{"status":"available","doknr":"OLD521046","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2026-01-22","aktenzeichen":"4 W 3/26","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Ein Streit, der die Frage betrifft, ob die im Prozess handelnde Person mit der wahren \nPartei identisch ist, ist durch Zwischenurteil zu entscheiden; erfolgt die Entscheidung durch \nBeschluss, ist hiergegen nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz die sofortige Beschwerde \neröffnet. \n \n2. Zu den Voraussetzungen einer Rubrumsberichtigung. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 22. Januar 2026, Az.: 4 W 3/26 \n \n \n \n\n \n \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 W 3/26 \nLandgericht Dresden, 3 O 306/25 \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \nIn Sachen \n \nS...... Spedition M......-Trans GmbH, ...... \n- Klägerin und Beschwerdeführerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte M...... + B......, ...... \n \ngegen \n \nM...... K...... Baumaschinen GmbH & Co. KG, ...... \n- Beklagte und Beklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte S...... K...... W......, ...... \n \nwegen Schadensersatz \nhier: Kostenbeschwerde \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S...... als Einzelrichter \n \nohne mündliche Verhandlung am 22.01.2026 \n \n \nbeschlossen: \n \n1. \nAuf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des LG Dresden vom 3.11.2025 \naufgehoben. \n \n2. \nDie Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nG R Ü N D E: \nI. \nMit Klageschrift vom 19.12.2024 hat die Klägerin eine – unstreitig zu keinem Zeitpunkt \nbestehende – \"M...... K...... Baumaschinen GmbH & Co. KG, ......, vertr. d.d. Geschäftsführer\" \naus einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen. Mit Schriftsatz vom 26.3.2025 hat sich \nder Beklagtenvertreter für eine \"K...... Gruppe Machinery GmbH\" angezeigt und mitgeteilt, \n\n \n \ndass die \"M...... K...... Baumaschinen GmbH & Co. KG\" zu keinem Zeitpunkt existiert habe \nund die \"K...... Baumaschinen GmbH & Co. KG\" am 28.03.2024 aufgelöst und die Firma \nerloschen sei. Zugleich hat er beantragt, \"unsere Mandantin\" als Scheinbeklagte aus dem \nRechtsstreit zu entlassen. Mit Schriftsatz vom 14.4.2025 hat die Klägerin der K...... Gruppe \nMa...... \nGmbH \nden \nStreit \nverkündet, \nmit \nSchriftsatz \nvom \n29.9.2025 \neinen \nHandelsregisterauszug der \"K...... Baumaschinen GmbH & Co KG\" vorgelegt und beantragt, \ndas Rubrum dahingehend zu berichtigen, dass letztere nunmehr als Beklagte zu führen sei. \nMit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die \" M...... K...... Baumaschinen \nGmbH & Co. KG\" aus dem Rechtsstreit entlassen und der Klägerin die diesbezüglichen \nKosten auferlegt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat es zurückgewiesen. \n \nII. \n1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 71 Abs. 2 ZPO statthaft. Es \nhandelt sich vorliegend um einen Identitätsstreit, der die Frage betrifft, ob die im \nProzess handelnde Person mit der wahren Partei identisch ist. Dieser Zwischenstreit \nist durch unechtes Zwischenurteil entsprechend § 71 ZPO, das mit der sofortigen \nBeschwerde gemäß § 71 Abs. 2 ZPO anfechtbar ist, zu entscheiden (BGH, \n28.03.1995 - X ARZ 255/95, Rn. 5; BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 692/02, Rn. 31; OLG \nKöln Beschl. v. 19.10.2015 – 5 W 36/15, BeckRS 2016, 06011 Rn. 12, beck-online). \nDass das Landgericht vorliegend vom Erlass eines Zwischenurteils abgesehen und \ndurch Beschluss entschieden hat, ist nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz nicht \nzu Lasten der hierdurch beschwerten Klägerin zu entscheiden, der daher auch für \ndiesen Fall eine Beschwerdemöglichkeit einzuräumen war. \n \n2. Die sofortige Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Die Annahme des \nLandgerichts, eine Rubrumsberichtigung sei vorliegend ausgeschlossen, trifft nicht \nzu. Wer Partei eines Zivilrechtsstreits ist, ergibt sich aus der in der Klageschrift \ngewählten Parteibezeichnung, die nach der Rechtsprechung als Teil einer \nProzesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich ist. Maßgebend ist, \nwelcher Sinn dieser prozessualen Erklärung bei objektiver Würdigung