{"status":"available","doknr":"OLD521036","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2024-06-11","aktenzeichen":"4 U 3/24","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Für die Erstellung eines presserechtlichen Abschlussschreibens nach einem einstweiligen \nVerfügungsverfahren besteht ein Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne \nAuftrag, wenn die zweiwöchige Wartefrist verstrichen ist. \n \n2. Werden diese Aufwendungen in einem späteren Hauptsacheverfahren geltend gemacht, \nhandelt es sich dabei nicht um eine Nebenforderung. \n \n3. Ein Ergänzungsurteil bedarf einer selbständigen Kostenentscheidung und einer \nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Dies kann zur Abänderung der Kostenquote \ndes Ursprungsurteils führen. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 11. Juni 2024, Az.: 4 U 3/24 \n \n\n \n \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 3/24 \nLandgericht Leipzig, 08 O 852/23 \n \n \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nERGÄNZUNGSURTEIL \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nS...... P......, ...... \n- Kläger, Berufungsbeklagter u. Anschlussberufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte: \nC...... S...... P...... Rechtsanwälte, ...... \n \ngegen \n \nFreie Sachsen, ...... \nvertreten durch den Vorsitzenden Martin Kohlmann \n- Beklagte, Berufungsklägerin u. Anschlussberufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt P...... R...... R......, ...... \n \nwegen Geldentschädigung \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht P...... und \nRichterin am Oberlandesgericht Z...... \n \nim schriftlichen Verfahren (Schriftsatzrecht bis zum 04.06.2024) am 11.06.2024 \n \nfür Recht erkannt: \n \nI. \nDas Senatsurteil vom 23.04.2024 - 4 U 3/24 - wird in Ziff. I wie folgt ergänzt: \n \n\n \n \nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig \nvom 19.02.2023 - 8 O 852/23 - im Kostenpunkt aufgehoben und im \nÜbrigen wie folgt abgeändert: \n \na) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.626,49 € zuzüglich \n5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz liegender Zinsen \nseit dem 26.05.2023 zu zahlen. \n \nb) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n \nII. \nVon den Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz tragen der \nKläger 90 % und die Beklagte 10 %. \n \nIII. \nDas Senatsurteil vom 23.4.2024 sowie dieses Ergänzungsurteils sind für beide \nParteien vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch \ndie Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu \nvollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n \nBeschluss: \nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses \nvom 23.04.2024 auf 16.626,49 € festgesetzt. Der Streitwert für das erstinstanzliche \nVerfahren wird von Amts wegen abgeändert und ebenfalls auf 16.626,49 € festgesetzt. \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nDer Senat hat auf die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 23.04.2024 das Urteil des \nLandgerichts Leipzig vom 19.12.2023 - 8 O 852/23 - abgeändert und die Klage abgewiesen \nsowie die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen. Dementsprechend wurden die \nKosten des Berufungsverfahrens vollständig dem Kläger gemäß § 91 ZPO auferlegt. Der \nKlägervertreter, dem das Senatsurteil vom 23.04.2024 am 24.04.2024 zugestellt wurde, hat \nmit Schriftsatz vom 29.04.2024 - eingegangen am selben Tag - unter anderem beantragt, \ndieses hinsichtlich einer Entscheidung über die erstinstanzlich zugesprochenen Kosten eines \nAbschlussschreibens zu ergänzen. Nachdem der Senat mit Beschluss vom 16.05.2024 die \nmit vorbezeichnetem Schriftsatz gestellten Tatbestandsberichtigungsantrag und die hierin \nebenfalls enthaltene Gehörsrüge zurückgewiesen und darauf hingewiesen hatte, dass es \nsich bei den erstinstanzlich zugesprochenen Kosten des Abschlussschreibens um einen \nHauptanspruch im Sinne von § 321 Abs. 3 ZPO handelt, hat der Kläger mit Schriftsatz vom \n03.06.2024 unter erneuter Beantragung der Berufungszurückweisung der Beklagten \nbeantragt, auch die Kostenentscheidung und die Höhe des Streitwertes entsprechend \nanzupassen. \n \nDer Senat hat mit Zustimmung der Parteien mit Beschluss vom 27.05.2024 gemäß §§ 128 \nAbs. 2 Satz 2, 321 Abs. 3 ZPO das schriftliche Verfahren angeordnet und als Zeitpunkt, der \ndem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht \nwerden können, auf den 04.06.2024 bestimmt sowie Verkündungstermin anberaumt. \n \nII. \n\n \n \n \nDer gemäß § 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO zulässige Antrag des Klägers auf Ergänzung des \nSenatsurteils vom 23.4.2024 ist begründet. Einer vorherigen Tatbestandsberichtigung gem. \n§ 320 ZPO bedurfte es nicht, weil dieses Urteil insoweit keine Auslassung enthält; auf den \nBeschluss des Senats vom 