Fragen umfassende, Große Anfrage \nder Antragstellerin innerhalb desselben Zeitraums beantwortet werden mussten. \n \nEine Verpflichtung der Staatsregierung, eine Fristverlängerung nach § 59 GO zu beantragen, \nhabe nicht bestanden. Vielmehr obliege diese Entscheidung der Staatsregierung und sei verfas-\nsungsgerichtlich nicht überprüfbar. Der dargestellte unzumutbare Arbeitsaufwand sei im Übri-\ngen auch in einem Zeitraum von beispielsweise vier zusätzlichen Wochen nicht zu bewältigen \ngewesen. \n \n4. In einer Abwägung zwischen dem parlamentarischen Informationsinteresse und dem verfas-\nsungsrechtlichen Schutzgut der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung müsse man zu dem Er-\ngebnis kommen, dass Letzteres überwiege. Die Antragsgegnerin habe in dem Antwortschreiben \nzudem das rechtsmissbräuchliche Stellen der Großen Anfrage dargelegt, weshalb eine Antwort-\npflicht ausgeschlossen sei. Durch den Umfang der Großen Anfrage hätte eine Antwort die Ar-\nbeits- und Funktionsfähigkeit der Staatsregierung massiv gefährdet. Daneben indiziere die \nWahl des Zeitraums für das Einreichen einer derart umfangreichen Großen Anfrage einen Schä-\ndigungsvorsatz. \n \n \n \n \n \n\n \n \n13 \nV. \n \nDer Verfassungsgerichtshof hat dem Sächsischen Landtag gemäß § 19 Abs. 2 SächsVerfGHG \nvon der Einleitung des Verfahrens Kenntnis gegeben. Der Sächsische Landtag hat von einer \nStellungnahme abgesehen. \n \n \n \n \nB. \n \nDer Antrag hat keinen Erfolg. \n \n \nI. \n \nDer Antrag ist zulässig. \n \n1. Der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof ist gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 SächsVerf, § 7 \nNr. 1 SächsVerfGHG eröffnet. Die Beteiligten streiten über den Umfang der Rechte und \nPflichten aus einem wechselseitigen Verfassungsrechtsverhältnis in einem konkreten An-\nwendungsfall, aus dessen Anlass über die Auslegung der Sächsischen Verfassung zu ent-\nscheiden ist. Im Streit steht der Anspruch einer Fraktion des Landtags gegenüber der Staats-\nregierung auf Beantwortung einer Großen Anfrage. Der in Rede stehende Anspruch der \nFraktion des Sächsischen Landtags auf Beantwortung Großer Anfragen ergibt sich unmit-\ntelbar aus Art. 51 SächsVerf. \n2. Die Antragstellerin ist als Fraktion des Sächsischen Landtages im Organstreitverfahren ge-\nmäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 SächsVerf i.V.m. § 17 SächsVerfGHG beteiligtenfähig \n(SächsVerfGH, Urteil vom 23. April 2008 – Vf. 87-I-06; Beschluss vom 11. Dezember \n2003 – Vf. 52-I-02; Urteil vom 17. Februar 1995 – Vf. 4-I-93, JbSächsOVG NF 3, 71 [72]). \nSie ist als Einrichtung des Verfassungslebens und Organteil des Sächsischen Landtags im \nSinne des Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 SächsVerf anderer Beteiligter, der durch die Verfassung mit \neigener Zuständigkeit und mit eigenen geschäftsordnungsrechtlichen Befugnissen ausge-\nstattet ist (SächsVerfGH, Urteil vom 27. Oktober 2016 – Vf. 134-I-15; Urteil vom 21. März \n2013 – Vf. 95-I-12; Urteil vom 23. April 2008 – Vf. 87-I-06; Urteil vom 17. Februar 1995 \n– Vf. 4-I-93; st. Rspr.). Denn den Fraktionen kommt ein eigener verfassungsrechtlicher Sta-\ntus zu, der in verschiedenen Bestimmungen der Verfassung ausdrücklich Berücksichtigung \ngefunden hat (vgl. Art. 46 Abs. 2, Art. 52 Abs. 2, Art. 113 SächsVerf; vgl. zudem § 1 Abs. 2 \nFraktionsrechtsstellungsgesetz, §§ 14 ff. GO). \nEs ist unschädlich, dass dieser Status mit Ablauf der 7. Legislaturperiode des Sächsischen \nLandtages weggefallen ist. An sich wäre damit die Beteiligtenfähigkeit der Antragstellerin \n\n \n \n14 \nentfallen. Sie wird jedoch perpetuiert, weil ein objektives Interesse an einer verfassungs-\nrechtlichen Klarstellung der mit dem Antrag aufgeworfenen Auslegungsfrage besteht \n(SächsVerfGH, Urteil vom 17. Februar 1995 – Vf. 4-I-93, JbSächsOVG NF 3, 71 [72]; Ur-\nteil vom 16. September 1994 – Vf. 2-I-93, JbSächsOVG NF 2, 103 [106 f.]). Über das vor-\nliegende Verfahren und die antragstellende Fraktion hinaus ist die mit dem anhängigen Or-\nganstreit aufgeworfene Frage nach dem Bestehen eines verfassungsrechtlichen Anspruchs \nauf inhaltliche Beantwortung der