{"status":"available","doknr":"OLD521549","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-07-02","aktenzeichen":"5 K 3646/25","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n5 K 3645/25 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Klägerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern und Heimat, \ndieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, \n \n– Beklagte – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch den Richter \nam Verwaltungsgericht Kaysers als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung am 2. Juli \n2026 für Recht erkannt: \nDer Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom \n10.10.2025 wird aufgehoben. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 \n% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n\n2 \n \nTatbestand \nDie Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und \nFlüchtlinge, mit dem ihr Asylantrag als unzulässig abgelehnt und ihr die Abschiebung \nnach Griechenland angedroht wird. \n \nDie \n in \nt geborene Klägerin ist afghanische Staatsangehörige. Nach eigenen \nAngaben reiste sie im November 2023 aus Afghanistan über Pakistan, Iran und die Türkei \nnach Griechenland. Auf ihren dort gestellten Asylantrag gewährte ihr der griechische Staat \nam \n.03.2025 internationalen Schutz. Nach eigenen Angaben reiste die Klägerin im Juli \n2025 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Im Rahmen ihrer Anhörung vor \ndem Bundesamt am \n gab sie im Wesentlichen an, es habe in Griechenland \nnach ihrer Schutzzuerkennung keine Unterstützung und keine Arbeitsperspektiven \ngegeben. Sie spreche die Sprache nicht und habe keine Bindung nach Griechenland, sei \naber gesund. \n \nMit Bescheid vom 10.10.2025, ausgehändigt am 20.10.2025, lehnte das Bundesamt den \nAsylantrag der Klägerin als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2). Es \nforderte sie auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach \nBekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihr für den Fall, dass sie diese \nAusreisefrist nicht einhalte, die Abschiebung nach Griechenland oder einen Staat, in den \nsie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet sei, mit Ausnahme \nAfghanistans, an (Ziffer 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab \ndem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Zur Begründung gab das Bundesamt im \nWesentlichen an, die Unzulässigkeitsentscheidung werde auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 \nAsylG gestützt. Aufgrund der bereits erfolgten internationalen Schutzzuerkennung \nin Griechenland sei der Asylantrag der Klägerin unzulässig. Die derzeitigen humanitären \nBedingungen für weibliche anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland führten nicht zu \nder Annahme, dass bei Abschiebung der Klägerin eine Verletzung des Art. 3 EMRK \nvorliege. \n \nAm 22.10.2025 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung ergänzend \nvorgetragen, ihr sei eine Trennung von ihrer Familie nicht zumutbar, die in Deutschland als \nFlüchtlinge \nanerkannt \nsei. \nSie \nleide \nan \nregelmäßigen, \ndurch \nstarke \nMenstruationsbeschwerden ausgelösten Ohnmachtsanfällen. \n \n \n \n\n3 \n \nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich wörtlich, \ndie Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom \n10.10.2025 von ihrem Selbsteintrittsrecht gern. Artikel 3 Abs. 2 Dublin-lll-VO \ngegenüber Griechenland Gebrauch zu machen und sich für das \nAsylverfahren der Klägerin für zuständig zu erklären. \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \ndie Klage abzuweisen. \nSie nimmt im Wesentlichen Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Ergänzend trägt sie \nvor, die Klägerin sei trotz ihrer gesundheitlichen Probleme offensichtlich arbeitsfähig. Eine \nBehandlung sei auch in Griechenland möglich. \n \nDie Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 02.07.2026 auf den Einzelrichter \nübertragen. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 28.10.2025 und 30.06.2026 einer \nEntscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung durch Urteil zugestimmt. Wegen \nder weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte \nund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDie Klage hat Erfolg. \n \nI. \nZur Beurteilung des Falls ist die nach der „GEAS-Reform“ inzwischen in Kraft getretene \nAsylverfahrensverordnung noch nicht anwendbar, weil die Klägerin ihren Asylantrag vor \ndem 12.06.2026 eingereicht hat, Art. 79 Abs. 3 VO (EU) 2024/1348. Es sind die Normen \ndes Asylgesetzes in der bis zum 12.06.2026 gültigen Fassung anwendbar; auf den Zusatz \n„a.F.