{"status":"available","doknr":"OLD521438","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2026-06-17","aktenzeichen":"3 B 97/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 3 B 97/26 \n1 L 162/26 VG Dresden \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \n \nBeschluss \n \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. der \n \n2. des \n \n3. des \n \n \n \n \n– Antragsteller – \n– Beschwerdeführer – \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Große Kreisstadt Bischofswerda \nAltmarkt 1, 01877 Bischofswerda \n \n \n– Antragsgegnerin – \n– Beschwerdegegnerin – \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \nwegen \n \n \nHortplatzkündigung; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n \n2 \n \n \n \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter \nam Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nKober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \n \nam 17. Juni 2026 \n \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers zu 3 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dres-\nden vom 2. April 2026 - 1 L 162/26 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \n \nGründe \n \nDie Beschwerde des Antragsstellers zu 3 hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, \nauf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nach § 146 Abs. 4 \nSätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des erstinstanzlichen Be-\nschlusses. \n \nDer Antragsteller zu 3 wendet sich im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO \ngegen die Kündigung seines Betreuungsplatzes in einem von der Antragsgegnerin betriebe-\nnen Hort. \n \n1. Das Verwaltungsgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: \n \n„Der am .. Dezember 2017 geborene Antragsteller zu 3 besucht die Grundschule \nK.......... in B............. Seine Eltern, die Antragsteller zu 1 und 2, schlossen am 18. April \n2024 mit der Antragsgegnerin einen Betreuungsvertrag für den anliegenden Hort \n„H.........“ für den Zeitraum vom .. August 2024 bis ... August 2028. Der Vertrag verweist \nin Ziffer 5 unter anderem auf die jeweils gültige Kita-Satzung der Antragsgegnerin und \nmacht deren Bestimmungen zum Bestandteil des Vertrages. § 5 Abs. 1 der Kita-Sat-\nzung enthält ein Kündigungsrecht der Antragsgegnerin bei wichtigem Grund und zählt \nmehrere Kündigungsgründe beispielhaft auf. \n \nÜber das die spätere Kündigung begründende Verhalten des Antragstellers zu 3 strei-\nten die Beteiligten. Die vorgelegte Verwaltungsakte enthält mehrere Dokumentationen \nvon körperlichem und verbalen Fehlverhalten des Antragstellers zu 3 gegenüber ande-\nren Hortkindern und Erzieherinnen beginnend im Oktober 2024, größtenteils als stich-\npunktartige und handschriftliche Zusammenstellungen der Erzieher für einzelne Tage. \nInsbesondere wird für den ... November 2025 festgehalten, dass der Antragsteller zu 3 \nein Mädchen gegen ihren Willen geküsst habe, daraufhin ihr Bruder sich auf ihn ge-\nstürzt habe. Mit E-Mail vom ... November 2025 teilte die Mutter der beiden Kinder der \nAntragsgegnerin mit, ihre Kinder vorerst aus dem Hort nehmen zu wollen. Die Verwal-\ntungsakte enthält ferner weiterhin zwei Protokolle zu Elterngesprächen mit den Antrag-\nstellern zu 1 und 2 am ... November 2024 und ... Juni 2025 sowie ein Schreiben vom \n... Juni 2025, mit dem die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 3 ein vorläufiges Haus-\nverbot für den Hort ausspricht. Mit E-Mail vom .. Dezember 2025 forderte die Hortlei-\ntung die Antragsteller zu 1 und 2 zur Vereinbarung eines Elterntermins auf. Im Weiteren \n1\n2\n3\n\n \n3 \n \n \n \n \nund für die Einzelheiten wird auf die Ausführungen im streitigen Beteiligtenvortrag ver-\nwiesen. \n \nMit Schreiben vom ... Dezember 2025 sprach der Oberbürgermeister der Antragsgeg-\nnerin den Antragstellern zu 1 und 2 die Kündigung des Hortplatzes aus. Trotz mehrfa-\ncher Gespräche und Unterstützungsangebote habe sich das Verhalten ihres Sohnes \ngegenüber anderen Kindern, welche den Hort besuchen, nicht geändert bzw. verbes-\nsert. Vielmehr sei es in den