{"status":"available","doknr":"OLD521050","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2026-01-06","aktenzeichen":"4 U 739/25","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Ein Unterlassungsanspruch wegen einer bewusst unvollständigen Berichterstattung setzt \nvoraus, dass durch die Unvollständigkeit beim Leser der Eindruck einer über das Mitgeteilte \nhinausgehenden unwahren Tatsachenbehauptungen hervorgerufen wird. \n \n2. Verpflichtet sich der Autor eines im Wege des sog. open access veröffentlichen Textes, es \nzu unterlassen, eine Äußerung zu unterlassen und/oder \"durch Dritte vornehmen zu lassen\", \nfolgt daraus zunächst nur die Verpflichtung zu einem Handeln gegenber dem Verlag, mit \ndem ein Verlagsvertrag besteht, nicht jedoch gegenüber dessen erfolglos bleiben, ist er \nverpflichtet, auch auf Dritte einzuwirken. \n \n3. Den eigenen Vertragspartner hat der Autor allerdings eindeutig und unmissverständlich zu \ninformieren \nund \nauf \ndie \nFolgen \neines \nVerstoßes \ngegen \ndie \neingegangene \nUnterlassungsverpflichtung hinzuweisen. Er hat darüber hinaus zeitnah zu prüfen, ob die \nvom Vertragspartner zugesagten Aktivitäten auch gegenüber Dritten umgesetzt werden. \n \n4. Ein nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfolgter erneuter Verstoß \nbegründet eine Unterlassungserklärung und eine erhöhte Vertragsstrafe. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 6. Januar 2026, Az.: 4 U 739/25 \n \n \n \n\n \n \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 739/25 \nLandgericht Leipzig, 08 O 2718/23 \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nENDURTEIL \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nT...... F......, ...... \n- Klägerin und Berufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nH...... Rechtsanwälte PartGmbB, ...... \n \ngegen \n \nH...... F...... B......, ...... \n- Beklagter und Berufungsbeklagter - \n \nProzessbevollmächtigte: \nKanzlei E......, ...... \n \nwegen Unterlassung von Äußerungen und Forderungen \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht Z...... und \nRichterin am Oberlandesgericht R...... \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.12.2025 am 06.01.2026 \n \nfür Recht erkannt: \n \nI. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 4.4.2025 \nabgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst: \n \n1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 973,66 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 \nProzentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.06.2023 für die \nAbmahnung vom 26.05.2023 zu zahlen. \n\n \n \n \n2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 973,66 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 \nProzentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2023 für die \nAbmahnung vom 14.07.2023 zu zahlen. \n \n3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.000 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 \nProzentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. \n \n4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n \nII. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. \n \nIII. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 70 %, der Beklagte zu 30%. \n \nIV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n \nIV. Die Revision wird nicht zugelassen. \n \nBeschluss: \nDer Streitwert wird auf 20.269,09 EUR festgesetzt. \n \nG R Ü N D E: \n \nA. \nDie Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung mehrerer Äußerungen, Abmahnkosten \nfür mehrere Unterlassungsaufforderungen und Zahlung einer Vertragsstrafe wegen eines im \nJahr 2020 unter dem Titel „Autoritäre Sexualpädagogik? Eine Analyse des Praxisbuches „Fit \nfor Love?“ in dem Buch „Antifeminismen - ›Krisen‹-Diskurse mit gesellschaftsspaltendem \nPotential“ erschienenen Beitrags in Anspruch. Das Buch wurde durch den transcript-Verlag \nals open access unter der URL https://doi.org/10.1515/9783839448441-009 veröffentlicht, \nvon \nder \nes \nautomatisch \nauf \ndie \nURL \nhttps://www.degruyter.com/document/doi/10.1515/9783839448441-009/html \nweitergeleitet \nwurde. Darüber hinaus wurde es an weitere \"Aggregatoren\", d.h. Vertriebspartner des \nVerlags weitergeleitet und auch über deren URL veröffentlicht. Wegen der in dem Beitrag \nenthaltenen Behauptung, die Klägerin sei Mitglied des Forums deutscher Katholiken hat der \nBeklagte am 7.6., und 8.8.2023 eine Teil-Unterlassungserklärung abgegeben. Eine daneben \ngeforderte weitergehende Unterlassungserklärung hat er abgelehnt. Das Landgericht hat den \nBeklagten \nzur \nZahlung \nvorprozessualer \nAbmahnkosten \nauf \ndie \nerste \nUnterlassungsaufforderung verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Äußerung \n„Wie diese metaphorische Gleichsetzung von Menschen, die (seriell) wechselnde \nSexualpartner_innen haben mit unappetitlichem Obst mit Freitags Selbstverpflichtung auf die \nWahrung von Menschenwürde vereinbar sein soll, erschließt sich nicht.