{"status":"available","doknr":"OLD521418","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-06-16","aktenzeichen":"4 V 1361/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n4 V 1361/26 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller – \n \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Inneres und Sport, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stahnke, den Richter am Verwaltungsgericht \nMüller und die Richterin Dr. Weißenfeld am 16. Juni 2026 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \nDer Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt. \n \n \n \n\n2 \n \nGründe \n \nI. Der Antragsteller wendet sich gegen seine von der Antragsgegnerin für sofort vollziehbar \nerklärte Ausweisung aus dem Bundesgebiet sowie die Androhung seiner Abschiebung in \ndie Republik Türkei. \n \nDer Antragsteller wurde \n in Bremen geboren und ist türkischer Staatsbürger. Seit 1997 \nwar er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Im Jahr 2005 wurde ihm eine \nNiederlassungserlaubnis \nerteilt. \nDer \nAntragsteller \nhat \nden \nErweiterten \nHauptschlussabschluss erworben. Eine Berufsausbildung hat er nicht absolviert. Aufgrund \neiner psychomotorischen Entwicklungsverzögerung des Antragstellers stellte das \nVersorgungsamt Bremen im Jahr 1997 einen Grad der Behinderung von 70 fest. Seit dem \n01.05.2021 besteht für den Antragsteller zudem ein Pflegegrad der Stufe 2. Der \nAntragsteller ist cannabisabhängig. Er ist Vater einer \n geborenen Tochter, die die \ndeutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Mit der Kindsmutter führt der Antragsteller keine \nBeziehung. Während seines derzeit andauernden Aufenthalts in der Justizvollzugsanstalt \nbesucht ihn seine Tochter regelmäßig in Begleitung seiner Eltern. \n \nAusweislich eines Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 16.05.2025 ist der \nAntragsteller im Bundesgebiet wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: \n \n• \nDas Amtsgericht Bremerhaven erließ am 22.05.2009 gegen den Antragsteller einen \nStrafbefehl wegen Diebstahls und setzte eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen fest. \n• \nAm 07.01.2010 erließ das Amtsgericht Bremerhaven gegen den Antragsteller einen \nStrafbefehl wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und setzte \neine Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen fest. \n• \nUnter Einbeziehung der vorgenannten Entscheidung erließ das Amtsgericht \nBremerhaven am 14.04.2010 gegen den Antragsteller einen Strafbefehl wegen \nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und setzte eine Geldstrafe in \nHöhe von 150 Tagessätzen fest. \n• \nAm 14.06.2010 verurteilte das Amtsgericht Hannover den Antragsteller wegen \nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer \nFreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten, deren Vollstreckung zur \nBewährung ausgesetzt wurde. \n• \nAm 02.10.2019 verurteilte das Amtsgericht Bremen den Antragsteller zu einer \nFreiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren und fünf Monaten wegen unerlaubten \nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, \nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und unerlaubten Besitzes von \n\n3 \n \nBetäubungsmitteln. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde \nangeordnet. Am 25.01.2021 wurden der Antragsteller zur Bewährung aus der \nUnterbringung entlassen. \n• \nAm 16.10.2024 verurteilte das Amtsgericht Bremen den Antragsteller zu einer \nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten wegen unerlaubten \nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Ausweislich der \nFeststellungen des Amtsgerichts verkaufte der Antragsteller mindestens seit Mitte \nMärz 2023 bis zu seiner Festnahme am 16.05.2024 an unbekannten Orten in \nBremen und Bremerhaven im Rahmen einer Vielzahl von Veräußerungsgeschäften \nHeroin und Kokain an teilweise unbekannt gebliebene Abnehmer. Die \nBetäubungsmittel hatte der Antragsteller zuvor selbst auf Kommission erhalten. \nDem Antragsteller war dabei bekannt, dass die Käufer, vor allem in Bremerhaven, \ndie Drogen teilweise selbst in der dortigen Drogenszene weiterverkaufen würden, \nweshalb er in solchen Fällen gelegentlich auch Streckmittel mitlieferte. Grund für \ndie Betäubungsmittelgeschäfte war der eigene Konsum des Antragstellers, den er \ndurch den Betäubungsmittelhandel finanzierte. \n \nDie Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 16.10.2024 wird derzeit gegen \nden Antragsteller in der Justizvollzugsanstalt Bremen vollstreckt. Der Zwei-Drittel-Termin \nwar am 22.02.2026 erreicht; das Strafende ist für den 13.01.2027 notiert. Der Antragsteller \nist im geschlossenen Vollzug untergebracht. Die Justizvollzugsanstalt hält ihn nicht für \nlockerungsgeeignet. Ausweislich der jüngsten Fortschreibung des Vollzugs- und \nEingliederungsplans vom 04.02.2026 ist der Antragsteller in der