{"status":"available","doknr":"OLD521044","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2026-01-28","aktenzeichen":"3 B 282/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 3 B 282/25 \n3 L 420/25 VG Leipzig \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \n \nBeschluss \n \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n– Antragsteller – \n– Beschwerdeführer – \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n– Antragsgegnerin – \n– Beschwerdegegnerin – \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAufenthaltserlaubnis; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n \n \n \n\n \n2 \n \n \n \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter \nam Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nKober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \n \nam 28. Januar 2026 \n \nbeschlossen: \n \nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig \nvom 21. Oktober 2025 - 3 L 420/25 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die \naufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 15. August 2024 - 3 K 2466/24 - \ngegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. März 2025 wird angeordnet. \n \nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragsgegnerin. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. \n \n \nGründe \n \nDie zulässige Beschwerde ist begründet. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung \nder Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 \nund 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. \n \n1. Der am............... geborene Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger. Er ist seit mindes-\ntens 2018 im Besitz eines befristeten französischen Aufenthaltstitels mit einer Gültigkeit bis \nzum Jahr 2030. Er ist mit der syrischen Staatsangehörigen .......... religiös verheiratet, ohne \ndass die Ehe staatlich anerkannt ist. Sie ist seine Lebensgefährtin. Beide sind die Eltern des \nam ........... 2018 geborenen ............, für den beide Elternteile sorgeberechtigt sind. Mutter und \nKind wohnen in ........ Frau ..... ist in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 \nAlt. 2 AufenthG; das gemeinsame Kind hat eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG. In \nder Vergangenheit reiste der Antragsteller seinen Angaben nach auf Grundlage von Art. 21 \nAbs. 1 SDÜ mehrfach von Frankreich, wo er wohnte, in die Bundesrepublik ein und dann wie-\nder aus, um seine Lebensgefährtin und seinen Sohn zu besuchen. \n \nMit am 28. November 2019 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schriftsatz vom 22. Ok-\ntober 2019 stellte er einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennach-\nzug. Zum .......... 2020 meldete er seinen Wohnsitz unter der Meldeadresse seiner Lebensge-\nfährtin und seines Sohnes an, von wo er zum ... November 2020 nach unbekannt abgemeldet \nwurde. Im Juni 2022 beantrage er eine Arbeitserlaubnis und nachfolgend eine Aufenthaltser-\nlaubnis. Mit Schreiben vom 12. März 2024 beantragte sein Verfahrensbevollmächtigter eine \nAufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Am 15. August 2024 erhob er Untätigkeits-\nklage, über die, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden ist. \n \n1\n2\n3\n\n \n3 \n \n \n \n \nMit Bescheid vom 24. März 2025 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers \nauf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Nr. 1), stellte seine Ausreisepflicht fest und for-\nderte ihn zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe/Zustellung des Bescheids \nauf (Nr. 2), drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach \nFrankreich an (Nr. 3) und verfügte für den Fall der Abschiebung ein auf zwei Jahre befristetes \nEinreise- und Aufenthaltsverbot (Nr. 4). Zur Begründung ihrer Entscheidung verwies sie zu-\nsammengefasst darauf, dass er nach § 39 Satz 1 Nr. 6 AufenthV nicht dazu berechtigt sei, \neinen Aufenthaltstitel im Bundegebiet einzuholen, denn er habe keinen strikten Rechtsan-\nspruch auf einen solchen. Einen solchen sehe weder der infrage kommende Aufenthaltstitel \nnach § 36 Abs. 2 AufenthG noch der nach § 25 Abs. 5 AufenthG vor. Es sei auch nicht ersicht-\nlich, dass es ihm aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar sein sollte, \ndas Visumverfahren nachzuholen. Die von ihm vorgebrachten Gründe könnten nicht als \nschwerwiegende Gründe i. S. d. § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG anerkannt werden. Eine Unzu-\nmutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens bestehe insbesondere aufgrund seiner vo-\nrangegangenen regelmäßigen Besuche und der bisherigen Erziehungspraxis nicht. Auch wäh-\nrend der Durchführung des Visumverfahrens könne er mit seinem französischen Titel