{"status":"available","doknr":"OLD521066","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2026-02-10","aktenzeichen":"6 A 166/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 6 A 166/24 \n1 K 614/23 VG Leipzig \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \n \nBeschluss \n \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n \n– Kläger – \n– Antragsteller – \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n– Beklagte – \n– Antragsgegnerin – \n \n \n \nwegen \n \n \nEntziehung der Fahrerlaubnis \nhier: Rüge gem. § 152a VwGO \n \n\n \n2 \n \n \n \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter \nam Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Dreh-\nwald und Wiesbaum \n \nam 10. Februar 2026 \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 8. Dezember 2025 \nwird zurückgewiesen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens. \n \n \n \nGründe \n \nDie Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 8. Dezember 2025 bleibt ohne Er-\nfolg. Die Darlegungen des Klägers ergeben nicht, dass der Senat seinen Anspruch auf recht-\nliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. \n \nGemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gericht-\nliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein an-\nderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch \ndieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. \n \nDer in Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verbürgt als \"pro-\nzessuales Urrecht\" den Beteiligten eines Gerichtsverfahrens, vor Erlass einer Entscheidung, \ndie ihre Rechte betrifft, zu Wort kommen und mit ihren Ausführungen und Anträgen Einfluss \nauf das Verfahren nehmen zu können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30. April 2003 – 1 PBvU \n1/02 –, BVerfGE 107, 395, 408 f.; BVerwG, Beschl. v. 24. Juni 2020 – 3 C 12.20 –, juris Rn. 2; \nSächsOVG, Beschl. v. 21. September 2020 – 6 D 25/20 –, juris Rn. 5). Diese Ausführungen \nhat das Gericht zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen \n(vgl. BVerwG, Beschl. vom 2. August 2018 – 3 BN 1.18 –, juris Rn. 2; SächsOVG, Beschl. v. \n21. September 2020 a. a. O.). Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt aber keinen Schutz davor, dass \nein Gericht aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts auf Parteivorbringen nicht wei-\nter eingeht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21. April 1982 – 2 BvR 810/81 –, BVerfGE 60, 305, 310; \nSächsOVG, Beschl. v. 21. September 2020 a. a. O.). Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Ge-\nricht auch nicht, der Rechtsansicht des Klägers zu folgen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. April \n1983 – 2 BvR 678/81 u. a. –, BVerfGE 64, 1, 12; SächsOVG, Beschl. v. 21. September 2020 \na. a. O.). Dementsprechend gewährleistet § 152a VwGO auch nicht eine wiederholte inhaltli-\nche Überprüfung der angegriffenen Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. Oktober 2014 \n– 2 B 59.14 –, juris Rn. 3; SächsOVG, Beschl. v. 21. September 2020 a. a. O.). \n1\n2\n3\n\n \n3 \n \n \n \n \n \nSoweit der Kläger die Nichtberücksichtigung des Schriftsatzes seines Prozessbevollmächtig-\nten vom 13. November 2025 rügt, musste auf diesen Schriftsatz schon aus Gründen des Pro-\nzessrechts nicht eingegangen werden, weil der Senat nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 \nVwGO auf die Prüfung der innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist geltend ge- \nmachten Zulassungsgründe beschränkt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. November 2002 – 7 \nAV 3.02 –, NVwZ 2003, 490; zu Rechtsänderungen: BVerwG, Beschl. v. 15. Dezember 2003 \n– 7 AV 2.03 –, NVwZ 2004, 744, 745; SächsOVG, Beschl. v. 21. September 2020 a. a. O.). \nNach Ablauf der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags können lediglich Ausführungen \nzu bereits fristgemäß ausreichend geltend gemachten Zulassungsgründen ergänzt, nicht aber \nneue oder weitere Gründe wirksam erstmals dargelegt werden (SächsOVG, Beschl. v. 20. Ap-\nril 2020 – 6 A 1182/18 –, juris Rn. 19 m. w. N.; st. Rspr.; vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, \nBeschl. v. 2. August 2010 – 4 BN 36.10 –, juris Rn. 5, v. 14. Juni 1995 – 1 B 132.94 –, NVwZ \n1995, 1134). \n \nDas mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Urteil des Verwaltungs-\ngerichts Leipzig vom 23. Februar 2024 wurde dem Klägervertreter ausweislich des abgegebe-\nnen elektronischen Empfangsbekenntnisses am 21. März 2024 zugestellt, sodass die Frist zur \nBegründung des Antrags auf Zulassung der Berufung am Dienstag, den 21. Mai 2024, endete. \nDas Schreiben des Klägervertreters vom 13. November 2025, der beigefügte Befundbericht \nder Universität Leipzig vom 28. Januar 2025 und das nicht datierte ärztliche Schreiben der \nFachärztin für Neurologie und Psychiatrie erläutern nicht bereits fristgerecht geltend gemachte \nGründe für die Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, sondern enthalten gegen-\nüber dem fristgerecht geltend gemachten Vortrag gänzlich neuen Vortrag. \n \nDer geltend gemachte Sachvortrag ist auch nicht derart offenkundig oder unbestritten, dass er \nausnahmsweise auch nach Ablauf der Begründungsfrist Berücksichtigung finden könnte (vgl. \nhierzu: SächsOVG, Beschl. v. 21. Februar 2025 – 6 A 157/21 –, juris Rn. 12, v. 31. März 2008 \n– 5 B 377/06 –, juris Rn. 8; jeweils m. w. N.). Maßgeblich für die Entscheidung des Verwal-\ntungsgerichts und des Senats in der Sache ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum \nZeitpunkt des Widerspruchsbescheids als der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 22. Januar 2001 – 3 B 144.00 –, juris Rn. 2; SächsOVG, Beschl. v. 6. Feb-\nruar 2025 – 6 B 163/24 –, jurisRn. 