{"status":"available","doknr":"OLD521035","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2024-06-13","aktenzeichen":"4 U 379/24","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Ansprüche für eine Auskunft über den Umfang von Prämienerhöhungen in der \nKrankenversicherung können allein auf§ 242 BGB gestützt werden (Anschluss an BGH, \nUrteil vom 27.9.2023 - IV ZR 177/22). \n \n2. Ein solcher Anspruch scheidet aus, wenn der Versicherungsnehmer nicht substantiiert \nvorträgt, dass und aus welchem Grund ihm die gewünschten Unterlagen nicht mehr zur \nVerfügung stehen und welche Anstrengungen er unternommen hat, um diese aufzufinden. \nTreu und Glauben gebieten es nicht, dem Auskunftssuchenden Mühe auf Kosten des \nAuskunftsverpflichteten zu ersparen. \n \n3. Ein Auskunftsverlangen ist unbegründet, wenn der zugrunde liegende Hauptanspruch \nverjährt und die Verjährungseinrede erhoben ist. \n \n4. liegen die Voraussetzungen einer Stufenklage nicht vor, kann die Verjährung nicht durch \ndie im Wege der Umdeutung verbliebenen Feststellungs- und Leistungsanträge gehemmt \nwerden. \n \n5. Ein Auskunftsanspruch, der allein auf die Mitteilung der Höhe der auslösenden Faktoren \ngerichtet ist, kommt von vornherein nicht in Betracht. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 13. Juni 2024, Az.: 4 U 379/24 \n \n\n \n \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 379/24 \nLandgericht Leipzig, 03 O 1847/21 \n \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nJ...... S......, ...... \n- Kläger und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte G...... R...... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ...... \n \ngegen \n \n...... Krankenversicherung AG, ...... \nvertreten durch d. Vorstand \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nB...... L...... D...... Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, ...... \n \nwegen Feststellung, Forderung und Auskunft \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht Z...... und \nRichter am Landgericht R...... \n \nohne mündliche Verhandlung am 13.06.2024 \n \nbeschlossen: \n \n1. \nDer Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch \nBeschluss zurückzuweisen. \n \n2. \nDer Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte \nallerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen. \n \n3. \nDer Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.06.2024 wird aufgehoben. \n \n\n \n \n4. \nDer Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 3.500,- \nEUR festzusetzen. \n \nGründe: \n \nDer Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche \nVerhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige \nBerufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die \nRechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des \nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \nBerufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung \nnicht. \n \nZu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die \nhiergegen gerichteten Berufungsangriffe greifen nicht durch. \n \n1. \nZu Unrecht rügt die Berufung, die für den Kläger erfolgten Beitragserhöhungen zum \n01.04.2017 in den Tarifen BestMed Komfort BM4/0; TC43 und GBZ seien formell unwirksam. \n \nDer Senat hat bereits in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, dass er die \nFormulierungen in den Beitragsanpassungsschreiben der Beklagten zum 01.04.2017 - teils \nauch zu den gleichen Tarifen für formell wirksam hält (Urteil vom 22.11.2022 - 4 U 1500/22, \nBeschlüsse vom 30.08.2022 - 4 U 825/22; vom 12.09.2022 - 4 U 1327/22, vom 22.08.2022 - \n4 U 405/22 und Weitere). Beispielhaft wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im \nVerfahren 4 U 1731/21 (Urteil vom 15.02.2022) verwiesen, wo es heißt: \n \n„Mit diesen Informationen hat die Beklagte dem Kläger sämtliche zur