{"status":"available","doknr":"OLD521526","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-06-30","aktenzeichen":"1 V 1805/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n1 V 1805/26 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch die \nVizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes, den Richter am Verwaltungsgericht \nMüller und die Richterin Dr. Schmidt am 30. Juni 2026 beschlossen: \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird \nabgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \nDer Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. \n \n\n2 \n \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin begehrt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ihre Zuweisung \nin die erste Jahrgangsstufe der Schule an der Uphuser Straße. \n \nMit Bescheid der Schule an der Uphuser Straße vom 5.2.2026 wurde die Antragstellerin \nzum Schuljahr 2026/2027 der 1. Jahrgangsstufe der Grundschule an der Düsseldorfer \nStraße zugewiesen. Eine Aufnahme an der Schule an der Uphuser Straße sei aus \nKapazitätsgründen nicht möglich, die Antragstellerin stehe auf dem Wartelistenplatz \n \nDie Antragstellerin legte am 16.2.2026 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde \nausgeführt, der Fußweg zur Schule an der Düsseldorfer Straße betrage ca. 2 km und sei \nder Antragstellerin nicht zuzumuten. Der Besuch der zugewiesenen Schule würde für die \nAntragstellerin einen starken Bruch mit der sozialen Umgebung aus der Kita-Zeit \ndarstellen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass beide Eltern der Antragstellerin beruflich \nsehr stark belastet seien. Mit Bescheid vom 28.4.2026 wies der Senator für Kinder und \nBildung den Widerspruch zurück. Das Verfahren zur Vergabe der Plätze an der Schule an \nder Uphuser Straße sei rechtmäßig nach den Vorgaben der Aufnahmeverordnung erfolgt. \nDer Schulweg der Antragstellerin zur Schule an der Düsseldorfer Straße betrage 2 km und \nsei damit zumutbar. \n \nDie Antragstellerin hat am 26.5.2026 unter dem Aktenzeichen 1 K 1610/26 Klage erhoben \nund am 14.6.2026 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen \nAufnahme der Antragstellerin an der Schule an der Uphuser Straße gestellt. Sie trägt \nergänzend vor, die Familie der Antragstellerin unterstütze die Pflege der Großmutter der \nAntragstellerin. In den vorgelegten Unterlagen fehlten die Angaben zu zwei vergebenen \nPlätzen als Geschwisterkinder. Zudem werde die Zusammenstellung der Warteliste gerügt, \ndie dort angegebenen Wegstrecken seien teilweise nicht nachvollziehbar. \n \nDie Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Sie bezieht sich auf die Ausführungen \nim Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, Härtefälle seien an der Schule an der \nUphuser Straße nicht bewilligt worden. Geschwisterkinder seien nur aus dem eigenen \nEinzugsbereich der Schule aufgenommen worden. Da die aufnahmefähigen benachbarten \nGrundschulen, die Schule an der Düsseldorfer Straße (Schulnr. 032) und die Schule am \nEllenerbrokweg (Schulnr. 035) ebenso wie die Schule an der Uphuser Straße (Schulnr. \n118) Ganztagsbetreuung vorhielten bzw. mit einem Hort kooperierten, so dass ein \nmöglicher Betreuungsbedarf auch dort gedeckt werden könne, sei das Auswahlkriterium \n„Betreuungsbedarf“ mangels Einschlägigkeit nicht zur Anwendung gekommen. Die \nKonferenz habe deshalb im nächsten Schritt die Kinder nach der Schulweglänge zu diesen \n\n3 \n \nbeiden Grundschulen gelistet und der Vorgabe aus § 6a Abs. 2 Satz 1 \nAufnahmeverordnung gemäß diejenigen Kinder, die keine Geschwister an der Schule \nUphuser Straße haben, mit den jeweils kürzesten Schulwegen an diese Schulen \nzugewiesen. Die Kapazität der Schule sei zutreffend ermittelt und durch die räumlichen \nGegebenheiten bedingt. Es sei darauf hinzuweisen, dass sich aus einem Fehler bei der \nBesetzung der Warteliste kein unmittelbarer Anspruch auf Aufnahme in die Wunschschule \nergebe. Die Namen der zwei in der Liste der Kinder aus dem Einzugsbereich \n(Behördenakte zum Aufnahmeverfahren Schule an der Uphuser Straße, Bl. 19ff.) nicht \nbenannten Geschwisterkinder wurden mit Schriftsatz vom 25.6.2026 mitgeteilt. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenvorgänge der Antragsgegnerin Bezug \ngenommen. \n \nII. \nDer zulässige Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung bleibt in der Sache \nohne Erfolg. \n \nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine \neinstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr \nbesteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines \nRechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der \nAntragsteller hat dabei sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. \nAnordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. \nAnordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). \nMaßgebend ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des \nGerichts. Das Gericht kann dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung \nentsprechend grundsätzlich auch nur vorläufige Regelungen treffen und einem \nAntragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter \nVorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem \nHauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt dieses \ngrundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache nur dann nicht, wenn eine \nbestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings \nnotwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller \nunzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ein hoher \nGrad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. Happ, in: \nEyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn. 66a-66c). \n \n\n4 \n \nDie Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch hinsichtlich einer vorläufigen Aufnahme \nan der Schule an der Uphuser Straße zum Schuljahr 2026/2027 nicht glaubhaft gemacht. \nNach dem Stand des Verfahrens stellt sich der Bescheid vom 5.2.2026 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 28.4.2026 als rechtmäßig dar und verletzt die Antragstellerin \nnicht in ihren Rechten. \n \n1. \nDie Aufnahmekapazität für die Schule an der Uphuser Straße wird in den Richtlinien über \ndie Aufnahmekapazitäten der allgemeinbildenden Schulen der Primarstufe und der \nSekundarstufe I in der Stadtgemeinde Bremen vom 20.1.2026 für das Schuljahr 2026/2027 \nmit zwei Klassenverbänden mit einer Regelklassengröße von 24 Schulplätzen festgesetzt. \nGründe, aus denen sich eine Fehlerhaftigkeit dieser Kapazität ergeben könnten, sind nicht \nvorgetragen oder ersichtlich. \n \n2. \nIn dem wegen der Überanwahl der Schule an der Uphuser Straße nach § 6a BremSchVwG \ni.V.m. der Verordnung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in öffentliche \nallgemeinbildende Schulen (AufnahmeVO) durchgeführten Aufnahmeverfahren sind keine \ndie Antragstellerin in ihren Rechten verletzende Verfahrensfehler ersichtlich. \n \na) \nEs ist nicht zu beanstanden, dass das Anliegen der Antragstellerin nicht als Härtefall \nbehandelt wurde. \n \nGemäß § 6 Abs. 2 AufnahmeVO sind Anträge auf Anerkennung als Härtefall innerhalb der \nAnmeldefrist von zwei Wochen zu stellen und durch Nachweise glaubhaft zu machen. Für \ndie Antragstellerin wurde ein solcher Härteantrag nicht fristgemäß gestellt. Sie ist daher mit \nihrem Vortrag aus dem Widerspruchs- und Klageverfahren präkludiert, vgl. § 6 Abs. 2 \nSatz 4 AufnahmeVO. \n \nDie für Härtefallanträge festgesetzte Frist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist, die dazu \ndient, zeitlich hinreichend vor Beginn des Schuljahres sowohl den Schulen als auch den \num begrenzte Kapazitäten konkurrierenden Schülerinnen und Schülern und deren \nErziehungsberechtigten verbindlich Klarheit darüber zu verschaffen, welche Schule das \nKind besuchen wird. Die Zulassung später geltend gemachter Härtegründe würde letztlich \nentweder zu einer Überschreitung der Aufnahmekapazitäten oder zu einer Aufhebung \nbereits erteilter Zuweisungen von Schülerinnen und Schülern führen, die auf den \nFortbestand ihres Schulverhältnisses vertraut haben (vgl. OVG Bremen, B.v. 23.9.2019 – \n\n5 \n \n1 B 250/19, juris Rn. 11 ff. und B. v. 1.10.2020 – 1 B 271/20, juris Rn. 23 und B.v. 13.9.2021 \n– 1 B 346/21, juris Rn. 24). Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat sogar explizit \nentschieden, dass dies auch für später eintretende Sachverhalte gilt. Bei einer generellen \nZulassung später eintretender Härtegründe würde der soeben dargestellte Zweck der \nAusschlussfrist verfehlt, da die der Schule rechtmäßig zugewiesenen Schülerinnen und \nSchüler auf den Fortbestand ihres Schulverhältnisses vertrauen können und nicht ohne \nweiteres im Nachhinein wieder abgewiesen werden dürften (OVG Bremen, B.v. 23.09.2019 \n– 1 B 250/19, juris Rn. 12). \n \nSelbst wenn man im Wege einer grundrechtskonformen Auslegung des § 6 Abs. 2 \nAufnahmeVO in Betracht zieht, dass die dort vorgesehene Frist zur Begründung eines \nHärtefalls im Einzelfall bei drohenden Grundrechtsverletzungen nicht zwingend zu \nbeachten ist, genügt der nachträgliche Vortrag der Antragstellerin hierfür nicht. Eine \ndrohende Verletzung der Grundrechte der Antragstellerin ist nicht substantiiert glaubhaft \ngemacht worden. \n \nb) \nDie Aufnahme von Geschwisterkindern erfolgte ohne Rechtsfehler. \n \nGemäß § 6a Abs. 1 Nr. 2 AufnahmeVO sind im Fall eines Anmeldeüberhangs \neinzuschulende Geschwisterkinder, deren älteres Geschwisterkind die jeweilige \nGrundschule auch im folgenden Schuljahr noch besuchen wird, vorrangig zu \nberücksichtigen. \n \nIm Aufnahmeverfahren für die Schule an der Uphuser Straße wurden 19 \nGeschwisterkinder aus dem Einzugsbereich der Schule berücksichtigt. In der Liste der \nKinder aus dem Einzugsbereich sind die aufgenommenen Geschwisterkinder markiert und \ndas jeweilige Geschwisterkind mit Angabe der Klasse benannt. Soweit diese Angabe in \nzwei Fällen fehlte, wurden die Angaben im gerichtlichen Verfahren nachgereicht. \nRechtsfehler sind nicht ersichtlich. \n \nc) \nSchließlich sind auch hinsichtlich der Erstellung der Warteliste keine Rechtsfehler \nersichtlich. \n \nGemäß § 6a Abs. 2 Satz 2 AufnahmeVO erfolgt die Besetzung der Warteliste nach \nMaßgabe der Schulweglänge zur Anmeldeschule in aufsteigender Rangfolge. Die im \nAufnahmeverfahren gefertigte Warteliste führt die jeweilige Schulweglänge auf. Soweit die \n\n6 \n \nAntragstellerin vorgetragen hat, nach ihren Recherchen seien die Angaben zur Weglänge \nin einigen Fällen nicht korrekt, wurde dieser Vortrag nicht weiter substantiiert, insbesondere \nwurde nicht ausgeführt, welche Kinder konkret betroffen sein könnten und wie sich dies auf \nden Wartelistenplatz der Antragstellerin auswirken könnte. \n \n3. \nDer Vortrag, der Antragstellerin sei ein Schulweg von ca. 2 km zur Schule an der \nDüsseldorfer Straße nicht zuzumuten, führt zu keinem abweichenden Ergebnis. \n \nNach § 6 Abs. 1 Satz 2 BremSchVwG müssen die Stadtgemeinden ein Schulangebot \nvorhalten, das zumutbare Schulwege gewährleistet. Gemäß § 6a Abs. 2 Satz 1 \nAufnahmeVO ist für ein Grundschulkind ein Schulweg bis zu einer Länge von 2,5 km \nzumutbar. Die Kammer sieht keinen Anlass, von dieser Vorgabe des Verordnungsgebers \nabzuweichen; besondere Umstände hinsichtlich des Schulweges zur Schule an der \nDüsseldorfer Straße wurden nicht vorgetragen. Grundsätzlich ist es Grundschülern und \nderen Familien zumutbar, sich die Schulwege innerhalb eines Grundschuldbezirks zu \nerarbeiten und diese gemeinsam mit den neuen Mitschülern gefahrlos zu organisieren (VG \nBremen, B.v. 9.7.2024 – 1 V 1164/24). \n \n4. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt \naus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 45 Abs. 1 Satz 2 GKG (vgl. Ziff. 38.4 des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand: 2025). Eine Reduzierung im \nEilverfahren ist nicht angezeigt, da es die Hauptsache praktisch vorwegnimmt (vgl. Ziff. 1.5 \nSatz 2 des Streitwertkatalogs). \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \n\n7 \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs \nMonaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das \nVerfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \n \nHinweis \n \nDie Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des \nBeschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die \nBeschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig \ngeworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn \nder \nWert \ndes \nBeschwerdegegenstandes \n200,00 Euro \nübersteigt \noder \ndas \nVerwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \nDr. Benjes \nMüller \nDr. Schmidt","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521526","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-06-30/1-v-1805-26","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521526","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521526","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-06-30/1-v-1805-26","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521526","retrieved":"2026-09-28 20:46:09.478663+00:00"}}