{"status":"available","doknr":"OLD521357","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-06-11","aktenzeichen":"2 K 1053/25","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n2 K 1053/25 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern und Heimat, \ndieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, -\n- \n– Beklagte – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Till als Einzelrichter ohne mündliche \nVerhandlung am 11. Juni 2026 für Recht erkannt: \nDie Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4., 5. und 6. des \nBescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom \n.03.2025 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person des \nKlägers ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG in Bezug auf die Türkei vorliegt. \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger \nzu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. \n\n2 \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \njeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \n \nTatbestand \n \nDer Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung \nsubsidiären Schutzes, weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. \n \nDer Kläger gibt an, türkischer Staats- und kurdischer Volkszugehörigkeit zu sein. Er reiste \nauf dem Luftweg von der Türkei zunächst nach Bosnien und Kroatien und gelangte auf \ndem Landweg im Januar 2024 in die Bundesrepublik Deutschland. Er stellte im Februar \n2025 einen Asylantrag. \n \nDer Kläger trug bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \n(Bundesamt) insbesondere vor, er sei mit Anfang 20 nach Istanbul gezogen. Er habe \nwiederholt Suizidversuche begangen. Zuletzt habe er bei seiner Schwester gewohnt. Die \nMenschen hätten den Kläger schwul und gay genannt. Er sei permanent sexuell belästigt \nund beleidigt worden. Er sei auch oft bedroht worden, weil er Alevit sei. Sein Onkel sei nie \ngut zu ihm gewesen. Als seine Familie noch am Leben gewesen sei, hätten „die“ Angst vor \nihr gehabt. Nachdem sie gestorben seien, hätten „die“ angefangen, den Kläger zu \nbeleidigen. Seine Geschwister seien erpresst und beleidigt worden. Sein Vater habe den \nKläger auch von Anfang an nicht so akzeptiert, wie er sei. Dies sei erst im Nachhinein \nerfolgt. „Die“ hätten mal ein paar Schuhe vor ihr Haus gelegt, aber die wurden in zwei \ngeteilt. Dann hätten „die“ zerrissene Klamotten hingelegt und eine Mumie, die an einem \nSeil aufgehängt war. Die Religion akzeptiere den Kläger nicht, wie er sei. „Die“ hätten ihn \nsehr oft unter unbekannter Nummer angerufen. Diese Unbekannten hätten ständig \ndasselbe gesagt, dass sie den Kläger töten würden. Erstmalig hätten sie ihn vor 1,5 bis 2 \nJahren bedroht. Die Polizei habe ihn auch nicht in Ruhe gelassen. Er sei auch sexuell \nbelästigt worden, kenne „die“ aber gar nicht. Dies sei zweimal im Park und einmal an seiner \nalten Arbeitsstelle geschehen, wobei der Kläger offenbar Vergewaltigungen meinte. Diese \nseien zuletzt ca. 1,5 Jahre vor der Ausreise geschehen. Er werde nicht anerkannt und nicht \nakzeptiert. Selbst seine Familie wolle ihn nicht. Auch sein Onkel habe ihn bedroht. Bis zu \nseiner Ausreise habe er als Koch in einem Restaurant in Istanbul gearbeitet. An die \ntürkische Polizei habe sich der Kläger wegen der geschilderten Vorfälle nicht gewandt. Der \n\n3 \n \nKläger habe mit 16/17 Jahren gemerkt, dass er homosexuell sei. Als sein Vater zum ersten \nMal gehört habe, dass er so sei, habe er ihn in einem leeren Stall gefesselt. Als Junge \nhabe er immer lieber mit Mädchen gespielt. Nach Jahren habe er Frauenklamotten \nanziehen wollen und dies heimlich auch öfter getan. Er habe angefangen, Ohrringe zu \ntragen. Ihm gefielen eher Männer. In diesem Körper wolle er wie eine Frau leben, nicht wie \nein Mann. Wegen des weiteren Inhalts der Anhörung und deren Einzelheiten wird auf das \nProtokoll der Anhörung Bezug genommen. \n \nMit Bescheid vom \n.03.2025 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz ab. Es wurde \nfestgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht \nvorliegen. Der Kläger wurde zur Ausreise aufgefordert, seine Abschiebung in die Türkei \nwurde angedroht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG \nangeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. \n \nHiergegen hat der Kläger am 16.04.2025 Klage erhoben. Es liege ein Verfahrensmangel \nvor, da seine Anhörung nicht von einer besonders geschulten Fachkraft i.S.d. der RL \n2013/32/EU durchgeführt worden sei. Zudem drohe ihm in der Türkei aufgrund seiner \nsexuellen Orientierung Verfolgung. Dabei hat er insbesondere zu Verfolgungsgefahren für \nAngehörige der LGBTQI+-Gemeinschaft vorgetragen. Diese sei in der Türkei insgesamt \neiner unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung durch die türkische Gesellschaft \nausgesetzt. Zudem leide Kläger aufgrund einer erlittenen Vorverfolgung an einer \ndurchgreifenden seelischen Erkrankung. Hierzu hat er entsprechende Atteste vorgelegt. \n \nDer Kläger beantragt, \n1. Die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom \n03.2025 – zugestellt am \n.2025 – zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft \nzuzuerkennen, § 3 Abs. 1 AsylG. \nHilfsweise: \n2. Die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutz zuzuerkennen, \n§ 4 Abs. 1 AsylG. \nWeiter hilfsweise wird beantragt: \n3. Die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. \n§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n\n4 \n \n \nSie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. \n \nMit Beschluss vom 29.08.2025 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen \nworden. Am 17.11.2025 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, in der der Kläger \ninformatorisch angehört wurde. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das \nProtokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. \n \nMit Beschluss vom 18.12.2024 hat der Einzelrichter eine Beweiserhebung angeordnet und \nbeschlossen, ein Sachverständigengutachten hinsichtlich des Gesundheitszustandes des \nKlägers einzuholen. \n \nDie Sachverständige hat das Gutachten unter dem \n.03.2026 dem Gericht vorgelegt. \nWegen des Ergebnisses des Gutachtens wird auf dieses Bezug genommen. \n \nDie Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche \nVerhandlung mit Schriftsätzen vom 16.04.2026 und 17.04.2026 zugestimmt. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Akten verwiesen. Auf die in der Entscheidung \nverwandten Erkenntnismittel sind die Beteiligten vor der Entscheidung hingewiesen \nworden. \n \n \nEntscheidungsgründe \n \nDie zulässige Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Klage \nist \nbegründet, \nsoweit \ndie \nBeklagte \nzu \nverpflichten \nwar, \nfestzustellen, \ndass \nAbschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen, im Übrigen ist sie \nunbegründet. Soweit die Klage begründet ist, war der angefochtene Bescheid aufzuheben, \nda der Kläger insoweit in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. \n \nDer angegriffene Bescheid leidet nicht an einem formellen Mangel (I.). Der Kläger hat \nzudem weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 \nAbs. 1 und 4 AsylG (II.) noch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 \nAsylG (III.). Es liegt allerdings ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \nvor (IV.). Auch die Abschiebungsandrohung und das angeordnete Einreise- und \nAufenthaltsverbot waren daher aufzuheben (V.). \n\n5 \n \n \nI. Der angegriffene Bescheid leidet nicht deshalb an einem formellen Mangel, weil im \nVerwaltungsverfahren Verfahrensgarantien zugunsten des Klägers missachtet worden \nwären. Es ist nicht ersichtlich, dass die Anhörung beim Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge fehlerhaft gewesen wäre. Soweit der Kläger geltend gemacht hat, diese sei \nnicht von einer besonders geschulten Fachkraft i.S.d. der RL 2013/32/EU durchgeführt \nworden, wofür aufgrund der geschilderten geschlechtsspezifischen Gewalt Anlass \nbestanden habe, dringt er damit nicht durch. \n \n1. Aus dem Unionsrecht ergeben sich gewisse Mindestanforderungen an die Anhörung \nvon Schutzsuchenden. Zunächst fordert Art. 15 Abs. 3 Satz 2 lit. a) RL 2013/32/EU \nallgemein, dass die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die in einem Asylverfahren \nanhörende Person befähigt ist, die persönlichen und allgemeinen Umstände des Antrags \neinschließlich der kulturellen Herkunft, der Geschlechtszugehörigkeit, der sexuellen \nAusrichtung, der Geschlechtsidentität oder der Schutzbedürftigkeit des Antragstellers zu \nberücksichtigen. Zudem können Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige \nschwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, besondere \nVerfahrensgarantien bedürfen (Art. 24 Abs. 3 RL 2013/32/EU). \n \nAus diesen Vorschriften wird in Rechtsprechung und Literatur zum Teil ein Anspruch \nbesonders schutzbedürftiger Antragsteller abgeleitet, von hierzu geschulten Fachkräften \nangehört zu werden (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 25.05.2023 – 7 V 402/23 –, juris Rn. 17; \nDörig, MigrationsR-HdB, 3. Aufl. 2024, § 19 Rn. 405). Vereinzelt wird für Fälle besonderer \nSchutzbedürftigkeit vertreten, dass die Anhörung dann stets durch eine durch das \nBundesamt als Sonderbeauftragte für die spezifische Vulnerabilität benannte Person \nerfolgen müsste (so für besonders schutzbedürftige Antragsteller VG Berlin, Urt. v. \n30.03.2021 – 31 K 324/20 A –, juris Rn. 30; zustimmend Blechinger, in: \nDecker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, 25. Ed. 01.03.2026, § 25 AsylG Rn. 12b; \noffengelassen VG Bremen, Beschl. v. 25.05.2023 – 7 V 402/23 –, juris Rn. 17). Dem ist \nnicht zu folgen. Art. 15 Abs. 3 Satz 2 lit. a) RL 2013/32/EU verlangt lediglich, dass eine \nBefähigung für die Befragung in den entsprechenden Fällen gegeben ist, ohne die \nAnforderungen näher zu benennen. Erst recht wird keine bestimmte Stellung des \nAnhörenden in der Organisation der zuständigen mitgliedstaatlichen Behörde gefordert. \nOb eine hinreichende Befähigung zu verneinen ist, muss daher im Einzelfall beantwortet \nwerden. Dabei kann insbesondere eine erkennbar nicht hinreichend sachgemäße oder \nauch sensible Durchführung der Anhörung Zweifel an der notwendigen Befähigung wecken \n(vgl. auch VG Bremen, Beschl. v. 25.05.2023 – 7 V 402/23 –, juris Rn. 19): \n \n\n6 \n \n2. Das Gericht geht vorliegend davon aus, dass die den Kläger beim Bundesamt \nanhörende Person die notwendige Befähigung im Sinne des Art. 15 Abs. 3 Satz 2 lit. a) RL \n2013/32/EU hatte. Aus dem im Protokoll der Anhörung ergeben sich keine Hinweise \ndarauf, dass an dieser zu zweifeln wäre. Vielmehr zeigt dieses, dass die Anhörerin durch \nentsprechende Nachfragen bemüht war, den Kläger trotz der sensiblen Situation \numfassend und dennoch unter Vermeidung unnötiger Belastungen anzuhören. So wies sie \nihn etwa im Kontext von Nachfragen zu den vorgetragenen Vergewaltigungen ausdrücklich \ndarauf hin, dass er keine Details beschreiben, sie aber dennoch einen Eindruck davon \nbekommen müsse, was er erlebt habe. Zudem wurde dem Kläger Gelegenheit gegeben, \nWidersprüche aufzuklären. Der Kläger selbst hat in Bezug auf die Anhörung und deren \nDurchführung nichts Konkretes vorgetragen, was in Richtung einer mangelnden \nBefähigung der Anhörerin deuten würde. \n \nDass die Anhörung nicht durch einen Sonderbeauftragten des Bundesamtes für \ngeschlechtsspezifisch Verfolgte vorgenommen wurde, ist mit dem oben Gesagten nicht per \nse zu bemängeln. Ausweislich der Asylakte wurde die Sonderbeauftragte für \ngeschlechtsspezifische Verfolgung hier zudem nach der Anhörung hinzugezogen. In dem \ndazu gefertigten Vermerk wurde angegeben, die besonderen Verfahrensgarantien für \nvulnerable Personen