{"status":"available","doknr":"OLD521092","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-05-12","aktenzeichen":"5 V 460/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n5 V 460/26 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \n \n \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die \nPräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, den Richter am Verwaltungsgericht \nKaysers und die Richterin am Verwaltungsgericht Hoffer am 12. Mai 2026 beschlossen: \nDie aufschiebende Wirkung der Klage (5 K 459/26) wird im Hinblick \nauf Ziffer 3 des Bescheids des Ordnungsamtes vom 21.01.2026 \nwiederhergestellt. \nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 3/4 und die \nAntragsgegnerin zu 1/4. \nDer Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. \n\n2 \n \n \nGründe \nI. \nDer Antragsteller wendet sich im Wege des Eilverfahrens gegen den Widerruf seiner \nErlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten. \n \nMit Bescheid vom 22.02.2024 wurde dem Antragsteller eine Erlaubnis zum Aufstellen von \nSpielgeräten mit Gewinnmöglichkeit erteilt. Er stellt Spielautomaten in einer von ihm \nbetriebenen Gaststätte \n auf. \n \nMit Schreiben vom 27.10.2025 hörte die Antragsgegnerin ihn zu einem beabsichtigten \nWiderruf der Aufstellerlaubnis an. Sie führte u.a. aus, bei einer Kontrolle am 05.03.2025 \nsei festgestellt worden, dass in den Spielgeräten mithilfe einer in den Geräten steckenden \nFreischaltkarte ein Abgleich mit dem Spielersperrsystem „OASIS“ umgangen worden sei. \nBei einer Kontrolle am 24.07.2025 sei der Betrieb eines Spielgerätes ohne Zulassung \nfestgestellt worden. Das OASIS-Terminal und das dafür genutzte Tablet seien nicht \nbetriebsbereit gewesen. Es sei erneut der OASIS-Abgleich umgangen worden. Zudem \nseien mindestens seit Januar 2025 keinerlei Sperrdateiabgleiche erfolgt. \n \nDer Antragsteller nahm am 24.11.2025 Stellung. Die Kontrolle am 05.03.2025 habe \naußerhalb der Öffnungszeiten stattgefunden. Es hätten sich keine Spielwilligen, \n \n \n in der Gaststätte befunden. Außerhalb der \nÖffnungszeiten stecke die Freischaltkarte in den Geräten, damit diese nicht verloren gehe. \nBei Öffnung würden die Karten entnommen und die Geräte nur nach Bedarf freigeschaltet. \nZum Zeitpunkt der Kontrolle am 24.07.2025 sei ein Spielen nicht möglich gewesen, da an \njenem Tag ein Kontrollsystem installiert worden sei. Das bisher für den OASIS-Abgleich \nverwendete Tablet habe betriebsbereit zur Verfügung gestanden. Ein Bespielen sei wegen \ndes laufenden Installationsvorgangs aber nicht gewünscht gewesen. Die Annahme, es \nseien keine OASIS-Abfragen erfolgt, sei nicht belegt und werde bestritten. Zwar sei ein \nGerät ohne Zulassung betrieben worden; hierbei handele es sich jedoch um ein Versehen. \nEr habe nunmehr Vorkehrungen dafür getroffen, dass künftige Zulassungsabläufe beachtet \nwürden. \n \nMit Bescheid vom 21.01.2026 widerrief das Ordnungsamt die dem Antragsteller erteilte \nErlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (Ziffer 1). Sie untersagte \nihm, Spielgeräte aufzustellen und forderte ihn auf, sämtliche von ihm aufgestellten \n\n3 \n \nSpielgeräte aus dem jeweiligen Aufstellort zu entfernen (Ziffer 2). Für den Fall, dass er \nnicht bis drei Tage nach Bekanntgabe der Verfügung die Aufstellung von Spielgeräten \nunterlässt, wurde ihm die Ersatzvornahme in Form der Entfernung der Spielgeräte \nangedroht (Ziffer 3). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1, 2 und 3 wurde angeordnet \n(Ziffer 4). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerruf erfolge aufgrund der \nUnzuverlässigkeit des Antragstellers. Er habe über einen längeren Zeitraum verschiedene \nglücksspielrechtliche Verstöße begangen. In Zukunft seien aufgrund seines bisherigen \nVerhaltens insbesondere Verstöße gegen die Pflicht zum Sperrdateiabgleich zu erwarten. \nDer Widerruf liege im öffentlichen Interesse, da andernfalls die Ziele des Jugend- und \nSpielerschutzes gefährdet würden. Er sei auch geeignet, erforderlich und angemessen. \nZiffer 2 des Bescheids beruhe auf § 15 Abs. 2 GewO, Ziffer 3 auf §§ 12, 15 BremVwVG. \nZur Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde zusammenfassend ausgeführt, das \ndringende öffentliche Interesse an der alsbaldigen Wirkung des Bescheids überwiege