Erläuterung der \nnach § 203 Abs. 5 VVG erforderlichen Informationen gegeben. Nach der \nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19 - \nund IV ZR 314/19 - juris) erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die \nNeufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der \nRechnungsgrundlage, \nderen \nnicht \nnur \nvorübergehende \nVeränderung \ndie \nNeufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Der Gesetzeswortlaut \nsieht die Angabe der „hierfür maßgeblichen Gründe“ vor und macht damit deutlich, \ndass sich diese auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen \nmüssen; eine allgemeine Mitteilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen der \nBeitragserhöhung wiedergibt, genügt danach nicht (so BGH, Urteil vom 16.12.2020 - \nIV ZR 294/16 - Rdnr. 26). Zugleich folgt aus dem Wortlaut „maßgeblich“, dass nicht \nalle Gründe genannt werden müssen, sondern nur die für die Prämienanpassung \nentscheidenden Umstände. In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine \nVeränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen \noder Sterbewahrscheinlichkeiten die in den § 155 Abs. 3 und 4 VAG oder in den \nAllgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte übersteigt. \nDagegen ist die konkrete Höhe der Veränderungen dieser Rechnungsgrundlagen \nnicht entscheidend (so BGH, a.a.O., Rdnr. 35). Die Überprüfung der Prämie wird \nausgelöst, sobald der Schwellenwert überschritten wird; dabei kommt es nicht darauf \nan, in welchem Umfang er überschritten wird (vgl. hierzu Urteil Senat vom 14.12.2021 \n- 4 U 1693/21). \n \nDie Mitteilung erfüllt so den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass \nweder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers \nGrund für die Beitragserhöhung waren, sondern dass eine bestimmte Veränderung \nder Umstände diese aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat (so BGH, \n\n \n \na.a.O.). \nDas \nwird \ndurch \ndie \nAngabe \nder \nRechnungsgrundlage, \ndie \ndie \nPrämienanpassung ausgelöst hat, erreicht. Dagegen ist es für diesen Zweck nicht \nerforderlich, dem Versicherungsnehmer die Rechnungsgrundlage des geltenden \nSchwellenwertes oder die genaue Höhe der Veränderung der Rechtsgrundlage \nmitzuteilen (so BGH, a.a.O.). Die Mitteilungspflicht hat auch nicht den Zweck, dem \nVersicherungsnehmer \neine \nPlausibilitätskontrolle \nder \nPrämienanpassung \nzu \nermöglichen \n(so \nBGH, \na.a.O.; \nSenat, \na.a.O.). \nVorliegend \nwird \ndem \nVersicherungsnehmer \ndurch \ndie \nKombination \nvon \nMitteilungsschreiben \nund \nInformationsblatt deutlich vor Augen geführt, dass die Rechnungsgrundlage, die die \nKostenerhöhung ausgelöst hat, die gestiegenen Versicherungsleistungen sind, auch \nder konkret hiervon betroffene Tarif wird genannt und der Schwellenwertmechanismus \nist deutlich beschrieben.“ (Urteil vom 15.02.2022 - 4 U 1731/21). \n \nHieran hält der Senat fest. Etwaige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für ähnlich- \noder gleichlautende Formulierungen in Beitragsanpassungsmitteilungen steht dem nicht \nentgegen. Der BGH betont in ständiger Rechtsprechung, dass die Frage, ob die Mitteilung \neiner Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen genügt, der Tatrichter im \njeweiligen Einzelfall zu entscheiden hat (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2021 - IV ZR 250/20, \nRdnr. 