“ wird im Weiteren verzichtet. \n \nII. \nDie Klage ist auslegungsbedürftig. Der Antrag ist seinem Wortlaut nach auf eine \nEntscheidung nach dem früheren „Dublin-Verfahren“ gerichtet. Vorliegend wurde jedoch \neine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG getroffen. Da aus der \nKlagebegründung jedoch eindeutig hervorgeht, dass die Klägerin eine Abschiebung nach \nGriechenland verhindern will, ist die Klage als Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom \n10.10.2025 auszulegen. \n \nIII. \nDie so verstandene Klage ist zulässig, insbesondere ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 \nAbs. 1 Alt. 1 VwGO im Hinblick auf die mit dem Hauptantrag begehrte Aufhebung der \n\n4 \n \nUnzulässigkeitsentscheidung (Ziffer 1 des Bescheids) die allein statthafte Klageart. \nBescheide, \ndie \neinen \nAsylantrag \nohne \nPrüfung \nder \nmateriell-rechtlichen \nAnerkennungsvoraussetzungen, also ohne weitere Sachprüfung, als unzulässig ablehnen, \nsind mit der Anfechtungsklage anzugreifen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 –, \njuris Rn. 17 ff. und Urt. v. 01.06.2017 – 1 C 9.17 –, juris Rn. 15). Eine gerichtliche \nAufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung hat zur Folge, dass das Bundesamt das \nVerfahren fortzuführen und eine Sachentscheidung zu treffen hat. \n \nIV. \nDie Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 10.10.2025 ist in dem \ngemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung \nrechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n \n1. \nDie Beklagte kann die von ihr getroffene Unzulässigkeitsentscheidung nicht auf § 29 Abs. 1 \nNr. 2 AsylG stützen. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag als unzulässig abzulehnen, \nwenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits \ninternationalen Schutz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. \n \na. \nDie (geschriebenen) tatbestandlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegen \nzwar vor. Der Einzelrichter geht davon aus, dass der Klägerin in Griechenland \ninternationaler Schutz zuerkannt wurde. Dies ergibt sich aus dem vorliegenden Eurodac-\nTreffer sowie dem Vorbringen der Klägerin. Anhaltspunkte für eine Rücknahme oder einen \nWiderruf des Schutzstatus sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. \n \nb. \nDie Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist im Fall der jedoch \nnicht mit Unionsrecht vereinbar. \n \naa. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRCh) \nverbietet – ebenso wie Art. 3 EMRK – ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder \nerniedrigender Behandlung und hat mit seiner fundamentalen Bedeutung allgemeinen und \nabsoluten Charakter (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 – C-163/17 –, juris Rn. 78). Die \nGewährleistung von Art. 4 GRCh gilt auch nach dem Abschluss des Asylverfahrens, \ninsbesondere auch im Fall der Zuerkennung internationalen Schutzes. Nach der \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes verbietet es daher Art. 33 Abs. 2 Buchst. \na RL 2013/32/EU den Mitgliedstaaten, einen Asylantrag trotz Zuerkennung internationalen \n\n5 \n \nSchutzes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als unzulässig \nabzulehnen, wenn dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat die ernsthafte Gefahr einer \nunmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh bzw. des Art. \n3 EMRK droht (vgl. EuGH, Beschl. v. 13.11.2019 – C-540/17 und C-541/17 –, juris Rn. 35). \nVerstöße gegen Art. 4 GRCh im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung sind \ndaher nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu \nberücksichtigen, \nsondern \nführen \nbereits \nzur \nRechtswidrigkeit \nder \nUnzulässigkeitsentscheidung \n(unter \nBezugnahme \nauf \ndie \nRechtsprechung \ndes \nEuropäischen Gerichtshofes: BVerwG, Urt. v. 17.06.2020 - 1 C 35/19 –, juris Rn. 23). Das \nNichtvorliegen einer ernsthaften Gefahr, eine unmenschliche oder erniedrigende \nBehandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren, stellt sich insoweit als ungeschriebene \nTatbestandsvoraussetzung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dar (BVerwG, Urt. v. 07.09.2021 \n– 1 C 3.21 –, juris Rn. 16). \n \nSystemische \noder \nallgemeine \noder \nbestimmte \nPersonengruppen \nbetreffende \nSchwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle \nder Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falls abhängt und die dann \nerreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge \nhätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich \nunabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation \nextremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse \nzu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft \nzu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in \neinen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. \nDiese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der \nLebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, \nsofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer die \nbetreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer \nunmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Die dem \nAusländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen dabei ein gewisses „Mindestmaß an \nSchwere“ schwere, das von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Für die Erfüllung der \nvorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten – gerade bei nichtvulnerablen Personen – nur \nan dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. \nDabei \nsind \nnicht \nnur \nstaatliche \nUnterstützungsleistungen, \nsondern \nauch \nUnterstützungsangebote nichtstaatlicher Hilfsorganisationen zu berücksichtigen (BVerwG, \nUrt. v. 16.04.2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 20 ff. m.w.N.). \n \n\n6 \n \nIn Hinblick auf die Unterkunftsbedingungen im Zielstaat sind nach diesem Maßstab auch \nbehelfsmäßige Unterkünfte, mit staatlichen Mitteln errichtete Wohncontainer, geduldete \nSiedlungen oder