das \nprivate wirtschaftliche Interesse des Antragstellers. Das öffentliche Interesse an der \nsofortigen Vollziehung ergebe sich aus den besonderen Gefahren, die durch die \nAufstellertätigkeit für die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages und die öffentliche \nSicherheit entstünden. Es bestehe die Gefahr, dass in Zukunft zur Einnahmenmaximierung \nweitere Verstöße, insbesondere gegen spielerschützende Vorschriften, sowie Straftaten \nbegangen würden. \n \nDer Antragsteller hat am 20.02.2026 Klage (5 K 459/26) erhoben und den vorliegenden \nEilantrag gestellt. Er trägt zusammenfassend vor, der Widerrufsbescheid leide an einem \nZustellungsmangel. Der Bescheid sei entgegen § 7 VwZG an ihn persönlich zugestellt \nworden. \nEine \nHeilung \ndurch \nden \ntatsächlichen \nZugang \nbei \nseinem \nProzessbevollmächtigten sei mangels eines entsprechenden Zustellungswillens nicht \neingetreten. Eine Anhörung sei nur im Hinblick auf den Erlaubniswiderruf erfolgt, nicht \njedoch in Bezug auf die weiteren verfügten Maßnahmen. Seine Stellungnahme zu dem \nAnhörungsschreiben werde in dem Bescheid zwar wiedergegeben, jedoch nicht im \nRahmen der Ermessensausübung berücksichtigt. Es liege somit ein Ermessensdefizit, \nwenn nicht gar ein Ermessensausfall vor. \n \nEr beantragt, \ndie aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 21.01.2026 \nwiederherzustellen. \n \nDie Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen und verweist zur Begründung auf den \nstreitgegenständlichen Bescheid. \n \n\n4 \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang und die Gerichtsakte Bezug \ngenommen. \n \nII. \nDer Eilantrag ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage \nnach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft. \n \nEntgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich bei der streitgegenständlichen \nVerfügung vom 21.01.2026 um einen wirksamen Bescheid. Zwar fehlte es zunächst an \neiner wirksamen Zustellung, denn der Bescheid ist entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG an \nden Antragsteller persönlich und nicht an dessen Prozessbevollmächtigten, der im \nbehördlichen Verfahren eine Vollmacht des Antragstellers vorgelegt hatte, zugestellt \nworden. Der Zustellungsmangel ist jedoch nach § 8 VwZG geheilt worden. \n \nLässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es \nunter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es nach § 8 \nAbs. 1 VwZG als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten – hier \ndem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers – tatsächlich zugegangen ist. Der \ntatsächliche Zugang i.S.v. § 8 Abs. 1 VwZG setzt voraus, dass der Empfangsberechtigte \ndas Schriftstück „in die Hand bekommen“ hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.2024 – 6 A 3/22 \n– juris Rn. 23 m.w.N.). Das war hier spätestens im Zeitpunkt der Einreichung von Klage \nund Eilantrag durch den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 20.02.2026 der \nFall (so auch SächsOVG, Urt. v. 03.05.2019 – 7 C 26/17.F –, juris Rn. 16; VG München, \nBeschl. v. 27.08.2019 – M 8 S 18.2849 –, juris Rn. 69). Klage und Eilantrag war auch eine \nKopie des streitgegenständlichen Bescheids beigefügt. \n \nEine \nHeilung \nscheidet \nnicht \nwegen \neines \nfehlenden \nZustellungswillens \nder \nAntragsgegnerin \naus \n(zu \ndiesem \nErfordernis \nvgl. \nSander/Smollich, \nin: \nMann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 3. Aufl. 2025, § 8 VwZG Rn. 2 m.w.N.). Vielmehr hat \nsie ihren Zustellungswillen zum Ausdruck gebracht, indem sie den Bescheid mit \nPostzustellungsurkunde an den Antragsteller persönlich versandt hat. Einer Aktualisierung \ndes Zustellungswillens im Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme durch den \nEmpfangsberechtigten bedarf es für die Heilung nicht (vgl. VG München, Urt. v. 24.06.2019 \n– M 32 K 18.31450 –, juris Rn. 25). Dass die Antragsgegnerin fälschlich davon \nausgegangen ist, richtiger Zustelladressat sei der Antragsteller persönlich, und daher an \ndiesen zustellen wollte, ist für die Heilung nach § 8 VwZG unschädlich. Könnte diese nur \neintreten, wenn der Zustellungswille sich von Anfang an auf den richtigen \n\n5 \n \nZustellungsempfänger bezieht, wäre eine Heilung von unwirksamen Zustellungen wegen \nVerstoßes gegen § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG durch tatsächlichen Zugang beim korrekten \nZustellungsadressaten von vornherein ausgeschlossen. Denn Verstößen gegen diese \nVorschrift ist immanent, dass das zuzustellende Dokument an die falsche Person versandt \nwird, jedoch – wie in anderen Fällen des § 8 VwZG auch – die Behörde den Willen hat, \neine gegenüber dem Bescheidadressaten wirksame Zustellung vorzunehmen. Hätte der \nGesetzgeber beabsichtigt, dass bei Verstößen gegen § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG keine \nHeilung \nmöglich \nsein \nsoll, \nso \nhätte \ner \ndiese \nVorschrift \nausdrücklich \nvom \nAnwendungsbereich des § 8 VwZG ausgenommen. \n \nNichts anderes ergibt sich hier aus dem zweiten Halbsatz des § 8 Abs. 1 VwZG, wonach \neine Heilung im Fall der elektronischen Zustellung nach § 5 Abs. 5 VwZG erst in dem \nZeitpunkt eintritt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat. Auf \ndie Zurücksendung eines Empfangsbekenntnisses käme es nur an, wenn die Zustellung \neines elektronischen Dokuments nach § 5 Abs. 5 VwZG versucht worden wäre (vgl. VG \nFrankfurt, Beschl. v. 05.05.2015 – 9 L 1021/15.F –, juris Rn. 8). Das war hier jedoch nicht \nder Fall. Es ist auch nicht ersichtlich, warum § 5 Abs. 5 VwZG hier einschlägig sein sollte. \nSofern man auf die vorzunehmende Zustellung an den Prozessbevollmächtigten abstellt, \nrichtet sich die fakultative elektronische Zustellung an Rechtsanwälte nach § 5 Abs. 4 \nVwZG und nicht nach § 5 Abs. 5 VwZG. Zudem ist nur dann nach § 5 Abs. 5 Satz 2 VwZG \nzuzustellen, wenn das Verfahren aufgrund einer Rechtsvorschrift auf Verlangen des \nAdressaten elektronisch abgewickelt wird. Dafür ist hier nichts ersichtlich. \n \nDer Antrag ist auch im Übrigen zulässig, jedoch überwiegend unbegründet. \n \n1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht den formellen Anforderungen des \n§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. \n \nNach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist bei einer behördlichen Anordnung der sofortigen \nVollziehung das besondere Vollzugsinteresse schriftlich zu begründen. Das bedeutet, dass \ndie Behörde die Erwägungen, die aus ihrer Sicht die sofortige Vollziehung geboten \nerscheinen lassen, in einer für den Betroffenen nachvollziehbaren Weise darzulegen hat. \nErforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen \nöffentlichen Interesses. Nicht ausreichend sind demgegenüber formelhafte Begründungen. \nDiesen gesetzlichen Anforderungen hat die Antragsgegnerin hier hinreichend Rechnung \ngetragen. Sie hat ausgeführt, die Vollziehungsanordnung diene dem Spielerschutz und der \nSuchtprävention, welche durch einen fortgesetzten Betrieb gefährdet würden. Dies \nüberwiege die wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers. \n\n6 \n \n \n2. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen \ndes § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise \nwiederherstellen, wobei es eine eigene Abwägungsentscheidung trifft. Hierbei ist das \nöffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes gegen das \nInteresse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs \nabzuwägen. Maßgebliches Kriterium bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind \nzunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der \nangefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das \nprivate Aussetzungsinteresse das gegenläufige öffentliche Vollziehungsinteresse. Stellt \nsich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig dar, bedarf es in den Fällen, in denen \ndie sofortige Vollziehung durch die Behörde angeordnet wurde, auch bei Vorliegen eines \nrechtmäßigen Verwaltungsaktes eines besonderen Interesses an der sofortigen \nVollziehung. \n \nDie \ndanach \nvorzunehmende \nInteressenabwägung \nfällt \nim \nHinblick \nauf \nden \nErlaubniswiderruf (Ziffer 1) und die Einstellungsverfügung (Ziffer 2) zu Lasten des \nAntragstellers aus. \n \na. Der Erlaubniswiderruf in Ziffer 1 des Bescheids vom 21.01.2026 erweist sich als \nrechtmäßig. \n \naa. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit \nGewinnmöglichkeit ist § 1 Abs. 1 Satz 1 BremVwVfG i.V.m. § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. \nDanach kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er \nunanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen \nwerden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt \nwäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche \nInteresse gefährdet würde. \n \nbb. Der Widerruf ist formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere wurde der Antragsteller \nhierzu gemäß § 1 BremVwVfG i.V.m. § 28 VwVfG mit Schreiben vom 01.09.2025 angehört \n(zur \nFrage \nder \nBerücksichtigung \nvorgetragener \nBelange \nim \nRahmen \nder \nErmessensausübung s.u.). \n \ncc. Der Widerruf ist auch materiell rechtmäßig. \n \n(1) Die Voraussetzungen eines Widerrufs liegen vor. \n\n7 \n \n \nDie Antragsgegnerin wäre aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt, die \nAufstellerlaubnis nicht zu erlassen. \n \nWer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden \ntechnischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, \naufstellen will, bedarf gemäß § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO der Erlaubnis der zuständigen \nBehörde. Nach Abs. 2 Nr. 1 der Vorschrift ist die Erlaubnis u.a. dann zu versagen, wenn \nTatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von \nSpielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit \nbesitzt danach in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages \nwegen bestimmter Straftaten wie der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels oder \nwegen eines Vergehens nach § 27 JuSchG rechtskräftig verurteilt worden ist. \n \nDie \nUnzuverlässigkeit \nkann \nsich \naußer \naus \nden \nausdrücklich \ngenannten \nRegeltatbeständen aber auch aus anderen Gründen ergeben, die denjenigen entsprechen, \ndie auch eine Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO zu rechtfertigen vermögen. Denn wie \n§ 35 GewO dient auch § 33c Abs. 2 GewO dem Schutz der Allgemeinheit vor \nunzuverlässigen Gewerbetreibenden. Der Erlaubnisversagungsgrund der (allgemeinen) \nUnzuverlässigkeit liegt vor, wenn der Gewerbetreibende nach dem Gesamtbild seines \nVerhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß \nbetreibt. Entsprechend der zahlreichen normativ ausformulierten Anforderungen an \nordnungsgemäßes Glücksspiel und der zu seiner Sicherstellung erforderlichen \nEigeninitiative des Veranstalters sind bereichsspezifisch für das Glücksspielrecht auch die \nAnforderungen an die erforderliche Zuverlässigkeit zu bestimmen. Das gilt erst recht für \nGeldspielgeräte angesichts des mit ihnen verbundenen hohen Suchtpotentials und der \nhieraus resultierenden besonderen Gefährlichkeit eines nicht ordnungsgemäßen \nSpielbetriebs. Bei der hiernach gebotenen Prognose kommt es primär auf bisherige \nVerstöße gegen das geltende Recht an, wenn sie einzeln oder in ihrer Gesamtheit von \nerheblichem Gewicht sind (OVG Bremen, Beschl. v. 21.12.2021 – 1 LA 175/20 –, juris \nRn. 10; VG Bremen, Beschl. v. 29.06.2022 – 5 V 333/22 –, juris Rn. 20). \n \nMaßgeblicher Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, Urt. \nv. 02.02.1982 – 1 C 52/78 –, juris Rn. 17), hier mithin die Widerrufsverfügung. \n \nNach diesen Maßstäben erweist sich der Antragsteller als unzuverlässig i.S.v. § 33c Abs. 2 \nNr. 1 GewO. Er bietet nach seinem bisherigen Verhalten nicht die Gewähr für eine künftige \n\n8 \n \nordnungsgemäße Gewerbeausübung. Diese Annahme beruht auf den Verstößen des \nAntragstellers gegen mehrere glücksspielrechtliche Vorschriften. \n \n(a) Der Antragsteller hat mehrfach gegen die Pflicht zum Sperrdateiabgleich aus § 8 Abs. 3 \nGlüStV 2021 verstoßen. \n \nNach § 8 Abs. 1 Satz 1 GlüStV wird zum Schutz der Spieler und zur Suchtbekämpfung ein \nzentrales spielformübergreifendes Sperrsystem unterhalten. Gesperrte Spieler dürfen nicht \nan öffentlichen Glücksspielen teilnehmen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GlüStV 2021). Gemäß Abs. 3 \nSatz 1 der Vorschrift sind Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, an denen \ngesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen (s. § 8 Abs. 2 GlüStV), verpflichtet, spielwillige \nPersonen durch Kontrolle eines amtlichen Ausweises oder eine vergleichbare \nIdentitätskontrolle zu identifizieren und einen Abgleich mit der Sperrdatei durchzuführen. \nSie haben sicherzustellen, dass gesperrte Spieler nicht an Glücksspielen teilnehmen (§ 8 \nAbs. 3 