17 - juris). Aus dem Umstand, dass der Bundesgerichtshof in seinem Urteil \nrevisionsrechtlich relevante Fehler des Berufungsgerichtes - das eine vergleichbare \nAnpassung für nicht ausreichend gehalten hat - nicht gefunden hat, lässt sich nicht \nschließen, dass jede andere Bewertung falsch wäre (Senat, Beschlüsse vom 21.02.2023 - 4 \nU 2030/22; vom 12.09.2022 - 4 U 1327/22; vom 30.08.2022 - 4 U 852/22 -). \n \n2. \nZu Recht hat das Landgericht auch den auf Auskunftserteilung für die Jahre 2012, 2014, \n2015 und 2016 gerichteten Anspruch des Klägers abgewiesen. Das geltend gemachte \nAuskunftsbegehren hinsichtlich aller Beitragsanpassungen in den Jahren 2012, 2014, 2015 \nund 2016 ist nach Umdeutung in einen von der Stufenklage unabhängig geltend gemachten \nAnspruch zwar zulässig, aber unbegründet. \n \na) \nDer Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Auskunft (vgl. BGH, Urteil vom \n27. September 2023 – IV ZR 177/22 –, juris). Er benötigt die Auskunft, um zu prüfen, ob die \nBeitragserhöhungen \nwirksam \nwaren \nund \nob \nihm \nauf \ndieser \nGrundlage \nRückzahlungsansprüche zustehen oder er seine laufende Beitragszahlung kürzen darf. Es \nkommt für die Zulässigkeit des Auskunftsbegehrens auch nicht darauf an, ob alle \nHauptansprüche, deren Geltendmachung mit den begehrten Auskünften ermöglicht werden \nsoll, wegen Verjährung nicht durchsetzbar wären. Dies betrifft vielmehr erst die Frage, ob \ndem Kläger ein Auskunftsanspruch tatsächlich zusteht, mithin die Begründetheit. \n \nb) \nDer Kläger kann keine weiteren Auskünfte über Prämienerhöhungen der Jahre 2012 bis \n2016 verlangen. \n \naa) Als Anspruchsgrundlage für den Auskunftsanspruch kommt lediglich § 242 BGB in \nBetracht. Danach trifft die Beklagte ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der \nBerechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im \nUngewissen ist und der Verpflichtete die Auskunft unschwer geben kann. Ein Versicherer ist \nzur Auskunft über den Inhalt übersandter Mitteilungen jedoch nicht bereits dann verpflichtet, \nwenn der Versicherungsnehmer glaubhaft erklärt, die betreffenden Unterlagen stünden ihm \n\n \n \njedenfalls nicht mehr zur Verfügung. Es sind vielmehr Feststellungen dazu erforderlich, dass \nsich die Unterlagen nicht mehr im Besitz des Versicherungsnehmers befinden und aus \nwelchem Grund sie in Verlust geraten sind. Denn Treu und Glauben erfordern es nicht, dem \nAuskunftssuchenden Mühe auf Kosten des Auskunftsverpflichteten zu ersparen (vgl. BGH, \nUrt. v. 24.04.2024 – IV ZR 399/22 –, juris; BGH a.a.O, Urt. v. 21.2.2024, Rn. 14 - juris; Senat, \nUrt. vom 09.04.2024, 4 U 1191/22, n.v.; OLG Nürnberg, Urteil vom 12. Februar 2024 – 8 U \n2652/22 –, Rn. 9, juris). Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat zudem unter \nBerücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des \nGrundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Die allgemeine Annahme, dass ein \nVersicherungsnehmer Schreiben des Versicherers nicht für aufbewahrungswürdig halten \nmuss, reicht insoweit nicht aus (vgl. BGH, a.a.O.). \n \nJedenfalls im vorliegenden Fall scheidet ein auf § 242 BGB gestützter Auskunftsanspruch \nnach Auffassung des Senats aus, weil der Kläger bereits erstinstanzlich nicht substantiiert \nvorgetragen hat, dass ihm die gewünschten Unterlagen nicht mehr zur Verfügung stehen \nund welche Anstrengungen er unternommen haben will, um diese aufzufinden, wie bereits \ndas Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat. Er hat sein \nVorbringen mit der Berufungsbegründung auch nicht ergänzt, so dass weiterer Sachvortrag \nwegen Verspätung zurückzuweisen ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 5. März 2024 – 6 U \n36/22 –, juris). Auch wenn das Auskunftsrecht nach § 242 BGB nicht auf den Fall beschränkt \nist, dass dem Anspruchsteller die Unterlagen ohne sein Verschulden abhandengekommen \nsind (vgl. BGH, a.a.O.; Senat, Urt. vom 09.04.2024, 4 U 1191/22, a.a.O.; OLG Stuttgart, \nUrteil vom 18.11.2021, Az. 7 U 244/21; OLG Köln, Urteil vom 13. Mai 2022 – 20 U 198/21 –, \nRn. 66, -juris; nachfolgend bestätigt durch BGH, Urteil vom 24. April 2024 – IV ZR 193/22 –, \njuris), verlangen Treu und Glauben es aber jedenfalls nicht, dem Auskunftssuchenden Mühe \nauf