{"status":"available","doknr":"OLD521353","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-06-10","aktenzeichen":"1 B 320/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 320/25 \nVG: \n5 V 3163/25 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtent-\nwicklung, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, den Richter am Oberverwaltungsge-\nricht Lange und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 10. Juni 2026 be-\nschlossen: \nDie Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der \nFreien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom 1. Dezember 2025 wird \nzurückgewiesen. \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 \nEuro festgesetzt. \n\n2 \n \nGründe \nI. Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ent-\nziehung seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. \n \nDer Antragsteller ist Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, die zuletzt am \n12.10.2023 für einen Zeitraum von fünf Jahren verlängert wurde. Im Rahmen der zuletzt \nerfolgten Antragstellung gab der Antragsteller an, dass keine Eintragungen in seinem Füh-\nrungszeugnis vorlägen. Das von der Antragsgegnerin angeforderte Führungszeugnis wies \nindes zwei Verurteilungen des Antragstellers auf. Danach wurde er mit Strafbefehl vom \n22.12.2022 wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt. Der Tat-\nzeitpunkt lag im Jahr 2020. Außerdem wurde er mit Strafbefehl vom 11.04.2023 wegen \nBetruges zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt, wobei der vorgenannte \nStrafbefehl in die Entscheidung einbezogen worden ist. Hier lag der Tatzeitpunkt im Jahr \n2021. Beide Strafbefehle wurden rechtskräftig. Ausweislich des Fahreignungsregisters \nhatte der Antragsteller zudem mehrfach gegen Verkehrsvorschriften verstoßen. Am \n22.05.2022 hatte er die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ort-\nschaften um 45 km/h (95 km/h statt 50 km/h) überschritten und wurde hierfür mit einem \nBußgeld sowie einem Fahrverbot belegt. Am 08.03.2023 hatte er die zulässige Geschwin-\ndigkeit innerorts um 34 km/h (84 km/h statt 50 km/h) überschritten und wurde ebenfalls mit \neinem Bußgeld belegt. \n \nAm 09.07.2024 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Beibringung eines me-\ndizinisch-psychologischen Gutachtens auf (§ 11 Abs. 3 Nr. 8 i.V.m. § 48 Abs. 5 FeV). Zur \nBegründung führte sie aus, dass aufgrund der Auffälligkeiten im Straßenverkehr und der \nVerurteilungen wegen Betruges Zweifel daran bestünden, dass der Antragsteller die Ge-\nwähr dafür biete, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen ge-\nrecht zu werden. Der Antragsteller kam dieser Aufforderung nicht nach. \n \nMit Bescheid vom 11.08.2025 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrer-\nlaubnis zur Fahrgastbeförderung, forderte ihn auf, seinen Führerschein zur Fahrgastbeför-\nderung binnen drei Tagen abzuliefern und drohte ihm im Falle einer Nichtbefolgung ein \nZwangsgeld in Höhe von 250 Euro an. Außerdem ordnete sie die sofortige Vollziehung an. \nIn der Begründung ging die Antragsgegnerin davon aus, dass aufgrund der Nichtvorlage \ndes Gutachtens von einer Nichteignung des Antragstellers auszugehen sei. Die Anordnung \nder sofortigen Vollziehung sei erforderlich, weil eine Fahrgastbeförderung wegen der zu \nunterstellenden gravierenden Eignungsmängel nicht länger hingenommen werden könne. \n \n\n3 \n \nDer Antragsteller hat gegen diesen Bescheid am 08.09.2025 Klage erhoben (5 K 3162/25), \nüber die noch nicht entschieden worden ist. Den zugleich gestellten Antrag auf Wiederher-\nstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem ange-\nfochtenen Beschluss vom 01.12.2025 abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsge-\nricht ausgeführt: Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung sei gemäß § 48 Abs. 4 Nr. 2 \nFeV zu entziehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber nicht mehr die Gewähr