{"status":"available","doknr":"OLD521153","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-05-15","aktenzeichen":"1 B 82/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 82/26 \nVG: \n5 V 3044/25 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller und Beschwerdegegner – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Rich-\nterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Koch, den Richter am Oberverwaltungsgericht Lange \nund die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder am 15. Mai 2026 beschlossen: \nAuf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - \nvom 6. März 2026 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgeho-\nben. \nDer Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner \nKlage vom 13.08.2025 gegen den Bescheid der Senatorin für Ge-\nsundheit, Frauen und Verbraucherschutz vom 17.07.2025 wieder-\nherzustellen, wird abgelehnt. \n\n2 \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf \n12.500,00 Euro festgesetzt. \n \nGründe \nI. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die An-\nordnung des Ruhens seiner Approbation als Arzt. \n \nDem … in … geborenen Antragsteller wurde 2013 die Approbation als Arzt erteilt. Zuletzt \nwar er als Facharzt für Anästhesiologie und Oberarzt am … Klinikum … tätig. \n \nMit Schreiben vom 24.06.2025 informierte die Staatsanwaltschaft Bremen die Senatorin \nfür Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz darüber, dass gegen den Antragsteller ein \nstaatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Miss-\nbrauchs von Kindern gemäß § 176 StGB, des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung \neines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses gemäß § 174c StGB sowie \nwegen des Besitzes und der Fertigung kinder- und jugendpornographischer Inhalte gemäß \n§ 184b und § 184c StGB geführt werde. Im Zuge einer aufgrund dieses Ermittlungsverfah-\nrens erfolgten Durchsuchung seiner Wohnung seien verschiedene Datenträger sicherge-\nstellt worden. Die Speichermedien zeigten zum Teil schwere sexuelle Übergriffe an Mäd-\nchen, die von erwachsenen Männern begangen worden seien (Vaginalverkehr, Oralver-\nkehr etc.). Wenige Tage nach der Durchsuchung habe der Antragsteller versucht, sich zu \nsuizidieren. In einem an seine Ehefrau gerichteten in russischer Sprache verfassten Ab-\nschiedsbrief habe er diese um Verzeihung gebeten und unter anderem geschrieben: „Alles, \nwas mir vorgeworfen wird – leider ist es wahr.“. \n \nUrsächlich für die Aufnahme der Ermittlungen war die Zeugenaussage einer im März 2025 \nbei dem … Klinikum beschäftigten medizinischen Fachangestellten, die gegenüber der Po-\nlizei den Verdacht geäußert hatte, der Antragsteller habe narkotisierte minderjährige Pati-\nentinnen im Intimbereich berührt, obwohl dies nicht medizinisch notwendig gewesen sei. \nDer Chefarzt der Klinik, der Kinderchirurg sowie drei Kranken- bzw. OP- und Anästhesie-\npflegerinnen, die mit dem Antragsteller zusammengearbeitet hatten, gaben bei ihren jewei-\nligen Vernehmungen sinngemäß an, dass sie die Vorwürfe für unplausibel hielten. Keiner \nder Zeuginnen und Zeugen gab an, nicht medizinisch indizierte Berührungen der Patien-\ntinnen durch den Antragsteller wahrgenommen zu haben. Eine IT-forensische Auswertung \nder bei dem Antragsteller sichergestellten Daten ergab, dass hierauf insgesamt 2.585 kin-\nderpornographische und 278 jugendpornographische Inhalte gefunden wurden. Die noch \n\n3 \n \nauf den Datenträgern verfügbaren Videos haben eine Gesamtlaufzeit von über 50 Stunden. \nEs wurden keine Hinweise darauf gefunden, dass die Inhalte vom Antragsteller selber an-\ngefertigt worden sein könnten. \n \nMit Bescheid vom 17.07.2025 ordnete die Antragsgegnerin das Ruhen der Approbation als \nArzt (Ziffer 1) und dessen sofortige Vollziehung (Ziffer 2) an. Zur Begründung führte sie \nzunächst aus, auf eine vorherige Anhörung werde nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG verzichtet, \nda Leib und Leben der Patientinnen in Gefahr seien, zumal der (zu diesem Zeitpunkt beim \n... Klinikum freigestellte) Antragsteller zum 30.09.2025 gekündigt habe und daher ein Job-\nwechsel bevorstehe. Die Approbation werde nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO zum Ruhen ge-\nbracht. Aufgrund der Indizien (Zeugenaussagen, sichergestellte Speichermedien, Ab-\nschiedsbrief) bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller verurteilt \nwerde. Der mit der Ruhensanordnung verbundene Eingriff in seine grundrechtlich ge-\nschützte Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG trete angesichts der konkreten Gefahren-\nlage und der besonders schutzbedürftigen Rechtsgüter zurück. Die öffentliche Sicherheit \nund das Vertrauen der Allgemeinheit in den ärztlichen Berufsstand sowie der Schutz kran-\nker, hilfsbedürftiger Patientinnen und Patienten hätten im vorliegenden Fall unbedingten \nVorrang. Die Anordnung des Ruhens sei verhältnismäßig. Auch sei die Anordnung der so-\nfortigen Vollziehung zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter erforderlich. \n \nAm 13.08.2025 hat der Antragsteller Klage erhoben (Az.: 5 K 2924/25) und am 27.08.2025 \num einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Die Ruhensanordnung sei mangels vorheri-\nger Anhörung schon formell rechtswidrig. Die Hauptvorwürfe seien haltlos und insbeson-\ndere durch zahlreiche Zeugenaussagen widerlegt. Der Vorwurf des Besitzes kinder- und \njugendpornographischer Inhalte weise keinen Berufsbezug auf. Ob der Vorwurf ausreichen \nwerde, eine Unwürdigkeit im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO zu \nbegründen, sei völlig offen. \n \nMit Beschluss vom 06.03.2026 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der \nKlage des Antragstellers wiederhergestellt. Die Interessenabwägung falle zu seinen Guns-\nten aus, weil sich die auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO gestützte Ruhensanordnung als voraus-\nsichtlich rechtswidrig erweise. Die rechtsfehlerhaft unterbliebene Anhörung des Antragstel-\nlers könne nachgeholt werden. Der Bescheid sei jedoch materiell rechtswidrig. Zwar lägen \ndie Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO vor. Aus den Straftaten, die \nGegenstand des Strafverfahrens seien, könnten sich die Unwürdigkeit oder Unzuverläs-\nsigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben. Dies gelte sowohl für die dem Antrag-\nsteller vorgeworfenen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung seiner Patientin-\n\n4 \n \nnen, als auch für den Besitz der (nicht selbst angefertigten) kinder- und jugendpornografi-\nschen Inhalte. Beim Besitz einer Vielzahl kinder- und jugendpornographischer Inhalte, die \nzum Teil schweren sexuellen Missbrauch von Kindern zeigten, handele es sich um Taten, \nbei denen davon auszugehen sei, dass die Bevölkerung dem betroffenen Arzt nicht mehr \ndas erforderliche Vertrauen entgegenbringe. Hinsichtlich des Tatkomplexes „Besitz von \nkinder- und jugendpornographischen Inhalten“ sei von einem hinreichenden Tatverdacht \nauszugehen, nicht jedoch hinsichtlich des Tatkomplexes „Straftaten gegen die sexuelle \nSelbstbestimmung seiner Patientinnen“. Zu letzterem Tatkomplex ergäben sich aus den \nentlastenden Zeugenaussagen Zweifel daran, ob entsprechende Taten wahrscheinlich be-\ngangen worden oder auch nur realistisch durchführbar seien. Auch bei Berücksichtigung \nallein des Vorwurfs des Besitzes von kinder- und jugendpornographischen Inhalten seien \ndie zwingend zu beachtenden verfassungsrechtlichen Vorgaben, die sich aus dem Cha-\nrakter des Ruhens der Approbation als vorläufige Maßnahme ergäben, erfüllt. Bei dem \nVorwurf des Besitzes von kinderpornographischen Inhalten sei das öffentliche Interesse \nan einer sofortigen vorläufigen Maßnahme besonders hoch. Anders als bei anderen nicht-\nberufsbezogenen Straftaten bestehe hier ein deutlich erkennbarer, wenn auch mittelbarer \nBezug zu den Berufspflichten eines Arztes. Die Antragsgegnerin habe jedoch das ihr in § 6 \nAbs. 1 Nr. 1 BÄO eingeräumte Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, indem sie – zu Un-\nrecht von einer hinreichenden Verurteilungswahrscheinlichkeit hinsichtlich des Tatkomple-\nxes „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung seiner Patientinnen“ ausgehend – \neinen fehlerhaften Sachverhalt zugrunde gelegt habe. Es sei nicht mit der erforderlichen \nSicherheit festzustellen, dass die Antragsgegnerin das Ruhen der Approbation auch dann \nangeordnet hätte, wenn