Großen Anfrage von allgemeiner Bedeutung. Sie kann \nunter vergleichbaren Umständen wiederum zwischen der Staatsregierung und einer Frak-\ntion zu aktuellen Streitfällen führen. Denn auch die Geschäftsordnung des 8. Sächsischen \nLandtages vom 1. Oktober 2024 enthält in § 58 Abs. 2 Satz 2 – soweit hier streitrelevant − \neine inhaltlich vergleichbare Bestimmung, wie zuvor § 57 Abs. 2 Satz 2 GO des 7. Sächsi-\nschen Landtages. \nDie Antragsgegnerin kann gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 SächsVerf i.V.m. § 17 \nSächsVerfGHG ebenfalls Beteiligte eines Organstreits sein. \n3. Der Antrag bezieht sich auf einen tauglichen Antragsgegenstand. Nach § 18 Abs. 1 \nSächsVerfGHG kann Antragsgegenstand im Organstreitverfahren sowohl eine Handlung \nals auch ein Unterlassen sein. Es kommt somit nicht darauf an, ob es sich bei der gerügten \nAntwort der Antragsgegnerin um eine Handlung in Form der Verweigerung einer hinrei-\nchenden Antwort oder um ein Unterlassen in Form einer Nichtbeantwortung der Großen \nAnfrage handelt. Da beide Fälle die Antragstellerin konkret in ihrem jeweiligen Rechtskreis \naus Art. 39 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf betreffen können, sind \ndiese auch rechtserheblich. \n4. Die Antragstellerin ist gemäß § 18 Abs. 1 SächsVerfGHG antragsbefugt. Sie hat hinrei-\nchend dargetan, dass nicht auszuschließen ist, dass die Antwort auf die Große Anfrage \nDrs. 7/15137 sie in ihren Rechten aus Art. 51 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf verletzt oder unmit-\ntelbar gefährdet. Der Organstreit betrifft damit die Reichweite des verfassungsrechtlich ver-\nankerten Frage- und Informationsrechts. Die Antragstellerin macht geltend, dass die An-\ntragsgegnerin die Fragen unter Verkennung ihrer verfassungsrechtlichen Antwortpflicht \nnicht beantwortet habe. \n5. Der Antragstellerin fehlt auch nicht das allgemeine Rechtsschutzinteresse. Dies ist insbe-\nsondere nicht deshalb zu verneinen, weil die Antragstellerin nicht beantragt hat, die Große \nAnfrage zur Behandlung im Plenum auf die Tagesordnung des Sächsischen Landtages zu \nsetzen. \n \nDas Rechtschutzinteresse ist dann zu verneinen, wenn noch andere zumutbare Wege als die \nAnrufung des Verfassungsgerichts eröffnet sind, vom Antragsteller aber noch nicht beschrit-\nten worden sind, um die geltend gemachte Rechtsverletzung auszuräumen. Das Rechts-\nschutzinteresse entfällt jedoch nicht schon dann, wenn der Antragsteller nicht alle politi-\nschen Handlungsmöglichkeiten ergriffen hat, um die von ihm in Anspruch genommene \nRechtsposition durchzusetzen (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. September 2011 – \n\n \n \n15 \nVf. 44-I-11; vgl. BVerfG, Urteil vom 12. Juni 1994, BVerfGE 90, 286 [339]; Urteil vom \n22. November 2001, BVerfGE 104, 151 [198]). \n \nDie nicht genutzte Möglichkeit, die Große Anfrage gemäß § 58 Abs. 3 Satz 1 GO zur Be-\nsprechung auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Plenarsitzung des Sächsischen Land-\ntages setzen zu lassen, ist kein Mittel, dessen sich die Antragstellerin vor Anrufung des Ver-\nfassungsgerichtshofs im Organstreitverfahren erfolglos bedient haben müsste. Die Möglich-\nkeit des § 58 Abs. 3 GO steht zwar als Alternative zur unmittelbaren Anrufung des Verfas-\nsungsgerichtshofs zur Verfügung. Dagegen ist diese Möglichkeit keine Art „Vorverfahren“, \nauf welches die Antragstellerin vor Anrufung des Verfassungsgerichtshofs verwiesen wer-\nden könnte (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 28. Juli 2017 – Vf. 115-I-16; Urteil vom 28. Juli \n2017 – Vf. 105-I-16). Dementsprechend ist für den Beginn der Frist zur Stellung eines Or-\nganstreitantrages (§ 18 Abs. 3 SächsVerfGHG) in der Rechtsprechung des Sächsischen Ver-\nfassungsgerichtshofs stets unmittelbar an den Zeitpunkt des Zugangs des entsprechenden \nAntwortschreibens angeknüpft worden (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 19. Juli 2012 – \nVf. 102-I-11; Beschluss vom 19. Juli 2012 – Vf. 21-I-12; Beschluss vom 5. November 2009 \n– Vf. 133-I-08). \n \nDas erforderliche Rechtsschutzbedürfnis lag bei Einleitung des Verfahrens vor und ist hier \nauch mit dem Ende des Fraktionsstatus der Antragstellerin mit Ablauf der 7. Legislaturpe-\nriode des Sächsischen Landtages nicht entfallen. Zwar ist mit dem Ende der Legislaturpe-\nriode grundsätzlich der Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses einer Fraktion dieser Legis-\nlaturperiode anzunehmen. Es besteht allerdings, wie bereits festgestellt, weiterhin ein ob-\njektives Interesse an der verfassungsrechtlichen Klarstellung der mit dem Antrag aufgewor-\nfenen verfassungsrechtlichen Frage, weil zukünftig ein erneutes Auftreten der grundsätzli-\nchen Streitfrage möglich erscheint (SächsVerfGH, Urteil vom 17. Februar 1995 – Vf. 4-I-\n93, JbSächsOVG NF 3, 71 [73]; Urteil vom 16. September 1994 – Vf. 2-I-93, JbSächsOVG \nNF 2, 103 [106 f.]). Die Antragstellerin macht hierzu geltend, dass die Ablehnung der Be-\nantwortung der Großen Anfrage auf einer gefestigten Rechtsüberzeugung der Antragsgeg-\nnerin beruht und deshalb die Gefahr der Wiederholung besteht. Insoweit ist auch zu berück-\nsichtigen, dass das Organstreitverfahren nicht nur der Durchsetzung bestimmter Verfas-\nsungsrechte, sondern in gleicher Weise auch der objektiven Klärung der zwischen den Ver-\nfahrensbeteiligten umstrittenen Verfassungsrechtsfragen dient (SächsVerfGH, Urteil vom \n27. Oktober 2016 – Vf. 134-I-15). Es bleibt deshalb geboten, den Organstreit durch Sach-\nentscheidung zu beenden. \n6. Die Antragstellerin hat entsprechend § 18 Abs. 2 SächsVerfGHG die Bestimmung der Ver-\nfassung bezeichnet, gegen die die beanstandete Maßnahme ihrer Ansicht nach verstößt. \n7. Der am 13. August 2024 eingegangene Antrag wahrt die Frist von sechs Monaten nach \nBekanntwerden der beanstandeten Handlung oder Unterlassung gemäß § 18 Abs. 3 \nSächsVerfGHG. Das eine eigenständige Rechtsverletzung begründende Schreiben, mit dem \ndie Antragsgegnerin die Beantwortung der streitgegenständlichen Anfrage ablehnte, datiert \nvom 14. Februar 2024. Es ging der Antragstellerin am 16. Februar 2024 zu und lag damit \n\n \n \n16 \nzum Zeitpunkt der Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof am 13. August 2024 noch \nkeine sechs Monate zurück. \n8. Der Antrag ist gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet, weil die Staatsregierung die \nBeantwortung parlamentarischer Anfragen zu verantworten hat. Ihre zwischenzeitliche \nNeukonstituierung ist unerheblich, weil hierdurch ihre Organidentität nicht berührt wird \n(vgl. BVerfG, Urteil vom 7. November 2017, BVerfGE 147, 50 [125]). \n \n \nII. \n \nDer Antrag ist unbegründet. Die Ablehnung der Beantwortung der Großen Anfrage \nDrs. 7/15137 verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten aus Art. 51 Abs. 1 Satz 1 \nSächsVerf. Es handelt sich nicht um eine zulässige Große Anfrage. \n \n1. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf gewährleistet den Abgeordneten zur Wahrnehmung ihrer \nparlamentarischen Aufgaben ein Fragerecht, mit dem eine Antwortpflicht der Staatsregie-\nrung und ihrer Mitglieder korrespondiert, sofern die Fragen der Abgeordneten ihrerseits den \nan das Fragerecht gestellten Anforderungen entsprechen. \na) Nach Art. 51 Abs. 1 SächsVerf haben die Staatsregierung oder ihre Mitglieder im Land-\ntag und in seinen Ausschüssen Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische \nAnfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Bestem \nWissen entspricht die Antwort, wenn die Kenntnisse, die bei der Staatsregierung präsent \nsind, sowie jene Informationen, die innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Auf-\nwand zumindest in ihren Geschäftsbereichen eingeholt werden können, mitgeteilt wer-\nden (SächsVerfGH, Urteil vom 11. April 2018 – Vf. 77-I-17). Dabei dient das Frage-\nrecht des Abgeordneten aus Art. 51 SächsVerf dazu, den Mitgliedern des Parlaments \ndie Informationen zu verschaffen, die sie zu ihrer Arbeit, insbesondere zu einer wirksa-\nmen Kontrolle der Regierung und Verwaltung, benötigen. Die Staatsregierung als Spitze \nder Landesverwaltung verfügt über Mittel für eine umfassende Sammlung, Sichtung \nund Aufbereitung der für die Bewältigung der Staatsaufgaben erforderlichen Informati-\nonen. Das Fragerecht