{"status":"available","doknr":"OLD521040","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2025-03-31","aktenzeichen":"2 B 24/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 2 B 24/25 \n8 L 822/24 VG Leipzig \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \n \nBeschluss \n \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n– Antragsteller – \n– Beschwerdeführer – \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung \nReichenhainer Straße 29 a, 09126 Chemnitz \n \n \n– Antragsgegner – \n– Beschwerdegegner – \n \n \n \nwegen \n \n \n \nAbordnung - Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n \n\n \n2 \n \n \n \n \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des \nOberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \nund die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch \n \nam 31. März 2025 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig \nvom 9. Januar 2025 - 8 L 822/24 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahren. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. \n \n \nGründe \n \nDie Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. \n \n1. Der im Jahr 1990 geborene Antragsteller wurde mit Wirkung vom 1. August 2021 unter \nBerufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat (Besoldungsgruppe A 13) \nernannt und mit Wirkung vom 3. September 2022 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit \nberufen. Er hat die Lehrbefähigung als Gymnasiallehrer und ist als Lehrkraft für die Fächer \nBiologie und Sport an der J.-Schule, Gymnasium der Stadt L., eingesetzt. Nachdem der \nAntragsteller mehrere erfolglose Anträge auf Abordnung an andere Gymnasien wegen „nicht \nbehebbarer Kommunikationsprobleme“ zur Schulleitung gestellt hatte, wurde er im September \n2024 zur beabsichtigten Abordnung an die S. C. angehört. Diese Schule habe in der \nFächerkombination des Antragstellers hohen Fachbedarf und die Abordnung des \nAntragstellers könne diese Situation deutlich entlasten. Der Antragsteller teilte mit, dass er für \nweitere „Abordnungsangebote“ offen sei, für ihn indes Gymnasien in L. und im Umkreis von \n15 Kilometern in Frage kämen. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2024 ordnete das Landesamt \nfür Schule und Bildung den Antragsteller aus dienstlichen Gründen für die Zeit vom 4. \nNovember 2024 bis zum 31. Juli 2025 an die S. in C. ab. Seit dem 4. November 2024 ist der \nAntragsteller dienstunfähig. Gegen die Abordnungsverfügung legte er am 11. November 2024 \nWiderspruch per E-Mail ein. Einen von ihm unterschriebenen Ausdruck der E-Mail gab er am \n18. November 2024 persönlich ab. \n \nDen vom Antragsteller am 26. November 2024 gestellten Eilantrag auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. Januar 2025 \nabgelehnt. Die Abordnungsverfügung vom 29. Oktober 2024 sei formell und materiell \nrechtmäßig. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abordnung lägen vor und der \nAntragsgegner habe sein Ermessen in rechtmäßiger Weise ausgeübt. Es liege eine \n1\n2\n3\n\n \n3 \n \n \n \n \nAbordnung vor, wenn dem Antragsteller als Gymnasiallehrer der Aufgabenbereich eines \nOberschullehrers an einer anderen Dienststelle übertragen werde. Die Tätigkeit eines \nOberschullehrers entspreche dem abstrakt-funktionalen Amt eines Gymnasiallehrers. Zwar sei \ndas Studium zum Gymnasiallehrer mit zehn Semestern ein Semester länger als das zum \nOberschullehrer, jedoch unterscheide sich das Studium lediglich bezüglich der beiden zu \nwählenden Fächer. Auch die Tätigkeit an einer Oberschule entspreche dem statusrechtlichen \nAmt des Antragstellers, denn ausweislich der Anlage 1 zu § 22 Abs. 1 SächsBesG bekleideten \nsowohl Lehrer an Gymnasien als auch an Oberschulen das Amt eines Studienrates der \nBesoldungsgruppe A 13. Nicht zuletzt sei der Antragsteller auch am Gymnasium in der \nSekundarstufe I eingesetzt gewesen, was auch in der Oberstufe der Fall sei. Die Abordnung \nberuhe auch auf einem dienstlichen Grund. Der Antragsgegner begründe die Abordnung \ndamit, dass die S. C. dringend Lehrer für Sport und Biologie benötige, die anders nicht \nbeschafft werden könnten. An der Oberschule in C. seien insgesamt 94 Unterrichtsstunden \nnicht abgedeckt, das betreffe insbesondere die Fächer Biologie/Chemie und Sport. Man habe \nbereits Lehrkräfte aus anderen Oberschulen aus dem näheren Umkreis abgeordnet, aber die \nVersorgungslücke sei geblieben. Abordnungen nach C. von anderen näher gelegenen \nOberschulen seien wegen des dortigen Fachkräftebedarfs nicht möglich, auch an diesen \nOberschulen verteile