sonstige einfachste Camps mit in den Blick zu nehmen, sofern die zur \nVerfügung stehenden Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des \nWetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen. Letzteres \numfasst insbesondere eine erreichbare Möglichkeit, sich zu waschen. Eine abgelegene \nLage oder ein fehlender Zugang zu weiteren Dienstleistungen (mit Ausnahme einer \nmedizinischen Grundversorgung) sind zumutbar. Eine Art. 4 GRCh widersprechende \nVerelendung droht einem nichtvulnerablen Schutzberechtigten ferner nicht schon dann, \nwenn dieser nur eine temporäre, nicht auf längere Sicht ausgelegte (Not-)Unterkunft finden \nkann. Nicht verwiesen werden können Schutzberechtigte dagegen auf illegale Siedlungen \nund besetzte Häuser, die von einer staatlichen Räumung bedroht sind, oder auf \nUnterkünfte, die nicht ein Mindestmaß an Platz oder keine Möglichkeit bieten, sich zu \nwaschen (vgl. VGH BW, Urt. v. 14.01.2026 – A 4 S 1758/25 –, juris Rn. 22 m.w.N.). \n \nMit Blick auf das wirtschaftliche Existenzminimum gilt dieses nach den o.g. Maßstäben \nschon dann als gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig \nattraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, \noder durch Zuwendungen von dritter Seite, jedenfalls nach Überwindung von \nAnfangsschwierigkeiten, das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen \nkönnen. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für \ndie es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen \nBerufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen \nBedarfs, ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten \n„Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt sind. Soweit die „Schattenwirtschaft“ bei \neiner weiten Definition auch kriminelle und andere staatlich sanktionierte Tätigkeiten \nerfasst, können Schutzberechtigte darauf zur Existenzsicherung allerdings nicht verwiesen \nwerden. Anders verhält es sich bei einer Erwerbstätigkeit, die im Prinzip auch legal \nausgeübt werden kann, die jedoch den öffentlichen Stellen zur Vermeidung von Steuern \nund Sozialbeiträgen nicht gemeldet wird, sofern dies für den Schutzberechtigten als \nArbeitnehmer nicht sanktionsbewehrt ist oder Sanktionen gegen ihn jedenfalls tatsächlich \nnicht verhängt werden. Unter diesen Voraussetzungen ist Schutzberechtigten daher – \nzumindest für eine Übergangszeit – auch Schwarzarbeit zumutbar (vgl. VGH BW, Urt. v. \n14.01.2026 – A 4 S 1758/25 –, juris Rn. 21 m.w.N.). Die Frage, ob Zurückkehrende aus \nDeutschland \nim \nEinklang \nmit \ndeutschem \nund \neuropäischen \nRecht \nauf \ndie \n„Schattenwirtschaft\" verwiesen werden dürfen, hat das Bundesverwaltungsgericht \nnunmehr abschließend bejaht (BVerwG, Urt. v. 16.04.2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 45 \n\n7 \n \nm.w.N. sowie ausführlich zu unionsrechtlichen Bedenken BVerwG, Beschl. v. 16.02.2026 – \n1 B 28.25 –, juris Rn. 7 ff.). \n \nEin ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK besteht nicht \nbereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die \nBefriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den \nFall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr \nläuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen \nmenschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Gemäß § 108 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO hat sich das Gericht die volle Überzeugung von der Richtigkeit sowohl der \nPrognosebasis als auch der anhand des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu \ntreffenden Prognose zu verschaffen (BVerwG, Urt. v. 17.06.2020 – 1 C 35.19 –, juris Rn. \n28 m.w.N.) und auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend \naktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten \nSchutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob im Zielland entweder systemische oder \nallgemeine Schwachstellen vorliegen, die gerade die rücküberstellte Person als \nanerkannten Flüchtling der Art. 4 GRCh verletzenden Gefahr extremer materieller Not \naussetzen würden (BVerwG, Urt. v. 17.06.2020 - 1 C 35.19 –, juris Rn. 29). Dabei muss in \nzeitlicher Hinsicht in den Blick genommen werden, ob der Ausländer nach seiner Rückkehr \n– egal ob freiwillig oder erzwungen – seine elementarsten Bedürfnisse für einen \nabsehbaren Zeitraum befriedigen kann. Kann der Betroffene Hilfeleistungen in Anspruch \nnehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so \nkann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum \nmaßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen \nTatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Ablauf \ndieser Unterstützungsmaßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine \nVerelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch \nHilfeleistungen \nabgedeckten \nExistenzsicherung \nist, \ndesto \nhöher \nmuss \ndie \nWahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (BVerwG, Urt. v. \n16.04.2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 23 m.w.N.). \n \nbb. Nach diesen Maßstäben durfte die Beklagte den Asylantrag der Klägerin nicht gemäß \n§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ablehnen. Dieser droht bei ihrer Rücküberstellung \nnach Griechenland die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden \nBehandlung im Sinne des Art. 4 GRCh bzw. des Art. 3 EMRK. \n \n\n8 \n \nDer Einzelrichter schließt sich insoweit zwar nach eigener Würdigung der Sach- und \nRechtslage sowie der aktuellsten Erkenntnismittel im Grundsatz der Würdigung des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 16.04.2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 24 ff.) an, \nwonach nichtvulnerablen männlichen Drittstaatsangehörigen bei einer Rückkehr nach \nGriechenland keine mit Art. 4 GRCh unvereinbaren Lebensbedingungen drohen. Das \nBundesverwaltungsgericht hat insoweit nach eingehender Auswertung zahlreicher \nErkenntnismittel entschieden, dass Ausländer – wenn sie nicht ohnehin im Rahmen eines \nbilateralen Überbrückungsprogramms zurückkehren – zwar erheblichen Schwierigkeiten \nbei der Erlangung der für den Zugang zu staatlichen, teilweise auch nichtstaatlichen, \nUnterstützungsleistungen \nerforderlichen \nDokumente \nund \nRegistrierungen \ngegenüberstünden. Dies habe zur Folge, dass sie in den ersten Wochen bis Monaten nach \nder Rückkehr auf temporäre, gegebenenfalls auch wechselnde Übernachtungsstellen \nangewiesen seien. Solche stünden jedoch in ausreichendem Umfang zur Verfügung. Zur \nDeckung ihrer Bedürfnisse seien sie auf eigenes Erwerbseinkommen zu verweisen, \nwelches jedenfalls in der Übergangszeit bis zum Vorliegen der Voraussetzungen für einen \nZugang \nzum \nlegalen \nArbeitsmarkt \nmit \nentsprechenden \nVermittlungs- \nund \nUnterstützungsangeboten in der „Schattenwirtschaft“ erzielt werden könnten. Zur \nAbdeckung ihrer Grundbedürfnisse könnten nach Griechenland zurückkehrende \nnichtvulnerable Schutzberechtigte im Falle eines zu geringen oder fehlenden \nErwerbseinkommens zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht auf staatliche \nSozialleistungen zurückgreifen. Es würden aber Angebote von Hilfsorganisationen und \nkaritativen Einrichtungen vorgehalten, die neben dem Erwerbseinkommen zur Abwendung \neiner extremen materiellen Notlage zumindest beitragen können. Auch eine medizinische \nNot- und Erstversorgung sei gesichert (so zusammenfassend BVerwG, a.a.O., Rn. 60; \nbestätigt durch Urteil v. 23.10.2025 – 1 C 11.25, juris). Dieser Rechtsprechung haben sich \nbereits verschiedene Oberverwaltungsgerichte ebenfalls im Grundsatz angeschlossen \n(VGH BW, Urt. v. 14.01.2026 – A 4 S 1758/25 –; OVG SL, Beschl. v. 15.01.2026 – 2 A \n189/25 –; beide juris). \n \nDiese Rechtsprechung ist jedoch nach Auffassung des Einzelrichters nicht auf weibliche \nSchutzberechtigte übertragbar, da sich für diese die Unterbringungssituation in „informellen \nUnterkünften“ sowie die Arbeitsmarktsituation in der „Schattenwirtschaft“ erheblich \nabweichend darstellt. Im Einzelnen legt der Einzelrichter seiner Prognose (dazu unter (2)) \nunter Auswertung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel die unter (1) ausgeführten \nTatsachen zugrunde: \n \n(1) Der Einzelrichter legt seiner Prognose unter Auswertung der zur Verfügung stehenden \nErkenntnismittel folgende Tatsachen zugrunde: \n\n9 \n \n \n(α) Rückkehrer, die regelmäßig über den Flughafen von Athen nach Griechenland \neinreisen bzw. hierüber abgeschoben werden (vgl. VGH BW, Urt. v. 14.01.2026 – A 4 S \n1758/25 –, juris Rn. 27 m.w.N.), benötigen zunächst eine Unterkunft. Dabei stehen ihnen \n– anders als Asylsuchenden – grundsätzlich keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen \noffen. Auch das legale Anmieten einer Wohnung ist im Regelfall aufgrund zahlreicher \nbürokratischer Hindernisse zunächst nicht möglich. Wohnungsbezogene Sozialleistungen \nwie das soziale Wohngeld stehen Rückkehrern ebenfalls nicht offen (vgl. auch BVerwG, \nUrt. v. 16.04.2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 37 f.). Eine zeitnahe Aufnahme in das Programm \nzur Unterstützung von international Schutzberechtigten beim Zugang zu Wohnraum \n„HELIOS+“ ist nicht zu erwarten, da dieses schon nicht ansatzweise den entsprechenden \nBedarf deckt (vgl. ausführlich VGH BW, Urt. v. 14.01.2026 – A 4 S 1758/25 –, juris Rn. 29 \nff. m.w.N.). Ebenso sind Zuschüsse zu den Wohnkosten über das Programm „Wohnen und \nArbeiten für Obdachlose“, anders als vom Bundesverwaltungsgericht zugrunde gelegt, \naufgrund bürokratischer Hürden (vgl. VGH BW, Urt. v. 26.05.2026 – A 4 S 2473/25 –, juris \nRn. 50 m.w.N.) sowie der Ausschöpfung der Kapazität des Programms nicht (mehr) \nverfügbar (vgl. Kientzle, Bericht zur Situation von Rückkehrern und Schutzberechtigten in \nGriechenland, Mai 2026, S. 86 m.w.N.). \n \nAnders als noch das Bundesverwaltungsgericht in den genannten Urteilen angenommen \nhat, stehen Rückkehrern auch kommunale Obdachlosenunterkünfte sowie privat \ngetragene Obdachloseneinrichtungen faktisch nicht in einem nennenswerten Umfang zur \nVerfügung. Hinsichtlich der kommunalen Obdachlosenunterkünfte ist von praktisch kaum \nüberwindbaren bürokratischen Hürden auszugehen, wie etwa dem Erfordernis von \nGesundheitszeugnissen oder aktiven Sozialversicherungsnummern (vgl. ausführlich VGH \nBW, Urt. v. 26.05.2026 – A 4 S 2473/25 –, juris Rn.59 ; Kientzle, a.a.O., S. 28 ff.). Im \nÜbrigen sind auch deren Kapazitäten stets ausgelastet (VGH BW, Urt. v. 26.05.2026 – A \n4 S 2473/25 –, juris Rn. 52 ff.). Privat getragene Einrichtungen leiden massiv an der \nKürzung von Hilfsgeldern, insbesondere seitens USAID, sodass das ohnehin \neingeschränkte Angebot weiter reduziert werden musste (vgl. etwa Kientzle, a.a.O., S. 34; \nVGH BW, Urt. v. 26.05.2026 – A 4 S 2473/25 –, juris Rn. 58, 93 m.w.N). Es ist daher davon \nauszugehen, dass Rückkehrerinnen hier allenfalls im Einzelfall eine Unterkunft finden \nkönnen. \n \nAlternativer Wohnraum steht grundsätzlich in Form von „informellen Unterkünften“ in \ngroßem Umfang zur Verfügung. Neben Unterkünften in Zusammenhang mit \nErwerbsarbeiten (vgl. etwa Kientzle, a.a.O., S. 39 f.) und dem Unterkommen bei Bekannten \noder Zufallsbekanntschaften (S. 40 f.) spielen hierbei insbesondere sog. „inoffizielle \n\n10 \n \nHostels“ eine maßgebliche Rolle. Es handelt sich dabei um Wohnungen, die ohne formelle \nGrundlage gegen Bezahlung einen Schlafplatz zur Verfügung stellen. Diese werden häufig \nmangels Alternativen zu längerfristigen Aufenthaltsorten (vgl. Kientzle, a.a.O. S. 44). \nDerartige Unterkünfte werden beispielsweise von der afghanischen Community geführt \n(sog. Masafarhanas). Ihre tatsächliche Anzahl ist unbekannt, schätzungsweise gibt es \nallein in Athen circa 20 Masafarhanas, wobei die meisten in der Innenstadt liegen und \neinige außerhalb des Zentrums in Vorstadtgebieten, in denen es eine Nachfrage nach \nkörperlicher Arbeit gibt, die oft von Afghanen übernommen wird. Die üblichen Kosten für \neine Übernachtung in einer Masafarhana liegen zwischen 5 und 7 Euro pro Tag, während \nein Monat zwischen 100 und 200 Euro pro Person kostet (vgl. VGH BW, Urt. v. 14.01.2026 \n– A 4 S 1758/25 –, juris Rn. 40 m.w.N.). Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Mehrzahl \nsolcher inoffiziellen Hostels von vornherein nur Männern offensteht (vgl. etwa Kientzle, \na.a.O., S. 41). \n \nDie „inoffiziellen Hostels“ sind häufig überbelegt, sodass die Bewohner mit Matratzen auf \ndem Boden schlafen. Häufig steht nur eine Waschmöglichkeit für zahlreiche Bewohner zur \nVerfügung, was zu Warteschlangen führt. Es wird auch über Hygieneprobleme sowie \naufgrund der häufig wechselnden Bewohner über Sicherheitsprobleme berichtet. Es gibt in \n„inoffiziellen Hostels“, die Männern und Frauen offenstehen, regelmäßig keine besonders \ngeschützten Räumlichkeiten für Frauen (zu alldem etwa Kientzle, a.a.O., S. 41 ff.). \n \nDa über die Menge und Verfügbarkeit solcher informellen Unterkünfte, insbesondere für \nFrauen, naturgemäß keine verlässlichen Informationen vorliegen, ist insbesondere das \nAuftreten von Obdachlosigkeit unter Schutzberechtigten in den Blick zu nehmen. \nObdachlosigkeit unter anerkannt Schutzberechtigten stellt in Griechenland nach den \naktuellen Erkenntnismitteln seit der weitgehenden Überwindung der COVID-19-Pandemie \ngrundsätzlich kein Massenphänomen dar (vgl. etwa Botschaft Athen, Unterbringung und \nSicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Februar \n2023, S. 9). Es fehlt zwar an offiziellen statistischen Daten. Wo diese vorhanden sind, \numfassen sie außerdem regelmäßig nur offiziell registrierte Obdachlose. Gleichwohl gibt \nes durchaus Befragungen von anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland zu deren \nUnterbringungssituation. Am repräsentativsten erscheint insoweit das \"Inter-Agency \nProtection \nMonitoring \nof \nRefugees \nin \nGreece“ \ndes \nUNHCR \n(vgl. \nhttps://app.powerbi.com/view?r=eyJrIjoiNzNhNmJjMzktOGJkMi00MTFkLTliYmUtZmUzMj\nVlMzhmZmJjIiwidCI6ImU1YzM3OTgxLTY2NjQtNDEzNC04YTBjLTY1NDNkMmFmODBiZ\nSIsImMiOjh9 ). Bei der Befragung von über 600 weiblichen Schutzberechtigten, denen der \nFlüchtlingsschutz oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wurde, über einen Zeitraum von \nca. 4 Jahren, gaben nur 8 Personen zum jeweiligen Befragungszeitraum an, obdachlos zu \n\n11 \n \nsein. Die Mehrheit gab ihren Unterbringungszustand mit „self-accomodated/renting“ an, \nzahlreiche Befragte lebten aber auch (noch) in Erstaufnahmeeinrichtungen oder waren bei \nDritten untergebracht („hosted by others“). Von den 187 im Jahr 2024 befragten weiblichen \nanerkannten Flüchtlingen – ca. die Hälfte hatte im selben Jahr erst ihre Anerkennung \nerhalten – gaben 2 Personen an, obdachlos zu sein. Von den 37 im Jahr 2025 befragten \nweiblichen anerkannten Flüchtlingen, von denen 73% erst im selben Jahr ihre \nAnerkennung erhalten hatten, gab keine Befragte an, obdachlos zu sein. 23 der befragten \nPersonen wohnten noch in Aufnahmeeinrichtungen. \n \nAndere Zahlen ergeben sich aus einer internen Fallstatistik zu 69 Rückkehren im Jahr \n2025, die durch die Hilfsorganisation Meraki erstellt wurde. Danach waren zum Zeitpunkt \nder jeweiligen Kontaktaufnahme 14 Personen obdachlos (vgl. Kientzle, a.a.O., 48). Die \nOrganisation Equal Rights Beyond Borders nennt außerdem ein Forschungsprojekt aus \nOktober 2025, bei dem über 1.000 undokumentierte Obdachlose in Athen gezählt wurden \n(ERBB, International Schutzberechtigte in Griechenland, 01.04.2026, S. 10). Schließlich \nwaren nach einer im Jahr 2022 durchgeführten Studie ca. 3% der befragten anerkannt \nSchutzberechtigten obdachlos (UNHCR, Home for good?, 01.12.2023). \n \nBei sämtlichen genannten Zahlen müssen jedoch statistische Verzerrungen berücksichtigt \nwerden, die sich insbesondere aus der Stichprobenzusammensetzung ergeben. So ist bei \n„Meraki“ zu beachten, dass weder das Geschlecht noch etwaige Vulnerabilitäten der \nBefragten bekannt sind; außerdem handelt es sich um Menschen, die bei einer \nHilfsorganisation vorgesprochen haben, um Wohnraum zu finden, sodass es bereits \ndeshalb naheliegt, dass es sich überwiegend um Personen handelt, die über einen solchen \nderzeit nicht verfügen. Doch auch bei den Zahlen des UNHCR ist spiegelbildlich zu \nberücksichtigen, dass unklar bleibt, wo entsprechende Umfragen durchgeführt und wie \nhierfür Befragte rekrutiert wurden. Die Zählung von Obdachlosen in Athen ist für die hier \nanzustellende Prognose sogar völlig unergiebig, da sie keine Aussagen zu der hier \nrelevanten Gruppe der (weiblichen) Schutzberechtigten enthält. Die Studie „home for \ngood?