{"status":"available","doknr":"OLD521356","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-06-11","aktenzeichen":"4 V 1081/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n4 V 1081/26 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller – \n \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Inneres und Sport, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stahnke, den Richter am Verwaltungsgericht \nMüller und die Richterin Dr. Weißenfeld am 11. Juni 2026 beschlossen: \nDie aufschiebende Wirkung der Klage (Az. 4 K 3056/25) gegen den \nBescheid der Antragsgegnerin vom \n08.2026 wird hinsichtlich \nZiffer 1, 3 und 4 des Bescheids wiederhergestellt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. \nDer Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. \n \n\n2 \n \nGründe \nI. Der Antragsteller wendet sich im Wege eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes \ngegen seine von der Antragsgegnerin für sofort vollziehbar erklärte Ausweisung aus dem \nBundesgebiet sowie die Androhung seiner Abschiebung in die Türkei. \n \nDer Antragsteller wurde 1989 in Bremen geboren und ist türkischer Staatsangehöriger. Er \nhält sich seitdem in Deutschland auf. Gemeinsam mit seinen fünf Geschwistern ist er im \nHaushalt seiner aus dem Libanon stammenden Eltern in Bremen aufgewachsen. Im Jahr \n2012 heiratete er nach islamischem Recht seine Lebensgefährtin. Aus der Beziehung ging \nim Juli 2013 ein Sohn hervor, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Der \nerstgeborene Sohn des Antragstellers kam in der 29. Schwangerschaftswoche \nfrühgeburtlich mit erheblichen Geburtsfolgeschäden zur Welt. Aufgrund seiner körperlichen \nund \ngeistigen \nBeeinträchtigung \nweist \ner \neinen \neinhundertprozentigen \nSchwerbehindertengrad auf und ist – auch infolge einer Diabeteserkrankung – auf eine \numfassende Betreuung und Pflege angewiesen, die zumindest bis zu der Inhaftierung des \nAntragstellers gemeinschaftlich durch ihn und seine Lebensgefährtin erbracht wurde. In \nden Jahren 2017, 2019, 2021 und 2025 kamen vier weitere Kinder des Antragstellers und \nseiner Lebensgefährtin zur Welt, die jeweils die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. \nDer Antragsteller lebte bis zu seiner Inhaftierung und seit seiner Entlassung aus der \nStrafhaft mit seiner Familie zusammen. \n \nDie Eltern des Antragstellers reisten 1988 in das Bundesgebiet ein. Zwei Asylanträge \nblieben erfolglos. Im September 1992 wurde dem Antragsteller erstmals eine \nAufenthaltsbefugnis erteilt, die insgesamt bis Oktober 1998 verlängert wurde. Aufgrund \nkriminalpolizeilicher Erkenntnisse zur Staatsangehörigkeit des Antragstellers und seiner \nFamilie nahm die Ausländerbehörde mit Bescheid vom \n07.2001 die dem Antragsteller \nbis dahin erteilten Aufenthaltsbefugnisse zurück, lehnte seinen Antrag auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis ab und forderte ihn unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise \naus dem Bundesgebiet auf. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Antragstellers \nwurde zurückgewiesen. Ab August 2002 wurden dem Antragsteller sodann Duldungen \nerteilt. Mit Bescheid vom \n01.2008 wurde aufgrund von in seiner Jugend begangenen \nStraftaten eine Ausweisung des Antragstellers verfügt, die auf den Widerspruch des \nAntragstellers hin im Juli 2013 aufgehoben wurde. Aufgrund der Geburt seines ersten \nSohnes wurde dem Antragsteller zur Ausübung der Personensorge für seinen Sohn im \nFebruar 2017 eine bis zum \n01.2027 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 AufenthG erteilt. \n \n\n3 \n \nDer Antragsteller erwarb im Jahr 2008 einen Hauptschulabschluss. Eine berufliche \nAusbildung absolvierte er nicht, er arbeitete jedoch als ungelernte Kraft in verschiedenen \nEinkaufsmärkten als Sortierer und für Leiharbeitsfirmen. Seit der Geburt seines \nbeeinträchtigten ersten Sohnes ist der Antragsteller aufgrund der Übernahme der Pflege \nkeiner beruflichen Beschäftigung mehr nachgegangen. \n \nDer Antragsteller ist im Bundesgebiet strafrechtlich in Erscheinung getreten. Nach einer \nVerurteilung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen wegen Widerstands gegen \nVollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung und Bedrohung durch Urteil des \nLandgerichts Bremen im Jahr 2012 verurteilte ihn das Landgericht Bremen am \n02.2022 \nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, davon \nin zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer \nMenge und in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von \nBetäubungsmitteln, sowie wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht \ngeringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \nMenge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten. Zugleich wurde die \nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Den gerichtlichen Feststellungen \nzufolge kamen der Antragsteller und sein Mittäter, Herr U., den er zuvor in einer Teestube \nin Bremen kennengelernt hatte, spätestens ab April 2020 überein, zukünftig gemeinsam \nBetäubungsmittel, namentlich Kokain und Marihuana, in jeweils nicht geringer Menge \ngewinnbringend zu veräußern. Dem Antragsteller ging es dabei darum, vorhandene \nSchulden zu tilgen, aber auch den jeweiligen Konsumbedarf von Kokain von drei bis vier \nGramm wöchentlich, finanzieren zu können. Zur Abwicklung und Durchführung der \nBetäubungsmittelgeschäfte, die im Zeitraum von März bis Juni 2020 begangen wurden, \nbedienten sich der Antragsteller und sein Mittäter sogenannter Kryptohandys des \nKommunikationsdienstes EncroChat. Der Antragsteller führte nach den gerichtlichen \nFeststellungen in der Regel die Verhandlungen beim Erwerb der Betäubungsmittel, \nbestimmte die jeweilige Erwerbsmenge, handelte die Einkaufspreise aus, bestimmte den \nVerkaufspreis, abhängig von der Verkaufsmenge und vom Erwerber. Ferner erteilte er \nseinem Mittäter Anweisungen, indem er ihm aufgab, Betäubungsmittel abzuholen, zu \ntesten, an Erwerber zu übergeben und Bargeld in Empfang zu nehmen und zu übergeben. \nDarüber hinaus hat er den Großteil des Gewinnes erhalten. Dem entsprechend nahm der \nAntragsteller gegenüber seinem Mittäter eine übergeordnete Stellung ein. Die bei den \nTaten gehandelte Betäubungsmittelmenge belief sich auf insgesamt 35 Kilogramm Kokain, \n30 Kilogramm Marihuana sowie 1 Kilogramm Haschisch. Gegen den Antragsteller wurde \nim Rahmen der Verurteilung eine Einziehung des Wertes der aus den Taten erlangten \nBeträgen in Höhe von 1.086.694,- Euro angeordnet. \n \n\n4 \n \nDer Antragsteller befand sich von Februar 2021 bis Januar 2024 in Untersuchungs-, \nVorvollstreckungs- bzw. Organisationshaft. Anschließend wurde er bis März 2024 im \nKlinikum Bremen-Ost im Maßregelvollzug untergebracht. Nachdem mit Beschluss des \nOberlandesgerichts Bremen vom \n03.2024 die Erledigung der Unterbringung \nausgesprochen und festgestellt wurde, dass die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des \nLandgerichts Bremen vom \n02.2022 weiter zu vollstrecken ist, verbüßte der Antragsteller \nseit Mitte März 2024 den Rest der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe in der \nJustizvollzugsanstalt Bremen in Strafhaft. Der Antragsteller wurde seit dem \n08.2024 im \noffenen Vollzug erprobt und nahm eine Tätigkeit als Produktionshelfer in der \nMaschinenfabrik \nr auf und erzielt ein monatliches \nBruttogehalt in Höhe von 2.917,43 Euro (Stand Juni 2025). Die Justizvollzugsanstalt \nsprach sich in einer Stellungnahme vom \n06.2025 für eine Aussetzung des Strafrests zur \nBewährung aus. Im Strafvollstreckungsverfahren wurde ein psychiatrisches Gutachten der \nSachverständigen Dr. med. \n, die Fachärztin für Psychiatrie und \nPsychotherapie mit Schwerpunkt für Forensische Psychiatrie ist, zu der Frage, ob bei dem \nAntragsteller keine Gefahr mehr besteht, dass dessen durch die Tat zutage getretene \nGefährlichkeit fortbesteht, eingeholt. Die Sachverständige spricht sich in ihrem Gutachten \nvom \n12.2025 für eine Aussetzung des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung \naus. Daraufhin wurde mit Beschluss des Landgerichts Bremen vom \n03.2026 die \nVollstreckung des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts \nBremen vom \n02.2022 mit Ablauf des \n04.2026, nicht jedoch vor Eintritt der \nRechtskraft des Beschlusses, zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit beträgt drei \nJahre. Der Antragsteller wurde mit Ablauf des \n04.2026 aus dem Strafvollzug zur \nBewährung entlassen. Auf das Gutachten (Bl. 26 BA) und den Beschluss (Bl. 15 BA) wird \nBezug genommen. \n \nBereits mit Bescheid vom \n08.2025 wurde nach erfolgter Anhörung durch die \nAntragsgegnerin die Ausweisung des Antragstellers aus dem Bundesgebiet verfügt, ein \nEinreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von drei Jahren angeordnet, die \nAbschiebung in die Türkei oder einen anderen Staat, in den der Antragsteller einreisen darf \noder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist aus der Strafhaft oder aus der Freiheit binnen \neiner Frist von 14 Tagen angedroht. Die sofortige Vollziehung der Androhung der \nAbschiebung und der Ausweisung wurde angeordnet. Der Bescheid wurde maßgeblich \ndamit begründet, dass von dem Antragsteller nach wie vor noch eine Wiederholungsgefahr \nausgehe und die Ausweisungsinteressen die Bleibeinteressen überwiegen würden. Die \nAusweisung müsse sich nicht nach den erhöhten Anforderungen des § 53 Abs. 3 AufenthG \nmessen lassen, da der Antragsteller eine Rechtsposition aus dem Beschluss ARB 1/80 \nnicht erworben habe. Die Voraussetzungen nach § 53 Abs. 1 AufenthG lägen vor. Für das \n\n5 \n \nBestehen einer Wiederholungsgefahr spreche bereits die Art und Schwere der zuletzt von \ndem Antragsteller begangenen Betäubungsmitteldelikte sowie die Höhe des verhängten \nStrafmaßes. Rückblicken betrachtet hätten auch vorangehend gegenüber dem \nAntragsteller ergangenen strafrechtliche Sanktionen und die im Januar 2008 verfügte (und \n2013 aufgehobene) Ausweisung sowie die zwischenzeitlichen Geburten seiner Kinder seit \ndem Jahr 2013 den Antragsteller letztlich nicht von der Begehung von Straftaten \nabgehalten. Hierbei werde nicht verkannt, dass der Antragsteller zwischen den \nbegangenen Delikten fast neun Jahre straffrei gelebt habe. Dies zeige jedoch auch, dass \nim Falle des Antragstellers auch noch nach mehreren Jahren der Straffreiheit durchaus mit \nweiteren \nRechtsverstößen \ngerechnet \nwerden \nmüsse. \nDie \nbegangenen \nBetäubungsmitteldelikte seien, insbesondere da es sich bei dem gehandelten Rauschgift \nu. a. um hohe Mengen der bekanntlich „harten“ Droge Kokain gehandelt hat, zudem ihm \nhohen Maße sozialschädlich und dem Bereich der schweren bzw. besonders schweren \nKriminalität zuzuordnen. Aufgrund der Schwere von Betäubungsmitteldelikten könne eine \nWiederholungsgefahr grundsätzlich auch bereits bei einer einmaligen Bestrafung \nangenommen werden. Umstände, die die Tat des Antragstellers in einem günstigeren Licht \nerscheinen ließen, bestünden nicht. Eine Wiederholungsgefahr sei bereits aufgrund der \nDrogenproblematik des Antragstellers anzunehmen. Auch die Persönlichkeitsstruktur des \nAntragstellers lasse keine Rechtstreue erwarten. Dem verwirklichten besonders schweren \nAusweisungsinteresse stünden zwar aufgrund der Personensorge für das beeinträchtigte \nKind des Antragstellers und seine weiteren drei Kinder besonders schwerwiegende \nBleibeinteressen entgegen. Der Eingriff in Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sei indessen \ngerechtfertigt und verhältnismäßig. Dem Kindeswohl komme kein unbedingter Vorrang vor \nden entgegenstehenden Interessen zu und die aufenthaltsrechtliche Maßnahme liege im \nVerantwortungsbereich des Antragstellers. Zudem sei die Kingsmutter auch während der \nInhaftierung ohne den Antragsteller ausgekommen. Dem Antragsteller wäre aufgrund \nseiner aufgenommen beruflichen Tätigkeit in Vollzeit ohnehin nur eine zeitlich eng \nbegrenzte pflegerische Betreuung des Sohnes möglich. Zuletzt liege auch – wie es die \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die Ausweisung \nvon Ausländern, die den Großteil oder die Gesamtheit ihrer Kindheit und Jugend \nrechtmäßig im Aufenthaltsstaat verbracht hat fordere – sehr gewichtige Gründe für die \nAusweisung des Antragstellers vor. Die insoweit vorzunehmende Abwägung gehe zulasten \ndes Antragstellers aus. Die Abschiebung werde aufgrund der nunmehr mit der Ausweisung \nbestehenden Ausreisepflicht angedroht. Die sofortige Vollziehbarkeit der Ausweisung und \nder Abschiebungsandrohung sei aufgrund der vom Antragsteller ausgehenden \nWiederholungsgefahr anzuordnen. Es bestehe eine begründete Besorgnis, dass der \nAntragsteller bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über seine Ausweisung erneut \nstraffällig werden könne. \n\n6 \n \n \nGegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am \n.08.2025 Klage (4 K 3056/25) erhoben \nund am \n04.2026 den hiesigen Antrag gestellt. Er ist der Ansicht, die \nAusweisungsverfügung erweise vor dem Hintergrund der neuerlichen Feststellungen zur \nGefahrenprognose und vor dem Hintergrund der bestehenden festen familiären und \nsozialen Strukturen, in denen er lebe, als rechtswidrig und sei aufzuheben. Insoweit sei \nbesonders zu berücksichtigen, dass er mit seinen minderjährigen Kindern zusammenlebe, \ndie besonders betreuungsbedürftig seien und die deutsche Staatsangehörigkeit \ninnehaben. Er sei mittlerweile Vater von fünf Kindern. Es bestehe mit der Kindsmutter ein \ngemeinsames Sorgerecht, dass auch aktiv von ihm ausgeübt werde. Insbesondere trage \ner seit der Zeit im offenen Vollzug, in der er eine Tätigkeit als Produktionshelfer \naufgenommen hat, wesentlich zur Lebensunterhaltssicherung der Familie bei. Er könne \nsich aufgrund des zwischen ihm und seinen Kindern bestehenden Abhängigkeitsverhältnis \nauf ein Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV berufen. Seine Ausweisung sei daher unter \nBerücksichtigung sämtlicher dargelegter aktueller, relevanter Umstände des Einzelfalls, \ndes Kindeswohls und der Grundrechte unverhältnismäßig. \n \nDie Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Von dem Antragsteller gehe nach \nwie vor eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherung und Ordnung aus. Ausweislich \ndes Gutachtens habe den Taten eine finanzielle Motivation zugrunde gelegen. Auch heute \nnoch sei der Antragsteller hoch verschuldet. Die Abstinenz des Antragstellers könne vor \ndem Hintergrund der nur im Strafverfahren vorgegeben Betäubungsmittelabhängigkeit \nnicht zu seinen Gunsten