{"status":"available","doknr":"OLD521444","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-06-23","aktenzeichen":"5 V 1506/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n5 V 1506/26 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Inneres und Sport, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die \nPräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, den Richter am Verwaltungsgericht \nKaysers und die Richterin am Verwaltungsgericht Hoffer am 23. Juni 2026 beschlossen: \nDer \nAntrag \nwird \nmit \nder \nMaßgabe \nabgelehnt, \ndass \ndie \nAntragsgegnerin aus der fehlenden Erlaubnis der Antragstellerin \nnach § 8 Abs. 1 BremHundeG einstweilen – bis zur rechtskräftigen \nEntscheidung in der Hauptsache – keine für die Antragstellerin \nnegativen Schlüsse ziehen darf. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \nDer Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. \n \n\n2 \n \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen \nBescheid, mit dem die Gefährlichkeit ihres Hundes festgestellt wird. \n \nDie Antragstellerin ist Eigentümerin und Halterin einer Hündin namens „\n“. Am \n08.03.2026 kam es zu einem Vorfall zwischen diesem Hund und einer Passantin (fortan: \nGeschädigte). Die Antragstellerin war mit ihren Hunden in der Straße \n \nspazieren. Dort begegnete sie der Geschädigten, die mit ihrem angeleinten Hund ebenfalls \nspazieren ging. „\n“ lief auf den Hund der Geschädigten zu, was die Antragstellerin \ngewähren ließ. Die Geschädigte versuchte, die herannahende \n“ durch Rufen und \nWegschubsen von ihrem eigenen Hund fernzuhalten. Daraufhin kamen auch die anderen \nHunde der Antragstellerin herbeigelaufen; die Geschädigte fiel in dem entstehenden \nTumult zu Boden und verletzte sich an der Lippe. Sie wurde wegen der stark blutenden \nWunde notärztlich versorgt und sodann stationär behandelt. Bei einer Befragung durch die \nPolizei am selben Tag gab die Geschädigte an, dass sie während des Sturzes von einem \nder Hunde mit der Pfote oder dem Maul im Gesicht getroffen worden sei. \n \nUnter dem 23.03.2026 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu einer \nbeabsichtigten Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes an. Die Antragstellerin teilte \ndaraufhin mit, dass sie nicht sagen könne, ob die Wunde der Geschädigten von einem ihrer \nTiere stamme; wenn, dann müsse es aber „\n“ gewesen sein. \n \nDie Geschädigte gab in einem Fragebogen zum Vorfall gegenüber der Antragsgegnerin \nnochmals den Geschehensablauf wieder. Dabei schilderte sie nunmehr, dass sie beim \nFallen von Hundezähnen im Gesicht „erwischt“ worden sei. In dem dem Fragebogen \nbeigefügten Entlassungsbrief des Klinikums \n ist als \nDiagnose „Multiple Risswunden der Oberlippe mittig und rechts sowie Mundwinkel links mit \nLippen Rot/Weiß Beteiligung“ angegeben. Unter Anamnese heißt es „Z. n. \nHundebissverletzung“. \n \nMit Bescheid vom 21.04.2026 stellte das Ordnungsamt der Antragsgegnerin die \nGefährlichkeit von \n fest. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der \nHund habe die Geschädigte ins Gesicht gebissen. \n \nDie Antragstellerin hat am 19.05.2026 Klage erhoben und bereits am 18.05.2026 den \nvorliegenden Eilantrag gestellt. Sie meint, es stehe nicht mit der erforderlichen Sicherheit \nfest, dass ihre Hündin die Geschädigte tatsächlich gebissen habe. Die Wunde sei mit hoher \n\n3 \n \nWahrscheinlichkeit durch den Sturz verursacht, Bissspuren seien nicht erkennbar \ngewesen. Falls ein Biss erfolgt sein sollte, sei unklar, von welchem der vier am Geschehen \nbeteiligten Hunde dieser stamme. Ein solcher etwaiger Biss sei zudem als Schutzreaktion \nzu werten, da die Geschädigte zuvor nach \n getreten habe. Außerdem habe die \nAntragsgegnerin den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, da sie keine medizinischen \nUnterlagen beigezogen, Sachverständigengutachten