{"status":"available","doknr":"OLD521039","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2025-03-31","aktenzeichen":"2 A 360/24.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 2 A 360/24.A \n1 K 721/24.A VG Dresden \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \n \nBeschluss \n \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n– Kläger – \n– Antragsteller – \n \n \nprozessbevollmächtigt: \nRechtsanwalt \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n– Beklagte – \n– Antragsgegnerin – \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n \n \n\n \n2 \n \n \n \n \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des \nOberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \nund die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch \n \nam 31. März 2025 \n \nbeschlossen: \n \nDer Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Pro-\nzessbevollmächtigten wird abgelehnt. \n \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 12. Juni 2024 -1 K 721/24.A - wird abgelehnt. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n \n \nGründe \n \nI. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevoll-\nmächtigten zu bewilligen, ist abzulehnen, weil der Zulassungsantrag aus den nachfolgenden \nGründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114, \n121 ZPO). \n \nII. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n \n1. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 \nAsylG) zuzulassen. \n \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, \nbisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Be-\nreich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner \nBedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die \nim Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts be-\nrufungsgerichtlicher Klärung bedarf. \n \nDer Zulassungsgrund – hier die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache – ist gemäß § 78 \nAbs. 4 Satz 4 AsylG darzulegen. „Darlegen“ ist schon im allgemeinen Sprachgebrauch mehr \nals lediglich ein bloßer Hinweis. „Etwas darlegen“ bedeutet soviel wie „erläutern“, „erklären“ \noder „näher auf etwas eingehen“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. März 1993 - 3 B 105/92 -, juris \nRn. 3). Wird der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung geltend gemacht, verlangt \ndas Darlegungserfordernis in § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Rechts- oder Tat-\nsachenfrage formuliert wird, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Be-\n1\n2\n3\n4\n5\n\n \n3 \n \n \n \n \ndeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde (vgl. SächsOVG, Be-\nschl. v. 21. September 2018 - 5 A 88/18.A -, juris Rn. 2). Es ist zu erläutern, warum diese \nFrage entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist und warum ihr eine über den Einzelfall \nhinausgehende Bedeutung zukommen soll. Die Darlegung muss sich dabei an der Begrün-\ndung der angefochtenen Entscheidung orientieren. Erforderlich ist, dass die Begründung des \nZulassungsantrags deutlich macht, warum die Begründung des angefochtenen Urteils dem \njeweiligen Klärungsbedarf nicht gerecht wird. Wird eine Tatsachenfrage aufgeworfen, dann \nerfordert dies insbesondere auch eine Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht \nherangezogenen Erkenntnismitteln sowie Erläuterungen, warum - etwa wegen anderer Er-\nkenntnisse - die vom Verwaltungsgericht gezogene Schlussfolgerung keine Klärung der Tat-\nsachenfrage herbeigeführt hat (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 18. Oktober 2018 - 4 A 840/18.A -, \njuris Rn. 2). \n \nDiesen Anforderungen wird der Zulassungsantrag nicht gerecht. \n \nDie vom Kläger insgesamt 106 aufgeworfenen, im Wesentlichen auf Tatsachen und ergänzend \nauf rechtliche Aspekte gerichtete Fragen betreffen zum einen die Sippenhaft in Tschetsche-\nnien (Fragen Nr. 1 bis 6), zum zweiten die Rolle der Frau, insbesondere im Scheidungsfall \n(Fragen Nr. 