“ ist ebenfalls unergiebig, da die entsprechende Stichprobe weit überwiegend \nPersonen enthielt, die bereits längere Zeit in Griechenland lebten. \n \nIn Gesamtschau der zur Verfügung stehenden Daten und Auskünfte ist jedoch ersichtlich, \ndass drohende Obdachlosigkeit unter weiblichen anerkannt Schutzberechtigten zwar ein \ngroßes Problem darstellt, jedoch tatsächliche Obdachlosigkeit nicht in erheblichem Umfang \nauftritt. \n \n\n12 \n \nZu beachten ist dabei jedoch schließlich, dass bei der Aussagekraft dieser Zahlen \nberücksichtigt werden muss, dass Frauen im Falle der Obdachlosigkeit ganz erheblichen \nGefahren ausgesetzt sein würden (vgl. etwa Kientzle, a.a.O., S. 89 f.). Es ist davon \nauszugehen, dass Obdachlosigkeit i.e.S. von Frauen daher zwingend vermieden wird und \nim Gegenzug notfalls noch prekärere Bedingungen, als sie ohnehin mit informellen \nUnterkünften verbunden sind, in Kauf genommen werden. So können Frauen \ninsbesondere auf informelle Unterbringungsmöglichkeiten bei Privatpersonen angewiesen \nsein, die jedoch für sie – anders als bei Männern, die diese Art von Unterkunft in statistisch \nähnlichem Umfang in Anspruch nehmen – mit einer hohen Gefahr von Übergriffen und \nAusbeutung einhergehen (vgl. Kientzle, a.a.O., S. 90 f.). Auch nach der Erfahrung des \nEinzelrichters aus zahlreichen Verfahren mit Griechenland-Bezug gab es wiederholt \nglaubhafte Berichte von jungen Frauen, dass diese sich zum Schutz vor den \nLebensbedingungen in Griechenland auf „Beziehungen“ mit männlichen, älteren, \n(euphemistisch) so bezeichneten „Beschützern“ eingelassen hatten. \n \n(β) Hinsichtlich der Möglichkeit zur Deckung des Lebensunterhalts legt der Einzelrichter \nzugrunde, dass auch insoweit staatliche Hilfsleistungen, wie etwa das garantierte \nMindesteinkommen, aufgrund von bürokratischen Hürden anfangs faktisch nicht zur \nVerfügung stehen. Auch der – rechtlich eigentlich vorgesehene – Zugang zum legalen \nArbeitsmarkt bleibt aus denselben Gründen faktisch verschlossen (vgl. zu Männern VGH \nBW, Urt. v. 14.01.2026 – A 4 S 1758/25 –, juris Rn. 42 ff. m.w.N.). Als Möglichkeiten zur \nDeckung des Lebensunterhalts bleiben für anerkannt Schutzberechtigte daher vorrangig \neine Tätigkeit in der sog. „Schattenwirtschaft“ sowie ergänzend die Inanspruchnahme von \nnicht-staatlichen Unterstützungsleistungen. \n \n„Schattenwirtschaft“ ist in Griechenland weit verbreitet. Die genaue Schätzung ihres \nUmfangs ist naturgemäß schwierig, da diese Aktivitäten den Behörden nicht gemeldet \nwerden. Die Nachfrage nach Arbeitskräften ist jedoch insgesamt betrachtet derart hoch, \ndass in zahlreichen Sektoren gezielt Arbeitskräfte aus dem Ausland angeworben werden \nsollen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Griechenland, 30.07.2025, S. 46; vgl. insoweit \nauch etwa BVerwG, Urt. v. 23.10.2025 – 1 C 11.25 –, juris Rn. 59). Der \nArbeitskräftemangel konzentriert sich weitgehend auf den Tourismus, den Bausektor, die \nAltenpflege sowie administrative und unterstützende Dienstleistungen. In diesen Bereichen \nkönnen international Schutzberechtigte u.a. über Migrantennetzwerke und persönliche \nKontakte eine informelle Anstellung finden. Das Wohnen in einer informellen Unterkunft \nkann dabei die Suche nach einer Arbeit in der „Schattenwirtschaft“ begünstigen. \nArbeitnehmer, die informell beschäftigt sind, werden nicht sanktioniert, Arbeitgebern \nkönnen hingegen empfindliche Strafen drohen. \n\n13 \n \n \nAngesichts bestehender Hürden für die Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit in der \n„Schattenwirtschaft“ – namentlich fehlender Sprachkenntnisse – zeigen die verfügbaren \nDaten, dass zahlreiche weibliche anerkannte Schutzberechtigte nur in geringem Maße \nArbeit finden. So gaben 84% der im Jahr 2025 befragten weiblichen anerkannten \nFlüchtlinge gegenüber dem UNHCR im \"Inter-Agency Protection Monitoring“ an, in den \nletzten vier Wochen nicht gearbeitet zu haben, 70% davon waren auch im gesamten letzten \nJahr nicht arbeitstätig. Bei den im Jahr 2024 Befragten waren 61% in den vergangenen \nvier Wochen nicht erwerbstätig. Bei den Frauen, die erwerbstätig waren, waren ca. die \nHälfte der jeweils befragten im Bereich „Cleaners und Helpers“ tätig. Diese Zahlen \nentsprechen von der Größenordnung auch den Ergebnissen der UNHCR-Studie aus dem \nJahr 2022 (UNHCR, Home for good?, 01.12.2023, S. 24), wonach 82% der befragten \nFrauen in den vier Wochen vor der Befragung nicht gearbeitet haben, sowie auch den von \nMeraki genannten Daten, nach denen 49 von 64 Befragten zum Zeitpunkt der \nKontaktaufnahme mit der Organisation kein Einkommen hatten (Kientzle, a.a.O., S. 59, \nwobei wiederum die Datengrundlage als solche, etwaige Geschlechtsunterschiede, und \ndie genau gestellte Frage nicht bekannt