seien eingehalten worden. Folglich ging die Sonderbeauftragte \noffensichtlich auch von einer hinreichenden Befähigung der Anhörenden aus. Insgesamt \nist nach alledem nicht nachvollziehbar, warum dennoch Zweifel an einer hinreichenden \nBefähigung der Anhörenden bestehen sollten. Der Kläger hat hierzu nichts Substantiiertes \nvorgetragen, sondern in der Sache lediglich pauschal die Behauptung aufgestellt, es habe \neiner „besonders geschulten Fachkraft i.S.d. der RL 2013/32/EU“ bedurft. Dabei ist \nüberdies offengeblieben, wann aus seiner Sicht eine hinreichende Schulung anzunehmen \ngewesen wäre. \n \nAuch wenn man für den Kläger eine besondere Schutzbedürftigkeit im Sinne des Art. 24 \nAbs. 3 RL 2013/32/EU annimmt, folgt daraus nichts anderes. Es ist nicht ersichtlich, dass \ninsofern ein anderer Umgang mit ihm hätte erfolgen müssen, als dies im \nVerwaltungsverfahren tatsächlich der Fall war. Der Kläger hat dahingehend auch nichts \nvorgetragen. Vor diesem Hintergrund sieht das Gericht nicht, inwiefern im hiesigen Fall \neine Verletzung des Art. 24 Abs. 3 RL 2013/32/EU angenommen werden könnte. \n \nII. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 \nSatz 1 Alt. 2 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 \nAbs. 1 und Abs. 4 AsylG. \n \n\n7 \n \n1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer als Asylberechtigter anzuerkennen und ihm die \nFlüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung \nwegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit \nzu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründe) außerhalb des Landes \n(Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht \nin Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder \nin dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er \nnicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung \nim Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten dabei Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder \nWiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der \ngrundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. \n15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und \nGrundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), sowie \nHandlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer \nVerletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon \nin ähnlicher Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als \nmögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder \npsychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, \npolizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in \ndiskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), und unverhältnismäßige oder \ndiskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3). Dabei muss gemäß § 3a Abs. 2 \nAsylG zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem \nFehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. \n \nOb eine begründete Furcht vor Verfolgung besteht, ist anhand einer Prognose zu \nbeurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten \nLebenssachverhalts insgesamt auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger \nGeschehensabläufe \nbei \neiner \nhypothetisch \nzu \nunterstellenden \nRückkehr \ndes \nAsylsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (vgl. BVerwG, Urt. v. \n06.03.1990 – 9 C 14/89 –, juris Rn. 13). Zu einem künftigen Geschehen kann der Natur \nder Sache nach nur eine Wahrscheinlichkeitsaussage getroffen werden, die sich hier am \nMaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit auszurichten hat (BVerwG, Urt. v. \n19.01.2023 – 1 C 1.22 –, juris Rn. 46). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, \ndass bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten \nLebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht \nbesitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Es \nkommt darauf an, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen \nin der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr \n\n8 \n \nin den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (BVerwG, Urt. v. 05.11.1991 – 9 C 118/90 –, \njuris Rn. 17). Das Gericht muss dabei unter Berücksichtigung der „asyltypischen“ \nTatsachenermittlungs- und -bewertungsproblemen die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 \nerforderliche Überzeugungsgewissheit vom Vorbringen des Schutzsuchenden zu seiner \npersönlichen Sphäre zuzurechnenden Vorgänge und auch hinsichtlich der sonstigen, in die \nPrognose einzustellenden Erkenntnisse gewinnen (BVerwG, Urt. v. 19.01.2023 – 1 C 1.22 \n–, juris Rn. 37, 46). Eine richterliche Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylbewerber \ngeschilderten Sachverhalts erfordert regelmäßig einen substantiierten, im Wesentlichen \nwiderspruchsfreien \nund \nanschaulichen \nTatsachenvortrag. \nEin \nim \nWesentlichen \nunzutreffendes oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchliches Vorbringen eines \nAsylbewerbers bleibt unbeachtlich; die Unglaubwürdigkeit des Asylvorbringens kann allein \nbereits zur Unbegründetheit der Asylklage führen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.11.1990 – 2 \nBvR 1095/90 –, juris). \n \n2. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Begehren des Klägers keinen Erfolg. \n \na. Eine Gefährdung aufgrund einer Gruppenverfolgung kann nicht angenommen werden. \n \nDie rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung sind in der \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich geklärt (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n16.11.2015 – 1 B 76/15 –, juris Rn. 4). Danach kann sich die Gefahr eigener Verfolgung \nfür einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG \nbegehrt, nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte \nEinzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese \nDritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und \nwenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren \nLage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Dabei ist je nach den tatsächlichen \nGegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes \nunverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten \nGruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien \nhinzutreten müssen. \n \nDie Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung \nsetzt – abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms – ferner eine \nbestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung \nrechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in \nflüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur \num vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe \n\n9 \n \nhandelt. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf \nden allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen \nSchutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, \nd.h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus \nerreichbar sein muss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.02.2010 – 10 B 18/09 –, juris Rn. 2, Urt. \nv. 21.04.2009 – 10 C 11/08 –, juris Rn. 13 m. w. N.). \n \naa. Eine Gruppenverfolgung von Kurden findet in der Türkei nicht statt (vgl. VG Bremen, \nUrteil vom 27.01.2023 – 2 K 1016/20 –, juris Rn. 44 m.w.N.). Das entspricht der – soweit \nersichtlich einhelligen – obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. m.w.N. OVG Berlin-\nBrandenburg, Urt. v. 18.04.2024 – OVG 2 B 12/22 –, S. 10 ff., juris). Der Einzelrichter ist \ndavon auch unter Berücksichtigung der vorliegenden aktuellen Erkenntnismittel überzeugt. \nDie Situation von Kurden in der Westtürkei, wo der Kläger zuletzt lebte, lässt es dabei auch \nzu, Kurden aus anderen Gebieten auf diese grundsätzlich als inländische Fluchtalternative \ngem. § 3e Abs. 1 AsylG zu verweisen (vgl. VG Bremen, Urt. v. 27.01.2023 – 2 K 1016/20 \n–, juris Rn. 44, m.w.N.). Ebenso kann nicht von einer Gruppenverfolgung von Aleviten \nausgegangen werden. Den vorliegenden Erkenntnismitteln ist dafür nichts Substantielles \nzu entnehmen, auch wenn es der Glaubensgemeinschaft an einer offiziellen Anerkennung \nfehlt und es zu gewissen Diskriminierungen seitens der Mehrheitsgesellschaft kommen \nmag (siehe eingehend VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.05.2026 – 13 S 305/26 –, juris \nRn. 72 ff.). \n \nbb. Auch eine Gruppenverfolgung von Personen aus dem LGBTIQ-Spektrum bzw. \nHomosexuellen kann jedenfalls nicht pauschal landesweit angenommen werden (ebenso \nVG Dresden, Urt. v. 15.12.2025 – 3 K 498/24.A –, juris Rn. 23; VG München, Urt. v. \n04.07.2025 – M 15 K 23.31316 –, juris Rn. 30; offengelassen bei VG Dresden, Urt. v. \n14.11.2025 – 3 K 837/24.A –, juris Rn. 39; VG Bremen, Urt. v. 13.03.2026 – 4 K 1134/25 –, \nunveröffentlicht; a.A. VG Berlin, Urt. v. 08.01.2025 – VG 17 K 248/23 A –, juris LS 1; VG \nLeipzig, Urt. v. 26.08.2025 – 5 K 2798/24.A –, juris Rn. 21). Dass seitens des türkischen \nStaates oder der Gesellschaft als Ganzer ein aktiver Verfolgungsdruck gerade mit Blick auf \nhomosexuelle und ggfs. auch transsexuelle Männer wie den Kläger besteht, der das Maß \neiner Gruppenverfolgung erreichen würde, kann den vorliegenden Erkenntnismitteln nicht \nentnommen werden. \n \n(1) Sexuelle Handlungen und Beziehungen zwischen Personen des gleichen Geschlechts \nsind in der Türkei nicht strafbar. Insbesondere werden homosexuelle Handlungen im \nStrafgesetz nicht eigens erfasst. Allerdings verbietet die Gesetzgebung auch nicht \nausdrücklich die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder der \n\n10 \n \ngeschlechtlichen Identität in Regierungsstellen, sozialen Einrichtungen oder Unternehmen. \nZudem zählt die Türkei nicht zu den Unterzeichnerstaaten diverser Erklärungen und \nResolutionen der Vereinten Nationen über die sexuelle Orientierung und geschlechtliche \nIdentität. LGBTIQ-Personen werden zudem bestimmte Rechte nicht garantiert. Darunter \nfallen Rechte, die Personen genießen, die eine legale Ehe geschlossen haben (siehe \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge [BAMF], Länderkurzinformation Türkei: SOGI \n(Sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität): Situation von LGBTIQ-Personen, \nStand: 02/2026, S. 1; Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen [BFA], Länderinformationen \nder Staatendokumentation, Version 10, 06.08.2025, S. 301). \n \nWeiterhin weisen die Erkenntnismittel darauf hin, dass bestimmte Gesetze dazu benutzt \nwerden, die Freiheiten von Mitgliedern sexueller Minderheiten zu beschneiden (BAMF, \na.a.O., S. 2). Neben dem Beamtengesetz, welches Entlassungen wegen „unmoralischen \nVerhaltens“ ermöglicht, gibt es etwa Berichte, dass LGBTIQ-plus-Aktivisten und -\nDemonstranten auch aufgrund ihrer öffentlich geäußerten Ansichten gemäß Artikel 216 \ndes Strafgesetzbuchs wegen „Aufstachelung zu Hass und Feindschaft“ angeklagt werden, \nso beispielsweise Studenten, die während einer Demonstration Regenbogenfahnen \nschwenkten. Zudem sollen Gesetzesbestimmungen zu „Straftaten gegen die öffentliche \nMoral“, „Schutz der Familie“ und „unnatürliches Sexualverhalten“ „manchmal“ als \nGrundlage für polizeilichen Missbrauch und Diskriminierung durch Arbeitgeber sowie zum \nVerbot von Versammlungen dienen. Veranstaltungen von LGBTIQ-plus-Organisationen \nwerden regelmäßig auch mit Verweis auf den Schutz der öffentlichen Sicherheit und die \nGefährdung der Versammlungsteilnehmenden verboten. Nicht verboten werden hingegen \nDemonstrationen gegen sexuelle Minderheiten, welche regelmäßig in verschiedenen \ntürkischen Städten stattfinden (BFA, a.a.O., S. 302; siehe zu Einschränkungen der \nVersammlungsfreiheit auch BAMF, a.a.O., S. 2, 5 ff.). Weiter existieren Regelungen, die \nVeröffentlichungen verbieten, welche die traditionelle Familienstruktur aus Mann und Frau, \nals „Grundlage der