{"status":"available","doknr":"OLD521098","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht","senate":null,"decided":"2024-08-21","aktenzeichen":"3 U 46/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 3 U 46/23 = 8 O 1695/22 Landgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n \n \nKläger, \n \nProzessbevollmächtigte: \n \ngegen \n \n \n \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch die Rich-\nterin am Oberlandesgericht Dr. Kunte, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Hoffmann \nund den Richter am Landgericht Zimmermann \n \nam 21.08.2024 beschlossen: \n \nDer Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts \nBremen – 8. Zivilkammer - vom 22.09.2023 durch einstimmigen Beschluss gemäß \n§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. \n \nDer Kläger erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 13.09.2024 schriftsätzlich Stellung zu \nnehmen (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO). \n \n \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 7 \n2\nGründe: \nI. \nDer Kläger begehrt Versicherungsleistungen von der Beklagten aus einer Auslandsrei-\nsekrankenversicherung, die mit einem Kreditkartenvertrag des Klägers verbunden ist. \n \nDer Kläger ist Inhaber einer sogenannten „Platinum Card“ des Kreditkartenunterneh-\nmens A. und versicherte Person aus einem zwischen dem Kreditkartenunternehmen \nund der Beklagten bestehenden Versicherungsvertrag. Nach den Versicherungsbedin-\ngungen der „A. Platinum Card“ wird Versicherungsschutz aus einer Auslandsreise-\nKrankenversicherung ausweislich der Überschrift in den Allgemeinen Versicherungsbe-\ndingungen („AVB“) zum Abschnitt III nur in Verbindung mit einem Karteneinsatz gewährt \nund nur für die Dauer von max. 120 Tagen je Reise. \n \nIn den AVB ist in Abschnitt 10 folgendes geregelt: \n \n„Reise“ bedeutet: \nEine mit Ihrer A. Platinum Card gezahlte Reise außerhalb ihres Heimatlandes oder eine \nmit ihrer A. Platinum Card bezahlte Reise innerhalb ihres Heimatlandes, die einen Flug \noder mindestens eine zuvor gebuchte Übernachtung außerhalb ihres Heims ein-\nschließt. \n \n„Sie/Ihr/Ihrer“ bedeutet: \nAlle A. Platinum Card Inhaber und deren Familien sowie deren Zusatzkarteninhaber \nund deren Familien. \n \n„Familie“ bedeutet: \nIhr Partner/Gatte, verheiratet oder unverheiratet, an der gleichen Adresse wie Sie ge-\nmeldet, und Kinder unter 25 Jahren, die rechtlich von ihnen abhängig sind, einschließ-\nlich Stiefkinder, Pflegekinder oder Adoptivkinder.“ \nIn den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist der Auslandsreise-Krankenversi-\ncherungsschutz ab Seite 13 bis Seite 15 (Bl. 26 bis Bl. 27, jeweils Vorderseite, der Akte) \ngeregelt. Der Abschnitt ist wie folgt überschrieben und eingeleitet: \n \n„III. Platinum Card Reise-Versicherungsleistungen \n- Gültig nur mit Karteneinsatz, bis 120 Tage je Reise - \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 7 \n3\nAuslandsreise-Krankenversicherung \n- gültig nur mit Karteneinsatz, bis 120 Tage je Reise- \nVersicherer ist IPA (siehe Seite 3) \n \nAlle Platinum Card Inhaber einschließlich der Zusatzkarteninhaber und ihrer Familien \nmüssen während der mit Ihrer A. Platinum Card gezahlten Reise unter 80 Jahre sein, \num ärztliche Hilfe und Kostenersatz zu erhalten (…)“ \n \nDer Kläger, der gemeinsam mit seiner Ehefrau und dem minderjährigen Kind von \nDeutschland aus eine Flugreise in die USA über Bremen, München, Denver, San Diego, \nSan Francisco am 27. Juli 2021 sowie zurück von San Diego über Francisco, München \nnach Bremen am 24. und 25. August 2021 antrat, buchte hierfür seinen eigenen