sie („nur“) den Tatkomplex des Besitzes von kinder- und jugend-\npornographischen Inhalten zugrunde gelegt hätte. \n \nGegen diesen Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde und \nmacht zunächst geltend, dass nicht nur hinsichtlich des Tatkomplexes „Besitz von kinder- \nund jugendpornographischen Inhalten“, sondern auch hinsichtlich des Tatkomplexes \n„Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung der Patientinnen“ von einer hinreichen-\nden Verurteilungswahrscheinlichkeit auszugehen sei. Ergänzend führt sie aus, dass sie \ndas Ruhen der Approbation auch dann angeordnet hätte, wenn lediglich einer der beiden \nTatkomplexe – auch allein bei dem Besitz von kinder- und jugendpornographischen Inhal-\nten – mit einer hinreichenden Verurteilungswahrscheinlichkeit vorläge. Beide Tatkomplexe \nseien unabhängig voneinander und selbstständig tragend ausreichend, um das Ruhen der \nApprobation im vorliegenden Fall anzuordnen. Ein Arzt solle die Gesundheit und das Wohl-\nergehen von Menschen in den Vordergrund stellen und verpflichte sich in besonderem \nMaße der (ärztlichen) Ethik und Menschlichkeit. Zwar beträfen die Straftaten des Tatkom-\nplexes „Besitz von kinder- und jugendpornographischen Inhalten“ den Beruf des Arztes nur \n\n5 \n \nmittelbar. Allerdings sei bei Straftaten in Bezug auf die körperliche und sexuelle Integrität \nvon Minderjährigen ein besonders umfassender Vertrauensverlust der Bevölkerung zu er-\nwarten, der sich intensiver darstelle als bei anderen nicht berufsbezogenen Straftaten. Es \nbestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren \njedenfalls in Bezug auf den vorgeworfenen Besitz von kinder- und jugendpornographischen \nInhalten mit einer Verurteilung enden werde. Damit sei die verfassungsrechtlich gebotene \nhohe Wahrscheinlichkeit für eine spätere strafrechtliche Verurteilung gegeben, die eine \nAnordnung des Ruhens der Approbation rechtfertige. Ärzte verfügten zudem aufgrund ihrer \nStellung in der Öffentlichkeit über eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Ein \nBerufsverbot durch das Ruhen der Approbation sei das einzig wirksame Mittel, um dem \nlegitimen Ziel des Vertrauens der Bevölkerung in die Ärzteschaft gerecht zu werden. Trotz \ndes erheblichen Eingriffs in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit sei die Maßnahme \nangemessen. Insoweit ergänze sie ihre Ermessenserwägungen hilfsweise. \n \nDer Antragsteller ist der Beschwerde entgegengetreten und wiederholt sein bisheriges Vor-\nbringen. Er rügt, dass die Antragsgegnerin ihre Ermessenserwägungen nicht nur erläutert \noder klargestellt, sondern komplett ausgetauscht habe. Der Tatkomplex „Besitz von kinder- \nund jugendpornographischen Inhalten“, mit dem die Antragsgegnerin den Sofortvollzug der \nRuhensanordnung nunmehr maßgeblich rechtfertigen wolle, habe in dem angefochtenen \nBescheid vom 17.07.2025 bei der Begründung der sofortigen Vollziehung überhaupt keine \nErwähnung gefunden. \n \nFür die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts-\nakten, der beigezogenen Behördenakten und der beigezogenen staatsanwaltschaftlichen \nErmittlungsakten Bezug genommen. \n \nII. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Das Beschwerdevor-\nbringen, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das \nOberverwaltungsgericht bestimmt, führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses \nund zur Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzantrages des Antragstellers. \n \nZutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Vollziehungsanord-\nnung den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend begründet \nwurde. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats überwiegt zudem das \nöffentliche Vollziehungsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers. Denn die An-\nordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation des Antragstellers erweist sich nach der \nim einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung als formell (1.) \n\n6 \n \nund materiell (2.) rechtmäßig. Auch das besondere öffentliche Vollzugsinteresse liegt vor \n(3.). \n \n1. Der angefochtene Verwaltungsakt erweist sich als formell rechtmäßig. Der zu Recht von \ndem Verwaltungsgericht festgestellte ursprüngliche Anhörungsmangel wurde während des \nlaufenden Beschwerdeverfahrens geheilt, § 1 BremVwVfG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG. \nDie Antragsgegnerin hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 24.03.2026 außerhalb des \ngerichtlichen Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Anordnung des Ruhens \nseiner Approbation gegeben. Unter dem 08.04.2026 nahm der Antragsteller dazu Stellung. \n \n2. Die Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation des Antragstellers ist voraus-\nsichtlich auch materiell rechtmäßig. \n \nEs kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht mit Recht davon ausgegangen ist, dass \nhinsichtlich des Tatvorwurfs „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung der Patien-\ntinnen“ keine hohe Verurteilungswahrscheinlichkeit zu konstatieren ist. Denn jedenfalls im \nHinblick auf den dem Antragsteller vorgeworfenen Besitz kinder- und jugendpornographi-\nscher Inhalte liegen nach der in dem vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen \nPrüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats voraussichtlich die Tat-\nbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO vor (a)). Unter Einbeziehung der im \nBeschwerdeverfahren nachgeschobenen Erwägungen hat die Antragsgegnerin voraus-\nsichtlich auch ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt (b)). \n \na) Ohne Rechtsfehler hat die Vorinstanz entschieden, dass die Tatbestandsvoraussetzun-\ngen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO voraussichtlich vorliegen. Nach dieser Vorschrift kann das \nRuhen der Approbation angeordnet werden, wenn gegen den Arzt wegen des Verdachts \neiner Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des \närztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist. Dies ist hier der Fall. \n \nDie Staatsanwaltschaft Bremen hat im März 2025 ein Ermittlungsverfahren gegen den An-\ntragsteller wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern, des sexuellen \nMissbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- und Betreuungsverhält-\nnisses und des Besitzes und der Fertigung kinder- und jugendpornographischer Inhalte \nund damit ein Strafverfahren im Sinne der Vorschrift eingeleitet. Dass bislang – soweit \nersichtlich – noch keine Anklage gegen den Antragsteller erhoben wurde, steht dem ange-\nsichts der vorliegend betroffenen wichtigen Rechtsgüter nicht entgegen. Es wurden bereits \numfangreiche Ermittlungsmaßnahmen ergriffen, die zu wesentlichen Ergebnissen geführt \nhaben (zu diesem Erfordernis siehe OVG NRW, Beschl. v. 31.07.2007 - 13 B 929/07, juris \n\n7 \n \nRn. 7). Zudem ist das Ermittlungsverfahren als erster Verfahrensabschnitt bereits Teil des \nStrafverfahrens (Schelling, in: Spickhoff, 4. Aufl. 2022, § 6 BÄO, Rn. 9; OVG NRW, Beschl. \nv. 27.11.1992 - 5 B 2973/92, juris Rn. 5 zur Bundes-Tierärzteordnung). \n \nDie dem Antragsteller u.a. vorgeworfene Straftat des Besitzes kinder- und jugendporno-\ngraphischer Inhalte (§ 184b, § 184c StGB) ist zudem geeignet, jedenfalls die Unwürdigkeit \ndes Antragstellers zur ärztlichen Berufsausübung zu begründen. Nach allgemeiner Auffas-\nsung ist ein Arzt zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig, wenn er durch sein Verhal-\nten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs \nunabdingbar nötig ist (BVerwG, Beschl. v. 28.01.2003 - 3 B 149.02, juris Rn. 4). Dass der \nBesitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte nicht nur gesellschaftlich missbilligt \nwird, sondern ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten eines Arztes darstellt, das \nmit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes \nschlechthin nicht vereinbar ist und seine weitere Berufsausübung als untragbar erscheinen \nlässt (dazu Schelling, in: Spickhoff, 4. Aufl. 2022, § 5 BÄO, Rn. 24; SächsOVG, Beschl. v. \n20.04.2020 - 6 A 1182/18, juris Rn. 12), steht außer Frage. Wer sich kinder- und jugend-\npornographisches Material beschafft, das schweren sexuellen Missbrauch von Kindern \nzeigt, trägt zumindest mittelbar zum Erhalt und zur Förderung des „Kinderpornographie-\nmarktes“ bei und schafft durch entsprechende Nachfrage Anreize zur Begehung neuer \nStraftaten des sexuellen Missbrauchs