“ stelle eine zulässige \nMeinungsäußerung dar, deren Unterlassung die Klägerin nicht verlangen könne. Für die \nAbmahnungen vom 14.7. und 1.8.2023 könne sie auch keine Kostenerstattung verlangen, \nweil ein Verstoß des Beklagten gegen die mit dem Unterlassungsvertrag eingegangenen \nVerpflichtungen nicht bestehe. Dort habe er sich nicht verpflichtet, unmittelbare Maßnahmen \ngegen die Drittbetreiber der Internetseiten zu unternehmen. Mit der Behauptung, bereits am \n7.6.2023 Kontakt mit dem transcript-Verlag aufgenommen und diesen zu einer Löschung \naufgefordert zu haben, habe der Beklagte seiner Darlegungslast genügt, ob er weitere \nKontrollen hätte vornehmen müssen, könne dahinstehen, da diese zumindest nicht kausal \nfür die weitere Abrufbarkeit auch auf weiteren Seiten geworden seien. Ohnehin sei nicht \ndargelegt worden, dass das Handeln der \"Aggregatoren\" dem Beklagten wirtschaftlich \nzugutegekommen sei. Es wird im Übrigen auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. \n\n \n \n \nMit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Anliegen unverändert weiter. Die \nÄußerung zur \"metaphorischen Gleichsetzung\" sei eine Tatsachenbehauptung, jedenfalls \naber \nals \nbewusst \nunvollständige \nDarstellung \nunzulässig. \nSoweit \ner \neine \nUnterlassungserklärung abgegeben habe, habe sich der Beklagte dort zudem strafbewehrt \nverpflichtet, auch auf eine Löschung auf Drittseiten hinzuwirken. Die Weiterverbreitung des \nopen access-Inhalts durch Dritte müsse er sich zurechnen lassen. Dies gelte auch für \nsämtliche Kooperationspartner des Verlags. Zudem habe er eigene Sorgfaltspflichten verletzt \nund eine weitergehende Einwirkung auf den Verlag unterlassen. Die Höhe der geltend \ngemachten Vertragsstrafe sei angesichts dessen nicht zu beanstanden. \n \nSie beantragt, das am 30.04.2025 verkündete und am 12.05.2025 zugestellte Urteil des \nLandgerichts Leipzig, Az. 08 O 2718/23, wie folgt abzuändern: \n \n1. Der Beklagte hat es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– Euro, \nersatzweise \nOrdnungshaft \noder \nOrdnungshaft \nbis \nzu \nsechs \nMonaten, \nim \nWiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, \n \nin Bezug auf die Klägerin zu äußern \n \n„Wie diese metaphorische Gleichsetzung von Menschen, die (seriell) wechselnde \nSexualpartner_innen haben mit unappetitlichem Obst mit Freitags Selbstverpflichtung \nauf die Wahrung von Menschenwürde vereinbar sein soll, erschließt sich nicht.“ \n \nwenn dies geschieht, wie in dem Beitrag „Autoritäre Sexualpädagogik? Eine Analyse \ndes \nPraxisbuches \n‚Fit \nfor \nLove‘“, \nder \nin \ndem \nBuch \n„Antifeminismen \n– \n›Krisen‹-Diskurse \nmit \ngesellschaftsspaltendem \nPotential?“ \n(dort \nSeite \n318) \nveröffentlicht ist. \n \n2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.295,43 Euro nebst Zinsen i.H.v. \n5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.06.2023 für die Abmahnung \nvom 26.05.2023 zu zahlen. \n \n3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 973,66 Euro nebst Zinsen i.H.v. \n5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2023 für die Abmahnung \nvom 14.07.2023 zu zahlen. \n \n4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 973,66 Euro nebst Zinsen i.H.v. \n5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.08.2023 für die Abmahnung \nvom 01.08.2023 zu zahlen. \n \n5. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.000 Euro nebst Zinsen i.H.v. \n5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. \n \nDer Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. \n \nB. \nDie zulässige Berufung hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. \n \nI. \n\n \n \nWie das Landgericht zutreffend entschieden hat, steht der Klägerin wegen der Äußerung des \nBeklagten zur \"metaphorischen Gleichsetzung, von Menschen, die (seriell) wechselnde \nSexualpartner_innen haben mit unappetitlichem Obst\" kein Unterlassungsanspruch aus \n§§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 BGB zu. Es handelt sich hierbei im Kontext des \nGesamtartikels um eine Meinungsäußerung. Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist \nallein der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen \nPublikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren \nSinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in \ndem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, \nbestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren. Die Äußerung darf nicht aus \ndem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt \nwerden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.12.2016 - 1 BvR 1018/15, juris Rn. 21; \nBGH, Urteil vom 04.04.2017 - VI ZR 123/16, juris Rn. 30, jeweils m.w.N.; Senat, st. Rspr., \nvgl. zuletzt Beschluss vom 14. April 2025 – 4 U 1466/24 –, Rn. 6 - 7, juris). Zu diesem \nKontext gehört hier auch der unmittelbar der Äußerung vorausgehende Satz, der die \n\"Apfelbiss-Methode\" beschreibt. Dass bereits in der, unstreitig von der Klägerin in ihrem \nBuch vorgeschlagenen, Übung eine \"metaphorische Gleichsetzung\" liegt, kann der \nDurchschnittsleser dabei nur als Schlussfolgerung des Beklagten verstehen, auch weil sich \ndie Äußerung in dem Kapitel \"Rigide Normorientierung und fragwürdige Dialektik\" befindet, \ndas sich ausschließlich mit der Bewertung der Methoden der Klägerin befasst und der \nreferierten \"Apfelbiss-Methode\" ein \"dabei mitschwingende[s] Moment der Beschämung\" \nbescheinigt, das mit \"Freitags Selbstverpflichtung auf die Wahrung von Menschenwürde\" \nnicht vereinbar sei. Dem Werk der Klägerin wird insgesamt eine Didaktik bescheinigt, \"die mit \nVerunsicherung, Verängstigung und Beschämung arbeitet\". Der Durchschnittsleser, der \ndiesen Absatz insgesamt zur Kenntnis nimmt, wird bei verständiger Lektüre nicht annehmen, \ndass die Klägerin selbst in ihrem Werk für \"Verunsicherung, Verängstigung und \nBeschämung\" in der Erziehung eintritt, sondern dass es sich hierbei um die Bewertung der \nvon ihr vorgeschlagenen Methoden durch den Beklagten handelt. Vor diesem Hintergrund \nwird er auch nicht annehmen, dass die Klägerin selbst „Menschen die (seriell) wechselnde \nSexualpartner haben, mit unappetitlichem Obst“ gleichsetzt, sondern wird dies als \nSchlussfolgerung des Beklagten ansehen, wobei der streitgegenständliche Absatz für den \nLeser offenlässt, welche Motivation die Klägerin bei der Empfehlung der \"Apfelbiss-Methode\" \nantreibt. \n \nDiese Äußerung ist auch nicht als bewusst unvollständige Berichterstattung zu unterlassen. \nWenn einem Leser Tatsachen mitgeteilt werden, aus denen er erkennbar eigene \nSchlussfolgerungen ziehen soll, dürfen hierbei keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen \nwerden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnten und deren Kenntnis für einen \nLeser unerlässlich ist, der sich im Kernpunkt ein zutreffendes Urteil bilden will (std. Rspr., vgl. \nBGH v. 22. 11. 2005 - VI ZR 204/04, NJW 2006, 601 Rn. 18 f.; v. 25.11.2003 - VI ZR 226/02, \nNJW 2004, 598, 600; Retka, AfP 2018, 196, 198 ff). Liegt es nahe, aus mitgeteilten \nunstreitigen Tatsachen eine bestimmte (ehrverletzende) Schlussfolgerung zu ziehen, ist \nallerdings eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre \nTatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der \nverschwiegenen Tatsache weniger naheliegend erscheint und deshalb durch das \nVerschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Eindruck \nentstehen kann. Eine Tatsachenbehauptung, die nur Teilwahrheiten vermittelt und dadurch \nbeim Adressaten der Äußerung zu einer Fehleinschätzung des Angegriffenen führt, ist schon \naus diesem Grund rechtswidrig; es dürfen also nicht solche Fakten verschwiegen werden, \nderen Mitteilung beim Adressaten zu einer dem Betroffenen günstigeren Beurteilung des \n\n \n \nGesamtvorgangs hätte führen können (so BGH a.a.O., Senat, Beschluss vom 4. Januar \n2024 – 4 U 1858/23 –, Rn. 6, juris; Senat AfP 2023, 351; OLG Köln, Urteil vom 23. Juli 2020 \n– 15 U 290/19 –, Rn. 30, juris). Ein solcher Schutz scheidet indes aus, wenn durch die \nunvollständige \nBerichterstattung \nnicht \nder \nEindruck \neiner \nüber \ndas \nMitgeteilte \nhinausgehenden \nunwahren \nTatsachenbehauptung \nerweckt \nwird, \nsondern \ndie \nUnvollständigkeit in der Berichterstattung nur dazu führt, dass der Leser dazu gebracht wird, \neine von dem Verfasser des Artikels aus den unstreitigen Tatsachen gezogene Bewertung \nzu teilen (Senat, Urteil vom 22. Oktober 2024 – 4 U 620/24 –, Rn. 20, juris vgl. \nWenzel-Burkhardt/Peifer, aaO. Kap. 5 Rn 82). Letzteres ist hier der Fall. Da die Äußerung – \nwie ausgeführt – lediglich die Apfelbiss-Methode