vergangenen Wochen vermehrt zu groben Verstößen bis \nhin zu Tätlichkeiten anderen Kindern gegenüber gekommen. Dazu lägen ihr auch meh-\nrere Beschwerden von Eltern der betroffenen Kinder vor. Durch die Hortleitung seien \ndie Eltern mehrmals um Vereinbarung eines Gesprächstermins gebeten worden. Dies \nsei durch sie abgelehnt worden. Für eine gute Zusammenarbeit bedürfe es aber einer \nstetigen und ehrlichen Kommunikation. Bereits im Schreiben vom ... Juni 2025 seien \ndie Antragsteller zu 1 und 2 auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen worden. Dort habe \nsich die Antragsgegnerin auch die Kündigung des Betreuungsplatzes vorbehalten. Die-\nser Verpflichtung seien die Eltern in keinster Weise nachgekommen. Als Träger der \nEinrichtung sei die Antragsgegnerin neben der pädagogisch-fachlichen Betreuung \nauch für die Sicherheit der ihr anvertrauten Kinder verantwortlich. Aufgrund der fehlen-\nden Mitwirkung durch die Antragsteller zu 1 und 2 als Eltern und des Fehlverhaltens \ndes Antragstellers zu 3 werde ihnen der Betreuungsplatz im Hort „H.........“ zum ... Ja-\nnuar 2026 gekündigt. \n \nDie Antragsteller zu 1 und 2 haben, nachdem sie vorgerichtlich mit der Antragsgegnerin \nüber die Kündigungsmöglichkeit korrespondiert haben und am ... Januar 2026 ein Ge-\nspräch zwischen ihnen, der Hortleiterin und einer Vertreterin der Antragsgegnerin statt-\ngefunden hat, am ... Januar 2026 einen Eilantrag zum Amtsgericht B...... gestellt. Mit \nSchriftsatz vom ... Januar 2026 stellte der Antragstellervertreter das Verfahren auf den \nAntragsteller zu 3 um. Mit Beschluss vom selben Tag verwies das Amtsgericht B...... \ndas Verfahren an das Verwaltungsgericht Dresden, mit Beschluss vom .. Februar 2026 \nnahm es daran noch eine Rubrumsberichtigung bezogen auf die Auswechslung der \nAntragsteller vor. Das bereits vor Rechtskraft abgegebene Verfahren wurde hier zu-\nnächst unter dem Az. ......... angelegt. Die von der Antragsgegnerin am .. Februar 2026 \nerhobene sofortige Beschwerde wies das Landgericht G...... mit Beschluss vom .. März \n2026 zurück. Das daraufhin neu angelegte Verfahren läuft unter dem hiesigen Akten-\nzeichen. \n \nZur Begründung trägt der Antragsteller zu 3 im Wesentlichen vor, dass die Kündigung \nunwirksam sei. Dafür bedürfe es nach § 626 Abs. 1 BGB eines wichtigen Grundes. Zu \nden Vorgängen, die einen wichtigen Grund begründen sollten, führe die Kündigung \nnichts aus, der zugrunde liegende Sachverhalt sei den Antragsstellern auch nicht be-\nkannt. Vielmehr enthalte sie eine Aneinanderreihung von pauschalem und nicht über-\nprüfbarem Fehlverhalten, ohne das Fehlverhalten konkret zu benennen. Schon des-\nhalb sei die Kündigung unwirksam. Zudem dürfe nach § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB nur \nsolches Verhalten für die Kündigung herangezogen werden, das nicht länger als zwei \nWochen zurückliege. Vielmehr stehe dem Antragsteller zu 3 weiterhin ein Zugangsan-\nspruch aus § 10 Abs. 2 SächsGemO i. V. m. dem fortbestehenden öffentlich-rechtlichen \nBenutzungsverhältnis zu. Die erklärte Kündigung als privatrechtliche Willenserklärung \nlasse das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis, das bei Aufnahme des Antragstel-\nlers zu 3 in die Kindertagesstätte konkludent durch Verwaltungsakt festgestellt worden \nsei, unberührt. Hierfür sei vielmehr eine hoheitliche Regelung insbesondere durch Ver-\nwaltungsakt erforderlich gewesen. Als solcher Verwaltungsakt lasse sich das Kündi-\ngungsschreiben nach seiner äußeren Form (Überschrift „Kündigung“, keine Rechts-\nbehelfsbelehrung) und seinem Inhalt nicht auslegen. Es spreche vielmehr alles dafür, \ndass sich die Antragsgegnerin der öffentlich-rechtlichen Bedeutung ihres Handelns \nnicht bewusst gewesen sei. Sie habe die Antragsteller auch nicht zur Rücknahme oder \nzum Widerruf der Zulassung zur Nutzung der öffentlich-rechtlichen Einrichtung ange-\nhört. Solange das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis nicht wirksam durch \n\n \n4 \n \n \n \n \nAufhebung des begünstigenden Verwaltungsakts beendet worden sei, habe der An-\ntragsteller zu 3 nach § 10 Abs. 2 SächsGemO einen Anspruch darauf, die öffentliche \nEinrichtung zu benutzen. Ein Anordnungsgrund liege vor, da der Antragsteller zu 3 auf-\ngrund der Berufstätigkeit seiner Eltern sonst keine Betreuungsmöglichkeit nach der \nSchule habe. Auf ein Hauptsacheverfahren könne er angesichts der zu erwartenden \nDauer nicht verwiesen werden.