7 bis 31), zum dritten die Situation volljähriger Kinder nach einer Scheidung (Fra-\ngen Nr. 32 bis 49) und zum vierten die Situation nach Beginn des Ukrainekriegs – Teilmobili-\nsierung, Situation Wehrpflichtiger, Einberufungspraxis, Zwangsrekrutierung, Wehrdienstver-\nweigerung, Politmalus, innerstaatliche Fluchtalternative – (Fragen Nr. 50 bis 106). Insoweit \nwird auf die Seiten 2 bis 14 der Zulassungsbegründung vom 25. Juli 2024 Bezug genommen. \nDer Kläger hat nicht dargelegt, weshalb sich diese Fragen in dem erstrebten Berufungsverfah-\nren entscheidungserheblich sowie allgemein klärungsbedürftig und -fähig stellen sollten. \n \nDas Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass der Kläger weder Anspruch auf \nAnerkennung als Asylberechtigter noch auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz oder sub-\nsidiärem Schutz habe und dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Es hat unter vollumfäng-\nlichem Verweis auf die Gründe des angegriffenen Bescheides eine konkrete individuelle Ver-\nfolgung des (im Alter von elf Jahren nach Deutschland eingereisten) Klägers in seinem Hei-\nmatland verneint und festgestellt, dass in Tschetschenien keine Sippenverfolgung aller Fami-\nlienangehörigen von Personen, die irgendwie in den Blick der Sicherheitsorgane oder krimi-\nneller Dritter geraten seien, stattfinde. Der Kläger könne sich daher nicht darauf berufen, dass \ndie unbekannten Gläubiger seines Vaters sich nunmehr wegen der Rückzahlung von ver-\nschwundenen Geldern an ihn halten würden. Es sei nicht damit zu rechnen, dass der Kläger \nallein wegen seines Vaters, sollte man zu seinen Gunsten dessen Vortrag als wahr unterstel-\nlen, von den dortigen Sicherheitskräften oder unbekannten Gläubigern in Bedrängnis gebracht \n6\n7\n8\n\n \n4 \n \n \n \n \nwerden könnte. Ferner sei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der 22-\njährige Kläger zum Einsatz als Soldat zwangsrekrutiert werden würde. Zwar befinde er sich \nnach dem aktuellen Recht der Russischen Föderation im wehrpflichtigen Alter, jedoch habe er \nbisher keinerlei militärische Ausbildung und die grundsätzliche Möglichkeit, sich innerhalb der \nRussischen Föderation außerhalb von Tschetschenien aufzuhalten. Hierzu werde auf den La-\ngebericht des Auswärtigen Amtes vom 28. September 2022 sowie auf das Senatsurteil vom \n12. Januar 2024 - 2 A 1107/19.A -, juris verwiesen. Das Gericht gehe davon aus, dass diese \nRechtsprechung nicht durch den Bericht des Bundesamtes für Fremdenwesen vom 2. April \n2024 zur Russischen Föderation „überholt“ sei. Denn auch diesem lasse sich entnehmen, dass \nGrundwehrdienstleistende in der Russischen Föderation nicht, jedoch gegebenenfalls nach \nder Beendigung ihrer militärischen Ausbildung auf freiwilliger Basis zum Dienst in der Ukraine \neingesetzt würden. Für eine dem Kläger drohende zwangsweise Verpflichtung zum Einsatz \nals Soldat in der Ukraine finde sich in den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln keine \nStütze. \n \nHiermit setzt sich der Kläger in seinem Zulassungsantrag nicht in der gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 \nAsylG gebotenen Weise auseinander. Im Hinblick auf die zur Sippenhaft aufgeworfenen Tat-\nsachenfragen (Nr. 1 bis 6) bezieht sich der Kläger ausschließlich auf den Lagebericht des \nAuswärtigen Amtes vom 28. September 2022, der bereits im Ablehnungsbescheid der Beklag-\nten zugrunde gelegt wurde und auf den sich auch das Gericht in seiner Entscheidung gestützt \nhat. Er erläutert indes nicht, geschweige denn benennt er Erkenntnisquellen, weshalb zumin-\ndest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehen sollte, dass nicht die Einschätzungen \ndes Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zu-\ntreffend sind. Eine solche Schlussfolgerung ergibt sich schließlich nicht aus der ohne nähere \nErläuterung in Bezug genommenen Entscheidung des 6. Senats (SächsOVG, Beschl. v. \n15. Dezember 