5, v. 19. Januar 2024 – 6 B 70/23 –, juris Rn. 9, v. 18. Mai \n2020 – 6 B 346/19 –, juris Rn. 4; st. Rspr.), also hier der April 2023. Danach eingetretene \nUmstände sind im Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu berücksichtigen, nicht \naber im Rahmen der Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Dies betrifft \ndie genannten Unterlagen ebenso wie die arbeitsmedizinische Beurteilung vom 2. Oktober \n2023, die sich zum Leistungsvermögen des Klägers an diesem Tag und nicht am Tag des \n4\n5\n6\n\n \n4 \n \n \n \n \nVorfalls, dem 15. November 2022, oder zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung im April \n2023 verhält. Soweit in dem Schreiben der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie eine \nBehandlung des Klägers aufgrund von ADHS seit 2023 bescheinigt wird, können daraus keine \nRückschlüsse auf den Vorfall am 15. November 2022, der Anlass der Entziehung der Fahrer-\nlaubnis war, gezogen werden. Dass sich der Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt in Behandlung \nbefand und er bereits zu diesem Zeitpunkt ärztlich verordnet Amphetamin einnahm, ist den \nvorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen. Der Befundbericht vom 28. Januar 2025 betrifft \nden Untersuchungszeitraum vom 26. Mai 2024 bis 26. November 2024. Mit der vom Kläger \nbehaupteten Einnahme von Ritalin 2022 hat sich im Übrigen bereits das Verwaltungsgericht \nLeipzig in seinem Urteil vom 23. Februar 2024 (Urteilsabdruck S. 8) auseinandergesetzt und \nausgeführt, dass Ritalin den Wirkstoff Methylphenidat enthalte, der nicht zu Amphetamin, son-\ndern zu Methylphenidatsäure abgebaut werde. Damit setzt sich der Kläger weder in dem frist-\ngerecht eingereichten Schriftsatz noch in dem nachgereichten Schriftsatz auseinander. \n \nDa der Kläger somit im Herbst 2022 Amphetamin ohne ärztliche Verordnung, d. h. entweder \nals Freizeitdroge oder im Wege der Selbstmedikation, konsumiert hat und der Konsum im Zu-\nsammenhang mit dem Straßenverkehr stand, schloss dies seine Fahreignung grundsätzlich \naus (Nummer 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV). Zu diesem Zeitpunkt bestanden \nkeine Anhaltspunkte für Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch \nGewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und \n-umstellungen (vgl. Nummer 3 der Vorbemerkung zu Anl. 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) oder \neine Dauerbehandlung mit Arzneimitteln (Nummer 9.6 der Anl. 4 zu den §§ 11, 13 und 14 \nFeV). Auch angesichts der 2023 erfolgten ADHS-Behandlung ist jedenfalls nicht offensichtlich, \ndass er die Fahreignung im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung im \nApril 2023 bereits wiedererlangt hatte (vgl. dazu: SächsOVG, Beschl. v. 5. Juni 2024 – 6 D \n8/24 –, juris Rn. 10). Die Fahrerlaubnisbehörde ist deshalb zutreffend von einer Ungeeignetheit \ndes Klägers zum hier maßgeblichen Zeitpunkt ausgegangen. Eine medizinisch-psychologi-\nsche Untersuchung war im Verfahren der Entziehung der Fahrerlaubnis deshalb nicht veran-\nlasst. \n \nAuf die vom Kläger selbst schriftsätzlich vorgebrachten datenschutzrechtlichen Erwägungen \nist nicht einzugehen, weil der Prozessbevollmächtigte sie nicht aufgegriffen hat und der Kläger \nnicht postulationsfähig ist (vgl. § 67 Abs. 4 VwGO). Allgemein sei nur darauf hingewiesen, \ndass im rein präventiven, auf keine Bestrafung gerichteten Fahrerlaubnisverfahren mit erheb-\nlichem Gewicht auch Rechtsgüter einer unbestimmten Zahl Dritter, namentlich Leben und Ge-\nsundheit anderer Verkehrsteilnehmer, zu berücksichtigen sind und deshalb der Verstoß gegen \nstrafprozessuale oder datenschutzrechtliche Vorschriften regelmäßig nicht zu einem Verwer-\ntungsverbot führt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 6. Juni 2023 – 6 A 83/21 –, juris Rn. 9 m. w. N.). \n7\n8\n\n \n5 \n \n \n \n \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es \nnicht, weil nach Nummer 5400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (An-\nlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Festgebühr anfällt. \n \nDie Entscheidung ist nach § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar. \n \ngez.: \nDehoust \nDrehwald \nWiesbaum \n \n9\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521066","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-02-10/6-a-166-24","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":3},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521066","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521066","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-02-10/6-a-166-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521066","retrieved":"2026-07-09 09:40:55.975840+00:00"}}