Satz 3 GlüStV 2021). Bei der Pflicht zum Sperrdateiabgleich handelt es sich um \neine den Aufsteller treffende Pflicht (vgl. ausführlich VG Bremen, Beschl. v. 10.12.2025 – \n5 V 3564/25 –, juris Rn. 37 ff.; bestätigt durch OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2026 – 1 B \n329/25 –, juris Rn. 12 ff.). \n \nEine Auslesung der aufgestellten Automaten durch das Ordnungsamt hat ergeben, dass \ndie Automaten im Zeitraum Januar bis August 2025 regelmäßig einen Spieleraufwand im \nvierstelligen Bereich aufwiesen, aber jeweils keine oder wenige Sperrdateiabrufe getätigt \nwurden (vgl. Vermerk auf Bl. 31 der Behördenakte). So wurden in mehreren Monaten \n(Januar und Februar 2025) ein Spieleraufwand, aber keinerlei OASIS-Abfragen \nverzeichnet, sodass feststeht, dass in diesen Monaten im Hinblick auf jedes durchgeführte \nAutomatenspiel gegen § 8 GlüStV 2021 verstoßen wurde. Im Juni und Juli stand jeweils \neine einzige Sperrdateiabfrage einem Spieleraufwand von knapp 9.000 € (Juni) bzw. knapp \n5.000 € (Juli) gegenüber. Es erscheint ausgeschlossen, dass ein derartiger Spieleraufwand \njeweils durch einen einzigen Spieler in nur einer Sitzung generiert worden sein könnte, \nsodass von einer größeren Zahl an Spielen auszugehen ist, bei denen wiederum OASIS-\nAbfragen unterblieben sind. Auch im Übrigen ist die Anzahl der verzeichneten Abfragen \ngemessen an den Umsätzen der Automaten auffallend niedrig. So stehen etwa im April \n2025 14 Abfragen einem Umsatz von ca. 5.800 € gegenüber; im Mai erfolgten 8 Abfragen \nbei einem Umsatz von ca. 8.300 €; im August wurden 7 Abfragen durchgeführt, aber ein \nSpieleraufwand i.H.v. ca. 6.200 € generiert. Dass in diesen Monaten jeweils nur eine der \nAbfragenanzahl entsprechende Zahl an Spielsitzungen durchgeführt worden sein könnte, \nist – auch vor dem Hintergrund der Vorgaben für Automatenspiel in § 13 SpielV – \nunrealistisch. In diesem Fall müsste ein extrem hoher durchschnittlicher Spieleraufwand \n\n9 \n \npro Spielsitzung entstanden sein (April: ca. 414 €, Mai: ca. 1037 €, August: ca. 886 €), \nwenn bei jeder Sitzung OASIS-Abfragen durchgeführt worden wären. Diese Daten zeigen \nüber \neinen \nlangen \nZeitraum \neine \nsystematische \nVernachlässigung \nder \nSperrdateiabgleiche. Der Antragsteller hat keine Erkenntnismittel vorgelegt, aus denen \nsich ergeben könnte, dass die von der Behörde ermittelten Zahlen fehlerhaft sein könnten. \n \nErgibt sich das bereits für den gesamten untersuchten Zeitraum, kommt es nicht darauf an, \nob gerade auch an den Kontrolltagen (05.03.2025 und 24.07.2025) nötige OASIS-Abfragen \nunterlassen wurden. Entsprechend kommt es nicht darauf an, ob gerade bei der Kontrolle \nam 24.07.2025 das Tablet für die OASIS-Abfragen betriebsbereit, ein Spielen wegen eines \nlaufenden Installationsvorgangs aber ohnehin unerwünscht war. \n \nMit seinen Einwänden in Bezug auf die Kontrolle am 05.03.2025 dringt der Antragsteller im \nÜbrigen auch nicht durch. Bei der Kontrolle wurde festgestellt, dass in beiden Spielgeräten \nbereits eine Freischaltkarte steckte, sodass entgegen dem ordnungsgemäßen Ablauf \n(Aushändigung der Freischaltkarte nach erfolgter OASIS-Abfrage) ein Bespielen ohne \nSperrdateiabgleich möglich war. Die Angabe des Antragstellers, die Karten würden nur \naußerhalb der Öffnungszeiten im Gerät verwahrt, damit sie nicht verloren gingen, ist als \nSchutzbehauptung zu werten. Ein Spielgerät ist erkennbar kein geeigneter dauerhafter \nAufbewahrungsort für eine seiner Freischaltung dienende codierte Karte. Auch nach der \nBehauptung des Antragstellers wäre zumindest während der Öffnungszeiten ein anderer \nsicherer Aufbewahrungsort nötig. Schon deshalb läge es deutlich näher, die Karte auch \naußerhalb der Öffnungszeiten an diesem anderen, sinnvolleren Platz aufzubewahren. \n \n(b) Ferner wurde bei der Kontrolle am 24.07.2025 festgestellt, dass bei einem der \nSpielgeräte die zulässige Aufstelldauer überschritten war. Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 7 SpielV \nbeträgt die Aufstelldauer bei Geldspielgeräten vier Jahre. Das einzelne Nachbaugerät einer \nzugelassenen Bauart erhält einen Zulassungsbeleg, welcher u.a. den Beginn und das \nEnde dieser – vierjährigen – Aufstelldauer enthält (§ 16 Abs. 2 SpielV). Das an dem \nbetreffenden Automaten angebrachte Zulassungszeichen enthielt die Angabe „gültig: vom \n01.06.2021 bis 31.05.2025“ (vgl. Bl. 77 der Behördenakte). Gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 4 SpielV \nwar der Antragsteller nach Ablauf der im Zulassungszeichen angegebenen Aufstelldauer \nverpflichtet, das Gerät aus dem Verkehr zu ziehen. Dieser Pflicht war er zum Zeitpunkt der \nKontrolle am 24.07.2025 nicht nachgekommen. \n \n(c) Aufgrund der bisherigen Verstöße ist auch anzunehmen, dass der Antragsteller sein \nGewerbe künftig nicht ordnungsgemäß ausüben wird. Besonders schwer wiegt im Rahmen \nder vorzunehmenden Prognose die über einen langen Zeitraum gezeigte systematische \n\n10 \n \nVernachlässigung der OASIS-Abfragen, durch die die Gefahr bestand, dass spielsüchtige \nPersonen trotz eingetragener Sperre an Automatenspielen teilnehmen. Soweit der \nAntragsteller im Rahmen seiner Anhörung gegen die Prognose der Antragsgegnerin \neingewandt hat, er habe zwischenzeitlich Vorkehrungen für ein künftiges Wohlverhalten \ngetroffen, bleibt dies unsubstantiiert. \n \n(d) Schließlich ist die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass ohne den \nWiderruf i.S.v. § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG das öffentliche Interesse gefährdet würde. Dabei \ngenügt das bloße Vorhandensein eines öffentlichen Interesses am Widerruf des \nbegünstigenden Verwaltungsakts nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass der Widerruf zur \nAbwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, das heißt zur Beseitigung oder \nVerhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten \nist (BVerwG, Beschl. v. 01.02.2005 – 6 B 66/04 –, juris Rn. 7; VG Bremen, Beschl. v. \n29.06.2022 – 5 V 333/22 –, juris Rn. 25). Davon ist hier auszugehen. Die \nZuverlässigkeitsanforderung des § 33c Abs. 2 GewO dient angesichts der schweren \nFolgen von Spielsucht dem überragend wichtigen Gemeinwohlziel der Suchtprävention \nund -bekämpfung. \n \nDer Widerruf erfolgte auch innerhalb der Jahresfrist der §§ 49 Abs. 3 Satz 2, 48 Abs. 4 \nVwVfG i.V.m. § 1 BremVwVfG. \n \n(2) Die Antragsgegnerin hat überdies das ihr durch § 1 BremVwVfG i.V.m. § 49 Abs. 2 \nVwVfG eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt und dabei den Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit \nbeachtet. \nDie \ngerichtliche \nKontrolle \neiner \nbehördlichen \nErmessensentscheidung beschränkt sich gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf, anhand der \nvon der Behörde tatsächlich angestellten Erwägungen zu prüfen, ob die Verwaltung den \nihr eingeräumten Ermessensspielraum ausgeschöpft hat, ob sie die gesetzlichen Grenzen \nder Ermessensbetätigung überschritten hat und ob sie die nach dem Zweck der \nErmessensermächtigung für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte bei ihrer \nEntscheidung berücksichtigt hat (BVerwG, Urt. v. 12.09.2019 – 8 C 7/18 –, juris Rn. 20). \nDanach tragen die von der Antragsgegnerin angestellten Ermessenserwägungen den \nWiderruf. Die Antragsgegnerin hat dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung der \nFortsetzung des Aufstellbetriebs durch den unzuverlässigen Antragsteller und den damit \neinhergehenden Gefahren ein größeres Gewicht beigemessen als dem wirtschaftlichen \nInteresse des Antragstellers an dem Erhalt der Aufstellerlaubnis. \n \nDie Antragsgegnerin ist bei ihrer Ermessensentscheidung auch nicht von einer falschen \nTatsachengrundlage ausgegangen und hat keine für die Entscheidung bedeutsamen \n\n11 \n \nAspekte außer Acht gelassen. Das gilt insbesondere für die vom Antragsteller im Rahmen \nseiner Anhörung vorgetragenen Einwände. Die Antragsgegnerin hat diese – wie die \nWiedergabe im Bescheid zeigt – zur Kenntnis genommen. Dass sie diese in der \nBegründung des Widerrufs nicht erneut erwähnt hat, lässt nicht auf ein Ermessensdefizit \nschließen. Die Antragsgegnerin hat hierdurch vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass die \nvom Antragsteller vorgetragenen Gesichtspunkte aus ihrer Sicht einem Erlaubniswiderruf \nnicht entgegenstehen. Das ist im Ergebnis auch zutreffend (s.o.). \n \nb. Die Einstellungsverfügung in Ziffer 2 des Bescheids erweist sich ebenfalls als \nrechtmäßig. \n \nRechtsgrundlage hierfür ist § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO (vgl. VG Bremen, Beschl. v. \n10.12.2025 – 5 V 3564/25 –, juris Rn. 62, 65 ff.). Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung \neine Zulassung erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann nach dieser \nVorschrift die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. \n \naa. Die aufschiebende Wirkung der Klage ist insoweit nicht wegen einer formellen \nRechtswidrigkeit der Einstellungsverfügung wiederherzustellen. \n \nEine zu Unrecht unterbliebene Anhörung (§ 1 BremVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG) allein \nwürde ob der noch bestehenden Möglichkeit einer Heilung (§ 1 BremVwVfG i.V.m. § 45 \nAbs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG) ohnehin nicht zum Erfolg des Eilantrags führen (vgl. OVG \nBremen, Beschl. v. 16.02.2023 – 1 B 30/23 –, juris Rn. 15). Es liegt darüber hinaus aber \nauch kein beachtlicher Anhörungsmangel vor. \n \nEs kann dahinstehen, ob die Einstellungsanordnung vorliegend mangels Anhörung nach \n§ 1 BremVwVfG i. V. m. § 28 Abs. 1 VwVfG verfahrensfehlerhaft erlassen wurde oder durch \ndie Anhörung zu dem beabsichtigten Erlaubniswiderruf des Antragstellers ausreichend \nGelegenheit gegeben wurde, auch zu einer mangels Erlaubnis vorhersehbaren \nEinstellungsverfügung Stellung zu nehmen. Ein etwaiger Anhörungsmangel wäre \nvorliegend jedenfalls unbeachtlich, § 1 BremVwVfG i.V.m. § 46 VwVfG, weil i.S. dieser \nVorschriften offensichtlich wäre, dass die Verletzung von Verfahrensvorschriften die \nEntscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Denn es liegt ein Fall des intendierten \nErmessens vor. \n \nDas Entschließungsermessen ist im Rahmen von § 15 Abs. 2 GewO bei einem materiell \nillegalen Betrieb – d.h. wenn es nicht nur formell an einer Erlaubnis fehlt, sondern der \nErteilung einer solchen auch das Fehlen von Genehmigungsvoraussetzungen \n\n12 \n \nentgegensteht – grundsätzlich intendiert (vgl. VG Bremen, Urt. v. 17.03.2022 – 5 K 287/20 \n–, juris Rn. 21 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt nicht nur dann vor, wenn wegen fehlender \nVoraussetzungen schon keine Erlaubnis erteilt wird, sondern – die Interessenlage ist \ninsoweit identisch – auch dann, wenn aufgrund des nachträglichen Wegfalls von \nErlaubnisvoraussetzungen die Erlaubnis widerrufen wird. So liegt es hier. Die Erlaubnis \ndes Antragstellers zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit wurde wegen \nfehlender Zuverlässigkeit widerrufen und der Widerruf ist für sofort vollziehbar erklärt \nworden \n(s.o.). \nEin \natypischer \nFall, \naufgrund \ndessen \nausnahmsweise \ndas \nEntschließungsermessen nicht intendiert sein könnte, liegt nicht vor, sodass insoweit keine \nandere Entscheidung möglich war. \n \nZwar besteht ein Auswahlermessen hinsichtlich der Frage, ob und in welchem Umfang \neine Einstellungsfrist eingeräumt wird. Die Entscheidung, keine oder keine längere Frist \neinzuräumen, geht aber in ihrer belastenden Wirkung nicht über diejenige der \nEinstellungsverfügung \nals \nsolcher \nhinaus. \nAuch \nwenn \ndie \nBehörde \nkeine \nEinstellungsverfügung erlassen würde, wäre der weitere Betrieb illegal und der Aufsteller \nwürde sich bei Nichteinstellung des Betriebs strafbar machen (§ 284 Abs. 1 StGB). \nVielmehr wäre die Einräumung einer (längeren) Einstellungsfrist und die damit verbundene \nvorübergehende Duldung umgekehrt eine Begünstigung, die die Rechtslage der \nBetroffenen verbessert. Die Nichteinräumung einer Begünstigung unterliegt jedoch nicht \ndem Anhörungserfordernis des § 1 BremVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG (vgl. zur \nSchließungsverfügung nach Ablehnung der Erteilung einer Spielhallenerlaubnis VG \nBremen, Urt. v. 02.05.2024 – 5 K 1956/23 –, juris Rn. 24). \n \nbb. Die Einstellungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen von \n§ 15 Abs. 2 Satz 1 GewO sind erfüllt. Angesichts des sofort vollziehbaren \nErlaubniswiderrufs erfolgt eine weitere Ausübung der Aufstellertätigkeit ohne die \nerforderliche Zulassung. \n \nDas Entschließungsermessen war insoweit intendiert (s.o.). Die Einstellungsverfügung ist \nauch nicht deshalb rechtswidrig, weil dem Antragsteller keine längere Einstellungsfrist \neingeräumt wurde. Ziffer 2 des Bescheids ist dahingehend zu verstehen, dass dem \nAntragsteller für die Betriebseinstellung und