Justizvollzugsanstalt \nmehrfach disziplinarisch mit Verhaltensweisen in Erscheinung getreten, die auf einen \nfortgesetzten Betäubungsmittelkonsum hindeuten. Zudem hat die Staatsanwalt Bremen \nunter dem 23.04.2026 gegen den Antragsteller Anklage zum Amtsgericht Bremen mit dem \nTatvorwurf erhoben, in der Justizvollzugsanstalt Bremen am 08.10.2025 in seiner Kleidung \nein Papierstück getränkt mit einem synthetischen Cannabinoid mit sich geführt zu haben. \n \nBereits mit Schreiben vom 14.04.2025 setzte die Antragsgegnerin den Antragsteller \ndarüber in Kenntnis, die ausländerrechtliche Zuständigkeit für seinen Fall übernommen zu \nhaben und kündigte ihm mit Anhörungsschreiben vom selben Tage an, ihn aus dem Gebiet \nder Bundesrepublik Deutschland auszuweisen und die Abschiebung anzuordnen. \n \nDaraufhin \nnahm \nder \nAntragsteller \nmit \nSchreiben \nseines \nnunmehrigen \nProzessbevollmächtigen vom 04.07.2025 Stellung und führte insbesondere aus, dass er \nfaktischer Inländer sei, was seinem Bleibeinteresse besonderes Gewicht verleihe. Sein \ngesamtes Leben, insbesondere seine familiären und sozialen Bindungen, befänden sich in \n\n4 \n \nDeutschland. Die Beziehung zu seiner Tochter, die aufgrund ihrer autistischen Störung \nbesonderen Unterstützungsbedarf habe, stelle ein erhebliches Bleibeinteresse dar. Seine \ntiefe Verwurzelung in Deutschland zeige sich in seinem stabilen familiären Umfeld, vor \nallem durch die enge Bindung zu seiner Mutter, die angesichts seiner Behinderung eine \nwesentliche Bezugsperson sei. Eine Abschiebung in ein ihm fremdes Land wäre \ninsbesondere \nvor \ndem \nHintergrund \nseiner \nkognitiven \nund \nphysiologischen \nBeeinträchtigungen unzumutbar und auch unvereinbar mit der Menschenwürde. Die \nGefahr weiterer Straftaten sei deutlich gemindert, da er durch die gegenwärtige Haft \näußerst eindrücklich mit den Konsequenzen seiner Taten konfrontiert worden sei. Auch die \nerstmals drohende Abschiebung habe ihm den Ernst der Lage nochmal deutlich vor Augen \ngeführt, so dass er sich mit seinen Taten nochmal ernsthaft reflektierend \nauseinandergesetzt habe. Aufgrund seiner spezifischen Beeinträchtigungen und der damit \nverbundenen Haftempfindlichkeit sei die präventive Wirkung besonders ausgeprägt. \nDarüber hinaus strebe er bereits aktiv eine stationäre Drogentherapie an. \n \nMit Bescheid vom 10.10.2025 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller aus der \nBundesrepublik Deutschland aus, ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die \nDauer von vier Jahren an und drohte ihm die Abschiebung an. Für den Fall, dass eine \nAbschiebung aus der Strafhaft nicht möglich sein sollte, wurde die Abschiebung innerhalb \nvon 14 Tagen nach der Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt angeordnet. Unter Ziffer \n6 des Bescheides ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Ausweisung \nund der Abschiebungsandrohung an. Wegen der Begründung wird auf den am 15.10.2025 \nzugestellten Bescheid verwiesen. \n \nDer Antragsteller hat am 17.11.2025, einem Montag, Klage erhoben und am 01.05.2026 \num vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung wiederholt und vertieft er \nseinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend insbesondere aus, \ndass die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung mangelhaft sei. Die \nAntragsgegnerin wiederholt im Wesentlichen die Erwägungen, mit denen sie bereits die \nAusweisung selbst begründet habe. Das genüge nicht. Die sofortige Vollziehung verlange \nein besonderes Vollzugsinteresse, das über das allgemeine Interesse am Erlass der \nVerfügung hinausgeht. Gerade bei einer Ausweisung eines in Deutschland geborenen, \nschwerbehinderten und familiär gebundenen Menschen müsse konkret dargelegt werden, \nwarum die Hauptsacheentscheidung nicht abgewartet werden könne. Daran fehle es. Er \nbefinde sich derzeit in Strafhaft. Eine unmittelbare freie Gefährdungslage im Bundesgebiet \nbestehe gerade nicht. Die Antragsgegnerin hätte daher konkret begründen müssen, warum \ntrotz laufender Haft, trotz geplanter stationärer Entwöhnungsbehandlung und trotz \nschwerwiegender grundrechtlicher Belange eine sofortige Aufenthaltsbeendigung \n\n5 \n \nerforderlich sein solle. Stattdessen werde seine strafrechtliche Vorgeschichte erneut \nreferiert und daraus ein Interesse an der sofortigen Vollziehung abgeleitet. Aufgrund seiner \nBehinderung sei er nicht ohne Weiteres in der Lage, im Ausland eigenständig \nmedizinische, therapeutische und soziale Hilfe zu organisieren. Insofern genüge auch nicht \ndie bloß theoretische Behandelbarkeit in der Türkei. Entscheidend sei insofern, ob er als \nschwerbehinderter, pflegebedürftiger, suchtkranker und in Deutschland geborener Mensch \nrealen Zugang zu einer gleichwertigen Behandlung, Nachsorge und sozialen Stabilisierung \nhätte. Dies erscheine hier nicht gewährleistet. \n \nDie Antragstellerin ist dem Antrag entgegengetreten. Sie führt insbesondere aus, dass der \nAntragsteller Bewährungsversager sei und ihn bislang weder gerichtliche Sanktionen noch \ndie Unterbringung im Maßregelvollzug von weiterem Drogenmissbrauch hätten abhalten \nkönnen. Darüber hinaus mangele es an einer substantiierten Darlegung, inwiefern der \nAntragsteller auf Pflegeleistungen angewiesen sei; insbesondere fehle eine aktuelle \nBegutachtung. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin \nverwiesen. \n \nII. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid \nder Antragsgegnerin vom 10.10.2025 erhobenen Anfechtungsklage ist gemäß § 80 Abs. 1 \nSatz 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat der Antrag \njedoch keinen Erfolg. \n \nDie Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell ordnungsgemäß \nbegründet (hierzu unter: 1.). Die in materieller Hinsicht gebotene Interessensabwägung \nzwischen \ndem \nSuspensivinteresse \ndes \nAntragstellers \nund \ndem \nöffentlichen \nVollziehungsinteresse fällt zu Lasten des Antragstellers aus (hierzu unter: 2.). \n \n1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ordnungsgemäß erfolgt. \nInsbesondere hat die Antragsgegnerin dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 \nSatz 1 VwGO Rechnung getragen. Die schriftliche Begründung muss in nachvollziehbarer \nWeise die Erwägungen erkennen lassen, die die Behörde zur Anordnung der sofortigen \nVollziehung veranlasst haben. Die Behörde muss bezogen auf die Umstände im konkreten \nFall \ndas \nbesondere \nInteresse \nan \nder \nsofortigen \nVollziehung \nsowie \ndie \nErmessenserwägungen, die sie zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen haben, \ndarlegen (BeckOK VwGO/Gersdorf, 77. Ed. 1.1.2024, VwGO § 80 Rn. 87, beck-online). \n\n6 \n \nDem ist die Antragsgegnerin vorliegend gerecht geworden. Sie hat auf den konkreten \nEinzelfall abstellend dargelegt, weshalb ihrer Auffassung nach ein besonderes öffentliches \nInteresse an der sofortigen Vollziehung besteht. Die von dem Antragsteller insoweit geltend \ngemachten Einwendungen greifen nicht durch, da sie sich im Kern gegen das „Ob“ der \nAnordnung der sofortigen Vollziehung richten. Dies ist aber gerade keine Frage des \nBegründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern der \nInteressenabwägung zwischen Aussetzungs- und Vollziehungsinteresse. \n \n2. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO gebotene Interessensabwägung \nfällt zu Lasten des Antragstellers aus. \n \nDie Abwägung aller betroffenen öffentlichen und privaten Interessen führt bei der \ngebotenen summarischen Prüfung zu dem Ergebnis, dass das Interesse des Antragstellers \ndaran, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens nicht ausgewiesen bzw. \nabgeschoben zu werden, das aus der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung \nresultierende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht überwiegt. Die \nAusweisung \nerweist \nsich \nals \nrechtmäßig \n(hierzu \nunter: \na.). \nAuch \ndie \nAbschiebungsandrohung ist rechtmäßig ergangen (hierzu unter: b.). Darüber hinaus \nbesteht sowohl hinsichtlich der Ausweisung als auch der Abschiebungsandrohung ein \nbesonderes Vollzugsinteresse (hierzu unter: c.). \n \na. Die formell rechtmäßige Ausweisung des Antragstellers ist bei summarischer Prüfung \nauch materiell rechtmäßig. \n \naa. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche \nSicherheit und Ordnung gefährdet ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller \nUmstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit \nden Interessen an einem Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das \nöffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Nach § 53 Abs. 2 AufenthG sind bei der \nAbwägung nach Abs. 1 nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer \nseines Aufenthaltes, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im \nBundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, \ndie Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, \nob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Nach § 53 Abs. 3 \nAufenthG darf ein Ausländer, der wie der Antragsteller ein Recht nach dem ARB 1/80 \nerworben hat, nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen \ngegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung \n\n7 \n \ndarstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die \nWahrung dieses Interesses unerlässlich ist. \n \nbb. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 und 3 AufenthG i. V. m. Art. 14 ARB \n1/80 sind erfüllt. \n \nEs liegt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor, welches bei der \ngebotenen Abwägung mit den entgegenstehenden Bleibeinteressen überwiegt. Zudem \ngeht von dem Antragsteller eine Wiederholungsgefahr aus. Auch die erhöhten \nAusweisungsanforderungen nach § 53 Abs. 3 AufenthG sind gegeben. Der Antragsteller \nzeigt ein persönliches Verhalten, das die öffentliche Sicherheit und Ordnung im \nBundesgebiet erheblich gefährdet. Zudem liegt eine gegenwärtige schwere Gefährdung \nvor, die Grundinteressen der Gesellschaft berührt. \n \n(1) Von dem Antragsteller geht gegenwärtig die Gefahr der Begehung schwerwiegender – \ninsbesondere gegen das Betäubungsmittelgesetz gerichteter – Straftaten aus. Nach \nständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom \n15.01.2013 – 1 C 10.12, juris Rn. 18) haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte \nbei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung \neine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen. \n \n(a) Für die Beurteilung, ob nach dem Verhalten des Ausländers damit zu rechnen ist, dass \ner erneut die öffentliche Sicherung und Ordnung gefährdet, bedarf es einer Prognose, bei \nder der Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen und Art und Ausmaß möglicher \nSchäden zu ermitteln und zueinander in Bezug zu setzen sind. \n \nBei der tatrichterlichen Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten wie \nderjenigen, die Anlass der Ausweisung war bzw. waren, mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit droht, sind alle Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen, \ndie geeignet sind, Auskunft über die gegenwärtig (noch) von dem Betroffenen ausgehende \nGefährdung zu geben. Dazu zählen insbesondere das Verhalten im Strafvollzug und \ndanach, die Schwere der verübten Straftaten und die Höhe der verhängten Strafen, die \nUmstände ihrer Begehung sowie die Persönlichkeit des Täters und seine im Inland \nbestehenden sozialen und familiären Bindungen und sonstige Integrationsfaktoren, die für \neine Wiedereingliederung in die Gesellschaft sprechen. Es sind also nicht nur die in der \nVergangenheit verübten Straftaten in den Blick zu nehmen (vgl. EuGH, Urteil vom \n08.12.2011 – C-371/08 – Ziebell, juris Rn. 82 ff.; BVerwG, Urteil vom 16.11.2000 – 9 C \n6.00, juris Rn. 14). \n\n8 \n \n \nAn die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu \nstellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. \nBVerwG, Urteil vom 04.10.2012 – 1 C 13.11, juris Rn. 18; OVG Bremen, Beschluss vom \n12.03.2020 – 2 B 19/20, juris Rn. 16; Beschluss vom 26.09.2019 – 2 B 214/19, juris Rn. \n5). Bei schweren Betäubungsmittelstraftaten sind keine hohen Anforderungen an die \nWiederholungsgefahr \nzu \nstellen. \nEine \ngrenzenlose \nRelativierung \ndes \nWahrscheinlichkeitsmaßstabs nach unten ist jedoch auch hier nicht zulässig. Die nur \n„entfernte Möglichkeit“ der erneuten Tatbegehung genügt nicht. Erforderlich, aber auch \nausreichend für die Begründung eines spezialpräventiven Ausweisungsinteresses ist in \nsolchen Fällen, dass eine Wiederholung „ernsthaft“ droht (vgl. OVG Bremen, Urteil vom \n08.02.2023 – 2 LB 268/22; juris Rn. 32; Beschluss vom 12.03.2020 – 2 B 19/20, juris Rn. \n16; Beschluss vom 26.09.2019 – 2 B 214/19, juris Rn. 21; Beschluss vom 22.02.2021 – 2 \nB 330/20, juris Rn. 16; Beschluss vom 07.10.2022 – 2 LA 49/22, juris Rn. 23; Beschluss \nvom 01.09.2022 – 2 B 108/22, juris Rn. 9). \n \n(b) Hieran gemessen gelangt die Kammer unter den aktuell gegebenen Umständen zu der \nPrognose, dass vom Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit individuell die Gefahr der \nBegehung weiterer Straftaten mit Betäubungsmittelbezug ausgeht, sodass ein relevantes \nspezialpräventives Interesse an der Ausweisung des Antragstellers besteht. \n \nEs steht zu erwarten, dass der Antragsteller erneut weitere Straftaten, insbesondere im \nBereich des Handels mit Betäubungsmitteln begehen wird, um seine Drogensucht zu \nfinanzieren. \n \nDie Verurteilungen des Antragstellers sind dem Deliktsfeld der sogenannten \nBeschaffungskriminalität zuzuordnen. Der Antragsteller hat eingeräumt, dass er in der \nVergangenheit \nmit \nBetäubungsmitteln \ngehandelt \nhat, \num \nseinen \neigenen \nBetäubungsmittelkonsum zu finanzieren. \n \nSolange die unbewältigte Drogenproblematik des Antragstellers, die wesentliche Ursache \nseiner Delinquenz ist, nicht therapiert ist und er seine Fähigkeit, drogenfrei zu leben, nicht \nauch außerhalb des festen Rahmens des Strafvollzuges und von Therapieeinrichtungen \nüber längere Zeit unter Beweis gestellt hat, kann nicht von einem Wegfall der \nWiederholungsgefahr ausgegangen werden (vgl. OVG Bremen, Beschlüsse vom \n29.10.2019 – 2 B 169/19, juris Rn. 16 f. und vom 17.01.2019 – 1 B 333/18, juris Rn. 23; \nBayVGH, Beschluss vom 14.03.2019 – 19 CS 17.1784, juris Rn. 15). Dem Antragsteller ist \nes bislang nicht gelungen, dies zu erreichen. Er konsumiert seit mindestens 15 Jahren \n\n9 \n \nCannabis. Im Vollzug kam es zu Pflichtverstößen aufgrund des Konsums berauschender \nStoffe. Auch eine in der Vergangenheit im Maßregelvollzug durchgeführte Therapie ist \ngescheitert, weil der Antragsteller erneut rückfällig wurde. Insgesamt besteht der