dafür biete, dass \ner der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werde. Das \nGewährbieten betreffe dabei die charakterliche Eignung und stelle insoweit besondere An-\nforderungen. Bestünden Zweifel hieran und weigere sich der Fahrerlaubnisinhaber, die Be-\ndenken durch Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auszuräumen, \noder lege er das Gutachten nicht fristgerecht vor, dürfe die Fahrerlaubnisbehörde auf die \nNichteignung schließen. Voraussetzung hierfür sei die formelle und materielle Rechtmä-\nßigkeit der Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens. Die Antragsgegnerin habe zu \nRecht Zweifel daran gehabt, ob der Antragsteller seiner besonderen Verantwortung bei der \nBeförderung von Fahrgästen noch gerecht werde. Dabei habe sie neben den Verkehrsver-\nstößen auch die Verurteilungen wegen Betruges berücksichtigen dürfen, auch wenn es \nsich dabei nicht um in das Führungszeugnis eintragungspflichtige Verurteilungen gehan-\ndelt habe. Bei der gebotenen Würdigung der Gesamtpersönlichkeit dürften auch strafrecht-\nliche Sachverhalte herangezogen werden, die entweder gar nicht zu einer Strafverfolgung \ngeführt hätten oder deren Aburteilung noch ausstehe. Auf eine Eintragung im Führungs-\nzeugnis könne es daher nicht ankommen. Die Gesamtschau der Verurteilungen und Ver-\nkehrsverstöße rechtfertige Zweifel an der charakterlichen Eignung. Die begangenen Straf-\ntaten ließen einen Hang zur Eigenbereicherung erkennen und seien damit im Bereich der \nFahrgastbeförderung von Relevanz. Hinzu kämen die schon für sich genommen erhebli-\nchen Verkehrsverstöße, die ebenfalls eine gewisse Rücksichtslosigkeit des Antragstellers \nbefürchten ließen. Die Verstöße hätten zum Zeitpunkt der Beibringungsaufforderung auch \nnoch nicht lange zurückgelegen und daher weiterhin Rückschlüsse auf die Persönlichkeit \ndes Antragstellers zugelassen. \n \nMit seiner Beschwerde macht der Antragsteller geltend, dass die Aufforderung zur Beibrin-\ngung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht gerechtfertigt gewesen sei. Er \nsei strafrechtlich zuvor nie in Erscheinung getreten. Die einzige strafrechtliche Verfehlung \nresultiere aus den Jahren 2020 und 2021. In der Corona-Zeit sei es zu Überlappungen von \nArbeitsentgelt und Bürgergeld gekommen, wobei die überzahlten Beträge relativ gering \ngewesen seien. Gerade für Kleinverdiener ohne finanzielle Rücklagen habe es sich um \nherausfordernde Zeiten gehandelt. Von einem Hang zur Bereicherung könne daher nicht \ngesprochen werden. Bei einer Verteidigung im Strafverfahren hätte sich mangels Vorstra-\n\n4 \n \nfen auch eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO erreichen lassen. Die Strafta-\nten hätten ausschließlich seinen persönlichen Bereich betroffen. Bei der Ausübung seines \nBerufs als Taxifahrer sei es nie zu einem Fehlverhalten gegenüber den Fahrgästen ge-\nkommen. Zum Zeitpunkt der Entziehungsverfügung habe es zudem über zwei Jahre keine \nnegativen Auffälligkeiten mehr gegeben. \n \nDie Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, dass die begangenen Gesetzesverstöße \ndurch den Antragsteller bagatellisiert würden und hinreichend Anlass geboten hätten, seine \nEignung zur Beförderung von Fahrgästen im Straßenverkehr in Zweifel zu ziehen. \n \nII. Die Beschwerde des Antragstellers, bei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht auf \ndie dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ist unbegrün-\ndet. Aus den vorgetragenen Gründen ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwal-\ntungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wiederher-\nzustellen wäre. \n \n1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 5 StVG, § 48 Abs. 9 Satz 1 FeV hat die \nFahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu entziehen, wenn eine \nder in § 48 Abs. 4 FeV aufgezählten Erteilungsvoraussetzungen fehlt. Dies ist unter ande-\nrem der Fall, wenn der Fahrerlaubnisinhaber