{"status":"available","doknr":"OLD521393","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-06-16","aktenzeichen":"7 K 1021/24","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n7 K 1021/24 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \ng e g e n \ndas Land Thüringen, vertreten durch das Studierendenwerk Thüringen, Amt für \nAusbildungsförderung, \nNordhäuser Straße 63, 99089 Erfurt,\n \n– Beklagte – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - durch den \nVorsitzenden \nRichter \nam \nVerwaltungsgericht \nDr. \nKommer, \ndie \nRichterin \nam \nVerwaltungsgericht Lammert und die Richterin Cassens sowie die ehrenamtliche Richterin \nHegeler und den ehrenamtlichen Richter Dr. Stein aufgrund der mündlichen Verhandlung \nvom 16. Juni 2026 für Recht erkannt: \nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom \n26. Februar 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n11. April 2024 verpflichtet, dem Kläger für den Bewilligungszeitraum \nAugust bis Dezember 2023 Ausbildungsförderung nach dem BAföG \nin gesetzlicher Höhe für den Studienaufenthalt an der Universität \n in Kanada zu gewähren. \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Beklagte. \n \n\n2 \n \nTatbestand \nDer \nKläger \nbegehrt \ndie \nGewährung \nvon \nAusbildungsförderung \nnach \ndem \nBundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für einen Studienaufenthalt im Ausland. \nDer im Jahr 1998 geborene Kläger studiert seit dem Wintersemester 2020/2021 im \nBachelorstudiengang \n an der \n Bremen. In diesem Rahmen \nverbrachte er bereits einen sechsmonatigen Ausbildungsauslandsaufenthalt (von Januar \nbis Juni 2023) an der Universität \n in Spanien, für die er mit Bescheid vom \n6. Juni 2023 vom Studierendenwerk Heidelberg Ausbildungsförderung nach dem BAföG \nerhielt (Bl. 16 der Behördenakte – BA). \n \nAm 7. Juli 2023 beantragte der Kläger bei dem Beklagten Ausbildungsförderung für einen \nAufenthalt an der Universität \n in Kanada im Zeitraum vom 29. August \n2023 bis zum 20. Dezember 2023 (Bl. 53 ff. BA). Laut des Aufnahmeschreibens der \nUniversität in Kanada wurde der Kläger für ein Semester vom 5. September 2023 bis zum \n20. Dezember 2023 zur Ausbildung angenommen; der Programmstart wurde mit dem \n29. August 2023 angegeben (Bl. 62 mit Rückseite BA). \n \nMit Schreiben vom 4. September 2023 forderte der Beklagte den Kläger auf, weitere \nUnterlagen zur Bearbeitung seines Antrages bis zum 2. Oktober 2023 nachzureichen \n(Bl. 64 BA), die der Kläger im Folgenden fristgerecht einreichte. \n \nMit Änderungsbescheid vom 13. September 2023 hatte das Studierendenwerk Bremen die \nAusbildungsförderung des Klägers für sein Inlandsstudium für den Monat Juli 2023 neu \nfestgesetzt (Bl. 3 BA). Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass der Kläger seine \nAusbildung ab August 2023 im Ausland fortsetze. Die örtliche Zuständigkeit dafür liege bei \ndem durch das zuständige Land bestimmten Amt für Ausbildungsförderung. \n \nMit streitgegenständlichem Bescheid vom 26. Februar 2024 lehnte der Beklagte den \nAntrag des Klägers für den Bewilligungszeitraum August bis Dezember 2023 ab (Bl. 70 f. \nBA). Angesichts der bereits geförderten Ausbildung des Klägers in Spanien handle es sich \nentgegen § 16 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BAföG nicht um einen „einzigen \nzusammenhängenden Zeitraum“, da die Ausbildung des Klägers in verschiedenen Ländern \nerfolgt sei. Der Förderungsanspruch des Klägers aus § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG sei damit \nbereits verbraucht. Auch eine besondere Bedeutung des Auslandsaufenthaltes für die \nAusbildung des Klägers im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BAföG liege nicht vor, \nda \nmehrere \nAuslandsaufenthalte \nnicht \ndurch \ndie \neinschlägige \nStudien- \nund \nPrüfungsordnung vorgeschrieben seien. \n\n3 \n \nAm 13. März 2024 erhob der Kläger gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch, den er \nhandschriftlich unterzeichnete (Bl. 72 BA). Das Studium an der Universität in Kanada habe \neine besondere Bedeutung für seine Ausbildung. Er schreibe in seiner Bachelorarbeit \n(unter Anstellung eines Vergleiches zwischen Deutschland und Kanada) über die \ngesundheitlichen Folgen sozialer Ungleichheit. Dafür habe er das Sozial- und \nGesundheitssystem Kanadas kennenlernen müssen. Er habe außerdem durch das \nStudium an der Universität in Kanada seine sprachlichen Fähigkeiten verbessert und \nkulturelle Kompetenzen erworben, die für sozialarbeiterische Tätigkeiten von besonderer \nBedeutung seien. Er wäre zudem bei einem frühzeitigeren Ablehnungsbescheid vom \nAuslandssemester zurückgetreten. Er sei aufgrund der Nachforderung der Unterlagen vom \n4. September 2023 davon ausgegangen, dass einer Förderung seines geplanten \nAuslandsaufenthalts nichts im Weg stehen würde. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2024 (Bl. 76 f. BA) wies der Beklagte den \nWiderspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das \nMerkmal eines „einzigen zusammenhängenden Zeitraums“ nach § 16 Abs. 1 Satz 2 \nHalbsatz 1 BAföG sei im Lichte des Gesetzeszweckes auszulegen. Der Gesetzgeber sei \ndavon ausgegangen, dass die zügige Durchführung einer inländischen Ausbildung \nerheblich erschwert werde, wenn sie durch mehrere kürzere Auslandsaufenthalte \nunterbrochen würde. Demnach sei eine Auslandsausbildung nur dann förderungswürdig, \nwenn sie in einem zusammenhängenden Zeitraum, in einem ausländischen Staat und an \neiner ausländischen Hochschule abgeleistet würde. Die Förderung eines durchgängigen \nausbildungsbezogenen Auslandsaufenthaltes in unterschiedlichen Staaten sei damit \nausgeschlossen, wenn dies nicht für die Ausbildung von besonderer Bedeutung sei. Dies \nsei jedoch nicht gegeben, weil der zweite Auslandsaufenthalt lediglich von Nutzen oder \nsonst hilfreich für die spätere Berufsausübung gewesen sei. \n \nDer Kläger hat am 29. April 2024 Klage erhoben. Er wiederholt seinen Vortrag aus dem \nWiderspruchsverfahren \nund \nführt \nergänzend \naus: \nVorliegend \nbestehe \nein \n„zusammenhängender Zeitraum“ zwischen dem Auslandssemester in Spanien und \nKanada, da diese zwei aufeinanderfolgende Semester in Deutschland ersetzt hätten. Er \nhabe eine geplante Verlängerung seines Auslandsaufenthaltes in Spanien aufgrund von \nKursänderungen absagen müssen. Um den geforderten zusammenhängenden Zeitraum \nzu erfüllen, habe er sich folglich erst spät für das Auslandssemester in Kanada \nentschieden. Dem Gesetzestext sei nicht zu entnehmen, dass er das Land nicht hätte \nwechseln dürfen. Darüber hinaus beinhalte § 16 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BAföG auch \nkeine Beschränkung der besonderen Bedeutung eines Auslandsaufenthaltes auf die \nFestlegung in der Studien- und Prüfungsordnung. \n\n4 \n \nDer Kläger beantragt, \nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Februar 2024 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2024 zu verpflichten, ihm für \nden Bewilligungszeitraum August bis Dezember 2023 Ausbildungsförderung \nnach dem BAföG in gesetzlicher Höhe für den Studienaufenthalt an der \nUniversität\n in Kanada zu gewähren. \n \nDer Beklagte beantragt, \n \n \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nZur Begründung wird ergänzend ausgeführt, die Anforderung fehlender Unterlagen oder \nErklärungen für die Antragsbearbeitung sei kein hinreichendes Indiz für einen bestehenden \nFörderungsanspruch. Der Kläger habe die Möglichkeit gehabt, rechtzeitig einen Antrag auf \nVorabentscheidung nach § 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BAföG zu stellen, um die Frage der \ngrundsätzlichen Förderungsfähigkeit frühzeitig einer Prüfung samt verbindlicher \nEntscheidung zuzuführen. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDie Klage hat Erfolg. \n \nA. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom \n26. Februar 2024 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2024 ist \nrechtswidrig. Der Kläger hat für den Studienaufenthalt an der Universität in Kanada im \nZeitraum von August bis Dezember 2023 einen Anspruch auf Ausbildungsförderung (§ 113 \nAbs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). \n \nDer Beklagte ist nach § 45 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG), \n§ 1 Abs. 1 Nr. 16 der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung \nim Ausland (BAföG-AuslandszuständigkeitsV) für das gesamte Bundesgebiet zur \nEntscheidung \nüber \ndie \nGewährung \nvon \nAusbildungsförderung \nnach \ndem \nBundesausbildungsförderungsgesetz zuständig; er ist damit der richtige Beklagte. \n \nI. Eine Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Leistung nach dem BAföG ergibt \nsich zunächst nicht bereits aus dem Umstand, dass das Studierendenwerk Thüringen mit \nSchreiben vom 4. September 2023 weitere Unterlagen von dem Kläger zwecks \n\n5 \n \nAntragsbearbeitung angefordert hat. Darin liegt keine Zusicherung im Sinne des § 34 des \nZehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). \nEine Zusicherung ist die von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten \nVerwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Sie \nsetzt voraus, dass gegenüber ihrem Adressaten der Wille der Behörde, einen bestimmten \nVerwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen, unzweifelhaft zum Ausdruck \nkommt. Daher ist durch Auslegung zu ermitteln, ob eine selbstverpflichtende \nWillenserklärung vorliegt oder lediglich eine sonstige behördliche Erklärung, bei der die \nVerwaltung eine Maßnahme ohne Bindungswillen in Aussicht stellt. Dafür ist der erklärte \nWille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. \netwa BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 – 5 C 10.05, juris Rn. 36 m.w.N.). \nDie Würdigung des objektiven Erklärungswertes des Schreibens vom 4. September 2023 \nergibt, dass der Beklagte dem Kläger die Gewährung von Ausbildungsförderung in \ngesetzlicher Höhe für das Auslandssemester in Kanada nicht verbindlich in Aussicht \ngestellt hat. In dem Schreiben fordert das Studierendenwerk Thüringen lediglich weitere \nDokumente von dem Kläger, um die Bearbeitung des Förderungsantrages fortzusetzen. \nDas bloße Anfordern weiterer Unterlagen stellt lediglich einen verfahrensleitenden Akt im \nRahmen der Sachverhaltsaufklärung dar (vgl. § 20 Abs. 1 SGB X) und lässt aus objektiver \nEmpfängersicht nicht den Schluss zu, dass alle Voraussetzungen für eine \nFörderungsgewährung vorlägen und man diese gewähren würde. Hinzu tritt auch der \nUmstand, dass der Kläger mit Schreiben vom 12. Juli 2023 vom Studierendenwerk \nThüringen darüber informiert wurde, dass sein Antrag auf Förderungsgewährung für das \nAuslandssemester eingegangen war und dem Kläger nach Prüfung der eingegangenen \nUnterlagen eine schriftliche Nachricht über den Stand der Bearbeitung, gegebenenfalls \nverbunden mit einer Nachforderung von Unterlagen, zukommen würde. \nII. Eine Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Leistung nach dem BAföG folgt \nhingegen aus § 5 in Verbindung mit § 16 BAföG. \n1. Unstreitig handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Auslandssemester des \nKlägers an der Universität in Kanada im Zeitraum von August bis Dezember 2023 dem \nGrunde nach um eine förderfähige Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 \nund Satz 2 sowie Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BAföG. \nEs besteht auch kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Kläger die persönlichen \nVoraussetzungen einer Förderung nach den §§ 7 ff. BAföG erfüllt. Auch insoweit werden \nvon dem Beklagten keine Einwendungen erhoben. \n\n6 \n \n2. Zwischen den Beteiligten steht allein in Streit, ob der Förderungsanspruch des Klägers \nnach § 16 Abs. 1 BAföG ausgeschlossen ist. \nDanach wird für eine Ausbildung im Ausland im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG \nAusbildungsförderung längstens für die Dauer eines Jahres geleistet (Satz 1). Innerhalb \neines Ausbildungsabschnittes