{"status":"available","doknr":"OLD521047","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2026-01-15","aktenzeichen":"4 U 2596/21","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Der Beweis einer Unfallmanipulation ist beim Nachweis einer ungewöhnlichen Häufung \nvon typischen Umständen erbracht, die in ihrem Zusammenwirken vernünftigerweise nur den \nSchluss zulassen, dass der Anspruchsteller die Beschädigung seines Fahrzeugs bewusst \nund gewollt herbeigeführt hat. \n \n2. Eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung erhöht in einem Zivilverfahren die \nDarlegungslast des Verurteilten, zudem können die Akten und das Strafurteil im Wege des \nUrkundenbeweises verwertet werden. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 15. Januar 2026, Az.: 4 U 2596/21 \n \n \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 2596/21 \nLandgericht Dresden, 8 O 3223/10 \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n......Versicherungs-AG, ...... \nvertreten durch den Vorstand \n- Klägerin und Berufungsbeklagte - \nProzessbevollmächtigte: \nB...... S...... Rechtsanwälte Notar Fachanwälte, ...... \n \ngegen \n \nJ...... R......, ...... \n- Beklagter und Berufungskläger - \nProzessbevollmächtigte: \nW...... consulting services - Rechtsanwaltskanzlei, ...... \n \nwegen Verkehrsunfallsachen \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht R...... und \nRichterin am Oberlandesgericht Z...... \n \nohne mündliche Verhandlung am 15.01.2026 \n \nbeschlossen: \n \n1. \nDer Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten ohne mündliche Verhandlung \ndurch Beschluss zurückzuweisen. \n \n2. \nDer Beklagte hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er \nsollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen. \n \n3. \nDer Senat beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 18.252,95 EUR \nfestzusetzen. \n \nGründe: \n \n\nDer Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche \nVerhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige \nBerufung des Beklagten bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die \nRechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des \nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \nBerufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung \nnicht. \n \nDas Landgericht hat den Beklagten zu Recht mit Urteil vom 29.04.2021 - neben den \ngesondert in Anspruch genommenen Herrn H...... S...... und Frau C...... D...... (ehemals \nP......) - zur Zahlung von 18.252,95 Eur aus dem Ereignis vom 16.08.2005 verurteilt. Der \nKlägerin steht als Kraftfahrzeugversicherer ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des \nregulierten Betrages gemäß §§ 823 Abs.2, 830, 840 BGB i.V.m. §§ 263, 25, 27 StGB zu. Der \nBeklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 17.07.2014 wegen Betruges \nverurteilt. Das Landgericht Dresden hat am 28.04.2016 (11 Ns 320 Js 660/08) auf die \nBerufung des Beklagten, ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. \nGegenstand der Verurteilung war unter anderem auch das Ereignis vom 16./17.08.2005. \nHerr S...... will mit dem von ihm gesteuerten Fahrzeug VW Touran mit dem Pkw VW Polo, \ndas von der Frau D...... gesteuert worden sein soll, am 16.08.2005 kollidiert sein. Der \nBeklagte kümmerte sich um die Regulierung gegenüber der Versicherung und die Reparatur. \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichtes Dresden vom \n29.04.2021 Bezug genommen. \n \nDer Beweis einer Unfallmanipulation kann dabei durch den Nachweis einer ungewöhnlichen \nHäufung von typischen Umständen erbracht werden, die für sich betrachtet zwar jeweils \nauch eine andere Erklärung finden mögen, in