sind). Berücksichtigt man, dass bei der hier \nrelevanten Personengruppe der gesunden, alleinstehenden und arbeitsfähigen Frauen die \nErwerbsquote höher liegen dürfte als im Durchschnitt aller Frauen, zeigt sich, dass \nErwerbsarbeit – insbesondere solche in der „Schattenwirtschaft“ – zwar durchaus eine \nRolle bei der Deckung des Grundbedarfs spielt, sehr viele Frauen aber dennoch keine \nArbeit haben. Dabei dürfte die größte Rolle spielen, dass Frauen in körperbetonten \nTätigkeiten wie im Bausektor oder der Landwirtschaft oftmals keine Arbeit finden werden, \nin den anderen Sektoren mit Arbeitskräftemangel (Tourismus, Pflege etc.) aber fehlende \nSprachkenntnisse ein nochmals größeres Hindernis darstellen (vgl. etwa ERBB, a.a.O., S. \n28 f.; Kientzle, a.a.O., S. 61 ff.). \n \nDie Arbeit in der „Schattenwirtschaft“ ist von starker, auch saisonbedingter, Unsicherheit \ngeprägt. Zudem gibt es verschiedene Arten von Arbeitsrechtsverstößen, etwa überlange \nArbeitszeiten, Lohnprellerei, unsichere oder gefährliche Arbeitsbedingungen sowie \nMissbrauchsgefahren (vgl. Kientzle, a.a.O., S. 67 ff.). Frauen laufen bei solchen \n„informellen“ \nBeschäftigungsverhältnissen \nbesondere \nGefahr, \nin \npersönliche \nAbhängigkeitsverhältnisse zu geraten (vgl. Kientzle, a.a.O., S. 71). \n \nErgänzende Hilfe stellen verschiedene Nichtregierungsorganisationen kostenlos zur \nVerfügung, etwa Essen, Kleidung und alltägliche Grundartikel; auch Waschmöglichkeiten \nbestehen für Betroffene (vgl. etwa BFA, Länderinformationsblatt Griechenland, \n\n14 \n \n30.07.2025, S. 43 f. m.w.N.), auch wenn auch diese Angebote von der Kürzung \nausländischer Hilfsleistungen betroffen sind. \n \n(2) \nAngesichts \nder \ndargelegten \nPrognosebasis \nbesteht \neine \nbeachtliche \nWahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin unabhängig von ihrem Willen und ihren \npersönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten würde, die \nseine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigen oder sie in einen Zustand \nder Verelendung versetzen würde, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist und daher \neiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichkommt. \n \nSelbst die Personengruppe der arbeitsfähigen, gesunden und alleinstehenden Frauen \nkann – anders als nicht-vulnerable Männer – jedenfalls im Grundsatz nicht auf die \ndargestellten informellen Unterkunfts- und Arbeitsformen verwiesen werden, um \nObdachlosigkeit und Mittellosigkeit – jeweils zumindest kurzfristig – abzuwenden (vgl. \nebenso zu alleinstehenden weiblichen Schutzberechtigten etwa VG Oldenburg, Urt. v. \n18.06.2026 – 12 A 7111/25 –, juris; VG Dresden, Urt. v. 03.02.2026 – 2 K 3088/25.A –, \njuris Rn 20 ff.; VG Berlin, Urt. v. 11.02.2026 – 42 K 269/25 A –, juris Rn 30 ff.; VG Saarland, \nUrt. v. 29.04.2026 – 3 K 1676/25 –, juris Rn. 29 ff.; a.A. etwa VGH BW, Urt. v. 26.05.2026 \n– A 4 S 2473/25 –, juris). Aus diesem Grund kommt es auf die von der Klägerin \nvorgetragene Vulnerabilität aus gesundheitlichen Gründen schon nicht an. Im Einzelnen: \n \n(α) Hinsichtlich der Unterkunft ist zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon \nauszugehen, dass Betroffene jedenfalls (irgend)eine informelle Unterkunft finden werden. \nDies ergibt sich aus der oben dargestellten Tatsachenbasis, wonach Obdachlosigkeit auch \nunter weiblichen anerkannt Schutzberechtigten kein häufiges Phänomen ist. Das Schlafen \nin überfüllten Schlafräumen und das Teilen von sanitären Einrichtungen mit zahlreichen \nanderen Personen ist für sich genommen gemessen an den o.g. Anforderungen auch \ngrundsätzlich (noch) zumutbar. Auch ist nicht anzunehmen, dass generelle Mängel bei der \nHygiene und Sicherheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit über Einzelfälle hinaus auf \nzahlreiche Unterkünfte zutreffen und auch nicht anderweitig beseitigt werden können. \n \nSolche Unterkünfte entsprechen jedoch für Frauen dennoch nicht mehr den am \nMenschenwürdemaßstab orientierten Anforderungen. Frauen finden in „inoffiziellen \nHostels“ mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keinerlei geschützte Räume für die Ausübung \nspezifischer \nhygienischer \nBelange \noder \nbspw. \nzum \nRückzug \nim \nFalle \nvon \nMenstruationsschmerzen (so auch VG Berlin, Urt. v. 11.02.2026 – 42 K 269/25 A –, juris \nRn. 50 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Es ginge schlicht an der Lebenswirklichkeit \nvorbei, wenn ausgeblendet werden würde, dass bei Frauen – abweichend von jungen \n\n15 \n \nMännern – insbesondere spezifische Anforderungen mit Blick auf einen Zugang zu \nsauberen und abschließbaren Sanitäranlagen, aber auch auf eine Verfügbarkeit von \nHygieneartikeln bestehen. \n \nAußerdem besteht in den überwiegend von alleinstehenden jungen Männern bewohnten, \nregelmäßig überfüllten informellen Unterkünften mit mehreren Schlafplätzen auf einem \nkleinen Raum bei realistischer Betrachtung eine nicht nur hypothetische Gefahr sexueller \nÜbergriffe auf alleinstehende Frauen. Soweit dem teilweise entgegengehalten wird, dass \nhierfür keine verlässlichen Zahlen existieren, ist zu berücksichtigen, dass insoweit ein \nextrem hohes Dunkelfeld zu erwarten ist und alleinstehende Frauen schon aus \nSelbstschutz regelmäßig solche Einrichtungen nicht beziehen werden (ebenso VG Berlin, \nebd.). Auch soweit Frauen