des \nErklärungsinhalts aus der Sicht des Empfängers beizulegen ist. Deshalb ist bei \nobjektiver oder mehrdeutiger Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei \nanzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden \nsoll. Für die Ermittlung der Parteien durch Auslegung ihrer Bezeichnung sind nicht \nnur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte \nInhalt \nder \nKlageschrift \neinschließlich \netwaiger \nbeigefügter \nAnlagen \nzu \nberücksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen die in \nWahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, \nwenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine \nvernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen. Er greift auch \ndann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer \ntatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person gewählt wird, solange \nnur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, \nwelche Partei tatsächlich gemeint ist. Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu \nunterscheiden ist dagegen die irrtümliche Benennung der falschen, am materiellen \nRechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es \nentscheidend auf den Willen des Klägers, so wie er objektiv geäußert ist, ankommt \n(BGH, 24.01.2013 - VII ZR 128/12, Rn. 13 m. w. N.). Entscheidend ist, welchen Sinn \ndie Erklärung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners als Empfänger hat \n(BGH, 24.01.2013 - VII ZR 128/12, Rn. 14 m. w. N.). Bei einer an sich korrekten \n\n \n \nBezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person \nkommt ein objektives Verständnis, eine andere Person sei gemeint, nur in Betracht, \nwenn aus dem übrigen Inhalt der Erklärung unzweifelhaft deutlich wird, dass eine \nandere und welche Partei tatsächlich gemeint ist (BGH, 24.01.2013 - VII ZR 128/12, \nRn. 17). \n \nVorliegend ist jedoch unstreitig, dass eine \"M...... K...... Baumaschinen GmbH & Co. \nKG\" zu keinem Zeitpunkt existiert hat, ein objektives Verständnis, dass eine solche \nGesellschaft verklagt werden sollte, scheidet schon aus diesem Grunde aus. \nVernünftige Zweifel, dass angesichts dessen die \"K...... Baumaschinen GmbH & Co. \nKG\" verklagt werden sollte, sind nach den objektiven Umständen nicht gerechtfertigt. \nBeide Gesellschaften weisen eine annähernde Namensgleichheit und dieselbe \nBetriebsanschrift auf. An der im Beklagtenrubrum aufgeführten Anschrift ist zwar auch \nnoch die \"K...... Gruppe Ma...... GmbH\" ansässig. Schon der Umstand, dass es sich \nhierbei um eine GmbH handelt, während das ursprüngliche Beklagtenrubrum eine \nGmbH & Co KG aufführt, lässt jedoch klar erkennen, dass nicht die \"K...... Gruppe \nMa...... GmbH\" verklagt werden sollte. Aus dem vor Klägerin als Anlage K4 \nvorgelegten \nUnfallprotokoll \nergibt \nsich \ndie \nBezeichnung \nals \nfür \nden \nzugrundeliegenden Verkehrsunfall verantwortlichen Betriebs als \"M...... K...... \nBaumaschinen\", was gegen die Einbeziehung der Streitverkündeten spricht. Die \nKlägerin hat zudem klargestellt, dass sie die – zwischenzeitlich gelöschte - \"K...... \nBaumaschinen GmbH & Co. KG\" im Wege der Nachhaftung in Anspruch nehmen will \nund hat daher der \"K...... Gruppe Ma...... GmbH\" lediglich den Streit verkündet. \n \nNachdem das Landgericht zwischenzeitlich das Beklagtenrubrum auf die \"K...... \nBaumaschinen GmbH & Co. KG\" geändert hat, bedurfte es des ausdrücklichen \nAusspruchs einer Rubrumsberichtigung nach § 319 ZPO nicht mehr. \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 ZPO. Da die Beschwerde Erfolg hatte, entfallen \nzwar die für das Beschwerdeverfahren anfallenden Gerichtskosten (Ziff. 1810, 1811 \nGKG-KV). Es fallen indes Rechtsanwaltsgebühren für das Beschwerdeverfahren an, die die \nBeklagte zu tragen hat. \n \n \n \nS","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521046","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2026-01-22/4-w-3-26","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521046","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521046","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2026-01-22/4-w-3-26","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521046","retrieved":"2026-07-09 09:40:54.155152+00:00"}}