ihrem Zusammenwirken vernünftigerweise \njedoch nur den Schluss zulassen, dass der Anspruchsteller die Beschädigung seines \nFahrzeuges bewusst und gewollt herbeigeführt und in die Beschädigung seines Fahrzeuges \neingewilligt hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03.05.2021 - 20 U 256/20, Rdnr. 21 - juris). \nHierbei bedarf es in Anwendung des § 286 Abs. 1 ZPO für den erforderlichen Vollbeweis \nzwar keiner von allen Zweifeln freien Überzeugung des Gerichtes. Erforderlich ist aber ein für \ndas praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen \ngebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Für einen solchen \nNachweis reicht es aus, dass der Pflichtversicherer derart gewichtige Indizien vorbringt und \ngegebenenfalls beweist, die bei einer Gesamtschau den triftigen Schluss auf eine \nUnfallmanipulation zulassen. Hierfür ist wiederum keine wissenschaftliche lückenlose \nGewissheit notwendig, sondern der Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für ein \nunredliches Verhalten ausreichend (vgl. OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom \n21.05.2015 - 4 U 29/14 - juris). Bei Häufung von Anzeichen, die auf eine Manipulation des \nUnfallgeschehens hindeuten, ist der Anscheinsbeweis geführt (vgl. OLG Köln, Urteil vom \n18.10.2013 - 19 U 78/13, Rdnr. 50). Unerheblich ist dabei, ob diese Indizien bei isolierter \nBetrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden können. Ausschlaggebend ist \nvielmehr eine Gesamtwürdigung aller Tatsachen und Beweise, bei der auf eine Indizienkette \nauf eine planmäßige Vorbereitung und Herbeiführung des vermeintlichen Unfalls \ngeschlossen werden kann (OLG Köln, a.a.O.). \n \nIm vorliegenden Fall liegen zahlreiche Indizien vor, die den Schluss zulassen, dass der \nBeklagte gemeinsam mit den gesondert in Anspruch genommenen Beklagten vorsätzlich \nfalsche Angaben gemacht hat, um die Klägerin zu täuschen und zur Zahlung auf den \nvermeintlichen Versicherungsfall zu veranlassen. Der Unfall hat sich nicht so ereignet, wie \n\nihn Herr S...... und Frau D...... - die damalige Lebensgefährtin des Beklagten - gegenüber der \nKlägerin geschildert haben. Frau D...... wurde als Fahrerin des Pkw VW Polo angegeben, \nobwohl sie das Fahrzeug nicht geführt hat. Herr S...... hat später eingeräumt, dass es eine \nFrau von ähnlichem Aussehen gewesen sei. Die Daten des angeblichen Unfalltages \ndivergieren. Der Unfall soll sich nach den Angaben des Herrn S...... am 16.08.2005, um \n20.52 Uhr in Tschechien ereignet haben. Frau D...... gab an, dass er sich am 17.08.2005, \nzwischen M...... (Tschechien) und R...... ereignet hat. Die Polizei wurde zum Unfall nicht \nzugezogen. Es mag sein, dass dafür Sprachbarrieren ein Grund waren, gleichwohl kann \nerwartet werden, dass im Grenzgebiet auch bei der tschechischen Polizei gewisse \nSprachkenntnisse in englisch oder deutsch vorhanden sind, zumal grenzüberschreitende \nUnfälle nicht selten vorkommen werden. Es besteht zudem eine Verbindung zwischen Herrn \nS...... und dem Beklagten, denn Herr S...... hatte seinen Firmensitz unter derselben Anschrift \nwie der Kfz-Reparaturbetrieb des Beklagten - Firma A......-Service - und Frau D...... war die \nLebensgefährtin des Beklagten zum damaligen Zeitpunkt. Der Beklagte ist auch Inhaber der \nin D...... (Tschechien) ansässigen Firma A......-Trade Plus, die die Bergung und \nAbschleppleistungen von O...... (Tschechien) nach D...... und sodann nach Dr...... \ndurchgeführt haben will. Die Firma A......