Gesellschaft“ stören und die gemeinsamen nationalen und moralischen \nWerte der türkischen Gesellschaft schwächen sollen. In diesem Zusammenhang sind Fälle \nvon Medienzensur zu beobachten. In der Vergangenheit wurden auch bestimmte Dating-\nApps verboten, die gerade von Homosexuellen genutzt wurden. Hier hat das türkische \nVerfassungsgericht das Verbot allerdings jedenfalls in einem Falle später unter Verweis \nauf die Meinungsfreiheit wieder aufgehoben (BAMF, a.a.O., S. 2 f.). \n \nIm März und im Oktober 2025 wurden Gesetzentwürfe öffentlich, welche jegliche \nAusdrucksform von LGBTIQ-Identitäten, einvernehmliche sexuelle Beziehungen zwischen \ngleichgeschlechtlichen Personen und den Zugang zu geschlechtsangleichenden \nMaßnahmen kriminalisiert hätten – mit teilweise mehrjährigen Haftstrafen. LGBTIQ-\n\n11 \n \nOrganisationen haben diese stark kritisiert (Auswärtiges Amt [AA], Bericht über die asyl- \nund abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: Januar 2026, S. 15). Zu \neiner Verabschiedung ist es bisher indessen soweit ersichtlich nicht gekommen, und auch \nwie viel Rückhalt diese Vorstöße in der Regierung hatten, ist unklar. So hat etwa laut einem \nBericht der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) der Fraktionsvorsitzende der \nRegierungspartei AKP, Abdullah Güler, bestritten, dass es sich bei einem Entwurf aus dem \nFrühjahr 2025 um einen abgestimmten Gesetzentwurf gehandelt habe. Es sei ein Papier, \ndas die Meinungen Einzelner wiedergebe. Nach dem Bericht kommt es zudem in der Türkei \nöfter vor, dass Entwürfe durchgestochen werden, um als Testballon zu dienen oder \neinschüchternd zu wirken, ohne dass sie am Ende Gesetz werden (FAZ v. 16.10.2025, \nFriederike Böge, „Türkischer Gesetzentwurf, Der Druck auf queere Menschen wächst“). \n \nEs ist festzustellen, dass sich Angehörige sexueller Minderheiten de facto mit Hindernissen \nfür die politische Teilhabe konfrontiert sehen und in der Politik und in Führungspositionen \nder Regierung unterrepräsentiert sind. Zudem verwendet die Regierung (und religiös-\nkonservativen Oppositionsparteien) diskriminierende politische Äußerungen, die auf \nHassreden gegen Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender-Personen hinauslaufen \n(BFA, a.a.O., S. 302 f.). Äußerungen einiger Politikerinnen und Politiker richteten sich auch \nausdrücklich gegen die LGBTIQ-Gemeinschaft. So erklärte etwa der Bildungsminister im \nKabinett Erdoğan, Yusuf Tekin, im September 2023 in einem Fernsehinterview, dass die \nBehörden die Verantwortung hätten, Homosexualität zu bekämpfen. Ebenso ist der Leiter \ndes staatlichen Präsidiums für Religionsangelegenheiten (Diyanet İşleri Başkanlığı), Ali \nErbaş, wiederholt mit abwertenden Aussagen gegenüber LGBTIQ-Personen aufgefallen. \nAuch kam es wiederholt zu LGBTIQ-feindlichen Demonstrationen, die zum Teil offen durch \ndie Regierungspartei AKP gebilligt wurden (BAMF, a.a.O., S. 8 ff.). \n \nEine beobachtete Zunahme von Diskriminierung, Einschüchterung und Gewalt gegen \nsexuelle Minderheiten und insbesondere Transgender-Personen soll zum Teil auf das \nFehlen wirksamer strafrechtlicher Sanktionen zurückzuführen sein (BFA, a.a.O., S. 303). \nDas Europäische Parlament verurteilte in der Vergangenheit „aufs Schärfste“, dass die \nGrundrechte von LGBTQI+-Personen nach wie vor verletzt und nicht ausreichend \ngeschützt würden. Hetze und Hasskriminalität nähmen zu, es vermehre sich eine \ndiskriminierende Rhetorik und die Medien würden Stereotypen über sexuelle Orientierung \nund Geschlechtsidentität verbreiten. Es wurde bedauert, dass diese anhaltende \nDiskriminierung häufig von den Behörden gebilligt würde. Der Menschenrechtsausschuss \nder Vereinten Nationen zeigte sich besorgt über eine systematische Diskriminierung und \nGewalt \ngegen \nLGBTIQ+-Personen \nund \n-Vereinigungen \nsowie \nhinsichtlich \nder \nEinschränkungen ihrer Rechte auf Vereinigungsfreiheit und der freien Meinungsäußerung. \n\n12 \n \nWeiterhin scheine der Zugang zu Rechtsschutz und Rechtsmitteln für Angehörige sexueller \nMinderheiten eingeschränkt zu sein (BFA, a.a.O., S. 303). Ebenso kann es offenbar am \nArbeitsplatz zu Diskriminierungen kommen (AA, a.a.O., S. 15). Bei einer von der NGO \nKAOS-GL 2021 durchgeführten Umfrage unter 221 Personen, welche sich der LGBTIQ+-\nGemeinschaft zugehörig sehen und im öffentlichen Sektor arbeiten, erklärten lediglich 5 % \nder Teilnehmenden, dass sie am Arbeitsplatz ihre Geschlechtsidentität und sexuelle \nOrientierung offengelegt haben. Bei einer anderen Umfrage aus 2021 im privaten Sektor \nlag der Anteil dieser Personen bei 17,2 %. Dabei hätten Befragte angegeben, dass sie sich \ngezwungen sähen, ihre sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität geheim zu halten, \num so den potenziellen Risiken der Arbeitslosigkeit oder einer Entlassung aus dem Weg \nzu gehen (BAMF, a.a.O., S. 7). \n \nEs existieren auch Berichte über körperliche und verbale Gewalt. So sollen laut eines \nBerichts der Menschenrechtsstiftung Türkiye İnsan Hakları Vakfı (TİHV) vom Oktober 2024 \nzwischen dem 01.01.2024 und dem 01.09.2024 insgesamt zwölf verbale und körperliche \nAngriffe mit diskriminierendem und hasserfülltem Motiv gegenüber LGBTIQ+-Personen \nregistriert worden sein. Eine Person sei durch einen Angriff getötet worden. Im Jahr 2021 \nsei es einem Bericht der NGO KAOS-GL zufolge zu acht Morden an LGBTIQ+-Personen \ngekommen; es werde jedoch von einer höheren Dunkelziffer ausgegangen. Überdies habe \ndie Polizei im selben Zeitraum bei mindestens sieben Vorfällen – meistens während oder \nnach Versammlungen und Demonstrationen – gegen das Verbot von Folter und \nMisshandlung von zwölf Personen verstoßen (BAMF, a.a.O., S. 8). Gerade in ländlichen \nGebieten werden eine nicht der Norm entsprechende sexuelle Orientierung und \ninsbesondere Homosexualität offenbar gesellschaftlich kaum bis gar nicht