Entfernung der Geräte eine Frist von drei \nTagen nach Bekanntgabe des Bescheids eingeräumt wird. Aus der Ziffer 3, wonach eine \nVollstreckung erst für den Fall angedroht wird, dass der Antragsstellern drei Tage nach \nBekanntgabe noch Automaten aufstellt, lässt sich bei verständiger Würdigung der Wille der \nAntragsgegnerin entnehmen, dem Antragsteller eine solche Einstellungsfrist einzuräumen. \n \n\n13 \n \nDie Länge der eingeräumten Einstellungsfrist ist nicht zu beanstanden. Zur Einstellung \nseines Betriebs ist der Antragsteller ohnehin aufgrund der sofort vollziehbaren \nWiderrufsverfügung verpflichtet, aufgrund derer eine Fortsetzung der Aufstellertätigkeit \nnach § 284 StGB strafbar ist. Gemessen an ihrem Zweck, die (strafbare) Ausübung des \nAufstellergewerbes nach Wegfall der dafür notwendigen Erlaubnis zu unterbinden, ist die \nVerpflichtung zur Einstellung des Betriebs und Entfernung der Automaten binnen drei \nTagen verhältnismäßig. \n \nc. Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des \nErlaubniswiderrufs und der Einstellungsverfügung. Nach einer Gesamtwürdigung aller \nUmstände des Einzelfalls besteht aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte die \nbegründete Besorgnis, dass eine weitere Tätigkeit des Antragstellers schon vor \nRechtskraft des Hauptsacheverfahrens zu konkreten Gefahren für wichtige Rechtsgüter \nführt, d.h. dass der Antragsteller bereits in diesem Zeitraum die bei Ausübung seines \nGewerbes zu erfüllenden Pflichten verletzen wird (vgl. zum Ganzen VG Bremen, Beschl. \nv. 04.03.2025 – 5 V 170/25 –, juris Rn. 25 ff.). Das ist hier angesichts der systematischen \nVerstöße gegen eine zentrale spielerschützende Vorschrift (§ 8 Abs. 3 GlüStV 2021) der \nFall. Der mit dem Erlaubniswiderruf und der Einstellungsverfügung verfolgte Zweck des \nSpielerschutzes und der Suchtprävention überwiegt das Interesse des Antragstellers an \ndem fortgesetzten Aufstellen von Spielautomaten. \n \n3. Soweit der Eilantrag sich gegen die Zwangsmittelandrohung in Ziffer 3 des Bescheides \nvom 21.01.2026 richtet, hat er hingegen Erfolg. Insoweit fällt die vorzunehmende \nInteressenabwägung zu Gunsten des Antragstellers aus, weil die Androhung der \nErsatzvornahme sich als rechtswidrig erweist. \n \nDie auf §§ 11, 13 Abs. 1 Nr. 2, 15, 17 BremVwVG gestützte Androhung der \nErsatzvornahme ist wegen eines Verstoßes gegen § 17 Abs. 5 Satz 1 BremVwVG \nrechtswidrig. Soll danach die Handlung auf Kosten der pflichtigen Person ausgeführt \nwerden (Ersatzvornahme i.S.v. § 15 Abs. 1 BremVwVG), so ist in der Androhung der \nKostenbetrag vorläufig zu veranschlagen. An einem solchen Kostenvoranschlag fehlt es \nhier. Der Kostenvoranschlag ist nach § 17 Abs. 5 Satz 1 BremVwVG zwingend; \nAusnahmen oder ein Ermessen sieht die Norm nicht vor. Sein Fehlen führt zur \nRechtswidrigkeit der Ersatzvornahmeandrohung. \n \n4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. \n\n14 \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs \nMonaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das \nVerfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \n \nHinweis \n \nDie Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des \nBeschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die \nBeschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig \ngeworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn \nder \nWert \ndes \nBeschwerdegegenstandes \n200,00 Euro \nübersteigt \noder \ndas \nVerwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \nDr. Jörgensen \nKaysers \nHoffer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521092","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-05-12/5-v-460-26","cited_norms":[{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":8},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":4},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33c","ref_norm":"33c","n":4},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":2},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"JuSchG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521092","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521092","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-05-12/5-v-460-26","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521092","retrieved":"2026-07-09 09:40:59.098806+00:00"}}