herangezogen werden. Aufgrund des verfahrensangepassten \nVerhaltens bestünden indessen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Antragstellers. Zudem \nsei fraglich, inwieweit die familiäre Einbindung des Antragstellers als stabilisierender Faktor \nbetrachtet werden könne, da diese Bindung bereits vor seiner Straffälligkeit bestanden \nhabe und sogar teilweise der Grund für das strafbare Verhalten gewesen sei. Auch sei ein \nAufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV bzw. ein Überwiegen der Bleibeinteressen angesichts \nder weiterhin vom Antragsteller ausgehenden Gefahr nicht ersichtlich. Wenngleich die \nBindung des Antragstellers an seine Lebensgefährtin und die gemeinsamen Kinder nicht \nbestritten wird, sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass ein Abhängigkeitsverhältnis, wie \nes Art. 20 AEUV verlangt, bestehe. Insbesondere lägen keine Anhaltspunkte vor, dass die \nFamilie dem Antragsteller im Falle seiner Abschiebung folgen würde. Im Übrigen sei die \nKindsmutter mit Blick auf die lange Haftdauer des Antragstellers offensichtlich bereit und \nin der Lage, für die Kinder zu sorgen. \n \n\n7 \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin \nverwiesen. \n \nII. Der sinngemäße Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen \ndie Ziffern 1, 3 und 4 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 22.04.2025 erhobenen \nAnfechtungsklage ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen \nzulässig. In der Sache hat der Antrag Erfolg. \n \nZwar hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung \nund der Abschiebungsandrohungen formell ordnungsgemäß begründet (hierzu unter 1.). \nDie \nin \nmaterieller \nHinsicht \ngebotene \nInteressenabwägung \nzwischen \ndem \nSuspensivinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Vollziehungsinteresse fällt \njedoch zu Gunsten des Antragstellers aus (hierzu unter 2.). \n \n1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ordnungsgemäß erfolgt. \nInsbesondere hat die Antragsgegnerin dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 \nSatz 1 VwGO Rechnung getragen. Sie hat auf den konkreten Einzelfall abstellend \ndargelegt, weshalb ihrer Auffassung nach ein besonderes öffentliches Interesse an der \nsofortigen Vollziehung besteht. \n \n2. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO gebotene Interessensabwägung \nfällt zu Gunsten des Antragstellers aus. \n \nDie gebotene Abwägung aller betroffenen öffentlichen und privaten Interessen führt zu dem \nErgebnis, dass das Interesse des Antragstellers daran, bis zum rechtskräftigen Abschluss \ndes Klageverfahrens nicht ausgewiesen bzw. abgeschoben zu werden, gegenüber dem \naus der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung resultierende öffentliche \nInteresse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Maßgeblich sind insoweit die \nErfolgsaussichten \nin \nder \nHauptsache \nder \ngegen \ndie \nAusweisung \nund \ndie \nAbschiebungsandrohungen erhobene Anfechtungsklage. Sowohl die verfügte Ausweisung \n(hierzu: 2. a.) als auch die Abschiebungsandrohungen (hierzu: 2. b.) erweisen sich nach \nder im vorliegenden Verfahren einzig gebotenen summarischer Prüfung im Zeitpunkt der \ngerichtlichen Entscheidung als voraussichtlich rechtswidrig. \n \na. Die formell rechtmäßige Ausweisung des Antragstellers ist bei summarischer Prüfung \nmateriell rechtswidrig. \n \n\n8 \n \naa. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche \nSicherheit und Ordnung gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller \nUmstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit \nden Interessen an einem Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das \nöffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. \n \nDer Aufenthalt eines Ausländers stellt zum einen eine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 1 \nAufenthG dar, wenn eine (erneute) Verletzung der dort genannten Schutzgüter durch den \nAusländer selbst droht (spezialpräventives Ausweisungsinteresse), zum anderen aber \nauch dann, wenn zwar vom Ausländer selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, \nim Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten \nandere Ausländer aber nicht wirksam von vergleichbaren Verhaltensweisen abgehalten \nwürden (generalpräventives Ausweisungsinteresse) (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 1 \nC 21.18, juris Rn. 17; Urt. v. 12.07.2018 – 1 C 16/17, juris Rn. 16; OVG Bremen, Beschl. \nv. 22.02.2021 – 2 B 330/20, juris Rn. 13). \n \n§ 53 Abs. 3 AufenthG ergänzt den Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG und legt \nerhöhte Ausweisungsvoraussetzungen für die dort bezeichneten rechtlich privilegierten \nPersonengruppen fest. Eine solche Person darf nur ausgewiesen werden, wenn das \npersönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft \nberührt, und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (BVerwG, \nUrt. v. 16.02.2022 – 1 C 6.21, juris Rn. 26 f.). Derselbe Maßstab gilt nach der \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für die Ausweisung von Personen, denen \nein Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV zusteht (vgl. EuGH, Urt. v. 08.05.2018 – C-82/16, \nK.A. u.a., juris Rn. 91 ff.; BVerwG, Beschl. v. 24.10.2023 – 1 B 15/23, juris Rn. 10). \n \nDer anzuwendende Maßstab ist im Falle des Antragstellers nach Art. 20 AEUV und § 53 \nAbs. 3 AufenthG verschärft. Dem Antragsteller steht ein von seinen Kindern abgeleitetes \nAufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV zu. \n \nNach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs steht Art. 20 AEUV einer \nRegelung eines Mitgliedstaats entgegen, nach der ein wegen einer Straftat verurteilter \nDrittstaatsangehöriger auch dann in den Drittstaat auszuweisen ist, wenn er tatsächlich für \nein Kleinkind sorgt, das die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt, in dem es \nsich seit seiner Geburt aufgehalten hat, ohne von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch \ngemacht zu haben, und das wegen der Ausweisung des Drittstaatsangehörigen das \nUnionsgebiet verlassen müsste, so dass ihm der tatsächliche Genuss des Kernbestands \n\n9 \n \nseiner Rechte verwehrt würde (vgl. EuGH, Urt. v. 13.09.2016 – C304/14, juris Rn. 50; \nBVerwG, Beschl. v. 21.01.2020 – 1 B 65/19, juris Rn. 10). Die Zuerkennung eines \nAufenthaltsrechts nach Art. 20 AEUV ist im Hinblick auf die Intensität des \nAbhängigkeitsverhältnisses zwischen dem betreffenden Drittstaatsangehörigen und dem \nUnionsbürger, der Familienangehöriger von Ersterem ist, zu beurteilen, wobei bei einer \nsolchen Beurteilung sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl. \nEuGH, Urt. v. 25.04.2024 – C-420/22 und C-528/22, juris Rn. 63). Lebt der minderjährige \nUnionsbürger mit beiden Elternteilen dauerhaft zusammen und teilen diese sich täglich das \nSorgerecht sowie die rechtliche, finanzielle und affektive Sorge, besteht eine widerlegliche \nVermutung für ein Abhängigkeitsverhältnis (vgl. EuGH, Urt. v. 05.05.2022 – C-451/19 und \nC-532/19, juris Rn. 69). \n \nBei summarischer Prüfung hält es die Kammer für sehr wahrscheinlich, dass ein solches \nAbhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 20 AEUV zwischen dem Antragsteller und seiner \nLebensgefährtin sowie den gemeinsamen fünf deutschen Kindern besteht. Die fünf \nminderjährigen Kinder des Antragstellers sind deutsche Staatsangehörige und damit \nUnionsbürger. Nach dem Stand des Verfahrens geht die Kammer auch davon aus, dass \nder Antragsteller der Vater der Kinder ist, sein Sorgerecht aktiv wahrnimmt und auch die \nVaterrolle gegenüber den Kindern eingenommen hat. Unschädlich ist insoweit, dass nach \ndem Stand des Verfahrens nicht für alle der fünf Kinder Sorgeerklärungen vorgelegt \nworden sind. Nach Aktenlage liegt eine Sorgeerklärung lediglich für das erstgeborene Kind \nvor. Für das Bestehen einer Vaterrolle des Antragstellers für seine fünf Kinder spricht \nbereits maßgeblich, dass der Antragsteller vor seiner Inhaftierung mit seiner \nLebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern in einer Wohnung zusammenlebte. Die \nLebensgefährtin des Antragstellers hat den Antragsteller mit einigen der gemeinsamen \nKinder auch in der Haft bzw. im Maßregelvollzug regelmäßig besucht. Ausweislich der \nFortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans der Justizvollzugsanstalt von \nDezember 2025 pflegte der Antragsteller im offenen Vollzug einen sehr guten Kontakt zu \nseiner Familie. So nutze er vorhandene Lockerungen, um schulische oder auch \naußerschulische \nAktivitäten \nmit \nseinen \nKindern \nund \nseiner \nLebensgefährtin \nwahrzunehmen. Damit hat er auch während seiner Inhaftierung im Rahmen seiner \nMöglichkeiten aufgrund haftbedingter Einschränkungen einen Umgang mit seinen Kindern \nwahrgenommen. Zudem ist der Antragsteller nach seiner Haftentlassung wieder bei seiner \nFamilie eingezogen und erst im November 2025 ist ein weiteres Kind des Antragstellers \nund seiner Lebensgefährtin geboren. Das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses liegt \nzudem vor dem Hintergrund der körperlichen und geistigen Beeinträchtigung des \nerstgeborenen Kindes des Antragstellers, die eine umfassende Pflege erfordern, nahe. Der \nAntragsteller hat auch glaubhaft insbesondere die Bedeutung der Beziehung zu seinem \n\n10 \n \nerstgeborenen Kind dargelegt. Vor seiner Inhaftierung hat der Antragsteller nach den \nFeststellungen des Landgerichts für seinen Sohn im hohen Maße Verantwortung \nübernommen. Eine abweichende Beurteilung ist aufgrund der nunmehr aufgenommenen \nBerufstätigkeit des Antragstellers nicht geboten. Denn wenngleich er dadurch bedingt \nwährend der Arbeitszeiten keine Zeit mit seiner Familie