{"status":"available","doknr":"OLD521417","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-06-17","aktenzeichen":"2 K 1031/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n2 K 1031/26 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. \n \n \n2. \n3. \n \n4. \n \nzu 2. bis 4. \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \n, \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern und Heimat, \ndieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, - \n - \n– Beklagte – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch den Richter \nam Verwaltungsgericht Grieff als Einzelrichter am 17. Juni 2026 beschlossen: \nDas Verfahren wird eingestellt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. \nDer Gegenstandswert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf \n8.000,00 Euro festgesetzt. \n\n2 \n \nGründe \nNachdem der Rechtsstreit in der Hauptsache gemäß § 161 Abs. 2 VwGO erledigt ist, ist \ndas Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. \n \nÜber die Kosten des Verfahrens hat das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem \nErmessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. \n \nBilligem Ermessen entspricht es vorliegend, dass die Beklagte die Kosten des Verfahrens \nträgt. Wer sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begibt, dem dürfen nach dem \nRechtsgedanken des § 155 Abs. 2 VwGO grundsätzlich ohne nähere Prüfung der \nErfolgsaussichten die Kosten auferlegt werden. \n \nDer Einzelrichter folgt nicht der Auffassung, dass in den Fällen der Zuerkennung nach \nRechtskraft \nder \ngerichtlichen \nZuerkennung \nder \nFlüchtlingseigenschaft \nan \nden \nStammberechtigten den verbleibenden Familienmitgliedern nach dem Rechtsgedanken \ndes § 156 VwGO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen wären (vgl. etwa VG Düsseldorf, \nBeschl. v. 03.07.2025, juris). Zwar hat die Beklagte die Kläger nach Eintritt der \nVoraussetzungen des § 26 AsylG in der bis zum 11.06.2026 geltenden Fassung zeitnah \nklaglos gestellt. Ein originärer Anspruch der Klägerin auf internationalen Schutz oder \nFeststellung eines Abschiebungsverbot wäre auch nicht in Betracht gekommen. Jedoch \nwird bei einer umfassenden Würdigung der Sach- und Rechtslage deutlich, dass die \nBeklagte \ndem \nStammberechtigten \nbereits \nim \nbehördlichen \nVerfahren \nden \nFlüchtlingsschutz hätte zuerkennen sollen. In diesem Fall hätte sie den Klägern ebenfalls \nbereits im behördlichen Verfahren den Familienschutz zuerkannt und die Klageverfahren \nwären vermieden worden. Mithin hat die Beklagte im Sinne des § 156 VwGO den Klägern \nVeranlassung zur Klage gegeben, sodass der Rechtsgedanke eines sofortigen \nAnerkenntnisses ausscheidet. \n \nDie Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 30 Abs. 1 RVG. \nHinweis \nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar. \n \nGrieff","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521417","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-06-17/2-k-1031-26","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521417","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521417","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-06-17/2-k-1031-26","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521417","retrieved":"2026-09-28 20:43:46.340290+00:00"}}