2022 - 6 A 62/20.A -, juris). Betreffend die Fragen zur Rolle der Frau, insbeson-\ndere im Scheidungsfall (Nr. 7 bis 31), führt der Kläger selbst aus, dass diese nicht klärungs-\nbedürftig seien (Zulassungsbegründung S. 53). Im Hinblick auf die Fragen zur Situation voll-\njähriger Kinder nach einer Scheidung (Nr. 32 bis 49) legt der Kläger wiederum nicht dar, ge-\nschweige denn benennt er Erkenntnisquellen, weshalb zumindest eine gewisse Wahrschein-\nlichkeit dafür bestehen sollte, dass nicht die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, sondern \ndie gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind. \n \nZu den Fragen betreffend die Situation nach Beginn des Ukrainekriegs (Nr. 50 bis 105) wird \nzwar eine grundsätzliche Bedeutung behauptet (Zulassungsbegründung S. 64/65). Die nach-\nfolgenden Ausführungen (Seiten 65 bis 149 der Zulassungsbegründung) beschränken sich \nindes auf die wörtliche Wiedergabe der Anhörungen der Eltern des Klägers, der erstinstanzlich \n9\n10\n\n \n5 \n \n \n \n \ngestellten Beweisanträge, der nach Ablehnung durch das Verwaltungsgericht als wahr zu un-\nterstellenden Geschehensabläufe sowie die Wiedergabe von Passagen der BFA-Länderinfor-\nmation vom 3. Februar 2023, des Lageberichtes des Auswärtigen Amtes vom 28. September \n2022, eines (unbeantworteten) Fragenkatalogs des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 2. No-\nvember 2022 und des Senatsurteils vom 12. Januar 2024 - 2 A 1107/19.A -, juris. Eine Erläu-\nterung der Entscheidungserheblichkeit, Klärungsfähigkeit und -bedürftigkeit jeder einzelnen \naufgeworfenen Frage unter Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts \nfindet dagegen nicht ansatzweise statt. Die Ausführungen des Klägers im Zulassungsantrag \nlassen vielmehr einen konkreten Bezug zu den von ihm formulierten Fragen vermissen. Der \nZulassungsbegründung ist zwar zu entnehmen, dass der Kläger die Auffassung vertritt, ihm \ndrohe bei einer Rückkehr in sein Heimatland die Zwangsrekrutierung und der Einsatz im völ-\nkerrechtswidrigen Angriffskrieg in der Ukraine (Zulassungsbegründung S. 109/110). Der Klä-\nger hat allerdings nicht die grundsätzliche Bedeutung jeder einzelnen der genannten Fragen \ndargestellt. Der Senat wird nicht in die Lage versetzt, allein anhand der Zulassungsbegrün-\ndung die Zulassungsfragen beurteilen zu können. Zwar können die Ausführungen auf den Sei-\nten 65 bis 149 der Zulassungsbegründung dem Fragenkomplex „Situation nach Beginn des \nUkrainekrieges“ zugeordnet werden. Der Kläger hat jedoch die von ihm aufgeworfenen Tatsa-\nchenfragen nicht im Einzelnen substantiiert und nachvollziehbar begründet. Die Zulassungs-\nbegründung ist insgesamt nicht verständlich strukturiert. Der Kläger gibt vielmehr diverse \nrechtliche und auch tatsächliche Ausführungen wieder, ohne jeweils anzugeben, auf welche \nZulassungsfragen sich diese im Einzelnen beziehen sollen. Der Senat ist im Rahmen des Zu-\nlassungsverfahrens weder verpflichtet noch befugt, Vermutungen hinsichtlich Zielsetzung und \nBegründung der einzelnen Zulassungsfragen anzustellen oder die mutmaßliche rechtliche o-\nder tatsächliche Bedeutung der jeweiligen Zulassungsfrage durch Auslegung des Vorbringens \nzu ermitteln. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der vorliegend hohen Anzahl an Zu-\nlassungsfragen und des Umfangs der Zulassungsbegründung. Der Kläger hat nicht substanti-\niert vorgetragen, aus welchem Grund die Beantwortung der jeweiligen Tatsachenfrage (im \nmaßgeblichen Zeitpunkt des § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) für die Entscheidung relevant sein \nsollte, insbesondere nicht, unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten die Antwort geeignet \nsein soll, das Klagebegehren zu begründen und die Voraussetzungen der streitgegenständli-\nchen Anspruchsgrundlagen zu erfüllen. \n \nHinsichtlich der Frage Nr. 106 wird eine grundsätzliche Bedeutung ebenfalls nicht dargelegt. \nDie