bewertet, wird der Klägerin hierdurch \ngerade keine Position zugeschrieben, die sie nicht hat, wie die Berufungsbegründung \nannimmt. \n \nDies kann jedoch auch dahinstehen, weil jedenfalls durch die Nichterwähnung des im Buch \nder Klägerin hierzu aufgenommenen Hinweises \"Wichtig: Der Apfel steht als Metapher nicht \n(!) für eine Person und ihren Wert, sondern für die Einzigartigkeit der erlebten Sexualität \n(Genuss zu zweit) und für die Bindungsfähigkeit\" kein unzutreffender Eindruck erweckt wird. \nAngesichts der traditionell mit dem Apfel als Frucht verbundenen Metaphorik, die beim \nDurchschnittsleser auch heute noch zumindest unterschwellig verankert ist, genügt allein ein \nsolcher Hinweis nicht, um den Symbolwert dieser Übung zu überspielen. In der westlichen \nWelt ist der Apfel nämlich vor allem ein Symbol der Sünde, der mit der biblischen „Frucht des \nBaumes der Erkenntnis“ gleichgesetzt wird. In der christlichen Kunst und Tradition wird er als \ndie \"verbotene Frucht\" dargestellt, die den Sündenfall Adams und Evas und die Erbsünde in \ndie Welt brachte. Eine Bedeutung als Symbol der \"Bindungsfähigkeit\" im Sinne eines \n\"Genusses zu zweit\" wird dem Apfel demgegenüber – soweit ersichtlich – traditionell \nnirgends zugeschrieben. Eine Übung, die Sexualität und Apfel miteinander in Beziehung \nsetzt, setzt sich damit zugleich zwangsläufig dem Vorwurf aus, erstere als \"etwas \nVerbotenes\" und damit negativ zu bewerten und zwar unabhängig davon, ob sie mit einem \nerklärenden Hinweis versehen wird. Dies gilt für die im Buch der Klägerin beschriebene \nApfelbiss-Methode \nauch \ndeshalb, \nweil \ndie \nbeabsichtigte \nGleichsetzung \nmit \nder \n„Bindungsfähigkeit“ nicht durchgehalten wird, sondern durch die direkt im Anschluss an die \nÜbung zur Diskussion gestellte Frage „Könnte man Sexualität mit vielen wechselnden \nPartnern vergleichen mit diesem von mehreren Menschen angebissenen Apfel?“, der Apfel \nals Synonym für die „reale Sexualität mit einer anderen Person“ (S. 85 des Buches Fit for \nLove) eingeführt wird. Als körperlicher Vorgang kann diese aber nicht von den beteiligten \nSexualpartnern gedanklich getrennt werden. Eine Schlussfolgerung, die ausgehend hiervon \nden angebissenen Apfel mit einem oder beiden Sexualpartnern gleichsetzt, vermittelt \nangesichts dessen trotz des erklärenden Hinweises keinen unzutreffenden Eindruck von der \nMethodik und den Positionen der Klägerin. \n \nII. \nDass der Beklagte für die durch die Unterlassungsaufforderung vom 26.5.2023 entstandenen \nAnwaltskosten einzustehen hat, hat das Landgericht rechtskräftig festgestellt und dabei den \nvon der Klägerin selbst zugrunde gelegten Streitwert in Höhe von 10.000,- € allein für die \nBehauptung, die Klägerin sei Mitglied des Forums Deutscher Katholiken angesetzt. Zinsen \nstehen der Klägerin hierauf allerdings nicht erst ab Rechtshängigkeit, sondern bereits ab \nZugang der Unterlassungsaufforderung zu. Soweit die Unterlassungserklärung reicht, hat der \nBeklagte den Anspruch \"ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die \nRechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich\" anerkannt. Mit dieser Formulierung und den gegen \ndie Streitwertbemessung gerichteten Einwänden hat er aber zugleich zu erkennen gegeben, \n\n \n \ndass er nicht gewillt ist, eine etwaige Kostennote auszugleichen. Dies steht einer endgültigen \nErfüllungsverweigerung gleich. \n \nIII. \nDer Klägerin steht darüber hinaus aber auch ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die \nerneute Abmahnung vom 14.7.2023 in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe nach §§ 683, \n677, 676 BGB und nach § 823 BGB zu. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der \nBeklagte gegen seine in der Unterlassungserklärung vom 7.6./5.7.2023 übernommene \nUnterlassungsverpflichtung verstoßen. \n \nIm Ausgangspunkt zutreffend ist es allerdings davon ausgegangen, dass der Beklagte mit \nder darin enthaltenen Erklärung, \"es zu unterlassen, die nachfolgend wiedergegebenen \nTatsachenbehauptungen/ Äußerungen wörtlich und/oder sinngemäß weiter und/oder dies \ndurch Dritte vornehmen zu lassen\" sich nicht lediglich selbst zu einer weiteren Unterlassung, \nsondern auch zu einem aktiven Einwirken auf Dritte verpflichtet hat. Unterlassungsverträge \nsind nach den auch sonst für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen am Maßstab \nder §§ 133, 157 BGB auszulegen. Maßgebend ist demnach der wirkliche Wille der \nVertragsparteien (RGZ 99, 147; BGH, Beschluss vom 05. April 2005 - VIII ZR 160/04, NJW \n2005, 1950, 1951, m.w.N.), bei dessen Ermittlung neben dem heranzuziehenden \nErklärungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise \ndes Zustandekommens und der Zweck der Vereinbarung sowie die dem jeweiligen \nVertragspartner \nbeim \nVertragsabschluss \nbekannte \nInteressenlage \nder \nParteien \nheranzuziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2014 – I ZR 76/13, MDR 2015, \n291, bei juris Rz. 57 - CT-Paradies, u.H. auf BGH, GRUR 2009, 181, Rn. 32 - \nKinderwärmekissen, m.w.N.; BGH, GRUR 2013, 531, Rn. 32 - Einwilligung in Werbeanrufe \nII). Ist der Wortlaut der Vereinbarung nach dem üblichen Sprachverständnis eindeutig, so \nkommt ihm auch bei der Auslegung regelmäßig ausschlaggebende Bedeutung zu; \ninsbesondere darf den Parteien nicht durch das Gericht unter Hinweis auf eine bloße \nInteressenwürdigung ex post eine Vereinbarung untergeschoben werden, die sie nicht \nerweislich getroffen haben. Eine nachträgliche Inhaltszumessung durch das Gericht wäre mit \nder Vertragsfreiheit unvereinbar, die Art. 2 Abs.1 GG schützt (OLG Stuttgart, Urteil vom 08. \nOktober 2015 - 2 U 40/15, bei juris Rz. 60 ff.; s. auch BGH, Beschluss vom 30. April 2014 – \nXII ZR 124/12; BGH, Urteil vom 19. Dezember 2001 - XII ZR 281/99, NJW 2002, 1260, \n1261). \nVielmehr \nist \nder \nWille \nder \nVertragschließenden \nzum \nZeitpunkt \ndes \nVertragsabschlusses zu ermitteln, was die Möglichkeit einschließt, dass die Parteien sich in \nunklug erscheinender Weise eines Vorteils oder eines Rechtes begeben oder eine \nnachteilige Rechtsposition begründet haben, sei es sehenden Auges oder weil sie die Folgen \ndes Vertrages verkannt haben. Eine Vermutung dahin, dass eine Vertragspartei beim \nVertragsabschluss diejenige Regelung treffen wollte, die bei einer rückblickenden \nBetrachtung ihren wirtschaftlichen Interessen objektiv oder nach Meinung des Gerichts am \nbesten gedient hätte, besteht nicht. Die Interessen einer Partei sind jedoch dort zu beachten, \nwo sie entweder im Vertrag selbst ihren Niederschlag gefunden haben oder wo sie im \nVorfeld des Vertragsschlusses der anderen Partei zur Kenntnis gegeben wurden. Ob sie in \nden Vertrag eingeflossen sind, ist eine Frage der Auslegung, die im Zivilprozess nach den \nRegeln der Darlegungs- und Beweislast zu erfolgen hat (OLG Stuttgart, Urteil vom 14. \nDezember 2017 – 2 U 58/17 –, Rn. 67 - 68, juris). Bei einer – wie hier – vom Gläubiger \nvorformulierten Erklärung kommt es auf das Verständnis des Schuldners an (BGH, Urt. vom \n17.7.19976 – I ZR 40/95 – juris; Himmelsbach/Mann, Presserecht, § 21 Rn 43 m.w.N.). \n \nNach diesen Grundsätzen ist mit dem Landgericht von einer Formulierung auszugehen, die \n\n \n \ndurch den Bezug auf die Vornahme der Äußerung durch Dritte erkennen lässt, dass sich die \nUnterlassungsverpflichtung nicht allein auf den Beklagten beschränken soll. Grundsätzlich \ndient eine strafbewehrte Unterlassungserklärung dazu, den Anspruchsteller klaglos zu \nstellen (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2014 – VI ZR 18/14, CR 2015, 254, bei juris Rz. \n14 ff., m.w.N.; zum Zweck der der Unterwerfungserklärung zugrunde liegenden Abmahnung \nBGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 272/14, bei juris Rz. 20, m.w.N.). Dieser für beide \nParteien erkennbare Zweck wird nur erreicht, wenn die vertragliche Vereinbarung den \ngesetzlichen Unterlassungsanspruch vollständig abdeckt. Dadurch ist nicht ausgeschlossen, \ndass die Parteien für sich eine abweichende Regelung treffen. Jedoch ist regelmäßig davon \nauszugehen, dass ihre Vereinbarung auch die Verpflichtung zur Beseitigung des \nVerletzungszustands umfasst, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie allein die \nVerpflichtung zur Unterlassung zukünftiger Verletzungshandlungen erfassen soll (vgl. BGH, \nUrteil vom 18. September 2014 – I ZR 76/13, MDR 2015, 291, bei juris Rz. 65 - CT-Paradies; \nOLG Stuttgart, Urteil vom 14. Dezember 2017 – 2 U 58/17 –, Rn. 70, juris). \n \nDamit ist allerdings noch nichts darüber ausgesagt, zu welchen Prüf- und Kontrollpflichten \ngegenüber Dritten der Beklagte aus der Unterlassungserklärung verpflichtet war. Im \nWettbewerbsrecht werden dem Unterlassungsschuldner weitgehende Handlungspflichten \nauferlegt. Danach hat der Unterlassungsschuldner zwar grundsätzlich nicht für ein Handeln \nDritter einzustehen, ist jedoch gehalten, schon vorbeugend auf Dritte, deren Handeln ihm \nwirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß durch sie, insbesondere \ndurch Übernahme oder