Eindruck, \ndass der Antragsteller nicht dazu in der Lage ist für eine längere Zeitspanne drogenfrei zu \nleben. Hinzu tritt, dass der Antragsteller Bewährungsversager ist und selbst im besonders \nreglementierten Bereich des Strafvollzugs nicht drogenfrei ist. \n \nNach alledem besteht nach Auffassung des erkennenden Gerichts eine tatsächliche, \ngegenwärtige und erhebliche Gefahr, dass der Antragsteller erneut Handel mit \nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge treiben wird. Diese Gefahr berührt ein \nGrundinteresse der Gesellschaft. Durch das Handeltreiben mit Drogen hat der \nAntragsteller Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit vieler Menschen und somit die \nVerletzung schützenswerter Individualrechtsgüter (körperliche Unversehrtheit) billigend in \nKauf genommen. Insbesondere der Konsum von Kokain führt schnell zur psychischen \nAbhängigkeit und zum physischen und psychischen Verfall der Konsumierenden \n(eingehend zu Gefahr „harter Drogen“ für die Gesellschaft: EuGH, Urteil vom \n23.11.2010 – C-145/09, Tsakouridis - NVwZ 2011, 221). Aus diesem Grund ist auch eine \nkonsequente Vorgehensweise der Behörden gegen Personen, die diese Substanzen \nverbreiten, gerechtfertigt; daher wiegt das durch die solche Straftaten begründete Interesse \nan der Aufenthaltsbeendigung schwer (vgl. EGMR, Urteil vom 12.01.2010 – 47486/06, \nKhan ./. UK, Ziff. 40 - https://hudoc.echr.coe.int/eng#%20; OVG Bremen, Urteil vom \n17.02.2021 – 2 LC 311/20, juris Rn. 56). \n \n(2) Die Ausweisung des Antragstellers ist für die Wahrung des Grundinteresses der \nGesellschaft unerlässlich. „Unerlässlich“ in diesem Sinne ist eine Ausweisung, wenn sie \nverhältnismäßig ist (BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 – 1 C 19.11, juris Rn. 21), d.h. wenn \ndas Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Ausländers überwiegt. \n \n(a) Auf die in der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilte \nFrage, ob die gesetzlichen Typisierungen der §§ 54 und 55 AufenthG bei Ausländern mit \neinem Aufenthaltsrecht aus dem ARB 1/80 zur Anwendung gelangen (verneinend OVG \nMünster, Urteil vom 12.07.2017 – 18 A 2735/15, Rn. 40; bejahend OVG Berlin-\nBrandenburg, Beschluss vom 17.07.2020 – 11 N 24.18, Rn. 15; jeweils juris), kommt es \nvorliegend nicht an, da eine rein arithmetische Bilanzierung ohnehin nicht zulässig ist (vgl. \nOVG Bremen, Beschluss vom 27.10.2020 – 2 B 105/20, Rn. 25, juris). \n \n(b) Entscheidend ist die umfassende, einzelfallbezogene Interessenabwägung, die \ninsbesondere unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der \n\n10 \n \nBundesrepublik Deutschland aus Art. 8 EMRK zu erfolgen hat (vgl. OVG Bremen, \nBeschluss vom 15.11.2019 – 2 B 243/19, juris Rn. 21). Diese Abwägung geht hier \nzuungunsten des Antragstellers aus. Die Ausweisung verletzt insbesondere nicht sein \nRecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK. \n \nDie Ausweisung ist im vorliegenden Fall von der Schranke des Art. 8 Abs. 2 EMRK \ngedeckt. Sie dient dem Schutz eines der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Rechtsgüter, \nnämlich der Verhinderung von Straftaten, und ist in einer demokratischen Gesellschaft \nnotwendig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, weil sie verhältnismäßig ist. \n \nIn die erforderliche Abwägung sind zudem sämtliche Umstände des Einzelfalles \neinzustellen, insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, \nwirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in \neinem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für \nFamilienangehörige und Lebenspartner, sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer \nrechtstreu verhalten hat, wobei diese in § 53 Abs. 2 AufenthG aufgezählten Umstände \nweder abschließend zu verstehen sind, noch nur zu Gunsten des Ausländers ausfallen \nmüssen. Auch die Gefahrenprognose kann im Rahmen der Gesamtabwägung unter dem \nAspekt der Verhältnismäßigkeit von Bedeutung sein. Ferner sind stets die grund- und \nkonventionsrechtliche Stellung des Ausländers und seiner Familie und die sich daraus \nergebenden Gewichtungen in den Blick zu nehmen. Der mit einer Ausweisung verbundene \nEingriff in das Recht auf Achtung des Familien- bzw. Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK \nmuss auch gemessen an den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte \naufgestellten Anforderungen gerechtfertigt sein (zu den sog. Boultif/Üner-Kriterien siehe \ninsbesondere EGMR, Urteil vom 18.10.2006 – 46410/99, Üner ./. NL, NVwZ 2007, 1279 \nund vom 02.08.2001 – 54273/00, Boultif ./. Schweiz, InfAuslR 2001, 476). \n \nNach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bedarf die \nAusweisung eines Ausländers, der den größten Teil oder gar die Gesamtheit seiner \nKindheit und Jugend rechtmäßig im Aufenthaltsstaat verbracht hat („qui a passé \nlégalement la majeure partie, sinon l’intégralité, de son enfance et de sa jeunesse dans le \npays d’accueil/ who has lawfully spent all or the major part of his or her childhood and youth \nin the host country“), sehr gewichtiger Gründe (très solides raisons/ very serious reasons) \n(vgl. EGMR, Urteil vom 13.10.2011, - 41548/06 -, Trabelsi ./. Deutschland, EuGRZ 2012, \n11 [15 f. – Rn. 55]; Urteil vom 23.06.2008, - 1638/03, Maslov ./. Österreich, Rn. 75 \nhttps://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-87156%22]}; \nUrteil \nvom \n08.12.2020 \n– \n59006/18, \nM.M. \n./. \nSchweiz, \nZiff. \n52, \n55, \n57 \nhttps://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-206358%22]}). \nIn \ndieselbe \n\n11 \n \nRichtung geht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Nach ihr ist bei der \nAusweisung in Deutschland geborener beziehungsweise als Kleinkinder nach Deutschland \ngekommener Ausländer im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der besonderen \nHärte, die eine Ausweisung für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang \nRechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 25.08.2020 – 2 BvR 640/20, Rn. 24; BVerfG, \nBeschluss vom 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16, Rn. 19; jeweils juris). Dabei bezieht auch das \nBundesverfassungsgericht \ndiese \nbesonders \nhohen \nAnforderungen \nan \ndie \nVerhältnismäßigkeit der Ausweisung im Inland aufgewachsener Ausländer nur auf solche \nPersonen, deren Aufenthalt zumindest teilweise – möglicherweise sogar gerade im \nZeitpunkt der Ausweisung – rechtmäßig war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.10.2016 – 2 \nBvR 1943/16, Rn. 18; BVerfG, Beschluss vom 10.08.2007 – 2 BvR 535/06, Rn. 15; jeweils \njuris (Grundrechtseingriff liege „im Entzug des Aufenthaltsrechts“) sowie BVerfG, \nBeschluss vom 10.08.2007 – 2 BvR 535/06, juris Rn. 32 (besondere Eingriffsintensität von \nMaßnahmen, die einen sehr langen rechtmäßigen Aufenthalt beenden); so auch OVG \nBremen, Urteil vom 15.12.2021 – 2 LB 379/21, juris Rn. 40) \n \nZugunsten des Antragstellers ist demnach zunächst anzuerkennen, dass dieser in \nDeutschland geboren wurde und sowohl eine Niederlassungserlaubnis als auch ein \nAufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 besitzt. Er wurde demnach in Deutschland \nsozialisiert, beherrscht die deutsche Sprache und hat hier erfolgreich die Schule besucht. \nDarüber hinaus pflegt er Umgang mit seiner Tochter, die die deutsche Staatsangehörigkeit \nbesitzt und hat eine überaus enge Beziehung zu seinen Eltern; insbesondere seiner Mutter. \n \nDer wohl wichtigste Belang, der für einen Verbleib des Antragstellers in Deutschland \nspricht, ist die Beziehung zu seiner minderjährigen Tochter. Auch wenn der Antragsteller \nvor seiner Inhaftierung nicht mehr mit ihr in einer gemeinsamen Wohnung wohnte, \nunterhält er doch auch nach seiner Verurteilung und Inhaftierung regelmäßig Kontakt zu \nihr. Eine Ausreise bzw. Abschiebung des Antragstellers in die Türkei würde diese \nBeziehung erheblich beeinträchtigen. \n \nDem Kindeswohl kommt jedoch weder nach der EMRK noch nach Verfassungsrecht ein \nunbedingter Vorrang vor den entgegenstehenden öffentlichen Interessen zu (BVerwG, \nBeschluss vom 21.07.2015 – 1 B 26.15, juris Rn. 5 m. w. N.; OVG Bremen, Beschluss vom \n15.11.2019 – 2 B 243/19, juris Rn. 29). Auch Art. 7 und 24 der Grundrechte-Charta (GR-\nCharta) ist kein unbedingter Vorrang des Kindeswohls vor entgegenstehenden öffentlichen \nInteressen zu entnehmen. Zwar genießt das Familienleben nach der Grundrechte-Charta \nbesonderen Schutz. In Art. 7 GR-Charta, der Rechte enthält, die den in Art. 8 Abs. 1 EMRK \ngarantierten Rechten entsprechen, wird das Recht auf Achtung des Privat- und \n\n12 \n \nFamilienlebens anerkannt. Diese Vorschrift ist zudem in Verbindung mit der Verpflichtung \nzur Berücksichtigung des Kindeswohls nach Art. 24 Abs. 2 GR-Charta und unter \nBeachtung des in Art. 24 Abs. 3 GR-Charta niedergelegten Erfordernisses zu lesen, dass \ndas Kind regelmäßig persönliche Beziehungen zu beiden Eltern unterhält (EuGH, Urteil \nvom 27.06.2006 – C-540/03, juris Rn. 58 und vom 06.12.2012 – C-356/11, juris Rn. 76). \nDer Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 27.06.2006 – C-540/03, juris Rn. 59) \nhat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass ein angemessener Ausgleich zwischen \nden einander gegenüberstehenden Interessen des Einzelnen und der Gesellschaft \nherbeizuführen ist (Rn. 54), aber sich hieraus ein das Ermessen auf Null reduzierender, \ngrundsätzlicher Vorrang des Kindeswohls nicht ergibt (Rn. 59). Inhaltlich entspricht das \nRecht nach Art. 7 und 24 GR-Charta den in Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Rechten \nin ihrer Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) \n(EuGH, Urteil vom 15.11.2011 – C-256/11, juris Rn. 70; BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 – \n10 C 16.12, juris Rn. 23). Art. 7 und 