von weiteren Kindern (vgl. OVG NRW, Beschl. v. \n22.11.2018 - 13 A 2079/18, juris Rn. 19; BayVGH, Beschl. v. 29.02.2008 - 21 ZB 08.26, \njuris Rn. 4; SächsOVG, Beschl. v. 20.04.2020 - 6 A 1182/18, juris Rn. 12). \n \nJedenfalls hinsichtlich des Tatvorwurfs des Besitzes kinder- und jugendpornographischer \nInhalte besteht auch die obergerichtlich geforderte hohe Wahrscheinlichkeit (siehe dazu \nu.a. SaarlOVG, Urt. v. 29.11.2005 - 1 R 12/05, juris Rn. 61 ff.; BayVGH, Beschl. v. \n14.12.1998 - 21 B 92.985, juris Rn. 25; VGH BW, Beschl. v. 19.07.1991 - 9 S 1227/91, juris \nRn. 5; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 10.09.2020 - 3 C 13.19, juris Rn. 16), dass – im Falle der \nAnklageerhebung und Eröffnung des Hauptverfahrens – das strafgerichtliche Verfahren zu \neiner Verurteilung des Antragstellers wegen des gegen ihn erhobenen Vorwurfs in seinem \nwesentlichen Kern führen wird. Auch der Senat hat ausgehend von dem aktuellen Ermitt-\nlungsstand keine Zweifel, dass der Antragsteller vorsätzlich in erheblichem Umfang kinder- \nund jugendpornographisches Material besessen hat. Der Antragsteller hat diese Tat auch \nweder im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren bestritten, sondern lediglich an-\ngekündigt, sich im Strafverfahren gegen diesen Vorwurf zur Wehr zu setzen. \n \n\n8 \n \nb) Unter Einbeziehung der innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nach § 146 Abs. 4 \nSatz 1 VwGO nachgeschobenen Erwägungen hat die Antragsgegnerin auch ihr Ermessen \nordnungsgemäß ausgeübt. \n \naa) Ob ein Nachschieben von Ermessenserwägungen zulässig ist, bestimmt sich nach \ndem materiellen Recht und dem Verwaltungsverfahrensrecht. § 114 Satz 2 VwGO regelt \nlediglich, unter welchen Voraussetzungen derart veränderte Ermessungserwägungen im \nProzess zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urt. v. 20.06.2013 - 8 C 46.12, juris Rn. 31). \n \n(1) Materielles Recht steht der Berücksichtigung der nachgeschobenen Erwägungen vor-\nliegend nicht entgegen. Die Anordnung des Ruhens einer ärztlichen Approbation gemäß \n§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Maßgeblicher Zeitpunkt für \ndie Beurteilung der Rechtslage ist daher derjenige der gerichtlichen Entscheidung \n(BVerwG, Urt. v. 10.9.2020 - 3 C 13.19, juris Rn. 11). \n \n(2) Die Antragsgegnerin kann die nach Erlass des Verwaltungsakts angestellten Ermes-\nsenserwägungen auch in den Verwaltungsprozess einspeisen (§ 114 Satz 2 VwGO). \n \n§ 114 Satz 2 VwGO ermöglicht kein uneingeschränktes Nachschieben von Ermessenser-\nwägungen (OVG Bremen, Beschl. v. 15.10.2024 - 1 B 250/24, juris Rn. 23). In ständiger \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden drei kumulativ erforderliche Vo-\nraussetzungen für das Nachschieben von Ermessenserwägungen mit heilender (Rück-\n)Wirkung benannt (BVerwG, Urt. v. 20.06.2013 - 8 C 46.12, juris Rn. 32 und Beschl. v. \n07.04.2022 - 2 B 48.21, juris Rn. 15; Kraft, in: Eyermann, 17. Aufl. 2026, VwGO § 114 \nRn. 239 m.w.N.): Die nachgeschobenen Erwägungen dürfen (1.) nur Umstände berück-\nsichtigen, die bereits bei Bescheiderlass vorlagen und (2.) den Verwaltungsakt nicht in sei-\nnem Wesen verändern. Zudem darf die Berücksichtigung der nachgeschobenen Ermes-\nsenserwägungen im Prozess den Betroffenen (3.) nicht in seiner Rechtsverteidigung be-\neinträchtigen. \n \nDiese drei grundsätzlich auch für Verwaltungsakte mit Dauerwirkung geltenden Vorausset-\nzungen liegen hier vor. \n \n(a) Die nachgeschobenen Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin berücksichtigen \nausschließlich Umstände, die bereits bei Bescheiderlass vorlagen. Das kinder- und jugend-\npornographische Material, auf das die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Ermessensaus-\nübung nunmehr besonders abstellt, wurde vor Erlass des angefochtenen Bescheides im \nRahmen einer Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers aufgefunden. \n\n9 \n \n \n(b) Zudem wird der Verwaltungsakt nicht in seinem Wesen geändert. Eine nicht von § 114 \nSatz 2 VwGO gedeckte Wesensänderung ist anzunehmen, wenn maßgebliche oder tra-\ngende Erwägungen der Ausgangsentscheidung ausgewechselt und damit wesentliche \nTeile des Streitstoffs geändert werden (OVG NRW, Beschl. v. 