nicht mehr die Gewähr dafür bietet, dass er \nder besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird (vgl. § 48 \nAbs. 4 Nr. 2a FeV; § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV). \n \na) Die Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach \n§ 11 Abs. 1 Satz 4 FeV ist eine zusätzliche Eignungsvoraussetzung und stellt verglichen \nmit der allgemeinen Fahreignung gesteigerte Anforderungen an die charakterliche Eignung \n(vgl. BayVGH, Beschl. v. 26.02.2025 - 11 CS 24.2127, juris Rn. 27). Sie betrifft die persön-\nliche Zuverlässigkeit des Fahrzeugführers und das besondere Vertrauensverhältnis zu den \nFahrgästen im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Beförderung. Die Fahrgäste vertrauen \nwährend des Beförderungsvorgangs ihre Sicherheit einer Person an, deren Verantwor-\ntungsbewusstsein sie regelmäßig nicht selbst beurteilen können. Dabei ist zu berücksich-\ntigen, dass das Beförderungsgewerbe vielfach gerade von Fahrgästen in Anspruch ge-\nnommen wird, die verstärkt Gefährdungen ausgesetzt oder aus sonstigen Gründen auf \nHilfe angewiesen sind, zum Beispiel infolge Alters, Krankheit, Gebrechlichkeit, Trunkenheit \noder Ortsfremdheit (vgl. VGH BW, Beschl. v. 15.12.2025 - 13 S 1891/25, juris Rn. 6). \n \nEin Fahrzeugführer bietet nicht Gewähr dafür, dass er der besonderen Verantwortung bei \nder Beförderung von Fahrgästen gerecht wird, wenn nach umfassender Würdigung seiner \n\n5 \n \nGesamtpersönlichkeit anhand aller Umstände des Einzelfalls ernsthaft zu befürchten ist, \ndass er die besonderen Sorgfaltspflichten, die ihm bei der Beförderung von Fahrgästen \nobliegen, zukünftig missachten wird. In diese Prognoseentscheidung sind alle bekannten \nverwertbaren Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verkehrsrechtlicher und nicht verkehrs-\nrechtlicher Art sowie die sonstigen aktenkundig gewordenen Vorkommnisse einzubezie-\nhen. Bei dem Tatbestandsmerkmal des Gewährbietens handelt es sich um einen gericht-\nlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen auch dann in Zweifel \nstehen kann, wenn keine rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen vorliegen, son-\ndern nur auf Kenntnisse über strafrechtlich nicht rechtskräftig festgestellte Handlungen und \ngravierende Ordnungswidrigkeiten zurückgegriffen werden kann (OVG NRW, Urt. v. \n21.03.2014 - 16 A 730/13, juris Rn. 22). Ein Gewährbieten im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 4 \nFeV ist schon dann zu verneinen, wenn Tatsachen die Prognose rechtfertigen, dass von \ndem Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung im Vergleich zu einem sich \nnormgerecht verhaltenden Menschen gesteigerte Gefahren für schützenswerte Rechtsgü-\nter der Fahrgäste ausgehen. Eines zweifelsfreien Nachweises mangelnder persönlicher \nZuverlässigkeit bedarf es nicht. Vielmehr obliegt es dem Fahrerlaubnisinhaber insoweit be-\nstehende Zweifel auszuräumen (zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 19.03.1986 - 7 B 19.86, \njuris Rn. 3; VGH BW, Beschl. v. 15.12.2025 - 13 S 1891/25, juris Rn. 7; BayVGH, Beschl. \nv. 26.02.2025 - 11 CS 24.2127, juris Rn. 26; OVG SH, Beschl. v. 12.05.2014 - 2 O 9/14, \njuris 3 und 5; OVG Bln-Bbg, Beschl. v. 15.04.2009 - 1 S 172.08, juris Rn. 6). \n \nSoweit eine strafrechtliche Verurteilung in die Prognoseentscheidung einbezogen wird, \nmüssen die vorgehaltenen strafrechtlichen Verfehlungen nicht im Zusammenhang mit der \nFahrgastbeförderung begangen worden sein oder sonst einen unmittelbaren Bezug zu die-\nser Tätigkeit aufweisen. Ausreichend ist, wenn Art und Weise der Tatausführung, die \nSchwere oder die Häufigkeit der begangenen Straftaten Charaktereigenschaften erkennen \nlassen, die sich im Fall der Fahrgastbeförderung zum Schaden der Allgemeinheit oder der \nFahrgäste auswirken können. Bereits ein einmaliges Fehlverhalten kann die Unzuverläs-\nsigkeit begründen, wenn es schwer wiegt und ein sicheres Symptom