{"status":"available","doknr":"OLD521061","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2026-02-23","aktenzeichen":"3 B 8/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 3 B 8/26 \n6 L 585/25 VG Chemnitz \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \n \nBeschluss \n \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n– Antragstellerin – \n– Beschwerdeführerin – \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Zwickau \nvertreten durch den Landrat \nRobert-Müller-Straße 4-8, 08056 Zwickau \n \n \n– Antragsgegner – \n– Beschwerdegegner – \n \n \n \nwegen \n \n \n \nAusländerrechts; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n \n \n \n\n \n2 \n \n \n \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter \nam Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nKober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \n \nam 23. Februar 2026 \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz \nvom 29. Dezember 2025 - 6 L 585/25 - wird zurückgewiesen. \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. \n \n \n \nGründe \n \nDie Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf \nderen Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 \nSätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, die Entscheidung des Verwaltungs-\ngerichts zu ändern. \n \n1. Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine am ........ 1967 in China geborene chinesi-\nsche Staatsangehörige. Sie leitet derzeit als Geschäftsführerin ein Restaurant in Z....... Sie \nreiste am ........... 2000 unerlaubt in das Bundesgebiet ein und beantragt ohne Erfolg Asyl. \nNach Geburt ihrer Tochter, die deutsche Staatsangehörige ist, am ........... 2006 wurde die \nAntragstellerin zunächst geduldet und erhielt am ............ 2010 eine zuletzt bis zum ........... \n2024 verlängerte Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zur Ausübung der Perso-\nnensorge für ihre minderjährige Tochter. Der Antragsgegner lehnt den am .......... 2024 gestell-\nten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom ........ 2025 ab. Zur \nBegründung wurde darauf abgehoben, dass die Erteilungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 \nAufenthG nicht mehr erfüllt seien, weil ihre Tochter am ........... 2024 18 Jahre und damit voll-\njährig geworden sei. Art. 6 Abs. 1 GG/Art. 8 EMRK stünden der Versagung nicht entgegen, \nweil die Trennung von erwachsenen Familienmitgliedern hier nicht ausnahmsweise unzulässig \nsei. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Tochter dringend auf die von der Antragstellerin \nerbrachte Lebenshilfe angewiesen sei. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass die Tochter \nbeispielsweise aufgrund von Krankheit oder Behinderung besonders hilfebedürftig sei. Dar-\nüber hinaus sei die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wegen Ver-\nwirklichung eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG nicht erfüllt. Die \nAntragstellerin habe sich der Dokumentenfälschung nach § 267 StGB, des Erschleichens ei-\nnes Aufenthaltstitels gemäß § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG und der Bestechung nach § 334 StGB \n1\n2\n\n \n3 \n \n \n \n \nstrafbar gemacht. Da aufgrund der Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 AufenthG die Ertei-\nlung der Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit gemäß § 21 Abs. 1 \nAufenthG gesperrt sei, bedürfe es keiner umfassenden Prüfung der hiernach erforderlichen \nVoraussetzungen. Die Erteilungsvoraussetzungen des § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG seien \nnicht erfüllt, da sie nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG \nsei, die verlängert werden könne. Der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sei \nabzulehnen, da die Erteilungsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 AufenthG nicht erfüllt seien. Sie \nsei nicht seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. \n \nÜber den hiergegen eingelegten Widerspruch ist, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden \nworden. \n \nDas Verwaltungsgericht hat den hiergegen erhobenen Antrag auf Gewährung einstweiligen \nRechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt. Zur Begründung hat es darauf verwie-\nsen, dass die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG im Hinblick \nauf ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis aus Art. 6 GG/Art. 8 EMRK mit überwiegen-\nder Wahrscheinlichkeit ausscheide. \n \nDie Unterstützung ihrer volljährigen Tochter reiche aller Voraussicht nach nicht für die An-\nnahme eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses aus. Art. 6 GG/Art. 8 EMRK ge-\nwährten keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichte die darin enthal-\ntene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu schützen und zu \nfördern habe, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maß-\nnahmen die familiären Bindungen des den weiteren Aufenthalt begehrenden Ausländers an \nPersonen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhielten, pflichtgemäß, d. h. entspre-\nchend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Entschei-\ndend sei hierfür die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, wobei \ngrundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten sei. Insbesondere bei Beziehungen \nzwischen volljährigen Familienmitgliedern entstünden aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen \njedoch nur unter der Voraussetzung, dass ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines an-\nderen Familienmitglieds auch angewiesen sei oder wenn über die sonst üblichen Bindungen \nhinaus zusätzliche Merkmale für eine Abhängigkeit vorhanden seien. Hierzu bedürfe es im \nkonkreten Einzelfall der substantiierten Darlegung und soweit prozessual erforderlich der \nGlaubhaftmachung, welcher konkreter Hilfebedarf bei dem betreuungsbedürftigen Ausländer \nanfalle. Überdies müsse substantiiert dargetan und gegebenenfalls glaubhaft gemacht wer-\nden, welche Hilfeleistungen der betreuungsfähige und -bereite Familienangehörige erbringe \noder erbringen werde. \n3\n4\n5\n\n \n4 \n \n \n \n \nGemessen an diesen Maßstäben sei nicht ersichtlich, dass deshalb ein Abschiebungshinder-\nnis vorliegen könne. Dem Vortrag der Antragstellerin könne nicht entnommen werden, dass \nihre Tochter unter Berücksichtigung ihrer konkreten Lebensumstände zwingend auf die Le-\nbenshilfe der Antragstellerin angewiesen sei oder dass die Bindung zwischen ihr und ihrer \nTochter über das sonst übliche Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern hin-\nausgehe. Dies hat das Gericht im Einzelnen dargelegt. \n \nFerner, so das Gericht, lägen nach summarischer Prüfung auch die Voraussetzungen für die \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG unter dem Gesichtspunkt des \n„faktischen Inländers“ nicht vor. Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK umfasse die Summe aller \nfamiliären, persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Pri-\nvatleben eines jeden Menschen konstitutiv seien und denen angesichts ihrer zentralen Bedeu-\ntung für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Auf-\nenthalts im Bundesgebiet eine wachsende Bedeutung zukomme. Dabei sei einerseits die Ver-\nwurzelung des Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland, andererseits sein Bezug zum \nStaat seiner Staatsangehörigkeit in den Blick zu nehmen. Die hierzu dargestellte Rechtspre-\nchung zugrunde gelegt könne das Gericht aufgrund der Angaben der Antragstellerin nicht die \nFeststellung treffen, dass es sich bei ihr um eine faktische Inländerin handeln würde. Es könne \nnicht erkannt werden, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland hinreichend verwurzelt sei. \nDies hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf ihre Geschäftsführertätigkeit in dem \nRestaurant in Z...... und unter Hinweis auf eine fehlende Integration im sozialen und gesell-\nschaftlichen Bereich ausgeführt. Insbesondere hat es darauf hingewiesen, dass keine ausrei-\nchenden Sprachkenntnisse nachgewiesen worden seien. Die Antragstellerin bewege sich im \nWesentlichen in ihrer chinesischen „Community“. Zudem ergebe sich aus einem von der \nStaatsanwaltschaft Z...... übermittelten Strafbefehl, dass eine Verurteilung der Antragstellerin \nwegen Bestechung in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung und Erschleichen eines Aufenthalts \nzu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen vorgesehen sei. Eine vollständige Entwurzelung von \nihrem Heimatland liege nicht vor. Sie habe sich erst kürzlich über einen Monat zur Pflege ihrer \nerkrankten Mutter dort aufgehalten. Es sei davon auszugehen, dass sie weiterhin familiäre \noder soziale Kontakte dorthin unterhalte, die Landessprache beherrsche und auch mit den \nGepflogenheiten des Landes weiterhin im ausreichenden Maß vertraut sei. \n \nDie Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG komme offensichtlich nicht in \nBetracht, da dem schon die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen-\nstehe. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Abschiebungsschutz sei abzulehnen, weil kein Ab-\nschiebungshindernis gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG geltend gemacht sei. \n \n2. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg. \n6\n7\n8\n9\n\n \n5 \n \n \n \n \n2.1 Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Antragstellerin mit Schriftsätzen ihres Prozess-\nbevollmächtigten vom ....... Januar 2026 zusammengefasst aus: Es werde auf den eingelegten \nWiderspruch vollumfänglich Bezug genommen. Sie habe eine Arbeitsstelle, so dass der Le-\nbensunterhalt gesichert sei. Sie besitze und betreibe ein Restaurant. Ihre Tochter arbeite dort \nals Mini-Jobberin. Sie lebe seit 30 Jahren in Deutschland. Sie sei gesundheitlich angeschlagen \nund könne nur schlecht laufen. Sie könne das Existenzminimum in ihrer Heimat nicht erwirt-\nschaften. Die nötigen Medikamente könne sie sich in der Heimat finanziell nicht leisten. Die \nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf ein inlands-\nbezogenes Abschiebungshindernis aus Art. 6 GG/Art. 8 EMRK sei möglich. Über ihre Bindung \nzu ihrer Tochter und umgekehrt sei bereits vorgetragen worden. Sie sei auch faktische Inlän-\nderin, da sie seit 30 Jahren in Deutschland lebe und „absolut integriert“ sei. Sie beherrsche \ndie deutsche Sprache gut. \n \nDem Schriftsatz liegt eine nicht unterschriebene und nicht weiter bezeichnete Erklärung wohl \nder Tochter der Antragstellerin vor. Hierin trägt diese vor, dass sie unverzichtbar für die tägli-\nche Betreuung ihrer Mutter sei. Diese leide an chronischen Erkrankungen und sei auf ihre Hilfe \nin zahlreichen Alltagssituationen angewiesen. Sie sei bei der Haushaltsführung, bei Einkäufen \nund u. a. beim Transport schwerer Gegenstände auf Hilfe angewiesen. Außerdem begleite sie \nihre Mutter zu Arztterminen, überwache die Einnahme ihrer Medikamente und unterstütze sie \nbei physiotherapeutischen Maßnahmen. Ein Ersatz für die Pflege hier sei in China nicht vor-\nhanden. Dort lebende Angehörige seien selbst gesundheitlich stark eingeschränkt und nicht in \nder Lage, die notwendigen Hilfen zu leisten. Ohne ihre Unterstützung sei die Antragstellerin \nstark gefährdet. In einer weiteren Anlage verweist die Antragstellerin auf ihren Gesundheits-\nzustand. Hiernach würde eine Abschiebung ihre medizinische Situation erheblich verschlech-\ntern, da in China weder eine kontinuierliche Behandlung noch eine sichere Medikamentenver-\nsorgung gewährleistet sei. Sie hätte keine Krankenversicherung und müsse sämtliche Kosten \nprivat tragen. Auch sei mit 58 Jahren ein medizinischer und beruflicher Neuanfang realisti-\nscherweise ausgeschlossen. Ihre körperliche Belastung durch Reise, Umzug und Neuorien-\ntierung wäre medizinisch nicht vertretbar. Ihr fehlte in China jegliche familiäre Unterstützung. \nSie sei familiär und wirtschaftlich von der Tochter abhängig. Eine Abschiebung wäre nicht er-\nforderlich, nicht verhältnismäßig und gesellschaftlich schädlich. \n \n2.2 Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. \n \n(1) Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass ihr aufgrund ihres Gesundheitszustandes \neine Ausreise nicht möglich sei, fehlt es bereits an dem Nachweis der geltend gemachten \nErkrankungen i. S. v. § 60a Abs. 2c AufenthG. Weder die Erkrankungen noch ihre Schwere ist \n10\n11\n12\n13\n\n \n6 \n \n \n \n \ndurch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht worden. Hierauf hat der \nAntragsgegner mit Schriftsatz vom... Februar 2026 zutreffend hingewiesen. \n \n(2) Soweit die Antragstellerin vorträgt, ihr sei eine Ausreise aus rechtlichen Gründen unmög-\nlich, weil die von ihrer Tochter ihr gegenüber erbrachten Unterstützungsleistungen im täglichen \nLeben von den Schutzwirkungen des Art. 6 GG/Art. 8 EMRK erfasst seien, gilt nichts anderes. \n \nDas Verwaltungsgericht hat hierzu unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung zu-\ntreffend darauf abgehoben, dass Beziehungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern nur \ndann aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen entfalten, wenn ein Familienmitglied auf die Hilfe \neines anderen Familienmitglieds angewiesen oder von ihnen abhängig ist. Die nicht unter-\nschriebene Stellungnahme wohl der Tochter der Antragstellerin, die damit nicht die Anforde-\nrungen an eine eidesstattliche Erklärung zur Glaubhaftmachung i. S. v. § 920 Abs. 2, § 294 \nAbs. 1 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO erfüllt, weist nur auf Unterstützungsleistungen hin, die \nunter Familienmitgliedern üblich sind. Ein zwingender Hilfe- und Unterstützungsbedarf etwa \naufgrund hier nicht näher dargelegter Erkrankungen folgt hieraus