“ \n \nDas Verwaltungsgericht hat nach Antragsrücknahme der Antragsteller zu 1 und 2 den Antrag \ndes Antragstellers zu 3 abgelehnt, da dieser zwar gemäß § 123 VwGO zulässig, aber unbe-\ngründet sei. \n \nIn der Kündigung der Antragsgegnerin vom ... Dezember 2025 liege weder nach ihrer Form \nnoch nach ihrem Inhalt ein Verwaltungsakt vor. Daher habe einstweiliger Rechtsschutz nach \n§ 80 Abs. 5, § 123 Abs. 5 VwGO keinen Vorrang. Zwar habe der Antragsteller zu 3 einen An-\nordnungsgrund glaubhaft gemacht, da eine Entscheidung in der Hauptsache die Verwirkli-\nchung seines Anspruchs auf Hortbetreuung durch den bis dahin eingetretenen Zeitverlust ver-\neiteln würde. Allerdings habe er den erforderlichen Anordnungsanspruch auf Fortsetzung der \nBetreuung im Hort „H.........“ nicht glaubhaft gemacht. \n \nEine Aufhebung des öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses durch Verwaltungsakt, \nalso in der typischen Form des Über-Unterordnungs-Verhältnisses, sei nicht erforderlich. Der \ndurch konkludenten Verwaltungsakt festgestellte Nutzungsanspruch auf Betreuung in einer \nKindertagesstätte aus dem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis könne zwar nur durch \neinen Verwaltungsakt (actus contrarius) beendet werden. Diese Konstruktion sei aber nicht \nzwingend. Für den Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung genüge jede öffentlich-rechtliche \nWillenserklärung. Erforderlich sei ein öffentlich-rechtliches Handeln, um die öffentlich-rechtli-\nche Stufe des zweistufigen Benutzungsverhältnisse zu „erreichen“, dies müsse aber nicht \nzwingend durch das Mittel des Verwaltungsakts geschehen. Die Aufhebung des so begründe-\nten öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses könne mit dem auf der Ebene der Gleichord-\nnung üblichen Mittel einer durch den Oberbürgermeister der Antragsgegnerin ausgesproche-\nnen Kündigung vorgenommen werden. Die Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags sei \ndie Geltendmachung eines einseitigen Gestaltungsrechts durch öffentlich-rechtliche Willens-\nerklärung. Die Auslegung, dass die Kündigung nicht nur als privatrechtliche Willenserklärung, \nsondern zugleich als öffentlich-rechtliche Willenserklärung zu verstehen sei, die sowohl den \nöffentlich-rechtlichen Zugang als auch die privatrechtliche Benutzung beende, sei der Kündi-\ngung hier ohne Weiteres zu entnehmen. Zu demselben Ergebnis komme eine in der Recht-\nsprechung vertretene und von der Antragsgegnerin aufgegriffene Auffassung, die diese Fall-\nkonstellation über die Annahme einer auflösenden Bedingung des Zulassungsverwaltungsakts \nlöse. \n \n4\n5\n6\n\n \n5 \n \n \n \n \nDer Antragsgegnerin stehe über den Verweis auf § 5 Abs. 11 ihrer Kita-Satzung im Betreu-\nungsvertrag ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Hierzu sei ein wichtiger Grund erfor-\nderlich. Nach der Kita-Satzung könne der Vertrag gekündigt werden, wenn einerseits „durch \ndas Verhalten des Kindes andere Kinder und/oder beschäftigtes Personal gefährdet und \nund/oder verletzt werden bzw. der Betrieb der Kindertageseinrichtung gefährdet ist. In diesem \nFall werden die Personensorgeberechtigten bei erstmaligem Vorkommen in der Einrichtung \ndurch die Einrichtungsleitung ermahnt. Tritt danach keine Änderung im Verhalten des Kindes \nein, erfolgt eine Kündigung. Bagatellfälle sind davon ausgeschlossen“. Andererseits könne die \n„fehlende notwendige Bereitschaft der Personensorgeberechtigten zur Mitwirkung zum Wohle \ndes Kindes“, wie sie in § 5 Abs. 9 der Kita-Satzung weiter geregelt sei, zur Kündigung führen. \nDort heiße es: „Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet im Sinne einer Erziehungs-\npartnerschaft aktiv zum Wohle des Kindes mit den pädagogischen Fachkräften der Kinderta-\ngeseinrichtungen zusammen zu arbeiten.