eingeholt oder die Geschädigte als \nZeugin vernommen habe. Die Hündin sei bislang stets unauffällig gewesen. \n \nDie Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Sie meint, der Hund sei bereits in der \nVergangenheit auffällig geworden, als er 2022 ein Schaf auf einer Weide schwer verletzt \nhabe. Das Verletzungsbild der Geschädigten passe genau zu einem Hundezahn oder einer \nscharfen Pfote. Von einem Sturz, der derartige Wunden an der Lippe verursache, hätten \nauch die Zähne in Mitleidenschaft gezogen werden müssen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang und die Gerichtsakte Bezug \ngenommen. \n \nII. \nDer nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag \nbleibt ohne Erfolg, wobei die Kammer für den entstehenden Interimszeitraum Anlass für \ndie tenorierte Maßgabe sieht. \n \n1. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende \nWirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise \nanordnen, wobei es eine eigene Abwägungsentscheidung trifft. Hierbei ist das öffentliche \nInteresse an der sofortigen Vollziehung der Gefährlichkeitsfeststellung gegen das \nInteresse der Antragstellerin, hiervon vorläufig bis zu einer Klärung in der Hauptsache \nverschont zu bleiben, abzuwägen. Maßgebliches Kriterium bei der vorzunehmenden \nInteressenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der \nHauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als \noffensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse das \ngegenläufige öffentliche Vollziehungsinteresse. Stellt sich der Verwaltungsakt als \noffensichtlich rechtmäßig dar, ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO zu \nbeachten, \ndass \nder \nGesetzgeber \neinen \ngrundsätzlichen \nVorrang \ndes \nVollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um \neine \nhiervon \nabweichende \nEntscheidung \nzu \nrechtfertigen \n(BVerfG, \n\n4 \n \nNichtannahmebeschluss v. 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 –, juris Rn. 21). Insofern wird das \nInteresse der Antragstellerin regelmäßig zurücktreten. \n \nLassen sich die Erfolgsaussichten der Hauptsache noch nicht hinreichend klar beurteilen, \nfindet eine „echte“ Abwägung der für beziehungsweise gegen eine sofortige Vollziehbarkeit \ndes Bescheides sprechenden öffentlichen und privaten Interessen statt, bei der zwischen \nden einzelnen Varianten des § 80 Abs. 2 VwGO – und gegebenenfalls fachgesetzlichen \nBesonderheiten – zu differenzieren ist. Bei dieser Interessensabwägung ist neben dem \nZweck des jeweils maßgeblichen materiellen Rechts auch die gesetzgeberische \nGrundentscheidung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und \nKlage zu berücksichtigen. \n \n2. Diese Abwägung geht zulasten der Antragstellerin aus. Zwar ist offen, ob der \nangegriffene Verwaltungsakt rechtmäßig ist; bei der Folgenabwägung überwiegt jedoch \ndas Interesse am vorläufigen Vollzug der Verfügung. \n \na. Rechtsgrundlage für die Feststellung der Gefährlichkeit ist § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 \nBremHundeG. Erhält die zuständige Ortspolizeibehörde einen Hinweis darauf, dass ein \nHund bestimmte in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 BremHundeG näher beschriebene \nVerhaltensweisen an den Tag gelegt hat, so hat sie diesen Hinweis zu prüfen. Hiervon \numfasst sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BremHundeG Hinweise darauf, dass der Hund \neinen Menschen gebissen hat, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer \nstrafbaren Handlung oder aus dem elementaren Selbsterhaltungstrieb des Hundes heraus \ngeschah. Ebenfalls ausreichend ist, dass ein Hund außerhalb des befriedeten Besitztums \nder Hundehalterin oder des Hundehalters aus Sicht eines verständigen Betrachters in \ngefahrdrohender Weise Menschen angesprungen hat oder ein anderes, beängstigendes \nund bedrohliches