22.12.2025 - 13 B 365/25, \njuris Rn. 48 ff.), die bisherigen Gründe also im Kern ausgewechselt werden (OVG Bremen, \nBeschl. v. 15.10.2024 - 1 B 250/24, juris Rn. 23). Der Regelungsausspruch darf sich – über \neine Klarstellung oder Präzisierung hinausgehend – nicht (substanziell) verändern. So liegt \nes hier nicht. \n \nDie Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren die Erwägung nachgeschoben, dass \nbereits die hinreichende Verurteilungswahrscheinlichkeit hinsichtlich des vorgeworfenen \nBesitzes von kinder- und jugendpornographischen Inhalten (§ 184b, § 184c StGB) zur An-\nnahme der Unwürdigkeit des Antragstellers führe und aus ihrer Sicht allein dies das Ruhen \nder Approbation rechtfertige. Insofern hat sie lediglich eine ergänzende Klarstellung einer \nbereits vorhandenen Ermessensentscheidung vorgenommen. Sie hat die bisher für die Er-\nmessensausübung ins Feld geführten Gründe nicht ausgewechselt, sondern klargestellt, \ndass ein bereits im Zeitpunkt des Bescheiderlasses als tragend angesehener Grund so \nbedeutsam ist, dass er aus ihrer Sicht für sich genommen geeignet ist, die getroffene Er-\nmessensentscheidung zu tragen. Die Antragsgegnerin hat das Auffinden von kinder- und \njugendpornographischem Material bei dem Antragsteller in dem angefochtenen Bescheid \nnicht lediglich im Rahmen der Darlegung der Verwirklichung der tatbestandlichen Voraus-\nsetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO, sondern auch im Rahmen der Ermessenserwägun-\ngen berücksichtigt und dabei hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass auch dieser \nTatvorwurf im Rahmen ihrer Ermessensausübung ein tragender Umstand war. Dies ergibt \nsich daraus, dass sie zunächst beide Tatvorwürfe (Verhalten gegenüber Patientinnen, Be-\nsitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte) erwähnt und sodann darlegt, weshalb \ndiese „Taten“ bzw. „Vorwürfe“ das Ruhen der Approbation rechtfertigten. Dabei hat sie \n– wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – zwar nicht hinreichend deutlich \nzum Ausdruck gebracht, dass sie ihr Ermessen auch dann wie geschehen ausgeübt hätte, \nwenn sie allein den Tatvorwurf des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Inhalte \nzugrunde gelegt hätte. Sie hat jedoch schon in dem angefochtenen Bescheid auf das aus \nihrer Sicht wesentliche öffentliche Interesse (Schutz des Vertrauens in die Ärzteschaft und \nSchutz von Patientinnen und Patienten) hingewiesen. Weshalb sie dieses gegenüber den \nprivaten Interessen des Antragstellers als schützenswerter erachtet, hat die Antragsgeg-\nnerin durch die Ergänzung in der Beschwerdebegründung klargestellt; eine Änderung der \nWürdigung des Verhaltens des Antragstellers oder der Gewichtung der privaten und öf-\n\n10 \n \nfentlichen Interessen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist damit nicht verbun-\nden. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sie in dem angefochtenen Be-\nscheid den Patienten- und Vertrauensschutz, soweit dieser durch eine Missachtung der \nsexuellen Selbstbestimmung beeinträchtigt ist, als für die Ruhensanordnung sprechende \nErwägung angeführt hat (und beide Tatvorwürfe dieses Rechtsgut tangieren), und nicht \nlediglich den Patienten- und Vertrauensschutz als solchen, der die Existenz der ordnungs-\nrechtlichen Maßnahme des § 6 BÄO rechtfertigt und dessen Beeinträchtigung Vorausset-\nzung für die Verwirklichung des Tatbestandes ist. \n \nSoweit der Antragsteller eine Begründung aus dem angefochtenen Bescheid zitiert und \nmeint, der Tatkomplex „Besitz von kinder- und jugendpornographischen Inhalten“ sei darin \ngar nicht erwähnt, übersieht er, dass vorliegend die Zulässigkeit des Nachschiebens von \nErmessenserwägungen in Rede steht und nicht die ordnungsgemäße Begründung nach \n§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Auf Letztere bezieht sich die von ihm zitierte Passage. \n \n(c) Die Berücksichtigung der ergänzenden Ermessenserwägungen im gerichtlichen Ver-\nfahren beeinträchtigt auch nicht die Rechtsverteidigung des Antragstellers. \n \nKommt ein Nachschieben von Ermessenserwägungen nach dem Vorstehenden in Be-\ntracht, muss dies genügend bestimmt geschehen. Wird die Änderung erst in einem laufen-\nden