Weiterverbreitung seiner eigenen unlauteren Handlungen, ernstlich \nrechnen muss und zudem rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf deren \nVerhalten hat. Darüber hinaus trifft ihn bezüglich dieses Kreises eine Kontroll- und \ngegebenenfalls eine Handlungspflicht, um vorhersehbare spätere Übernahmen seiner \nunlauteren Handlungen zu beseitigen. Dazu ist der Unterlassungsschuldner regelmäßig \ngehalten, \nalle \nmöglichen \nund \nzumutbaren \nHandlungen \nzur \nBeseitigung \ndes \nStörungszustands zu ergreifen (BGH, Beschluss vom 29. September 2016 – I ZB 34/15, bei \njuris Rz. 24 f.; BGH, Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 109/14, GRUR 2016, 720, Rn. 34 - \nHot Sox, m.w.N.; zum Vorliegen abweichender Anhaltspunkte vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. \nNovember 2014 - VI ZR 18/14, GRUR 2015, 190, Rn. 11 ff.). Auch nach der ständigen \nRechtsprechung des für das Presserecht zuständigen VI. Zivilsenats des BGH hat der \nUnterlassungsschuldner, um bestehende Gefahrenlagen zu beseitigen und künftige \nVerletzungen zu verhindern, erforderlichenfalls auf Dritte einzuwirken, wenn und soweit er \nauf diese - rechtlich oder tatsächlich - Einfluss nehmen kann (BGH, Urteil vom 15. \nSeptember 2015 – VI ZR 175/14 - Rn. 32 m.w.N.). Der Umfang der sich dann ergebenden \nVerpflichtungen ist nach Maßgabe des Einzelfalles zu bestimmen, wobei bei Verboten, die \neine Handlungspflicht beinhalten, deren Verhältnismäßigkeit im Einzelfall besonders zu \nprüfen ist, um die Meinungs- und Pressefreiheit nicht über Gebühr einzuschränken (OLG \nFrankfurt, Urteil vom 22. Februar 2024 – 16 U 168/22 –, Rn. 94, juris: Wenzel, Das Recht der \nWort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage 2018, Kap. 12, Rn. 78 m.w.N). \n \nUnter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann nach Auffassung des Senats nach der \nVeröffentlichung eines open access-Beitrags, wie er hier gegeben ist, eine Einwirkungspflicht \ndes Beklagten auf die Drittanbieter De Gryuter, Libreka, ORL, RNIB, SSOAR, Ebsco, Ebc \nund Scholars, die diesen Beitrag ohne eine Vertragsbeziehung zum Beklagten übernommen \nund weiterverbreitet haben, zunächst nicht angenommen werden. Das Ziel von Open Access \nist es, wissenschaftliche Literatur frei zugänglich und nachnutzbar zu machen, kostenlos und \nmöglichst ohne technische und rechtliche Barrieren. So fordert die Berliner Erklärung von \n2003, dass Open Access nicht nur die entgeltfreie Nutzung von Inhalten umfasst, sondern \n\n \n \nauch die Erlaubnis, diese \"zu kopieren, zu nutzen, zu verbreiten, zu übertragen und öffentlich \nwiederzugeben sowie Bearbeitungen davon zu erstellen und zu verbreiten, sofern die \nUrheberschaft \nkorrekt \nangegeben \nwird.\" \nhttps://openaccess.mpg.de/68053/Berliner_Erklaerung_dt_Version_07-2006.pdf). \nOpen-Access-Publikationen sind daher sofort kostenfrei zugänglich und nachnutzbar, was \nden wissenschaftlichen Kommunikationsprozess beschleunigt, die Effizienz in Forschung \nund Innovation erhöht sowie die internationale und interdisziplinäre Zusammenarbeit und \nVernetzung verbessert. Die damit verbundene Verbreitung wissenschaftlicher Arbeiten stellt \nein beachtenswertes öffentliches Interesse dar, das auch auf den Umfang der \nVerpflichtungen des jeweiligen Autors zurückwirkt, zumal der Betroffene die Möglichkeit hat, \nstatt des Autors auch den Verlag in Anspruch zu nehmen: Entscheidet sich der Autor – wie \nhier \n- \nfür \ndie \nErstveröffentlichung \neiner \nwissenschaftlichen \nArbeit \nin \neiner \nOpen-Access-Zeitschrift, Open-Access-Monografie oder in einem Konferenz- oder \nSammelband (sog. goldener Weg), bestehen die aus einer Unterlassungserklärung \nresultierenden \nVerpflichtungen \nzunächst \nallein \ngegenüber \ndem \nVerlag \noder \nPlattformanbieter, der diese Erstveröffentlichung publiziert, nicht aber gegenüber Dritten, die \ndiese Publikation übernehmen. Bestehen – wie hier – Kooperationsverbindungen zwischen \ndem Verlag und weiteren Dritten zur Übernahme eines Beitrags ist es nicht die Pflicht des \nAutors, sondern allein des Verlags, an diese Kooperationspartner (hier: \"Aggregatoren\") \nheranzutreten. Da dieser dabei eigene Rechtspflichten wahrnimmt, handelt er auch nicht als \nErfüllungsgehilfe des Autors mit der Folge, dass ihm ein Verschulden des Verlags auch nicht \nzugerechnet werden kann. \n \nWegen der auch von der Zeugin M...... erwähnten spezifischen Risiken bei einer open \naccess-Veröffentlichung \ngehen \ndamit \nallerdings \ngesteigerte \nHinweis- \nPrüf- \nund \nKontrollpflichten des Autors gegenüber dem Verlag einher, dem er die Publikation anvertraut \nhat. Bei einer Unterlassungsverpflichtung, wie sie auch hier eingegangen wurde, ist der \nAutor verpflichtet, seine Vertragspartner eindeutig und unmissverständlich zu informieren \nund auf die Folgen eines Verstoßes hinzuweisen (vgl. nur OLG Hamburg, Urt. vom \n29.11.2006 – 5 U 99/06 – juris; KG, Urt. vom 30.3.1999 – 5 U 63/98 – juris). Ferner hat er bei \neiner Veröffentlichung im Internet auch selbst zu prüfen, ob eine zugesagte Löschung oder \nAbänderung innerhalb der Frist umgesetzt wurde. Ist dies nicht der Fall, ist er gehalten, die \nübernommene Verpflichtung aus der Unterlassungserklärung notfalls auch gerichtlich \ndurchzusetzen. Ist ihm - wie hier - bekannt, dass der Verlag die Publikation an Dritte zur \neigenständigen Veröffentlichung weiterreicht, darf er sich nicht mit einer allgemein \ngehaltenen Zusage begnügen, die gebotenen Änderungen an diese Vertriebspartner \nweiterzuleiten, sondern muss sich zeitnah vergewissern, ob diese Verpflichtung auch \numgesetzt wurde, wozu bei einer online-Publikation jedenfalls auch eine Recherche über \ngängige Suchmaschinen gehört. \n \nDass der Beklagte diesen Anforderungen gerecht geworden wäre, hat er auch nach der vom \nSenat durchgeführten Vernehmung der Zeugin M...... nicht bewiesen. Hiernach ist vielmehr \ndavon auszugehen, dass sich sowohl der Beklagte als auch sein Prozessbevollmächtigter \nerstmals am 7.6.2023 an den Verlag gewandt haben, obwohl ihnen bereits am 26.5.2023 die \nUnterlassungsaufforderung zugegangen war. Zwar hat die Zeugin ausgesagt, der Beklagte \nhabe sich bereits zuvor telefonisch an sie gewandt, konnte jedoch zum Inhalt dieses \nGespräches keine genauen Angaben mehr machen. Sie konnte sich jedoch daran erinnern, \nam 7.6.2023 eine E-Mail des Prozessbevollmächtigten erhalten zu haben, in der auf die \nGefahr einer einstweiligen Verfügung und die damit einhergehenden „enormen Kosten“ \nebenso hingewiesen wurde wie auf die Verpflichtung des Beklagten, in diesem Fall auch \n\n \n \ngegen den transcript-Verlag vorzugehen. Auf der Grundlage dieser Aussage, die durch einen \nAusdruck der fraglichen Mails belegt ist und an deren Glaubhaftigkeit der Senat keinen \nZweifel hat, hatte der Beklagte zunächst seinen Hinweispflichten genügt. Obwohl er indes \nwusste, dass seine Publikation nicht nur im transcript-Verlag, sondern online auch durch \nzahlreiche Aggregatoren publiziert worden war und obwohl die Zeugin M...... ihn darauf \nhingewiesen hatte, dass es schwierig sei, bei einer open access- Publikation „Korrekturen in \njedem Fall und überall durchzusetzen“, hat er es in der Folge aber gegenüber dem Verlag \nbei der Übermittlung der Korrekturen belassen, sich jedoch dort weder zeitnah erkundigt, ob \ndie Änderungen tatsächlich von den Aggregatoren übernommen wurden, noch eigenständig \neine Stichprobenkontrolle im Internet vorgenommen. Auch nach Ablauf der von ihm \ngegenüber der Klägerin beanspruchten Aufbrauchfrist zum 28.6.2023 ist er untätig \ngeblieben. Hätte er diesen Pflichten genügt, hätte er unschwer feststellen können, dass \nselbst auf der Seite www.transcript.org bis zum 18.7.2023 eine Änderung nicht erfolgt und \nder Beitrag in der unveränderten Fassung auch über zahlreiche, von den Aggregatoren \ngesetzte Links im Internet weiterhin abrufbar war. In der Folge hätte es ihm dann oblegen, \nerneut auf den transcript-Verlag einzuwirken und bei anhaltender Erfolglosigkeit der \nLöschungsbemühungen in einem zweiten Schritt ggf. auch selbst gegenüber den \nAggregatoren aktiv zu werden, deren Kontaktdaten im Internet abrufbar sind. Auf einen \nguten Glauben, durch die von ihm dokumentierten Bemühungen das Erforderliche getan zu \nhaben, kann er sich wegen der Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB nicht \nberufen. \n \nFür die erneute Unterlassungsaufforderung vom 14.7.2023 und die Geltendmachung der \nhierfür angefallenen Kosten bestand angesichts dessen auch ein Rechtsschutzinteresse. Ein \nnach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung begangener Verstoß begründet \ngrundsätzlich eine erneute Wiederholungsgefahr. Hieraus folgt zugleich ein Anspruch auf \neine erneute Unterlassungserklärung mit erhöhter Vertragsstrafe (OLG Köln, Urt. vom \n24.5.2017 – 6 U 161/16 – juris; Himmelsbach/Mann, aaO. § 21 Rn 69). Der Zinsanspruch \nfolgt insofern aus § 286 BGB, nachdem der Beklagte die Abgabe der erneuten \nUnterlassungsaufforderung verweigert hat. \n \nIV. \nWegen