“ Wegen ihres Ultima-ratio-Charakters könne eine \naußerordentliche Kündigung ausgesprochen werden, wenn bei der erforderlichen Interessen-\nabwägung alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls daraufhin \nüberprüft worden seien, ob es dem Kündigenden unzumutbar geworden sei, das Betreuungs-\nverhältnis bis zur ordentlichen Beendigung bzw. Beendigungsmöglichkeit fortzusetzen. \n \nBezogen auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht der Antragsteller zu 1 und 2 liege ein wich-\ntiger Grund im Ergebnis nicht vor. Allerdings sei der andere von der Antragsgegnerin ange-\nführte, die Kündigung nach der Kita-Satzung selbständig tragende Kündigungsgrund erfüllt. \nDie nicht nur bagatellhafte Gefährdung und Verletzung anderer Kinder sowie des Personals \nund die Gefährdung des Betriebs der Einrichtung stelle nicht nur „an sich“ einen wichtigen \nGrund dar. Er setze sich auch in der auf zweiter Stufe vorzunehmenden Interesseabwägung \ndurch. \n \nDie Antragsgegnerin habe umfassend vor allem durch die im Wesentlichen auf die Mitarbeiter \ndes Hortes zurückgehende Dokumentation in den Verwaltungsakten dargelegt, dass der heute \nachtjährige Antragsteller zu 3 über ein Jahr lang durch den wiederholten Einsatz körperlicher \nGewalt, durch altersunangemessene verbale Äußerungen und zuletzt durch sexuell übergrif-\nfiges Verhalten aufgefallen sei, zunächst gegen andere Hortkinder und später auch gegen das \nBetreuungspersonal. Das pauschale Bestreiten dieser Vorwürfe durch den Antragstellervertre-\nter gehe für die zur Amtsaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO verpflichtete Kammer ins Leere. \nAuch erscheine es nicht überzeugend, dass die Antragsteller zu 1 und 2 bezüglich des Kündi-\ngungsgrunds nichts gewusst haben wollten und sich dazu in der Antragsschrift ahnungslos \ngeben würden, nachdem sie seit über einem Jahr schon häufig mit dem Verhalten ihres Soh-\nnes konfrontiert worden seien. Der Antragsgegnerin sei es in der Gesamtschau nicht zumutbar, \ndas Betreuungsverhältnis unter diesen Umständen bis 2028 fortzusetzen. Sie habe über ein \n7\n8\n9\n\n \n6 \n \n \n \n \nJahr lang vergeblich versucht, die körperlichen, verbalen und nun sexuellen Übergriffe des \nAntragstellers zu 3 durch erzieherische Maßnahmen und die Einwirkung auf seine Eltern ab-\nzustellen. Diese Bemühungen hätten keine erkennbaren Früchte getragen, wozu das Gericht \nauf die dokumentierten Vorfälle im Einzelnen verweist. Nach alledem sei der Punkt erreicht, \nan dem die pädagogischen Mittel des Hortes ausgereizt seien und die Antragsgegnerin zu \nanderen Mitteln greifen dürfe. Dabei schließe sie eine weitere Betreuung in der Zukunft nicht \ngenerell aus. Insbesondere habe sie in Aussicht gestellt, die Hortbetreuung bei einer verän-\nderten Prognose, insbesondere durch den Nachweis der Inanspruchnahme von Therapien des \nVerhaltens durch den Antragsteller zu 3, im nächsten Schuljahr wieder aufzunehmen. \n \nDie nach der Satzung ebenfalls erforderliche Ermahnung durch die Einrichtungsleitung sei \ndurch das Elterngespräch am ... Juni 2025 erfolgt, indem die Antragsteller zu 1 und 2 ausweis-\nlich des Protokolls auch auf die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung hingewiesen \nworden seien. \n \nDie Kündigung wahre auch die Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB. Bei Dauertatbe-\nständen, also wenn fortlaufend neue kündigungsrelevante Tatsachen einträten, die zur Stö-\nrung des Betreuungsverhältnisses führten, sei die Frist eingehalten, wenn bis in die letzten \nzwei Wochen vor Ausspruch der Kündigung der Dauertatbestand angehalten habe und damit \ndie Störung des Betreuungsverhältnisses noch nicht abgeschlossen gewesen sei. So läge es \nhier, da die Antragsgegnerin nach dem Verstreichen der an die Eltern gerichteten Aufforderung \nzur Vereinbarung eines Gesprächstermins (als potenziell milderes Mittel) zu der Interessenab-\nwägung hätte gelangen können, dass die Störung des Einrichtungsbetriebs durch den Antrag-\nsteller zu 3 nur noch durch die Kündigung des Hortvertrags habe beendet werden können. \n \n2. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers zu 3 rechtfertigt keine Abänderung der ver-\nwaltungsgerichtlichen Entscheidung und führt folglich nicht zum Erfolg seiner Beschwerde. \n \nEr trägt durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom .. Mai und ... Juni 2026 \nzusammengefasst vor: Dem Verwaltungsgericht sei zuzustimmen, dass die Kündigung des \nBetreuungsvertrags unter keinen Umständen als Verwaltungsakt auszulegen sei. Eines sol-\nchen bedürfe es jedoch, um das zwischen den Beteiligten bestehende öffentlich-rechtliche \nBenutzungsverhältnis aufzuheben. Die sich der insoweit ganz herrschenden Meinung in Lite-\nratur und Rechtsprechung entgegenstellende Auffassung des Verwaltungsgerichts vermöge \nnicht zu überzeugen. Denn es dürfte nicht in Frage stehen, dass die Zulassung zur Benutzung \nder öffentlichen Einrichtung zwingend eines wenigstens konkludenten Verwaltungsakts be-\ndürfe. Wenn aber der Zugang hiernach zwingend einen Verwaltungsakt voraussetze, müsse \ndieser denknotwendig in irgendeiner Art wieder aus der Welt geschafft werden. Insoweit kämen \n10\n11\n12\n13\n\n \n7 \n \n \n \n \nallein die Rücknahme oder der Widerruf in Betracht. Hieran fehle es. Die Antragsgegnerin habe \nsich mit der Kündigung schlicht des falschen Instruments bedient. Sie beziehe sich ausweislich \neiner E-Mail vom 3. Dezember 2025 allein auf den Kündigungsgrund der fehlenden Mitwirkung \nseiner Eltern. Verhaltensbedingte Kündigungsgründe seien nicht vorgetragen worden. Viel-\nmehr sei man sich milderer Sanktionierungsmöglichkeiten wie etwa einer Suspendierung ganz \noffensichtlich bewusst gewesen. Das Gericht schieße auch über das Ziel hinaus, wenn es das \nKündigungsschreiben der Antragsgegnerin, in welchem diese lediglich zitierend die in der Sat-\nzung niedergelegten Kündigungsgründe ohne nähere Erläuterung wiedergebe, in einer Art und \nWeise auslege, wie es die Antragsgegnerin nach offenkundiger Aktenlage nicht habe ausge-\nlegt wissen wollen. Das Gericht habe hierzu überzeugend dargelegt, aus welchen Gründen \nfehlendes Mitwirken ausscheide und dieser Kündigungsgrund daher gerade nicht greife. So-\nweit das Gericht ein vorgebliches Fehlverhalten des Antragstellers zu 3 heranziehe, überzeuge \ndies nicht. Es verkenne hierbei gänzlich die Wirkung der im Sommer 2025 ausgesprochenen \nSuspendierung. Diese dürfte eine Sperrwirkung hinsichtlich der in Betracht kommenden ver-\nhaltensbedingten Kündigungsgründe bis zu diesem Zeitpunkt entfalten. Eine spätere Kündi-\ngung könne daher grundsätzlich nicht mehr auf das bereits sanktionierte Verhalten gestützt \nwerden, sondern es müssten weitere Umstände hinzutreten, die eine Kündigung als letzte \nEskalationsstufe rechtfertigten. Die Antragsteller zu 1 und 2 hätten vom Fehlverhalten bis zur \nSuspendierung gewusst, nicht aber über das Verhalten nach der Suspendierung. Hierüber \nseien sie nicht informiert worden. Entsprechendes habe die Antragsgegnerin auch weder vor-\ngetragen noch den entsprechenden Vortrag der Antragstellerseite bestritten. Auch in den Ver-\nwaltungsakten befände sich kein Anhaltspunkt dafür, dass seine Eltern über relevante Vorfälle \nauch nur informiert worden seien. Hierzu verweist der Antragsteller zu 3 auf mehrere Protokol-\nlauszüge in den Verwaltungsakten. Offensichtlich habe man sich im Ergebnis eines Elternge-\nsprächs mit den Eltern eines anderen Kindes entschlossen, seine Eltern zu einem Gespräch \nzu bitten. Inhaltlich habe es dabei darum gehen sollen, was seit der Suspendierung passiert \nsei. Dies habe aber nur dann Sinn, wenn ein entsprechender Informationsfluss gerade nicht \nstattgefunden habe und die handelnden Personen hierüber auch im Klaren gewesen seien. \nEs sei eine schlichte Tatsache, dass seine Eltern nichts gewusst hätten. Auch der Hinweis der \nAntragsgegnerin bei der Bekanntgabe der Suspendierung auf die Möglichkeit einer Kündigung \nreiche nicht aus. Die Kündigung sei daher unverhältnismäßig, wie auch entsprechende Sank-\ntionen im Schulrecht