Verwaltungsprozess erklärt, muss die Behörde unmissverständlich deutlich machen, \ndass es sich nicht nur um prozessuales Verteidigungsvorbringen handelt, sondern um eine \nÄnderung des Verwaltungsakts selbst. Außerdem muss deutlich werden, welche der bis-\nherigen Erwägungen weiterhin aufrechterhalten und welche durch die neuen Erwägungen \ngegenstandslos werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.06.2023 - 8 C 46.12, juris Rn. 35; Kraft, \nin: Eyermann, 17. Aufl. 2026, VwGO § 114 Rn. 254). Vorliegend ist die Antragsgegnerin \nzwar der Meinung, dass ihre ursprüngliche Ermessensausübung in dem Bescheid vom \n17.07.2025 rechtsfehlerfrei erfolgt sei, da sie von einer hohen Verurteilungswahrschein-\nlichkeit auch hinsichtlich der dem Antragsteller vorgeworfenen Taten gegenüber seinen \nPatientinnen ausgeht, und hat ihre Ermessenserwägungen lediglich „hilfsweise“ ergänzt. \nDie Behörde darf die Nachbesserung der Ermessenserwägungen aber auch lediglich hilfs-\nweise geltend machen, weil hierdurch die Rechtsverteidigung nicht beeinträchtigt wird und \neindeutig erkennbar ist, an welcher Regelung die Behörde vorrangig festhält (Riese, in: \nSchoch/Schneider, VwGO 48. EL Juli 2025, § 114 Rn. 267; wohl auch BVerwG, Urt. v. \n20.06.2013 - 8 C 46.12, juris Rn. 37). Zudem hat die Antragsgegnerin unmissverständlich \nzum Ausdruck gebracht, dass sie jedenfalls die Vorwürfe wegen des Besitzes kinder- und \njugendpornographischer Inhalte für ausreichend erachtet, ihre Anordnung zu tragen. \n \n\n11 \n \nDer Antragsteller hatte zudem Gelegenheit, seine Rechtsverteidigung auf die nachgescho-\nbenen Ermessenserwägungen einzustellen, da der Senat ihn um Stellungnahme binnen \neines Monats zu der Beschwerdebegründung gebeten hat. Davon hat er mit der Beschwer-\ndeerwiderung vom 08.05.2026 auch Gebrauch gemacht. \n \nbb) Die unter Einbeziehung dieser ergänzenden Erwägungen vorgenommene Ermes-\nsensausübung begegnet keinen Rechtsfehlern. Die Antragsgegnerin hat ihr Ermessen \npflichtgemäß, d.h. dem Zweck des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO entsprechend ausgeübt und die \ngesetzlichen Grenzen ihres Ermessens eingehalten. Die Ruhensanordnung erweist sich \nmit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG nicht als unverhältnismäßig. Sie stellt eine vorübergehende \nMaßnahme dar, die dem Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit in die Ärzteschaft durch \neine vorübergehende Untersagung der Berufsausübung des Antragstellers dient. Sie ist \ngeeignet, dieses legitime Ziel zumindest zu fördern, ohne dass mildere, aber gleich wirk-\nsame Mittel ersichtlich wären. Die Ruhensanordnung belastet den Antragsteller auch nicht \nunangemessen. \n \nUnschädlich ist ferner, dass die Antragsgegnerin in den nachgeschobenen Ermessenser-\nwägungen nur rudimentär auf den Umstand eingegangen ist, dass der Besitz kinder- und \njugendpornographischer Inhalte keinen unmittelbaren Bezug zu seiner ärztlichen Tätigkeit \naufweist. Denn es liegt auf der Hand, dass bestimmte Straftaten wegen ihrer Schwere und \nihrer spezifischen Prägung selbst dann das für einen Arzt unabdingbare Vertrauen und \nAnsehen zerstören können, wenn sie bei ihrer Begehung keinen unmittelbaren Bezug zur \närztlichen Tätigkeit haben (BVerwG, Beschl. v. 28.01.2003 - 3 B 149.02, juris Rn. 5). So \nliegt es hier. Es kann nicht zweifelhaft sein, dass das dem Antragsteller, der auch Kinder \nund Jugendliche behandelt, vorgeworfene außerdienstliche Verhalten (Besitz von kinder- \nund jugendpornographischen Inhalten) auf die Ebene der Berufsausübung durchschlägt. \nZudem sind die an die Darlegung der Ermessenserwägungen zu stellenden Anforderungen \numso geringer, je schwerwiegender die Straftat ist, für dessen Begehung der Betroffene \nim Verdacht steht. Danach bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob die Schwere des \nTatvorwurfs nicht schon zur Folge hat, dass allein eine das Ruhen der Approbation zur \nFolge habende Entscheidung ermessensfehlerfrei ist. \n \n3. Auch das besondere öffentliche Vollzugsinteresse ist gegeben. \n \nArt. 12 Abs. 1 GG lässt einen Eingriff in die Berufsfreiheit vor Rechtskraft eines Haupt-\nsacheverfahrens als Präventivmaßnahme nur unter strengen Voraussetzungen zur