Verhalten gezeigt hat, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BremHundeG. Ergibt die \nPrüfung Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für \ndie öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die zuständige Ortspolizeibehörde fest, dass \nder Hund gefährlich ist (§ 7 Abs. 1 Satz 2 BremHundeG). \n \nJedenfalls dann, wenn feststeht, dass ein Hund eine in § 7 Abs. 1 Satz 1 BremHundeG \ngenannte Handlung, hier maßgeblich das Beißen eines Menschen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \nBremHundeG) an den Tag gelegt hat, ist die Gefährlichkeit des Hundes festzustellen. Ein \nsolches Verständnis, nach dem insbesondere das Feststehen eines einmaligen solchen \nBisses ausreicht, wenn dieser ein erhebliches Gewicht besitzt (vgl. zum bisherigen \nHundegesetz VG Bremen, Urt. v. 15.05.2025 – 5 K 111/23 – juris Rn. 20), entspricht im \nHinblick auf das Beißen eines Menschen der bisherigen Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 2 \n\n5 \n \nBremHundeHG a.F. Danach galten u.a. solche Hunde als gefährlich, die bereits Menschen \ngebissen haben. Der Gesetzgeber wollte ausweislich der Gesetzesbegründung bei der \nSchaffung des neuen § 7 Abs. 1 BremHundeG den Regelungsgehalt des bisherigen § 1 \nAbs. 1 BremHundeHG a.F. im Wesentlichen übernehmen (Bremische Bürgerschaft \n(Landtag), Drs. 21/999, Mitteilung des Senats vom 11.02.2025, S. 27). \n \nb. Der hierauf gestützte Bescheid ist formell rechtmäßig. Die Antragstellerin ist \ninsbesondere ordnungsgemäß angehört worden, § 1 BremVwVfG i.V.m. § 28 VwVfG. \n \nc. Ob die Gefährlichkeitsfeststellung auch materiell rechtmäßig ist, bedarf der weiteren \nAufklärung im Hauptsacheverfahren. Zwischen den Beteiligten ist unstrittig, dass es in \neinem Tumult mit den Hunden der Antragstellerin zu einem Sturz und einer Verletzung der \nGeschädigten gekommen ist. Ob diese Verletzung auf einen Biss (oder ein gefährliches \nAnspringen) durch \n“ zurückzuführen ist, steht zur Überzeugung der Kammer jedoch \nnicht fest. \n \nZunächst ergibt sich ein solches Verhalten, das eine gewisses Maß an Zielgerichtetheit \ndes Tieres und damit mehr als einen bloßen „unglücklichen Zusammenprall“ voraussetzt, \nnicht eindeutig aus den Aussagen der Geschädigten. Diese hat am Tag des Vorfalls in der \npolizeilichen Befragung lediglich angegeben, dass sie während des Sturzes von einem der \nHunde „mit der Pfote oder dem Maul“ im Gesicht „getroffen“ worden sei. Im später \nausgefüllten Fragebogen zu dem Vorfall gab sie gegenüber der Antragsgegnerin an, sie \nsei beim Fallen von „Hundezähnen“ im Gesicht „erwischt“ worden. Beide Schilderungen \nlegen zwar nahe, dass es einen körperlichen Kontakt zwischen der Geschädigten und \n gegeben hat, sie belegen aber noch keinen zielgerichteten Biss oder ein \ngefährliches Anspringen. \n \nAuch aus dem Entlassungsbericht vom 10.03.2026 ergibt sich in medizinischer Hinsicht \nebenfalls nicht eindeutig, dass die Lippenverletzung der Geschädigten durch einen \nHundebiss in diesem Sinne verursacht wurde. Eine Bissverletzung wird allein in der \nAnamnese erwähnt, die ersichtlich auf der subjektiven Wiedergabe der Geschädigten \nberuhte. Die Diagnose („Multiple Risswunden der Oberlippe mittig und rechts sowie \nMundwinkel links mit Lippen Rot/Weiß Beteiligung“) und das Verletzungsbild passen zwar \ndurchaus zu einer Verletzung infolge eines gezielten Hundebisses. Andere Formen von \nKrafteinwirkung sind jedoch dadurch nicht ausgeschlossen. Der bloße Sturz und Aufprall \nder Geschädigten dürfte für eine solche Verletzung zwar nicht ursächlich sein, da in diesem \nFall zu erwarten wäre, dass auch Zähne, Kinn und Nase in größerem Umfang mitbetroffen \ngewesen wären. Es ist jedoch nach dem unstreitigen Geschehensablauf aus Sicht der \n\n6 \n \nKammer nicht ausgeschlossen, dass die Geschädigte derart unglücklich mit „\n“ in \nBerührung