gilt dies nur für einen zusammenhängenden Zeitraum, \nsoweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung \nvon besonderer Bedeutung ist (Satz 2). \nDie Ausbildung des Klägers im Ausland steht nach Auffassung der Kammer – entgegen \nder Ansicht des Beklagten – in Einklang mit § 16 Abs. 1 BAföG. \na. Zunächst wahrt die Ausbildung des Klägers im Ausland die zeitliche Obergrenze nach \n§ 16 Abs. 1 Satz 1 BAföG. \nDie Ausbildungsdauer durch die Auslandsaufenthalte des Klägers in Spanien (Januar bis \nJuni 2023) und in Kanada (August bis Dezember 2023) überschreiten in zeitlicher Hinsicht \nzusammengenommen – auch unter der gebotenen Einbeziehung des Zwischenzeitraums \n(Juli 2023) (vgl. dazu VG Augsburg, Beschluss vom 18. Dezember 2009 – \nAu 3 E 09.1794 juris Rn. 19) – insgesamt nicht die Höchstdauer von einem Jahr. \nb. Die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG sind ebenfalls gewahrt. \nZwar war der Besuch der Universität in Kanada für das Studium des Klägers nicht von \nbesonderer \nBedeutung \n(hierzu \naa.). \nIndes \nknüpfte \ndas \nstreitgegenständliche \nAuslandssemester in zeitlicher Hinsicht noch hinreichend an den vorherigen \nAuslandsaufenthalt in Spanien an (hierzu bb.). \naa. Der Besuch der Universität in Kanada war für das Studium des Klägers nicht „von \nbesonderer Bedeutung“ im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BAföG. \nEine „besondere Bedeutung“ von Auslandsaufenthalten in mehreren Ländern im Sinne des \n§ 16 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BAföG ist anzunehmen, wenn die Studienordnung \nausdrücklich bestimmt, dass mehrere Auslandsstudiensemester in verschiedenen Ländern \nabzuleisten sind, oder wenn Hauptgegenstand des Studiums mehrere Länder des \nAuslands oder mehrere Fremdsprachen sind (Hessischer VGH, Beschluss vom \n17. Dezember 1996 – 9 TE 4113/96, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom \n15. Januar 2018 – 6 B 6.16, juris Rn. 27). \n\n7 \n \nDie bloße Nützlichkeit oder Förderlichkeit eines weiteren Auslandsaufenthalts sind nicht \nausreichend, da eine solch weitreichende Anwendung der Ausnahmeregelung in § 16 \nAbs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BAföG den Ausnahmecharakter der Norm aufheben würde (vgl. \nVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juni 2021 – 12 S 1820/18, juris Rn. 32; \nVG Ansbach, Urteil vom 8. Oktober 2019 – AN 2 K 19.01053, juris Rn. 28). \nDie verpflichtende Teilnahme an einem Auslandsstudienaufenthalt im Rahmen des \nStudienganges „\n“ an der \n Bremen wird weder vom Kläger \nvorgetragen noch ist eine solche in dem Allgemeinen Teil der Bachelorprüfungsordnung \nder Hochschule Bremen beziehungsweise der Bachelorprüfungsordnung der\n \n ersichtlich. \nAuch das klägerische Vorbringen, der Besuch der \n University sei für die \nAusbildung des Klägers von besonderer Bedeutung, da er dadurch seine sprachlichen und \nkulturellen Kompetenzen habe erweitern können auch mit Hinblick auf das Thema seiner \nBachelor-Arbeit, in der er einen Vergleich zwischen deutschen und kanadischen Sozial- \nund Gesundheitssystemen vornehmen wolle, vermögen nicht die oben aufgezeigte \nSchwelle der Nützlichkeit und Förderlichkeit zu überschreiten. Keineswegs wird vorliegend \nangezweifelt, dass der Aufenthalt des Klägers in Kanada zu einer Erweiterung seiner \nsprachlichen und kulturellen Kompetenzen führen kann, oder dass der Aufenthalt nicht \nauch einen tieferen Einblick in das kanadische Gesundheits- und Sozialsystem \nermöglichen kann und mithin für den Kläger förderlich und nützlich sein kann. Dabei \nhandelt es sich jedoch nicht um notwendige studieninhaltsbezogene Erfahrungen, wie etwa \ndas Erlernen weiterer Fremdsprachen oder das Erlernen von Kenntnissen über \nverschiedene Länder des Auslands, die für die Ausbildung des Klägers im Rahmen des \nBachelor Studiengangs \n von einer solchen Bedeutung sind, dass sie die \nVoraussetzungen der Norm in § 16 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BAföG