{"status":"available","doknr":"OLD521041","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2025-02-18","aktenzeichen":"4 U 1470/24","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Für die Frage, in welchem Umfang ein mitbehandelnder Arzt in die Behandlung \neinbezogen wurde und welche Verpflichtungen er gegenüber dem Patienten hat, ist auf den \nÜberweisungsschein abzustellen. \n \n2. Ein Radiologe darf auch dann vor einem sichtbaren Neben- oder Zufallsbefund nicht die \nAugen verschließen, wenn sich dieser außerhalb des vom überweisenden Arzt angegebenen \nUntersuchungsbereichs befindet (Festhaltung Senat, Urteil vom 10.10.2023 - 4 U 634/23). \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 18. Februar 2025, Az.: 4 U 1470/24 \n \n \n \n\n \n \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1470/24 \nLandgericht Chemnitz, 4 O 600/23 \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nF...... W......, ...... \n- Kläger und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältin Dr. J...... W......, ...... \n \ngegen \n \nRadiologische Gemeinschaftspraxis, ...... \nvertreten durch den Gesellschafter Dr. med. ...... \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nS...... Rechtsanwälte, ...... \n \nwegen Arzthaftungssache \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichter am Oberlandesgericht Dr. L...... und \nRichterin am Oberlandesgericht Z...... \n \nohne mündliche Verhandlung am 18.02.2025 \n \nbeschlossen: \n \n1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung \ndurch Beschluss zurückzuweisen. \n \n2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Er \nsollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen. \n3. Der Termin vom 08.04.2025 wird aufgehoben. \n \n4. Es ist beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 7.111,52 € \nfestzusetzen. \n \n\n \n \nGründe \n \nI. \n \nDer Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Schmerzensgeld, materiellen \nSchadensersatz in Form zu erstattender Fahrt- und Mietwagenkosten und Zuzahlungen \nsowie die Feststellung der Einstandspflicht für Zukunftsschäden geltend. \n \nEr stellte sich am 04.01.2022 auf der Grundlage eines von seiner Hausärztin ausgestellten \nÜberweisungsscheins vom 28.11.2021 in der Praxis der Beklagten vor. Auf dem \nÜberweisungsschein war im Feld „Diagnose/Verdachtsdiagnose“ vermerkt: „K29.7 Gastritis, \nAusschluß von Gallensteinen erbeten“. Im Feld „Auftrag“ war angegeben: „OB Sono erbeten; \nBeurteilung Gallenblase und Pankreas im Vordergrund“. Der Gesellschafter der Beklagten, \nDr. med. H......, untersuchte mittels Abdomensonographie daraufhin am 04.01.2022 \nverschiedene Organe. Er stellte dabei im Zentralreflex der rechten Niere einzelne bis zu \n6 mm große, parapelvin gelegene Strukturauflockerungen fest. Der Kläger wurde sodann \nentlassen. \n \nEr behauptet, seit Dezember 2021 unter enormen Bauchschmerzen gelitten und diese auch \nbei der Untersuchung bei der Beklagten geäußert zu haben. Bereits am 04.01.2022 hätte \neine Nephrolithiasis erkannt werden können und müssen, da wegen der Feststellung von \nStrukturveränderungen in der Niere mit weiterer bildgebender Diagnostik hätte reagiert \nwerden müssen, zumindest aber aufgrund der von ihm geschilderten enormen Schmerzen. \nEs sei behandlungsfehlerhaft gewesen, ihn ohne weitere Befunderhebung zu entlassen. \nAuch aufgrund des Überweisungsscheins habe eine eigenverantwortliche Aufklärungspflicht \nder Beklagten bestanden, die sie zu weiteren Maßnahmen verpflichtet habe. Sofern bei einer \nSonografie Nierensteine nicht zwangsläufig ausgeschlossen werden können, hätte die \nBeklagte hierüber aufklären müssen. Am 29.03.2022 sei bei einer andernorts durchgeführten \nSonografie eine beidseitige Nephrolithiasis festgestellt worden, bei einer am selben Tag \ndurchgeführten \nComputertomographie \nhätten \nsich \nNierensteine \nin \nder \nunteren \nNierenkelchgruppe (rechts) mit den Abmessungen von 8 x 6 mm