verbringen kann, so trägt er damit \nmaßgeblich zur Lebensunterhaltssicherung der Familie bei. Auch darin ist ein Beitrag zur \nSorge um seine Familie zu erkennen. Zudem kann er außerhalb seiner Arbeitszeiten die \nSorge seiner Kinder wahrnehmen. Die Lebensgefährtin des Antragstellers wird durch das \nerstgeborene, beeinträchtigte Kind sowie das letztgeborgene, noch sehr junge Kind darauf \nangewiesen sein, die tägliche und tatsächliche Sorge für alle Kinder gemeinsam mit dem \nAntragsteller wahrzunehmen. Es ist nach alledem nach dem Stand des Verfahrens nicht \nauszuschließen, dass sich die Lebensgefährtin des Antragstellers veranlasst sähe, den \nAntragsteller im Fall der Aufenthaltsbeendigung mit den gemeinsamen Kindern in die \nTürkei zu begleiten und das Unionsgebiet zu verlassen. \n \nbb. Die Ausweisung des Antragstellers genügt nicht den erhöhten Anforderungen an die \nAusweisung eines nach Art. 20 AEUV aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen. Die \nAusweisung ist zur Überzeugung der Kammer für die Wahrung der Grundinteressen der \nGesellschaft vorliegend nach summarischer Prüfung nicht unerlässlich. Von dem \nAntragsteller geht keine relevante Wiederholungsgefahr mehr aus. Ein spezialpräventives \nAusweisungsinteresse besteht nicht. \n \n(1) Vorliegend geht von dem Antragsteller keine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr \naus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Nach derzeitigem Sach- und \nStreitstand besteht allenfalls noch eine entfernte Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller \nsich erneut an der Verwirklichung schwerer Betäubungsmittelstraftaten beteiligen wird. \n \nBei der tatrichterlichen Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten wie \nderjenigen, die Anlass der Ausweisung war bzw. waren, mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit droht, sind alle Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen, \ndie geeignet sind, Auskunft über die gegenwärtig (noch) von dem Betroffenen ausgehende \nGefährdung zu geben. Dazu zählen insbesondere das Verhalten im Strafvollzug und \ndanach, die Schwere der verübten Straftaten und die Höhe der verhängten Strafen, die \nUmstände ihrer Begehung sowie die Persönlichkeit des Täters und seine im Inland \nbestehenden sozialen und familiären Bindungen und sonstige Integrationsfaktoren, die für \neine Wiedereingliederung in die Gesellschaft sprechen. Es sind also nicht nur die in der \nVergangenheit verübten Straftaten in den Blick zu nehmen (vgl. EuGH, Urt. v. 08.12.2011 \n– C-371/08 – Ziebell, juris Rn. 82 ff.; BVerwG, Urt. v. 16.11.2000 – 9 C 6.00, juris Rn. 14). \n\n11 \n \nAn die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu \nstellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 04.10.2012 – 1 C 13.11, juris Rn. 18; OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 \n– 2 B 19/20, juris Rn. 16; Beschl. v. 26.09.2019 – 2 B 214/19, juris Rn. 5). Bei schweren \nBetäubungsmittelstraftaten sind keine hohen Anforderungen an die Wiederholungsgefahr \nzu stellen. Eine grenzenlose Relativierung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nach unten \nist jedoch auch hier nicht zulässig. Die nur „entfernte Möglichkeit“ der erneuten \nTatbegehung genügt nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Begründung eines \nspezialpräventiven Ausweisungsinteresses ist in solchen Fällen, dass eine Wiederholung \n„ernsthaft“ droht (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 08.02.2023 – 2 LB 268/22; juris Rn. 32; Beschl. \nv. 12.03.2020 – 2 B 19/20, juris Rn. 16; Beschl. v. 26.09.2019 – 2 B 214/19, juris Rn. 21; \nBeschl. v. 22.02.2021 – 2 B 330/20, juris Rn. 16; Beschl. v. 07.10.2022 – 2 LA 49/22, juris \nRn. 23; Beschl. v. 01.09.2022 – 2 B 108/22, juris Rn. 9). \n \nEine Würdigung aller für und gegen den Antragsteller sprechenden Umstände im Rahmen \nder anzustellenden Gefahrenprognose fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. \n \nDie Kammer verkennt nicht die Schwere der abgeurteilten Straftaten im Bereich der \nBetäubungsmitteldelikte, die auch in dem hohen ausgesprochenen Strafmaß zum \nAusdruck gekommen ist. Das Vorgehen des Antragstellers bei den Taten war äußerst \nplanvoll und von einer hohen kriminellen Energie getragen. Negativ ist insoweit auch zu \nberücksichtigen, dass der Antragsteller sind bei der Begehung der Taten des \nKryptomessengers EncroChat bediente. Zuletzt verkenn die Kammer auch nicht das \nverfahrensangepasste Verhalten des Antragstellers, der im Rahmen des Strafverfahrens – \nwie er selbst gegenüber der Psychiaterin einräumte – eine Betäubungsmittelabhängigkeit \nvorgeben hat, um eine Unterbringung im Maßregelvollzug zu erreichen. \n \nAllerdings sieht die Kammer tiefgreifende und gefestigte Veränderungen in der Person des \nAntragstellers infolge des Strafverfahrens vor dem Landgericht Bremen und