Kosten des Auskunftsverpflichteten zu ersparen. \n \nbb) Der Auskunftsantrag ist nicht aus § 3 Abs. 3, Abs. 4 VVG begründet, denn diese \nVorschrift erfasst nur den Versicherungsschein einschließlich solcher Nachträge, die den \nderzeit geltenden Vertragsinhalt wiedergeben, nicht dagegen bereits überholte Nachträge \n(BGH, a.a.O., Urt. v. 27.09.2023; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28. \nFebruar 2024 – 11 U 161/23 –, Rn. 7, juris). \n \ncc) Ein Anspruch auf eine Abschrift der gesamten Begründungsschreiben samt Anlagen folgt \nauch nicht aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO, da die Voraussetzung, dass es sich bei den \nAnschreiben selbst sowie den beigefügten Anlagen (Beiblätter, Nachträge zum \nVersicherungsschein) jeweils in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten des \nVersicherungsnehmers handelt, nicht gegeben ist. Auf die Modalitäten für die Erfüllung der \nVerpflichtung nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO kommt es insoweit nicht an (vgl. BGH, a.a.O., Urt. \nv. 27.09.2023; Brandenburgisches Oberlandesgericht, a.a.O., Rn. 8, juris). \n \ndd) Der Anspruch kann nicht auf § 7 Abs. 4 VVG gestützt werden, da sich dieser nur auf den \njeweiligen \naktuellen \nStand \nbezieht, \naber \nnicht \nauf \ndie \nMitteilung \nvon \ndurch \nVertragsänderungen überholten Vertragsbestimmungen gerichtet ist (BGH, a.a.O., IV ZR \n311/22, OLG Braunschweig, Beschl. v. 12.01.2024 – 2 U 106/22 –, Rn. 19, juris). \n \nee) Auf § 810 BGB kann der Anspruch gleichfalls nicht gestützt werden, weil er lediglich die \nGestattung der Einsichtnahme in eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde ermöglicht (vgl. \nBGH, Urteil vom 27.09.2023, a.a.O., Rn. 44 m.w.N.). \n \n\n \n \nc) \nHinzu kommt, dass dem Kläger keine unverjährten Rückzahlungsansprüche aufgrund \nunwirksamer Prämienerhöhungen aus den Jahren 2012 bis 2016 als Grundlage eines \nAuskunftsanspruchs \nzustehen. \nEin \nAuskunftsverlangen \nkann \nim \nAllgemeinen \nals \nunbegründet angesehen werden, wenn - wie hier - der zugrundeliegende Hauptanspruch \nverjährt und die Verjährungseinrede erhoben ist (vgl. BGH, a.a.O. m.w.N.). \n \naa) Die vorliegende Klage hätte die Verjährung dieser Ansprüche nicht gemäß § 204 Abs. 1 \nNr. 1 BGB gehemmt, weil die Voraussetzungen einer Stufenklage im Sinne von § 254 ZPO \nnicht vorlagen und die im Wege der Umdeutung verbliebenen Feststellungs- und \nLeistungsanträge entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO den Streitgegenstand nicht hinreichend \nindividualisierten (vgl. BGH, Urt. v. 27.09.2023 – IV ZR 177/22, VersR 2023, 1514 Rn. 26 \nm.w.N., Urteil vom 21. Februar 2013 IX ZR 92/12, WM 2013, 574 Rn. 30 m.w.N.). \n \nbb) Es kommen daher keine weiteren, nicht verjährten Ansprüche des Klägers aus dem \nzwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertragsverhältnis in Betracht. Zwar \nrichtet \nsich \nder \ngeltend \ngemachte \nAuskunftsanspruch \nauch \nauf \nTarife \nim \nVersicherungsvertrag des Klägers, die hinsichtlich der Zahlungs- und Feststellungsanträge \nnicht in den Rechtsstreit eingeführt sind. Da sich aus den bereits vorgelegten \nVersicherungsunterlagen \naber \nergibt, \ndass \nauch \ninsoweit \nnachfolgend \nwirksame \nBeitragserhöhungen erfolgt sind, ist ausgeschlossen, dass sich Prämienerhöhungen aus den \nJahren 2012 bis 2016 bis jetzt auswirken und neu entstehende Rückzahlungsansprüche \nauslösen (vgl. BGH Urt. v. 21.2.2024 – IV ZR 311/22, BeckRS 2024, 4561 Rn. 13, \nbeck-online; BGH, Urteil vom 27.09.2023 a.a.O.). \n \ncc) Aufgrund der von der Beklagten mit Schreiben vom 07.04.2020 übermittelten \nMitteilungen über Beitragserhöhungen nebst Nachträgen zum Versicherungsschein der \nvorausgegangenen drei Jahre und dem Mitteilungsschreiben aus Februar 2023 nebst \nNachtrag zur Versicherung ist