{"status":"available","doknr":"OLD521071","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2026-02-02","aktenzeichen":"3 A 84/26.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 3 A 84/26.A \n8 K 2332/24.A VG Chemnitz \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \n \nBeschluss \n \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n– Kläger – \n– Antragsteller – \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n– Beklagte – \n– Antragsgegnerin – \n \n \n \nwegen \n \n \n \nAsylG (Unzulässigkeitsentscheidung Griechenland); Verfahren nach § 29 Abs. 1 Nr. 1b bis \nNr. 4 AsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n \n2 \n \n \n \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter \nam Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nKober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \n \nam 2. Februar 2026 \n \nbeschlossen: \n \n \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz \nvom 17. November 2025 - 8 K 2332/24.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. \n \n \nGründe \n \nDer Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die vom Kläger \ngeltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ge-\nmäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (hierzu unter Nr. 2.), der Divergenz gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 \nAsylG (Nr. 3) sowie des Vorliegens eines in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels \ngemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG (Nr. 4) nicht dargelegt wurden. \n \n1. Bei dem Kläger handelt es sich um einen am .. Januar 1996 in Hama/Syrien geborenen \nsyrischen Staatsangehörigen sunnitischer Religionszugehörigkeit. Zur Begründung seines am \n... Juli 2024 gestellten Asylantrags gab er bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration \nund Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) vom ... Juli 2024 zusammengefasst an, dass er Syrien \nwegen des Krieges verlassen und seinen Wehrdienst abgebrochen habe. Er habe niemanden \nermorden wollen. Bei seiner Rückkehr würde er wegen des Abbruchs seines Wehrdienstes \nnach Auskunft seines Vaters umgebracht werden. \n \nDas Bundesamt lehnte mit Bescheid vom .. November 2024 seinen Antrag als unzulässig ab \nund stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG \nvorlägen (Nr. 1 bis 2 des Bescheids). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik \nDeutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Ihm \nwurde die Abschiebung nach Griechenland oder in einen anderen Staat angedroht, in den er \neinreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, wenn er der Aufforderung \nnicht nachkomme. Zudem wurde festgestellt, dass er nicht nach Syrien abgeschoben werden \ndürfe (Nr. 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 \nMonate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4). Zur Begründung wurde darauf abgeho-\nben, dass der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig sei, da er bereits in Grie-\nchenland einen Asylantrag gestellt und ihm im Rahmen des Asylverfahrens von diesem Mit-\ngliedsstaat der Europäischen Union internationaler Schutz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG \n1\n2\n3\n\n \n3 \n \n \n \n \ngewährt worden sei. Er sei in Griechenland keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt, aufgrund \nder Lebensumstände, die ihn dort erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende \nBehandlung i. S. v. Art. 3 EMRK/Art. 4 GRCh zu erfahren. Auch lägen keine Abschiebungs-\nverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. \n \nDer Kläger hat sein Begehren mit der am.. November 2024 erhobenen Klage vor dem Verwal-\ntungsgericht Chemnitz weiterverfolgt. Zur Begründung hat er unter Hinweis auf zahlreiche ins-\nbesondere erstinstanzliche Gerichtsentscheidungen ausgeführt, er habe substantiiert darge-\nlegt, dass er in einer persönlichen Notlage, in der er obdachlos und hungernd gewesen sei, \nbei griechischen Behörden vorgesprochen habe und die Behörden nichts unternommen, son-\ndern gleichgültig reagiert und keine Hilfe geleistet hätten. Eine Abschiebung nach Griechen-\nland würde ihn in Art. 3 EMRK verletzen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts \nvom 16. April 2025 (- 1 C 18.24 -) entbinde das Tatsachengericht nicht von einer eigenständi-\ngen Prüfung, ob im konkreten Einzelfall ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh/Art. 3 EMRK drohe. \nVulnerable Personen hätten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wei-\nterhin einen Schutzanspruch und bedürften einer individuellen