befunden, in der mittleren \nKelchgruppe (links) mit einem Durchmesser von 2 mm und in der unteren, linken \nNierenkelchgruppe mit einem Durchmesser von 1 mm. Im Rahmen einer stationären \nAufnahme sei am 12.05.2022 eine Steinsanierung erfolgt, bei der eine partielle Steinfreiheit \nerzielt worden sei. Bei einer weiteren stationären Aufnahme seien am 20.06.2022 zwei \nKonkremente in der linken Niere operativ entfernt worden. \n \nDas Landgericht Chemnitz hat Beweis erhoben durch Einholung eines radiologischen \nGutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. S...... vom 19.03.2024 und dessen mündliche \nErläuterung in der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2024. Es hat die Klage abgewiesen. \nFür einen Diagnosefehler sei der Kläger beweisfällig geblieben, denn er habe nicht \nnachgewiesen, dass er gegenüber dem Behandler vor oder nach der Sonografie enorme \nSchmerzen geäußert habe. Darüber hinaus fehle es am Nachweis, dass ein gebotener \nBefund nicht erhoben worden sei, da schon nicht habe nachgewiesen werden können, dass \nein Nierenstein damals existiert habe. Ein Befunderhebungsfehler liege nicht vor, da der \nÜberweisungsauftrag in der Gesamtschau so zu verstehen sei, dass eine Mit- anstatt einer \nWeiterbehandlung von der überweisenden Hausärztin gewollt gewesen sei. Auch die \nAufklärungsrüge \nsei \nunbegründet. \nDa \ndie \nNieren \nnicht \nim \nVordergrund \ndes \nÜberweisungsauftrags gestanden hätten, habe der Behandler der Beklagten keine \nAufklärung darüber geschuldet, dass Nierensteine bei der Sonografie womöglich nicht \n\n \n \nauffallen und diagnostiziert werden können. Obwohl dem Behandler bei seiner Untersuchung \nUnregelmäßigkeiten bei den Nieren aufgefallen seien, die er sodann sonografisch untersucht \nund als Strukturauflockerungen ausgemacht habe, habe er den Kläger nicht aufklären \nmüssen, dass womöglich mit anderer Einstellung Konkremente erkennbar sein könnten. \n \nDer Kläger vertritt mit der Berufung die Auffassung, die streitgegenständliche Überweisung \nder Hausärztin sei nicht nur zur Durchführung einer konkreten Maßnahme ausgestellt \nworden, denn aus dem Überweisungsschein gehe eindeutig hervor, dass eine „Mit- und \nWeiterbehandlung“ beauftragt gewesen sei. Daher habe der Empfänger die Entscheidung \nüber Art und Umfang seiner Leistungen zu treffen gehabt. Bei einer ärztlichen Überweisung, \ndie sowohl eine konkrete Untersuchung als auch eine Mit-/Weiterbehandlung anfordere, \nwerde die gesamte diagnostische und therapeutische Tätigkeit dem weiterbehandelnden \nArzt übertragen. Auch im Fall der Überweisung eines Privatversicherten - wie hier - könne \neine Konkretisierung des Überweisungsauftrags über das Setzen eines Kreuzchens zur Art \nder Überweisung erfolgen, was vorliegend erfolgt sei, so dass sich hieraus für den \nEmpfänger ein bestimmter Behandlungsumfang ergeben habe. Die Unterlassung weiterer \nBefunderhebungen stelle sich vor diesem Hintergrund als grober Behandlungsfehler dar, da \ndie \nüberweisende \nÄrztin \nzur \nWeiter- \nund \nMitbehandlung \neinen \numfassenden \nBehandlungsauftrag erteilt habe. \n \nDes Weiteren rügt der Kläger, dass der Beklagte und er vor dem Landgericht nicht angehört \nworden seien. Eine Parteivernehmung hätte bestätigt, dass er Herrn Dr. H...... von seinen \nunerträglichen (Flanken-)Schmerzen berichtet habe, die deutliche Symptome für das \nVorhandensein von Nierensteinen gewesen seien. Hätte der behandelnde Radiologe die \nunerträglichen Schmerzen des Klägers berücksichtigt und weitere Befunde durch eine \nCT-Untersuchung erhoben, wären die Nierensteine bereits am 04.01.2024 erkannt worden. \nIn der einschlägigen Leitlinie werde darauf hingewiesen, dass die native CT wegen ihrer \nhohen Sensitivität (94-100 %) und ihrer Überlegenheit beim Nachweis von Nierensteinen \ndiagnostischer Standard sei. Weitere Untersuchungen und die fortwährenden Schmerzen \nüber annähernd drei Monate hätten so vermieden werden können. \n \nDer Kläger beantragt, \n \n1. die Beklagte unter Abänderung des am 27.09.2024 verkündeten Urteils des \nLandgerichts Chemnitz (Az.: 4 O 600/23) zu verurteilen, an den Kläger ein in das \nErmessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens \nEUR 2.