Frage, „ob sich die Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts nicht \ndurch den Bericht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich vom \n2. April 2024 „Russische Föderation – Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Krieges“ \n11\n\n \n6 \n \n \n \n \nüberholt hat“, betrifft – unabhängig von der schon nicht dargelegten Entscheidungserheblich-\nkeit – die rechtliche Würdigung der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnisquel-\nlen im konkreten Einzelfall und ist einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. \n \n2. Die Voraussetzungen der Zulassung wegen Divergenz i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG liegen \nnicht vor. \n \nDieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen \nUrteil einen inhaltlich bestimmten, das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, \nmit dem es einem ebensolchen Rechtssatz widersprochen hat, den ein in dieser Vorschrift \ngenanntes Gericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Er liegt auch vor, \nwenn das Verwaltungsgericht in derselben Tatsachenfrage mit einer verallgemeinerungsfähi-\ngen entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellung von einer in der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Tatsachenfeststellung abgewichen ist \n(Senatsbeschl. v. 5. Juni 2020 - 2 A 555/17 - n. v.). Diese Voraussetzungen sind darzulegen, \n§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG (vgl. Senatsbeschl. v. 13. Dezember 2018 - 2 A 1349/18.A -, juris \nRn. 3; st. Rspr). Eine Divergenz liegt hingegen nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht einen \nsolchen Rechtssatz im Einzelfall übergeht, rechtsfehlerhaft für nicht anwendbar erachtet oder \ndaraus nicht die gebotenen Folgerungen zieht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 5. Dezember 2018 \n- 3 A 507/18.A -, juris Rn. 12). \n \nDie Begründung des Klägers genügt nicht den vorstehenden Darlegungserfordernissen. Der \nKläger macht zum einen geltend, das verwaltungsgerichtliche Urteil weiche von dem Be-\nschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2022 - 6 A 62/20.A - \nab und beruhe auf dieser Abweichung. Er bezeichnet in seiner Zulassungsbegründung jedoch \nkeinen abstrakten Rechtssatz und keine verallgemeinerungsfähige entscheidungserhebliche \nTatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts, welche im Widerspruch zu einem in der ge-\nnannten Entscheidung aufgestellten Rechtssatz oder einer darin enthaltenen Tatsachenfest-\nstellung stehen würde. Eine Abweichung von der genannten Entscheidung ist nicht erkennbar. \nDiese ist bereits nicht einschlägig und nicht auf den Fall des Klägers anwendbar. Der dort \nentschiedene Fall betraf die Nichtzulassung der Berufung u. a. wegen fehlender grundsätzli-\ncher Bedeutung, weil sich die Frage der Sippenverfolgung in Tschetschenien für ein Kleinkind \nmangels vorgetragener Anhaltspunkte nicht stellen würde. Soweit dort unter Bezugnahme auf \nden Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom September 2022 von Erkenntnissen des Senats \nzur Sippenhaft in Tschetschenien die Rede ist, handelt es sich weder um einen abstrakten \nRechtssatz noch eine verallgemeinerungsfähige entscheidungserhebliche Tatsachenfeststel-\nlung. Das Oberverwaltungsgericht hat sich im genannten Beschluss weder mit den im Urteil \ndes Verwaltungsgerichts entscheidungserheblichen Rechtsfragen noch mit einer dem Kläger \n12\n13\n14\n\n \n7 \n \n \n \n \nvergleichbaren Fallkonstellation befasst. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung \nden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht einmal erwähnt; von einem Abweichen \nkann schon deshalb keine Rede sein. \n \nZum anderen macht der Kläger geltend, das verwaltungsgerichtliche Urteil weiche vom Se-\nnatsurteil vom 12. Januar 2024 - 2 A 1107/19.A - ab und beruhe auf dieser Abweichung. Auch \nim Hinblick auf diese Entscheidung genügt das Vorbringen nicht dem Darlegungserfordernis. \nEs werden keine sich widersprechenden Rechtssätze oder verallgemeinerungsfähige ent-\nscheidungserhebliche Tatsachenfeststellungen benannt. Das zitierte Senatsurteil betraf zu-\ndem eine Konstellation, die sich vom Fall des Klägers unterscheidet, nämlich die Frage der \nmöglichen Einziehung/Zwangsrekrutierung eines 37-jährigen Mannes, mithin einer aufgrund \nihres Alters nicht mehr der Wehrpflicht unterliegenden Person. Letztlich rügt der Kläger, dass \ndas Verwaltungsgericht aus den mit der Zulassungsschrift benannten Entscheidungen nicht \ndie vom Kläger für richtig erachteten Schlussfolgerungen gezogen hat. Damit wendet er sich \nder Sache nach gegen die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts, die indes mit der \nDivergenzrüge nicht angegriffen werden kann. \n \n3. Die Berufung ist nicht wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 78 \nAbs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. \n \nDer aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende und in § 108 Abs. 2 VwGO konkretisierte Anspruch auf \nrechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kennt-\nnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, ihnen Gelegenheit zu geben, sich vor einer ge-\nrichtlichen Entscheidung zum zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, \nund – zur Vermeidung von Überraschungsentscheidungen – nicht auf Gesichtspunkte abzu-\nheben, mit denen ein gewissenhafter und sachkundiger Prozessbeteiligter nach dem bisheri-\ngen Verfahrensverlauf nicht rechnen musste (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. Juni 2019 - 7 B 25.18 \n-, juris Rn. 14 m. w. N.). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt jedoch keine Pflicht \ndes Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdi-\ngung des Prozessstoffs hinzuweisen (BVerwG, Beschl. v. 30. Juli 2020 - 9 B 62.19 -, juris \nRn. 8). Zur Darlegung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) einer Verletzung des Anspruchs auf rechtli-\nches Gehör gehört nicht nur, inwieweit der Verstoß vorliegt und entscheidungserheblich ist, \nsondern auch was bei ordnungsgemäßer Einführung des Erkenntnismittels vorgetragen \nworden und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs \ngeeignet gewesen wäre (vgl. BayVGH, Beschl. v. 24. Februar 2025 - 14 ZB 24.30149 -, \njuris Rn. 4 m. w. N.) \n \n15\n16\n17\n\n \n8 \n \n \n \n \na) Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung unzutreffend die \nals wahr unterstellten Fluchtgründe der Mutter des Klägers nicht zugrunde gelegt und sich zum \nin Tschetschenien angewandten Adatrecht und zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft \nin der Person der Mutter und der minderjährigen Geschwister nicht verhalten, berührt dies \nnicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör, sondern betrifft die richterliche Über-\nzeugungsbildung. Nachdem es aus Sicht des Verwaltungsgerichts auf die Fluchtgründe der \nMutter des Klägers im Verfahren des Klägers nicht ankam, musste es sich in den Entschei-\ndungsgründen hierzu nicht verhalten. Der Kläger beanstandet letztlich die vom Verwaltungs-\ngericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Etwaige Fehler sind indes regel-\nmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen (vgl. BVerwG, \nBeschl. v. 23. Oktober 2017 - 1 B 144.17 -, juris Rn. 6 und Beschl. v. 1. Februar 2010 - 10 B \n21.09 -, juris Rn. 13). \n \nb) Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe in den Entscheidungsgründen auf den \nBericht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 2. April 2024 zur Russischen Fö-\nderation abgestellt, ohne dass dieses Erkenntnismittel in der mit der Terminsladung übersand-\nten Erkenntnismittelliste aufgeführt oder später zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngemacht worden wäre, stellt dies zwar eine Beeinträchtigung des rechtlichen Gehörs dar. Das \nrechtliche Gehör ist