erfüllen und eine \nAusnahme von dem Grundsatz in § 16 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BAföG zulassen. \nbb. Allerdings knüpfte das streitgegenständliche Auslandssemester in zeitlicher Hinsicht \nnach Auffassung der Kammer noch hinreichend zeitnah – trotz einer Unterbrechung von \nJuli bis 28. August 2023 (Zwischenzeit) an den vorherigen Auslandsaufenthalt des Klägers \nin Spanien im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BAföG an. \nDas Auslandsstudium des Klägers kann zunächst anhand einer Tabelle in zeitlicher \nHinsicht verdeutlicht werden. \n \n \n \n\n8 \n \nTabelle 1: Auslandsstudium des Klägers in Spanien und Kanada \n \n„Sommersemester“ 2023 \nin Spanien \n \nJanuar bis Juni 2023 \n \n \n(sechs Monate) \n \nZwischenzeit \n \n \nJuli bis \n28. August \n2023 \n \n(ca. zwei \nMonate) \n„Wintersemester“ 2023 \nin Kanada \n \n29. August bis Dezember 2023 \n \n \n(ca. vier Monate) \n \n(1.) \nNach \nAuffassung \nder \nKammer \nkann \neine \nAusbildung \ninnerhalb \neines \nzusammenhängenden Zeitraums von höchstens einem Jahr förderungsunschädlich \nzunächst auch in mehreren Ländern stattfinden. \nZwar wird teilweise die Meinung vertreten, dass der „einzige zusammenhängende \nZeitraum“ im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BAföG grundsätzlich in einem \neinzigen Land absolviert werden muss, um förderungsfähig zu sein. Dies folge aus dem \nzweiten Halbsatz der Vorschrift, der insoweit – im Gegensatz zum ersten Halbsatz – auf \nden Besuch von „Ausbildungsstätten in mehreren Ländern“ abstelle (VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 29. Juni 2021 – 12 S 1820/18, Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, \nUrteil vom 15. Januar 2018 – 6 B 6.16, Rn. 22; Hessischer VGH, Beschluss vom \n17. Dezember 1996 – 9 TE 4113/96, Rn. 6; alle juris). Außerdem ergebe sich diese \nAuslegung aus der Gesetzesbegründung. Darin heißt es: \n„Um die Auslandsförderung zielgerichtet zu gestalten, soll künftig innerhalb eines \nAusbildungsabschnitts im Regelfall nur noch eine einzige zusammenhängende \nAusbildung in einem einzigen ausländischen Staat gefördert werden. […] Die \nMöglichkeit, \ninnerhalb \neines \nAusbildungsabschnitts \nfür \nmehr \nals \neinen \nzusammenhängenden Zeitraum für die Ausbildung an einer im Ausland gelegenen \nAusbildungsstätte Förderung zu erhalten, soll jedoch für Ausnahmefälle, \ninsbesondere für Auszubildende, die ein Studium mehrerer Fremdsprachen \nbetreiben, erhalten bleiben“ (BT-Drucks. 11/5961, S. 21 zu Nummer 14). \nNach der Gegenansicht steht der Besuch von verschiedenen Ausbildungsstätten in \nmehreren Ländern der Förderungsfähigkeit von Auslandsaufenthalten in einem „einzigen \nzusammenhängenden Zeitraum“ im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BAföG nicht \nentgegen, soweit der Wechsel der Ausbildungsstätte ohne zeitliche Unterbrechung \nvollzogen wird (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. April 2007 – 7 A 11510/06, juris \nRn. 25; VG Stuttgart, Urteil vom 25. Februar 2010 – 11 K 3096/09, juris Rn. 26, VG \nAugsburg, \nBeschluss \nvom \n18. \nDezember \n2009 \na.a.O. \nRn. \n20; \n\n9 \n \nRamsauer/Stallbaum/Lackner/Achelpöhler, 8. Aufl. 2024, BAföG § 16 Rn. 5, beck-online). \nDer Gesetzeswortlaut stelle allein auf den zusammenhängenden Zeitraum ab. Dass der \nAuslandsaufenthalt lediglich in einem einzelnen Aufenthaltsland abzuleisten sei, habe sich \ntrotz der Zielsetzung des Gesetzgebers nicht im Wortlaut der Norm niedergeschlagen. \nLetzterer Ansicht, wonach die Ableistung von Auslandssemestern in verschiedenen \nLändern nicht von vornherein der Annahme eines „einzigen zusammenhängenden \nZeitraumes“ im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BAföG entgegensteht, schließt \nsich die Kammer an. Hierbei berücksichtigt das Gericht auch den Umstand, dass das \nAbsolvieren von zwei aufeinanderfolgenden Semestern in zwei verschiedenen Ländern \nbereits aus praktischen Gründen den Ausnahmefall darstellen dürfte. So