Flug \nüber seine A. Platinum Card separat. \n \nDie Flüge für die gleichzeitig mitreisenden Familienangehörigen, die Ehefrau des Klä-\ngers und das minderjährige Kind, wurden nicht unter Verwendung der klägerischen Kre-\nditkarte, sondern jener seiner Ehefrau bezahlt. \n \nWährend der Reise erkrankte die Ehefrau des Klägers plötzlich und schwer und musste \nmit akuten heftigen Bauchschmerzen stationär in ein Krankenhaus aufgenommen wer-\nden, wo noch gleichentags operativ eine Gallenblasen-Entfernung durchgeführt wurde. \nFür die Behandlung stellte der Krankenhausträger der Ehefrau des Klägers einen Be-\ntrag von 31.992,52 US-Dollar in Rechnung, welchen der Kläger und seine Ehefrau (zu-\nnächst) aus eigenen Mitteln beglichen. Es ist weder vorgetragen noch anderweitig er-\nsichtlich, dass irgendwelche Reiseleistungen für die Ehefrau des Klägers mit der Kre-\nditkarte des Klägers bezahlt wurden. \n \nNachdem der Kläger nach Rückkehr von der Reise die (zunächst) vorgestreckten Be-\nhandlungskosten bei der früheren Beklagten, der A. A. Deutschland GmbH, eingereicht \nhatte, lehnte diese eine Leistung mit der Begründung ab, ein Versicherungsfall nach \nden insoweit maßgeblichen Bedingungen läge nicht vor, die Behandlungskosten der \nEhefrau des Klägers seien nicht vom Versicherungsschutz umfasst. \n \nWegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der gestell-\nten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 7 \n4\n \n \nDas Landgericht Bremen, 8. Zivilkammer, hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung \nhat die Kammer ausgeführt, es liege kein bedingungsgemäßer Versicherungsfall vor. \nZwar ergebe sich dies noch nicht mit aller Deutlichkeit aus den allgemeinen auf unter-\nschiedliche Versicherungsleistungen verschiedener Sparten anwendbaren Bestimmun-\ngen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten auf Seite 7 (Bl. 23 der \nAkte). Bei einigermaßen sinnvoller Auslegung der Allgemeinen Versicherungsbedin-\ngungen könne man nicht ernsthaft den Eindruck gewinnen, auch ohne einen Kreditkar-\nteneinsatz bei der Buchung der eigenen Reise aufgrund eines bloßen Angehörigensta-\ntus zum Kreditkarteninhaber bestünde Versicherungsschutz. \n \nAuf die Entscheidungsgründe wird ergänzend verwiesen. \n \nMit seiner gegen dieses Urteil gerichteten, rechtzeitig eingelegten und begründeten Be-\nrufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter. Das Landgericht habe \ndie gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung zur Auslegung von Allgemeinen Ver-\nsicherungsbedingungen komplett außer Acht gelassen und stattdessen einen etwas \nwirr erscheinenden Auslegungsversuch unternommen, dessen Maßstab es scheinbar \nsei, nicht zu einem „vollkommen absurden Auslegungsergebnis“ zu kommen. Dabei sei \nes sicherlich kein vollkommen absurdes Auslegungsergebnis, wenn der Versicherungs-\nnehmer Versicherungsschutz für seine mitreisenden Angehörigen erwarte, wenn er \nseine Reise mit der Kreditkarte zahle, wenn auch nicht die gesamten Reisekosten. Die \nAllgemeinen Versicherungsbedingungen müssten dem Versicherungsnehmer hinrei-\nchend verdeutlichen, dass eine Versicherungsleistung ausgeschlossen sei, wenn nicht \ndie gesamte Reise mit der Kreditkarte bezahlt werde. Dass der Kläger sämtliche Teile \nder Reise oder sämtliche Flüge, auch die seiner Familienangehörigen, mit seiner A.Pla-\ntinum Card bezahlen müsse, sei dem Wortlaut der Klauseln nicht zu entnehmen, ins-\nbesondere wenn die Familie ohne weitere Voraussetzungen als der Zahlung der einen \nFlug enthaltenden Reise mit der A. Platinum Card in den Versicherungsschutz einbe-\nzogen sei. \n \nDie Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. \n \nII. \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 7 \n5\nDer Senat ist einstimmig zu der Überzeugung gelangt, dass die Berufung offensichtlich \nunbegründet ist und daher keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 \nZPO). Eine Entscheidung durch Urteil unter Zulassung der Revision ist auch nicht ge-\nmäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO im Hinblick auf die grundsätzliche Be-\ndeutung oder zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Recht-\nsprechung geboten. Schließlich ist auch eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich \n(§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). \n \nDas Landgericht hat die Klage im Ergebnis zurecht insgesamt abgewiesen. Das Beru-\nfungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Beurteilung. \n \nEin Deckungsanspruch des Klägers aus dem zwischen dem Kreditkarteninstitut und der \nBeklagten geschlossenen Versicherungsvertrag besteht nicht, da es bereits – wie es \ndas Landgericht festgestellt hat - am Vorliegen eines Versicherungsfalles fehlt. \n \nUnter I. auf Seite 9 der Versicherungsbedingungen ist Reise unter der Überschrift „All-\ngemeine Definitionen für Reise-Versicherungen“ wie folgt definiert: \n \n„Reise“ bedeutet: Eine mit Ihrer A. Plantinum Card gezahlte Reise außerhalb Ihres Hei-\nmatlandes oder eine mit Ihrer A. Plantinum Card gezahlte Reise innerhalb Ihres Hei-\nmatlandes, die einen Flug oder mindestens eine zuvor gebuchte Übernachtung außer-\nhalb Ihres Heims einschließt.“ \n \nNach den A. Plantinum Card Versicherungsbedingungen (Anlage B1, Bl. 20 ff. d.A.) \nZiffer III. Nr. 1 1.1 besteht u.a. folgende Leistung des (Gruppen-) Versicherungsvertra-\nges: „Notwendige medizinische, chirurgische und Krankenhauskosten, die sich daraus \nergeben, dass Sie während Ihrer Reise krank oder verletzt werden.“ \n \nDer so definierte Versicherungsfall liegt nicht vor. In der Person des Klägers fehlt es an \neiner Erkrankung oder Verletzung. In der Person der Ehefrau des Klägers lag zwar eine \nErkrankung vor, aber diese trat nicht während einer bedingungsgemäßen Reise auf, da \ndie Reise der Ehefrau unstreitig nicht mit der A. Plantinum Card des Klägers bezahlt \nworden ist. \n \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 7 \n6\nDie Bedingungen zur Definition des Versicherungsfalles sind gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 \nBGB einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen (vgl. BGH, Urteil vom 26.03.2014 \n– IV ZR 422/12, NJW 2014, 2038, Rn. 34). Sie sind auch weder intransparent i.S.v. \n§ 307 Abs. 3 S. 2, Abs. 1 S. 2 BGB noch überraschend nach § 305c Abs. 1 BGB. \n \nAllgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, \num Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, auf-\nmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammen-\nhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versiche-\nrungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf \nseine Interessen an. Liegt – wie hier – ein Gruppenversicherungsvertrag vor, so kommt \nes daneben auch auf die Verständnismöglichkeiten durchschnittlicher Versicherter und \nihre Interessen an (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2014 – IV ZR 289/13, VersR \n2015, 318 Rn. 22 m.w.N.; BGH, Urteil vom 10. Juli 2024 – IV ZR 129/23, BeckRS 2024, \n19898 Rn. 15, beck-online). In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. \nDer mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klau-\nseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer er-\nkennbar sind (BGH, NJW 