{"status":"available","doknr":"OLD521042","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2025-02-12","aktenzeichen":"4 U 1485/24","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nDie \ndrucktechnische \nHervorhebung \neiner \nWiderspruchsbelehrung \nzu \neinem \nLebensversicherungsvertrag kann abhängig von der konkreten Ausgestaltung auch bei \neinem Teilfettdruck der Belehrung vorliegen. Die unterschiedliche Bewertung in der \nobergerichtlichen Rechtsprechung ist keine Frage der Divergenz, die die Zulassung der \nRevision gebietet. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 12. Februar 2025, Az.: 4 U 1485/24 \n \n \n \n\n \n \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1485/24 \nLandgericht Leipzig, 03 O 1322/24 \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nS...... B......, ...... \n- Klägerin und Berufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nh...... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ...... \n \ngegen \n \n...... Lebensversicherung AG, ...... \nvertreten durch den Vorstandsvorsitzenden ...... \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte P...... & B......, ...... \n \nwegen Rückabwicklung Rentenversicherung \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht Z...... und \nRichter am Oberlandesgericht Dr. L...... \n \nohne mündliche Verhandlung am 12.02.2025 \n \nbeschlossen: \n \n1. \nDer Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch \nBeschluss zurückzuweisen. \n \n2. \nDie Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie \nsollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen. \n \n3. \nDer Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.03.2025 wird aufgehoben. \n \n4. \nDer Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Verfahren auf 19.562,50 EUR \nfestzusetzen. \n\n \n \n \nGründe: \n \nDer Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche \nVerhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige \nBerufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die \nRechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des \nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \nBerufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung \nnicht. \n \nDas Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Klägerin stehen die \ngeltend gemachten Ansprüche nicht zu. Die 30-tägige Widerrufsfrist des § 152 Abs. 1 VVG \nwar im Zeitpunkt der Widerrufserklärung mit Schreiben vom 14.12.2023 bereits abgelaufen, \nso dass der Versicherungsvertrag nicht mehr wirksam widerrufen werden konnte. \n \n1. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist vorliegend nicht auf die Ausführungen zum \nWiderrufsrecht auf Seite 1 des Versicherungsscheins, die unzureichend für eine \nordnungsgemäße Belehrung sind, sondern auf die Belehrung in den Allgemeinen \nInformationen abzustellen. Die Belehrung konnte im Versicherungsschein, aber auch in den \nVerbraucherinformationen nach § 10a VAG a.F. platziert werden (vgl. BGH, Urteil vom \n07.09.2016 – IV ZR 174/14 -, juris Rn. 12). Bei mehreren Belehrungen, von denen eine \ninsgesamt ordnungsgemäß ist, kommt es darauf an, ob der Versicherungsnehmer durch die \nweitere – formal oder inhaltlich nicht ordnungsgemäße – Belehrung irregeführt worden sein \nkann (Schepers in: BeckOK VVG, Marlow/Spuhl, 23. Edition, Stand: 22.04.2024, zu § 5a \nVVG a.F. Rn. 6). So kann etwa bei einem Widerspruch zwischen Policenbegleitschreiben \nund \nVerbraucherinformation \ndie \nordnungsgemäße \nBelehrung \nim \nBegleitschreiben \nmaßgeblich \nsein, \nwenn \ndie \nabweichenden \nund \nfehlerhaften \nHinweise \nin \nder \nVerbraucherinformation nicht hervorgehoben sind und deshalb bei einer Gesamtwürdigung \nder Widerspruch nicht geeignet ist, den Versicherungsnehmer von der fristgerechten \nAusübung seines Widerspruchsrechts abzuhalten (BGH, Beschluss vom 30.07.2015 – IV ZR \n63/13 –, juris Rn. 12). So ist der Fall hier. Die Ausführungen zum Widerspruchsrecht auf \nSeite 1 des Versicherungsscheins sind eindeutig und auch für den durchschnittlichen \nVersicherungsnehmer klar erkennbar nicht abschließend, sondern verweisen auf die \nBelehrung in den Allgemeinen Informationen. So heißt es am Ende: „Weitere Einzelheiten \nzum Widerspruchsrecht finden Sie in den Allgemeinen Informationen.“ Die Textpassage ist \nauch nicht als Widerspruchsbelehrung kenntlich gemacht. Es findet sich weder eine \nentsprechende \nÜberschrift \nnoch \nist \nder Teil \nzum Widerspruchsrecht \nbesonders \nhervorgehoben. Er findet sich vielmehr in einem Fließtext mit Verweisen auf die ansonsten \ngeltenden Bedingungen. Der Passus ist daher als Verweis auf die in den Allgemeinen \nInformationen zu findende detaillierte Widerspruchsbelehrung zu verstehen (vgl. Senat, \nBeschluss vom 26.10.2016 – 4 U 1477/16 –, juris Rn. 3; Beschlüsse vom 27.03.2020 und \n29.04.2020 - 4 U 212/20 - juris). \n \n2. Die Widerspruchsbelehrung in den Allgemeinen Bedingungen ist ordnungsgemäß im \nSinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. Die von § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. geforderte \ndrucktechnische Hervorhebung verlangt, dass die Belehrung einem durchschnittlichen \nVersicherungsnehmer nicht entgehen kann, auch wenn er nicht danach sucht (vgl. BGH, \nUrteil vom 28.01.2004 – IV ZR 58/03, juris Rn. 18; Schepers, aaO, Rn. 21). \n \n\n \n \nDie Ordnungsgemäßheit der drucktechnischen Gestaltung unterliegt der tatrichterlichen \nBeurteilung. Eine höchstrichterliche Klärung der Frage, ob einzelne Belehrungen formal und \ninhaltlich ordnungsgemäß sind, hat der BGH als nicht geboten angesehen (vgl. zB BGH, \nBeschluss vom 28.10.2020 – IV ZR 53/20 –, juris Rn. 13; Beschluss vom 17.05.2017 – IV ZR \n501/15 –, juris Rn. 12). \n \nDem Versicherer stehen zur Hervorhebung vielfältige Möglichkeiten zur Verfügung. Ein Mittel \nzur Hervorhebung ist insbesondere Fettdruck (Schepers, aaO, Rn. 24 mwN). \n \nVorliegend \nkonnte \ndie \nWiderspruchsbelehrung \neinem \ndurchschnittlichen \nVersicherungsnehmer nicht entgehen. Dass sie erst auf Seite 7 des insgesamt 21 Seiten \numfassenden Gesamtdokuments „Versicherungsschein“ erfolgt (die Klägerin hat den \nVersicherungsschein, vgl. Anlage K1, nicht nach der Seitenzahl richtig geordnet vorgelegt), \nist hierbei nicht schädlich, da sie sich an prominenter Stelle gleich zu Beginn der \nAllgemeinen Informationen befindet. Auf diese wird gleich auf der ersten Seite des \nVersicherungsscheins verwiesen. Die Überschrift „Widerspruchsrecht“ ist durch Fettdruck \nhervorgehoben und in vergrößerter Schrift gehalten. Zwar finden sich auch andere \nÜberschriften teilweise durch Fettdruck und größerer Schrift hervorgehoben, doch ist als \neinziger Fließtext vorliegend der erste Teil der Widerspruchsbelehrung ebenfalls fett \ngedruckt. Die Hinleitung zu dieser Belehrung durch den Hinweis auf der ersten Seite des \nVersicherungsscheins, die Ausführungen zum Widerspruchsrecht gleich zu Beginn dieser \nAllgemeinen Informationen sowie der Fettdruck nicht nur der Überschrift, sondern auch eines \nTeils des Fließtextes erscheinen hinreichend, damit ein durchschnittlich aufmerksamer \nVersicherungsnehmer sie nicht überlesen kann. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des \nUmstandes, dass nur der erste Teil der Belehrung in Fettdruck gestaltet ist. \n \nDabei verkennt der Senat nicht, dass bei einer nur teilweise fett gedruckten Belehrung der \nBGH die tatrichterliche Würdigung gebilligt hat, wonach diese insgesamt nicht ausreichend \nhervorgehoben worden sei, sodass im besonderen Maße die Gefahr bestehe, dass Teile \nüberlesen würden, weil der Versicherungsnehmer sein Augenmerk nur auf das Fettgedruckte \nrichte (BGH, Urteil vom 07.09.2016 – IV ZR 174/14 –, juris Rn. 12; Urteil vom 14.10. 2015 – \nIV ZR 284/12 –, juris 12; Urteil vom 11.11. 2015 – IV ZR 412/14 –, juris Rn. 12). Ebenso gut \nerscheint in diesen Fällen – je nach Gestaltung im Einzelfall – aber auch eine tatrichterliche \nWertung vertretbar, wonach die Belehrung den Anforderungen insgesamt genügt.(vgl. u.a. \nSenat, Beschlüsse vom 27.03.2020 und 29.04.2020 - 4 U 212/20 - juris; OLG Dresden, \nBeschluss vom 16.07.2024, 3 U 65/24 zu einer identischen Belehrung; OLG München, \nBeschluss vom 28.06.2021 - 25 U 7178/20 -, Anlage BB2; OLG Celle, Beschluss vom \n27.04.2023 - 11 U 137/22 -; OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2022 - l-20 U 288/22 - ; \nSchepers,aaO, Rn. 24; wohl a.A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2019 – 24 U 56/18 –, \njuris Rn. 41). \n \nDie hier streitgegenständliche Belehrung ist hinreichend durch verschiedene gestalterische \nMittel hervorgehoben. So sind die Allgemeinen lnformationen übersichtlich in verschiedene \nAbschnitte unterteilt. Der Text zur Widerspruchsbelehrung findet sich gleich zu Beginn dieser \nInformationen und für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist klar erkennbar, dass \nder gesamte - zusammenhängende und einheitliche - Text, der unter der Überschrift \n,,Widerspruchsrecht\" folgt, dieses Widerspruchsrecht näher erläutert bis die nächste in \ndeutlich größerer Schrift und in Fettdruck gehaltene Überschrift einen neuen inhaltlichen \nAspekt einleitet. Auch wenn die zweite Hälfte nicht fett gedruckt ist, bildet sie doch mit dem \nfettgedruckten Teil durch die Einfassung in Überschriften auch optisch eine untrennbare und \n\n \n \ndamit insgesamt hervorgehobene Einheit. Die Gefahr, dass ein Versicherungsnehmer, \ndessen Aufmerksamkeit so auf die Belehrung gelenkt wurde und der diese zur Kenntnis \ngenommen hat, nunmehr lediglich den fettgedruckten Teil liest oder nur diesen als wichtig \nerachtet und den restlichen Teil der Belehrung außer Acht lässt, erscheint bei dieser \nGestaltung nicht gegeben. Wenn ein Versicherungsnehmer von der Möglichkeit des \nWiderspruchsrechts aufgrund der vorgenannten Umstände Kenntnis erlangt und sich hierfür \ninteressiert, wird er diesen Teil vollständig lesen und seinen gesamten Inhalt zur Kenntnis \nnehmen. \n \n3. Die Belehrung ist auch inhaltlich ordnungsgemäß erfolgt. Inhaltliche Mängel der hier allein \nmaßgeblichen Belehrung in den Allgemeinen lnformationen hat die Klägerin - zu Recht - \nnicht aufgezeigt. \n \nDer Senat rät daher zur Berufungsrücknahme, die zwei Gerichtsgebühren spart. \n \n \n \n \nS...... \nZ...... \nDr. L......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521042","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2025-02-12/4-u-1485-24","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521042","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521042","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2025-02-12/4-u-1485-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521042","retrieved":"2026-07-09 09:40:53.817216+00:00"}}