zudem für den Kläger auch ohne die Auskunft der Beklagten \nersichtlich, \nauf \nwelchen \nPrämienanpassungen \nder \ngegenwärtig \ngezahlte \nVersicherungsbeitrag beruht. Darüber hinaus hat die Beklagte mit Schreiben vom \n21.01.2021 und der beigefügten Anlage „Zusammenfassung der maßgeblichen Gründe der \nvergangenen Beitragsanpassungen bezogen auf ihren Vertrag“ (vgl. Anlage BLK4) für die \nkonkret - unter anderem - in den Jahren 2012, 2014, 2015 und 2016 erfolgten \nBeitragsanpassungen tarif- und personenbezogen die jeweils hierfür maßgeblichen Gründe \nim Einzelnen erläutert. Der Kläger konnte somit aufgrund der nachgereichten Mitteilungen \nunschwer die Höhe des jeweils zu zahlenden Versicherungsbeitrages für jeden dieser Tarife \nnachvollziehen. Er hat sich aber nicht einmal der Mühe unterzogen, die von ihm jeweils \ngezahlten Versicherungsbeiträge anhand der Mitteilungen der Beklagten dahingehend zu \nüberprüfen, ob und gegebenenfalls welcher Tarif von einer Beitragserhöhung in den Jahren \n2012 bis 2016 betroffen gewesen sein könnte. Einer zusätzlich zu erteilenden Auskunft \nbedurfte es daher nicht. \n \ndd) Da eine Nachbegründung für sämtliche Tarife und Personen jedenfalls mit Schreiben \nvom 21.01.2021 erfolgt ist, wurde damit die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der \nPrämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR \n294/19, BGHZ 228, 56, Rn. 42). Die Wirksamkeit der in den aufgeführten Jahren jeweils \nerfolgten Prämienanpassungen trat zum Beginn des zweiten auf diese Mitteilung folgenden \nMonats ein, d.h. zum 1. März 2021 ein und bildete fortan den Rechtsgrund für die \nBeitragszahlung in ihrer Gesamthöhe (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19, juris \n\n \n \nRn. 54 f.). Mangels Verjährungsunterbrechung durch die Auskunftsklage erscheint eine \nGeltendmachung von Rückzahlungsansprüchen aufgrund Prämienerhöhungen der Jahre \n2012 bis 2016 auch aus diesem Grund nicht erfolgversprechend (vgl. auch BGH, Urteil vom \n24. April 2024 – IV ZR 399/22 –, Rn. 13 - 16, juris). \n \n3. \nSchließlich besteht auch keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung über die Höhe der \nauslösenden Faktoren. Der Senat hat mit Urteilen vom 29.03.2022 (4 U 1905/21 - juris), vom \n16.8.2022 (4 U 246/22 – juris) und mit Beschl. vom 12.09.2022( 4 U 1327/22 – juris) einen \nsolchen Auskunftsanspruch verneint und sich den Ausführungen des Oberlandesgerichts \nHamm in seinem Beschluss vom 15.11.2021 - 20 U 269/21 (- juris, dort Rdnrn. 8 bis 17) zu \neinem gleichgelagerten Sachverhalt angeschlossen. Zur Vermeidung von Wiederholungen \nnimmt er hierauf Bezug. \n \nDer Senat rät daher zur Rücknahme der Berufung, die zwei Gerichtsgebühren spart. \n \n4. \nZur Begründung der beabsichtigten Streitwertfestsetzung wird auf §§ 3, 9 ZPO Bezug \ngenommen. Sie ergibt sich für das Berufungsverfahren aus 3.097,30 EUR Zahlbetrag zzgl. 1 \n% hieraus für wirtschaftlich identischer Feststellungsanspruch wg. Nutzungen = 30,97 EUR \nzzgl. Auskunftsanspruch (Klageanträge zu 4. und 5.) geschätzter Aufwand 100,- € zzgl. \nbezifferter Nutzungsanspruch (= 216,60 EUR), insgesamt bis zu 3.500,- EUR. \n \n \n \n \n \nS...... \nZ...... \nR......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521035","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-06-13/4-u-379-24","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":4},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":3},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 810","ref_norm":"810","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521035","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521035","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-06-13/4-u-379-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521035","retrieved":"2026-07-09 09:40:53.540797+00:00"}}