2022, 872 = VersR 2022, 312 Rn. 10; stRspr). \n \nAuf der Grundlage dieses Maßstabs legen die zitierten Klauseln die von der Beklagten \ngeschuldete Leistung fest. Danach soll ein Versicherungsfall nur vorliegen, wenn die \nReise (-Leistung) unter Verwendung der Kreditkarte bezahlt wurde. Diese Einschrän-\nkung ist weder überraschend noch intransparent. Ersteres wäre allenfalls dann anzu-\nnehmen, wenn die Bezahlung der Reise mit einer Kreditkarte Bestandteil der Bedingun-\ngen eines direkten Versicherungsvertrages ohne Kreditkartenzusammenhang wäre. \nDies ist vorliegend indes nicht der Fall. Es handelt sich bei der hier in Rede stehenden \nReisekrankenversicherung um ein Nebenprodukt eines Kreditkartenvertrages. Die an-\ngebotenen Versicherungsleistungen sollen (auch) einen Anreiz zur Verwendung der \nKreditkarte darstellen. Die Versicherungsbedingungen benennen daher Versicherungs-\nleistungen mit und ohne Karteneinsatz. Für die hier in Rede stehende Reisekranken-\nversicherung ist der so genannte Karteneinsatz mehrfach als Voraussetzung in den \nVersicherungsbedingungen genannt und andererseits klar unter I. auf Seite 9 der Ver-\nsicherungsbedingungen definiert. \n \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 7 \n7\nEin anderes Verständnis der Versicherungsbedingungen wird dem im Bürgerlichen \nRecht geltenden Grundsatz der Privatautonomie nicht gerecht. Danach ist es den Ver-\ntragsparteien – vorbehaltlich einer Abweichung von gesetzlichen Regelungen – freige-\nstellt, Leistung und Gegenleistung zu bestimmen (vgl. BGH, NJW 2001, 1132 unter A \nII 1 a Rn. 20; BGH NJW 2018, 534, Rn. 15). Dies gilt auch für den vom Versicherer \ngewährten Versicherungsschutz und damit ebenfalls für die versicherten Ereignisse. \nHier ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar, dass die Beklagte \nnicht schon bei jeder Reise, sondern nur bei einer Reise, die mit der Kreditkarte bezahlt \nwurde, (Kranken-) Versicherungsschutz gewährt. Dass bereits die Teilnahme an einer \nbedingungsgemäßen Reise (hier nur die Reise des Klägers selbst) einen Versiche-\nrungsschutz für die Teilnehmer, hier die Ehefrau, begründen soll, lässt sich den Bedin-\ngungen nicht entnehmen. \n \nFehlt es somit am Vorliegen eines Versicherungsfalles, bedarf es keiner weiteren Aus-\nführungen dazu, ob die Ehefrau des Klägers versicherte Person nach den Versiche-\nrungsbedingungen ist. Ebenso kann die Frage dahingestellt bleiben, ob etwaige Leis-\ntungsansprüche auch deswegen ausgeschlossen sind, da es sich jedenfalls nicht um \nKosten handelt, die vom Arzt des Assistance-Service-Erbringers genehmigt worden \nsind (vgl. Ziffer III, 2., Nr. 2.1 der Versicherungsbedingungen). Insgesamt hat das Land-\ngericht die Klage daher zurecht vollständig als unbegründet abgewiesen. \n \nIII. \nDie Berufung hat nach allem keine Aussicht auf Erfolg, weshalb der Kläger für sich \nprüfen möge, das Rechtsmittel innerhalb der im Tenor genannten Frist zurückzuneh-\nmen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung Gerichtsgebüh-\nren gespart werden können (Nr. 1222 KV GKG, Ermäßigung der Gerichtsgebühren von \n4,0 auf 2,0). \n \n \n \nDr. Kunte \nZimmermann \nDr. Hoffmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521098","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamburg/2024-08-21/3-u-46-23","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521098","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521098","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamburg/2024-08-21/3-u-46-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521098","retrieved":"2026-07-09 09:40:59.307495+00:00"}}