besuchs-\nweise nach Deutschland reisen oder Besuche seiner Familie in Frankreich empfangen. Die \nvon § 25 Abs. 5 AufenthG vorausgesetzte rechtliche Unmöglichkeit seiner Ausreise bestehe \nauch bei Berücksichtigung seiner familiären Belange nicht. Er habe die Personensorge auch \nbisher aus der Distanz ausüben können und nicht glaubhaft gemacht, dass nun mit seiner \nAusreise eine unzumutbare Härte eintreten würde. Auch stelle § 25 Abs. 5 AufenthG keinen \nallgemeinen Auffangtatbestand für Familienzusammenführungen dar, bei denen die in den \n§§ 27 ff. AufenthG genannten Voraussetzungen nicht erfüllt werden. \n \nMit Schriftsatz vom 1. April 2025 nahm der Antragsteller die Aufhebung des Bescheids vom \n24. März 2025 mit in seinen Klageantrag auf. Am 28. April 2025 hat der Antragsteller beim \nVerwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Seinen Antrag hat das Ge-\nricht mit der angegriffenen Entscheidung abgelehnt und zur Begründung zusammengefasst \nausgeführt: Sein Antrag sei dahingehend auszulegen, dass er nach § 80 Abs. 5 Satz 1 \nAlt. 1 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid \nder Antragsgegnerin begehre. Dieser Antrag sei statthaft, da durch die Entscheidung vom \n24. März 2025 eine auf § 81 Abs. 3 AufenthG beruhende Fiktionswirkung verloren gegangen \nsei, die sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ausgelöst habe. Denn er habe sich zu \ndiesem Zeitpunkt rechtmäßig in der Bundesrepublik aufgehalten, weil er wegen seines franzö-\nsischen Aufenthaltstitels gemäß Art. 21 SDÜ zu einem Kurzaufenthalt im übrigen Schengen-\nGebiet befugt gewesen sei. Es lasse sich nach Aktenlage nicht nachweisen, dass er bereits \nbei Antragstellung im Jahr 2019 dauerhaft im Bundesgebiet habe verbleiben wollen, zumal er \nbis zum Jahr 2023 mehrfach ein- und ausgereist sei. Sein Antrag sei aber unbegründet, da er \n4\n5\n\n \n4 \n \n \n \n \nkeinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe. Er sei nicht mit dem erforder-\nlichen Visum eingereist und die Voraussetzungen für das Absehen von dieser Erteilungsvo-\nraussetzung lägen nicht vor. \n \nInsbesondere könne vom Visumerfordernis nicht nach § 39 Satz 1 Nr. 6 AufenthV abgesehen \nwerden. Denn er habe den von der Norm vorausgesetzten strikten Rechtsanspruch auf Ertei-\nlung einer Aufenthaltserlaubnis nicht. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 \nAbs. 2 Satz 1, § 36a Abs. 1 Satz 1, § 36a Abs. 1 Satz 2 und § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG stehe \njeweils im Ermessen der Behörde. § 36 Abs. 1 AufenthG stehe entgegen, dass sich mit der \nMutter des gemeinsamen Kindes ein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet \naufhalte. \n \nVom Visumerfordernis sei nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 AufenthG abzusehen, da \nes an dem hierfür nötigen strikten Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \nfehle. Auch § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 AufenthG greife nicht. Es lägen keine besonderen \nUmstände des Einzelfalls vor, aufgrund derer es dem Antragsteller nicht zumutbar sei, das \nVisumverfahren nachzuholen. Weder Art. 6 Abs. 1 und 2 GG noch Art. 8 Abs. 1 EMRK führten \nzu einer solchen Unzumutbarkeit. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG vermittelten keinen \ngrundrechtlichen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt. Dies gelte auch für den Nachzug zu \nberechtigterweise in Deutschland lebenden Familienangehörigen. Es sei grundsätzlich mit \ndem verfassungsrechtlichen Schutz der Familie vereinbar, den Ausländer auf die Einholung \neines erforderlichen Visums zu verweisen, und nicht erkennbar, dass vorliegend eine andere \nBetrachtung geboten wäre. Zwar werde die Familieneinheit infolge der Ausreise des Antrag-\nstellers zum Zweck der Visumserlangung aufgehoben. Auch sei nachvollziehbar, dass die Le-\nbensgefährtin des Antragstellers in dessen Abwesenheit - gerade in Anbetracht ihres derzeiti-\ngen Arbeitsplatzes mit Schichtdiensten - Herausforderungen bei der Kinderbetreuung zu be-\nwältigen haben werde, die sie in Anwesenheit des Antragstellers voraussichtlich leichter be-\nwältigen könnte. Zudem liege aufgrund des bisherigen Zusammenlebens der Familie eine per-\nsönliche Verbundenheit des Antragstellers mit seinem Sohn nahe, die bei seiner Ausreise in \nder aktuell praktizierten Form unterbrochen werde. Dass sich hieraus ergebe, dass die Le-\nbensgefährtin des Antragstellers oder sein Kind auf eine etwaige Lebenshilfe durch ihn auch \nfür die Zeit der Trennung angewiesen seien, sei nach Abwägung der Umstände im Einzelfall \nnicht erkennbar. \n \nEs sei davon auszugehen, dass die Ausreise oder Abschiebung des Antragstellers nur zu einer \nTrennung der Familie für die Zeit des