{"status":"available","doknr":"OLD521213","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-05-21","aktenzeichen":"4 V 980/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n4 V 980/26 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller – \n \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend \nund Integration, \nBahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stahnke, den Richter am Verwaltungsgericht \nOetting und die Richterin Dr. Weißenfeld am 21. Mai 2026 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. \n \n\n2 \n \nGründe \nI. \nDer nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag \ndes Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen die \nVerteilungsentscheidung \nder \nAntragsgegnerin \nvom \n04.03.2026 \nerhobenen \nAnfechtungsklage ist unbegründet. \n \nDas \nöffentliche \nInteresse \nan \nder \nVollziehung \ndes \nstreitgegenständlichen \nVerteilungsbescheides überwiegt gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse des \nAntragstellers, soweit dieser durch den Verteilungsbescheid der Antragsgegnerin der \nAufnahmeeinrichtung in Braunschweig, Niedersachsen, zugewiesen wurde. Gegen die \nVerteilungsentscheidung der Antragsgegnerin ist nach dem Stand des Verfahrens rechtlich \nnichts zu erinnern. Die Voraussetzungen zum Erlass des Verteilungsbescheides aus \n§ 15a Abs. 1 AufenthG liegen im Fall des Antragstellers vor. \n \n1. \nGemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG werden unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder \num Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in \nAbschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben \nwerden können, vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die \nErteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt. \n \na. \nDer serbische Antragsteller, der weder um Asyl nachgesucht hat, noch unmittelbar nach \nder Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der \nHaft abgeschoben oder zurückgeschoben worden ist, ist unerlaubt im Sinne des § 14 \nAbs. 1 Nr. 2 AufenthG in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. \n \nOb ein Ausländer im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG unerlaubt eingereist ist, \nrichtet sich nach § 14 Abs. 1 AufenthG. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist die Einreise \ninsbesondere unerlaubt, wenn der Ausländer bei der Einreise nicht über einen der in § 4 \nAbs. 1 Satz 2 AufenthG aufgelisteten Aufenthaltstitel verfügt und die Einreise ohne \nAufenthaltstitel auch nicht aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder durch \nRechtsverordnung gestattet ist. Staatsangehörige Serbiens sind nach Art. 20 Abs. 1 SDÜ \nals sichtvermerksfreie Drittausländer im Sinne des Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang \nII der EU-Visum-VO zwar von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je \nZeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Die durch Art. 20 SDÜ vermittelte \nBewegungsfreiheit im Schengen-Gebiet setzt jedoch tatbestandlich voraus, dass bereits \n\n3 \n \nbei der Einreise und während des gesamten Aufenthalts die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. a, c \nund e Schengener Grenzkodex aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllt sind (vgl. \nOVG Bremen, Beschl. v. 09.03.2020 – 2 B 318/19, juris Rn. 10, 14). Gemäß Art. 6 Abs. 1 \nBuchst. c Schengener Grenzkodex muss der Drittausländer bei seiner Einreise den Zweck \nund die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über \nausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des \nbeabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die \nDurchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in \nder Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Daraus folgt auch, dass die zum \nZeitpunkt der Einreise bestehende Absicht des Drittausländers, den zeitlich zulässigen \nAufenthalt von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen zu überschreiten und stattdessen \nunter Umgehung des nationalen Visumverfahren einen Daueraufenthalt im Inland zu \nbegründen, beachtlich ist und die Privilegierung des Art. 20 Abs. 1 SDÜ entfallen lässt \n(OVG Bremen, Beschl. v. 09.03.2020 - 2 B 318/19 –, juris Rn. 14 m.w.N.). \n \nAusgehend hiervon ist der Antragsteller unerlaubt eingereist. Der Antragsteller gab zwar \nan, im September 2025 zum Zwecke des Besuchs seiner in Essen lebenden Kinder und \nseiner in Bremen lebenden Mutter eingereist zu sein. Bereits am 18.09.2025 begab er sich \njedoch in Duisburg in die Malteser-Praxis für Menschen ohne Krankenversicherung zur \nambulanten klinischen Untersuchung. Dort wurde festgestellt, dass klinisch bereits seit ca. \nvier Monaten Oberbauchbeschwerden und eine Gewichtsabnahme von ca. 12 kg \nbestünden. Der Antragsteller könne keine Nahrung mehr zu sich nehmen. Ein \nTherapieversuch mit Pantoprazol habe keine Besserung erbracht. Hiernach litt der \nAntragsteller bereits vor Einreise an erheblichen gesundheitlichen Beschwerden und reiste \ntrotz dessen ohne gültige Krankenversicherung in das Bundesgebiet ein. Zusätzlich gab \nder Antragsteller in der Anhörung an, nicht nach Serbien zurückkehren zu wollen, auch \nwenn sein Gesundheitszustand dies zulasse. All diese Umstände sprechen dafür, dass der \nAntragsteller schon bei seiner Einreise einen längeren Aufenthalt in der Bundesrepublik – \nwomöglich zur medizinischen Behandlung – geplant hat. Unter Bezugnahme auf die \nNotwendigkeit einer derartigen Behandlung hat der Antragsteller unter dem 14.01.2026 \nzudem die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt. Es kann daneben auch nicht \nfestgestellt werden, dass der Antragsteller bei seiner Einreise über ausreichende Mittel zur \nBestreitung seines Lebensunterhalts verfügte. \n \nb. \nDer Verteilung des Antragstellers stehen keine zwingenden Gründe im Sinne von § 15a \nAbs. 1 Satz 6 AufenthG entgegen. Insbesondere steht die von dem Antragsteller geltend \ngemachte Erkrankung an Speiseröhrenkrebs seiner Verteilung nach Braunschweig nicht \n\n4 \n \nentgegen. \n \nIn diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es im Rahmen der Verteilung nach \n§ 15a Abs. 1 AufenthG allein um einen Aufenthaltswechsel innerhalb des Bundesgebiets \ngeht. Von der Zumutbarkeit eines solchen Aufenthaltswechsels geht der Gesetzgeber \ngrundsätzlich aus. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob aus gesundheitlichen \nGründen ein Abschiebungsverbot besteht. Diese Entscheidung ist nach der Konzeption \ndes Gesetzes erst nach der Verteilung zu treffen (OVG Bremen, Beschl. v. 31.07.2014 – 1 \nB 177/14 –, Rn. 9, juris). \n \nDa \nin \nder \ngesamten \nBundesrepublik \nein \nfunktionierendes \nmedizinisches \nVersorgungssystem besteht, ist grundsätzlich anzunehmen, dass Erkrankungen – auch \npsychischer Art – im ganzen Bundesgebiet behandelt werden können. Erkrankungen \nkönnen daher nur in besonders gelagerten Einzelfällen einen zwingenden Grund \ndarstellen, der einer Verteilung in ein anderes Land entgegensteht (OVG Bremen, Beschl. \nv. 31.07.2014 – 1 B 177/14 – Rn. 8 f., juris.). Zu berücksichtigende Faktoren sind \ninsbesondere die Art der erforderlichen Behandlung, wann die Behandlung am derzeitigen \nAufenthaltsort begonnen wurde, wie viele Behandlungstermine bereits stattgefunden \nhaben, ob die Verteilung in eine seit längerem bestehende schützenswerte Arzt-Patienten- \nbzw. Therapeuten-Patienten-Beziehung eingreifen würde und wie schwer die bei einer \nVerteilung drohenden gesundheitlichen Folgen sind (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n31.07.2014 – 1 B 177/14 – Rn. 10 und vom 08.05.2014 – 1 B 84/14 – Rn. 4, jeweils juris). \nAllein der Verlust eines günstigen familiären oder sonstigen sozialen Umfeldes stellt keinen \nzwingenden Grund dar (OVG Bremen, Beschl. v. 31.07.2014 – 1 B 177/14 – Rn. 10 sowie \nvom 10.07.2019 – 2 B 316/18 –, Rn. 9, jeweils juris). \n \nIm Falle des Antragstellers ist eine solche Ausnahmesituation nicht dargelegt. Die Kammer \nbezweifelt nicht die Erkrankung des Antragstellers, die in dem vorgelegten \nEntlassungsbrief des Krankenhauses St. Joseph-Stift Bremen vom 08.10.2025 sowie im \nAttest des Facharztes für Allgemeinmedizin \n vom 09.01.2026 plausibel \ngeschildert wird. Es ist hiernach jedoch nicht erkennbar, weshalb die notwendige \nKrebstherapie des Antragstellers nicht auch in Braunschweig durchführbar sein sollte und \nder Antragsteller hierauf nicht verwiesen werden könnte. \n \nKeiner der ärztlichen Stellungnahmen ist eine in Bremen begonnene ärztliche oder \ntherapeutische Behandlung zu entnehmen, bei der bereits ein solch enges \nVertrauensverhältnis zum Arzt oder Therapeuten aufgebaut wurde, dass dem Antragsteller \nder Wohnortwechsel nicht mehr zumutbar wäre. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, \n\n5 \n \ndass ihm eine Fortführung der offensichtlich am 25.03.2026 in der Onkologischen \nTagesklinik des Krankenhauses St. Joseph-Stift Bremen begonnenen Chemotherapie am \nOrt der Verteilung nicht möglich und eine solche für ihn nicht zugänglich wäre. Es sind auch \nkeine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich der Zustand des Antragstellers gerade \ndurch die Umverteilung von Bremen nach Braunschweig weiter verschlechtert (vgl. zum \nMaßstab vgl. OVG Bremen, Urt. v. 02.02.2022 – 2 LB 184/21, juris Rn. 25; Beschl. v. \n02.12.2022 – 2 B 248/22, juris Rn. 16; Beschl. v. 31.07.2014 - 1 B 177/14, juris Rn. 10). \nAuch Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller reise- bzw. transportunfähig sein könnte, \nergeben sich aus den vorgelegten fachärztlichen Unterlagen – trotz der Hinweise auf \nseinen schlechten Allgemeinzustand – nicht. \n \nEin zwingender Grund im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG folgt weiter nicht aus \ndem Vorhandensein von dem Antragsteller Hilfe leistenden Personen in Bremen wie etwa \nseiner Mutter oder seiner Verlobten. Der Antragsteller benennt bereits nicht, in welcher Art \nund Weise ihm Unterstützung durch diese gewährt wird. Auch die vorgelegten Arztberichte \nund Atteste enthalten keine Hinweise darauf, dass der Antragsteller allein auf die \nLebenshilfe seiner Mutter oder seiner Verlobten angewiesen wäre. Hiergegen spricht vor \nallem, dass der Antragsteller mit seiner Verlobten nach seinen eigenen Angaben in der \nAnhörung gerade nicht in häuslicher Gemeinschaft lebt. In seiner Anhörung gab der \nAntragsteller an, bei seiner Mutter in der\n zu wohnen. Er leihe sich \nvon seiner Mutter öfters einen Rollstuhl, um seine Verlobte zu besuchen. Hier erscheint es \nohne ergänzende Angaben bereits nicht plausibel, wie der Antragsteller angesichts seines \ngeltend gemachten gesundheitlichen Zustands eine fußläufig fast 5 km lange Strecke bis \nzum Wohnort seiner Verlobten in der \nbewältigen will. Sofern \nder Antragsteller angab, bei seiner Mutter in der \nzu wohnen, steht \ndies jedoch auch im Widerspruch zu seinen Angaben gegenüber dem Amt für Soziale \nDienste, wonach er unter der Anschrift \n lebe. Unter dieser Anschrift sind \ndem Antragsteller mit Bescheid vom 11.02.2026 auch Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz gewährt worden und dort ist er auch melderechtlich erfasst. \nEs ist somit insgesamt nicht dargelegt, dass die Folgen einer Umverteilung des \nAntragstellers nach Braunschweig über den Verlust eines günstigen familiären oder \nsonstigen sozialen Umfeldes hinausgehen. Art und Umfang des Unterstützungsbedarfs \ndes Antragstellers und der von seinen Familienmitgliedern bzw. der Verlobten tatsächlich \nerbrachten Unterstützungsleistungen sind nicht in hinreichendem Maße konkret belegt \nworden (vgl. hierzu OVG Bremen, Beschl. v. 05.12.2017 – 1 B 196/17, juris Rn. 5), bzw. \nsind angesichts der divergierenden Wohnortangaben des Antragstellers auch nicht \nglaubhaft. \n \n\n6 \n \nc. \nEs ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bei der Prüfung, ob sie nach dem \nbundesweiten Verteilungsschlüssel die ihr zuerkannte Aufnahmequote bereits erfüllt hat, \nFehler begangen haben könnte. \n \n2. \nSoweit der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage \nbezüglich der Zwangsmittelandrohung begehrt, ist sein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 \nAlt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt der Antrag indes \nauch insoweit ohne Erfolg. \n \na. \nDie \nAntragsgegnerin \nhat \ndie \nAnordnung \nder \nsofortigen \nVollziehung \nder \nZwangsmittelandrohung formell ordnungsgemäß begründet (§ 80 Abs. 3 VwGO). \n \nb. \nDie im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO in materieller Hinsicht gebotene \nInteressenabwägung zwischen dem Suspensivinteresse des Antragstellers und dem \nVollziehungsinteresse der Antragsgegnerin fällt insoweit zu Lasten des Antragstellers aus. \nDie Zwangsmittelandrohung erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. \n \naa. \nZwar kann sich bei ernsthaften Gesundheitsgefahren ein Hindernis für die Vollstreckung \ndes \nVerteilungsbescheides \nergeben, \ndas \nsich \nauf \ndie \nRechtmäßigkeit \nder \nZwangsmittelandrohung auswirkt (OVG Bremen, Urt. v. 02.02.2022 – 2 LB 184/21, juris \nRn. 31). Dabei ist, wenn die Vollstreckung noch nicht erfolgt ist, auf die Sach- und \nRechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des letzten \nTatsachengerichts abzustellen (OVG Bremen, Urt. v. 02.02.2022 – 2 LB 184/21, juris Rn. \n38). Eine solche ernsthafte Gesundheitsgefahr liegt bei einer zwangsweisen Durchsetzung \nder Verteilungsentscheidung im Fall des Antragstellers indes nicht vor. Insoweit wird auf \ndie vorstehenden Ausführungen unter I.1.b. verwiesen. Da in der gesamten \nBundesrepublik ein funktionierendes medizinisches Versorgungssystem besteht, ist \ngrundsätzlich anzunehmen, dass Erkrankungen im ganzen Bundesgebiet behandelt \nwerden können (vgl. nur OVG Bremen, Urt. v. 02.02.2022 – 2 LB 184/21, juris Rn. 25; \nBeschl. v. 31.07.2014 – 1 B 177/14, juris Rn. 10 sowie Beschl. v. 08.05.2014 – 1 B 84/14, \njuris Rn. 4). \n \n \n\n7 \n \nbb. \nDie Antragsgegnerin hat dem Antragsteller auch eine Frist zur Erfüllung der ihm \nauferlegten Pflicht gesetzt (§ 17 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BremVwVG). Gegen die Länge der \nvon der Antragsgegnerin bestimmten Frist ist angesichts des öffentlichen Interesses an \neiner zügigen Durchführung des Verteilungsverfahrens rechtlich nichts zu erinnern. \n \nc. \nEs liegt schließlich auch ein besonderes Vollziehungsinteresse vor. Angesichts des \nöffentlichen Interesses an einer zügigen Durchführung von Verteilungsverfahren ist es \ngeboten, dass die Antragsgegnerin rechtmäßige Verteilungsentscheidungen zügig, ggfs. \nauch zwangsweise, durchsetzt. \n \nII. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs \nMonaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das \nVerfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \n \n\n8 \n \nHinweis \n \nDie Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des \nBeschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die \nBeschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig \ngeworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn \nder \nWert \ndes \nBeschwerdegegenstandes \n200,00 Euro \nübersteigt \noder \ndas \nVerwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \nStahnke \nOetting \nDr. Weißenfeld","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521213","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-05-21/4-v-980-26","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521213","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521213","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-05-21/4-v-980-26","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521213","retrieved":"2026-09-28 20:40:58.229077+00:00"}}