soll dem Abgeordneten die Teilhabe an diesen Informationen er-\nmöglichen. Mit dem Frage- und Informationsrecht korrespondiert grundsätzlich eine \nAntwortpflicht der Staatsregierung (SächsVerfGH, Urteil vom 11. April 2018 – Vf. 77-\nI-17; Beschluss vom 19. Juli 2012 – Vf. 21-I-12; Beschluss vom 29. September 2011 – \nVf. 44-I-11; st. Rspr.). \n \nDie Antwortpflicht der Staatsregierung unterliegt allerdings Grenzen, die sich insbeson-\ndere aus Kollisionen mit anderen Rechtsgütern von Verfassungsrang ergeben. Einzelne \nBegrenzungen haben in Art. 51 Abs. 2 SächsVerf eine ausdrückliche Regelung erfahren \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 – Vf. 21-I-12; Beschluss vom 29. Septem-\nber 2011 – Vf. 44-I-11; Beschluss vom 5. November 2009 – Vf. 133-I-08; st. Rspr.). So \n\n \n \n17 \nkann die Staatsregierung gemäß Art. 51 Abs. 2 SächsVerf die Beantwortung von Fragen \nablehnen, wenn diese den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung berühren oder \neiner Beantwortung gesetzliche Regelungen, Rechte Dritter oder überwiegende Belange \ndes Geheimschutzes entgegenstehen. \n \nb) Das verfassungsrechtlich gewährleistete parlamentarische Fragerecht erfährt eine ver-\nfahrensbezogene Ausgestaltung durch die jeweilige Geschäftsordnung des Landtags, \nder es nach Art. 51 Abs. 3 SächsVerf vorbehalten ist, Näheres zum parlamentarischen \nFragerecht zu regeln. So unterscheidet etwa die Geschäftsordnung des Sächsischen \nLandtages verschiedene Formen der Anfragen mit unterschiedlichen zeitlichen Vorga-\nben für eine Beantwortung, in deren Rahmen nicht in jedem Fall das Ausschöpfen aller \ndenkbaren Erkenntnisquellen verlangt werden kann. Auf diese Weise dient sie auch dem \nSchutz der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung (SächsVerfGH, Beschluss vom \n5. November 2009 – Vf. 133-I-08; Urteil vom 16. April 1998 – Vf. 19-I-97, \nJbSächsOVG 6, 20 [25]; Wolf, Informationsansprüche des Parlaments gegenüber der \nRegierung, 2017, S. 19, 32). In der Geschäftsordnung können Beschränkungen des Fra-\ngerechts in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise geregelt werden \n(vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 20. April 2010 – Vf. 54-I-09 – zu Kleinen Anfragen mit \nnicht mehr als fünf Einzelfragestellungen gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 GO der 4. Wahlpe-\nriode). Verfahrensbezogene Beschränkungen des Fragerechts haben ihre Berechtigung \nin verfassungsrechtlich geschützten Positionen anderer Verfassungsorgane und damit in \nGrenzen des Fragerechts des Abgeordneten, die in der Verfassung selbst verankert sind. \nSolche Gesichtspunkte von Verfassungsrang können in der Arbeitsfähigkeit von Parla-\nment und Regierung gesehen werden (Morlok in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, \nBand 2, 3. Auflage 2015, Art. 38 Rn. 161, 168; Wolf, Informationsansprüche des Par-\nlaments gegenüber der Regierung, 2017, S. 19; Austermann/Waldhoff, Parlamentsrecht, \n2. Auflage 2025, Rn. 150). \n \nDie Antragsgegnerin kann sich auf die Einhaltung der das Fragerecht ausgestaltenden \nRegelungen der Geschäftsordnung des Landtags berufen, obwohl es sich dabei um par-\nlamentarisches Innenrecht handelt, das die organschaftlichen Rechtsbeziehungen inner-\nhalb des Parlaments regelt (vgl. Achterberg, Parlamentsrecht, 1984, S. 59; Teuber, Par-\nlamentarische Informationsrechte, 2007, S. 290). Denn die Einschränkungen des Frage-\nrechts in der Geschäftsordnung dienen neben der geordneten Wahrnehmung und sach-\ngerechten Erfüllung der parlamentarischen Aufgaben zumindest auch der Funktionsfä-\nhigkeit der Staatsregierung. Sie tragen damit einer in der Verfassung selbst verankerten \nGrenze des Fragerechts des Abgeordneten Rechnung (vgl. SächsVerfGH, Beschluss \nvom 19. Juli 2012 – Vf. 21-I-12). Die Verfassungsorgane und ihre Gliederungen sind \nzur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Diese Pflicht fordert von allen Staats-\norganen, dass sie bei der Ausübung ihrer Befugnisse den Funktionsbereich respektieren, \nden die davon mitbetroffenen Staatsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen \nhaben (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 – Vf. 21-I-12; VerfGH NRW, \nUrteil vom 4. Oktober 1993, NVwZ 1994, 678 [679 f.]; SaarlVerfGH, Urteil vom \n\n \n \n18 \n31. Oktober 2002, NVwZ-RR 2003, 81 [82]). Dem trägt § 57 Abs. 2 Satz 2 GO auch \nzugunsten der Staatsregierung Rechnung. \n \nc) Die zum Zeitpunkt der Einreichung der Anfrage geltende Geschäftsordnung des \n7. Sächsischen Landtages vom 1. Oktober 2019 definiert eine Große Anfrage als schrift-\nliche Anfrage in Angelegenheiten von erheblicher oder grundsätzlicher politischer Be-\ndeutung (§ 57 Abs. 1 GO), die eine Fraktion oder sechs Mitglieder des Landtags an die \nStaatsregierung stellen können und die kurz und bestimmt gefasst sein muss (§ 57 \nAbs. 2 Satz 2 GO). \n \nDie in § 57 Abs. 2 Satz 2 GO enthaltene Beschränkung, wonach die Große Anfrage kurz \nund bestimmt gefasst sein muss, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. \n \naa) § 57 Abs. 2 Satz 2 GO ist von der Autonomie des Landtages, seine Angelegenheiten zu \nregeln, gedeckt und wahrt ausreichend die sich aus der Verfassung des Freistaates Sach-\nsen ergebenden Rechte der Abgeordneten. \n \n(1) Neben der allgemeinen Ermächtigung in Art. 46 Abs. 1 SächsVerf, wonach sich der \nLandtag eine Geschäftsordnung gibt, sieht Art. 51 Abs. 3 SächsVerf ausdrücklich \nvor, dass die nähere Ausgestaltung des Fragerechts der Geschäftsordnung des Land-\ntages vorbehalten bleibt. Das Fragerecht des Abgeordneten steht nicht nur in einem \nSpannungsverhältnis zu der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Ar-\nbeitsfähigkeit der Regierung als Staatsorgan, sondern es begründet auch Duldungs-\npflichten des Parlaments (SächsVerfGH, Urteil vom 20. April 2010 – Vf. 54-I-09; \nVerfGH NRW, Urteil vom 4. Oktober 1993, NVwZ 1994, 678 [680]). Damit ist ein \nBereich betroffen, der traditionell zum Recht des Parlaments gehört, seine eigenen \nAngelegenheiten zu regeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Juni 1989, BVerfGE 80, \n188 [218 f.]; Morlok in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, Band 2, 3. Auflage 2015, \nArt. 38 Rn. 162 f.). \n \nIn den Grenzen der Verfassung unterliegt die Ausübung des Fragerechts der Abge-\nordneten den vom Landtag kraft seiner Autonomie in der Geschäftsordnung gesetz-\nten verfahrensrechtlichen Regelungen. Hierbei ist davon auszugehen, dass das Par-\nlament bei der Entscheidung darüber, welcher Regeln es zu seiner Selbstorganisa-\ntion und zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs bedarf, einen \nweiten Gestaltungsspielraum hat. Das Recht der Abgeordneten, an der Willensbil-\ndung und Entscheidungsfindung des Parlaments mitzuwirken, darf allerdings \ndadurch nicht in Frage gestellt werden. Was aus den Grenzen und Bindungen dieser \nRegelungsmacht im Einzelnen folgt, muss nach dem jeweiligen Gegenstand be-\nstimmt werden (SächsVerfGH, Urteil vom 20. April 2010 – Vf. 54-I-09; \nvgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1991, BVerfGE 84, 304 [321 f.]). Daher kann die \nGeschäftsordnung festlegen, auf welche Weise die Abgeordneten an der parlamen-\ntarischen Willensbildung mitwirken und welche parlamentarischen Mitwirkungsbe-\nfugnisse der gemeinschaftlichen Wahrnehmung durch eine Fraktion, ein Quorum \n\n \n \n19 \noder eine Gruppe von Abgeordneten vorbehalten bleiben (SächsVerfGH, Urteil vom \n20. April 2010 – Vf. 54-I-09; vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1991, BVerfGE 84, \n304 [321]). Das gilt auf Grundlage von Art. 51 Abs. 3 SächsVerf insbesondere für \nparlamentarische Anfragen. \n \nDer Unterschied zwischen Kleinen Anfragen und Großen Anfragen besteht nicht in \nerster Linie in deren Umfang, sondern darin, dass Große Anfragen regelmäßig zu \neiner Plenaraussprache führen, was bei Kleinen Anfragen nicht möglich ist (vgl. Zeh \nin: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Band III Demokratie – \nBundesorgane, 3. Auflage 2005, § 53 Rn. 49). Das Ziel der Großen Anfrage ist re-\ngelmäßig die Debatte in der Öffentlichkeit (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 7. No-\nvember 2017, BVerfGE 147, 50 [128]; BbgVerfG, Urteil vom 22. Juli 2016 – 70/15 \n– juris Rn. 