nachzuholenden Visumsverfahrens, also nicht zu einer \ndauerhaften Trennung führe. Dabei könne berücksichtigt werden, dass die Lebensgefährtin \nund das Kind bereits in den vergangenen Jahren mit der wiederholten Abwesenheit des \n6\n7\n8\n\n \n5 \n \n \n \n \nAntragstellers gelebt und sich offenbar damit arrangiert hätten und dass das Kind mittlerweile \nalt genug sei, um eine zeitweise Trennung vom Antragsteller nicht als endgültig zu verstehen. \nUngeachtet der Möglichkeit eines Umzugs nach Frankreich seien den Familienangehörigen \nwechselseitige Besuche möglich. So könne der Antragsteller für die Zeit des Visumverfahrens \nauf Basis seines französischen Aufenthaltstitels das Kind und seine Lebensgefährtin an bis zu \n90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen im Bundesgebiet besuchen, seine Lebensgefähr-\ntin vor Ort bei der Kinderbetreuung unterstützen und auch sein Personensorgerecht erfüllen. \nWeiter sei davon auszugehen, dass es der Lebensgefährtin auch unter Berücksichtigung der \nmit ihrem Arbeitsplatz einhergehenden Umstände und etwaiger Krankheitszeiten - wenn auch \nunter Anstrengungen - möglich sei, eine hinreichende Kindesbetreuung während der zwi-\nschenzeitlichen Abwesenheit des Antragstellers zu gewährleisten. Ihr stünden insofern diverse \nöffentliche und private Betreuungsangebote auch zu Abendzeiten offen. Sofern diese Ange-\nbote mit Kosten verbunden seien, sei denkbar, dass der Antragsteller seine Lebensgefährtin \nnach Möglichkeit finanziell unterstütze. Möglicherweise könne die Lebensgefährtin mit ihrem \nArbeitgeber auch Absprachen zu einer Arbeitszeitreduzierung, Verringerung der Spätschicht-\narbeit oder anderweitige Absprachen treffen, die ihr die Kinderbetreuung erleichterten. \n \nIm Übrigen dürfte der Antragsteller auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltser-\nlaubnis haben. Ein Anspruch nach § 36 Abs. 1 und § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG scheitere \njeweils daran, dass sich mit der Lebensgefährtin des Antragstellers ein personensorgeberech-\ntigter Elternteil des gemeinsamen Kindes im Bundesgebiet aufhalte. Ein Anspruch nach § 36a \nAbs. 1 Satz 1 AufenthG scheitere daran, dass der Antragsteller mangels Anerkennung der \nreligiösen Ehe zu seiner Lebensgefährtin nicht Ehegatte im Sinne dieser Norm sei. Auch ein \nAnspruch nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG scheide aus. Die von der Norm vorausgesetzte \naußergewöhnlichen Härte läge nicht vor. Insoweit werde auf die Ausführungen zur (fehlenden) \nUnzumutbarkeit i. S. v. § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 AufenthG verwiesen, die hier entspre-\nchend gelten würden. \n \nAuch ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG be-\nstehe nicht. Zwar sei der Rückgriff auf diese Anspruchsgrundlage nicht aus gesetzessystema-\ntischen Gründen ausgeschlossen. Allerdings führten das Bestehen familiärer Beziehungen ei-\nnes Ausländers zu im Bundesgebiet wohnhaften Personen nicht per se zu einem Ausreisehin-\ndernis. Vielmehr würden die abgestuften gesetzlichen Regelungen über die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach dem sechsten Abschnitt des Kapitels 2 des \nAufenthaltsgesetzes den verfassungsrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 6 GG und den men-\nschenrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 8 EMRK im Grundsatz ausreichend Rechnung ta-\ngen. Sei aber die Versagung eines Aufenthaltsrechts aus familiären Gründen nach \n§§ 27 ff. AufenthG unter Beachtung der Schutzpflichten aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK \n9\n10\n\n \n6 \n \n \n \n \nrechtmäßig, verstießen grundsätzlich weder die damit einhergehende Ausreisepflicht noch de-\nren zwangsweise Durchsetzung gegen Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK. In solchen Fällen scheide \neine Legalisierung des Aufenthalts aus familiären Gründen unter Rückgriff auf die Vorschriften \nüber die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen im fünften Abschnitt des \nKapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes aus. Dies gelte auch für § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, da \nsich in Fällen der genannten Art aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK in der Regel keine Unmög-\nlichkeit der Ausreise des betroffenen Ausländers ableiten lasse. Etwas Anderes gelte jedoch, \nwenn die in § 5 und in den §§ 27 ff. AufenthG vorgesehenen Regelungen zur Vermeidung \nunzulässiger Eingriffe in Art. 6 GG und Art. 8 EMRK im konkreten Einzelfall ihre Schutzwirkun-\ngen nicht voll entfalten können. In Fällen dieser Art könne es verfassungs- und konventions-\nrechtlich geboten sein, § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anzuwenden und das