akzeptiert. Bei \nBekanntwerden ihrer sexuellen Orientierung sollen Homosexuelle, vor allem aber \nTranssexuelle, häufig von ihrem sozialen und beruflichen Umfeld ausgegrenzt oder \nbelästigt werden und „nicht selten“ Opfer von Gewalt und Diskriminierung sein (BFA, \na.a.O., S. 306). Nach anderen Berichten gingen in ärmeren und ländlichen Gebieten, etwa \nin Zentralanatolien, die Betroffenen aufgrund der vorherrschenden konservativen \nEinstellungen \nweniger \noffen \nmit \nihrer \nOrientierung \num. \nIn \nwohlhabenderen \nNachbarschaften in Großstädten, vor allem in Istanbul, sei hingegen ein offenes und \nsicheres Leben möglich, auch wenn Quellen berichten, diese Räume würden kleiner. \n(Australian Government, Department of Foreign Affairs and Trade [DFAT], DFAT Country \nInformation Report Türkiye, 16.05.2025, S. 31). \n \nNach einem Bericht des Australischen Außenministeriums variiert das Risiko von \nLGBTIQ+-Personen je nach Region, soziökonomischem Status sowie persönlichen und \nfamiliären Umständen. Es wird von einem mäßigen Risiko („moderate risk“) \n\n13 \n \ngesellschaftlicher Diskriminierung in Form von Diskriminierung am Arbeitsplatz, \nBelästigung und verbalen Übergriffen ausgegangen. Ansonsten sind diese Personen (bzw. \ndieser Gruppe von ihrer Umgebung zugeordnete Personen) einem geringen Risiko („low \nrisk“) für Gewalt in Form von gelegentlichen Übergriffen auf der Straße ausgesetzt. \nDarüber hinaus sind Transfrauen, insbesondere Sexarbeiterinnen, einem mäßigen Risiko \noffizieller Diskriminierung in Form von polizeilicher Schikane und willkürlichen Festnahmen \nsowie einem hohen Risiko von Diskriminierung am Arbeitsplatz ausgesetzt. Staatlicher \nSchutz ist demnach selten verfügbar oder unzureichend (DFAT, a.a.O., S. 32). \n \n(2) Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse sind Personen, welche wie der Kläger als \nLGBTIQ+-Personen eingeordnet werden können bzw. von der türkischen Gesellschaft als \nsolche eingeordnet werden dürften, in der Türkei einem Umfeld ausgesetzt, das dem in \ngroßen Teilen ablehnend und teilweise auch offen feindselig gegenübersteht. Allerdings \nkommt es seitens des Staates oder seiner Vertreter nicht zu systematischen gewaltsamen \nÜbergriffen. Auch das öffentliche Zeigen von Homosexualität oder Transgeschlechtlichkeit \nist demnach grundsätzlich möglich, ohne dass allein deshalb mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit von staatlicher Repression auszugehen wäre. Weiterhin existieren \nzwar Benachteiligungen im rechtlichen Bereich. Diese erreichen nach Überzeugung des \nEinzelrichters aber noch nicht das Maß schwerer Menschenrechtsverletzungen im Sinne \ndes § 3a Abs. 1 AsylG. \n \nSeitens der Gesellschaft kommt es in der Türkei zwar zweifellos zu Diskriminierungen, \nderen Schwere insbesondere nach dem jeweiligen Umfeld (Osttürkei/Westtürkei; \nländlich/[Groß-]Stadt) schwankt. Auch hier wird aber jedenfalls landesweit nicht die \nerforderliche Verfolgungsintensität und -dichte erreicht, um zur Annahme einer \nGruppenverfolgung zu gelangen (vgl. VG Dresden, Urt. v. 15.12.2025 – 3 K 498/24.A –, \njuris Rn. 28; s.a. VG München, Urt. v. 04.07.2025 – M 15 K 23.31316 –, juris Rn. 30). \nInsbesondere kommt es soweit ersichtlich nicht zu einer derart hohen Anzahl gewaltsamer \nÜbergriffe, dass entsprechendes angenommen werden könnte. Vielmehr bleiben diese \nangesichts der Gesamtzahl der Einwohner der Türkei und der damit einhergehenden \nstatistisch anzunehmenden Anzahl von homosexuellen Personen vereinzelt. Dabei \nverkennt der Einzelrichter nicht, dass viele Betroffene aufgrund des gesellschaftlichen \nKlimas ihre sexuelle Orientierung nicht offenbaren werden, gerade in konservativeren \nGebieten, und dass eine gewisse Dunkelziffer anzunehmen sein wird. Dennoch ist auf \nGrundlage der beschriebenen Erkenntnislage schlicht nicht ersichtlich, dass offen \nhomosexuelle Personen in der gesamten Türkei grundsätzlich einer beachtlichen \nWahrscheinlichkeit gewalttätiger Übergriffe ausgesetzt wären. Soweit der Kläger eine \nAblehnung in seinem direkten Lebensumfeld vor der Ausreise beschrieben hat, wird bzw. \n\n14 \n \nwurde ebenso zur Überzeugung des Einzelrichters nicht der notwendige Grad einer \nschweren Menschenrechtsverletzung im Sinn des § 3a Abs. 1 AsylG erreicht. \n \nSchließlich liegt auch, wenn man im Sinne einer Gesamtschau auf die Situation von \nHomosexuellen bzw. Personen aus dem Bereich LGBTQ abstellt, aus Sicht des \nEinzelrichters ebenfalls keine Kumulierung von Handlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 2 \nAsylG vor, die zu einer flüchtlingsschutzrelevanten Intensität einer Verfolgung führen \nwürde (a.A. VG Berlin, Urt. v. 08.01.2025 – 17 K 248/23 A –, juris Rn. 37). \n \nb. Dem Kläger droht auch aus individuellen Gründen nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland eine Verfolgung im Sinne \ndes § 3 AsylG. \n \naa. Für die Gefahr einer staatlichen Verfolgung aus politischen Gründen ist nichts \nerkennbar. Der Kläger hat sich seinem Vortrag nach nicht besonders politisch engagiert. \nInsbesondere ist er nicht etwa als Aktivist für die LGBTIQ-Bewegung oder die Rechte \nHomosexueller aufgetreten (vgl. auch VG Dresden, Urt. v. 15.12.2025 – 3 K 498/24.A –, \njuris Rn. 28). Soweit er beim Bundesamt Probleme mit der Polizei angesprochen hat, blieb \ndies vage und lässt keine individuelle Verfolgung erkennen. Er hat auch in der mündlichen \nVerhandlung nichts zu einer entsprechenden Verfolgungsangst vorgetragen. Überdies \nkonnte \ner \nlegal \nauf \ndem \nLuftweg \nausreisen, \nwas \ngegen \nein \nstaatliches \nVerfolgungsinteresse im Moment der Ausreise spricht. Warum ein solches im Nachhinein \naufgekommen sein sollte, ist nicht ersichtlich. \n \nbb. Auch für eine individuelle Verfolgung als Angehöriger einer sozialen Gruppe im Sinne \ndes § 3 AsylG gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Dass