man nur den Mangel. Die Abordnung stelle für den Antragsteller auch \nkeine unzumutbare Härte dar. Allein der Dienstweg von etwas mehr als einer Stunde Dauer \nnach C. reiche hierfür nicht aus, zumal die Abordnung auf neun Monate beschränkt sei und \nfinanzielle Nachteile mit der angekündigten Zahlung von Trennungsgeld ausgeglichen würden. \nDie Abordnungsverfügung sei auch ermessensfehlerfrei zustande gekommen. Zugrunde zu \nlegen sei, dass Landesbeamte keinen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal innegehabten \nDienstortes hätten und erst recht nicht auf Verbleib an einer am selben Dienstort befindlichen \nDienststelle. Grundsätzlich sei mit einer landesweiten Versetzung oder Abordnung zu rechnen. \nGemäß § 72 SächsBG hätten Beamte ihre Wohnung so zu nehmen, dass sie in der \nordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt werden und \nDienstvorgesetzte könnten anweisen, eine Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung \nvon der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen \nVerhältnisse es erforderten. Daraus ergebe sich auch die Verpflichtung, ggf. an einem anderen \nals dem ursprünglichen Dienstort Dienst zu tun. Der Antragsgegner habe die für und gegen \ndie Abordnung sprechenden Gesichtspunkte in seine Entscheidung einfließen lassen, wobei \ndie Zugrundelegung sachfremder Erwägungen nicht ersichtlich sei. Er habe auch die vom \nAntragsteller vorgetragenen privaten Gesichtspunkte in Erwägung gezogen und auch \nberücksichtigt, dass der Antragsteller seit dem 1. August 2022 nicht abgeordnet gewesen sei \nund im Gegensatz zu anderen Beamten keine kleinen Kinder habe. Unabhängig davon, dass \nder Antragsteller dies bei seiner Anhörung noch nicht ins Feld geführt habe, habe der \nAntragsgegner auch die Pflege von dessen Großvater nicht einbeziehen müssen. Der \n\n \n4 \n \n \n \n \nAntragsteller habe selbst nicht dezidiert angegeben, in welchem Maße er dazu herangezogen \nwerde; im Gegenteil habe er vorgetragen, es gebe einen Pflegedienst und seine Mutter \nkümmere sich um den Großvater. Auch widersprüchliches Verhalten des Antragsgegners liege \nnicht vor bzw. gebe es keine Hinweise darauf, dass die Gründe vorgeschoben seien. Nicht \nzuletzt habe der Antragsteller selbst seine Abordnung mit der Begründung beantragt, es liege \nein endgültiger und unwiederbringlicher Vertrauensverlust zu seiner Schulleitung vor. \n \n2. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat nach \n§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung. \n \nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die aufschiebende \nWirkung - wie hier - kraft Gesetzes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 54 Abs. 4 \nBeamtStG, § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG entfällt, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise \nanordnen. Maßstab der gerichtlichen Entscheidung ist eine Interessenabwägung unter \nEinbeziehung der Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. \nWegen der gesetzgeberischen Wertung von § 54 Abs. 4 BeamtStG, § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG \nkommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Abordnungen nur in den Fällen der \noffensichtlichen Rechtswidrigkeit oder einer unzumutbaren Härte in Frage. In diesen Fällen \nüberwiegt das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen oder \nunzumutbaren Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann. Ergibt hingegen \ndie Prüfung, dass der Verwaltungsakt nicht offensichtlich rechtswidrig oder unzumutbar ist, \nüberwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse (vgl. Senatsbeschl. v. 12. August 2020 - 2 B \n261/20 -, juris Rn. 6 und v. 4. April 2013 - 2 B 304/13 -, juris Rn. 5, st. Rspr.). Nach diesem \nMaßstab kann ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht festgestellt \nwerden. Die Abordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. Oktober 2024 erweist sich \nentgegen der Auffassung des Antragstellers weder offenkundig noch mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit als rechtswidrig. \n \nNach § 31 Abs. 1 SächsBG kann die vorübergehende Übertragung der Tätigkeit eines \nBeamten bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen in § 1 SächsBG \ngenannten Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle \n(Abordnung) ganz oder teilweise erfolgen. Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen zu \neiner seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden (§ 31 Abs. 2 SächsBG). Der \nBeamte kann auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, \nwenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder \nBerufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht \n4\n5\n6\n\n \n5 \n \n \n \n \neinem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Dies bedarf der Zustimmung \ndes Beamten, wenn die Abordnung die Dauer von zwei Jahren übersteigt (§ 31 Abs. 3 \nSächsBG). Das Vorliegen eines dienstlichen Grundes ist gerichtlich unbeschränkt überprüfbar, \nwobei dem Dienstherrn bei der Ausfüllung dieses Tatbestandsmerkmals ein weiter Planungs- \nund Entscheidungsspielraum zusteht (Senatsbeschl. v. 12. August 2020 a. a. O. Rn. 8 m. w. \nN.; Senatsbeschl. v. 4. April 2013 a. a. O. Rn. 10). \n \nUnter Anwendung dieser Maßstäbe hat die Beschwerde keinen Erfolg. Der Senat folgt der \nBegründung des Verwaltungsgerichts (BA S. 9 bis 12) und macht sie sich zu eigen, § 122 \nAbs. 2 Satz 3 VwGO. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine \nÄnderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. \n \nUnabhängig davon, dass bereits das Vorliegen der vom Antragsteller geltend gemachten \ninnerdienstlichen Spannungen eine Abordnung des Beamten rechtfertigen kann (vgl. \nBayVGH, Beschl. v. 30. September 2022 - 3 Cs 22.1607 -, juris Rn. 8; Senatsbeschl. v. 4. April \n2013 a. a. O. Rn. 8), ergeben sich die dienstlichen Gründe für die Abordnung des \nAntragstellers bereits aus den zugrundeliegenden Verwaltungsakten (vgl. E-Mail des Leiters \ndes Referates Oberschulen vom 30. September 2024), ohne dass unter Berücksichtigung des \nweiten Planungs- und Entscheidungsspielraums des Antragsgegners eine Aufschlüsselung \neinzelner Unterrichtsstunden und eine detaillierte Aufstellung der Abdeckung des Unterrichts \ndurch Lehrkräfte anderer Schulen erforderlich wäre. Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, \ndass die Einschätzung des Antragsgegners unzutreffend sei, sondern lediglich mit \n„Nichtwissen“ bestritten, dass die Schulart Oberschule nicht mit ausreichend Lehrkräften \nausgestattet sei und die Versorgungslücke trotz abgeordneter Lehrkräfte aus dem näheren \nUmkreis weiter bestehe. Der Senat hat nach dem Akteninhalt auch keine vernünftigen Zweifel \ndaran, dass ein mit der Abordnung des Antragstellers zu deckender Bedarf an der S. in C. zum \nZeitpunkt des Erlasses der Abordnungsverfügung bestand. Dass es erforderlich gewesen \nwäre, die dortige Personalsituation im Einzelnen aufzuschlüsseln, ist daher nicht ersichtlich. \n \nEntgegen der Auffassung des Antragstellers besteht insoweit auch keine Verpflichtung des \nAntragsgegners zur Darlegung, welche Lehrkräfte und welche Schulen in eine Sozialauswahl \neinbezogen worden sind und ob sämtliche oder nur einige Lehrkräfte in den Fächern Biologie \nund Sport von anderen Schulen berücksichtigt wurden. Maßgebend ist vielmehr, ob die \nAbordnungsverfügung ermessensfehlerfrei ergangen ist. Liegt ein dienstliches Bedürfnis vor, \nso entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßen Ermessen, ob und in welcher Weise sie von \nihrer Befugnis, einen Beamten abzuordnen oder zu versetzen, Gebrauch macht. Dabei ist \naufgrund der Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten auf die jeweiligen persönlichen \nVerhältnisse Rücksicht zu nehmen. Die dienstlichen Interessen haben jedoch grundsätzlich \n7\n8\n9\n\n \n6 \n \n \n \n \nVorrang vor den persönlichen Belangen. Die Möglichkeit der Versetzung oder Abordnung \naufgrund eines dienstlichen Bedürfnisses ist dem Beamtenverhältnis immanent; es bedarf \ndaher schon besonderer Umstände, die eine Abordnung als ermessensfehlerhaft erscheinen \nlassen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 30. September 2022 a. a. O. Rn. 13 m. w. N.). Es ist nicht \nersichtlich, dass solche Umstände bei Erlass der Abordnungsverfügung vorgelegen hätten und \nauch die vorgetragenen persönlichen und familiären Belange des Antragstellers rechtfertigen \nkeine \nandere \nBeurteilung. \nDass \ndie \nAbordnungsverfügung \nauch \nnicht \ndeshalb \nermessenfehlerhaft ist, weil der - bislang nicht abgeordnete, ledige und kinderlose - \nAntragsteller an die S. C. abgeordnet worden ist und nicht eine in Teilzeit beschäftigte Lehrkraft \nmit drei Kindern bzw. zwei bereits teilweise abgeordnete Lehrkräfte, liegt auf der Hand, \nunabhängig davon, ob der Antragsteller dies mit „Nichtwissen“ bestreitet. Soweit der \nAntragsteller auf die Entfernung von seinem Wohnort verweist, die mit dem ÖPNV \nzurückgelegt werden müsse, führt dies im Hinblick auf die zeitliche Befristung der Abordnung \nund \ndie \nGewährung \nvon \nTrennungsgeld \nebenfalls \nnicht \nzu \neiner \nfehlerhaften \nErmessensausübung, zumal der Antragsteller Beamter des Freistaats Sachsen ist und damit \ngrundsätzlich landesweit eingesetzt werden kann. Im Übrigen wurde dem Antragsteller in der \nangegriffenen Abordnungsverfügung vom 29. Oktober 2024 Trennungsgeld bewilligt. Die \nZahlung des - vom Antragsteller mit „Nichtwissen“ bestrittenen - Trennungsgeldes setzt indes \neine Beantragung und entsprechende Aufwendungen voraus, die beim Antragsteller aufgrund \nseiner Erkrankung bislang nicht angefallen sein dürften. Angesichts dessen hat sich die Frage \nvon Entlastungsmöglichkeiten des Antragstellers in der Schule bereits nicht gestellt. Vor dem \nHintergrund, dass - wie ausgeführt - innerdienstliche Spannungen selbst eine Abordnung des \nBeamten rechtfertigen können, wäre eine Abordnung zur Entfernung des Beschwerdeführers \nvon seinem Dienstposten auch nicht rechtsmissbräuchlich gewesen, sondern hätte ein \neigenes \ndienstliches \nBedürfnis \ndargestellt, \num \nim \nInteresse \nder \nreibungslosen \nZusammenarbeit innerhalb der öffentlichen Verwaltung den behördlichen Frieden \nwiederherzustellen (BayVGH, Beschl. v. 30. September 2022 a. a. O. Rn. 8; OVG NRW, \nBeschl. v. 21. Dezember 2015 - 6 B 1262/15 -, juris Rn. 8). Auch in Anbetracht dessen, dass \nder Antragsteller aufgrund dieses Umstandes bereits selbst mehrfach beantragt hat, an ein \nanderes Gymnasium abgeordnet zu werden, ist kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen \nerkennbar, zumal er auch Abordnungen an eine Oberschule in L. und ein Gymnasium in O. \nabgelehnt hat. \n \nSoweit der Antragsteller eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das \nVerwaltungsgericht rügt, weil dieses das Ergebnis einer amtsärztlichen Untersuchung \nunberücksichtigt gelassen habe, obwohl der Antragsteller bereits in erster Instanz darauf \nhingewiesen habe, kommt es auf einen etwaigen Gehörsverstoß nicht entscheidend an, weil \nder Antragsteller im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur umfassenden Äußerung hatte und \n10\n\n \n7 \n \n \n \n \nhiervon auch Gebrauch gemacht hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl., § 138 Rn. 18 \nm. w. N.). Im Übrigen ergibt sich aus dem Verweis des Antragstellers auf die am 16. Dezember \n2024 erfolgte amtsärztliche Untersuchung keine andere Beurteilung. Die Rechtsmäßigkeit der \nangegriffenen Maßnahme richtet sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im \nZeitpunkt \nder \nletzten \nBehördenentscheidung. \nDanach \neintretende \ngesundheitliche \nBeeinträchtigungen können zwar Anlass zur weiteren Prüfung sein, jedoch verstößt bereits \neine - im Gegensatz zur Abordnung nicht lediglich vorübergehende - Versetzung grundsätzlich \nnur dann gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wenn sich der Aufenthalt an dem neuen \nDienstort mit Wahrscheinlichkeit so nachteilig auf den gesundheitlichen Zustand des Beamten \nauswirkt, dass mit vorzeitigem Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit oder mit anderen \nerheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen zu rechnen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 20. \nDezember 2010 - 2 B 506/19 -, juris Rn. 9; OVG LSA, Beschl. v. 17. Dezember 2009 - 3 L \n362/08-, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschl. v. 2. Februar 2007 - 6 B 2475/06 -, juris Rn. 2). Das \nist dem amtsärztlichen Zeugnis vom 16. Dezember 2024 nicht zu entnehmen. Dass ein nicht \ngewünschter Ortswechsel den Beamten belastet und gesundheitlich ungünstiger ist als ein \ngewünschter Verbleib am bisherigen Dienstort, liegt im Rahmen der regelmäßigen Nachteile \neiner Abordnung, die grundsätzlich in Kauf genommen werden müssen (vgl. zur Versetzung \nOVG Saarland v. 17. September 2001, DÖD 2002, 125). \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 62 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 \nSatz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts. \n \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \n \n \nDr. Grünberg \nDr. Henke \nDr. Hoentzsch\n \n11\n12\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521040","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2025-03-31/2-b-24-25","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":2},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521040","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521040","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2025-03-31/2-b-24-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521040","retrieved":"2026-07-09 09:40:53.766408+00:00"}}