Bestehen eines \nrechtlichen Ausreisehindernisses anzunehmen. Dies komme insbesondere bei Ausländern in \nBetracht, die im Bundesgebiet zunächst erfolglos ein Asylverfahren betrieben hätten und sich \nspäter mit Blick auf familiäre Bande zu in Deutschland lebenden Personen um einen Aufent-\nhaltstitel bemühten. Denn hier beschränke § 10 Abs. 3 AufenthG die Anwendung unter ande-\nrem solcher Vorschriften, die auch dem Schutz der Familie aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK \ndienten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei hier jedoch auch im Hinblick auf die \nVater-Kind-Beziehung des Antragstellers nicht ersichtlich, dass die in § 5 und in den \n§§ 27 ff. AufenthG vorgesehenen Regelungen zur Vermeidung unzulässiger Eingriffe in \nArt. 6 GG und Art. 8 EMRK ihre Schutzwirkungen nicht voll entfalten könnten. Insbesondere \nliege kein der dargestellten Ausnahmekonstellation vergleichbarer Fall vor. Auch im Übrigen \nergebe sich nicht, dass eine Ausreise oder Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung \nder verfassungsrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 6 GG oder der menschenrechtlichen \nSchutzpflichten aus Art. 8 EMRK darstelle. \n \nHiergegen macht der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung vom 27. Novem-\nber 2025 geltend, dass seine Klage primär auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach \n§ 25 Abs. 5 AufenthG gerichtet sei. Derartige Aufenthaltstitel könnten nur im Inland erteilt wer-\nden und schieden als Grundlage für ein im Ausland beantragtes Visum aus. Außerdem habe \ndas Gericht ausführlich dargestellt, dass er keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts-\nerlaubnis habe. Das bedeute zugleich, dass seine Ausreise zum Zweck der Einholung eines \nVisums eine solche ohne Recht auf dauerhafte Wiederkehr wäre. Soweit ihn das Gericht auf \ndie Möglichkeit, seine Lebensgefährtin und das sechsjährige Kind an bis zu 90 Tagen im Bun-\ndesgebiet zu besuchen, verweise und ausführe, dass es der Lebensgefährtin zuzumuten sei, \nsich in der Zwischenzeit um eine andere Form der Kinderbetreuung zu kümmern, übersehe \nes, dass diese aufgezwungene Art der Lebensführung mit Art. 6 GG kaum in Einklang zu brin-\ngen sein dürfte. Die diesbezüglich vom Gericht getroffene Güterabwägung dürfte mit der darin \nzitierten ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Einklang zu bringen sein. Die \n11\n\n \n7 \n \n \n \n \nLebensgefährtin und das hier lebende noch sehr kleine Kind des Antragstellers hätten nach \nArt. 6 GG das Recht auf eine ununterbrochene familiäre Lebensgemeinschaft. Die Durchfüh-\nrung eines von vornherein aussichtslosen Sichtvermerksverfahrens sei unzumutbar. \n \nHiergegen macht die Antragsgegnerin geltend, dass das Vorbringen die Darlegungsanforde-\nrungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht wahre. Dem Vorbringen lasse sich nicht entneh-\nmen, was der Nachholung des Visumverfahrens entgegenstehen solle. Der Antragsteller sei \ndarauf zu verweisen, etwaige rechtliche Bedenken gegenüber der für die Erteilung eines Vi-\nsums zum Ehegattennachzug zuständigen Auslandsvertretung geltend zu machen und ggf. \num gerichtlichen Rechtsschutz gegen deren Entscheidung nachzusuchen. \n \n2. Das Vorbringen des Antragstellers, dem eine den Darlegungsanforderungen des § 146 \nAbs. 4 Satz 3 VwGO noch gerecht werdende Auseinandersetzung mit den Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts zu entnehmen ist, rechtfertigt eine Abänderung des angefochtenen Be-\nschlusses. \n \nDass sich der einstweilige Rechtsschutz vorliegend nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO rich-\ntet, da sich der Antragsteller aufgrund seines französischen Aufenthaltstitels nach seiner Ein-\nreise gemäß Art. 21 SDÜ rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, wurde durch die Beschwerde \nnicht infrage gestellt und ist im Übrigen ausgehend von der auch von der Antragsgegnerin \nnicht in Zweifel gezogenen Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei nicht davon auszuge-\nhen, dass der Antragsteller bereits bei seiner Einreise ins Bundesgebiet einen Daueraufenthalt \nbeabsichtigte, auch zutreffend (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. November 2019 - 1 C 22/18 -, juris \nRn. 25; Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 81 AufenthG Rn. 41; \nHofmann, in: ders., Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 81 Rn. 47). \n \nDie im Rahmen der Prüfung des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO erforderliche Abwägung der \nwiderstreitenden öffentlichen und privaten Interessen fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. \nAus derzeitiger Sicht ist offen, ob seine Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach \n§ 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG Erfolg haben wird. Die daher anzustellende Interessenabwägung \ngeht zu seinen Gunsten aus. \n \n2.1 Ob der Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Antragsteller entgegensteht, dass er nicht, \nwie von § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorausgesetzt, mit dem erforderlichen Visum eingereist \nist und ihm die Nachholung des Visumverfahrens gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG \nzumutbar ist, hängt von den im Hauptsacheverfahren aufzuklärenden Umständen des Einzel-\nfalls ab. \n \n12\n13\n14\n15\n16\n\n \n8 \n \n \n \n \nNach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann von dem Erfordernis eines Visumverfahrens nach \nSatz 1 abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis erfüllt sind oder es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht \nzumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. \n \nDie Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung \neines Aufenthaltstitels hat, hat er mit seinem Beschwerdevorbringen nicht angegriffen. Diesem \nist aber noch hinreichend zu entnehmen, dass er entgegen der Annahme des Gerichts davon \nausgeht, dass besondere Umstände i. S. v. § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG vorliegen würden, \nweil es bei Nachholung eines Visumverfahrens nicht nur zu einer Trennung von seinem Sohn \nauf Zeit, sondern zu einer Trennung auf unabsehbare Zeit kommen würde. \n \nBesondere Umstände i. S. d. § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG liegen vor, wenn sich der \nAusländer in einer Sondersituation befindet, die sich signifikant von der Lage vergleichbarer \nAusländer unterscheidet (SächsOVG, Beschl. v. 14. April 2021 - 3 B 123/21 -, juris Rn. 13; \nOVG Saarland, Beschl. v. 13. Juni 2017 - 2 B 344/17 -, juris Rn. 16; HessVGH, Beschl. v. 24. \nJuli 2020 - 3 D 1437/20 -, juris Rn. 6). Dabei sind die mit der Ausreise und einer erneuten \nEinreise mit dem erforderlichen Visum verbundenen Kosten, Mühen und Verluste an Zeit als \nallgemein bekannte Unannehmlichkeiten einer Aus- und Wiedereinreise vom Gesetzgeber als \nzumutbar vorausgesetzt (OVG Saarland a. a. O.; HessVGH a. a. O.; Samel, a. a. O. § 5 Auf-\nenthG Rn. 167). Vor diesem Hintergrund erfordert die Zumutbarkeitsprüfung nach § 5 Abs. 2 \nSatz 2 Alt. 2 AufenthG eine Güterabwägung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhält-\nnismäßigkeit. Dabei sind die legitimen Interessen (z. B. wirtschaftliche Interessen, Interesse \nan der Aufrechterhaltung der Familieneinheit) des Ausländers gegen das öffentliche Interesse \nan der Einhaltung des Visumverfahrens abzuwägen (vgl. SächsOVG a. a. O.; OVG Saarland \na. a. O.; HessVGH a. a. O.). Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang auch die sich \naus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 EMRK ergebenden Schutzwirkungen (vgl. Funke-Kaiser, \nGemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Loseblatt-Sammlung Stand: Juni 2025, § 5 \nRn. 228 ff. m. w. N.; Hailbronner, Aufenthaltsgesetz, Loseblatt-Sammlung Stand: Januar 2024, \n§ 5 Rn. 105 ff.). Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, Ehe und Familie zu schützen und zu \nfördern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 8. Dezember \n2005, DVBl. 2006, 24; Beschl. v. 1. März 2004, NVwZ 2004, 852) gewährt Art. 6 GG aber \nkeinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Die Vorschrift verpflichtet als wertentschei-\ndende Grundsatznorm die Ausländerbehörde jedoch, bei der Entscheidung über aufenthalts-\nbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Aufenthalt begehrenden Ausländers \npflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen \nzur Geltung zu bringen (BVerfG, Beschl. v. 17. Mai 2011 - 2 BvR 1367/10 -, juris Rn. 14). Die \nPflicht, Ehe und Familie zu schützen, drängt aufenthaltsrechtliche Belange aber nicht \n17\n18\n19\n\n \n9 \n \n \n \n \ngrundsätzlich zurück. Eine zeitweise Trennung von der Familie und somit auch die Durchfüh-\nrung eines ordnungsgemäßen Visumverfahrens ist einem Ausländer, der illegal eingereist ist, \ngrundsätzlich zumutbar (BVerfG, Beschl. v. 10. Mai 2008 - 2 BvR 588/08 -, juris Rn. 13, und \nBeschl. v. 17. Mai 2011 a. a. O. Rn. 15; BVerwG, Urt. v. 16. November 2010 - 1 C 17/09 -, \njuris Rn. 27; SächsOVG, Beschl. v. 8. April 2014 - 3 B 412/13 -, juris Rn. 15; Beschl. v. 3. \nNovember 2020 - 3 B 262/20 -, juris Rn. 11, und Beschl. v. 16. März 2021 - 3 B 93/21 -, juris \nRn. 22). Etwas Anderes gilt nur dann, wenn ein deutsches oder aufenthaltsberechtigtes Fami-\nlienmitglied auf die Lebenshilfe des Ausländers angewiesen ist (BVerfG, Beschl. v. 17. Mai \n2011 a. a. O. Rn. 16; SächsOVG, Beschl. v. 