gerade der Kläger – sei es \ndurch staatliche Akteure oder auch Private – wegen seiner sexuellen Orientierung im Falle \neiner Rückkehr gezielter Verfolgung ausgesetzt wäre, welche das Maß einer schweren \nMenschenrechtsverletzung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG erreichen würde, ist aus Sicht \ndes Einzelrichters nicht beachtlich wahrscheinlich. \n \nDie Beweiserleichterung für vorverfolgte Personen kommt dem Kläger nicht zugute. Soweit \ner bereits in der Türkei Diskriminierungen und Bedrohungen seitens Familienangehöriger \noder von Personen aus der Nachbarschaft erlebt haben mag, erreichen die im \nWesentlichen im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt geschilderten \nVorkommnisse nicht das Maß einer schweren Menschenrechtsverletzung bzw. sind diese \nso vage geblieben, dass sie den Einzelrichter nicht zu der Überzeugung einer \nVorverfolgung führen. Bereits im Bescheid des Bundesamtes wurde insofern festgestellt, \n\n15 \n \ndass eine Vorverfolgung nicht glaubhaft gemacht worden sei. Die Behauptungen des \nKlägers in der dortigen Anhörung hätten nicht den Eindruck tatsächlich erlebter \nBegebenheiten zu erwecken. Die Angaben zu den fluchtauslösenden Ereignissen hätten \nsich überwiegend allgemein, detailarm, vage und oberflächlich gezeigt. Die Gründe des \nAsylbegehrens und der Ausreise aus der Türkei seien somit unsubstantiiert und nur in \ngeringem Maße nachvollziehbar geblieben. Dem schließt sich der Einzelrichter in Bezug \nauf die damit vorgenommene Würdigung der Aussage des Klägers gegenüber dem \nBundesamt an und nimmt auf die Ausführungen im Bescheid (dort S. 9) Bezug. \n \nSoweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung als Grund für die Flucht angegeben hat, \nin der Türkei bedroht worden zu sein, nachdem seine Mutter und mein Vater verstorben \nwären, ist dies ebenfalls wenig konkret geblieben. So sollen „eines Tages“ eine \nzerschnittene Rose und Schuhe sowie ein Strick vor seiner Tür gelegen haben. Es sei \nständig unter Bedrohung gewesen und habe „schlimme Sachen“ gehört. Zudem hat der \nKläger auf die Frage des Gerichts, wie das Leben in Istanbul war, lediglich von offenbar \nverbalen Beleidigungen berichtet. \n \nHinsichtlich der vom Kläger in der Anhörung beim Bundesamt geschilderten sexuellen \nÜbergriffe (es soll zu drei Vergewaltigungen gekommen sein) ist schon nicht hinreichend \nerkennbar, dass diese als Motivation auf die sexuelle Orientierung des Klägers \nzurückgegangen wären. Unabhängig davon waren diese Erlebnisse auch nicht unmittelbar \nfluchtauslösend, sondern geschahen ca. 1,5 Jahre vor der Ausreise. Angesichts des \nZeitablaufs bis zur Ausreise ohne weitere entsprechende Übergriffe und vor dem \nHintergrund, dass nicht ersichtlich ist, dass die beteiligten Personen in einer persönlichen \nBeziehung zum Kläger gestanden hätten, sondern er beim Bundesamt sogar angab, er \nhabe diese nicht gekannt, ist nicht ersichtlich, warum anders als in der Zeit vor der Ausreise \nnun entsprechendes wieder geschehen sollte. Zur Überzeugung des Einzelrichters \nsprechen daher selbst im Falle einer Wahrunterstellung stichhaltige Gründe gegen die \nbeachtliche Wahrscheinlichkeit erneuter derartiger Übergriffe. \n \nIII. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 \nAbs. 1 AsylG. Insoweit ist nichts ersichtlich, was über den Gegenstand seines vorrangigen \nBegehrens auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG hinausgeht. \nNach dem bereits Ausgeführten ist nicht anzunehmen, dass ihm bei einer Rückkehr in die \nTürkei ein ernsthafter Schaden droht. Im Übrigen folgt der Einzelrichter der zutreffenden \nBegründung des Bundesamtes im Asylbescheid (siehe dort S. 13 f.) und sieht von einer \nweiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 77 Abs. 3 AsylG. \n \n\n16 \n \nIV. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots \nnach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Türkei. \n \n1. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen \nanderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche \nkonkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr \naus gesundheitlichen Gründen liegt nach Satz 2 der Regelung nur bei lebensbedrohlichen \noder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich \nverschlechtern würden, vor. Danach ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass sich die \nvorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer \nWeise verschlimmert, die zu einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt. \nDas heißt, es muss eine wesentliche Verschlimmerung der Krankheit alsbald nach der \nRückkehr des Ausländers drohen (vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v. 12.09.2007 – 8 LB \n210/05 –, juris Rn. 29). Im Zielstaat muss keine mit der Versorgung in der Bundesrepublik \nDeutschland gleichwertige medizinische Versorgung gewährleistet sein (§ 60 Abs. 7 \nSatz 4 AufenthG). Es genügt eine ausreichende medizinische Versorgung, die in der Regel \ndann vorhanden ist, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 \nAbs. 7 Satz 5). \n \nAuf die an sich im Zielstaat vorhandenen und grundsätzlich zugänglichen medizinischen \nund therapeutischen Behandlungsmöglichkeiten kommt es allerdings dann nicht an, wenn \ndiese wegen einer bei bestimmten psychischen Erkrankungen wie einer Posttraumatischen \nBelastungsstörung (PTBS) im Herkunftsland zu erwartenden Retraumatisierung aufgrund \nder Konfrontation mit den Ursachen des Traumas für den Betroffenen nicht \nvielversprechend ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 11.09.2023 – 2 L 38/20 –, juris \nRn. 53 m.w.N.; OVG Niedersachsen, Urt. v. 12.11.2007 – 8 LB 210/05 –, juris Rn. 31; \nsiehe auch VG Augsburg, Urt. v. 26.02.2024 – Au 9 K 23.31087 –, juris Rn. 30). \n \n2. Gemessen daran ist auf der Grundlage des Gutachtens vom \n.03.2026 nach \nÜberzeugung des erkennenden Einzelrichters im