dieses Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung hat der Beklagte zugleich \ngem. § 339 BGB gegen die in der Unterlassungserklärung vom 7.6.2023/5.7.2023 \nübernommene Verpflichtung verstoßen. Sein Verschulden wird gem. §§ 339 S. 1, 286 Abs. 4 \nBGB vermutet. Den erforderlichen Entlastungsbeweis hat der Beklagte nicht angetreten. \nAllerdings war die Höhe der geforderten Vertragsstrafe nach § 343 BGB auf den aus dem \nTenor ersichtlichen Betrag herabzusetzen. Ist – wie hier – eine Vertragsstrafe nach \n\"Hamburger Brauch\" vereinbart, bestimmt der Unterlassungsgläubiger deren Höhe, für deren \nBemessung es auf Anzahl und Intensität der Verstöße, den Grad des Verschuldens und des \ndurch den Verstoß bewirkten Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht ankommt (vgl. bereits BGH \nNJW 1983, 941 – Vertragsstrafeversprechen). Auch wenn, wie die Berufungsbegründung im \nAusgangspunkt zutreffend anführt, in Presse- und Äußerungsangelegenheiten regelmäßig \nVertragsstrafen beantragt werden, die über 5000,- € liegen, kann vorliegend indes nicht \naußer Acht bleiben, dass sich die von der Klägerin zu beanspruchende Unterlassung nur auf \nden Äußerungsteil bezieht, sie sei Mitglied im Forum Deutscher Katholiken. Die Unterstellung \neiner Mitgliedschaft in einer an eine christliche Konfession angebundenen Organisation hat \naber lediglich eine begrenzt persönlichkeitsrechtsverletzende Wirkung an der Schwelle zu \neiner wertneutralen Falschbehauptung. Die Klägerin beruft sich insofern auch nicht darauf, \ndurch diese unterstellte Verbindung eine Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsbilds erfahren \n\n \n \nzu haben und lässt gegen sich gelten, dass sie sich auf der Homepage dieser Organisation \n\"hervorgehoben vorstellen\" lässt. Sie macht vielmehr allein geltend, der Beklagte habe die \nBehauptung \ndieser \nMitgliedschaft \ngenutzt, \num \nsie \nin \nVerbindung \nmit \nanderen \nZuschreibungen in ein schlechtes Licht zu rücken und zu \"framen\". Ein erheblicher Eingriff in \nihr Persönlichkeitsrecht folgt hieraus indes nicht. Die Vertragsstrafe war daher auf einen der \nSchwere des fortgesetzten Verstoßes angemessenen Umfang herabzusetzen. \n \nDie Herabsetzung der Vertragsstrafe erfolgt durch Gestaltungsurteil. Ein solches Urteil setzt \neinen Antrag des Schuldners voraus, eine Herabsetzung von Amts wegen ist nicht möglich. \nHierfür reicht indes jede – auch unbezifferte – Anregung auf Herabsetzung aus (Marie \nHerberger in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 343 \nBGB (Stand: 28.08.2025), Rn. 15). Vorliegend hat der Beklagte durchgängig und auch noch \nim Berufungsverfahren die Höhe der Vertragsstrafe als unbillig gerügt und die \nVergleichbarkeit mit presse- oder wettbewerbsrechtlichen Konstellationen in Abrede gestellt \nund damit zu erkennen gegeben, dass er jedenfalls hilfsweise deren Herabsetzung begehrt. \n \nV. \nEin weitergehender Anspruch auf Kostenerstattung für die Abmahnung vom 1.8.2023 und \neine sich hieran anschließende weitergehende Vertragsstrafe besteht hingegen nicht. \nUnstreitig war nämlich die streitgegenständliche Behauptung, die Klägerin sei Mitglied des \nForums Deutscher Katholiken, bei Eingang dieser Unterlassungsaufforderung auf der Seite \ndes transcripts-Verlags und des angeschlossenen D......-Verlags bereits gelöscht. Eine \nVerpflichtung, auch die Veröffentlichung auf den Seiten der \"Aggregatoren\" wie SSOAR und \nOAPEN zu unterbinden, traf den Beklagten nicht (s.o.). Dem vorgelegten E-Mail-Verkehr ist \nüberdies zu entnehmen, dass er sich im Zeitraum 17.7. – 1.8.2023 mehrfach an den \ntranscript-Verlag gewandt und dort die Auskunft erhalten hat, eine Version des \"alten\" \nBeitrags sei nicht mehr abrufbar, auch seien die Plattformen Libreka, ORL, RNIb, SSOAR, \nEbsco Ebc und Scholars \"mit dem neuen E-Book beliefert\" worden. \n \nVI. \nDie Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 92 ZPO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der \nRevision sind nicht ersichtlich. \n \n \nS...... \nZ...... \nR......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521050","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2026-01-06/4-u-739-25","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 676","ref_norm":"676","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521050","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521050","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2026-01-06/4-u-739-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521050","retrieved":"2026-07-09 09:40:54.482203+00:00"}}