Prüfung. Mehrere erstinstanzli-\nche Gerichte hätten auch nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ihre bishe-\nrige Rechtsprechung fortgeführt. \n \nDas Verwaltungsgericht Chemnitz hat die Klage mit dem Urteil vom... November 2025 abge-\nwiesen. Zur Begründung hat es darauf abgehoben, dass der Bescheid des Bundesamts vom.. \nNovember 2024 rechtmäßig sei. Der Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, \nda ihm Griechenland bereits internationalen Schutz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt \nhabe. Aus dem in den Verwaltungsakten befindlichen EURODAC-Ergebnis und den eigenen \nAngaben des Klägers ergebe sich zweifelsfrei, dass seinem in Griechenland gestellten Antrag \nauf Gewährung internationalen Schutzes durch die dortige Asylbehörde entsprochen worden \nsei. Er habe hiernach insgesamt etwa sechs Monate in einem Camp auf der Insel Kos gelebt, \nsei dort in einem Container untergebracht worden und habe nur einmal am Tag Essen erhal-\nten. Er sei von seiner Familie dort finanziell unterstützt worden. Danach habe er seine Reise \nnach Deutschland fortgesetzt. Nach den vom Bundesverwaltungsgericht bekräftigten Maßstä-\nben drohe dem Kläger bei einer Rückkehr nach Griechenland keine gegen Art. 4 GRCh/Art. 3 \nEMRK verstoßende Behandlung. Weder aus den vorliegenden aktuellen Erkenntnismitteln \nnoch aus dem Vortrag des Klägers sei ersichtlich, dass die hohe Schwelle für die Annahme \neiner Verletzung von Art. 4 GRCh für einen jungen und auch nach eigenen Angaben gesun-\nden, erwerbsfähigen und nicht vulnerablen Mann wie ihn überschritten sei. Umstände, die in \nseinem Fall eine abweichende Bewertung rechtfertigen könnten, seien weder vorgetragen \nnoch ersichtlich. Hierauf habe das Gericht den Prozessvertreter des Klägers mit Schreiben \nvom... Oktober 2025 hingewiesen. Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit \n4\n5\n\n \n4 \n \n \n \n \nSchriftsatz vom... Oktober 2025 habe sich in einer Aneinanderreihung von Textbausteinen \nohne jeglichen individuellen Bezug zu ihm und seine persönlichen Umständen erschöpft. Auch \nnach einer individuellen Prüfung verbleibe es daher bei der Einschätzung des Bundesverwal-\ntungsgerichts (Urt. v. 23. Oktober 2025 - 1 C 11/25 -, juris), wonach anerkannte, arbeitsfähige, \ngesunde und alleinstehende junge männliche Schutzberechtigte in Griechenland nicht mit be-\nachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihren persönlichen Entscheidungen in eine \nLage extremer materieller Not gerieten, die es ihnen nicht erlaube, ihre elementarsten Grund-\nbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen. Auch habe der \nKläger keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und \nAbs. 7 Satz 1 AufenthG. \n \n2. Das Vorbringen des Klägers zeigt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. v. \n§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG auf. \n \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, \nbisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Be-\nreich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner \nBedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und \nim Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts beru-\nfungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Be-\nzeichnung der konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von \nBedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus \nmuss die Antragschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerken-\nnung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache \nrechtfertigen soll (SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 3 A 515/13 -, juris Rn. 13; st. Rspr., \nSeibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 211 ff.). \n \nEin auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag ge-\nnügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich \ndie Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten \nsich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen dar-\nzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Kläger \nmuss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in \nrechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den \nFeststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunftsland \ndes Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist \nes erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse \nWahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und \n6\n7\n8\n\n \n5 \n \n \n \n \nEinschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der An-\ntragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der \nDurchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Be-\nschl. v. 20. Mai 2018 - 3 A 120/18.A -, juris Rn. 5). \n \n2.1 Grundsätzliche Bedeutung soll nach Auffassung des Klägers zunächst die Frage haben: \n \n„1. Ist die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, gesunde Rückkehrer könnten in \nGriechenland regelmäßig für sich sorgen, mit Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK vereinbar, \nwenn der betroffene Schutzberechtigte dort bereits vor der Ausreise nachweislich ob-\ndachlos war und seinen Lebensunterhalt nur durch Betteln/Schulden sichern konnte?