maßgeblichen Zeitpunkt der \nEntscheidung davon auszugehen, dass hinsichtlich des Klägers aufgrund seiner \npsychischen Erkrankung ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis auf der \nGrundlage des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht. Der Einzelrichter kommt zu dem \nSchluss, dass der Kläger, wie in dem Gutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin und \nPsychotherapie ausgeführt wird, eine schwere psychische Erkrankung hat. An der \nSachkunde \nder \nGutachterin, \ndie \nals \nTraumatherapeutin \nund \nGutachterin \nin \naufenthaltsrechtlichen Verfahren jeweils durch die Deutschsprachige Gesellschaft für \nPsychotraumatologie zertifiziert ist, bestehen keine Zweifel. Die aufgrund verschiedener \n\n17 \n \nDokumente und einer eigenen Anamnese-Erhebung, sowie psychotherapeutischer und \ntestpsychologischer \nUntersuchungen \ngestellten \nDiagnosen \nnach \nICD 10 \nlauten \nposttraumatische Belastungsstörung, schwere depressive Episode und dissoziative \nStörung. Nach ICD 11 liegt demnach eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung \nvor. \n \nDie schwere psychische Erkrankung sei dringend behandlungsbedürftig. Zurzeit sei der \nKläger aufgrund seiner posttraumatischen und dissoziativen Symptome sowie einer \nMedikamentenabhängigkeit nicht arbeitsfähig. Bei einer erzwungenen Rückkehr in die \nTürkei wäre eine massive Verschlechterung des psychischen Zustands zu befürchten. \nDabei verweist die Gutachterin u.a. auf aus ihrer Sicht glaubhafte Gewalterfahrung, \ninsbesondere aus der Kindheit des Klägers. Bereits bei der Androhung einer Abschiebung \nkönnte sich seine depressive Stimmungslage so weit verschlechtern, dass ein Suizid zu \nbefürchten wäre. Schon jetzt bestehe latente Suizidalität und der Kläger habe bereits \nmehrere Suizidversuche unternommen, was ein hohes Risiko für einen Suizid darstelle. \nAuch die dissoziative Störung könnte sich aufgrund der Steigerung seiner Ängste weiter \nverschlimmern, bis zu einem völligen Verlust des Realitätsbezugs, bzw. zur Ausbildung \neiner Psychose führen. Aufgrund der zu befürchtenden Verschlimmerung seiner \npsychischen Erkrankung bei einer erzwungenen Rückkehr in die Türkei wäre der Kläger \nhöchstwahrscheinlich nicht in der Lage, sich dort eine angemessene Behandlung zu \norganisieren. Zumal er die Erfahrung gemacht habe, dass seine Homosexualität dort als \nKrankheit angesehen werde. Er würde sich dort vermutlich gar nicht in Behandlung \nbegeben. Vermutlich wäre er kaum in der Lage, dort eine Bleibe zu finden, und selbst wenn \nihm dies gelingen sollte, könnte er vermutlich wegen seiner ausgeprägten Ängste das Haus \nnicht verlassen. Er habe in der Türkei in massiver Angst und ständiger Anspannung gelebt. \nSelbst wenn es objektiv nicht zu einer Verfolgung käme, würde dies für ihn subjektiv nichts \nan seiner Wahrnehmung verändern. Der Kläger wäre durch den Aufenthalt in dem Land, \nin dem er so schwer traumatisiert wurde, in einem desolaten psychischen Zustand. Er wäre \nin der Türkei multiplen Triggern ausgesetzt. \n \nDer erkennende Einzelrichter hat keine Zweifel an der Schlüssigkeit der Einschätzung der \nGutachterin und macht sich diese vollumfänglich zu eigen. Es ergibt sich im Fall des \nKlägers ausführlich und nachvollziehbar aus dem eingeholten Gutachten, dass sich seine \nErkrankung alsbald nach seiner Rückkehr in die Türkei in lebensbedrohlicher Weise \nverschlechtern und er somit in Lebensgefahr geraten würde. Dies gilt zum einen \nunabhängig von den Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland. Zum anderen hat die \nGutachterin nachvollziehbar dargelegt, dass eine Behandlung für den Kläger angesichts \nseines gesundheitlichen Zustandes auch nicht erreichbar wäre. Davon, dass er ggfs. \n\n18 \n \nUnterstützung von Angehörigen erhalten könnte, die zur Möglichkeit einer Behandlung \nführen könnte, geht der Einzelrichter (wie auch die Gutachterin) nicht aus. Es ist nach \nalledem davon auszugehen, dass es bei dem Kläger nach einer erzwungenen Rückkehr in \nsein Herkunftsland Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit vermutlich innerhalb kurzer \nZeit zu einer massiven Verschlechterung des psychischen Zustands kommen wird. \n \nZiff. 4 des Bescheids des Bundesamts, die dieser Feststellung entgegensteht, ist daher \nantragsgemäß aufzuheben. \n \nV. Als Folge sind auch die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung (Ziff. 5 \ndes Bescheids) aufzuheben, da diese Anordnungen voraussetzen, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung \nungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG \nausnahmsweise zulässig ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). Das Einreise- und \nAufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG (Ziff. 6 des Bescheids) ist ebenfalls \naufzuheben, da es das rechtliche Schicksal der Abschiebungsandrohung teilt, denn die \nAnordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie dessen Befristung setzt voraus, \ndass eine wirksame Abschiebungsandrohung vorliegt (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2, § 75 Nr. 12 \nAufenthG). \n \nVI. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren \nberuht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \nzu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n\n19 \n \n \nTill","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521357","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-06-11/2-k-1053-25","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":8},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 216","ref_norm":"216","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521357","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521357","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-06-11/2-k-1053-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521357","retrieved":"2026-09-28 20:43:02.059713+00:00"}}