-Service hat Frau D...... zudem einen Mietwagen zur \nVerfügung gestellt. \n \nNach den Feststellungen des Amtsgerichts Dresden in seinem Urteil vom 17.07.2014 hat \nsich ein Unfall vom 16./17.08.2005 jedenfalls nicht so wie gegenüber der Klägerin geschildert \nzugetragen. Herr S...... hat zwar angegeben, dass der Unfall stattgefunden habe, allerdings \nmit einer Frau von ähnlichem Aussehen, die deutsch gesprochen und einen Polo gefahren \nhabe. Frau D...... hat angegeben, sie habe nach ihrer Erinnerung den Unfall mit einem L...... \n(gemeint ist der Mitarbeiter V......) als Unfallbeteiligten melden sollen, dann sei jedoch Herr \nS...... als Unfallgegner aufgetaucht. Die Meldung an die Versicherung habe sie ausgefüllt, \naber keine Zahlungen erhalten. Sie habe den Vordruck für den Beklagten ausgedruckt und \ngefaxt. Sie sei an dem Unfall zwischen M...... und R...... nicht beteiligt gewesen. Das \nAmtsgericht war davon überzeugt, dass der Beklagte aufgrund seines Näheverhältnisses zu \nFrau D...... das tatsächliche Geschehen gekannt habe. Der Beklagte habe nach den \nFeststellungen des Amtsgerichts Dresden in seinem Urteil vom 17.07.2014 den \nSchriftverkehr zur Durchsetzung der Ansprüche bei Verkehrsunfällen übernommen. Ebenso \nhabe er den Transport von Fahrzeugen, die Vorstellung der Fahrzeuge zur Besichtigung und \ndie Verfolgung von Ansprüchen gegenüber der Versicherung übernommen. Frau D...... habe \nteilweise Blankounterschriften geleistet. Den Schriftverkehr mit Versicherungen habe sie \nnicht eigenständig geführt, sondern dies dem Beklagten überlassen. Der Beklagte hat diese \nFeststellungen im Urteil des Amtsgerichtes nicht angegriffen. \n \nDarüber hinaus gibt es auch ausweislich der Feststellungen des Amtsgerichts in seinem \nUrteil vom 17.07.2014 eine ungewöhnliche Häufung an Unfällen. Auch wenn diese nicht \nGegenstand des vorliegenden Schadensersatzanspruches sind, so will Frau D...... mit ihrem \nVW Polo bereits am 16.05.2005 - knapp drei Monate vor dem streitgegenständlichen Unfall - \nerst mit der rechten Leitplanke und dann links mit einem Lkw kollidiert sein. Hier wurde die \nPolizei ebenfalls nicht gerufen und der andere Unfallbeteiligte Lkw-Fahrer sei noch vor dem \nEintreffen eines Abschleppunternehmens von der Unfallstelle weggefahren. Darüber hinaus \nwill Herr S...... am 28.11.2005 erneut in Tschechien in der Nähe des Ortes D...... in einen \nUnfall verwickelt worden sein. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts Dresden in seinem \nUrteil vom 17.07.2014 erfolgte auch zu diesem Zeitpunkt keine polizeiliche Aufnahme. Die \nReparatur wurde wiederum durch die Firma des Beklagten durchgeführt. Des Weiteren war \nder Beklagte nach den Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts der maßgeblich \n\nHandelnde und der entscheidende Akteur. \n \nEin weiteres - aber nicht entscheidungserhebliches - Indiz ist, dass der Sachverständige \nRachel in seinem Gutachten vom 31.05.2018 ein mit dem Schaden korrespondierendes \nUnfallereignis vom 16./17.08.2005 nicht ohne Weiteres feststellen konnte. Unter \nBerücksichtigung der skizzenhaften Darstellung könne dies fahrdynamisch nicht ohne \nWeiteres bestätigt werden. Nach den vorliegenden Schadensbildern wären deutliche \nFremdantragungen der Kollisionspartner wechselseitig zu erwarten gewesen. Aus den ihm \nvorliegenden Lichtbildern hätten sich aber keine derartigen Hinweise auf Fremdantragungen \nergeben. Der Sachverständige bemängelte zudem das Fehlen von Anknüpfungstatsachen. \nDer Klägerin mag zwar mangels ausreichender Anknüpfungstatsachen der Beweis dafür, \ndass eine Schadenskorrespondenz fehlt, nicht gelungen sein. Gleichwohl kann dem \nGutachten entnommen werden, dass eine beweissichere Zuordnung des Schadensbildes an \nden unfallbeteiligten Fahrzeugen nicht festgestellt wurde. \n \nUnzutreffend ist zudem die Annahme