207). Die Aufsetzung auf die Tagesordnung und die Beratung machen \ndie politische Bedeutung der Großen Anfrage aus. Sie ermöglicht es Mitgliedern des \nParlaments, die öffentliche Verhandlung im Parlament zu einem bestimmten Ge-\ngenstand zu erzwingen (vgl. Klein/Schwarz in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, \nWerkstand: 109. EL Januar 2026, Art. 43 Rn. 90). \n \nDer Großen Anfrage kommt als Instrument der Information des Parlaments über die \nTätigkeit der Regierung ein erhebliches Gewicht im Gefüge demokratischer Kon-\ntrolle zu. Komplexe Sachverhalte, wie auch andere wichtige Ereignisse im Zusam-\nmenhang mit staatlichem Handeln oder richtungsweisende politische Entscheidun-\ngen, erfordern es mitunter, zur angemessenen Informationsgewinnung des Parla-\nments eine Anzahl an Fragen an die Staatsregierung zu richten, die deutlich über die \nUmfangsbegrenzung für Kleine Anfragen hinausgehen. \n \n(2) Die in § 57 Abs. 2 Satz 2 GO enthaltene Beschränkung, wonach Große Anfragen \nkurz und bestimmt gefasst sein müssen, dient dem Interesse an einer geordneten \nWahrnehmung und sachgerechten Erfüllung der parlamentarischen Aufgaben wie \nauch der Sicherstellung der Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung. Sie \ndient damit anderen Rechtsgütern von Verfassungsrang, die das Fragerecht des Ab-\ngeordneten in zulässiger Weise beschränken können. Dabei enthält die Geschäfts-\nordnung – im Gegensatz zur Regelung für Kleine Anfragen – keine Festlegung einer \nbestimmten maximalen Anzahl an Fragen. \n \nDie Anwendung des § 57 Abs. 2 Satz 2 GO darf allerdings nicht dazu führen, dass \nden Abgeordneten die Möglichkeit genommen wird, auch komplexe Sachverhalte \nzu hinterfragen (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 28. Januar 2016 – Vf. 67-I-15; Be-\nschluss vom 19. Juli 2012 – Vf. 21-I-12; Teuber, Parlamentarische Informations-\nrechte, 2007, S. 292). Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Geschäftsord-\nnung die zulässige Anzahl Großer Anfragen einer Fraktion oder Gruppe von Abge-\nordneten weder pro Tag noch binnen eines sonstigen Zeitraums begrenzt. Auch eine \nEinschränkung dahingehend, dass Fragen zu einer bestimmten Angelegenheit oder \n\n \n \n20 \ndem bezeichneten Themenbereich in einem konkreten Zeitraum nur einmal einge-\nreicht werden dürfen, ist der Geschäftsordnung nicht zu entnehmen. \n \nbb) § 57 Abs. 2 Satz 2 GO ist dahingehend auszulegen, dass nicht nur die einzelnen Frage-\nstellungen, sondern die Große Anfrage insgesamt kurz und bestimmt gefasst sein muss. \n \nUnter Berücksichtigung der Regelungssystematik ist festzustellen, dass § 57 Abs. 2 GO \nim Gegensatz zu § 56 Abs. 2 GO nicht den Begriff der „Einzelfragestellungen“ verwen-\ndet. Vielmehr schließt § 57 Abs. 2 Satz 2 GO durch die Formulierung „Sie“ unmittelbar \nan § 57 Abs. 2 Satz 1 GO an und baut damit auf dem Terminus „Große Anfragen“ auf. \nEin Bezug zu § 56 Abs. 2 GO und damit auf den Begriff der Einzelfragestellungen wird \nin § 57 Abs. 2 GO nicht hergestellt. Während Kleine Anfragen nicht mehr als fünf Ein-\nzelfragestellungen enthalten dürfen (§ 56 Abs. 2 Satz 2 GO), müssen Große Anfragen \nkurz und bestimmt gefasst sein (§ 57 Abs. 2 Satz 2 GO). \n \nDiese Auslegung ergibt sich auch aus der Regelungsgeschichte. Für die Erarbeitung des \n1992 vorliegenden Geschäftsordnungsentwurfes für den Sächsischen Landtag war ne-\nben der vorläufigen Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages insbesondere die Ge-\nschäftsordnung des Deutschen Bundestages herangezogen worden (vgl. Drs. 1/2060, \nBericht S. 1). Diese enthielt ebenfalls eine Regelung, wonach Große Anfragen kurz und \nbestimmt gefasst sein müssen (§ 100 GOBT in der Fassung vom 25. Juni 1980). Auf \nBundesebene zeigt dabei insbesondere eine Diskussion im Rahmen der Geschäftsord-\nnungsreform 1979/1980, dass die Regelung eine Umfangsbegrenzung der Großen An-\nfrage bezweckte und in der Folge das Merkmal „kurz“ in der Geschäftsordnung des \nBundestages beibehalten wurde (vgl. BT-Drs. 8/4127, S. 41). Der vorläufigen Ge-\nschäftsordnung des Sächsischen Landtages diente wiederum die Geschäftsordnung des \nLandtages