für eine Gesinnung \noder Lebenseinstellung ist, die eine ordnungsgemäße Ausübung der Fahrgastbeförderung \nnicht erwarten lässt. Die zu treffende Prognoseentscheidung fällt auch dann zu Lasten des \nFahrerlaubnisinhabers aus, wenn die begangenen Straftaten sowie das gesamte bisherige \nVerhalten einen gewissen Hang zur Missachtung von Rechtsvorschriften erkennen lassen \nund deshalb Pflichtverstöße gegenüber Fahrgästen nicht auszuschließen sind (VGH BW, \nBeschl. v. 15.12.2025 - 13 S 1891/25, juris Rn. 8 m.w.N.). \n \n\n6 \n \nAuch für die Beachtung von Verkehrsvorschriften gelten verglichen mit der allgemeinen \nFahreignung gesteigerte Anforderungen. Die Fahrgäste müssen sich darauf verlassen dür-\nfen, dass der Fahrzeugführer über ein besonders hohes Maß an Verantwortungsbewusst-\nsein verfügt und die auch ihrer Sicherheit dienenden Verkehrsvorschriften besonders sorg-\nfältig beachtet. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung befördert zudem \ntypischerweise eine Vielzahl von Fahrgästen, wodurch das Gefährdungspotenzial steigt. \nDies rechtfertigt es, an die charakterliche Eignung von Fahrzeugführern in der Personen-\nbeförderung erhöhte Anforderungen auch insoweit zu stellen, als es um die Beachtung \nstraßenverkehrsrechtlicher Vorschriften geht. Daraus folgt, dass bei der Beurteilung der \nbesonderen Verantwortung für die Personenbeförderung auch Verkehrsverstöße zu be-\nrücksichtigen sind, die im Falle einer allgemeinen Fahrerlaubnis noch keine Reaktion nach \nsich ziehen würden (BayVGH, Beschl. v. 26.02.2025 - 11 CS 24.2127, juris Rn. 27; OVG \nNRW, Beschl. v. 23.04.2013 - 16 B 1408/12, juris Rn. 7). \n \nb) Steht nicht schon fest, dass die Eignung zur Fahrgastbeförderung im Sinne von § 11 \nAbs. 1 Satz 4 FeV fehlt, gibt es aber diesbezüglich Zweifel, kann die Fahrerlaubnisbehörde \nzur Klärung gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 FeV die Beibringung eines medizinisch-psy-\nchologischen Gutachtens anordnen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu las-\nsen, oder bringt er das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristge-\nrecht bei, darf die Fahrerlaubnis bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen \n(§ 48 Abs. 8 Satz 1 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Schluss auf die fehlende \nFahreignung ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell \nrechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, \nUrt. v. 17.11.2016 - 3 C 20.15, juris Rn. 19). Steht fest, dass der Fahrerlaubnisinhaber nicht \nmehr die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung \nvon Fahrgästen gerecht wird, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförde-\nrung zwingend, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde ein Ermessenspielraum zukäme (vgl. \n§ 48 Abs. 9 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 FeV). Dies gilt auch bei Nichtvorlage eines zu Recht \ngeforderten Eignungsgutachtens (vgl. BayVGH, Beschl. v. 07.09.2020 - 11 CS 20.1436, \njuris Rn. 23). \n \n2. Nach diesen Vorgaben ist rechtlich nichts dagegen zu erinnern, dass die Antragsgegne-\nrin dem Antragsteller mit Bescheid vom 11.08.2025 die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeför-\nderung entzogen hat und das Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschieben-\nden Wirkung gegen den sofort vollziehbaren Bescheid abgelehnt hat. Der Schluss aus der \nNichtvorlage des angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens auf das Fehlen \nder besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen und damit auf die \n\n7 \n \nmangelnde Eignung ist nicht zu beanstanden, denn die Beibringungsanordnung war recht-\nmäßig. Die von dem Antragsteller begangenen Straftaten und die damit im Zusammenhang \nstehenden weiteren aktenkundigen Erkenntnisse rechtfertigen nach Auffassung des Se-\nnats zumindest Zweifel daran, ob der Antragteller die Gewähr dafür bietet, dass er der \nbesonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. \n \na) Bereits die beiden begangenen Straftaten begründen hinreichende Zweifel an der cha-\nrakterlichen Eignung des Antragstellers zur Beförderung von Fahrgästen. Ausweislich des \nin der Behördenakte befindlichen Strafbefehls hat der Antragsteller Leistungen des Job-\ncenters Bremen im Zeitraum vom 01.06.2020 bis zum 31.08.2020 in Anspruch genommen, \nobwohl ihm diese aufgrund einer Erwerbstätigkeit bei einer Sicherheitsfirma nicht zuge-\nstanden haben. Durch die pflichtwidrige Nichtanzeige seiner Tätigkeit ist eine Überzahlung \nder Leistungen in Höhe von 1.287,72 Euro entstanden. Wegen dieser Straftat wurde gegen \nden Antragsteller eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen verhängt. Der diesbezügliche Straf-\nbefehl wurde am 15.02.2023 rechtskräftig. Des Weiteren hat der Antragsteller im Januar \nund Februar 2021 Leistungen nach dem SGB II bezogen, ohne seine Tätigkeit für eine \nTaxifirma mitzuteilen. Dadurch wurden Leistungen in Höhe von 319,78 Euro zu Unrecht \nausgezahlt. Die Bereicherungsabsicht ist beim Straftatbestand des Betruges nach § 263 \nStGB subjektives Tatbestandsmerkmal. Da hier zwei Straftaten mit Bereicherungsabsicht \nvorliegen, kann es entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht als unzutreffend \nangesehen werden, wenn das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss davon \nausgeht, dass sich aus den Straftaten ein allgemeiner Hang des Antragstellers herleiten \nlasse, sich zur Verfolgung seiner eigenen Bereicherungsabsichten über die Vermögensin-\nteressen anderer hinwegzusetzen. Die Straftaten sind zwar nicht im Zusammenhang mit \nder Fahrgastbeförderung begangen worden. Vermögensdelikte begründen aber die Ge-\nfahr, dass auch im Falle der Fahrgastbeförderung die Gelegenheit ergriffen wird, zum ei-\ngenen Vorteil nicht ordnungsgemäß abzurechnen. Gerade bei der Abrechnung von Beför-\nderungsentgelten im Taxigewerbe gibt es zahlreiche Möglichkeiten der Täuschung mit dem \nZiel, erhöhte Entgelte zu erlangen, die bei einer den Vorschriften entsprechenden Abrech-\nnung nicht angefallen wären. Dass es sich vorliegend um zwei Straftaten handelt, wird – \nanders als der Antragsteller meint – auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass mit dem \nzweiten Strafbefehl eine Gesamtstrafe gebildet worden ist. Vielmehr setzt eine Gesamt-\nstrafenbildung eine Mehrheit von Taten voraus (vgl. §§ 53, 54 StGB). \n \nEntgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es auch nicht darauf an, ob im zweiten \nFall eine Einstellung des Strafverfahrens nach § 154 StPO durch die Staatsanwaltschaft \nhätte in Erwägung gezogen werden sollen oder ob sich bei einer Verteidigung gar eine \n\n8 \n \nEinstellung beider Verfahren nach § 153a StPO hätte erreichen lassen. Auf eine rechts-\nkräftige Verurteilung kommt es für die Beurteilung der Eignung zur Fahrgastbeförderung \nnicht an. Es reicht aus, wenn sich aus den Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren hin-\nreichend Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Fahrerlaubnisinhaber die charakterliche \nEignung zur Fahrgastbeförderung fehlt. Einer solchen Würdigung der Tatsachen steht die \nEinstellung eines Strafverfahrens nicht entgegen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 21.03.2014 - 16 \nA 730/13, juris Rn. 22). \n \nb) Auch die gravierenden Verkehrsverstöße begründen erhebliche Zweifel daran, dass der \nAntragteller Gewähr dafür bietet, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von \nFahrgästen gerecht zu werden. \n \nDer Antragsteller hat mehrfach die zulässige Geschwindigkeit erheblich überschritten und \ndadurch sich selbst und andere in Gefahr gebracht. Er ist im Mai 2022 außerhalb geschlos-\nsener Ortschaften mit einer Geschwindigkeit von 95 km/h gefahren, obwohl die zulässige \nHöchstgeschwindigkeit nur 50 km/h betrug. Im März 2023 überschritt er die zulässige \nHöchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften von 50 km/h um 34 km/h und \nfuhr innerhalb des Ortes mit 84 km/h. Mit diesen gravierenden Verstößen setzt sich der \nAntragsteller in seiner Beschwerde nicht auseinander, obwohl das Verwaltungsgericht \nauch hierzu festgestellt hat, dass sie eine Rücksichtslosigkeit des Antragstellers befürchten \nlassen. Bei der Bewertung kann auch nicht außer Betracht bleiben, dass der Antragsteller \nbereits im Zeitraum von 2014 bis 2016 in zahlreichen Fällen die zulässige Höchstgeschwin-\ndigkeit massiv überschritten hat und er deshalb bereits im Jahr 2017 von der Fahrerlaub-\nnisbehörde zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert \nworden ist. Erhebliche Verkehrsverstöße, insbesondere gravierende Überschreitungen der \nvorgegebenen Höchstgeschwindigkeit, stellen eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit im \nStraßenverkehr dar. Im Beförderungsgewerbe muss von den Fahrerlaubnisinhabern ge-\nrade auch wegen des Anreizes, den eigenen Verdienst durch möglichst viele Fahrten in-\nnerhalb kurzer Zeitdauer unter Inkaufnahme einer überhöhten Geschwindigkeit zu erhö-\nhen, eine besondere Disziplin bei der Einhaltung der Geschwindigkeitsregelungen erwartet \nwerden. Diese ist beim Antragsteller offensichtlich nicht gegeben. \n \nc) Die Rechtmäßigkeit der Beibringungsanordnung und der Entziehungsverfügung wird \nschließlich auch nicht durch die zeitlichen Abläufe in Frage gestellt. Mit diesem Argument \nhat sich bereits das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss eingehend aus-\neinandergesetzt. Der Antragsteller weist insoweit zwar zutreffend darauf hin, dass die zu-\ngrunde gelegten Taten nicht bis in das Jahr 2024 erfolgt sind, wie das Verwaltungsgericht \n\n9 \n \nausgeführt hat, sondern der letzte Verstoß im März 2023 lag. Allerdings erfolgte die Auf-\nforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens mit Schreiben \nder Fahrerlaubnisbehörde vom 09.07.2024 und weist damit einen hinreichenden zeitlichen \nZusammenhang mit den Zweifel begründenden Taten auf. Die in der Beibringungsanord-\nnung angeführten Taten sind in den Jahren 2020, 2021, 2022 und 2023 erfolgt. Die Bei-\nbringungsanordnung selbst folgte im Jahr 2024. Es ist nicht ersichtlich, dass im Falle des \nAntragstellers damit zeitliche Abstände vorgelegen hätten, in denen aus der Art und Bege-\nhungsweise der Taten keine hinreichenden Rückschlüsse mehr auf seine charakterliche \nEignung zur Fahrgastbeförderungen hätten gezogen werden können. Das Verwaltungsge-\nricht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass gerade die Gesamtschau der älteren und jün-\ngeren Taten und damit letztlich auch die über erhebliche Zeiträume wiederkehrenden Re-\ngelverstöße die vorliegenden Eignungszweifel begründen. Dem kann auch nicht mit Erfolg \nentgegengehalten werden, dass die Entziehungsverfügung erst ein Jahr nach der Beibrin-\ngungsanordnung erlassen worden sei und der Antragsteller in diesem Jahr kein Fehlver-\nhalten begangen habe. Die Aussagekraft von Straftaten und Verkehrsverstößen, die über \neinen Zeitraum von vier Jahren begangen worden sind, wird nicht dadurch gemindert, dass \nunter dem Eindruck eines schwebenden Entziehungsverfahrens über einen vergleichs-\nweise kurzen Zeitraum von einem Jahr keine Verstöße mehr begangen worden sind. Im \nÜbrigen handelt es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine gebundene Ent-\nscheidung, die nach der Nichtvorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens unge-\nachtet ihres zeitlichen Abstandes zu den maßgeblichen Straftaten und Verkehrsverstößen \nnicht anders ergehen konnte. \n \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 As. 1 GKG i.V.m. Ziff. 1.5 Satz 1, Ziff. 46.3 \ndes Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. \n \n \nH i n w e i s: \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Lange \ngez. 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