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz seit 24.11.2022 zu zahlen, \n \n2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 4.611,52 zzgl. Zinsen in Höhe \nvon 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.11.2022 zu \nzahlen. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. \n \nII. \n \nDer Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche \nVerhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. \n\n \n \n \nDie Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die \nRechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des \nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \nBerufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung \nnicht. \n \nDas Landgericht hat die vom Kläger erhobenen Ansprüche zu Recht abgelehnt, weil es \nrechtsfehlerfrei zu der Erkenntnis gelangt ist, dass Behandlungsfehler am 04.01.2022 nicht \nvorgelegen haben und die vom Kläger behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht \nFolge der behaupteten Behandlungsfehler seien. \n \n1. Ein Befunderhebungsfehler liegt zur Überzeugung des Senats nicht vor. Zu weiter \ngehenden Befunderhebungen, als von ihm vorgenommen, war der Behandler der Beklagte \nnicht verpflichtet. Ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger privat behandelt wurde, sind \nzur Auslegung des erteilten Auftrages der Überweisungsschein vom 28.12.2021 und die \nhierfür geltenden Regelungen des Bundesmantelvertrags - Ärzte (BMV-Ä) sinngemäß \nheranzuziehen, da und soweit der vorliegende Sachverhalt keinen Anlass für eine \nabweichende Beurteilung bietet. \n \nWeil Ärzte zulassungs-, aber auch berufsrechtlich ausschließlich innerhalb des Fachgebiets \nihrer Weiterbildung tätig werden dürfen und Leistungen außerhalb ihres Fachgebietes nicht \nabrechnen können, kann die Einbeziehung eines Arztes einer anderen Fachgruppe \nerforderlich sein. Eine - legal nicht definierte - „Überweisung“ liegt vor, wenn der \nbehandelnde Arzt unter Verwendung eines Überweisungsscheins aus bestimmtem Anlass \neinen anderen Arzt in die Behandlung des Patienten einbezieht oder die gesamte \nBehandlung einem anderen Arzt überträgt (BeckOK SozR/Bartha, 75. Ed. 1.6.2024, BMV-Ä \n§ 24, beck-online). \n \nNach § 24 Abs. 3 BMV-Ä (i. d. hier einschlägigen F. vom 01.07.2021) kann eine \nÜberweisung an einen anderen Arzt 1. zur Auftragsleistung, 2. zur Konsiliaruntersuchung, 3. \nzur Mitbehandlung und 4. zur Weiterbehandlung erfolgen. Das Nähere zu den einzelnen \nLeistungsarten bestimmt § 24 Abs. 7 Satz 2 BMV-Ä. Die Überweisung zur Mitbehandlung \nerfolgt \ndanach \nzur gebietsbezogenen \nErbringung \nbegleitender oder \nergänzender \ndiagnostischer oder therapeutischer Maßnahmen, über deren Art und Umfang der \nVertragsarzt, an den überwiesen wurde, entscheidet. Bei einer Überweisung zur \nWeiterbehandlung wird die gesamte diagnostische und therapeutische Tätigkeit dem \nweiterbehandelnden Vertragsarzt übertragen. Daraus ergibt sich, dass bei der Überweisung \nzur Konsiliaruntersuchung, zur Mitbehandlung und zur Weiterbehandlung die Bestimmung \nder Art und des Umfangs der im Rahmen der Überweisung durchzuführenden Leistungen \nzwar ausschließlich dem Arzt obliegt, an den die Überweisung gerichtet ist. Der \nÜberweisungsschein ist aber schon deshalb insgesamt auslegungsbedürftig, weil das Feld \n„Mit-/Weiterbehandlung“ angekreuzt wurde, aber - wie soeben ausgeführt - schon zwischen \nMitbehandlung und Weiterbehandlung zu unterscheiden wäre. Wie die Auslegung ergibt, \nliegt allerdings keine Überweisung zur Konsiliaruntersuchung, zur Mitbehandlung oder zur \nWeiterbehandlung vor. Denn die überweisende Vertragsärztin hat außer den in