Baden-Württemberg als Basis, die wortgleich vorsah, dass Große Anfragen \nkurz und bestimmt gefasst sein mussten. Zum Zweck der Gewährleistung eines ord-\nnungsgemäßen Parlamentsbetriebs und der Arbeitsfähigkeit des Parlaments war eine \nBeschränkung des Umfangs Großer Anfragen beabsichtigt. \n \ncc) Ob eine Große Anfrage mit einer hohen Anzahl an Einzelfragen noch kurz gefasst ist \nim Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 2 GO, ist jeweils für den Einzelfall zu entscheiden. Wegen \nder Bedeutung des parlamentarischen Fragerechts darf eine Große Anfrage nur dann als \nunzulässig behandelt werden, wenn sie diese Vorgabe der Geschäftsordnung offensicht-\nlich überschreitet, sie also unter keinem Gesichtspunkt unter den Sinngehalt der Rege-\nlung gefasst werden kann. \n \n(1) § 57 Abs. 2 Satz 2 GO enthält – im Gegensatz zur Regelung für Kleine Anfragen in \n§ 56 Abs. 2 Satz 2 GO – keine Festlegung einer bestimmten maximalen Anzahl an \nEinzelfragen. Vielmehr hat der Sächsische Landtag entschieden, es für Große An-\nfragen bei der Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffes „kurz“ zu belassen. \nAnhand des Wortlauts ist nicht ohne Weiteres zu bestimmen, wann eine Große An-\nfrage noch „kurz“ im Sinne der Vorschrift ist. \n\n \n \n21 \n \nEs hat eine umfassende Abwägung unter Berücksichtigung des parlamentarischen \nKontextes und nach dem Sinn und Zweck der Regelung zu erfolgen. Die Geschäfts-\nordnung selbst legt dies durch die Verwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs \nund das Absehen von der Festlegung einer zahlenmäßigen Begrenzung nahe. § 57 \nAbs. 2 Satz 2 GO wäre überflüssig, wenn ihm durch die Formulierung „kurz“ nicht \nauch ein beschränkender Charakter zugesprochen werden würde. \n \n(2) Eine Überschreitung kann nicht starr an bestimmte quantitative Grenzen geknüpft \nwerden. Die Festlegung einer numerischen Grenze ist als Kriterium ungeeignet und \nließe sich leicht umgehen, weil Fragen unterschiedlich detailliert ausgestaltet wer-\nden können. \n \nStattdessen bedarf es weiterer Kriterien, die eine Einordnung unter die Vorausset-\nzung „kurz gefasst“ ermöglichen. Dabei haben neben der Anzahl der Einzelfragen \nund Unterfragen und des Umfangs der Drucksache insbesondere die voraussichtli-\nche Zahl der zu beteiligenden öffentlichen Stellen, der zu erwartende Arbeitsauf-\nwand von Landtag, Staatsregierung und Verwaltung sowie die Eigenart, Komplexi-\ntät und Abgrenzbarkeit des Themenbereichs Berücksichtigung zu finden. \n \nAufgrund der besonderen verfassungsrechtlichen Bedeutung des parlamentarischen \nFragerechts als Instrument der Kontrolle der Regierung und Verwaltung ist bei \nZweifeln darüber, ob eine parlamentarische Anfrage die genannte Beschränkung \nwahrt, zugunsten der Fragesteller grundsätzlich von einer zulässigen Anfrage aus-\nzugehen (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 28. Januar 2016 – Vf. 67-I-15; Beschluss \nvom 19. Juli 2012 – Vf. 21-I-12; Ritzel/Bücker/Schreiner, Handbuch für die Parla-\nmentarische Praxis, 35. Lfg. 1. Dezember 2022, Vorbem. zu §§ 100-106 Rn. 22). Im \nInteresse der Effektivität der Ausübung des parlamentarischen Fragerechts kann die \nUnzulässigkeit einer Großen Anfrage nur festgestellt werden, wenn sie die Grenzen \nbei objektiver Betrachtung evident überschreitet. Die bisherige Praxis der Staatsre-\ngierung hat dies gewahrt. Denn es wurden auch umfangreiche Große Anfragen – \nggf. mit einer Fristverlängerung – beantwortet, so zum Beispiel die Großen Anfra-\ngen Drs. 6/7087 mit 630 Fragen und Drs. 7/13519 mit 471 Fragen. Unbeschadet der \nZulässigkeit einer Großen Anfrage kann die Staatsregierung berechtigt sein, deren \nBeantwortung zu verweigern. \n \n2. Gemessen an diesen Grundsätzen durfte die Antragsgegnerin eine Beantwortung der streit-\ngegenständlichen Großen Anfrage vollständig verweigern, weil diese unzulässig ist. \na) Die Anfrage Drs. 7/15137 genügt nicht den in § 57 Abs. 2 Satz 2 GO normierten for-\nmalen Voraussetzungen für die Einbringung Großer Anfragen. Eine Verletzung der An-\ntragstellerin in ihrem Fragerecht aus Art. 51 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf scheidet damit \naus. \n \n\n \n \n22 \nBei der Anfrage Drs. 7/15137 hat die Antragstellerin die in § 57 Abs. 2 Satz 2 GO ent-\nhaltene Beschränkung, wonach die Große Anfrage kurz gefasst sein muss, nicht beach-\ntet. \n \nDie Große Anfrage berührt einen Gegenstand von besonderer Komplexität, dessen Wür-\ndigung naturgemäß eine umfassendere Abfrage von Daten erforderlich macht. Die An-\ntragstellerin hat auch ein legitimes Interesse daran, die tatsächliche Umsetzung daten-\nschutzrechtlicher Gewährleistungsziele aufzuklären. Gleichwohl überschreitet die \nGroße Anfrage Drs. 7/15137 mit 1.090 Einzelfragen, die teilweise weitere Unterfragen \nenthalten und deren Beantwortung notwendigerweise die umfangreiche Zuarbeit meh-\nrerer Hundert öffentlicher Stellen bedingt, die Grenzen des Zulässigen, weil sie offen-\nsichtlich nicht kurz gefasst ist i.S.d. § 57 Abs. 2 Satz 2 GO. Der außerordentliche Um-\nfang der Anfrage mit über 1.000 Einzelfragen und weiteren Unterfragen wird auch nicht \nentscheidend dadurch relativiert, dass sich einige der Fragen in ihrer Zielrichtung äh-\nneln. Sie betreffen jeweils verschiedene öffentlichen Stellen, so dass faktisch keine Sy-\nnergieeffekte zu erwarten sind. Die Beantwortung würde einen ganz erheblichen Re-\ncherche-, Koordinierungs- und Verwaltungsaufwand erfordern. Die Anfrage zielt nicht \nauf die Aufklärung eines konkreten, umgrenzten Sachverhalts, sondern auf eine umfas-\nsende Erhebung eines strukturell offenen und fortlaufenden Verwaltungsgeschehens. \nNach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin erfolgen in Sachsen täglich mehrere tau-\nsend Datenübermittlungen an öffentliche Stellen. Die Antragstellerin konnte unter die-\nsen Umständen keine Abfrage sämtlicher Vorgänge verlangen, sondern hätte ihr im \nGrundsatz berechtigtes Anliegen durch einen klaren Zuschnitt etwa auf repräsentative \nVerwaltungsbereiche eingrenzen müssen. \n \nb) Die Staatsregierung kann die Beantwortung einer der Beschränkung des § 57 Abs. 2 \nSatz 2 GO nicht genügenden Anfrage ungeachtet dessen ablehnen, dass der Landtags-\npräsident diese nicht als unzulässig beanstandet hat. Denn die Vorschrift dient als Aus-\ndruck der Verfassungsorgantreue auch der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der \nStaatsregierung (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 – Vf. 21-I-12; Wolf, \nInformationsansprüche des Parlaments gegenüber der Regierung, 2017, S. 19, 32). \nc) Die Staatsregierung war nicht zu einer Teilantwort verpflichtet. Eine Große Anfrage, \ndie der in § 57 Abs. 2 Satz 2 GO enthaltenen Beschränkung nicht entspricht, unterfällt \nnicht dem Schutz des Art. 51 Abs. 1 SächsVerf (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom \n19. Juli 2012 – Vf. 21-I-12 – zu § 56 Abs. 2 Satz 2 GO der 5. Wahlperiode; NdsStGH, \nBeschluss vom 17. Januar 2008 – StGH 1/07 – juris Rn. 54) und löst eine Antwortpflicht \nder Staatsregierung insgesamt nicht aus. \n \n \n \n \n \n\n \n \n23 \nIII. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521555","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2026-07-02/vf-58-i-24","cited_norms":[{"jurabk":"GO","ref":"Art 57","ref_norm":"57","n":27},{"jurabk":"GO","ref":"Art 58","ref_norm":"58","n":7},{"jurabk":"GO","ref":"Art 56","ref_norm":"56","n":5},{"jurabk":"SächsVerfGHG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":5},{"jurabk":"SächsVerfGHG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"SächsVerfGHG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"GO","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"SächsVerfGHG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GO","ref":"Art 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"GO","ref":"Art 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"GO","ref":"Art 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"SächsVerfGHG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521555","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521555","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2026-07-02/vf-58-i-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521555","retrieved":"2026-09-28 20:47:21.917329+00:00"}}