“ \n \nZur Begründung führt der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom .. Januar \n2026 zusammengefasst an, das Bundesverwaltungsgericht habe in der vorbezeichneten Ent-\nscheidung klargestellt, dass eine Rückführung nicht gerechtfertigt sei, wenn die Aufnahmebe-\ndingungen im Zielstaat strukturell insbesondere für vulnerable Gruppen unzureichend seien. \nEr habe trotz körperlicher Gesundheit in Griechenland keine Existenzgrundlage aufbauen kön-\nnen; ihm sei allein Obdachlosigkeit und Betteln geblieben. Darüber hinaus trägt er im Einzel-\nnen zur Versorgungslage in Griechenland, zu der Schattenwirtschaft dort, zu Mindeststan-\ndards im Hinblick auf die Menschenwürde, zum faktischen Zugang zur Hilfe und administrati-\nven Hürden dafür, der zeitlichen Dimension und anderen Fragen vor. \n \nDiese Frage ist schon nicht klärungsfähig, da die hierin formulierten Voraussetzungen für die \nbegehrte Klärung nicht vorliegen. Denn der Kläger war weder vor der Ausreise nachweislich \nobdachlos noch konnte er seinen Lebensunterhalt nur durch Betteln und Schulden sichern. \nWie sich aus den Angaben des Klägers und den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen in \nAuswertung der klägerischen Aussagen ergibt, lebte der Kläger über sechs Monate in einem \nCamp auf der Insel Kos. Dort war er in einem Container untergebracht und erhielt von den \nBehörden Verpflegung. Darüber hinaus wurde er von seiner Familie finanziell unterstützt. Da-\nmit ist klargestellt, dass die vom Kläger wohl beabsichtigte Behauptung, er gehöre zu der vom \nBundesverwaltungsgericht angesprochenen besonders vulnerablen Gruppe von Menschen, \nnicht zutrifft. \n \n2.2 Darüber hinaus hält der Kläger folgende Fragen für grundsätzlich bedeutsam: \n \n„2. Darf ein Mitgliedsstaat im Rahmen der Prüfung, ob einer anerkannten schutzbe-\nrechtigten Person im Aufnahmestaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behand-\nlung droht, darauf verweisen, dass diese Person ihren Lebensunterhalt durch infor-\nmelle oder nicht-regulierte Tätigkeiten (Schattenwirtschaft) sichern kann? \n \n3. Ist es mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Schutzgebot von \nArt. 4 der EU-Grundrechtecharta vereinbar, wenn ein Asyl- oder Ausländerrechtliches \n9\n10\n11\n12\n\n \n6 \n \n \n \n \nVerfahren die Existenzsicherung in der Schattenwirtschaft als ausreichende Grundlage \nfür die Ablehnung eines Abschiebungsschutzes ansieht?“ \n \nHierzu führt er an, dass der Verweis auf die „Schattenwirtschaft“ zur Sicherung des Lebens-\nunterhalts in einem fundamentalen Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip stehe. Es sei nicht \nAufgabe eines Gerichts, die Existenzsicherung von Personen in der Illegalität als zumutbar zu \nverwerten. Das Verwaltungsgericht Hannover habe festgestellt, dass trotz der Entscheidung \ndes Bundesverwaltungsgerichts ernsthafte Zweifel an der Zumutbarkeit einer Rückkehr nach \nGriechenland bestünden. \n \nAuch damit ist eine Klärungsbedürftigkeit der Frage nicht dargetan. Das Bundesverwaltungs-\ngericht hat sich in der mehrfach zitierten Entscheidung mit dieser Frage eingehend beschäftigt \n(BVerwG, Urt. v. 16. April 2025 a. a. O. Rn. 48 ff.). Der Kläger zeigt nicht auf, warum die \nEinschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr aktuell sei und eine erneute Über-\nprüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte. Vielmehr wendet sich der Kläger gegen die \nRichtigkeit der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen sich das Verwaltungsge-\nricht dem angegriffenen Urteil angeschlossen hat. Damit trägt er der Sache nach ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vor und machte einen \nZulassungsgrund geltend, der in § 78 Abs. 3 AsylG nicht vorgesehen ist. \n \n2.3 Darüber hinaus formuliert er in den Fragen Nr. 4 bis Nr. 18 Fragen zu den Mindeststan-\ndards, dem faktischen Zugang zur Hilfe, zu administrativen Hürden, zur zeitlichen Dimension, \nzur effektiven Gleichbehandlung und zur