16.5.2024 wird zur Begründung verwiesen. \n \n1. \nIm Urteil vom 23.04.2024 wurde der Klageantrag Ziff. II versehentlich übergangen. Wie \nbereits im Beschluss des Senats vom 16.05.2024 ausgeführt, handelt es sich hierbei um \neinen Hauptanspruch im Sinne von § 321 Abs. 3 ZPO, weil nicht lediglich Zinsen, \nRechtsverfolgungskosten \nund \nandere \ndem \nHauptanspruch \nin \nsonstiger \nWeise \nuntergeordneten Positionen im Streit stehen, sondern um einen Ersatzanspruch aus dem \nvorangegangenen Verfügungsverfahren, in welchem um einen Unterlassungsanspruch \ngestritten \nwurde. \nDer \nErsatzanspruch \nstellt \nim \nVerhältnis \nzum \nAnspruch \nauf \nGeldentschädigung einen eigenen Streitgegenstand dar. \n \n2. \nDer Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Abschlussschreiben im \nvorangegangenen Verfügungsverfahren. \n \nFür \ndie \nErstellung \neines \nAbschlussschreibens \nbesteht \ngrundsätzlich \nein \nAufwendungsersatzanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ \n677, 683 Satz 1, § 670 BGB); vgl. BGH, Urteil vom 04.02.2010 - I ZR 30/08, juris Rn. 26; \nUrteil vom 22.012015 - I ZR 59/14, Urteil vom 09.02.2023 - I ZR 61/22 - juris Rn. 16). Eine \nberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag liegt vor, wenn die Übernahme der \nGeschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des \nGeschäftsherrn entspricht (§ 683 Satz 1 Halbsatz 1 BGB). Vorrangig kommt es auf den \nausdrücklich oder konkludent geäußerten wirklichen Willen des Geschäftsherrn an. Hat \ndieser seinen Willen nicht geäußert, ist sein mutmaßlicher Wille maßgeblich; dieser ist \ndeckungsgleich mit seinem (objektiven) Interesse, soweit keine anderweitigen Anhaltspunkte \nvorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2020 - I ZR 228/19, GRUR 2021, 714 - juris Rn. 55 - \nSaints Row; Urteil vom 09.02.2023 - I ZR 61/22 - juris Rn. 15 - Kosten für \nAbschlussschreiben III, jeweils m.w.N; BGH, a.a.O, Rz. 86 m.w.N.). Ein kostenauslösendes \nAbschlussschreiben ist erforderlich und entspricht dem mutmaßlichen Willen des Schuldners, \nwenn der Gläubiger dem Schuldner angemessene Zeit gewährt hat, um die \nAbschlusserklärung unaufgefordert von sich aus abgeben zu können. Hierbei ist eine \nWartefrist von zwei Wochen, gerechnet ab der Zustellung der einstweiligen Verfügung, im \nRegelfall geboten und ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 30.03.2017 - I ZR 263/15, GRUR \n2017, 1160 [juris Rn. 57] = WRP 2017, 1337 - BretarisGenuair; BGH, GRUR 2015, 822 - juris \nRn. 21 - Kosten für Abschlussschreiben II; BGH, Urteil vom 09.02.2023 - I ZR 61/22 - juris \nRn. 17 - Kosten für Abschlussschreiben III, BGH, VU vom 23.03.2023, Rz 87). \n \nDiese Wartefrist hat der Kläger nach unbestrittenem Vortrag in erster Instanz eingehalten. \nDanach hat der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten für das \nAbschlussschreiben. Die Beklagte kann mit der hiergegen gerichteten Einwendung in ihrem \nSchriftsatz vom 22.05.2024, wonach der für das einstweilige Verfügungsverfahren \nfestgesetzte Streitwert unangemessen hoch war, nicht mehr gehört werden, dieser Einwand \nist nach § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO verspätet. \n \n3. \n\n \n \nDa es sich bei dem Ergänzungsurteil um eine eigenständige Entscheidung handelt, muss \ndiese einen selbstständigen Kostenausspruch (§ 308 Abs. 2 ZPO) sowie eine Entscheidung \nzur vorläufigen Vollstreckbarkeit beinhalten. Das bisherige Endurteil wird zum Teilurteil, so \ndass im Ergänzungsurteil abschließend über die gesamten Kosten des Rechtsstreits \nentschieden wird, woraus je nach Erfolg des Ergänzungsantrags auch eine andere \nKostenquotelung folgen kann (Saenger/Ullrich/Siebert, ZPO-Formulare, ZPO § 321 Rn. 12, \nbeck-online). Ein Verstoß gegen die Bindungswirkung des § 318 ZPO (vgl. hierzu, \nZöller-Feskorn, ZPO, 35. Aufl. § 321 Rn 13) liegt hierin nicht. \n \n4. \nDa es sich bei den Kosten des Abschlussschreibens aus dem vorangegangenen Verfahren \nim hiesigen Verfahren um einen Hauptsacheanspruch handelt, war der Streitwert von Amts \nwegen abzuändern, § 63 Abs. 3 Ziff. 2 GKG. \n \n4. \nWegen der Kostenaufteilung war der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit im \nUrteil vom 23.4.2024 ebenfalls abzuändern. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit dieses Urteils beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. \n \n \n \n \n \nS...... \nP...... \nZ......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521036","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-06-11/4-u-3-24","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521036","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521036","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-06-11/4-u-3-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521036","retrieved":"2026-07-09 09:40:53.568705+00:00"}}