7. Oktober 2014 - 3 B 14/14 -, juris Rn. 12), wenn \nabsehbar ist, dass die Ausreise zu einer Trennung der Ehegatten auf unabsehbare Zeit führen \nwürde oder wenn die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in \nder Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann, etwa weil das Kind die deutsche Staatsan-\ngehörigkeit besitzt und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bun-\ndesrepublik Deutschland nicht zumutbar (BVerfG, Beschl. v. 9. Dezember 2021 - 2 BvR \n1333/21 -, juris Rn. 46) oder mit einer unzumutbaren Trennungszeit vom Kind zu rechnen ist. \nSowohl in Hinblick auf die zu erwartende Trennung von der Ehefrau als auch vom Kind ist \nsomit grundsätzlich eine Prognose anzustellen, mit welcher Trennungszeit bei Nachholung \neines Visumverfahrens voraussichtlich tatsächlich zu rechnen wäre und welche Auswirkungen \ndiese im konkreten Einzelfall hätte. Gerade bei kleinen Kindern ist dabei in den Blick zu neh-\nmen, ob und wann eine längere Trennungszeit vom Kind als endgültiger Verlust empfunden \nwerden könnte. Unumgänglich ist dabei auch eine belastbare Prognose zu der Frage, ob der \nAusländer das Visumverfahren mit Erfolg durchlaufen wird (BVerfG, Beschl. v. 2. November \n2023 - 2 BvR 441/23 -, juris Rn. 25). Von einer Prognose der Trennungszeit kann aber dann \nabgesehen werden, wenn es im konkreten Fall mit Art. 6 Abs. 1 und 2 GG vereinbar ist, dem \nAusländer und seinem Kind die Lebensgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland auf \nDauer zu verwehren, etwa weil die Familiengemeinschaft auch außerhalb der Bundesrepublik \nDeutschland in zumutbarer Weise gelebt werden kann (BVerfG, Beschl. v. 10. Mai 2008 a. a. \nO. Rn. 14, und Beschl. v. 9. Dezember 2021 a. a. O. Rn. 52). Denn Art. 6 GG schützt nur die \nBeistandsgemeinschaft als solche, erfordert aber nicht in jedem Fall deren Verwirklichung im \nBundesgebiet (BVerfG, Beschl. v. 27. August 2003 - 2 BvR 1064/03 -, juris Rn. 6). Zudem kann \nvon der notwendigen Prognose auch dann abgesehen werde, wenn eine dauerhafte Trennung \nder Familie ausnahmsweise zumutbar ist (BVerfG, Beschl. v. 9. Dezember 2021 a. a. O.). \n \nAusgehend von diesen Maßstäben hätte das Verwaltungsgericht bei seiner Prognose der \nTrennungszeit nicht nur näher ermitteln müssen, mit welcher Trennungszeit bei einer Bean-\ntragung des Visums durch den Antragsteller in einer Auslandsvertretung konkret zu rechnen \ngewesen wäre, sondern sich vor allem auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob ihm \nvom Ausland heraus überhaupt ein Visum erteilt werden kann. Dies gilt insbesondere deshalb, \n20\n\n \n10 \n \n \n \n \nweil es wohl nicht entscheidungstragend davon ausgegangen ist, dass die familiäre Lebens-\ngemeinschaft auch in Frankreich geführt werden kann und es deswegen schon keiner Prog-\nnoseentscheidung bedurft hätte. Soweit es das in Erwägung gezogen hat, dürfte das im Haupt-\nsacheverfahren zu klären sein. Für das Eilverfahren durfte das Gericht jedenfalls zu Recht \ndavon ausgehen, dass sich diese Frage zumindest als offen erweist, und deswegen die von \nihm auch angestellte Prognose zur voraussichtlichen Trennungszeit von Vater und Sohn im \nFall der Ausreise des Vaters und Antragstellers zur Nachholung des Visumverfahrens vorzu-\nnehmen war. Stellt man in diese Prognose, wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert, aber \nauch ein, ob es dem Ausländer überhaupt gelingen wird, aus dem Ausland heraus ein Visum \nzu erhalten, so hätte das Gericht, insbesondere schon ausgehend von seiner Rechtsansicht, \nzu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Erteilung eines Visums an den Antragsteller sehr \nunwahrscheinlich, wenn nicht ausgeschlossen ist. Denn nach § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG rich-\ntet sich die Erteilung eines Visums u. a. nach den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vor-\nschriften. Der Annahme des Gerichts, dass er weder die Erteilungsvoraussetzungen für einen \nAufenthaltstitel nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG noch nach § 36a Abs. 1 Satz 1 oder \nSatz 2 AufenthG erfüllt, ist der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nicht entge-\ngengetreten. Insbesondere hat er nicht dargelegt, dass eine außergewöhnliche Härte i. S. v. \n§ 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorliegt. Damit ist, wie von ihm mit seiner Beschwerde geltend \ngemacht, derzeit davon auszugehen, dass ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit aus dem Ausland \nheraus kein ihn für den Daueraufenthalt im Bundesgebiet berechtigendes Visum erteilt werden \nwürde. Seine Ausreise wäre somit, unabhängig von den auf Grund von Art. 21 SDÜ weiterhin \nmöglichen zeitweiligen Besuchen, eine solche, die