{"status":"available","doknr":"OLD521037","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2024-06-11","aktenzeichen":"4 U 257/24","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nFür die Schmerzensgeldbemessung in einer Arzthaftungssache sind die unterschiedlichen \nRisiken verschiedener Anästhesiemethoden nicht relevant, wenn sich diese Risiken nicht \nverwirklicht haben. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 11. Juni 2024, Az.: 4 U 257/24 \n \n\n \n \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 257/24 \nLandgericht Görlitz, Zweigstelle Außenkammern Bautzen, 5 O 209/21 \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nD...... H......, ...... \n- Kläger und Berufungskläger - \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt M...... N......, ...... \n \ngegen \n \nO......-Kliniken gGmbH, ...... \nvertreten durch den Geschäftsführer \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte B...... und Partner, ...... \n \nDipl.-Med. M...... K......, ...... \n- Streithelfer - \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwaltskanzlei O...... S......, ...... \n \nwegen Schmerzensgeld \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht P...... und \nRichterin am Oberlandesgericht Z...... \n \nohne mündliche Verhandlung am 11.06.2024 \n \nbeschlossen: \n \n1. \nDer Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch \nBeschluss zurückzuweisen. \n \n2. \nDer Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte \nallerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen. \n \n3. \nDer auf Dienstag, 25.06.2024 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird \naufgehoben. \n\n \n \n \n4. \nEs ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 3.000,00 EUR \nfestzusetzen. \n \nGründe: \n \nI. \n \nDer Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld wegen behaupteter \nBehandlungs- und Aufklärungsfehler im Zusammenhang mit der stationären Behandlung \neines Nierensteins unter Anlegen einer Ureterschiene unter Lokalanästhesie im Jahre 2019 \nim Hause der Beklagten. Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 19.01.2024 - auf das \nwegen der Einzelheiten Bezug genommen wird - nach sachverständiger Beratung in \ngeringem Umfang stattgegeben. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein ursprüngliches \nKlageziel nur noch eingeschränkt weiter und rügt, das Landgericht sei bei der \nSchmerzensgeldbemessung \nvon \nfalschen \nGrundlagen \nausgegangen, \nes \nhabe \nunberücksichtigt gelassen, dass die gesamte Behandlung nicht von einer wirksamen \nEinwilligung gedeckt gewesen sei und sei den vom Kläger behaupteten Dauerschäden nicht \nhinreichend nachgegangen. \n \nDie Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil, hat aber im Hinblick auf das \nzugesprochene \nSchmerzensgeld \nAnschlussberufung \nmit \ndem \nZiel \nvollständiger \nKlageabweisung erhoben. Bei den vom Kläger erlittenen Schmerzen handele es sich um \nnicht schmerzensgeldfähige Bagatellbeeinträchtigungen. \n \nII. \n \nDer Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche \nVerhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige \nBerufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die \nRechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des \nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \nBerufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung \nnicht. \n \nDas Landgericht hat zu Recht keinen über das zugesprochene Schmerzensgeld \nhinausgehenden Schadensersatz zugesprochen. Die diesbezüglichen Feststellungen \nbegründen jedenfalls keinen Anlass zu Zweifeln im Sinne des § 529 ZPO, die eine im Sinne \ndes Klägers abweichende Entscheidung gebieten würden. \n \n1. \nDie Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen jedenfalls kein höheres Schmerzensgeld \nals das tatsächlich zuerkannte. \n \na) \nUnerheblich ist bei der Schmerzensgeldbemessung, ob und inwieweit die Vollnarkose \nhöhere oder geringere Risiken mit sich gebracht hätte, denn ein über den vom Kläger \nbehaupteten Schmerz hinausgehendes Risiko hat sich bei