zeigten. Im Übrigen werde vollumfänglich auf den gesamten bisherigen \nVortrag verwiesen. \n \nDieses Vorbringen führt nicht zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Dies \nergibt sich aus Folgendem: \n \n14\n\n \n8 \n \n \n \n \n2.1 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgehoben, dass die Antragsgegnerin weder \nzu Beginn der Hortbetreuung einen (auch nur konkludenten) Verwaltungsakt über die Zulas-\nsung zu der öffentlich-rechtlichen Einrichtung „Schulhort“ noch einen die Zulassung zurück-\nnehmenden oder widerrufenden Verwaltungsakt bei der Kündigung erlassen hatte. Dieser \nRechtsauffassung stellen sich die Beteiligten auch nicht entgegen. \n \nAllerdings trifft die Auffassung des Antragstellers zu 3 nicht zu, dass über das „Ob“ der Zulas-\nsung nur durch Verwaltungsakt hätte entschieden werden dürfen, der nur durch einen weiteren \nVerwaltungsakt als actus contrarius hätte wieder beseitigt werden können. Der Antragsteller \nzu 3 geht fehl in der Annahme, dass Rechtsprechung und herrschende Meinung in allen Fällen \nvon einem solchen Stufenverhältnis ausgehen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zutref-\nfend darauf abgehoben, dass das Benutzungsverhältnis zwischen dem Antragsteller zu 3 und \nder Antragsgegnerin über seine Betreuung in dem Schulhort insgesamt durch einen öffentlich-\nrechtlichen Vertrag geregelt werden konnte und dies hier der Fall war. \n \nDas Gericht kann sich dabei auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichts-\nhofs (Beschl. v. 10. Oktober 2012 - 12 CE 12.2170 -, juris Rn. 38 f.) stützen. Dort hatte der \nBayerische Verwaltungsgerichtshof unter Heranziehung von Rechtsprechung und Kommen-\ntarliteratur festgehalten, dass die Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung eine öffentlich-\nrechtliche Streitigkeit darstelle. Während die Entscheidung des „Ob“ dem öffentlichen Recht \nangehöre, könnten die Modalitäten ihrer Benutzung auch privatrechtlich ausgestaltet werden \n(sogenannte Zwei-Stufen-Lehre). Über das „Ob“ werde in der Regel durch Verwaltungsakt ent-\nschieden. In dem dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugrunde liegenden Fall sah § 5 \nder dortigen Kindertageseinrichtungssatzung vor, dass über die Aufnahme des Kindes die \nStadt im Benehmen mit der Leitung der Kindertageseinrichtung entscheide. Die hierfür maß-\ngeblichen Kriterien wurden in § 5 Abs. 2 der vorgenannten Satzung geregelt. Hieraus folgte, \ndass die Entscheidung über das „Ob“ durch Verwaltungsakt entschieden wurde und daher die \nalleinige Kündigung des privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsvertrags nicht ausreichte, \num diesen Verwaltungsakt zu beseitigen. \n \nDer Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat allerdings (a. a. O. Rn. 39) auch darauf hingewie-\nsen, dass das Benutzungsverhältnis hinsichtlich seiner Modalitäten, also der Abwicklung und \nAusgestaltung im Einzelfall, auch insgesamt dem öffentlichen Recht unterstellt werden könne \nund der Betreuungsvertrag in diesem Fall als öffentlich-rechtlicher Vertrag i. S. d. Art. 54 Abs. 1 \nBayVwVfG zu qualifizieren sei. \n \nEine solche Fallkonstellation hat das Verwaltungsgericht hier zu Recht angenommen. Dies \nfolgt daraus, dass - im Gegensatz zu der bayerischen Kindertageseinrichtungssatzung - die \n15\n16\n17\n18\n19\n\n \n9 \n \n \n \n \nhier einschlägige Satzung der Antragsgegnerin über die Betreuung von Kindern in Kinderta-\ngeseinrichtungen und in der Kindertagespflege und über die Erhebung von Elternbeiträgen \nund Entgelten (künftig: Kita-Satzung) keine der Eingehung des Betreuungsvertrags vorausge-\nhende Entscheidung über das „Ob“ der Zulassung in Form eines Verwaltungsakts verlangt. \nVielmehr legt § 2 Kita-Satzung die Aufnahmebedingungen fest und regelt insbesondere in sei-\nnem § 2 Abs. 5 Satz 1, dass die Stadt B............ gemeinsam mit den freien Trägern ein be-\ndarfsgerechtes Platzangebot bereitstellt. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Kita-Satzung werden Kinder \nin Kindertageseinrichtungen, wozu gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Kita-Satzung i. V. m. § 1 Abs. 1 \nSatz 2, Abs. 4 SächsKitaG auch der Schulhort des Antragstellers zu 3 gehört, auf der Grund-\nlage eines Betreuungsvertrags zwischen den Personensorgeberechtigten und der Stadt \nB............ für die dort festgelegte Betreuungsdauer betreut. Hieraus folgt im Gegensatz zu der \noben skizzierten bayerischen Rechtslage, dass dem Abschluss eines Betreuungsvertrags \nkeine gesonderte einseitige Entscheidung der Antragsgegnerin über das „Ob“ der Zulassung \nin Form eines Verwaltungsakts vorauszugehen hat. Die für den Erlass eines solchen (im Fall \nder Ablehnung auch belastenden) Verwaltungsakts erforderliche Ermächtigungsgrundlage fin-\ndet sich in der Kita-Satzung nicht. Daher handelt es sich bei dem zwischen den Antragstellern \nzu 1 und 2 und der Antragsgegnerin geschlossenen Betreuungsvertrag vom .../... April 2024 in \nGänze um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag i. S. v. § 54 VwVfG (i. V. m. § 1 SächsVwVfZG) \nin Form eines Austauschvertrags gemäß § 56 Abs. 1 VwVfG. Für diesen Vertrag gelten gemäß \n§ 62 Satz 2 VwVfG ergänzend die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, so dass der \nvon § 5 Abs. 11 Kita-Satzung der Sache nach herangezogene § 626 BGB Anwendung findet. \nEines darüber hinausgehenden Widerrufs eines auch nur konkludent erlassenen Verwaltungs-\nakts durch einen weiteren Verwaltungsakt bedarf es mithin nicht. \n \n2.2 Der Vorwurf des Antragstellers zu 3 geht fehl, dass sich die Antragsgegnerin bei der Kün-\ndigung gemäß § 626 BGB mit Schreiben vom ... Dezember 2025 nicht auf sein bisheriges \nFehlverhalten bezogen hätte. Vielmehr weist das Schreiben ausdrücklich darauf hin, dass sich \ndas Verhalten des Antragstellers zu 3 gegenüber anderen Kindern, die den Hort besuchten, \nnicht geändert oder verbessert hätte. Vielmehr sei es - so die Antragsgegnerin in dem Kündi-\ngungsschreiben - in den vergangenen Wochen vermehrt zu groben Verstößen bis hin zu Tät-\nlichkeiten anderen Kindern gegenüber gekommen. Hierzu lägen mehrere Schreiben von Eltern \nder betroffenen Kinder vor. Schließlich weist das Schreiben darauf hin, dass der Betreuungs-\nplatz unter anderem aufgrund des Fehlverhaltens des Antragstellers zu 3 zum ... Januar 2026 \ngekündigt werde. \n \nSoweit das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 626 BGB bejaht hat, weil ein wich-\ntiger Kündigungsgrund in Form des Verhaltens des Antragstellers zu 3 vorgelegen hätte und \n20\n21\n\n \n10 \n \n \n \n \nauch die in § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB geregelte Kündigungsfrist von zwei Wochen eingehalten \nsei, ist dem der Antragsteller zu 3 nicht mehr entgegengetreten. \n \nSoweit er vorträgt, sein Verhalten, das dem vorläufigem Hortverbot, das mit Schreiben der \nAntragsgegnerin vom ... Juni 2025 bis zum ... August 2025 ausgesprochen worden war, zu-\ngrunde liegende Verhalten dürfe für die in Streit stehende Kündigung nicht mehr herangezogen \nwerden, überzeugt dies nicht. Vielmehr hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf hingewie-\nsen, dass es sich in Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes um eine der Kündigung \nvorausgehende Maßnahme gehandelt hatte, die dem Antragsteller zu 3 deutlich machen sollte, \ndass sein Verhalten nicht weiter toleriert werde und für den Fall, dass sich sein Verhalten nicht \nverbessere, in eine Kündigung seines Betreuungsplatzes münden würde. Hierauf ist in dem \nvorläufigen Hortverbot auch hingewiesen worden. Ein Vertrauen des Antragstellers zu 3 da-\nrauf, dass sein bis dahin dokumentiertes Verhalten künftig nicht mehr herangezogen werde, \nergibt sich aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der „Suspendierung“ seiner Betreuung \nhingegen gerade nicht. \n \n2.3 Mit dem Verwaltungsgericht ist auch davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin die in \n§ 5 Abs. 11 3. Teilstrich Satz 2 Kita-Satzung enthaltene Voraussetzung, dass die Personen-\nsorgeberechtigten bei erstmaligem Vorkommen eines gefährdenden Verhaltens in der Einrich-\ntung durch die Einrichtungsleitung