hat auch der \nKläger zunächst einen ganzjährigen Aufenthalt an der Universität in Spanien geplant und \nsich erst kurzfristig – aus studienbezogenen Gründen – für einen Wechsel an die \nUniversität in Kanada entschieden. \n \n(2.) Der Kläger hat zudem seine Ausbildung im Ausland in zeitlicher Hinsicht in einem \n„einzigen zusammenhängenden Zeitraum“ absolviert. Denn allein die üblichen Pausen im \nVorlesungsbetrieb („Semesterferien“) und ähnliches unterbrechen auch dann einen \nzusammenhängenden Ausbildungszeitraum nicht, wenn sie zu Familienheimfahrten oder \nsonstigen Urlaubsreisen genutzt oder aus anderen Gründen nicht am Ort der bisherigen \nund/oder neuen Ausbildungsstätte verbracht werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom \n19. April 2007 a.a.O. Rn. 25; VG Stuttgart, Urteil vom 25. Februar 2010 a.a.O. Rn. 26). Die \nUnterbrechung im Juli bis zum 27. August 2023 entspricht einer üblichen Pause im \nVorlesungsbetrieb und ist damit unschädlich. \n \nDieses Auslegungsergebnis steht in Einklang mit dem Sinn und Zweck des § 16 Abs. 1 \nSatz 2 Halbsatz 1 BAföG. Nach Auffassung der Kammer wird durch das Merkmal eines \n„einzigen zusammenhängenden Zeitraums“ vor allem das Ziel verfolgt, eine Unterbrechung \nbzw. Beeinträchtigung der Ausbildung im Inland, die mit einem Ausbildungsaufenthalt im \nAusland verbunden sein kann, soweit möglich, zu vermeiden. Eine solche Beeinträchtigung \nder Inlandsausbildung lässt sich indes häufig schon in zeitlicher Hinsicht wegen \nabweichender \nStudienzeiträume \n(etwa \nunterschiedlicher \nSemesterbeginn) \nnicht \nvermeiden. Demnach kann auch ein Auslandsstudium von zwei Semestern an einer \nUniversität \nin \neinem \nLand \naus \nden \ngeschilderten \nGründen \nzu \nerheblichen \nBeeinträchtigungen \ndes \nInlandsstudiums führen. Ausgehend \ndavon \nwäre das \nInlandsstudium des Klägers auch bei einem durchgehenden Studienaufenthalt von einem \nJahr in Spanien in gleicher Weise beeinträchtigt gewesen. \n \n\n10 \n \nDieser Befund soll anhand folgender Tabelle verdeutlicht werden: \n \nTabelle 2: Vergleich: Auslandsstudium (in zwei Ländern oder in einem Land ) \n \nInlandsstudium \nWintersemester 2022/2023 \nSommersemester 2023 \nWintersemester 2023/2024 \nAuslandsstudium des Klägers \n \n„Sommersemester“ \n2023 in Spanien \n \nJanuar bis Juni 2023 \n(sechs Monate) \n \nZwischenzeit \n \n \nJuli bis 28. \nAugust 2023 \n(ca. zwei \nMonate) \n„Wintersemester“ \n2023 in Kanada \n \n29. August bis \nDezember 2023 \n(ca. vier Monate) \n \nAuslandsstudium (fiktiv - durchgehend in Spanien) \n \n„Sommersemester“ \n2023 \n \nJanuar bis Juni 2023 \n(sechs Monate) \n \nVorlesungsfreie \nZeit \n \nJuli bis \n14. September \n2023 \n(ca. zwei \nMonate) \n„Wintersemester“ \n2023 \n \n15. September bis \nDezember 2023 \n(ca. vier Monate) \n \n \nSteht nach allem § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG dem Besuch von Ausbildungsstätten in \nmehreren Ländern innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von einem Jahr nicht \nentgegen, so kann entgegen der Auffassung der Beklagten dem Kläger nicht \nentgegengehalten werden, er habe durch das Auslandssemester in Spanien seinen \nFörderungsanspruch nach § 16 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft. \n \nB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß \n§ 188 Abs. 2 VwGO gerichtskostenfrei. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \n\n11 \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nDr. Kommer \nLammert \nCassens","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521393","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-06-16/7-k-1021-24","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":21},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521393","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521393","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-06-16/7-k-1021-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521393","retrieved":"2026-09-28 20:43:33.773803+00:00"}}