{"status":"available","doknr":"OLD521065","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2026-02-11","aktenzeichen":"4 W 26/26","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nEin aus Schmerzensgeldzahlungen wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers gebildetes \nVermögen ist auch dann im Rahmen der Prozesskostenhilfe teilweise anzurechnen, wenn es \nsich hierbei um einen im Verhältnis zu den Prozesskosten relativ hohen Betrag handelt. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 11. Februar 2026, Az.: 4 W 26/26 \n \n \n \n\n \n \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 W 26/26 \nLandgericht Chemnitz, 4 O 1764/22 \n \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \nIn Sachen \n \nM...... G......, ...... \nvertreten durch die Betreuerin ...... \n- Kläger und Beschwerdeführer - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte Dr. W......, K...... & S......, ...... \n \ngegen \n \nZ......kliniken B...... C...... gGmbH, ...... \nvertreten durch die Geschäftsführer ...... \n- Beklagte und Beschwerdegegnerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \na...... Rechtsanwälte, ...... \n \nwegen Arzthaftung \nhier: PKH-Beschwerde \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nRichterin am Oberlandesgericht Z...... als Einzelrichterin \n \nohne mündliche Verhandlung am 11.02.2026 \n \nbeschlossen: \n \nAuf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Chemnitz - \nRechtspfleger - vom 17.11.2025 aufgehoben und dem Kläger weiterhin ratenfreie \nProzesskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung gewährt. \n \nGründe \n \nI. \n \n\n \n \nDer 1990 geborene Kläger hat wegen eines behandlungsfehlerhaften Vorgehens der \nBeklagten im Zeitraum vom 11.5.-16.5.2019 Schmerzensgeld im Umfang eines \nMindestbetrags von 500.000,- EUR, Schadenersatz, Geldrente, Schadensrente und \nFeststellungsansprüche geltend gemacht. Er erlitt einen hypoxischen Hirnschaden und \nbefindet sich seit 2019 im Wachkoma. \n \nIhm ist durch Beschluss des Landgerichts vom 28.02.2022 für den ersten Rechtszug \nProzesskostenhilfe gewährt worden mit der Maßgabe, dass auf die Prozesskosten keine \nZahlungen zu leisten waren. Nach Beweisaufnahme haben die Parteien einen \nProzeßvergleich geschlossen mit dem Inhalt, dass sich die Beklagte zur Abgeltung aller \nAnsprüche zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 520.000,- EUR und zur \nZahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bei Kostenaufhebung im Übrigen \nverpflichtet. \n \nMit Beschluss vom 17.11.2025 wurde der Beschluss vom 28.02.2023 über die Bewilligung \nvon Prozesskostenhilfe dahingehend abgeändert, dass der Kläger auf die Kosten der \nProzessführung einen einmaligen Betrag von 6.537,03 EUR - Gerichtskosten sowie \nverauslagte Rechtsanwaltskosten - zu zahlen habe, nachdem der Kläger mitgeteilt habe, \ndass die Zahlung des Vergleichsbetrages durch die Beklagte erfolgt sei. Zur Begründung \nwurde ausgeführt, dass der Kläger nunmehr in der Lage sei, die Kosten der Prozessführung \naus seinem Vermögen aufzubringen. Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde half \ndas Landgericht mit der Begründung nicht ab, die auferlegten Prozesskosten seien im \nVerhältnis zum Vergleichsbetrag mit 1,26 % so gering, dass die Funktion des \nSchmerzensgeldes, ausgleichende Erleichterungen zu ermöglichen, nicht wesentlich tangiert \nund der Einsatz daher zumutbar sei. \n \nII. \n \nDie sofortige Beschwerde ist zulässig; insbesondere ist sie nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO \nstatthaft sowie innerhalb der Monatsfrist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegt worden. Das \nRechtsmittel ist auch begründet. Die für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen persönlichen \noder wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers haben sich infolge der Zahlung des \nVergleichsbetrages nicht wesentlich geändert. \n \nNach § 115 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO iVm. § 90 Abs. 3 SGB XII ist der Einsatz von \nVermögen nicht zumutbar, soweit dies für den Antragsteller eine besondere Härte bedeuten \nwürde. Das auf der Leistung eines Schmerzensgeldes beruhende Vermögen wird \ngrundsätzlich nicht als einsetzbares Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO angesehen, \nda es dem Ausgleich verletzungsbedingt erlittener, weiter bestehender sowie ggf. auch \nvorhersehbarer \nkünftiger \nBeeinträchtigungen \ndient. \nDer \nAusgleichsfunktion \ndes \nSchmerzensgeldes entspricht es, dass das Leben des Geschädigten dadurch in gewissem \nUmfang erleichtert werden soll. Dies alles ist bei Verletzung des Körpers oder Beschädigung \nder Gesundheit aber nur gewährleistet, wenn der Geschädigte das Schmerzensgeld zur \nfreien Verfügung behält und nicht für Prozesskosten oder seinen notwendigen \nLebensunterhalt aufwenden muss (BGH NJW 2006, 1068, 1069 Rn. 15). Nur auf diese \nWeise erscheint gewährleistet, dass das Opfer jedenfalls das dem Ausgleich dienende \nSchmerzensgeld zur freien Verfügung behält (OLG Hamm, Beschl. v. 21.05.2021 – I-9 W \n11/21 –, juris). Ein aus Schmerzensgeldzahlungen gebildetes Vermögen bleibt daher nach \n§ 90 Abs. 3 SGB XII a grundsätzlich einsatzfrei und ist im Rahmen der Prozesskostenhilfe \nregelmäßig nicht als Vermögen einzusetzen (so BVerwG 26.05.2011 - 5 B 26.11, ZfSch \n\n \n \n2011, 584 Rn. 6; BVerwGE 98, 256, 258 f.; auch BAG, Beschl. v. 27.03.2025 – 4 AZB \n29/24 –, Rn. 15 - 16, juris; BSG 30. April 2020 - B 8 SO 12/18 R - Rn. 17 mwN; OLG \nSaarbrücken, Beschl. v. 25.02.2014 – 4 W 9/14 –, Rn. 4 - 5, - juris und OLGR 2005, 505, \n506; OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 221; OLG Köln FamRZ 1994, 1127; OLG Koblenz \nNJW-RR 1999, 1228; OLG Stuttgart BeckRS 2007, 16253; OLG Brandenburg BeckRS 2019, \n5163 = FamRZ 2019, 1153; OLG Rostock BeckRS 2005, 13169; OLG Köln BeckRS 2004, \n3852; OLG Koblenz NJW-RR 1999, 1228; BeckOK ZPO/Reichling, 59. Ed. 1.12.2025, ZPO § \n115 Rn. 83.5, beck-online; Bork in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. Rn. 140 m.w.N.; \nMünchKomm-ZPO/Wache, 7. Aufl. § 115 Rn. 85; Zöller/Geimer, ZPO 36. Aufl. § 115 Rn. 88; \nMusielak/Voit/Fischer, 22. Aufl. 2025, ZPO § 115 Rn. 49; sämtlich m.w.N.). \n \nDa auch hier der Ausgleichs- und Kompensationsgedanke der Schmerzensgeldzahlung \nangesichts der dauerhaften und schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung des \nKlägers im Vordergrund steht, ergibt sich die Zumutbarkeit auch nicht allein daraus, dass es \nsich um einen im Verhältnis zu den Prozesskosten relativ hohen Betrag handelt (vgl. \nMüKoZPO/Wache, 7. Aufl. 2025, ZPO § 115 Rn. 85, beck-online). \n \nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht \nerstattet, § 127 ZPO. \n \n \nZ......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521065","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2026-02-11/4-w-26-26","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":3},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521065","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521065","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2026-02-11/4-w-26-26","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521065","retrieved":"2026-07-09 09:40:55.954248+00:00"}}