ermahnt werden müssen, eingehalten wurde. \n \nDie Ermahnung wurde spätestens mit Ausspruch des vorläufigen Hortverbots ausgesprochen. \nDa - wie sich aus den vielfach dokumentierten Vorfällen ergibt - auch danach keine Änderung \nim Verhalten des Antragstellers zu 3 eingetreten war, konnte gemäß § 5 Abs. 11 3. Teilstrich \nSatz 3 Kita-Satzung die Kündigung ausgesprochen werden. Im Übrigen hat das Verwaltungs-\ngericht zutreffend darauf abgehoben, dass der Antragsteller zu 3 und dessen Eltern auch in \nder Folge mehrfach auf sein unangemessenes und störendes Verhalten hingewiesen worden \nwaren. So weist etwa der Dokumentationseintrag vom ... August 2025 darauf hin, dass unter \nanderem mit der Mutter des Antragstellers zu 3 gesprochen worden war. Am ... August 2025 \nwurde gemäß der Dokumentation an diesem Tag die Mutter des Antragstellers zu 3 angerufen, \nweil der Antragsteller zu 3 bei einem Wutausbruch seine Brille kaputt gemacht hatte. Ein wei-\nterer beabsichtigter Anruf bei der Mutter des Antragstellers zu 3 wird in der Dokumentation \nüber den ... November 2025 vermerkt; zu einem Anruf kam es nur deshalb nicht, weil der \nAntragsteller zu 3 die Betreuerin gebeten hatte, ihm eine allerletzte Chance zu geben. In dem \nProtokoll über Team-Besprechung am .. Dezember 2025 war darüber hinaus vereinbart wor-\nden, dass wegen des fortlaufenden Fehlverhaltens des Antragsstellers zu 3 ein weiteres Ge-\nspräch mit den Eltern durchgeführt werden sollte. Dies mündete in die E-Mail vom selben Tag, \nin der die Eltern des Antragstellers zu 3 zu einem „persönlichen Gespräch in den Hort“ \n22\n23\n24\n\n \n11 \n \n \n \n \neingeladen wurden. Zur Begründung wurde in der E-Mail angegeben, dass in den vergange-\nnen Wochen und Monaten bei dem Antragsteller zu 3 Verhaltensweisen beobachtet worden \nseien, die zeigten, dass „es Unterstützung und besondere Aufmerksamkeit benötigt“. Zudem \nverweist die Dokumentation am ... Dezember 2025 darauf, dass am .. Januar 2026, 15.00 Uhr, \neine Helferkonferenz des Jugendamts mit den Eltern des Antragstellers zu 3 und anderen El-\ntern betroffener Kinder stattfinden solle. Schließlich wird in dem dokumentierten Gespräch vom \n... Januar 2026 darauf hingewiesen, dass ein persönliches Gespräch mit der Mutter des An-\ntragstellers zu 3 am .. Dezember 2025 stattgefunden habe, bei dem diese zur Mitwirkung und \nMitteilung eines Gesprächstermins aufgefordert worden war. Zusammfassend kann daher mit \ndem Verwaltungsgericht und der Antragsgegnerin festgehalten werden, dass sowohl der An-\ntragsteller zu 3 als auch seine Eltern mehrfach ermahnt und auf die möglichen Folgen des \nfortdauernden Fehlverhaltens hingewiesen worden waren. Hieraus folgt, dass der Antragstel-\nler zu 3 und seine Eltern vielfach Gelegenheit hatten, das zur Kündigung führende Verhalten \nabzustellen. Damit sind die Voraussetzungen für die gemäß § 5 Abs. 11 3. Teilstrich Kita-Sat-\nzung auszusprechende außerordentliche Kündigung ohne weiteres erfüllt. Insbesondere ist \nmit der Kündigung - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt – damit auch der Ver-\nhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n \nEiner Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da das Verfahren vor dem Sächsischen Oberver-\nwaltungsgericht gemäß § 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO gerichtskostenfrei ist. \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \n \nv. Welck \nKober \nNagel \n \n25\n26\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521438","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-17/3-b-97-26","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"SächsGemO","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BayVwVfG","ref":"Art 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"SächsVwVfZG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521438","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521438","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-17/3-b-97-26","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521438","retrieved":"2026-09-28 20:43:56.846928+00:00"}}