grundsätzlich mit einer dauerhaften Tren-\nnung von seinem siebenjährigen Sohn verbunden wäre. Jedenfalls könnte wohl aber die fami-\nliäre Lebensgemeinschaft nicht mehr in der zuletzt gelebten Form fortgeführt werden. Die \nFrage, ob der mit der Ausreise des Antragstellers zweifelsohne verbundene Eingriff in \nArt. 6 Abs. 2 GG (vgl. zum Schutzbereich BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 -, \njuris Rn. 97; Beschl. v. 22. August 2000 - 2 BvR 1363/00 -, juris Rn. 1; Beschl. v. 8. Dezember \n2005 - 2 BvR 1001/04 -, juris Rn. 32, und Beschl. v. 23. August 2006 - 1 BvR 476/04 -, juris \nRn. 19) von solchem Gewicht ist, dass er die mit dem Visumerfordernis verfolgten öffentlichen \nInteressen überwiegt, lässt sich derzeit nicht zweifelsfrei beantworten (möglicherweise grund-\nsätzlich verneinend OVG Schl.-H., Beschl. v. 3. Januar 2022 - 4 MB 68/21 -, juris Rn. 20). \n \nIn die Abwägungsentscheidung ist einerseits einzustellen, dass der Gesetzgeber der Einhal-\ntung des Visumerfordernisses hohes Gewicht beimisst. Die Pflicht zur Einreise mit dem erfor-\nderlichen Visum soll gewährleisten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufent-\nhaltserlaubnis zum Familiennachzug vor der Einreise geprüft werden können, um die Zuwan-\nderung von Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, von vorneherein zu verhin-\ndern. Gegen ein Absehen vom Visumerfordernis sprechen insbesondere Umstände, die darauf \n21\n\n \n11 \n \n \n \n \nschließen lassen, dass ein Ausländer durch die Einreise mit einem Visum zu einem anderen \nAufenthaltszweck vollendete Tatsachen schaffen will. Soll das Visumverfahren als wichtiges \nSteuerungsinstrument der Zuwanderung (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 70) seine Funktion wirksam \nerfüllen können, dürfen auch generalpräventive Aspekte Berücksichtigung finden (BVerwG, \nUrt. v. 11. Januar 2011 - 1 C 23/09 -, juris Rn. 34; BayVGH, Beschl. v. 30. September 2014 \n- 19 CS 14.1576 -, juris Rn. 39). Die bewusste Umgehung des erforderlichen Visumverfahrens \ndarf damit nicht folgenlos bleiben, um dieses wichtige Steuerungsinstrument der Zuwanderung \nnicht zu entwerten. Ausnahmen von der Visumpflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sind \ndaher prinzipiell eng auszulegen (BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2014 - 1 C 15/14 -, juris \nRn. 20; BayVGH, Beschl. v. 7. September 2021 - 19 C 21.835 -, juris Rn. 18; HessVGH, Be-\nschl. v. 25. Mai 2023 - 6 B 362/23 -, juris Rn. 12 m. w. N.; Hailbronner, a. a. O. § 5 Rn. 105 m. \nw. N.; Beiderbeck, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 23. Ed., \nStand: 1. Oktober 2025, § 5 AufenthG Rn. 28). Es ist auch mit dem verfassungsrechtlichen \nSchutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG grundsätzlich vereinbar, einen Ausländer auf die \nEinholung des erforderlichen Visums zu verweisen, soweit nicht eine der bereits dargestellten \nAusnahmen vorliegt. \n \nOb sich im vorliegenden Einzelfall diese zweifelsohne gewichtigen öffentlichen Belange durch-\nsetzen, vermag der Senat mit den ihm im Eilverfahren zur Verfügung stehenden Möglichkeiten \nder Sachaufklärung nicht abschließend zu beurteilen. Denn es wird für die Tiefe des mit der \nAusreise des Antragstellers bewirkten Eingriffs in Art. 6 Abs. 2 GG auf die konkrete Ausgestal-\ntung seiner Lebensgemeinschaft zu seinem Sohn ankommen. Nur dann wird verlässlich beur-\nteilt werden können, ob es unter Berücksichtigung der Schutzwirkung von Art. 6 Abs. 2 GG \nwirklich dauerhaft möglich ist, Vater und Sohn darauf zu verweisen, dass der Antragsteller \nnach Art. 21 SDÜ dazu berechtigt ist, sich visumfrei bis zu 90 Tage je 180 Tage und damit \netwa die Hälfte des Jahres im Bundesgebiet aufzuhalten. Dabei wird insbesondere zu berück-\nsichtigen sein, dass der Antragsteller wohl nun schon mehrere Jahre, anders als wohl in der \nVergangenheit, Bestandteil des Lebensalltags seines Sohnes und ihr Verhältnis inzwischen \nwohl nicht mehr von nur wiederkehrenden Abwesenheiten des Vaters geprägt ist. Diese neue \nSituation ist daher bei Bewertung des mit der Ausreise des Antragstellers verbundenen Ein-\ngriffs in Art. 6 Abs. 2 GG zu beachten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10. August 1994 - 2 BvR \n1542/94 -, juris Rn. 11). Das wirft die Frage auf, ob und ggf. wie sich eine wiederkehrende \nAbwesenheit des Vaters inzwischen auf die schutzwürdige Beziehung zu seinem Sohn aus-\nwirken wird. Auch wird es möglicherweise darauf ankommen, ob es dem Antragsteller unter \nBerücksichtigung der nicht unerheblichen Entfernung zwischen Frankreich und dem Wohnort \nseines Sohnes überhaupt möglich und zumutbar sein wird, durch ständig wiederkehrende Be-\nsuche die familiäre