24 GR-Charta ist somit die gleiche Bedeutung und \nTragweite beizumessen wie Art. 8 Abs. 1 EMRK (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.2015 \n– 1 B 26.15, juris Rn. 5). \n \nDie Tochter des Antragstellers ist mit sechs Jahren dem Kleinkindalter entwachsen. Sie \ndürfte daher in der Lage sein, auch eine mehrjährige Trennung als vorübergehend zu \nbegreifen und über längere Zeit eine Beziehung durch Fernkommunikation und Besuche \nin den Ferien aufrechtzuerhalten. Dies gilt umso mehr, als sie auch schon vor der \nInhaftierung des Antragstellers von diesem getrennt lebte. \n \nZu Lasten des Antragstellers ist in die Abwägung einzustellen, dass er im Bundesgebiet \nhäufig und erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und von ihm eine erhebliche \nWiederholungsgefahr ausgeht. Es besteht eine äußerst schwerwiegende Gefahr, dass der \nAntragsteller \nerneut \nerhebliche \nStraftaten, \ninsbesondere \nim \nBereich \nder \nBetäubungsmitteldelikte, begehen wird. Dies stellt im Rahmen der gebotenen \nspezialpräventiven Abwägung eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und \nOrdnung dar. Darüber hinaus hat sich der Antragsteller wirtschaftlich nicht nachhaltig in die \nLebensverhältnisse im Bundesgebiet integriert. Er hat zuletzt vor allem Sozialleistungen \nbezogen und war nur sporadisch erwerbstätig. \n \nDem Antragsteller ist auch eine Integration in die Lebensverhältnisse in der Türkei \nzuzumuten. Hierbei verkennt das erkennende Gericht nicht, dass er dort nie gelebt hat und \nseine Sozialisierung ausschließlich in Deutschland stattgefunden hat. Er ist jedoch in \neinem arbeitsfähigen Alter und hat in der Vergangenheit im Bundesgebiet gelegentlich als \nPaketzusteller und -sortierer sowie im Bereich des Tiefbaus gearbeitet. Das Gericht \n\n13 \n \nverkennt dabei auch nicht, dass der Antragsteller aufgrund seiner Behinderung, seiner \nzumindest \ngeringfügigen \nPflegebedürftigkeit \nsowie \nseiner \nunbehandelten \nBetäubungsmittelabhängigkeit in der Türkei zunächst vor erheblichen Problemen stehen \ndürfte. Indes hat der Antragsteller nicht konkret dargelegt, in wie weit er derzeit im Alltag \naufgrund der Behinderung und Pflegebedürftigkeit eingeschränkt ist. Zudem war es dem \nAntragsteller trotz der gesundheitlichen Einschränkungen in der Vergangenheit möglich, \nim großen Stil mit Betäubungsmitteln zu handeln. Es ist demnach nicht davon auszugehen, \ndass den Antragsteller ein Leben in der Türkei vor unzumutbare Schwierigkeiten stellen \nwürde. Dadurch, dass seine sozialen und familiären Kontakte in Deutschland die deutsche \nbzw. türkische Staatsangehörigkeit besitzen, besteht für diese auch die problemlose \nMöglichkeit ihn in der Türkei zu besuchen. \n \nIm Ergebnis überwiegen demnach die Gesichtspunkte, die für eine Ausweisung des \nAntragstellers sprechen. Wie ausgeführt, ist zu befürchten, dass er auch in Zukunft wieder \nerheblich straffällig wird. Angesichts seines persönlichen Verhaltes geht von ihm eine das \nAusweisungsinteresse überwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung \naus. Der erhebliche Eingriff in die Rechte des Antragstellers und seiner Tochter ist zu \nWahrung eines Grundinteresses der Gesellschaft verhältnismäßig, mithin unerlässlich. \n \nb. Auch die von der Antragsgegnerin verfügte Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig. \n \naa. Da die Abschiebungsandrohung noch nicht vollzogen wurde, ist ihre Rechtmäßigkeit \nanhand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu \nbeurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 – 1 C 34/16, juris Rn. 10). \n \nbb. Die formell rechtmäßige Androhung der Abschiebung in die Republik Türkei erweist \nsich als materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen der §§ 58, 59 AufenthG liegen vor. \n \n(1) Gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, der vollziehbar \nausreisepflichtig ist. Nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist die Ausreisepflicht erst \nvollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, \ndurch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist. \nNach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer \nangemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise \nanzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das \nKindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers \nentgegenstehen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer \nFristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender \n\n14 \n \nöffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere, wenn von dem Ausländer \neine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (§ 59 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 2 AufenthG). \n \n(2) Durch die von der Antragsgegnerin rechtmäßig verfügte Ausweisung ist nach § 51 \nAbs. 1 Nr. 5 AufenthG die Niederlassungserlaubnis des Antragstellers von Gesetzes \nwegen sowie