Aufnahmerichtlinie, zur besonderen Vulnerabilität \nund zusätzlich klärungsbedürftige Rechtsfragen, für deren konkreten Inhalt auf Seiten 27/28 \ndes Antragsschriftsatzes verwiesen wird. \n \nZur Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, dass diese Fragen obergerichtlich bislang \nnicht abschließend geklärt, nicht höchstrichterlich entschieden oder europarechtlich umstritten \nseien. Diese europarechtlich bedeutsamen Fragen seien - so der Kläger - dem Europäischen \nGerichtshof zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorzulegen. Die vom Bundesver-\nwaltungsgericht getroffene Annahme, dass betroffene Personen ihre elementaren Grundbe-\ndürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene sicherstellen könnten, sei aktuell \nnicht gewährleistet. Dies ergebe sich aus einem Bericht des Spiegels vom 24. April 2025. Die \neuroparechtliche Prüfung der Zumutbarkeit der Rückkehr sollte daher dringend vorgenommen \nwerden, um eine Verletzung von Art. 4 GRCh zu vermeiden. Zudem wendet sich der Kläger \nzusammengefasst gegen die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts und greift diese \nteilweise unter Bezugnahme von Entscheidungen einzelner Verwaltungsgerichte an. Es sei \nfestzuhalten, so der Kläger, dass vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zahlreiche \ndeutsche Oberverwaltungsgerichte die Lage in Griechenland als unzumutbar eingestuft \n13\n14\n15\n16\n\n \n7 \n \n \n \n \nhätten. Die pauschale Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts verkenne die fortbeste-\nhende prekäre Realität anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland und lasse die erheb-\nlichen systemischen Mängel, insbesondere den faktisch verwehrten Zugang zu grundlegen-\nden Rechten, außer Acht. Die pauschale Bewertung des Bundesverwaltungsgerichts werde in \nder juristischen Fachwelt sowie von migrationsrechtlichen Experten zunehmend kritisch gese-\nhen. Der Verweis auf eine informelle Erwerbstätigkeit, also Schwarzarbeit, sei unionsrechtlich \nunzulässig. Damit sei seine Rückführung nach Griechenland unions- und menschenrechtswid-\nrig. Die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts widerspreche dem unionsrechtlichen \nMindeststandard. Infolge dieser Defizite sei er in Griechenland mehrfach obdachlos gewesen, \nsei gezwungen gewesen, auf der Straße oder in Parks zu schlafen, und habe keinen Zugang \nzu sanitären Einrichtungen, Schutz vor Witterung oder Sicherheit gehabt. Die dargestellten \nunionsrechtlichen Fragen seien von solcher Tragweite, dass die Obergerichte nicht umher kä-\nmen, den Europäischen Gerichtshof anzurufen. Die Berufung sei daher zwingend zuzulassen. \n \nMit diesem Hinweis greift er erneut die Richtigkeit der vom Bundesverwaltungsgericht ange-\nstellten und mit Urteil vom 23. Oktober 2025 (- 1 C 11/25 -, juris) bestätigten Feststellungen, \ndenen sich das Verwaltungsgericht im Einzelnen angeschlossen hat, an, und rügt damit erneut \ndie Unrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Anhaltspunkte dafür, dass sich \ndie tatsächliche Lage nach der letzten Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht in ent-\nscheidungserheblicher Art und Weise geändert haben könnte, werden nicht vorgetragen. Er-\nneut weist er dabei zudem auf konkrete Umstände hin, die nach den gerichtlichen Feststellun-\ngen in seinem Fall nicht vorliegen. \n \n3. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist \nnicht dargetan. \n \nEine Divergenz liegt vor, wenn die Vorinstanz mit einem ihre Entscheidung tragenden abstrak-\nten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz einem in der übergeordneten \nRechtsprechung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechts \noder Tatsachensatz widersprochen hat. Die Gegenüberstellung der voneinander abweichen-\nden Rechtssätze ist zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar. Eine \nDivergenz liegt hingegen nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht einen solchen Rechtssatz im \nEinzelfall übergeht, rechtsfehlerhaft für nicht anwendbar erachtet oder daraus nicht die gebo-\ntenen Folgerungen zieht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 5. Dezember 2018 - 3 A 507/18.A -, juris \nRn. 12). \n \nHierzu trägt der Kläger vor, dass eine Divergenz zur Rechtsprechung des Europäischen Ge-\nrichtshofs bestehe, und trägt aus den Entscheidungsgründen mehrerer im Einzelnen zitierter \n17\n18\n19\n20\n\n \n8 \n \n \n \n \neuroparechtlicher Entscheidungen vor. Darüber hinaus wird auf Beschlüsse des Bayerischen \nVerwaltungsgerichtshofs vom 27. September 2019 sowie des