Ab-\nwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des \nGrundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu. Die Abweichung von der im Gesetz grundsätzlich \n\n12 \n \nvorgesehenen aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen eine Ruhensanordnung \n(§ 80 Abs. 1 VwGO) stellt einen selbstständigen und über die Wirkungen der Grundverfü-\ngung hinausgehenden Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG dar (BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 - \n1 BvR 2157/07, juris, Rn. 20 ff.). Die Antragsgegnerin hat erkannt und gewürdigt, dass die \nvorläufige Untersagung der Berufsausübung einen erheblichen Eingriff in die durch Art. 12 \nAbs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Antragstellers darstellt. Dieses private Interesse \nhat sie gegenüber dem öffentlichen Interesse der Wahrung des Vertrauens in die Ärzte-\nschaft und des Schutzes von Patientinnen und Patienten zurücktreten lassen. Sie durfte \ndabei berücksichtigen, dass eine weitere Tätigkeit des Antragstellers als Arzt zu einem \nunmittelbar eintretenden, erheblichen Ansehens- und Vertrauensverlust der Allgemeinheit \nin die Ärzteschaft führen würde. Angesichts der Schwere des Tatvorwurfs und der aus \nSicht des Senats nach Aktenlage insoweit zu konstatierenden hohen Verurteilungswahr-\nscheinlichkeit würde eine fortgesetzte Berufsausübung des Antragstellers das Ärztinnen \nund Ärzten entgegengebrachte und für das besondere Verhältnis zwischen ihnen und Pa-\ntientinnen und Patienten essentielle Vertrauen in ihren Grundfesten erschüttern. Patientin-\nnen und Patienten, die auf ärztliche Behandlungen angewiesen sind, dürfen insbesondere \ndann, wenn sie medizinisch indiziert in einen schlafähnlichen, bewusstlosen Zustand ver-\nsetzt werden, darauf vertrauen, dass die zuständigen Behörden gegen Personen, die mit \nderart schweren Vorwürfen konfrontiert sind, vorgehen und sie bis zu einer abschließenden \nKlärung dieser Vorwürfe von einer weiteren Berufstätigkeit ausschließen. Hinzu kommt, \ndass „praktisch irreparable berufliche Folgen“, deren möglicher Eintritt der Grund für die \nvorliegend besonders zu beachtenden verfassungsrechtlichen Vorgaben ist (siehe dazu \nBVerfG, Beschl. v. 28.08.2007 - 1 BvR 2157/07, juris Rn. 26), bei dem Antragsteller nicht \nzu erwarten sind. Ihm droht mangels selbstständiger Berufsausübung nicht der Verlust sei-\nner Praxis oder seines Patientenstammes. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwal-\ntungsgerichts (Beschluss, S. 14) wird Bezug genommen. \n \nIII. Die Kostenentscheidung resultiert aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streit-\nwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Da es sich bei \nder Ruhensanordnung nach § 6 Abs. 1 BÄO um eine vorübergehende ordnungsrechtliche \nMaßnahme handelt, die keine endgültige Entscheidung über den Bestand der Approbation \ndarstellt, ist der in Ziffer 16.1 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbar-\nkeit empfohlene Wert von mindestens 50.000 Euro zu halbieren. Nach Ziffer 1.5 des Streit-\nwertkatalogs 2025 ist dieser für das Hauptsacheverfahren halbierte Wert (nochmals) zu \nhalbieren (so auch SaarlOVG, Beschl. v. 09.01.2023 - 2 B 218/22, juris Rn. 17; BayVGH, \nBeschl. v. 07.10.2021 - 21 CS 21.2185, juris Rn. 44). \n \n \n\n13 \n \nHinweis: \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \n \nDr. Koch \n \n \n \n \n \n \ngez. Lange \n \n \n \n \n \n \ngez. Schröder \nFrau Dr. Koch, die an der \nEntscheidung mitgewirkt hat, \nist urlaubsbedingt an der \nSignatur gehindert. \n \ngez. Lange","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521153","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2026-05-15/1-b-82-26","cited_norms":[{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":12},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184c","ref_norm":"184c","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174c","ref_norm":"174c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521153","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521153","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2026-05-15/1-b-82-26","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521153","retrieved":"2026-09-28 20:40:19.699323+00:00"}}