indes nicht verletzt, weil das Verwaltungsgericht in den Entscheidungs-\ngründen nicht entscheidungserheblich auf die genannte Erkenntnisquelle abgestellt hat. Es \nhat vielmehr ausgeführt, dass das von ihm im Rahmen der Begründung herangezogene Se-\nnatsurteil vom 12. Januar 2024 - 2 A 1107/19.A -, juris auch unter Berücksichtigung des Be-\nrichts vom 2. April 2024 nicht überholt sei, durch dieses Erkenntnismittel also nicht in Frage \ngestellt werde. Auch legt der Kläger in der Zulassungsbegründung nicht dar, dass und in wel-\ncher Weise das Urteil auf dem gerügten Gehörsverstoß beruhen könnte. So fehlen insbeson-\ndere Ausführungen dazu, was der Kläger bei rechtzeitiger Einführung des Erkenntnismittels \nnoch vorgetragen hätte und wie sich dieses Vorbringen auf das Urteil des Verwaltungsgerichts \nausgewirkt hätte. \n \nc) Soweit der Kläger vorträgt, das Verwaltungsgericht habe keine eigene Entscheidung gefällt, \nsondern auf die Entscheidung des Senates vom 12. Januar 2024 - 2 A 1107/19.A - abgestellt, \nrügt er damit keinen Gehörsverstoß. Er wendet sich vielmehr gegen die rechtliche Würdigung \nund Begründung des Verwaltungsgerichts, die indessen mit der Gehörsrüge nicht angegriffen \nwerden kann. \n \nd) Schließlich liegt eine Gehörsverletzung nicht darin begründet, dass das Verwaltungsgericht \nden in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachver-\nständigengutachtens zu 23 benannten Beweistatsachen abgelehnt hat. \n18\n19\n20\n21\n\n \n9 \n \n \n \n \n \nDer Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet dem Gericht grundsätzlich, formell ordnungsge-\nmäßen, prozessrechtlich beachtlichen Beweisanträgen nach § 86 Abs. 2 VwGO zu entschei-\ndungserheblichen Fragen nachzugehen. Die Ablehnung eines Beweisantrags i. S. v. § 86 \nAbs. 2 VwGO verstößt gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sie im Prozessrecht \nkeine Stütze findet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. August 2015 - 5 B 48.15 -, juris Rn. 10 m. w. N. \nzur Rspr. des BVerwG und BVerfG). \n \nEntgegen der Auffassung des Klägers erweist sich die Ablehnung des Beweisantrags als \nrechtmäßig. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens steht nach § 98 VwGO i. V. m. \n§§ 404, 412 ZPO im Ermessen des Gerichts, das nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt wird, \nwenn sich dem Gericht eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. Dies war \nindes nicht der Fall. Die Beweisfragen zielten sämtlich auf die allgemeine Situation nach Be-\nginn des Ukrainekrieges, darunter Umstände von Mobilmachung, Wehrpflicht, Rekrutierungs-\nprozess, Kriegsdienstverweigerung, Zwangsrekrutierung, Sanktionen bei Dienstverweigerung, \nEinziehungspraxis etc. Eine Beweiserhebung war insoweit nicht veranlasst. Das Verwaltungs-\ngericht hat zutreffend dargelegt, dass es mit den vorliegenden Erkenntnismitteln bereits über \nhinreichende Anhaltspunkte und Tatsachenbekundungen verfüge, um die Situation von wehr-\npflichtigen und möglicherweise zwangsrekrutierten Männern in der Russischen Föderation ein-\nschätzen zu können. Hiermit setzt sich der Kläger im Zulassungsantrag nicht auseinander. \n \nVon einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird nach § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG \nabgesehen. \n \nDie Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus \n§ 154 Abs. 2 VwGO. \n \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). \n \n \n \nDr. Grünberg \nDr. Henke \nDr. Hoentzsch \n \n22\n23\n24\n25\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521039","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2025-03-31/2-a-360-24-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521039","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521039","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2025-03-31/2-a-360-24-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521039","retrieved":"2026-07-09 09:40:53.736105+00:00"}}