Lebensgemeinschaft zu seinem Sohn tatsächlich aufrechtzuerhalten. Zu-\ngleich wird in die Betrachtung aber auch einzubeziehen sein, ob es Mutter und Sohn zumutbar \n22\n\n \n12 \n \n \n \n \nist, ihren Wohnsitz innerhalb der Bundesrepublik zu verlegen, etwa an oder in Richtung der \nfranzösischen Grenze, um die Vater-Kind-Beziehung aufrecht zu erhalten. \n \nSoweit das Oberverwaltungsgericht Schleswig Holstein (a. a. O.) in der juristischen Literatur \n(Funke-Kaiser, a. a. O. Rn. 237) für die Annahme einer Unzumutbarkeit nach § 5 Abs. 2 Satz 2 \nAlt. 2 AufenthG bei Nichtbestehen eines Anspruchs auf Visumerteilung kritisiert wird, trägt \ndiese Kritik vorliegend schon deshalb nicht, weil sich der Antragsteller auf eine Aufenthaltser-\nlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG beruft und damit auf eine Norm, die schon in materieller \nHinsicht seine Anwesenheit im Bundesgebiet voraussetzt (ebenso Funke-Kaiser a. a. O.). \n \n2.2 Selbst wenn man bei dieser Einzelfallbetrachtung zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass \ndie Voraussetzungen von § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG nicht erfüllt sind, wäre die Antrags-\ngegnerin, die bisher bereits den Anwendungsbereich von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG als \nnicht eröffnet angesehen hat, nach § 5 Abs. 3 Satz 3 AufenthG verpflichtet, das ihr durch die \nNorm in Hinblick auf ein Absehen von der Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 2 AufenthG \neingeräumtes Ermessen noch pflichtgemäß auszuüben. \n \n2.3 Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass der Rückgriff auf § 25 \nAbs. 5 AufenthG nicht grundsätzlich aus gesetzessystematischen Gründen ausgeschlossen \nist, ist dem der Antragsteller - und im Übrigen auch nicht mehr die Antragsgegnerin - nicht \nentgegengetreten, so dass für den Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO keine Veranlassung \nbesteht, sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen. Soweit das Gericht aber angenommen \nhat, dass § 5 AufenthG die schutzwürdigen Belange nach Art. 6 Abs. 2 GG und Art 8 EMRK \nauch im vorliegenden Einzelfall hinreichend gewährleisten würde, hat dies der Antragsteller \nmit seinem Vorbringen noch hinreichend in Zweifel gezogen. Es wird im Hauptsacheverfahren \nauf Grundlage der bereits dargelegten Maßstäbe zu prüfen sein, ob diese Annahme tatsäch-\nlich zutrifft. \n \n2.4 Die aufgrund er offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache gebotene Abwägung der \nwiderstreitenden Interessen geht zu Gunsten des Antragstellers aus. \n \nMit der Ausreise des Antragstellers würden unumkehrbare Tatsachen geschaffen. Die von ihm \nbegehrte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG könnte ihm aus dem Ausland heraus \nnicht mehr erteilt werden. Ein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus einer \nanderen Anspruchsgrundlage dürfte, wie schon vom Verwaltungsgericht festgestellt, nicht be-\nstehen. Diesen schwer wiegenden Interessen des Antragstellers stehen keine Belange gegen-\nüber und werden von der Antragsgegnerin auch nicht angeführt, die für ein überwiegendes \nöffentliches Interesse sprechen. Soweit ersichtlich nimmt der Antragsteller keine öffentlichen \n23\n24\n25\n26\n27\n\n \n13 \n \n \n \n \nMittel zur Sicherung seines Lebensunterhalts in Anspruch. Im Übrigen hat er ausweislich des \nvom Senat beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin mehrfach sein Interesse \nan der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet bekundet und auch schon ein Ar-\nbeitsangebot beigebracht. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 \nAbs. 2 GKG i. V. m. Nrn. 1.5 und 8.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbar-\nkeit 2025 und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Ein-\nwendungen erhoben wurden. \n \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \n \nv. Welck \nKober \nNagel \n \n28\n29\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521044","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-01-28/3-b-282-25","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":19},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":16},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":15},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":10},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 36a","ref_norm":"36a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":2},{"jurabk":"AufenthV","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521044","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521044","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-01-28/3-b-282-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521044","retrieved":"2026-07-09 09:40:53.988205+00:00"}}