der Regel \ngemachten Angaben gem. § 24 Abs. 7 Satz 1 BMV-Ä (Diagnose/Verdachtsdiagnose \nund/oder – hier unterblieben – Befund/Medikation), noch zusätzlich unter „Auftrag“ \nausdrücklich die konkreten ärztlichen Leistungen benannt, die der Beklagte im Rahmen der \nÜberweisung zu erbringen hat („OB sono erbeten; Beurteilung Gallenblase und Pankreas im \n\n \n \nVordergrund“). Damit aber lag ein sog. Definitionsauftrag i. S. d. § 24 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 \nPunkt 1 BMV-Ä vor. Ansonsten hätte es keiner Befüllung des Feldes „Auftrag“ bedurft; auch \nhätte eine Mit- und noch weniger eine Weiterbehandlung durch einen Facharzt für Radiologie \nin Anbetracht der mitgeteilten Verdachtsdiagnose Sinn ergeben. \n \nAuch bei einer Auslegung, wonach es die Hausärztin des Klägers - wie in der von ihm \nherangezogenen Entscheidung des OLG Naumburg (Teilurteil vom 10. Oktober 2013 – 1 U \n78/12 –, Rn. 49, juris) - durch das Kreuz im Feld „Mit-/Weiterbehandlung“ vom Horizont des \nEmpfängers „zumindest in dessen Ermessen stellen“ wollte, über die Sonografie \nhinausgehende Befunde zu erheben (eine komplette Übernahme der Behandlung als \nRadiologe wäre ohnehin nicht in Betracht gekommen), würde sich nichts anderes ergeben. \nDenn letztlich hat der Behandler der Beklagten auch die Nieren des Klägers sonografisch \nbegutachtet. Welche Befunderhebungen aber über eine Sonografie hinaus veranlasst \ngewesen sein sollen, trägt auch der Kläger nicht vor. \n \n2. Auch für einen Diagnoseirrtum sind keine Anhaltspunkte gegeben. \n \nZwar \ndarf \nein \nRadiologe, \ndem \nein \nPatient \nmit \neinem \ngenau \numrissenen \nUntersuchungsauftrag überwiesen wird, auch vor einem sichtbaren Neben- oder \nZufallsbefund nicht die Augen verschließen und hat diesen zumindest in dem Arztbrief an \nden überweisenden Arzt aufzunehmen (Senat, Urteil vom 10.10.2023 - 4 U 634/23 -, juris). \nWie der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. S......, Direktor des Instituts für \nRöntgendiagnostik des Universitätsklinikums R......, in seinem Gutachten vom 19.03.2024 \nausgeführt hat, ist auf den dokumentierten Aufnahmen allerdings kein reaktionspflichtiger \nsonographischer Befund vorhanden. Seine Schlussfolgerung, dass die später beschriebenen \nKonkremente \nwahrscheinlich \nnicht \nim \nZusammenhang \nmit \nden \ndetektieren \n„Strukturauflockerungen“ stünden, da diese echoarm seien, während für Nierensteine \nschattengebende, echoreiche Strukturen mit dorsaler Schallauslöschung charakteristisch \nseien, sind schlüssig und nachvollziehbar. Zudem werden, wie der Sachverständige unter \nHinweis auf eine Fachpublikation feststellt, bei einer unspezifischen Oberbauchsonographie, \nselbst wenn sie fachkundig durchgeführt wird, Nierensteine relativ oft übersehen. \n \n3. Die Beklagte war auch nicht zu einer weitergehenden Sicherungsaufklärung verpflichtet, \ndenn weder bezog sich der Definitionsauftrag in erster Linie auf eine Begutachtung der \nNieren noch zeigte sich bei der gleichwohl auch insoweit durchgeführten Sonografie ein \nreaktionspflichtiger Befund. Nur wenn aber ein Befund weitere Verdachtsmomente ergeben \nhat, bedarf es der therapeutischen Sicherungsaufklärung. Letztlich kann dies aber \ndahinstehen, da ein reaktionspflichtiger Befund im Falle einer Untersuchung etwa mittels \nComputertomografie spekulativ bleibt. \n \n4. Der Senat rät daher zu eine Rücknahme der Berufung, die zwei Gerichtsgebühren spart. \n \n \n \n \nS...... \nDr. L...... \nZ......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521041","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2025-02-18/4-u-1470-24","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521041","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521041","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2025-02-18/4-u-1470-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521041","retrieved":"2026-07-09 09:40:53.793041+00:00"}}