des Beklagten, dass Frau D...... ihre Aussage geändert \nund nunmehr eingeräumt habe, dass der Unfall wie geschildert stattgefunden habe. Im \nvorliegenden Verfahren hat sie ihre Beteiligung in Abrede gestellt. So hat sie bereits in der \nKlageerwiderung vom 29.03.2011 bestritten, dass sie in irgendeinem Zusammenhang mit \nden genannten Unfällen und der Geltendmachung der Schäden in Zusammenhang stehe. \nSie hat lediglich eingeräumt, dass am 16.08.2005 ein Unfall stattgefunden habe, jedoch von \nder Klägerin nie vorgetragen worden sei, dass diese für den Fall, dass sie als Fahrerin nicht \nbeteiligt gewesen sei, keine Zahlungen vorgenommen hätte (Schriftsatz 17.04.2019). Ihre \nBeteiligung an dem Verkehrsunfall hat sie damit nicht eingeräumt. Vielmehr hat sie lediglich \ndie Kausalität für den Eintritt des Schadens bestritten. Im Übrigen hat Herr S...... eingeräumt, \ndass nicht Frau D......, sondern eine ihr ähnlich sehende Frau gefahren sei. \n \nOhne Erfolg beanstandet der Beklagte, dass das Urteil des Amtsgerichts Dresden nicht \ngeeignet sei, das Ergebnis des landgerichtlichen Urteils zu tragen. Eine rechtskräftige \nstrafrechtliche Verurteilung einer Partei ist im Zivilprozess nicht bindend, auch wenn die \nAkten eines Strafverfahrens und ein rechtskräftiges Strafurteil grundsätzlich als \nBeweisurkunden herangezogen werden können, auf die der Tatrichter seine Überzeugung \nstützen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26.08.2021 - III ZR 189/19 - juris). Allerdings darf der \nZivilrichter bei engem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang von Zivil- und \nStrafverfahren ein rechtskräftiges Strafurteil nicht unberücksichtigt lassen, sondern muss sich \nmit dessen Feststellungen auseinandersetzen, soweit sie für seine eigene Beweiswürdigung \nvon Bedeutung sind (so BGH, a.a.O.). Nach den allgemeinen Grundsätzen des \nZivilprozesses erhöht es die sekundäre Darlegungslast des Beklagten, wenn der Kläger \nseinen Anspruch durch Vorlage eines ausführlich begründeten rechtskräftigen Strafurteils \nschlüssig dargetan hat (so BGH, a.a.O.). Dies ist hier der Fall. Die Feststellungen des \nAmtsgerichts Dresden in seinem Strafurteil sind überzeugend nachvollziehbar und die \nBeweiswürdigung plausibel begründet. Es reicht insoweit nicht aus, wenn der Beklagte \npauschal bestreitet, dass er nicht im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den \ngesondert in Anspruch genommenen Beklagten die Klägerin getäuscht und sich nicht mit \nihnen zusammengetan habe, um die Klägerin zu schädigen. Der Beklagte hat nicht \ndargelegt, welche konkreten Feststellungen des Amtsgerichts Dresden in dem Strafurteil \nunzutreffend sein sollen. \n \nZu Unrecht meint der Beklagte, dass Feststellungen dazu hätten getroffen werden müssen, \ndass die Klägerin bei Kenntnis der wahren Sachlage - nämlich, dass Frau D...... das \n\nFahrzeug nicht gefahren habe - keine Zahlungen geleistet hätte. Die Leistungspflicht der \nKlägerin tritt nicht zwangsläufig durch eine unfallbedingte Beschädigung eines Fahrzeuges \nein. Wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder arglistig falsche Angaben gemacht hat, \nder Unfall fingiert wurde oder der Versicherer vorsätzlich getäuscht wurde, um ihn zu einer \nZahlung zu Veranlassen, kann er von seiner Leistungspflicht frei werden. § 6 Abs. 3 VVG \na.F. sah bei einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung Leistungsfreiheit vor. Die Klägerin \nist von ihrer Leistungspflicht frei, wenn ihr gegenüber vom Versicherungsnehmer arglistig \nfalsche Angaben zum Unfallhergang und zur Unfallbeteiligung gemacht werden. Die \narglistige Täuschung setzt eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer \nTatsachen gegenüber dem Versicherer zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung \neines Irrtums voraus (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.2007 - IV ZR 331/05 - juris). Für die Arglist \ngenügt bereits das Bestreben, Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter \nDeckungsansprüche zu beseitigen. Arglistig handelt der Versicherungsnehmer schon dann, \nwenn er billigend in Kauf nimmt, dass sein Verhalten den Versicherer bei der \nSchadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann (vgl. OLG Hamm, Urteil vom \n29.11.2017 - 20 U 18/17, Rdnr. 56 - juris). Dies steht aber schon nach dem unstreitigen \nVorbringen fest. Bei einer Unfallmanipulation ist die Klägerin ebenfalls leistungsfrei. Hier \nsprechen - wie bereits ausgeführt - die Indizien für eine Unfallmanipulation. \n \nDer Anspruch ist nicht verjährt. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem \nder Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis hat, §§ 195,199 BGB. Die Klägerin \nhat am 27.12.2010 Klage erhoben. Nur wenn sie vor dem 01.01.2007 Kenntnis erlangt hätte, \nwäre der Anspruch verjährt. Die Beklagten, die sich auf Verjährung berufen, müssen die \nKenntnis beweisen. Die Klägerin muss allerdings an der Sachaufklärung mitwirken und \ndarlegen, was sie zur Ermittlung des Sachverhaltes veranlasst hat. Mit Schriftsatz vom \n29.07.2019 hat sie hierzu ausgeführt, dass der Gesamtkomplex von einer Ermittlungsgruppe, \ndie aus Versicherungskaufleuten bestanden habe, im Jahr 2007 bearbeitet worden sei. Dies \nhabe zu der Strafanzeige vom 19.06.2007 geführt. Unabhängig von der Frage, ob die \nKenntnis der internen Ermittlungsgruppe bei der Klägerin ausreicht, sind keine Anhaltspunkte \ndafür ersichtlich, dass die Klägerin bereits im Jahr 2006 ausreichende Anhaltspunkte für das \nVorliegen von Unfallmanipulationen und Betrugshandlung hatte. \n \nEntgegen der Auffassung des Beklagten wurde er auch nicht doppelt in Anspruch \ngenommen. \nEine solche Verurteilung spricht das Urteil des Landgerichts nicht aus. Bei verständiger \nWürdigung ist ihm lediglich eine Verurteilung des Beklagten (Beklagter zu 4) in Höhe von \n18.252,96 € zu entnehmen. Die Formulierung in Ziff. 1) und 2) des Urteils des Landgerichts \nvom 19.4.2021 ist dem Verfahrensgang geschuldet: Im Tenor Ziffer 1. hat das Landgericht \ndas Teilversäumnisurteil vom 02.12.2016 abgeändert, dass noch keine Verurteilung der \nBeklagten zu 3) (Frau D......) enthielt. Die Verurteilung des Beklagten (Beklagter zu 4) zur \nZahlung befindet sich nur im Tenor Ziffer 1. Mit der Formulierung „neben der Beklagten zu 1) \nund zu 4)“ im Tenor Ziffer 2. wird ersichtlich nur klargestellt, dass diese neben der Beklagten \nzu \n3) \nals \nGesamtschuldner \nhaften. \nInsbesondere \nunter \nBerücksichtigung \nder \nEntscheidungsgründe ist es fernliegend, dass das Landgericht die Beklagten zur Zahlung \nvon zweimal 18.252,95 € verurteilen wollte. Diesen lässt sich nämlich eindeutig entnehmen, \ndass die Verurteilung aller Beklagten ausschließlich auf den Schadensfall vom 16.8.2005 \ngestützt wird, aus dem die Klägerin aber lediglich Ansprüche in Höhe von 18.896,94 € \nhergeleitet hat. \n \nS...... \nR...... \nZ......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521047","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2026-01-15/4-u-2596-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521047","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521047","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2026-01-15/4-u-2596-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521047","retrieved":"2026-07-09 09:40:54.179148+00:00"}}