der tatsächlich durchgeführten \nBetäubung nicht verwirklicht. \n \nb) \n\n \n \nDie Behauptung des Klägers, die Operation sei als Körperverletzung zu qualifizieren, weil sie \n„nicht \nin \nvollem \nUmfange \ndem \nmedizinischen \nStandard \nentsprach“ \n(S. \n2 \nBerufungsbegründung) genügt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats den \nAnforderungen an den Vortrag in zweiter Instanz nicht. Hiernach gilt: \nAn die Feststellungen des Landgerichts ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO \ngebunden, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Feststellungen \nunvollständig oder unrichtig sind. Dies ist aber nicht der Fall. Die bloße Behauptung eines \nBehandlungsfehlers entgegen den erstinstanzlichen Feststellungen auf der Grundlage eines \nnachvollziehbaren und gut begründeten Sachverständigengutachtens genügt nicht (vgl. \nSenat, Beschluss vom 11.12.2020 - 4 U 1885/20 - juris; vgl. Senat, Beschluss vom \n07.08.2020 - 4 U 1285/20 - juris). Zwar ist eine Partei grundsätzlich nicht verpflichtet, bereits \nin erster Instanz ihre Einwendungen gegen ein Gerichtsgutachten auf die Beifügung eines \nPrivatgutachtens oder auf sachverständigen Rat zu stützen oder selbst oder durch Dritte in \nmedizinischen Bibliotheken Recherchen anzustellen, um Einwendungen gegen ein \nmedizinisches Sachverständigengutachten zu formulieren (vgl. Senat, Beschluss vom \n11.12.2020 - 4 U 1885/20 - juris). Anders ist es hingegen in der Berufungsinstanz. Würde \nman auch hier einem Patienten gestatten, ohne nähere Angaben seine eigene Meinung zu \nmedizinischen Kausalzusammenhängen derjenigen eines gerichtlichen Sachverständigen \nentgegenzustellen, liefe dies auf eine Umgehung der in § 529 ZPO geregelten \ngrundsätzlichen Bindungen an das erstinstanzliche Ergebnis einer Beweisaufnahme hinaus \n(so Senat, a.a.O.; vgl. Senat, Beschluss vom 07.08.2020 - 4 U 1285/20 - juris). Weil der \nPatient in Arzthaftungssachen regelmäßig über keine medizinische Sachkunde verfügt, kann \ner konkrete Anhaltspunkte, die in medizinischer Hinsicht Zweifel an der erstinstanzlichen \nBeweiswürdigung wecken sollen, nur dadurch vortragen, dass er ein Privatgutachten vorlegt, \nzumindest aber selbst auf medizinische Fundstellen oder Leitlinien zurückgreift, die für seine \nBehauptung streiten (vgl. Senat, a.a.O.). Entspricht der Vortrag diesen Anforderungen nicht \nund fehlt es auch im Übrigen an Anhaltspunkten dafür, dass das Gutachten in sich \nwidersprüchlich oder der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig ist, kommt eine \nWiederholung der Beweisaufnahme nicht in Betracht (Senat, Urteil vom7.11.2023 - 4 U \n675/23, juris Rz. 17; Beschlüsse vom 11.12.2020 - 4 U 1885/20; vom 07.08.2020 - 4 U \n1285/20 - juris). Im vorliegenden Fall hat der Kläger sich im Wesentlichen auf eine \nWiederholung seiner erstinstanzlichen medizinischen Behauptungen beschränkt. Seinem \nVortrag lassen sich auch keine zureichenden Anhaltspunkte für Widersprüchlichkeiten oder \nLücken des Sachverständigengutachtens entnehmen. Dies genügt nicht. \n \nc) \nDiese Ausführungen gelten in gleicher Weise für die vom Kläger unter „IV“ seiner \nBerufungsbegründung erneut behaupteten kausalen Dauerschäden. \n \n2. \nOb die Anschlussberufung der Beklagten Aussicht auf Erfolg hat, kann im Rahmen des an \nden Kläger gerichteten Hinweises offenbleiben, denn die Anschlussberufung würde durch \neine Berufungsrücknahme des Klägers hinfällig. \n \n3. \nNach alledem rät der Senat zu einer Berufungsrücknahme, die zwei Gerichtsgebühren spart \nund durch die zudem die Anschlussberufung wirkungslos würde. \n \n \nS...... \nP...... \nZ......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521037","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-06-11/4-u-257-24","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521037","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521037","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-06-11/4-u-257-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521037","retrieved":"2026-07-09 09:40:53.590795+00:00"}}