dessen Recht aus dem ARB 1/80 erloschen. Infolgedessen ist der \nAntragsteller nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig. \n \n(3) Für die Androhung der Abschiebung des Antragstellers aus der Haft bedurfte es \nvorliegend keiner Fristsetzung (vgl. § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, § 58 Abs. 3 Nr. 1 \nAufenthG). \n \n(4) Abschiebungsverbot sind nicht zu prüfen. Nach § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG stehen \ndem Erlass der Androhung Abschiebungsverbote und die in § 59 Abs. 1 Satz 1 genannten \nGründe für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen, wenn der \nAusländer auf Grund oder infolge einer strafrechtlichen Verurteilung ausreisepflichtig ist \noder gegen ihn ein Auslieferungsverfahren anhängig ist. Damit wurde seit dem Inkrafttreten \nder Regelung am 27.02.2024 für ausgewiesene Straftäter von der Möglichkeit eines „opt \nout“ aus der Rückführungsrichtlinie (vgl. Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b Richtlinie 2008/115/EG) \nGebrauch gemacht. Nicht anwendbar ist § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG n. F. allerdings auf \nAusländer, die schon vor dem Inkrafttreten des Rückführungsverbesserungsgesetzes am \n27.02.2024 ausreisepflichtig waren und daher vorher schon in den Anwendungsbereich \nder Rückführungsrichtlinie (vgl. Art. 2 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG) gefallen sind. Da der \nAntragsteller am maßgeblichen Stichtag am 27.02.2024 jedoch noch über eine \nNiederlassungserlaubnis verfügte, fiel er zu dem Zeitpunkt noch nicht unter die \nRückführungsrichtlinie, sodass § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG n. F. auf ihn anwendbar ist. \nZielstaatsbezogene Abschiebungsverbote, das Kindeswohl und familiäre sowie \ngesundheitliche Gründe sind in seinem Fall nicht zu prüfen (vgl. Maierhöfer in: \nDombert/Külpmann Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, \n§ 60 Rn. 34; VG Bremen, Urteil vom 13.05.2026 – 4 K 51/25, juris Rn. 68). \n \ncc. Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides, die die Androhung der Abschiebung des \nAntragstellers in Freiheit betrifft, ist ebenfalls rechtmäßig. \n \nDie Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 \nTagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen (§ 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Die \nFristsetzung von 14 Tagen ist hiernach nicht zu beanstanden. Diese gibt dem Antragsteller \n\n15 \n \ngenügend Zeit, seine beruflichen und persönlichen Lebensverhältnisse im Bundesgebiet \nabzuwickeln und einer Abschiebung durch eine freiwillige Ausreise zuvorzukommen. \n \nc. Es besteht ein besonderes Vollziehungsinteresse. Dieses ist gegeben, denn das über \ndie Rechtmäßigkeit der der Verfügung hinausgehende öffentliche Vollziehungsinteresse \nüberwiegt gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Aufgrund der \nvom Antragsteller ausgehenden Wiederholungsgefahr kann sein Verbleib im Bundesgebiet \nbis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht hingenommen werden (vgl. OVG \nBremen, Beschluss vom 14.02.2020 – 2 B 23/20, juris Rn. 30). \n \nDem Vorliegen eines besonderen Vollziehungsinteresses steht auch nicht entgegen, dass \ndie Staatsanwaltschaft Bremen noch keine Entscheidung nach § 456a StPO getroffen hat. \nEs erscheint nicht ausgeschlossen, dass trotz der verhängten Freiheitsstrafe eine \nAufenthaltsbeendigung \nvor \nAbschluss \ndes \nverwaltungsgerichtlichen \nHauptsacheverfahrens in Betracht kommt (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 27.10.2020 \n– 2 B 105/20, juris Rn. 10). \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs \nMonaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das \nVerfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \n\n16 \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \n \nHinweis \n \nDie Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des \nBeschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die \nBeschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig \ngeworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn \nder \nWert \ndes \nBeschwerdegegenstandes \n200,00 Euro \nübersteigt \noder \ndas \nVerwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \nStahnke \nMüller \nDr. Weißenfeld","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521418","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-06-16/4-v-1361-26","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":9},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":8},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 456a","ref_norm":"456a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521418","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521418","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-06-16/4-v-1361-26","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521418","retrieved":"2026-09-28 20:43:37.958053+00:00"}}