seiner \nInhaftierung. Von dem Antragsteller geht derzeit lediglich noch eine äußerst geringe Gefahr \nder erneuten Begehung von Straftaten aus. \n \nFür eine positive Prognose der Wiederholungsgefahr spricht zunächst der Umstand, dass \nder Antragsteller im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Bremen ein \numfassendes Geständnis abgeben hat und damit zur Verkürzung des Verfahrens \nbeigetragen hat und während der Hauptverhandlung aufrichtige Reue zeigte. \n \n\n12 \n \nZu Gunsten des Antragstellers ist auch zu berücksichtigen, dass er in einem langen \nZeitraum vor der Anlasstat nur geringfügig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Neue \nErmittlungsverfahren gegen den Antragsteller sind nicht ersichtlich. \n \nAuch trägt sein jüngst positives Vollzugsverhalten, welches aufgrund der Fortschreibung \ndes Vollzugs- und Eingliederungsplans der Justizvollzugsanstalt Bremen von Dezember \n2025 angenommen werden kann, und die positive Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt \nvom \n06.2025, in der sich die Justizvollzugsanstalt Bremen zur Aussetzung der \nRechtsstrafe zur Bewährung aussprach, zu einer positiven Prognose bei. Das positive \nVollzugsverhalten des Antragstellers ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Strafvollzug \nseine (re-)sozialisierende Wirkung erfüllt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016 – 2 BvR \n1943/16, juris Rn. 22; Beschl. v. 25.08.2020 – 2 BvR 640/20, juris Rn. 28, 30). \nInsbesondere die äußerst positiv verlaufende Erprobung des Antragstellers während \nseines offenen Vollzugs tragen zu einer günstigen Prognose bei. Hierbei spricht der \nUmstand, dass der Antragsteller seit August 2024 einer Tätigkeit als Produktionshelfer in \nder Maschinenfabrik\n nachgeht und der Arbeitgeber \nausweislich der Fortschreibung des Vollzugsplans von Dezember 2025 hoch zufrieden mit \ndem Antragsteller ist und ihm aufgrund seiner guten Arbeitsleistungen höherwertige \nAufgaben überträgt, maßgeblich dafür, dass der Strafvollzug seine resozialisierende \nWirkung erfüllt hat. \n \nFür die Einschätzung, ob durch den Antragsteller andauernd eine Gefährdung der \nöffentlichen Sicherheit und Ordnung droht, kommt zudem der Entscheidung \nStrafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen vom \n03.2026, den Antragsteller \nzum Zweidritteltermin zur Bewährung aus der Haft zu entlassen, ein ganz maßgebliches \nGewicht \nzu. \nAuch \nwenn \nVerwaltungsgerichte \nbei \nspezialpräventiven \nAusweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige \nPrognose zu treffen haben und an die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer nicht \ngebunden \nsind, \nstellt \ndie \nstrafgerichtliche \nEinschätzung \neine \nwesentliche \nEntscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr dar, sodass sie eine \nerhebliche Bedeutung im Sinne einer Indizwirkung besitzt (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n19.10.2016 – 2 BvR 1943/16, juris Rn. 18 ff; OVG Bremen, Beschl. v. 15.11.2019 – 2 B \n243/19, juris Rn. 16 und Urt. v. 14.02.2020 – 2 B 23/20, juris Rn. 25). Jedenfalls soweit die \nPrognose der Wiederholungsgefahr Bedeutung im Rahmen einer grundrechtlich \nerforderlichen Abwägung hat, bedarf es einer substantiierten Begründung, wenn von der \nstrafgerichtlichen Einschätzung abgewichen werden soll (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n27.08.2010 – 2 BvR 130/10, juris Rn. 36 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016 – 2 BvR \n1943/16, juris Rn. 21). Wiegt das Bleibeinteresse des Ausländers besonders schwer, ist \n\n13 \n \nnach einer Strafaussetzungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer eine relevante \nWiederholungsgefahr regelmäßig nur dann zu bejahen, wenn die ausländerrechtliche \nEntscheidung \nauf \neiner \nbreiteren \nTatsachengrundlage \nals \nderjenigen \nder \nStrafvollstreckungskammer getroffen wird oder wenn die vom Ausländer in der \nVergangenheit begangenen Straftaten fortbestehende konkrete Gefahren für höchste \nRechtsgüter erkennen lassen (BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16, juris \nRn. 24). Hieran gemessen ist vorliegend ein Abweichen von der strafgerichtlichen \nEinschätzung nicht angezeigt. Das Bleibeinteresse des Antragstellers wiegt gemäß § 55 \nAbs. 1 Nr. 2 und 4 AufenthG besonders schwer, weil er in Deutschland geboren ist, bis zu \nseiner Ausweisung seit dem Jahr 2017 eine Aufenthaltserlaubnis besaß und fünf deutsche \nKinder mit seiner Lebensgefährtin hat, mit denen er in einem gemeinsamen Haushalt lebt \nund für die er zumindest faktisch sorgt. Derzeit sind – auch bei Berücksichtigung des \nabweichenden Prognosezeitraums (BVerwG, Urt. v. 15.01.2013 – 1 C 10/12, juris Rn. 19; \nOVG Bremen, Urt. v. 25.07.2019 – 2 B 69/19, juris Rn. 31; Bay.VGH, Beschl. v. 03.04.2020 \n– 10 ZB 20.249, juris Rn. 8; OVG Bremen, Beschl. v. 28.09.2021 – 2 LA 206/21, juris \nRn. 27) – keine zulasten des Antragstellers feststehenden Gesichtspunkte ersichtlich, die \nes gestatten würden, von dieser Prognose abzuweichen. Die Gutachterin hat aufgrund \nihrer Exploration des Antragstellers festgestellt, dass die psychosoziale Entwicklung des \nAntragstellers keine gravierenden Besonderheiten aufweise. Er habe sich in einem – durch \ndie Belastung der Familie durch die Erkrankung des erstgeborenen Sohnes und die durch \nBehandlungen entstanden Schulden der Familie – kritikgeminderten Zustand, den er \nmittlerweile zutiefst bereue, zur Begehung der Straftaten entschlossen. Er habe im \nRahmen der Exploration die Verantwortung für seine Taten umfassend übernommen und \nan allen ihm angeratenen Behandlungsmaßnahmen teilgenommen. Die seit seiner \nErprobung im offenen Vollzug aufgenommene Tätigkeit werde durch Vorgesetzte \ndurchgehend positiv gewürdigt. Eine Persönlichkeitsstörung könne nicht festgestellt \nwerden. Der Antragsteller scheine durch die mehrjährige Inhaftierung nachhaltig \nbeeindruckt. Es sei von einem geringen Risiko hinsichtlich erneut auftretender Delinquenz \nauszugehen. Eine kurz- und mittelfristige Legalprognose stelle sich eher günstig dar. \nDiesen Erwägungen ist die Strafvollstreckungskammer in ihrem Beschluss vom \n03.2026 nach eigener Prüfung beigetreten. Auch die Kammer tritt dieser Prognose bei. \n \nDer Antragsteller leidet nach summarischer Prüfung – anders als im Strafverfahren vor \ndem Landgericht Bremen angegeben – auch nicht an einer Betäubungsmittelabhängigkeit, \ndie für eine Wiederholungsgefahr sprechen würde. Der insoweit gewonnenen \nÜberzeugung der Gutachterin und der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts \nschließt sich die hiesige Kammer an. Der Antragsteller hat gegenüber der Psychiaterin bei \nseiner Begutachtung zum Anlass der Haftentlassung angegeben, eine Drogensucht im \n\n14 \n \nStrafverfahren nur vorgegeben zu haben, um in dem Maßregelvollzug überstellt zu werden. \nDies ist insbesondere glaubhaft, da nach der Überstellung des Antragstellers in den \nMaßregelvollzug im Klinikum Bremen-Ost zeitnah festgestellt wurde, dass keine \nBehandlungsbedürftigkeit vorlag und sodann die Erledigung der Maßregel ausgesprochen \nwurde. \n \nDen geschilderten Erwägungen steht schließlich auch nicht entgegen, dass der \nAntragsteller Schulden in Form eines Einziehungsbetrages in Höhe von 1.086.694,- Euro \nhat, für den er in voller Höhe gesamtschuldnerisch haftet. Denn der Antragsteller hat seit \nseiner Verlegung in den offenen Vollzug eine Beschäftigung als Produktionshelfer \n \n aufgenommen und erzielt ein \nmonatliches Bruttogehalt in Höhe von 2.917,43 Euro (Stand Juni 2025). Zudem kümmert \ner sich um die Regulierung seiner Schulden und sieht nach Ansicht der Gutachterin die vor \nihm stehenden Aufgaben realistisch. \n \nNach alldem vermag die Kammer nur noch eine entfernte fortbestehende konkrete Gefahr \nfür höchste Rechtsgüter durch die von dem Antragsteller in der Vergangenheit begangenen \nStraftaten erkennen. \n \n(2) Eine generalpräventives Ausweisungsinteresse vermag vor dem Hintergrund der \nStellung des Antragstellers als Angehöriger von Unionsbürgern nach Art. 20 AEUV eine \nAusweisung nicht zu rechtfertigen (vgl. Bergmann/Dienelt/Bauer, 15. Aufl. 2025, AufenthG \n§ 53 Rn. 68, beck-online). \n \nb. Auch die von der Antragsgegnerin verfügten Abschiebungsandrohungen sind nach \nsummarischer Prüfung voraussichtlich rechtswidrig. Aufgrund der Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung der gegen die Ausweisung erhobenen Anfechtungsklage ist der \nAntragsteller gegenwärtig nicht vollziehbar ausreisepflichtig. \n \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \n\n15 \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs \nMonaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das \nVerfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \n \nHinweis \n \nDie Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des \nBeschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die \nBeschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig \ngeworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn \nder \nWert \ndes \nBeschwerdegegenstandes \n200,00 Euro \nübersteigt \noder \ndas \nVerwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \nStahnke \nMüller \nDr. Weißenfeld","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521356","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-06-11/4-v-1081-26","cited_norms":[{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":11},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521356","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521356","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-06-11/4-v-1081-26","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521356","retrieved":"2026-09-28 20:42:59.910219+00:00"}}