gekommen ist – etwa mit dem im Tumult geöffneten Maul oder einer scharfen \nKralle des Tieres – dass die Hündin zwar für die Verletzung ursächlich ist, gleichwohl aber \nnicht von einem gefährlichen Verhalten des Tieres gesprochen werden kann. Eindeutige \nIndikatoren \nfür \neinen \nbewussten \nBiss \n(etwa \nZahnabdrücke \noder \nbestimmte, \ncharakteristische Verletzungsmuster) sind für die Kammer nicht zweifelsfrei zu erkennen. \nDie Kammer beabsichtigt daher, im Hauptsacheverfahren Sachverständigenbeweis \ndarüber zu erheben, ob auf Basis der diagnostizierten und bildlich dokumentierten \nVerletzungen ein Geschehensablauf sicher auszuschließen ist, in dem der Hund die \nGeschädigte nur versehentlich verletzt hat. \n \nd. Auch wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts demnach noch \nnicht abschließend beurteilt werden kann, überwiegt insoweit das Vollzugsinteresse das \nAussetzungsinteresse der Antragstellerin. Hierfür spricht neben der bereits vom \nGesetzgeber selbst getroffenen Wertung des § 7 Abs. 1 Satz 3 BremHundeG auch, dass \nmit Leib und Leben Dritter hier besonders hohe Rechtsgüter in Rede stehen. \nDemgegenüber ist die Belastung, die mit der vorläufigen Vollziehbarkeit der \nGefährlichkeitsfeststellung für die Antragstellerin einstweilen einhergehen – zumal mit den \nweiteren Maßgaben (dazu sogleich) – eher gering. \n \n3. Die von der Vollziehbarkeit der Gefährlichkeitsfeststellung ausgehenden Rechtsfolgen \numfassen neben der Leinen- und Maulkorbpflicht (§ 14 Abs. 3 BremHundeG) auch die \nErlaubnispflichtigkeit der Haltung des betroffenen Tieres (§ 8 Abs. 1 BremHundeG) sowie \ndie Regelung, dass nur die Halterin selbst bzw. Personen, die über eine besondere \nBescheinigung verfügen, den Hund führen dürfen (§ 14 Abs. 1 BremHundeG). Die Kammer \nmacht von dem ihr zustehenden Ermessen im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO Gebrauch, \nder Antragsgegnerin aufzugeben, dass aus der fehlenden Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 \nBremHundeG einstweilen keine für die Antragstellerin nachteiligen Schlüsse gezogen \nwerden dürfen. Weder darf die Antragsgegnerin insoweit tierschutzrechtliche Maßnahmen \nergreifen, etwa den Hund fortnehmen und anderweitig unterbringen, noch darf sie das \nVerhalten als Ordnungswidrigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 18 BremHundeG) ahnden. Damit ist für \nden Interimszeitraum sichergestellt, dass für die Haltung der Hündin strenge Vorschriften \ngelten, die Leib und Leben Dritter ausreichend schützen, ohne dass die Antragstellerin \nzugleich schon vor einer endgültigen Klärung – ggf. mit kostenintensiven Folgen – eine \nHaltungserlaubnis beantragen muss. \n \n \n \n\n7 \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG sowie Ziff. 1.5. des \nStreitwertkatalogs. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs \nMonaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das \nVerfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \n \nHinweis \n \nDie Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des \nBeschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die \nBeschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig \ngeworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn \nder \nWert \ndes \nBeschwerdegegenstandes \n200,00 Euro \nübersteigt \noder \ndas \nVerwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \nDr. Jörgensen \nKaysers \nHoffer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521444","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-06-23/5-v-1506-26","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521444","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521444","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-06-23/5-v-1506-26","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521444","retrieved":"2026-09-28 20:44:35.303341+00:00"}}