{"status":"available","doknr":"OLD521062","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2026-02-16","aktenzeichen":"2 B 220/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 2 B 220/25 \n7 L 833/25 VG Leipzig \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \n \nBeschluss \n \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder Frau \n \n \n– Antragstellerin – \n– Beschwerdeführerin – \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n Rechtsanwälte \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Landesjustizprüfungsamt \nHansastraße 4, 01097 Dresden \n \n \n– Antragsgegner – \n– Beschwerdegegner – \n \n \n \nwegen \n \n \nendgültigem Nichtbestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung, hier Einsicht in die vollständige \nPrüfungsakte, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n \n\n \n2 \n \n \n \n \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des \nOberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \nund die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch \n \nam 16. Februar 2026 \n \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig \nvom 2. September 2025 - 7 L 833/25 - wird zurückgewiesen. \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt. \n \n \nGründe \n \nDie zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat \nihren Antrag, ihr im Wege der einstweilen Verfügung Akteneinsicht in die vollständige Prü-\nfungsakte betreffend das Nichtbestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung zu gewähren, zu \nRecht abgelehnt. \n \n1. Die Antragstellerin nahm erfolglos an der staatlichen Pflichtfachprüfung 2025/1 teil; hierge-\ngen hat sie Widerspruch erhoben. Im Widerspruchsverfahren macht sie geltend, überprüfen \nzu wollen, ob die beteiligten Prüfer ordnungsgemäß bestellt wurden und sich die beteiligten \nPrüfer aus den der Antragstellerin schon bekannten Prüfungsakten ergeben. Das Verwal-\ntungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss den Antrag abgelehnt, weil ihr das Recht-\nschutzbedürfnis fehle. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren setze ein Rechtsschutzbedürf-\nnis für das Begehren, Akteneinsicht in die Bestellung der Prüfer zu erhalten, zum einen voraus, \ndass die Rüge der nicht ordnungsgemäßen Bestellung im Widerspruchsverfahren erhoben \nworden sei und zum anderen, dass die Prüfer, deren rechtmäßige Bestellung von der Wider-\nspruchsführerin gerügt wird, namentlich benannt würden. Das sei hier nicht der Fall. \n \nMit ihrer Beschwerde trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht \nverkenne das Recht und den Umfang des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf \nselbständige Akteneinsicht. Dieses umfasse die gesamte Prüfungsakte und nicht nur die be-\nreits im Widerspruchsverfahren überreichten Unterlagen. Wie sonst solle sich die Antragstel-\nlerin ein Bild über die Erfolgsaussichten des von ihr eingeleiteten Widerspruchsverfahrens ma-\nchen, wenn ihr nicht die vollständige Akte überreicht werde. \n \nDer Antragsgegner verweist auf § 44a VwGO und die hierzu ergangene Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts. Der Antrag sei auf eine behördliche Verfahrenshandlung gerich-\ntet. \n1\n2\n3\n4\n\n \n3 \n \n \n \n \n \nDer vom Vorsitzenden angeregten gütlichen Einigung wurde seitens der Beteiligten nicht nä-\nhergetreten. \n \n2. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zur Änderung des angegriffe-\nnen Beschlusses. \n \nDas Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag, im \nWege der einstweilen Verfügung der Antragstellerin Akteneinsicht in die vollständige Prüfungs-\nakte betreffend das Nichtbestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung zu gewähren, unzulässig \nist. Zwar dürfte grundsätzlich ein Rechtschutzinteresse an vollständiger Akteneisicht nicht aus-\ngeschlossen sein, schon weil dafür ein gesetzlicher Anspruch gegeben ist: § 29 VwVfG (des \nBundes i. V. m. § 1 SächsVwVfZG). Allerdings ist durch § 44a VwGO eine selbständige ge-\nrichtliche Geltendmachung des Anspruchs nach herrschender Meinung (vgl. die Nachweise \nbei Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 29 Rn. 44 f.) ausgeschlossen. Der Senat \nschließt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 22. September 2016 \n- 2 C 16/15 -, juris Rn. 19) an: \n \n„Bei der Verweigerung von Akteneinsicht durch die Beklagte handelt es sich um eine Verfah-\nrenshandlung im Sinne des § 44a Satz 1 VwGO (aa). Die Voraussetzungen für die Annahme \neiner Ausnahme von dieser Regelung sind nicht gegeben (bb). \n \naa) Unter einer Verfahrenshandlung ist jede behördliche Maßnahme zu verstehen, die im Zu-\nsammenhang mit einem schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungs-\nverfahren steht und die der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dient. Aus dem \nGegensatz des Begriffs der Verfahrenshandlung zu dem in § 44a Satz 1 VwGO gleichfalls \nverwendeten Begriff der Sachentscheidung folgt, dass sich der Ausschluss selbstständiger \nRechtsbehelfe grundsätzlich auf solche behördlichen Maßnahmen beschränkt, die Teil eines \nkonkreten Verwaltungsverfahrens sind, ohne selbst Sachentscheidung zu sein, ohne also ih-\nrerseits in materielle Rechtspositionen einzugreifen (BVerwG, Urteil vom 1. September 2009 - \n6 C 4.09 - BVerwGE 134, 368 Rn. 21). Unerheblich für die Einordnung als Verfahrenshandlung \nist dabei, welche Rechtsform der vorbereitende Akt hat. Neben Realakten können auch Ver-\nwaltungsakte Verfahrenshandlungen im Sinne des § 44a Satz 1 VwGO sein (Geiger, in: Eyer-\nmann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 44a Rn. 4; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. \n2016, § 44a Rn. 3). Ebenso ist davon auszugehen, dass eine Verfahrenshandlung nicht nur \neine anfechtbare Handlung, die in Rechte des Beteiligten eingreift, ist, sondern dass auch \nsogenannte Negativakte, also die behördliche Verweigerung der erstrebten Verfahrenshand-\nlung (hier: Gewährung von Akteneinsicht), von der Norm erfasst werden (BVerwG, Urteil vom \n30. Januar 2002 - 9 A 20.01 - BVerwGE 115, 373 <377>; Beschluss vom 6. April 2006 - 2 VR \n2.05 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 33 Rn. 10). \n \nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Antragstellerin beruft sich allein auf Ansprüche \nauf Akteneinsicht, welche aus § 29 VwVfG oder unmittelbar aus den Gewährleistungen der \nArt. 19 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Art. 33 Abs. 2 GG hervorgehen. Diese Ansprüche stehen in \nunmittelbarem Zusammenhang zu dem behördlich noch anhängigen Widerspruchsverfahren, \n5\n6\n7\n8\n\n \n4 \n \n \n \n \nwelches die Pflichtfachprüfung der Antragstellerin betrifft. Allein um ihre Rechte in diesem Ver-\nfahren effektiv verfolgen zu können, begehrt sie Akteneinsicht. Schließlich ist auch kein \nRechtsverlust zu befürchten, weil die Antragstellerin zumindest in einem an das Widerspruchs-\nverfahren anschließenden gerichtlichen Hauptsacheverfahren (weitere) Akteneinsicht erhalten \nkönnte. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n \nDie Streitwertfestsetzung folgt der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die die \nBeteiligten keine Einwände erhoben haben. \n \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \n \nDr. Grünberg \nDr. Henke \nDr. Hoentzsch \n \n9\n10\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521062","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-02-16/2-b-220-25","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 44a","ref_norm":"44a","n":5},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521062","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521062","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-02-16/2-b-220-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521062","retrieved":"2026-07-09 09:40:55.676389+00:00"}}