Schweizerischen Bundesver-\nwaltungsgerichts verwiesen. \n \nDamit fehlt es bereits an einer Gegenüberstellung von voneinander abweichender Rechts-\nsätze des Verwaltungsgerichts sowie eines diesem übergeordneten Gerichts. \n \n4. Schließlich zeigt das Vorbringen des Klägers auch keine Verfahrensfehler in Gestalt der \nVerletzung des rechtlichen Gehörs i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG auf. \n \nDer Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 \nVwGO) verpflichtet das Gericht, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu \nnehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, \ndass die Gerichte den Sachvortrag der Beteiligten zur Kenntnis genommen und berücksichtigt \nhaben. Sie sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen \nausdrücklich zu befassen. Vielmehr müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich ma-\nchen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis \ngenommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf \nden wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei einer Frage, die für das Verfahren \nvon zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die \nNichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt \ndes Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, Beschl. v. 29. \nAugust 2017 - 2 BvR 863/17 -, juris Rn. 15). Der Gehörsanspruch schützt grundsätzlich nicht \ndavor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die \naus deren Sicht gebotene Bedeutung beimisst (SächsOVG, Beschl. v. 3. Februar 2020 - 3 A \n60/20.A -, juris Rn. 14 m. w. N.). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb \nvon vornherein nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung \ndes Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden (vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, juris Rn. 17; OVG NRW, Beschl. v. 16. Juni 2021 \n- 6 A 1407/19.A -, juris Rn. 28). \n \nZur Begründung der Verletzung des rechtlichen Gehörs führt der Kläger zusammengefasst \naus: Art. 103 Abs. 1 GG verpflichte das Gericht, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen \nder Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Das Ver-\nwaltungsgericht habe seine Amtsermittlungspflicht verletzt. Wenn ein Gericht ohne eigene Er-\nmittlungen, wie hier, die Aussagen renommierter Nichtregierungsorganisationen zur Auslas-\ntung \nund \nZugänglichkeit \nvon \nObdachlosenunterkünften \npauschal \nverwerfe, \nohne \n21\n22\n23\n24\n\n \n9 \n \n \n \n \nnachvollziehbar darzulegen, weshalb diese Feststellungen unhaltbar sein sollten, liegt hierin \neine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes. \n \nDamit ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs schon nicht ansatzweise geltend gemacht. \nMit der allein erhobenen Rüge, das Gericht habe in der Sache seine in § 86 Abs. 1 VwGO \ngeregelte Amtsermittlungspflicht verletzt, macht der Kläger einen Verfahrensverstoß geltend, \nder nicht unter die in § 138 VwGO aufgeführten Verfahrensmängel fällt. Insbesondere liegt in \neinem solchen Verstoß nicht automatisch auch eine Versagung des rechtlichen Gehörs. Auf-\nklärungspflichten, die über das Recht der Beteiligten hinausgehen, sich zu dem in der gericht-\nlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, \nsind grundsätzlich nicht Gegenstand der Schutzwirkung des Anspruchs auf rechtliches Gehör \n(SächsOVG, Beschl. v. 2. April 2025 - 3 A 383/22.A -, juris Rn. 32 m. w. N.). Der Senat weist \nin diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Kläger auf die ihm vom Gericht eröffnete Mög-\nlichkeit, zu seiner Vulnerabilität vorzutragen, trotz entsprechender Aufforderung nichts vorge-\ntragen hat. Augenscheinlich betrifft die gesamte Schilderung der tatsächlichen Umstände wäh-\nrend des Aufenthalts in Griechenland nicht die Situation des Klägers dort. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b \nAsylG nicht erhoben. \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). \n \n \n \n \n \nv. Welck \nKober \nNagel \n \n25\n26\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521071","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-02-02/3-a-84-26-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":8},{"jurabk":"GRCh","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":6},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521071","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521071","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-02-02/3-a-84-26-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521071","retrieved":"2026-07-09 09:40:56.503228+00:00"}}