stattdessen bei privaten (Zufalls-)Bekanntschaften wohnen, \nbegeben sich strukturell, aber auch in den konkreten Unterkünften (z.B. ebenfalls mangels \nPrivatsphäre und Rückzugsräumen) in die permanente Gefahr von (sexualisierten) \nÜbergriffen und Abhängigkeits- und Ausbeutungsverhältnissen. \n \nAuch die extreme Instabilität der Unterbringungsverhältnisse, die übergangsweise zwar \ngrundsätzlich hinzunehmen ist, trägt dazu bei, dass Frauen zur Vermeidung von \nObdachlosigkeit gezwungen sein können, sich in solche Abhängigkeitsverhältnisse zu \nbegeben. Solche prekären Unterbringungsverhältnisse sind Frauen damit – anders als dies \nbei Männern nach der Rechtsprechung des Einzelrichters (gerade noch) der Fall ist – nicht \nzumutbar. \n \n(β) Hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts ist davon auszugehen, dass die \nausweislich der genannten Prognosetatsachen grundsätzlich mögliche, faktisch aber für \nFrauen nur sehr begrenzt erreichbare Erwerbstätigkeit in der „Schattenwirtschaft“, auch \nergänzt durch flankierende Angebote von NGOs, nicht mehr ausreichend ist. Es zeigt sich, \ndass nur wenige weibliche Rückkehrer (auch nur tageweise) Arbeit finden, um ihren \nLebensunterhalt zu decken. Auch wenn sonstige Unterstützungsleisten, wie etwa \nSachleistungen \nund \nNahrungsmittel, \nergänzend \ndurch \nNGOs \nund \nandere \nUnterstützungsinitiativen zur Verfügung stehen, können diese Mittel insbesondere nicht \nentscheidend dazu beitragen, sich eine menschenwürdige und hinreichend sichere \nUnterkunft zu sichern. \n \n(γ) Im konkreten Fall der Klägerin liegen auch keine individuellen Umstände vor, die \nentgegen der dargestellten Umstände eine zumutbare Rückkehrperspektive eröffnen, wie \netwa tragfähige Kontakte vor Ort, besondere Sprach- oder Ortskenntnisse, finanziellen \nRessourcen oder andere Faktoren. \n\n16 \n \n \nSelbst wenn die Klägerin schließlich über das sog. „Überbrückungsprogramm/Helios+ \nProgramm\" zurückkehren könnte, weil ihre Schutzgewährung nicht mehr als 20 Monate \nzurückliegt, bietet dies ihr – derzeit – keinerlei Sicherheiten. Einer Auskunft des \nBundesamtes vom 01.04.2026 zufolge die Finanzierung des Überbrückungsprojekts nur \nnoch bis zum 31.07.2026 gesichert. Ob es danach noch weitere Hilfen im Rahmen eines \nÜberbrückungsprogramms geben wird, ist derzeit unklar. \n \nc. \nDer Annahme eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh bei einer Rückkehr der Klägerin nach \nGriechenland steht auch nicht entgegen, dass diese Griechenland freiwillig verlassen und \ndamit zum Teil erst die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass sie im Falle einer \nRückkehr zunächst keinen Anspruch auf staatliche Sozialleistungen hat. Denn \nEinschränkungen bzw. Eingriffe in das Grundrecht des Art. 4 GRCh sind generell \nausgeschlossen, da die entsprechende Gewährleistung des Art. 3 EMRK vorbehaltlos \ngarantiert ist. Dies gilt nach Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh auch für Art. 4 GRCh, der daher \n„absoluten Charakter“ hat (vgl. auch insoweit OVG Bremen, Urt. v. 16.11.2021 – 1 LB \n371/21 –, juris Rn. 69 m.w.N.) \n \n2. \nEine Umdeutung der auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützten Unzulässigkeitsentscheidung \nkommt vorliegend nicht in Betracht, da im Fall der Klägerin die Voraussetzungen für einen \nanderen Unzulässigkeitstatbestand nicht vorliegen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 15.01.2019 \n- 1 C 15.18, Rn. 40). Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass im \nHinblick auf § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ein anderer Staat als Drittstaat bereit wäre, die Klägerin \nwiederaufzunehmen und diesem eine den Anforderungen des § 27 AsylG i. V. m. Art. 35 \nRL 2013/32/EU entsprechende Sicherheit zu gewährleisten. \n \n3. \nDie unter Ziffer 2 des Bescheids getroffene Feststellung des Fehlens von \nAbschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist verfrüht ergangen, \nweil das Bundesamt nach Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung verpflichtet ist, den \nAsylantrag der Klägerin materiell zu prüfen und sodann über Abschiebungsverbote zu \nentscheiden hat. \n \nDie Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids ist rechtswidrig, weil \nder Asylantrag der Klägerin nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt \n\n17 \n \nwerden durfte. Infolgedessen entfällt auch die Grundlage für die Anordnung des auf § 11 \nAbs. 1 AufenthG gestützten Einreise- und Aufenthaltsverbots. \n \nV. \nDie Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht \nauf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \nzu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nKaysers","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521549","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-07-02/5-k-3646-25","cited_norms":[{"jurabk":"GRCh","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":12},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":10},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"GRCh","ref":"Art 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521549","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521549","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-07-02/5-k-3646-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521549","retrieved":"2026-09-28 20:47:19.717770+00:00"}}