jedoch nicht. Weitere Um-\nstände, die es nahelegten, dass die Antragstellerin zwingend auf die Lebenshilfe durch ihre \nerwachsene Tochter angewiesen sei, ergeben sich hieraus nicht. \n \n(3) Soweit die Antragstellerin auf ihre Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik \nDeutschland verweist, weil sie gut deutsch spreche und ein Restaurant führe, hat sie sich nicht \nmit der Bewertung des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt. \n \nDas Gericht hat zusammenfassend darauf abgestellt, dass diese Umstände für die Bejahung \nder Frage, ob es sich bei der Antragstellerin um eine „faktische Inländerin“ handele, nicht aus-\nreichten. Dem hält die Antragstellerin keine Belange entgegen, die zu einer abweichenden \nEinschätzung führen könnten. Insbesondere geht sie nicht darauf ein, dass sie augenschein-\nlich nur innerhalb der chinesischen Gemeinschaft verkehrt, ein Deutschzertifikat gefälscht hat \nund wegen sonstiger Straftaten verurteilt worden ist. Nachvollziehbare Ausführungen dazu, \ndass sie außerhalb des Geschäftsbetriebs und über den Verkehr mit ihrer Tochter hinaus in \ndas Leben hier integriert ist, sind nicht gemacht. Dasselbe gilt im Hinblick auf die verwaltungs-\ngerichtliche Bewertung, dass die Antragstellerin nicht von ihrem Heimatland China entwurzelt \nist. Dies drängt sich schon deshalb auf, weil sie augenscheinlich in regelmäßigen Abstanden \nzu ihrer pflegebedürftigen Mutter reist und sich dort länger aufhält. \n \n(4) Soweit die Antragstellerin erstmals im Beschwerdeverfahren darauf verweist, dass sie in \nihrem Heimatland ohne Krankenversorgung und ein beruflicher Neuanfang realistischerweise \nausgeschlossen sei, macht sie der Sache nach einen Anspruch auf Erteilung einer \n14\n15\n16\n17\n18\n\n \n7 \n \n \n \n \nAufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG geltend. Hiernach soll einem Aus-\nländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. \n5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt. Bei den hiervon erfassten Fällen handelt es sich um ziel-\nstaatsbezogene Abschiebungshindernisse. \n \nAusweislich der Behördenakten hatte der Antragsgegner mit dem in Streit stehenden Bescheid \nvom ........ 2025 zwar über Anträge in Bezug auf Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5, § \n21 Abs. 1 und § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG sowie über die Erteilung einer Niederlassungser-\nlaubnis gemäß § 26 Abs. 4 i. V. m. § 9 Abs. 2 AufenthG entschieden. Über die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG wegen zielstaatsbezogener Abschiebungs-\nhindernisse war nicht zu entscheiden gewesen, da bis dahin von der Antragstellerin keinerlei \nAnhaltspunkte dafür vorgetragen worden waren. Über einen solchen Antrag wird der Antrags-\ngegner nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge \ngemäß § 72 Abs. 2 AufenthG daher erstmals zu entscheiden haben. \n \nEin diesbezügliches gerichtliches (auch Eil-)Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist mangels \nVorliegens eines diesbezüglichen ablehnenden Verwaltungsakts unzulässig. Im Übrigen han-\ndelt es sich im Hinblick auf den mit der Beschwerde möglicherweise gestellten Antrag im Hin-\nblick auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG um einen neuen \nStreitgegenstand und damit um eine Antragsänderung i. S. v. § 91 Abs. 1 VwGO in Form einer \nAntragserweiterung. Sie ist im Beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig, weil die Be-\nschwerde der Intention des Gesetzgebers zufolge nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO nur \nzulässig ist, soweit sie der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung dient (SächsOVG, \nBeschl. v. 26. Juni 2025 - 3 B 34/22 -, juris Rn. 18 m. w. N.). \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 \nAbs. 2 GKG i. V. m. Nrn. 1.5 und 8.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbar-\nkeit 2025 und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Ein-\nwendungen erhoben wurden. \n \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \n \nv. Welck \nKober \nNagel \n \n19\n20\n21\n22\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521061","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-02-23/3-b-8-26","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":8},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521061","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521061","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-02-23/3-b-8-26","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521061","retrieved":"2026-07-09 09:40:55.650948+00:00"}}